„Haushaltsnahe Dienstleistungen“ – Sondervergütung für
Transcription
„Haushaltsnahe Dienstleistungen“ – Sondervergütung für
DWE 3-2007 Susanne Tank – AG Bremen: Haushaltsnahe Dienstleistungen 85 AG Bremen: „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ – Sondervergütung für den Verwalter?* Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Susanne Tank, Hannover Die bislang vorherrschende Meinung geht dahin, der Verwalter habe den Anforderungen des Anwendungsschreibens zu § 35 a EStG des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 3. November 20061 Folge zu leisten. In diesem Schreiben wurde u. a. aufgeführt, dass für den Fall, dass ein Verwalter bestellt ist, „der Nachweis durch eine Bescheinigung des Verwalters über den Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers zu führen“ ist. Hieraus wurde nun vielfach die Pflicht für Verwalter gefolgert, die Jahresabrechnung so zu erstellen, dass der Wohnungseigentümer in den Genuss der Steuerminderung des § 35 a EStG kommt. Es wurde auch die Auffassung vertreten, eine solche Pflicht ergebe sich zumindest als Nebenpflicht aus dem Verwaltervertrag.2 Zugunsten der Verwalter wurde immerhin schon zum Teil vertreten, dass dem Verwalter dann eine zusätzliche Vergütung zustehe. 3 Fraglich ist aber, mit welchen Argumenten ein Verwalter eine zusätzliche Vergütung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft durchsetzen können soll, wenn man die Erbringung des Nachweises über haushaltsnahe Dienst- oder Handwerkerleistungen als seine Pflicht betrachtet. Dann gilt die Verwaltervergütung diese Tätigkeit – selbst wenn sie mit zusätzlichem Aufwand verbunden ist – mit ab. Es wurde übersehen, dass ein Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung lediglich die Rechtsqualität einer Verwaltungsvorschrift hat und damit nur die nachrangigen Verwaltungsbehörden bindet. Werden entsprechende Nachweise erbracht, sind die Finanzämter also verpflichtet, diese anzuerkennen. Keineswegs resultiert aus diesem Schreiben aber eine Pflicht für den Verwalter zum Erbringen entsprechender Nachweise. Mangels Rechtssatzqualität kann das Schreiben auch keine Nebenpflicht aus dem Verwaltervertrag begründen. Das Amtsgericht Bremen hat mit erfreulicher Deutlichkeit eine Verwalterpflicht zur Erbringung des Nachweises für begünstigte Leistungen nach § 35 a EStG abgelehnt. Der Verwalter komme seiner Verpflichtung zur Erbringung einer Jahresabrechnung aus § 28 Abs. 3 WEG bereits ordnungsgemäß nach, wenn die Jahresabrechnung eine übersichtliche, verständliche und nachprüfbare Aufstellung der im Wirtschaftsjahr zugeflossenen Einnahmen und getätigten Ausgaben enthält und außerdem die Kontenstände zu Beginn und Ende des Abrechnungsjahres und die Entwicklung der Instandhaltungsrücklage mitgeteilt werden. Eine Pflicht, die Abrechnung so zu erstellen, dass ein Wohnungseigentümer damit bestimmte Beträge steuerlich geltend machen kann, ergebe sich weder aus dem Verwaltervertrag, noch aus einer Nebenpflicht. Auch das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen begründe eine solche Pflicht nicht. Jeder Wohnungseigentümer habe ein Einsichtsrecht in die entsprechenden Rechnungen und sei damit in der Lage, sich selbst eine entsprechende Aufstellung zu erstellen und die auf ihn entfallenden Anteile auszuweisen. Der Entscheidung ist beizupflichten. Wie eine dem Wohnungseigentumsgesetz entsprechende Jahresabrechnung auszusehen hat, hat die Rechtsprechung seit langem geklärt. Neue Pflichten sind durch das verwaltungsinterne Anweisungsschreiben vom 3. November 2006 nicht hinzugekommen. Jedoch ist fraglich, ob die Finanzverwaltung die Vorlage von kopierten Rechnungen und eigener Anteilsberechnungen der Wohnungseigentümer als ausreichend ansehen wird.4 Auf den Wohnungseigentümer kommt jedenfalls zusätzliche Arbeit zu. Ebenso aber auf den Verwalter, denn selbst wenn er den Nachweis nach § 35 a EStG nicht erbringt, hat er den Wohnungseigentümern Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und hat, gegen Kostenerstattung, Kopien zu fertigen. Sinnvoll dürfte es somit sein, dass der Verwalter die Entscheidung des Amtsgerichts Bremen nutzt, gegenüber den Wohnungseigentümern klarzustellen, dass er nicht verpflichtet ist entsprechende Nachweise zu erbringen. Als Dienstleister wird der Verwalter jedoch die Erstellung des Nachweises gegen Sondervergütung anbieten. Die Sondervergütung sollte vor dem Hintergrund des dargestellten Mehraufwands und der daraus resultierenden zusätzlichen Haftung seitens der Wohnungseigentümer durch entsprechende Beschlussfassung akzeptiert werden. Derzeit wird eine zusätzliche Vergütung von 1,00 Euro je Wohnung und Monat zzgl. Mehrwertsteuer für zulässig erachtet.5 Entscheidet sich der Verwalter dafür, den Nachweis zu erbringen, ist nach wie vor unklar, in welchem Umfang dies zu geschehen hat. Ausreichend dürfte aber sein, die steuerbegünstigten Leistungen auszuweisen, ohne sie in eine der vier Tatbestände des § 35 a EStG einzuordnen.6 Wollte man dies auch noch vom Verwalter verlangen, wären tiefer gehende steuerliche Kenntnisse erforderlich, die von einem Verwalter nicht verlangt werden können. Außerdem bestünde die Gefahr eines Verstoßes gegen §§ 2, 3 StBerG, denn Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Verwalter gehören nicht zu diesem Personenkreis. * 1 2 3 4 5 6 In diesem Heft, S. 108 BStBl. I 2006, 711; NZM 2007, 31 Herrlein, WuM 2007, 54, 56; Sauren, NZM 2007, 23, 26 Herrlein, a. a. O.; AG Hannover, Beschluss vom 29.6.2007, 73 II 382/07 (n. v.) Vgl. Ludley, ZMR 2007, 331, 334 AG Hannover, a. a. O. Vgl. Ludley, ZMR 2007, 331, 336