Satzungsbeschluss des Stadtrates als PDF-Datei - Bernkastel-Kues
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Satzungsbeschluss des Stadtrates als PDF-Datei - Bernkastel-Kues
Sitzung des Stadtrates Bernkastel-Kues am Donnerstag, den 28. Februar 2013 im Rathaus in Bernkastel-Kues Niederschrift: Auszug Öffentliche Sitzung 2. Bebauungsplan „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Cusanusstraße 53“ – Abwägung der eingegangenen Anregungen und Satzungsbeschluss Der Stadtrat hatte in seiner Sitzung am 20.08.2013 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Cusanusstraße 53“ gefasst und in der Sitzung am 29.11.2012 die von dem Planungsbüro vorgestellten Planunterlagen mit den Festsetzungen gebilligt. Außerdem wurde die Verwaltung beauftragt, das weitere Verfahren einzuleiten. In der Zeit vom 21.12.2012 bis 01.02.2013 fand die Offenlage der Planunterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden gleichzeitig zur Stellungnahme aufgefordert. Die eingegangenen Anregungen wurden von dem beauftragten Planungsbüro ISU in einer der Einladung beigefügten Liste zusammengefasst. Die Abwägungstabelle wurde in der Sitzung erläutert. Der Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss war in seiner Sitzung am 21.02.2013 allen Beschlussvorschlägen gefolgt. Der Stadtrat beschloss, sich dem Vorschlag der Verwaltung anzuschließen und gemäß Anlage zur Niederschrift über die vorgetragenen Anregungen zu entscheiden. Des Weiteren wurde beschlossen: Die Verfahrensschritte zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Cusanusstraße 53“ sind abgeschlossen. Aufgrund der Offenlage des Planentwurfes und der erfolgten Abwägung ergeben sich nur marginale Ergänzungen der Planunterlagen. Der Entwurf des Bebauungsplans wird hiermit als Satzung beschlossen. Die Begründung wird gebilligt. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde bekannt zu machen und diesen somit zur Rechtskraft zu bringen. Abstimmungsergebnis: 1 Nein-Stimme, 16 Ja-Stimmen Anlage 1: Stadt Bernkastel-Kues Bebauungsplan „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Cusanusstraße 53“ Information und Entscheidung zu den Äußerungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, § 4 Abs. 2 sowie § 3 Abs. 1 und 2 BauGB Name der Behörde / des sonstigen Trägers öffentlicher Belange Datum der Rückäußerung 01. 02. 03. 04. 05. 06. 07. 08. 09. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 27.12.2012 (keine Bedenken) 07.01.2013 (keine Bedenken) 02.01.2013 (keine Bedenken) 16.01.2013 (keine Bedenken) 29.01.2013 02.01.2013 (keine Bedenken) 07.01.2013 (keine Bedenken) 24.01.2013 (keine Bedenken) 21.12.2012 (keine Bedenken) 03.01.2013 (keine Bedenken) 21.01.2013 04.02.2013 21.12.2012 Abteilung V - Beiträge Verbandsgemeindewerke Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Trier Landesbetrieb Mobilität, Autobahnamt Montabaur, Montabaur Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau e.V. Bischhöfliches Generalvikariat, Trier Bundesamt für Immobilienaufgaben, Kaiserslautern Deutsche Bahn DB Services Immobilien GmbH, Frankfurt am Main Deutsche Flugsicherung Advanced AIS, Langen Deutsche Telekom AG T-Com, Eschborn Deutscher Wetterdienst, Mainz DLR Mosel, Bernkastel-Kues Stadtwerke Trier GmbH, Trier Fernleitungs-Betriebsgesellschaft, Idar-Oberstein Finanzamt Bernkastel-Wittlich, Bernkastel-Kues Forstamt Traben-Trarbach, Traben-Trarbach Gemeindeverwaltung Morbach, Morbach Handwerkskammer Trier, Trier Industrie- und Handelskammer, Trier Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Wittlich Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direk. Bau- und Kunstdenkmalpflege, Mainz Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direk. Landesarchäologie, Trier 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31. 32. 33. 34. 35. 36. 37. 38. 39. 40. 41. 42. 43. 44. 45. 46. Landesamt für Geologie und Bergbau Rhld.