Alkohol im Betrieb

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Alkohol im Betrieb
Personalmanagement-Tipp
Alkohol im Betrieb
Woran erkenne ich einen alkoholgefährdeten
Mitarbeiter?
Kompetenz im Handwerk
Alkohol im Betrieb —
Woran erkenne ich einen alkoholgefährdeten
Mitarbeiter?
Vielleicht habe Sie ja in Ihrem Betrieb einen Mitarbeiter oder Kollegen bei dem Sie sich schon häufiger gefragt haben, was eigentlich mit ihm los ist. Er fällt dadurch
auf, dass er weniger leistet als
früher. Er kommt immer öfter zu
spät zur Arbeit. Er sieht immer ungepflegter aus. Immer häufiger
denken Sie darüber nach, was zu
tun ist. Und Ihnen ist auch schon
mal der Gedanke gekommen, dass
es mit Alkohol zu tun haben könnte. Aber wer will schon einen unbegründeten Verdacht aussprechen.
Also lässt man lieber die Finger
davon. Mit weitreichenden Folgen
für den Betrieb ...
Alkoholismus ist auch ein wirtschaftliches
Problem für Ihren Betrieb
Durch Alkoholmissbrauch bedingte Kosten
setzen sich aus einer Vielzahl von Faktoren zusammen und sind nur zum Teil direkt erfassbar. Folgen von Alkoholmissbrauch sind zum Beispiel:
• Schlechte Arbeitsqualität
Schon kleine Mengen Alkohol können
die Leistungsfähigkeit eines Mitarbeiters
beeinträchtigen. Er wird vielleicht sogar
zum Sicherheitsrisiko. Man geht davon
aus, dass ein Mitarbeiter mit Alkoholproblem nur etwa 75% seiner Arbeitsleistung erbringen kann. Die Kosten,
die für den Betrieb dadurch entstehen,
sind ca. 1,25% der gesamten Lohn- und
Gehaltssumme.
• Betriebsunfälle
Bei 10 bis 30% der Betriebsunfälle spielt
Alkohol eine Rolle. Alkoholkranke sind
ca. dreimal häufiger in Betriebsunfälle verwickelt als gesunde Mitarbeiter.
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• Fernbleiben vom Arbeitsplatz
Alkoholismus führt bei Mitarbeitern
häufiger als bei anderen zu entschuldigtem und unentschuldigtem Fernbleiben
vom Arbeitsplatz. Sie sind hauptsächlich
wegen ihrer Rauschzustände oder wegen
der Folgen von langjährigem Alkoholmissbrauch wesentlich öfter arbeitsunfähig
als gesunde Mitarbeiter. In deutschen
Unternehmen hat man folgende Fehlzeiten bei alkoholkranken Mitarbeitern
festgestellt:
• 16 mal häufigeres Fernbleiben vom Arbeitsplatz
• 2,5 mal häufiger krank
• 1,4 mal längeres Fehlen nach Unfällen.
Außerdem fallen Überstundenkosten wegen Ausfall alkoholkranker Mitarbeiter
an. Ebenso häufig beeinträchtigen alkoholisierte Mitarbeiter das Arbeitsklima.
Warum trinkt jemand während der
Arbeitszeit?
• Beruflicher Stress
Wer beruflich Stress hat, sucht nach Entspannung. Das Trinken von Alkohol wirkt
kurzfristig gegen den Stress. Aus dieser kurzfristigen Wirkung für den Mitarbeiter, der trinkt, entwickeln sich jedoch langfristige gesundheitliche Folgen.
• Leichter Zugang zum Alkohol
Steht beispielsweise in der Werkstatt
immer eine Kiste Bier für den Feierabend, ist es leichter für den Alkoholgefährdeten auch mal zwischendurch
etwas zu trinken.
• Soziale Isolierung
Arbeitet der alkoholgefährdete Mitarbeiter alleine an seiner Arbeitsstätte,
dann fehlt die soziale Kontrolle. Niemandem fällt auf, dass während der
Arbeitszeit getrunken wird.
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• Kein direkter Vorgesetzter
Ein Vorgesetzter erfüllt viele Funktionen
für einen Mitarbeiter. Eine davon ist die
Aufsichtsfunktion, die den Arbeits- und
Gesundheitsschutz einschließt. Fehlt diese Rückmeldung, entsteht beim Mitarbeiter der Eindruck, Arbeits- und Gesundheitsschutz sei nicht so wichtig: Er beachtet die Vorschriften nicht mehr und
trinkt am Arbeitsplatz.
Ab wann ist also der Genuss von Alkohol
problematisch?
