Satzungsbeschluss des Stadtrates als PDF-Datei - Bernkastel-Kues

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Satzungsbeschluss des Stadtrates als PDF-Datei - Bernkastel-Kues
Sitzung des Stadtrates Bernkastel-Kues
am Donnerstag, den 28. Februar 2013
im Rathaus in Bernkastel-Kues
Niederschrift: Auszug
Öffentliche Sitzung
2. Bebauungsplan „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Cusanusstraße
53“ – Abwägung der eingegangenen Anregungen und Satzungsbeschluss
Der Stadtrat hatte in seiner Sitzung am 20.08.2013 den Aufstellungsbeschluss für
den Bebauungsplan „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Cusanusstraße 53“
gefasst und in der Sitzung am 29.11.2012 die von dem Planungsbüro vorgestellten
Planunterlagen mit den Festsetzungen gebilligt. Außerdem wurde die Verwaltung
beauftragt, das weitere Verfahren einzuleiten.
In der Zeit vom 21.12.2012 bis 01.02.2013 fand die Offenlage der Planunterlagen bei
der Verbandsgemeindeverwaltung statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden
gleichzeitig zur Stellungnahme aufgefordert.
Die eingegangenen Anregungen wurden von dem beauftragten Planungsbüro ISU in
einer der Einladung beigefügten Liste zusammengefasst. Die Abwägungstabelle
wurde in der Sitzung erläutert.
Der Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss war in seiner Sitzung am 21.02.2013
allen Beschlussvorschlägen gefolgt.
Der Stadtrat beschloss, sich dem Vorschlag der Verwaltung anzuschließen und
gemäß Anlage zur Niederschrift über die vorgetragenen Anregungen zu entscheiden.
Des Weiteren wurde beschlossen: Die Verfahrensschritte zur Aufstellung des
Bebauungsplanes „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Cusanusstraße 53“ sind
abgeschlossen. Aufgrund der Offenlage des Planentwurfes und der erfolgten
Abwägung ergeben sich nur marginale Ergänzungen der Planunterlagen. Der
Entwurf des Bebauungsplans wird hiermit als Satzung beschlossen. Die Begründung
wird gebilligt. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan im Mitteilungsblatt
der Verbandsgemeinde bekannt zu machen und diesen somit zur Rechtskraft zu
bringen.
Abstimmungsergebnis: 1 Nein-Stimme, 16 Ja-Stimmen
Anlage 1:
Stadt Bernkastel-Kues
Bebauungsplan „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Cusanusstraße 53“
Information und Entscheidung zu den Äußerungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 13a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, § 4 Abs. 2 sowie § 3 Abs. 1 und 2 BauGB
Name der Behörde / des sonstigen Trägers öffentlicher Belange
Datum der Rückäußerung
01.
02.
03.
04.
05.
06.
07.
08.
09.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
27.12.2012 (keine Bedenken)
07.01.2013 (keine Bedenken)
02.01.2013 (keine Bedenken)
16.01.2013 (keine Bedenken)
29.01.2013
02.01.2013 (keine Bedenken)
07.01.2013 (keine Bedenken)
24.01.2013 (keine Bedenken)
21.12.2012 (keine Bedenken)
03.01.2013 (keine Bedenken)
21.01.2013
04.02.2013
21.12.2012
Abteilung V - Beiträge
Verbandsgemeindewerke
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Trier
Landesbetrieb Mobilität, Autobahnamt Montabaur, Montabaur
Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau e.V.