-Pfalz, Mainz Landesbetrieb Mobilität, Trier Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung, Trier Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung, Niederlassung Landau, Landau Landesbetrieb Mobilität, Fachgruppe Luftverkehr, Hahn-Flughafen Landwirtschaftskammer Rhld.-Pfalz, Trier Örtliche Ordnungsbehörde, im Hause Planungsgemeinschaft Region Trier, Trier Polizeiinspektion Bernkastel-Kues, Bernkastel-Kues Polizeiinspektion Morbach, Morbach RWE Rhein-Rhur Verteilnetz GmbH, Trier Amprion GmbH, Dortmund RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Dortmund Stadtverwaltung Wittlich, Wittlich SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Trier SGD Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, Trier Verbandsgemeindeverwaltung Rhaunen, Rhaunen Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg, Kirchberg/Hunsrück Verbandsgemeindeverwaltung Thalfang am Erbeskopf, Thalfang Verbandsgemeindeverwaltung Schweich, Schweich Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land, Wittlich Verbandsgemeindeverwaltung Kröv-Bausendorf, Kröv Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, Traben-Trarbach Vermessungs- und Katasteramt Bernkastel-Kues, Wittlich 10.01.2013 (keine Bedenken) 07.01.2013 15.01.2013 (keine Bedenken) 07.01.2013 (keine Bedenken) 29.01.2013 (keine Bedenken) 07.01.2013 08.01.2013 (keine Bedenken) 28.12.2012 (keine Bedenken) 22.01.2013 23.01.2013 22.01.2013 (keine Bedenken) 02.01.2013 (keine Bedenken) 09.01.2013 (keine Bedenken) 03.01.2013 (keine Bedenken) Aus der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen eingebracht Folgende Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung liegen vor: Vorschlag Planungsbüro / Verwaltung 11. Deutscher Wetterdienst, Mainz, Schreiben vom 29.01.2013 Zu 11. „…nach Einholung der fachlichen Stellungnahmen im Deutschen Wetterdienst teilen wir Ihnen vom Regionalen Klimabüro (RKB Essen) folgendes mit: Aus Sicht des Deutschen Wetterdienstes sind die Auswirkungen des Vorhabens der Stadt Bernkastel-Kues BPlan Cusanusstraße 53 auf das Schutzgut Klima zu untersuchen, um erhebliche klimatische Auswirkungen zu vermeiden, und um das Vorhaben so zu gestalten, dass erhebliche Auswirkungen auf das Klima / Lokalklima vermieden werden. Zusätzlich ist den Aspekten des Klimaschutzes im Sinne des §1a des BauGB durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken (Klimaschutz), als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung zu tragen. Die Stadt Bernkastel-Kues trägt das Prädikat Heilklimatischer Kurort, wodurch besonders hohe lufthygienische und klimatische Anforderungen erfüllt werden müssen, welche im Rahmen der Prädikatisierung von Heilklimatischen Kurorten regelmäßig überprüft werden. Die Auswirkungen der geplanten Bebauungen auf die Luftqualität und das Klima im Kurgebiet sind daher besonders zu beachten. Bei den Planungen im Bereich Cusanusstraße sind die bioklimatischen Belange für die Voraussetzungen zur Anerkennung als Heilklimatischer Kurort zu berücksichtigen.“ Beschlussvorschlag: entfällt. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 19. Industrie- und Handelskammer Trier, Schreiben vom 21.01.2013 Zu 19. „…wir danken Ihnen für die Zusendung der Planunterlagen zum oben genannten Vorhaben, zu dem wir im Folgenden gerne Stellung nehmen. Vorgesehen ist die Erweiterung eines Lidl-Marktes am Standort Cusanusstraße in Bernkastel-Kues. Der bestehende Markt hat eine Nettoverkaufsfläche von ca. 690 Quadratmetern (Handelsatlas der IHK), welche auf insgesamt 1.100 Quadratmeter erweitert werden soll, was unter anderem der attraktiveren Warenpräsentation und Optimierung der betriebswirtschaftlichen Abläufe dienen soll. Da der bestehende Einzelhandelsbetrieb nach erfolgter Erweiterung über eine Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern verfügt, handelt es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, der dem Sondergebietszwang unterliegt, dem trägt die