Wer 20 bis 30 alkoholische Getränke pro
Woche trinkt, gilt als alkoholauffällig. Als
ein Getränk gilt 1 Glas Schnaps, 1 Glas
Wein oder eine Flasche Bier.
Checkliste: Woran erkenne ich einen alkoholgefährdeten Mitarbeiter ?
Fehlzeiten
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häufig einzelne Fehltage
Entschuldigung für Fehltage durch andere (z.B. Partner)
Aufrechnung von Fehltagen gegen Urlaub
unbegründete Abwesenheit vom Arbeitsplatz während
der Arbeitszeit
Leistungsminderung
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•
Starke Leistungsschwankungen
abnehmende Lernbereitschaft
mangelnde Konzentration
Unzuverlässigkeit
Verhaltensänderungen
•
•
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•
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starke Stimmungsschwankungen
unangemessene Nervosität und Reizbarkeit
unangemessene Gesprächigkeit oder Geselligkeit
extreme Selbstüberschätzung oder Aggressivität
extreme Unterwürfigkeit oder Überangepasstheit
Erscheinungsbild / •
Auftreten
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•
•
•
•
Trinkverhalten
Vernachlässigung der Körperpflege und Kleidung
starkes Händezittern
Schweißausbrüche
Sprach- und Ausdrucksschwierigkeiten
Versuch, Alkoholfahne zu tarnen (mit Pfefferminz o.ä.)
Alkoholgeruch des Menschen
•
•
•
•
Alkoholkonsum bei unpassenden Anlässen
heimliches Trinken
heimliche Alkoholvorräte
demonstrative Vermeidung von Alkohol mit alkoholfreien Getränken
• Herunterspielen der Trinkmenge
• Erfinden von Alibis für den Alkoholkonsum
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Alkoholmissbrauch im Betrieb
Was Sie wissen sollten...
Alkoholverbot
Ein generelles gesetzliches Alkoholverbot gibt es nicht. Haben
Sie in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat, können Sie ein allgemeines Alkoholverbot im Betrieb nur mit Zustimmung des Betriebsrates anordnen. Sie können auch einzelvertraglich ein
Alkoholverbot mit Ihren Mitarbeitern vereinbaren. Aber Sie
dürfen nicht ohne Sachgründe einzelne Mitarbeiter in das Verbot einbeziehen oder ausschließen. Achtung: Die Mitbestimmung
des Betriebsrates kann nicht durch einzelvertraglich vereinbarte Alkoholverbote aufgehoben werden.
Alkoholkontrollen
Der Betriebsrat hat auch Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Kontrollmechanismen. Der Einsatz technischer
Hilfsmittel kommt außerdem nur mit dem Einverständnis des
Betroffenen selbst in Betracht. Eine Ausnahme kann es für den
Einsatz von Atemmessgeräten geben, wenn es sich um einen
alkoholsensiblen Arbeitsplatz handelt und Kontrollen im Interesse der Belegschaft z.B. bei Kranführern sind.
Auf Grund Ihrer Fürsorgepflicht müssen Sie dem Mitarbeiter
bei Anzeichen einer Alkoholisierung Gelegenheit geben, durch
entsprechende Tests den Vorwurf auszuräumen.
Einstellung neuer Mitarbeiter
Nach „normalen“ Trinkgewohnheiten dürfen Sie den
Bewerber nicht fragen.
Anders bei Alkoholismus. Das ist eine Krankheit, die die Eignung des Bewerbers für eine bestimmte Arbeit beeinträchtigen kann oder sogar ausschließt. Der Arbeitnehmer muss in
diesem Fall seine Alkoholabhängigkeit offenlegen.
Kündigung bei Alkoholmissbrauch
Sie können fristgemäß verhaltensbedingt kündigen, wenn der
Arbeitnehmer nicht Alkoholiker ist, aber bedingt durch seinen
Alkoholmissbrauch Fehlverhalten zeigt. Typisches Fehlverhal-
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ten sind z.B. Leistungsminderungen, Nichtbefolgen von Arbeitsanweisungen oder Störungen der Betriebsordnung. Vor
der verhaltensbedingten Kündigung ist eine Abmahnung erforderlich. Sie müssen dem Mitarbeiter hinreichend Gelegenheit und Zeit geben, sein Verhalten zu ändern.
Kündigung bei Alkoholerkrankung
Arbeitsrechtlich ist von einer Krankheit auszugehen, wenn der
gewohnheitsmäßige und übermäßige Alkoholgenuss trotz besserer Einsicht nicht aufgegeben oder reduziert werden kann
und eine psychische und physische Abhängigkeit vom Alkohol
besteht. In diesem Fall kommt nur eine personenbedingte
Kündigung in Betracht. Eine verhaltensbedingte Kündigung
kommt nicht in Betracht, weil das Fehlverhalten des Arbeitnehmers bei krankheitsbedingter Leistungsminderungen aus rechtlicher Sicht nicht von seinem Willen abhängt. Bei langjährig beschäftigten Mitarbeitern sollten Sie den Kündigungsgrund in
einem Personalgespräch ansprechen und die Alternative
Therapie anbieten.
