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meridian Hausverwaltung Tel. 0821 / 44 44 658 Informationen für Wohnungseigentümer Änderungen des WohnungseigentumsWohnungseigentumsgesetz (WEG) zum 01.07.07 auf einen Blick Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft - Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist teilrechtsfähig hinsichtlich der gesamten Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einschließlich dessen Gebrauchs. - Sie ist parteifähig in Aktiv- und in Passivprozessen, ° im Innenverhältnis insbesondere bei Klagen auf - Hausgeld gegen säumige Wohnungseigentümer , - Beiträge zur Instandhaltungsrücklage oder einer beschlossenen Sonderumlage, - Schadensersatz gegen Wohnungseigentümer, - Entziehung des Wohnungseigentums gemäß §§ 18, 19 WEG; ° nach entsprechender Beschlussfassung bei Klagen auf Beseitigung einer baulichen Veränderung, - Unterlassung einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung, - Unterlassung von Störungen bzw. Verstößen gegen Gebrauchsregelungen. ° Als Individualansprüche verbleiben den Wohnungseigentüren nach wie vor .Beschlussanfechtung durch Klageerhebung gem. § 46 Abs. 1 WEG n.F. Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung gemäß § 21 Abs. 4 WEG, - Anspruch auf Ermessensentscheidung wegen Unterlassens einer nach dem Gesetz erforderlichen Maßnahme gemäß § 21 Abs. 8 WEG n. F., Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer untereinander oder gegen Dritte, - Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus § 1004 BGB. - Das Verwaltungsvermögen ist der teilrechtsfähigen Gemeinschaft zugeordnet. Hierzu gehören insbesondere gemeinschaftliche Forderungen und Verbindlichkeiten. - Das Sonder- und Gemeinschaftseigentum gehört nicht zum gemeinschaftlichen Verwaltungsvermögen, sondern bleibt den Wohnungseigentümern weiterhin zugeordnet. Für Verbindlichkeiten der teilrechtsfähigen Gemeinschaft haften die Wohnungseigentümer unmittelbar anteilig entsprechend der Höhe ihres Miteigentumsanteils und können von Gläubigern der Gemeinschaft unmittelbar in Anspruch genommen werden. - Ausgeschiedene Wohnungseigentümer unterliegen d. zeitlich auf 5 Jahre begrenzten Nachhaftung entsprechend § 160 HGB. Die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht insolvenzfähig. meridian Eigentümerinformation, Ausgabe Juli 2007 Alle Angaben ohne Gewähr Definition: (Teil)Rechtsfähigkeit Rechtsfähigkeit ist schlicht die Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben, eigenes Vermögen bilden zu können und im gerichtlichen Verfahren klagen und verklagt werden zu können. Rechtsfähig sind per Gesetz nur natürliche Personen. Rechtsfähig sind jedoch auch die juristischen Personen, wobei deren Rechtsfähigkeit allein auf der Anerkennung der Rechtsordnung beruht. Als Zwischenform ist auch die Teilrechtsfähigkeit anerkannt. Träger einer derartigen Teilrechtsfähigkeit sind (Gesamthands-)Gemeinschaften, die weder natürliche noch juristische Person sind. Beispielhaft zu nennen sind hier OHG und KG sowie die Außen-GbR. Erweiterte Beschlusskompetenzen zur Änderung von Vereinbarungen bzw. gesetzlichen Regelungen ( 1) Einfacher Mehrheitsbeschluss genügt hinsichtlich Verteilung von Betriebsund Verwaltungskosten (§ 16 Abs. 3 WEG nF), - Fälligkeits- und Verzugsregelungen hinsichtlich der Hausgelder sowie weiterer Gebühren (§ 21 Abs. 7 WEG nF), Aufhebung von Veräußerungsbeschränkungen ( § 12 Abs. 4 WEG n. F .), Beschlussfassung über bauliche Veränderungen (Voraussetzung: benachteiligte Wohnungseigentümer stimmen zu, § 22 Abs. 1 WEG ) - Beschlussfassung über modernisierende Instandsetzung (§ 22 Abs. 3 WEG n. F.). (2) Qualifizierter Mehrheitsbeschluss (3/4tel d. Köpfe + ½ MEA) erforderlich hinsichtlich - Kostenverteilung bei Instandhaltungsund Instandsetzungsmaßnahmen, Modernisierungsmaßnahmen sowie baulichen Veränderungen, Beschlussfassung über Modernisierungen