vorliegende Planung Rechnung. Wie wir bereits in unserer Stellungnahme vom 16.03.2011 zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept für den Bereich der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues erläutert haben, hegen wir keine Bedenken gegen einen zentralen Versorgungsbereich Nahversorgung in der Cusanusstraße. Die Einschränkung des Sondergebietes auf nahversorgungsrelevante Sortimente begrüßen wir daher. Laut Landesentwicklungsprogramm (LEP) IV sind im Falle der Ansiedlung bzw. Erweiterung großflächiger Einzelhandelsbetriebe die folgenden Gebote zu beachten: Z 57 Zentralitätsgebot: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es handelt sich bei dem Vorhaben lediglich um eine Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebes, dessen Auswirkungen derzeit keinen Einfluss auf das Prädikat Heilklimatischer Kurort haben. Von der Erweiterung des bestehenden Betriebes ohne zusätzliche klimabelastende technische Ausstattung und die Erweiterung der Stellplatzanlage sind keine negativen Auswirkungen auf das Microsowie das Macro-Klima zu erwarten. Aus der im Vorfeld durchgeführten Artenschutzprüfung und der Vorprüfung des Einzelfalls (UVP-Vorprüfung) sind keine Hinweise zur Verschlechterung des Klimas bekannt. Daher ist auch weiterhin davon auszugehen, dass die Prädikatisierung als Heilklimatischer Kurort fortbesteht. Entgegen der Darstellung im Handelsatlas der IHK hat der Betrieb im Bestand eine Verkaufsfläche von 713 m². Entgegen der nebenstehenden Ausführungen befindet sich das Plangebiet nicht in einem Zentralen Versorgungsbereich zur Nahversorgung sondern im Zentralen Versorgungsbereich Kues. Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind nur in zentralen Orten zulässig, Laut LEP IV ist die Stadt Bernkastel-Kues als Mittelzentrum klassifiziert. Das Ansiedlungsvorhaben steht damit im Einklang mit dem Zentralitätsgebot. Z 58 Städtebauliches Integrationsgebot: Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten sind innerhalb städtebaulich integrierter Bereiche anzusiedeln. Diese sind wiederum als zentrale Versorgungsbereiche auszuweisen und mit der Regionalplanung abzustimmen. Aus den Antragsunterlagen geht hervor, dass das Ansiedlungsareal nicht im direkten Kueser Innenstadtbereich liegt, aber städtebaulich durch die umgebene Wohnbebauung als integriert zu bezeichnen ist. Da nahversorgungsrelevante Sortimente aufgrund eines relativ hohen Verkaufsflächen- und Parkplatzbedarfs nicht immer in direkter Innenstadtlage angesiedelt werden können, es sich im vorliegenden Fall um eine Verkaufsflächenerweiterung im Umfang an einem bereits genutzten Nahversorgungsstandort handelt und die politischen Gremien zudem laut Antragsunterlagen das Ansiedlungsareal in einen zentralen Versorgungsbereich aufgenommen haben, ist das Vorhaben im Hinblick auf das städtebauliche Integrationsgebot vertretbar. Z 60 Nichtbeeinträchtigungsgebot: Die Ansiedlung und Erweiterung großflächiger Einzelhandelsbetriebe darf die Versorgungsfunktion der städtebaulich integrierten Bereiche der Standortgemeinde sowie die Versorgungsbereiche benachbarter zentraler Orte nicht wesentlich beeinträchtigen. Die auf Seite 14 f. dargelegten Daten zur Kaufkraftbindungsquote im Einzugsbereich des Vorhabens geben keinen Einblick in die Ausgangsdaten und können somit von uns nicht bewertet werden. An dieser Stelle wäre es notwendig gewesen, die zusätzliche Verkaufsfläche sowie die Flächenproduktivitäten sortimentsbezogen auszuweisen. Da es sich beim vorliegenden Vorhaben jedoch ausschließlich um eine Erweiterung eines bestehenden Marktes im überschaubaren Umfang von rund 400 Quadratmetern Verkaufsfläche handelt, gehen wir davon aus, dass eine Beeinträchtigung anderer zentraler Versorgungsbereiche nicht zu befürchten ist. Wir gelangen zusammenfassend zu dem Resultat, dass das beabsichtigte Vorhaben mit den Grundsätzen von Raumordnung und Landesplanung vereinbar ist, insbesondere auch weil das ausgewiesene Sondergebiet bezüglich der zugelassenen Sortimente auf den Nahversorgungsbereich eingeschränkt ist.