Bischhöfliches Generalvikariat, Trier
Bundesamt für Immobilienaufgaben, Kaiserslautern
Deutsche Bahn DB Services Immobilien GmbH, Frankfurt am Main
Deutsche Flugsicherung Advanced AIS, Langen
Deutsche Telekom AG T-Com, Eschborn
Deutscher Wetterdienst, Mainz
DLR Mosel, Bernkastel-Kues
Stadtwerke Trier GmbH, Trier
Fernleitungs-Betriebsgesellschaft, Idar-Oberstein
Finanzamt Bernkastel-Wittlich, Bernkastel-Kues
Forstamt Traben-Trarbach, Traben-Trarbach
Gemeindeverwaltung Morbach, Morbach
Handwerkskammer Trier, Trier
Industrie- und Handelskammer, Trier
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Wittlich
Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direk. Bau- und Kunstdenkmalpflege, Mainz
Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direk. Landesarchäologie, Trier
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.
31.
32.
33.
34.
35.
36.
37.
38.
39.
40.
41.
42.
43.
44.
45.
46.
Landesamt für Geologie und Bergbau Rhld.-Pfalz, Mainz
Landesbetrieb Mobilität, Trier
Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung, Trier
Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung, Niederlassung Landau, Landau
Landesbetrieb Mobilität, Fachgruppe Luftverkehr, Hahn-Flughafen
Landwirtschaftskammer Rhld.-Pfalz, Trier
Örtliche Ordnungsbehörde, im Hause
Planungsgemeinschaft Region Trier, Trier
Polizeiinspektion Bernkastel-Kues, Bernkastel-Kues
Polizeiinspektion Morbach, Morbach
RWE Rhein-Rhur Verteilnetz GmbH, Trier
Amprion GmbH, Dortmund
RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Dortmund
Stadtverwaltung Wittlich, Wittlich
SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Trier
SGD Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, Trier
Verbandsgemeindeverwaltung Rhaunen, Rhaunen
Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg, Kirchberg/Hunsrück
Verbandsgemeindeverwaltung Thalfang am Erbeskopf, Thalfang
Verbandsgemeindeverwaltung Schweich, Schweich
Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land, Wittlich
Verbandsgemeindeverwaltung Kröv-Bausendorf, Kröv
Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, Traben-Trarbach
Vermessungs- und Katasteramt Bernkastel-Kues, Wittlich
10.01.2013 (keine Bedenken)
07.01.2013
15.01.2013 (keine Bedenken)
07.01.2013 (keine Bedenken)
29.01.2013 (keine Bedenken)
07.01.2013
08.01.2013 (keine Bedenken)
28.12.2012 (keine Bedenken)
22.01.2013
23.01.2013
22.01.2013 (keine Bedenken)
02.01.2013 (keine Bedenken)
09.01.2013 (keine Bedenken)
03.01.2013 (keine Bedenken)
Aus der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen eingebracht
Folgende Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung liegen vor:
Vorschlag Planungsbüro / Verwaltung
11. Deutscher Wetterdienst, Mainz, Schreiben vom 29.01.2013
Zu 11.
„…nach Einholung der fachlichen Stellungnahmen im Deutschen Wetterdienst teilen wir Ihnen vom Regionalen
Klimabüro (RKB Essen) folgendes mit:
Aus Sicht des Deutschen Wetterdienstes sind die Auswirkungen des Vorhabens der Stadt Bernkastel-Kues BPlan
Cusanusstraße 53 auf das Schutzgut Klima zu untersuchen, um erhebliche klimatische Auswirkungen zu vermeiden,
und um das Vorhaben so zu gestalten, dass erhebliche Auswirkungen auf das Klima / Lokalklima vermieden
werden. Zusätzlich ist den Aspekten des Klimaschutzes im Sinne des §1a des BauGB durch Maßnahmen, die dem
Klimawandel entgegenwirken (Klimaschutz), als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
Rechnung zu tragen.
Die Stadt Bernkastel-Kues trägt das Prädikat Heilklimatischer Kurort, wodurch besonders hohe lufthygienische und
klimatische Anforderungen erfüllt werden müssen, welche im Rahmen der Prädikatisierung von Heilklimatischen
Kurorten regelmäßig überprüft werden. Die Auswirkungen der geplanten Bebauungen auf die Luftqualität und das
Klima im Kurgebiet sind daher besonders zu beachten. Bei den Planungen im Bereich Cusanusstraße sind die
bioklimatischen Belange für die Voraussetzungen zur Anerkennung als Heilklimatischer Kurort zu
berücksichtigen.“
Beschlussvorschlag:
entfällt.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
19. Industrie- und Handelskammer Trier, Schreiben vom 21.01.2013
Zu 19.
