Aktuelle Rechtsprechung
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Die Hausschrift ist eine kostenlose Serviceleistung der EHVA für ihre Kunden ! Die Hausschrift auch im Internet: www.ehva.de E-Mails einfach an: [email protected] Einfacher geht’s kaum! Schauen Sie vorbei auf der neuen Homepage, sicher finden auch Sie Interessantes. Aktuelle Rechtsprechung Mietminderung und Kündigung Minderungen der Miete sind an der Tagesordnung. Allerdings haben Mieter ein großes Problem: Sie wissen häufig nicht, in welcher Höhe sie die Miete mindern dürfen. Mindern sie zu viel, kann das bedeuten, dass der Vermieter kündigen darf. Und das ist auch gut so. Ein Vermieter aus Bielefeld steht aktuell genau vor dieser Problematik. Er meint, die Mietminderung sei nicht gerechtfertigt und schon lange nicht in der Höhe, wie die Mieter die Mietzahlungen kürzen. Mieter besaßen zwei Aquarien und ein Terrarium mit Schlangen und im Haus bildete sich Schimmel und Kondenswasser. Die Mieter minderten für 15 Monate die Miete um 20 %. Dann kündigte der Vermieter und legte Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs ein. Zu Recht, denn die Mieter hatten den Mangel sogar durch ein falsches Heiz- und Lüftungsverhalten verschuldet. Zudem urteilte der Bundesgerichtshof, dass die Miete auch unter Vorbehalt hätte gezahlt werden können (Urteil vom 11.07.2012, Az.: VIII ZR 138/11). Also: Unberechtigte Mietminderungen führen zu einem Kündigungsrecht. Bau einer Pergola ist als bauliche Veränderung grundsätzlich genehmigungspflichtig dass der Anbau einer Pergola als bauliche Veränderung grundsätzlich genehmigungspflichtig ist, stellte das Landgericht Frankfurt a. M. im April 2014 klar. In einer Wohneigentumsanlage war vor Jahren ohne Beachtung und entgegen gesetzlicher und wohnungseigentumsrechtlicher Vorschriften eine Pergola aus Holz errichtet worden. Zuletzt hatte ein Mitglied der Eigentümergemeinschaft diese Pergola durch eine Aluminiumkonstruktion ersetzt. Die übrigen Mitglieder waren der Ansicht, dass dies unzulässig war, weil die Aluminiumkonstruktion eine erneute nicht genehmigte bauliche Veränderung darstellte. Der die bauliche Maßnahme vornehmende Wohnungseigentümer war der Ansicht, dass die übrigen Wohnungseigentümer keine Ansprüche gegen ihn geltend machen konnten, weil bereits die Errichtung der Holzpergola unzulässig war. Die übrigen Wohnungseigentümer klagten dennoch auf Beseitigung. Mit Erfolg! Das Landgericht Frankfurt a. M. verurteilte den verklagten Wohnungseigentümer zur Beseitigung der Pergola in Form der Aluminiumkonstruktion. Die Errichtung einer Pergola stellt grundsätzlich eine optische Veränderung des Gesamteindrucks einer Wohneigentumsanlage dar. Dabei ist ein Nachteil für die anderen Mitglieder der Gemeinschaft regelmäßig anzunehmen. Das gilt auch, wenn jahrelang bauliche Veränderungen unter Verstoß gegen wohnungseigentumsrechtliche Vorschriften einfach vorgenommen wurden. Hieraus kann nicht abgeleitet werden, dass fortan bauliche Veränderungen ohne Berücksichtigung gesetzlicher oder wohnungseigentumsrechtlicher Vorgaben einfach vorgenommen werden dürfen. Bei der an der Stelle der vorher vorhandenen Holzpergola errichteten Pergola in Form einer Aluminiumkonstruktion handelte es sich um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Diese bedurfte der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer gemäß § 14 WEG bedurfte. Bei einer erheblichen optischen Veränderung des Gesamteindruckes einer Wohneigentumsanlage ist ein Nachteil regelmäßig