“ Beschlussvorschlag: entfällt. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Die Details zu den Berechnung der Kaufkraftbindung und die nebenstehend aufgeführten in den Unterlagen vermissten Informationen sind der Verträglichkeitsuntersuchung zum Vorhaben detailliert zu entnehmen. Diese Untersuchung war Teil der in die Beteiligung eingebrachten Unterlagen, was zur Nachvollziehbarkeit der Inhalte der städtebaulichen Begründung zum Bebauungsplan ausreicht. 20. Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Schreiben vom 04.02.2012 Zu 20. „…im v.g. Verfahren teile ich Ihnen nachstehend die Anregungen der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich mit: Der Bebauungsplan wird im Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Rechtliche Bedenken gegen die Wahl des Verfahrens bestehen nicht. Der Bebauungsplan ist gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächen-nutzungsplan entwickelt, er ist nicht genehmigungspflichtig. Der Flächennutzungsplan kann nach Rechtskraft des Bebauungsplanes im Wege der Berichtigung entsprechend angepasst werden. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Abschluss des Verfahrens wird wie üblich im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben des BauGB erfolgen. Der Beschluss des Planes ist nach § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung muss gemäß § 44 Abs. 5 BauGB einen Hinweis auf mögliche Entschädigungsansprüche und deren Erlöschen nach § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB enthalten. Außerdem ist auf die möglichen Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB sowie des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hinzuweisen. Nach erfolgter Bekanntmachung bitte ich, uns eine Kopie derselben sowie 2 Ausfertigungen des kompletten rechtsverbindlichen Planes zu überlassen. Ich wäre dankbar, wenn wir den Bebauungsplan in der rechtsverbindlichen Fassung zusätzlich als Datensatz zur Nutzung in den Geographischen Informationssystemen erhalten könnten. Die Rechtsgrundlagen zum Bebauungsplan bitte ich wie folgt zu ändern: „Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist" Wasserhaushaltsgesetz (WHG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2585), zul. geä. durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05.12.2012 (BGBl. S. 2449) Auf den letzten Absatz der naturschutzrechtlichen Stellungnahme wird ausdrücklich verwiesen. Naturschutzrechtliche Stellungnahme: Nach Überprüfung der vorgelegten Unterlagen und Anhörung der anerkannten Naturschutzverbände sowie nach Beteiligung des Beirats für Naturschutz und Auswertung der Stellungnahmen nehmen wir zu dem o. g. Verfahren wie folgt Stellung: Die im Rahmen der vereinfachten raumordnerischen Prüfung vorgebrachten naturschutzfachlichen Anregungen wurden in der nun vorgelegten Planung weitestgehend berücksichtigt. Es wurde eine avifaunistische Bestandserhebung und eine Einschätzung der Funktion als Lebensraum für weitere Arten vorgenommen. Daraus erfolgte eine Abhandlung der artenschutzrechtlichen Belange nach § 44 BNatSchG. Im Rahmen der Untersuchung wurden Brutvorkommen festgestellt. Die Untersuchung kommt zum Ergebnis, dass keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes betroffen sind. Um den artenschutzrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden, ist allerdings aufgrund des Vorkommens an Brutstätten eine Festsetzung zum Rodungsverbot der Gehölzbestände während der Brutzeit abzuleiten (vgl. § 39 BNatSchG) und in den Bebauungsplan aufzunehmen. An den nordöstlichen und östlichen Bebauungsplangrenzen wird ein 1,0 m breiter Streifen zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern vorgesehen. Die Signatur im Plan entspricht nicht der Darstellung in der Legende und ist daher entsprechend