„…wir danken Ihnen für die Zusendung der Planunterlagen zum oben genannten Vorhaben, zu dem wir im
Folgenden gerne Stellung nehmen. Vorgesehen ist die Erweiterung eines Lidl-Marktes am Standort Cusanusstraße
in Bernkastel-Kues. Der bestehende Markt hat eine Nettoverkaufsfläche von ca. 690 Quadratmetern (Handelsatlas
der IHK), welche auf insgesamt 1.100 Quadratmeter erweitert werden soll, was unter anderem der attraktiveren
Warenpräsentation und Optimierung der betriebswirtschaftlichen Abläufe dienen soll.
Da der bestehende Einzelhandelsbetrieb nach erfolgter Erweiterung über eine Verkaufsfläche von mehr als 800
Quadratmetern verfügt, handelt es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, der dem Sondergebietszwang
unterliegt, dem trägt die vorliegende Planung Rechnung. Wie wir bereits in unserer Stellungnahme vom 16.03.2011
zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept für den Bereich der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues erläutert haben,
hegen wir keine Bedenken gegen einen zentralen Versorgungsbereich Nahversorgung in der Cusanusstraße. Die
Einschränkung des Sondergebietes auf nahversorgungsrelevante Sortimente begrüßen wir daher.
Laut Landesentwicklungsprogramm (LEP) IV sind im Falle der Ansiedlung bzw. Erweiterung großflächiger
Einzelhandelsbetriebe die folgenden Gebote zu beachten:
Z 57 Zentralitätsgebot:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Es handelt sich bei dem Vorhaben lediglich um eine Erweiterung
eines bereits bestehenden Betriebes, dessen Auswirkungen derzeit
keinen Einfluss auf das Prädikat Heilklimatischer Kurort haben. Von
der Erweiterung des bestehenden Betriebes ohne zusätzliche
klimabelastende technische Ausstattung und die Erweiterung der
Stellplatzanlage sind keine negativen Auswirkungen auf das Microsowie das Macro-Klima zu erwarten. Aus der im Vorfeld
durchgeführten Artenschutzprüfung und der Vorprüfung des
Einzelfalls (UVP-Vorprüfung) sind keine Hinweise zur
Verschlechterung des Klimas bekannt. Daher ist auch weiterhin
davon auszugehen, dass die Prädikatisierung als Heilklimatischer
Kurort fortbesteht.
Entgegen der Darstellung im Handelsatlas der IHK hat der Betrieb
im Bestand eine Verkaufsfläche von 713 m².
Entgegen der nebenstehenden Ausführungen befindet sich das
Plangebiet nicht in einem Zentralen Versorgungsbereich zur
Nahversorgung sondern im Zentralen Versorgungsbereich Kues.
Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind nur in zentralen Orten zulässig, Laut LEP IV ist die Stadt Bernkastel-Kues
als Mittelzentrum klassifiziert. Das Ansiedlungsvorhaben steht damit im Einklang mit dem Zentralitätsgebot.