bzw. Maßnahmen zur Anpassung des Gemeinschaftseigentums an den Stand der Technik. Änderung von Vereinbarungen - Vereinbarungen bzw. die Änderung von Vereinbarungen bedürfen nur noch dann der Zustimmung von Grundpfandrechtsund Reallastgläubiger, wenn es um die Begründung, Änderung, Übertragung und Aufhebung von Sondernutzungsrechten geht, - Es besteht ein gesetzlich normierter Individualanspruch auf Anpassung einer Vereinbarung bei Vorliegen schwer wiegender Gründe zur Vermeidung unbilliger Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer, Keine Grundbucheintragung von Beschlüssen aufgrund einer Öffnungsklausel auch zur Wirkung gegen Rechtsnachfolger der Wohnungseigentümer. Änderungen in der Wohnungseigentum Verwaltung von -Künftig ist eine Beschluss-Sammlung zu führen. Diese Aufgabe obliegt in erster Linie dem Verwalter. Beim Fehlen eines Verwalters ist der Vorsitzende der Eigentümerversammlung zum Führen der Beschluss-Sammlung verpf1ichtet. Fehler und Nachlässigkeiten beim Führen der Beschluss-Sammlung können zur Verwalterabberufung aus wichtigem Grund führen. - Die Einberufungsfrist für ordentliche Wohnungseigentümerversammlungen beträgt künftig zwei Wochen. - Es gibt keine "Notverwalterbestellung" mehr gemäß § 26 Abs. 3 WEG a. F. Künftig erfolgt die gerichtliche Verwalterbestellung gemäß § 43 Nr. 1 WEG n. F., in Eilfällen ist eine einstweilige Verfügung auf Einsetzung eines (vorläufigen) Verwalters möglich. meridian Eigentümerinformation, Ausgabe Juli 2007 Alle Angaben ohne Gewähr - Für die Fälle, in denen der Verwalter als Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer ausscheidet, haben diese einen Erstzustellungsvertreter sowie dessen Vertreter zu bestimmen. Aufgaben und Stellung des Verwalters - Die Erstverwalterbestellung nach Begründung von Wohnungseigentum kann künftig höchstens drei Jahre vorgenommen werden. - Der Verwalter fungiert in dem in § 27 WEG bestimmten Umfang sowohl als Vertreter der Wohnungseigentümer als auch als Organ der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft. - Die maßgeblichen Rechte und Pflichten gegenüber den Wohnungseigentümern und der teilrechtsfähigen Gemeinschaft sind weiterhin in § 27 WEG geregelt. - Der Verwalter fungiert gemäß § 45 Abs. 1 WEG als Zustellungsvertreter in Passivverfahren gegen die Wohnungseigentümer - Der Verwalter vertritt gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 die Wohnungseigentümer bzw. gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 2 die teilrechtsfähige Gemeinschaft in Passivverfahren. - In erster Linie ist es künftig Aufgabe des Verwalters, die Beschluss-Sammlung gemäß § 24 Abs. 7 und Abs. 8 WEG n. F. zu führen. - Da der Verwalter zusätzlich verpflichtet ist jederzeit Einsicht in die BeschlussSammlung zu gewähren und Ausdrucke bzw. Kopien davon zu fertigen sollte er auf eine Beschlussfassung hinsichtlich einer Sondervergütung für den mit der Beschluss-Sammlung verbundenen Zusatzaufwand hinwirken. - Insbesondere bei Beschlussfassungen gemäß § 16 Abs. 4 WEG n. F. und § 22 Abs. 2 WEG n. F. muss der Verwalter beachten, dass eine doppelt qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Besserstellung i. der Zwangsversteigerung - Durch Neubelegung der Rangklasse 2 des § 10 Abs 1 ZVG genießen Forderungen der Gemeinschaft Vorrang insbesondere vor Ansprüchen grundpfandrechtlich gesicherter Gläubiger - Die bevorrechtigten Forderungen der Gemeinschaft sind zeitlich beschränkt auf das laufende Kalenderjahr sowie die beiden letzten Kalenderjahre und der Höhe nach beschränkt auf maximal 5 % des nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswerts. - Betreibt die Eigentümergemeinschaft als Gläubigerin das Zwangsversteigerungsverfahren, muss die Forderung mindestens 3% des Einheitswerts des zu versteigernden Sonderbzw. Teileigentums betragen. meridian Eigentümerinformation, Ausgabe Juli 2007 Alle Angaben ohne Gewähr