abzuändern. Weiterhin ist ein 1,0 m breiter Pflanzstreifen nicht geeignet, eine wirksame Einbindung des Sondergebietes zu erzielen. Im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Pflanzauswahl kann das in Kapitel 2.1.1. der Unterlagen Die Kreisverwaltung wird wie üblich die notwendigen Exemplare des fertigen Planwerkes erhalten. Entgegen der Anregung handelt es sich nicht um das BImSchG sondern um die Aktualisierung des UVPG und des WHG. Diese wird redaktionell auf dem Satzungsplan vorgenommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Entgegen der Anregung ist ein Rodungsverbot nach BNatSchG nicht im Bebauungsplan festzusetzen. Das BNatSchG gilt unmittelbar und bedarf keiner gesonderten Festsetzung. Zudem handelt es sich hierbei voraussichtlich um einen Eingriff nach § 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BNatSchG. Ein Hinweis auf das BNatSchG ist ebenfalls nicht erforderlich. Das Gesetz ist Teil der Rechtsgrundlagen des Bebauungsplans. Die Darstellung in der Planzeichnung ist wegen des Planmaßstabs verkleinert worden. Es wird eine dem Maßstab angemessene Signatur der Flächen für die Anpflanzung in der Planzeichnung verwendet. Die Anpflanzung soll eine Sichtbarriere für von Norden in die Stadt Einfahrende darstellen. Hierzu reicht die Breite von 1,00 m aus. Zudem richtet sich diese Breite nach § 44 LNRG, das einen Abstand von 0,50 m zum Nachbarn vorsieht. Aus diesem System fällt der Haselstrauch jedoch raus, weshalb er aus der Pflanzliste entnommen In Kapitel 2.1.1. der Unterlagen „Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß UVPG" wird darauf hingewiesen, wird. Diese Liste stellt zudem lediglich eine Empfehlung dar und ist dass im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens ein Freiflächengestaltungsplan vorzulegen ist. Die Vorlage eines nicht abschließend. Zur Festsetzung einer Forderung über die Vorlage eines Freiflächengestaltungsplans kann nur sichergestellt werden, wenn diese Forderung als Textfestsetzung in den Freiflächengestaltungsplans fehlt es an einer in Bezug zu Bebauungsplan aufgenommen wird. Die Textfestsetzung muss klar formuliert, hinreichend bestimmt und städtebaulich begründet sein.“ nehmenden Rechtsgrundlage. Es wird daher ein Hinweis aufgenommen, dass ein Freiflächengestaltungsplan im Baugenehmigungsverfahren vorzulegen ist. Beschlussvorschlag: Es wird ein Hinweis zur Vorlage eines Freiflächengestaltungsplans in den Bebauungsplan aufgenommen. Abstimmungsergebnis: 1 Nein-Stimme, 16 Ja-Stimmen Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: „Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß UVPG" formulierte Planungsziel, eine Straucheinfriedung mit heimischen Gehölzen zu erzielen, nicht erreicht werden. Die Pflanzfläche ist daher zu überplanen und zu vergrößern. 22. Generaldirektion Kulturelles Erbe, Landesarchäologie, Schreiben vom 21.12.2012 Zu 22. „…im Planungsbereich ist seit 1936 ein römisches Brandgräberfeld (Bernkastel-Kues 7) bekannt. Da das Gelände Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. ohnehin stark verändert wurde, steht diese Fundstelle einer Überplanung jedoch nicht entgegen, soweit durch einige Auflage die Möglichkeit zu baubegleitenden archäologischen Beobachtungen gewährleistet ist: Erd- und Ausschachtungsarbeiten, die 0,3 m Tiefe übersteigen, sind mit der Direktion Archäologie, Außenstelle Trier, zeitlich und sachlich so abzustimmen, dass archäologische Beobachtungen möglich sind. Die nebenstehenden Anregungen werden als Hinweis in den Bei Bedarf ist der Direktion Archäologie, Außenstelle Trier, ein Zeitraum von bis zu 15 Arbeitstagen (Mo-Fr) für Bebauungsplan aufgenommen. archäologische Untersuchungen und Dokumentation einzuräumen.