Z 58 Städtebauliches Integrationsgebot:
Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten sind innerhalb städtebaulich integrierter
Bereiche anzusiedeln. Diese sind wiederum als zentrale Versorgungsbereiche auszuweisen und mit der
Regionalplanung abzustimmen. Aus den Antragsunterlagen geht hervor, dass das Ansiedlungsareal nicht im direkten
Kueser Innenstadtbereich liegt, aber städtebaulich durch die umgebene Wohnbebauung als integriert zu bezeichnen
ist. Da nahversorgungsrelevante Sortimente aufgrund eines relativ hohen Verkaufsflächen- und Parkplatzbedarfs
nicht immer in direkter Innenstadtlage angesiedelt werden können, es sich im vorliegenden Fall um eine
Verkaufsflächenerweiterung im Umfang an einem bereits genutzten Nahversorgungsstandort handelt und die
politischen Gremien zudem laut Antragsunterlagen das Ansiedlungsareal in einen zentralen Versorgungsbereich
aufgenommen haben, ist das Vorhaben im Hinblick auf das städtebauliche Integrationsgebot vertretbar.
Z 60 Nichtbeeinträchtigungsgebot:
Die Ansiedlung und Erweiterung großflächiger Einzelhandelsbetriebe darf die Versorgungsfunktion der
städtebaulich integrierten Bereiche der Standortgemeinde sowie die Versorgungsbereiche benachbarter zentraler
Orte nicht wesentlich beeinträchtigen. Die auf Seite 14 f. dargelegten Daten zur Kaufkraftbindungsquote im
Einzugsbereich des Vorhabens geben keinen Einblick in die Ausgangsdaten und können somit von uns nicht
bewertet werden. An dieser Stelle wäre es notwendig gewesen, die zusätzliche Verkaufsfläche sowie die
Flächenproduktivitäten sortimentsbezogen auszuweisen. Da es sich beim vorliegenden Vorhaben jedoch
ausschließlich um eine Erweiterung eines bestehenden Marktes im überschaubaren Umfang von rund 400
Quadratmetern Verkaufsfläche handelt, gehen wir davon aus, dass eine Beeinträchtigung anderer zentraler
Versorgungsbereiche nicht zu befürchten ist.
Wir gelangen zusammenfassend zu dem Resultat, dass das beabsichtigte Vorhaben mit den Grundsätzen von
Raumordnung und Landesplanung vereinbar ist, insbesondere auch weil das ausgewiesene Sondergebiet bezüglich
der zugelassenen Sortimente auf den Nahversorgungsbereich eingeschränkt ist.“
Beschlussvorschlag:
entfällt.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Die Details zu den Berechnung der Kaufkraftbindung und die
nebenstehend aufgeführten in den Unterlagen vermissten
Informationen sind der Verträglichkeitsuntersuchung zum Vorhaben
detailliert zu entnehmen. Diese Untersuchung war Teil der in die
Beteiligung eingebrachten Unterlagen, was zur Nachvollziehbarkeit
der Inhalte der städtebaulichen Begründung zum Bebauungsplan
ausreicht.
20. Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Schreiben vom 04.02.2012
Zu 20.
„…im v.g. Verfahren teile ich Ihnen nachstehend die Anregungen der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich mit:
Der Bebauungsplan wird im Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Rechtliche Bedenken gegen die Wahl des
Verfahrens bestehen nicht. Der Bebauungsplan ist gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächen-nutzungsplan
entwickelt, er ist nicht genehmigungspflichtig. Der Flächennutzungsplan kann nach Rechtskraft des
Bebauungsplanes im Wege der Berichtigung entsprechend angepasst werden.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der Abschluss des Verfahrens wird wie üblich im Einklang mit den
rechtlichen Vorgaben des BauGB erfolgen.
Der Beschluss des Planes ist nach § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung muss
gemäß § 44 Abs. 5 BauGB einen Hinweis auf mögliche Entschädigungsansprüche und deren Erlöschen nach § 44
Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB enthalten. Außerdem ist auf die möglichen Rechtsfolgen des § 215 Abs.
1 BauGB sowie des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hinzuweisen.
Nach erfolgter Bekanntmachung bitte ich, uns eine Kopie derselben sowie 2 Ausfertigungen des kompletten
rechtsverbindlichen Planes zu überlassen. Ich wäre dankbar, wenn wir den Bebauungsplan in der
rechtsverbindlichen Fassung zusätzlich als Datensatz zur Nutzung in den Geographischen Informationssystemen
erhalten könnten.
