Die Nutzung einer Wohnung zu touristischen Zwecken ist eine
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Die Nutzung einer Wohnung zu touristischen Zwecken ist eine
Immobilienrecht: FH-Doz. Mag. Kothbauer informiert Ausgabe 31/2014 | 30. Juli 2014 Wohnungseigentum: Die Nutzung einer Wohnung zu touristischen Zwecken ist eine genehmigungsbedürftige Umwidmung (§ 828 Abs 1 ABGB; § 16 Abs 2 Z 1 WEG) Der OGH (5 Ob 59/14h) hat festgestellt, dass die touristische Nutzung eines als Wohnung pflichtig), gewidmeten der Wohnungseigentumsobjekts selbst dann eine nach § 16 Abs 2 WEG weil genannten das Vorliegen Voraussetzung einer für das Änderungsrecht zweifelhaft ist, so bedarf es Umwidmung der Zustimmung aller Wohnungseigentümer darstellt, wenn von einer solchen Umwidmung (= Sachverfügung nach § 828 Abs 1 ABGB). nur eine einzige Wohnung im Haus betroffen Die fehlende Zustimmung kann auf Antrag ist. Dass es bei einer touristischen Nutzung bei Vorliegen aller negativen (§ 16 Abs einer genehmigungsbedürftige einer 2 Z 1 WEG) wie auch positiven (§ 16 Abs 2 höheren Frequentierung des Wohnhauses Wohnung Z 2 WEG) Voraussetzungen durch einen durch Beschluss ständig zwangsläufig wechselnde zu hausfremde des Außerstreitrichters ersetzt Personen kommt und damit die Möglichkeit werden (§ 52 Abs 1 Z 2 WEG), der somit einer über Beeinträchtigung Interessen anderer schutzwürdiger Wohnungseigentümer die Genehmigungsfähigkeit genehmigungsbedürftigen besteht, liege auf der Hand. entscheiden hat. Rechtlicher Hintergrund: Liegt für eine einer Maßnahme zu genehmigungsbedürftige Maßnahme weder die Zustimmung aller Nach § 16 Abs Wohnungseigentümer (einschließlich 2 WEG zu der übrigen Wohnungseigentümer noch eine Änderungen Genehmigung durch den Außerstreitrichter ist Widmungsänderungen) an vor, so handelt der die Änderung seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine vornehmende Kosten berechtigt; dabei gilt Folgendes: unerlaubt Die Änderung darf weder eine Schädigung unerlaubte Eigenmacht können sich die des Hauses noch eine Beeinträchtigung anderen Wohnungseigentümer im Wege schutzwürdiger der Eigentumsfreiheitsklage (§ 523 ABGB) zur Interessen Wohnungseigentümer, keine der anderen besonders Beeinträchtigung der auch Wohnungseigentümer eigenmächtig. Gegen diese Wehr setzen. äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr Sachverhalt: für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge Der von einem anderen Wohnungseigentümer haben (Z 1). Werden für eine Änderung beklagte auch allgemeine Teile der Liegenschaft in vermietete seine Wohnung als „Appartement Anspruch genommen, so muss die Änderung A***** M*****“ für 2 bis 4 Personen über überdies entweder der Übung des Verkehrs das Internet und auch über den örtlichen entsprechen oder einem wichtigen Interesse Tourismusverband I*****, also im Weg einer des Wohnungseigentümers dienen (Z 2). „touristischen“ Vermarktung, bislang über Wohnungseigentümer M. M. Zeiträume von 2 bis 30 Tage, also auf Erweist sich eine Änderung als „kurzfristige“ Dauer. genehmigungsbedürftig (= genehmigungs- www.onlinehausverwaltung.at Seite 1 Immobilienrecht: FH-Doz. Mag. Kothbauer informiert Ausgabe 31/2014 | 30. Juli 2014 Rechtliche Beurteilung des OGH: Wohnung zwangsläufig zu einer höheren Frequentierung des Wohnhauses durch Der in § 16 Abs 2 WEG verwendete Begriff ständig wechselnde hausfremde Personen „Änderungen“ ist weit auszulegen und umfasst kommt, liegt auf der Hand. Wenn das insbesondere auch die im Gesetz ausdrücklich Berufungsgericht aufgrund dieser Sachlage genannten bei Widmungsänderungen. Jede 1 einer nach den typischerweise schutzwürdiger anderer genutzten Wohnanlage die Möglichkeit einer bringen Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen könnte, wofür also schon die Möglichkeit anderer Wohnungseigentümer bejaht hat, einer dann liegt darin auch dann eine vertretbare Interessen Wohnungseigentümer mit Beeinträchtigung sich genügt, bedarf zu Feststellungen solche Änderung, die eine Beeinträchtigung Dauerwohnzwecken Mitglieder der Einzelfallbeurteilung, oder der Wohnanlage nur eine solche Wohnung, Genehmigung durch den Außerstreitrichter nämlich jene des Beklagten, im dargestellten in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 Sinn verwendet wird. Da sich somit keine WEG. Vom Streitrichter ist in einem solchen erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 der Zustimmung aller Eigentümergemeinschaft 2 Fall nur die der Änderung Genehmigungsbedürftigkeit und die eigenmächtige wenn in dieser Abs 1 ZPO stellt, ist die Revision des Beklagten unzulässig und zurückzuweisen. Rechtsanmaßung als Vorfrage über die Berechtigung des Unterlassungs- und Anmerkung: Wiederherstellungsbegehrens zu prüfen; die Genehmigungsfähigkeit ist dagegen nicht Bereits in der – im vorliegenden Judikat Gegenstand dieses Verfahrens.3 mehrfach erwähnten – Entscheidung 3 Ob 158/11y war der OGH zur Feststellung Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass die zu gelangt, Fremdenverkehrszwecken Beherbergungsverträgen vorgenommene Vermietung eines als Wohnung gewidmeten Wohnungseigentumsobjekts dass der Abschluss nicht von der Widmung von Wohnungseigentumsobjekten als Wohnungen entspricht. Vom hier hat sich für die Dauer von jeweils 3 bis 7 Tagen eine gegenständlichen genehmigungspflichtige Widmungsänderung der darstellt.4 unterschieden, dass dort gleich mehr als damalige Sachverhalt Fall lediglich dadurch ein Drittel aller Wohnungen eines Hauses Zum Sachverhalt: Mit dieser Entscheidung (insgesamt steht die vom Berufungsgericht auch im touristischen Nutzung zugeführt wurden. vorliegenden Einzelfall Genehmigungspflicht es bei einer im zehn Wohnungen) einer angenommene Einklang. touristischen Dass Nutzung der Über die Genehmigungsfähigkeit der Umwidmung war im vorliegenden (streitigen) Unterlassungsverfahren (wie auch in der Entscheidung 3 Ob 158/11y) indes nicht zu 1 5 Ob 277/04b; 3 Ob 158/11y (= Newsletter vom 9. Mai 2012) mit weiteren Nachweisen. urteilen. 2 5 Ob 207/01d und 3 Ob 158/11y (= Newsletter vom 9. Mai 2012), jeweils mit weiteren Nachweisen. 3 RIS-Justiz RS0083156 [T20]; siehe jüngst etwa 5 Ob 25/13g (= Newsletter vom 4. Dezember 2013) oder 5 Ob 204/13f (= Newsletter vom 14. Mai 2014). 4 3 Ob 158/11y (= Newsletter vom 9. Mai 2012). www.onlinehausverwaltung.at Seite 2