Entgeltfortzahlung
Ein Mitarbeiter verliert seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung,
wenn ihn an der Arbeitsunfähigkeit ein Verschulden trifft. Ein
Verschulden ist anzunehmen, wenn z.B. ein Verkehrsunfall auf
alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zurückzuführen ist oder
jemand wegen Alkoholmissbrauch eine Treppe herunterstürzt.
Anders ist die Lage bei einer Alkoholerkrankung. Bei einer
Alkoholerkrankung kann nicht ohne weiteres von einer verschuldeten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Eine
selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit liegt wiederum dann
vor, wenn ein Arbeitnehmer nach durchgeführter Entziehungskur erneut rückfällig wird.
Versicherungsschutz
Alkoholmissbrauch schließt den Versicherungsschutz nicht in
jedem Fall aus. Unter Alkoholmissbrauch eingetretene Unfälle
sind nur dann nicht versichert, wenn der Alkohol die rechtlich
alleinige Ursache war. Nur wer so betrunken ist, dass er zu
seiner Arbeit nicht mehr fähig ist, ist nicht mehr versichert.
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Was können Sie tun?
Sie müssen mit dem Betroffenen reden,
und das ist oft der schwerste Schritt. Bei
fortgeschrittenem Alkoholismus ist der
Mitarbeiter nicht mehr in der Lage, sein
Alkoholproblem zu erkennen. Er leide nicht
unter seinem Alkoholkonsum. Wer eine
Verhaltensänderung bei seinem Mitarbeiter bewirken will, muss mehrere Gespräche
mit ihm führen. In der Praxis erprobt ist
der 5-Stufen-Plan:
Stufe 1
Feststellen des Alkoholproblems
Schreiben Sie Auffälligkeiten im Verhalten
des Mitarbeiters bezüglich Arbeitsleistung,
Arbeitsverhalten und Anwesenheit jeweils
mit Ort, Datum und Uhrzeit auf. Falls Sie
eine Stellenbeschreibung haben, vergleichen
Sie die Aufgaben mit den tatsächlichen Leistungen. Erkundigen Sie sich nach Hilfsangeboten, wie ambulanten und stationären
Betreuungs- und Behandlungsmöglichkeiten.
Stufe 2
Stellen Sie den Mitarbeiter mit seinem Alkoholproblem und treffen Sie Vereinbarungen!
Machen Sie Ihrem Mitarbeiter klar, dass
Sie bestimmte Verhaltensweisen nicht
tolerieren werden. Sie sollten bei diesem
ersten Gespräch folgendes beachten:
Nur betriebliche Aspekte einbringen
Als Chef beurteilen Sie nur die berufliche
Leistung und das Arbeitsverhalten des betroffenen Mitarbeiters. Solange der private
Konsum keine Auswirkungen auf die
Arbeitssituation hat, sollten Sie es nicht
erwähnen.
Tatsachen vortragen, keine Gerüchte
Vermeiden Sie Sätze wie: „Mir ist zu Ohren
gekommen, dass..“ und „ Auch andere
haben schon gesagt, dass....“.
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Konfrontieren Sie den Betroffenen nur
mit Tatsachen auf Grund Ihrer Aufzeichnungen. Dadurch merkt der Mitarbeiter,
dass er Ihrem Urteilsvermögen vertrauen
kann.
Klare Vereinbarungen treffen
Dem Mitarbeiter muss am Ende klar sein,
dass Sie die gemachten Vereinbarungen
(z.B. absolute Nüchternheit) überprüfen
und dass die geplanten Konsequenzen
erfolgen werden. Konsequenzen können
sein: Schriftliche Abmahnung, Streichung
von Zulagen, Aufsuchen einer Suchtberatungsstelle etc.
Stufe 3
Erste Abmahnung, falls der Mitarbeiter
sich nicht an die Vereinbarung hält
Überprüfen Sie zu einem fest vereinbarten
Gesprächstermin, ob der Mitarbeiter sich an
die Auflagen hält. Falls nicht, seien Sie konsequent und mahnen ihn sofort nach einer
Auffälligkeit ab. Er muss merken, dass es
Ihnen ernst ist mit Ihrer Sorge um ihn und
um die Sicherheit des Betriebes.
Stufe 4
Zweite Abmahnung, falls der Mitarbeiter
sich erneut nicht an die Auflagen hält.