Die Rechtsgrundlagen zum Bebauungsplan bitte ich wie folgt zu ändern:
„Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist"
Wasserhaushaltsgesetz (WHG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2585), zul. geä.
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05.12.2012 (BGBl. S. 2449)
Auf den letzten Absatz der naturschutzrechtlichen Stellungnahme wird ausdrücklich verwiesen.
Naturschutzrechtliche Stellungnahme:
Nach Überprüfung der vorgelegten Unterlagen und Anhörung der anerkannten Naturschutzverbände sowie nach
Beteiligung des Beirats für Naturschutz und Auswertung der Stellungnahmen nehmen wir zu dem o. g. Verfahren
wie folgt Stellung:
Die im Rahmen der vereinfachten raumordnerischen Prüfung vorgebrachten naturschutzfachlichen Anregungen
wurden in der nun vorgelegten Planung weitestgehend berücksichtigt.
Es wurde eine avifaunistische Bestandserhebung und eine Einschätzung der Funktion als Lebensraum für weitere
Arten vorgenommen. Daraus erfolgte eine Abhandlung der artenschutzrechtlichen Belange nach § 44 BNatSchG.
Im Rahmen der Untersuchung wurden Brutvorkommen festgestellt. Die Untersuchung kommt zum Ergebnis, dass
keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes
betroffen sind.
Um den artenschutzrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden, ist allerdings aufgrund des Vorkommens an
Brutstätten eine Festsetzung zum Rodungsverbot der Gehölzbestände während der Brutzeit abzuleiten (vgl. § 39
BNatSchG) und in den Bebauungsplan aufzunehmen.
An den nordöstlichen und östlichen Bebauungsplangrenzen wird ein 1,0 m breiter Streifen zur Anpflanzung von
Bäumen und Sträuchern vorgesehen. Die Signatur im Plan entspricht nicht der Darstellung in der Legende und ist
daher entsprechend abzuändern.
Weiterhin ist ein 1,0 m breiter Pflanzstreifen nicht geeignet, eine wirksame Einbindung des Sondergebietes zu
erzielen. Im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Pflanzauswahl kann das in Kapitel 2.1.1. der Unterlagen
Die Kreisverwaltung wird wie üblich die notwendigen Exemplare
des fertigen Planwerkes erhalten.
Entgegen der Anregung handelt es sich nicht um das BImSchG
sondern um die Aktualisierung des UVPG und des WHG. Diese
wird redaktionell auf dem Satzungsplan vorgenommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Entgegen der Anregung ist ein Rodungsverbot nach BNatSchG nicht
im Bebauungsplan festzusetzen. Das BNatSchG gilt unmittelbar und
bedarf keiner gesonderten Festsetzung. Zudem handelt es sich
hierbei voraussichtlich um einen Eingriff nach § 39 Abs. 5 Satz 2
Nr. 4 BNatSchG. Ein Hinweis auf das BNatSchG ist ebenfalls nicht
erforderlich. Das Gesetz ist Teil der Rechtsgrundlagen des
Bebauungsplans.
Die Darstellung in der Planzeichnung ist wegen des Planmaßstabs
verkleinert worden. Es wird eine dem Maßstab angemessene
Signatur der Flächen für die Anpflanzung in der Planzeichnung
verwendet.
Die Anpflanzung soll eine Sichtbarriere für von Norden in die Stadt
Einfahrende darstellen. Hierzu reicht die Breite von 1,00 m aus.
Zudem richtet sich diese Breite nach § 44 LNRG, das einen Abstand
von 0,50 m zum Nachbarn vorsieht. Aus diesem System fällt der
Haselstrauch jedoch raus, weshalb er aus der Pflanzliste entnommen
In Kapitel 2.1.1. der Unterlagen „Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß UVPG" wird darauf hingewiesen, wird. Diese Liste stellt zudem lediglich eine Empfehlung dar und ist
dass im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens ein Freiflächengestaltungsplan vorzulegen ist. Die Vorlage eines
nicht abschließend.