anzunehmen. Eine Beeinträchtigung liegt nur dann nicht vor, wenn die Veränderung lediglich aus einer ganz ungewöhnlichen Perspektive, wie etwa aus der Luft, zu erkennen ist. Die Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft bestimmte ausdrücklich, dass eine Veränderung, der in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Teilen des Gebäudes, ausgeschlossen ist. Dass ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung beschlossen wurde, schloss das Gericht aus. Ob die Errichtung der Pergola aus Aluminium eine bauliche Veränderung gegenüber der ursprünglich aus Holz errichteten Pergola darstellte, war unerheblich. Diese Frage wäre nur erheblich, wenn die ursprüngliche Pergola eine zulässige bauliche Veränderung gemäß § 22 Abs. 1 WEG dargestellt hätte. Dies war jedoch nicht der Fall, denn es hatten nicht sämtliche Eigentümer, die gem. § 14 Abs. 1 WEG hierdurch in ihren Rechten beeinträchtigt waren, zugestimmt. Dem Beseitigungsanspruch stand auch nicht entgegen, dass ein Beseitigungsverlangen hinsichtlich der ursprünglichen Pergolakonstruktion aus Holz wegen der zwischenzeitlich eingetretene Verjährung dieses Anspruchs nicht mehr geltend gemacht werden konnte. Denn dies verschaffte dem verklagten Wohnungseigentümer nicht das Recht, den errichteten Zustand weiter zu verändern. Die Veränderung, die an der bereits rechtswidrig errichteten Pergola vorgenommen wurde, stellte einen erneuten Eingriff dar. Zwar war ein Beseitigungsanspruch gegen die Holzpergola nicht mehr durchsetzbar, nachdem diese aber umgebaut worden war, bestand ein Anspruch auf vollständige Entfernung der nun herbeigeführten baulichen Veränderung (LG Frankfurt/Main, Urteil v. 30.04.14, Az. 2-13 S 38/13). Eigenmächtig Fenster austauschende Wohnungseigentümer müssen auch die Kosten tragen das Landgericht München entschied im Februar 2014, dass eigenmächtig Fenster austauschende Wohnungseigentümer auch die Kosten des Austauschs tragen müssen. Eine Eigentümergemeinschaft hatte mehrheitlich beschlossen, dass Wohnungseigentümern, die eigenmächtig einen Fensteraustausch durchgeführt hatten, die Kosten mit Abschlägen von 3 Prozent pro Jahr ab 2007 erstattet werden sollten. Mindestens ein Wohnungseigentümer reichte gegen diesen Beschluss eine Anfechtungsklage ein. Mit Erfolg! Das angerufene Gericht entschied, dass der Beschluss nicht dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach und rechtswidrig war. Die Kosten der Fenstererneuerung hatten die eigenmächtig handelnden Wohnungseigentümer zu tragen. Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits in der Vergangenheit bestätigt, dass Fenster als Gemeinschaftseigentum auch auf Kosten der Gemeinschaft auszutauschen sind. Die in Eigenregie handelnden Wohnungseigentümer waren im entschiedenen Rechtsstreit aber nicht schutzwürdig und nicht zu begünstigen. Als sie die Fenster austauschten, war die Rechtsprechung des BGH in der Öffentlichkeit bekannt. Vor der o. g. Rechtsprechung des BGH galt allgemein, dass Beschlüsse, die entgegen der Teilungserklärung- oder Gemeinschaftsordnung andere Kostenverteilungen vornahmen, trotz Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit bestandskräftig werden konnten. Eigentümergemeinschaften konnten deshalb früher auch durch einen solchen der Teilungserklärung widersprechenden Beschluss gebunden werden. Einzelne Eigentümer hatten dann die Kosten für Fenstererneuerungen selbst zu tragen, wenn sie die Fenster eigenmächtig und auf eigene Kosten ausgetauscht hatten. Solche