Hat der Mitarbeiter sich wiederum nicht
an die Auflagen gehalten, gibt es die
zweite Abmahnung mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass es beim erneuten Verstoß zur Kündigung führt. Bieten Sie ihm
noch mal Ihre Unterstützung an. Der Mitarbeiter soll im Gespräch merken, dass es
Ihnen nicht darum geht, ihn loszuwerden,
sondern dass Sie Ihrer Pflicht als Chef
nachkommen.
Stufe 5
Kündigen Sie, wenn der Mitarbeiter sein
Trinkverhalten nicht ändert.
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Wenn der Mitarbeiter bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Einsicht gekommen ist
und sein Trinkverhalten nicht geändert
hat, sollten Sie ihm kündigen. Sie haben
alles getan um ihm zu helfen.
6 Tipps zur Vorbeugung
Zugang zum Alkohol erschweren
Sorgen Sie dafür, dass kein Alkohol in
der Nähe ist. Steht irgendwo eine Kiste
Bier herum, greift man zum Durstlöschen schnell schon mal zu. Das kann für
alkoholgefährdete Menschen zur Falle
werden.
Vorbildverhalten
Wenn Sie selbst während der Arbeit ab
und zu etwas Alkoholisches trinken,
weicht die Hemmschwelle Ihrer Mitarbeiter auf. Machen Sie deutlich, dass Sie
selbst während der Arbeitszeit nicht
trinken und dass Sie es auch bei Ihren
Mitarbeitern nicht tolerieren.
Informieren
Informieren Sie Ihre Mitarbeiter durch
Plakate, Infobroschüren, Artikel, Mitteilungsblätter, Filme, Vorträge usw.
Das steigert die Aufmerksamkeit unter
den Kollegen für das Problem.
Wo finde ich Hilfe?
Der Arbeitsmedizinische Dienst (AMD)
stellt den Betriebsarzt der Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft. Der
AMD betreut alle Betriebe ab einem Mitarbeiter, also auch Klein- und Mittelbetriebe. Bei Fragen zum Gesundheitsschutz
kann er jederzeit angesprochen werden.
Der Betriebsarzt im AMD erfüllt alle Aufgaben, die das Arbeitssicherheitsgesetz
dem Unternehmer vorgibt und nimmt
ihm darüber hinaus Verwaltungsarbeit ab.
Die Kosten für diese umfassenden Leistun-
Reduzierung besonders belastender
Arbeitsbedingungen
Stellen Sie fest, dass ein Mitarbeiter dauerhaft gestresst wirkt, überprüfen Sie seine
Arbeitsbedingungen. Vielleicht gibt es ja
Punkte, die sich vermeiden lassen - wie
Lärmbelästigung, hoher Termindruck,
schlechte Stimmung zwischen Kollegen,..
Vermeidung von Unterforderungen
Wenn Menschen sich unterfordert
fühlen, macht sie das unzufrieden und
manche davon ertränken ihren Frust
im Alkohol.
Vermeidung sozialer Isolierung
Achten Sie bei der Personaleinsatzplanung darauf, dass Ihre Mitarbeiter nicht
zu lange ganz alleine an einer Arbeitsstätte sind. Wenn es sich nicht vermeiden lässt, kann man vielleicht dafür
sorgen, dass der Mitarbeiter seine Pausenzeiten nicht alleine verbringt.
gen betragen ein Tausendstel der jährlichen
Lohnsumme. Der AMD ist stets über neue
Entwicklungen und Erkenntnisse im Arbeitsund Gesundheitsschutz informiert.
Literaturtipp
Wer mehr wissen möchte zum Thema Alkohol im Betrieb, findet umfassende Informationen zu Rechtsfragen, aber auch zu
den Ursachen und Lösungsansätzen bei:
Dr. Peter Bengelsdorf: „Alkohol im Betrieb“,
erschienen bei der Verlagsanstalt Handwerk in Düsseldorf.
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I M P R E S S U M
Stand: März 2003
Herausgeber:
Management-Center Handwerk (MCH) der
Landes-Gewerbeförderungsstelle des NRW Handwerks (LGH)
Tel: 0211 30108-333
Fax: 0211 30108-530
http://www.mch.de
Geschäftsführer:
Dipl.-Volkswirt Reiner Nolten
stv. Geschäftsführer:
Dipl.-Ök. Jürgen-Johannes Lau
Redaktion:
Claudia Stemick M.A.
Autorin:
Dipl.-Päd. Ulla Habelt
Produktion:
Wohlfeld und Wirtz, Duisburg
Foto: PhotoDisc
Das Projekt ist finanziert mit Mitteln der Europäischen Union (EFRE) und des Landes NRW.

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