Zur Festsetzung einer Forderung über die Vorlage eines
Freiflächengestaltungsplans kann nur sichergestellt werden, wenn diese Forderung als Textfestsetzung in den
Freiflächengestaltungsplans fehlt es an einer in Bezug zu
Bebauungsplan aufgenommen wird. Die Textfestsetzung muss klar formuliert, hinreichend bestimmt und
städtebaulich begründet sein.“
nehmenden Rechtsgrundlage. Es wird daher ein Hinweis
aufgenommen, dass ein Freiflächengestaltungsplan im
Baugenehmigungsverfahren vorzulegen ist.
Beschlussvorschlag:
Es wird ein Hinweis zur Vorlage eines Freiflächengestaltungsplans in den Bebauungsplan aufgenommen.
Abstimmungsergebnis: 1 Nein-Stimme, 16 Ja-Stimmen
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
„Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß UVPG" formulierte Planungsziel, eine Straucheinfriedung mit
heimischen Gehölzen zu erzielen, nicht erreicht werden. Die Pflanzfläche ist daher zu überplanen und zu
vergrößern.
22. Generaldirektion Kulturelles Erbe, Landesarchäologie, Schreiben vom 21.12.2012
Zu 22.
„…im Planungsbereich ist seit 1936 ein römisches Brandgräberfeld (Bernkastel-Kues 7) bekannt. Da das Gelände
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
ohnehin stark verändert wurde, steht diese Fundstelle einer Überplanung jedoch nicht entgegen, soweit durch einige
Auflage die Möglichkeit zu baubegleitenden archäologischen Beobachtungen gewährleistet ist:
Erd- und Ausschachtungsarbeiten, die 0,3 m Tiefe übersteigen, sind mit der Direktion Archäologie, Außenstelle
Trier, zeitlich und sachlich so abzustimmen, dass archäologische Beobachtungen möglich sind.
Die nebenstehenden Anregungen werden als Hinweis in den
Bei Bedarf ist der Direktion Archäologie, Außenstelle Trier, ein Zeitraum von bis zu 15 Arbeitstagen (Mo-Fr) für
Bebauungsplan aufgenommen.
archäologische Untersuchungen und Dokumentation einzuräumen.“
Beschlussvorschlag:
Es wird ein Hinweis gemäß den Anregungen der Generaldirektion Kulturelles Erbe in den Bebauungsplan aufgenommen.
Abstimmungsergebnis: 1 Nein-Stimme, 16 Ja-Stimmen
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
24. Landesbetrieb Mobilität, Trier, Schreiben vom 07.01.2013
Zu 24.
„…gegen den Bebauungsplan bestehen aus straßenrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken. Einige Parzellen
im Bereich der neuen Parkplatzfläche liegen noch im Eigentum des Landesbetriebes Mobilität Trier. Dieser Bereich
darf nur in Anspruch genommen werden, wenn vorher eine einvernehmlich zivilrechtliche Regelung erfolgt ist.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die betroffenen Grundstücke sind Teil einer Kaufvereinbarung
zwischen dem Vorhabenträger und dem LBM. Die zukünftigen
Derzeit liegen der Stadt Bernkastel-Kues die Unterlagen für die Neufestsetzung der Ortsdurchfahrtsgrenzen vor. Der
überplante Bereich liegt derzeit noch im sogenannten "Verknüpfungsbereich" der Ortsdurchfahrt. In diesem Bereich
gilt grundsätzlich die Bauverbotszone nach § 22 Abs. 1 LStrG. Unsere Stellungnahme erfolgt unter dem Vorbehalt,
dass die Stadt Bernkastel-Kues die Neufestsetzung der Ortsdurchfahrtsgrenzen anerkennt, so dass der Baukörper
künftig im Bereich des Erschließungsbereiches der Ortsdurchfahrt liegt.