“ Beschlussvorschlag: Es wird ein Hinweis gemäß den Anregungen der Generaldirektion Kulturelles Erbe in den Bebauungsplan aufgenommen. Abstimmungsergebnis: 1 Nein-Stimme, 16 Ja-Stimmen Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: 24. Landesbetrieb Mobilität, Trier, Schreiben vom 07.01.2013 Zu 24. „…gegen den Bebauungsplan bestehen aus straßenrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken. Einige Parzellen im Bereich der neuen Parkplatzfläche liegen noch im Eigentum des Landesbetriebes Mobilität Trier. Dieser Bereich darf nur in Anspruch genommen werden, wenn vorher eine einvernehmlich zivilrechtliche Regelung erfolgt ist. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die betroffenen Grundstücke sind Teil einer Kaufvereinbarung zwischen dem Vorhabenträger und dem LBM. Die zukünftigen Derzeit liegen der Stadt Bernkastel-Kues die Unterlagen für die Neufestsetzung der Ortsdurchfahrtsgrenzen vor. Der überplante Bereich liegt derzeit noch im sogenannten "Verknüpfungsbereich" der Ortsdurchfahrt. In diesem Bereich gilt grundsätzlich die Bauverbotszone nach § 22 Abs. 1 LStrG. Unsere Stellungnahme erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Stadt Bernkastel-Kues die Neufestsetzung der Ortsdurchfahrtsgrenzen anerkennt, so dass der Baukörper künftig im Bereich des Erschließungsbereiches der Ortsdurchfahrt liegt. Wir bitten im Übrigen um Berücksichtigung der folgenden Bedenken und Anregungen: Gegen den neuen Gebäudekörper bestehen keine Bedenken. Durch den neuen Gebäudekörper dürfen die Sichtverhältnisse im Zufahrtsbereich in Richtung stadteinwärts nicht eingeschränkt werden. Die verkehrliche Anbindung hat ausschließlich über die bereits vorhandene Zufahrt zu erfolgen. Eigentumsverhältnisse sind somit im Plan berücksichtigt. Die Stadt Bernkastel-Kues hat bereits im August 2012 der Neufestsetzung der OD zugestimmt. Die Unterlagen hierzu liegen dem LBM vor. Insofern ist davon auszugehen, dass nach der neuen Regelung die Vorgaben einer Bauverbotszone nicht mehr vorliegen werden. Die Sichtbeziehungen werden durch das Vorhaben nicht negativ verändert. Das entspricht der Vorhabenplanung und der Festsetzung eines Die hinzukommenden Parkflächen dürfen die Sicht im Zufahrtsbereich (Blickrichtung Wehlen) nicht beeinträchtigten. Im Rahmen der Bauleitplanung sind die erforderlichen Sichtdreiecke der Zufahrt in Fahrtrichtung Bereichs für Ein- und Ausfahrten. Die Sichtverhältnisse werden nicht negativ beeinflusst. Wehlen einzuzeichnen und als solche zu kennzeichnen. Die Sichtdreiecke sind dauerhaft von jeglichem Bewuchs, Sichtdreiecke sind in der Planzeichnung des Bebauungsplans bereits Werbung sowie Hindernissen etc. freizuhalten. Die Parkflächen sind so herzustellen, dass keine Blendwirkung von parkenden Fahrzeugen auf den Verkehr der L 47 enthalten. Die Vorgaben des LBM werden eingehalten. ausgeht. Gegebenenfalls ist eine Blendschutzeinrichtung herzustellen. Zur Vermeidung von Blendwirkungen wird ein Hinweis in den Werbeanlagen im Bereich der Parkflächen sowie im unmittelbaren Zufahrtsbereich bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Landesbetriebes Mobilität Trier, insofern widersprechen wir ausdrücklich der Ziffer Bebauungsplan aufgenommen. Die Festsetzungen der Ziffer 2.2 bilden die bestehende Werbeanlage 2.2 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan. Eine Zustimmung zu den Werbeanlagen kann erst erfolgen, des bestehenden Betriebs ab. Zudem ist eine Genehmigung des wenn diese hinsichtlich ihres Standortes, ihrer Größe und ihrer Gestaltung konkretisiert worden sind. LBM nur für Werbeanlagen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt (§24 Dem Straßeneigentum und den straßeneigenen Entwässerungsanlagen darf kein Abwasser und kein gesammeltes LStrG) erforderlich. An der Festsetzung wird festgehalten. Oberflächenwasser zugeführt werden. Es ist ebenfalls nichtgestattet, die Notüberläufe von Versickerungsmulden Es wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan oder Regenrückhaltebecken an das straßeneigene Entwässerungssystem anzuschließen. Die bestehende aufgenommen. Straßenentwässerungseinrichtung