Beschlüsse waren nicht rechtswidrig. Fenster als Gemeinschaftseigentum sind nun nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH auch regelmäßig auf Kosten der Gemeinschaft zu erneuern. Hiergegen verstoßende Beschlüsse sind eigentlich als rechtswidrig und nichtig anzusehen. Allerdings hatten im entschiedenen Rechtsstreit die Wohnungseigentümer die Fenster eigenmächtig ausgetauscht und waren in ihrem Vertrauen, dass ihnen die Kosten erstattet werden nicht schutzwürdig (LG München I, Urteil v. 06.02.14, Az. 36 S 9481/13 WEG). Sondernutzungsrecht berechtigt nicht zur eigenmächtigen Errichtung einer Steinmauer dies entschied das Landgericht in Frankfurt a. M. im Dezember 2013. Errichtet ein Sondereigentümer auf Gemeinschaftseigentum (Garten), an dem ihm ein Sondernutzungsrecht zusteht, eine Steinmauer, handelt es sich um eine bauliche Veränderung gemäß § 22 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Diese muss entfernt werden, wenn der Errichtung nicht alle übrigen Miteigentümer zugestimmt haben. Ein an einem Teil des Gemeinschaftseigentums unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer sonderberechtigter Wohnungseigentümer hatte in diesem Bereich eigenmächtig eine Steinmauer errichtet. Die übrigen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft forderten ihn zur Beseitigung auf, da sie der Errichtung der Steinmauer nicht vorab zugestimmt hatten. Zu Recht! Der Eigentümergemeinschaft und den übrigen Wohnungseigentümern stand der Beseitigungsanspruch der Steinmauer gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 15 WEG zu. Die Steinwand stellte eine bauliche Veränderung gemäß § 22 Abs. 1 WEG dar, die ohne die erforderliche Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer gemäß §§ 15 Abs. 3, 14 Nr.1 WEG errichtet wurde. Denn eine massive Steinwand, die auf Gemeinschaftseigentum errichtet worden ist, stellt eine erhebliche Veränderung des Erscheinungsbildes dar, die zu einer grundlegenden Umgestaltung führt und damit eine bauliche Veränderung ist. Dem stand nicht entgegen, dass der verklagte Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht an einem Teil des gemeinschaftlichen Gartens innehatte, denn die Errichtung einer massiven Wand geht über übliche Gartengestaltung und Gartenpflege hinaus. Die Veränderung bedurfte daher der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer (LG Frankfurt/Main, Urteil v. 04.12.13, Az. 2-13 S 82/12). In eigener Sache Achtung: unsere Fax-Nummer hat sich geändert! Neu: 0721 / 96146668 Leider kommt es immer wieder vor, dass Nutzer nach dem Bereitstellen vom Müllcontainern oder Sperrmüll damit die Angelegenheit als erledigt betrachten. Nach dem Abholen des Mülls finden sich oft noch Reste des Mülls auf dem Gehweg. Der Besitzer des Mülls ist nun auch dafür verantwortlich, die Reste zu beseitigen. Es kann den anderen Nutzern oder auch Hausmeistern nicht zugemutet werden, den Müll der Mitbewohner zu entfernen. Bitte wenden Sie sich bei Abwesenheit in dringenden Fällen direkt an die in der Handwerkerliste angegeben Handwerker. Alle Mieter setzen sich während dieser Zeit bitte zuerst mit Ihrem Vermieter in Verbindung. Diese Handlungsweise bitte ich jedoch nur in wirklich dringenden Fällen anzuwenden. Bei allen Sachverhalten, die noch ein wenig Aufschub dulden, werden Sie gebeten, mir diese schriftlich (oder per EMail unter [email protected] ) mitzuteilen. Ich kümmere mich nach meiner Rückkehr sofort und unverzüglich darum. 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