Wir bitten im Übrigen um Berücksichtigung der folgenden Bedenken und Anregungen:
Gegen den neuen Gebäudekörper bestehen keine Bedenken. Durch den neuen Gebäudekörper dürfen die
Sichtverhältnisse im Zufahrtsbereich in Richtung stadteinwärts nicht eingeschränkt werden.
Die verkehrliche Anbindung hat ausschließlich über die bereits vorhandene Zufahrt zu erfolgen.
Eigentumsverhältnisse sind somit im Plan berücksichtigt.
Die Stadt Bernkastel-Kues hat bereits im August 2012 der
Neufestsetzung der OD zugestimmt. Die Unterlagen hierzu liegen
dem LBM vor. Insofern ist davon auszugehen, dass nach der neuen
Regelung die Vorgaben einer Bauverbotszone nicht mehr vorliegen
werden.
Die Sichtbeziehungen werden durch das Vorhaben nicht negativ
verändert.
Das entspricht der Vorhabenplanung und der Festsetzung eines
Die hinzukommenden Parkflächen dürfen die Sicht im Zufahrtsbereich (Blickrichtung Wehlen) nicht
beeinträchtigten. Im Rahmen der Bauleitplanung sind die erforderlichen Sichtdreiecke der Zufahrt in Fahrtrichtung Bereichs für Ein- und Ausfahrten.
Die Sichtverhältnisse werden nicht negativ beeinflusst.
Wehlen einzuzeichnen und als solche zu kennzeichnen. Die Sichtdreiecke sind dauerhaft von jeglichem Bewuchs,
Sichtdreiecke sind in der Planzeichnung des Bebauungsplans bereits
Werbung sowie Hindernissen etc. freizuhalten.
Die Parkflächen sind so herzustellen, dass keine Blendwirkung von parkenden Fahrzeugen auf den Verkehr der L 47 enthalten. Die Vorgaben des LBM werden eingehalten.
ausgeht. Gegebenenfalls ist eine Blendschutzeinrichtung herzustellen.
Zur Vermeidung von Blendwirkungen wird ein Hinweis in den
Werbeanlagen im Bereich der Parkflächen sowie im unmittelbaren Zufahrtsbereich bedürfen der ausdrücklichen
schriftlichen Genehmigung des Landesbetriebes Mobilität Trier, insofern widersprechen wir ausdrücklich der Ziffer Bebauungsplan aufgenommen.
Die Festsetzungen der Ziffer 2.2 bilden die bestehende Werbeanlage
2.2 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan. Eine Zustimmung zu den Werbeanlagen kann erst erfolgen,
des bestehenden Betriebs ab. Zudem ist eine Genehmigung des
wenn diese hinsichtlich ihres Standortes, ihrer Größe und ihrer Gestaltung konkretisiert worden sind.
LBM nur für Werbeanlagen außerhalb der zur Erschließung der
anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt (§24
Dem Straßeneigentum und den straßeneigenen Entwässerungsanlagen darf kein Abwasser und kein gesammeltes
LStrG) erforderlich. An der Festsetzung wird festgehalten.
Oberflächenwasser zugeführt werden. Es ist ebenfalls nichtgestattet, die Notüberläufe von Versickerungsmulden
Es wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan
oder Regenrückhaltebecken an das straßeneigene Entwässerungssystem anzuschließen. Die bestehende
aufgenommen.
Straßenentwässerungseinrichtung bzw. breitflächige Entwässerung der Straße darf in keinster Weise beeinträchtigt
werden.