bzw. breitflächige Entwässerung der Straße darf in keinster Weise beeinträchtigt werden. Anmerkungen Die Stadt Bernkastel-Kues hat durch entsprechende Festsetzungen in der Planurkunde bzw. in den textlichen Festsetzungen zum o.g. Bebauungsplan den Erfordernissen des § 1 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Die Betrachtung möglicher Emissionen seitens der L 47 zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung bzw. Minderung solcher Einwirkungen für die zu treffenden baulichen Cusanusstraße ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Es werden lediglich die Belange in die und sonstigen technischen Vorkehrungen im Innen- und Außenwohnbereich in ausreichendem Maß Rechnung zu Planung eingestellt, die durch selbige verursacht, beeinträchtigt oder tragen. Die hierzu erforderlichen Nachweise sind durch die Trägerin der Bauleitplanung zu erbringen. Es ist somit indirekt betroffen sind. sicherzustellen, dass der Straßenbaulastträger der L 47 von jeglichen Ansprüchen Dritter bezüglich Lärmschutzes freigestellt wird. Bitte beteiligen Sie uns an allen weiteren Verfahrensschritten und senden Sie uns eine Abschrift des Protokolls der gemeindlichen Abwägung.“ Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Beschlussvorschlag: Es wird ein Hinweis zur Vermeidung von Blendwirkungen und zum Verbot des Anschlusses an die straßeneigenen Entwässerungsanlagen in den Bebauungsplan aufgenommen. Abstimmungsergebnis: 1 Nein-Stimme, 16 Ja-Stimmen Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: 33. RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH, Schreiben vom 07.01.2013 Zu 33. „…vielen Dank für die Zusendung des Bebauungsplanes "Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Cusanusstr. 53'' in der Stadt Bernkastel-Kues, Stadtteil Kues. Gegen diese Maßnahme bestehen aus unserer Sicht keine Einwände. Die elektrische Versorgung der Abnehmer in dem betroffenen Gebiet erfolgt zurzeit über ein Niederspannungskabel aus unserer benachbarten Trafostation. Ob diese Versorgung für den weiteren Ausbau ausreichend ist, können wir erst beurteilen, wenn uns genaue Angaben über die künftig benötigte elektrische Leistung vorliegen. Als Anlage erhalten Sie eine Kopie unseres Bestandsplanes für diesen Bereich. Eine Durchschrift dieses Schreibens erhält die Stadt Bernkastel-Kues.“ Beschlussvorschlag: entfällt. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 37. SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Schreiben vom 22.01.2013 Zu 37. Der genaue Bedarf des Vorhabens ist im Rahmen der Bauvorbereitungen direkt zwischen Vorhabenträger und Versorger abzustimmen. „…aus Sicht des Bodenschutzes und der Wasserwirtschaft bestehen gegen den Bebauungsplan keine Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Einwendungen. Die Anforderungen an die Niederschlagswasserbewirtschaftung gemäß § 5 Abs. 1 WHG und § 55 Abs. 2 WHG sind Dies hat regelmäßig im Rahmen der Baugenehmigung zu erfolgen. zu beachten und im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens darzustellen. Im angegebenen Bereich sind keine Altablagerungen, Rüstungsaltstandorte, militärische Altstandorte oder gewerblich-industrielle Altstandorte kartiert.“ Beschlussvorschlag: Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: entfällt. 38. SGD Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, Schreiben vom 23.01.2013 Zu 38. „…auf der Grundlage des im Zusammenhang mit dem o.g. Bebauungsplanverfahren erstellten Schalltechnischen Untersuchung der isu mbH vom 24.10.2012 bestehen von meiner Seite keine Bedenken gegen die Erweiterung des vorhandenen Lidl-Marktes. Es ist allerdings auf die Einhaltung der den Berechnungen zugrunde gelegten Rahmenbedingungen und Schallschutzmaßnahmen (s. Nr. 7 - Zusammenfassung, S. 21 und 22) zu achten.“ Beschlussvorschlag: entfällt. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Hierzu befindet sich bereits ein Hinweis im Bebauungsplan.