Anmerkungen
Die Stadt Bernkastel-Kues hat durch entsprechende Festsetzungen in der Planurkunde bzw. in den textlichen
Festsetzungen zum o.g. Bebauungsplan den Erfordernissen des § 1 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
Die Betrachtung möglicher Emissionen seitens der L 47
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie zum Schutz vor
solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung bzw. Minderung solcher Einwirkungen für die zu treffenden baulichen Cusanusstraße ist nicht Gegenstand dieses
Bebauungsplanverfahrens. Es werden lediglich die Belange in die
und sonstigen technischen Vorkehrungen im Innen- und Außenwohnbereich in ausreichendem Maß Rechnung zu
Planung eingestellt, die durch selbige verursacht, beeinträchtigt oder
tragen. Die hierzu erforderlichen Nachweise sind durch die Trägerin der Bauleitplanung zu erbringen. Es ist somit
indirekt betroffen sind.
sicherzustellen, dass der Straßenbaulastträger der L 47 von jeglichen Ansprüchen Dritter bezüglich Lärmschutzes
freigestellt wird.
Bitte beteiligen Sie uns an allen weiteren Verfahrensschritten und senden Sie uns eine Abschrift des Protokolls der
gemeindlichen Abwägung.“
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Beschlussvorschlag:
Es wird ein Hinweis zur Vermeidung von Blendwirkungen und zum Verbot des Anschlusses an die straßeneigenen
Entwässerungsanlagen in den Bebauungsplan aufgenommen.
Abstimmungsergebnis: 1 Nein-Stimme, 16 Ja-Stimmen
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
33. RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH, Schreiben vom 07.01.2013
Zu 33.
„…vielen Dank für die Zusendung des Bebauungsplanes "Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Cusanusstr. 53''
in der Stadt Bernkastel-Kues, Stadtteil Kues.
Gegen diese Maßnahme bestehen aus unserer Sicht keine Einwände.
Die elektrische Versorgung der Abnehmer in dem betroffenen Gebiet erfolgt zurzeit über ein Niederspannungskabel
aus unserer benachbarten Trafostation.
Ob diese Versorgung für den weiteren Ausbau ausreichend ist, können wir erst beurteilen, wenn uns genaue
Angaben über die künftig benötigte elektrische Leistung vorliegen.
Als Anlage erhalten Sie eine Kopie unseres Bestandsplanes für diesen Bereich. Eine Durchschrift dieses Schreibens
erhält die Stadt Bernkastel-Kues.“
Beschlussvorschlag:
entfällt.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
37. SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Schreiben vom 22.01.2013
Zu 37.
Der genaue Bedarf des Vorhabens ist im Rahmen der
Bauvorbereitungen direkt zwischen Vorhabenträger und Versorger
abzustimmen.
„…aus Sicht des Bodenschutzes und der Wasserwirtschaft bestehen gegen den Bebauungsplan keine
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Einwendungen.
Die Anforderungen an die Niederschlagswasserbewirtschaftung gemäß § 5 Abs. 1 WHG und § 55 Abs. 2 WHG sind Dies hat regelmäßig im Rahmen der Baugenehmigung zu erfolgen.
zu beachten und im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens darzustellen.
Im angegebenen Bereich sind keine Altablagerungen, Rüstungsaltstandorte, militärische Altstandorte oder
gewerblich-industrielle Altstandorte kartiert.“
Beschlussvorschlag:
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
entfällt.
38. SGD Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, Schreiben vom 23.01.2013
Zu 38.
„…auf der Grundlage des im Zusammenhang mit dem o.g. Bebauungsplanverfahren erstellten Schalltechnischen
Untersuchung der isu mbH vom 24.10.2012 bestehen von meiner Seite keine Bedenken gegen die Erweiterung des
vorhandenen Lidl-Marktes. Es ist allerdings auf die Einhaltung der den Berechnungen zugrunde gelegten
Rahmenbedingungen und Schallschutzmaßnahmen (s. Nr. 7 - Zusammenfassung, S. 21 und 22) zu achten.“
Beschlussvorschlag:
entfällt.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Hierzu befindet sich bereits ein Hinweis im Bebauungsplan.

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