Stadt Ettlingen Die Oberbürgermeisterin
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Stadt Ettlingen Die Oberbürgermeisterin
Stadt Ettlingen Die Oberbürgermeisterin Gremium: öffentliche Sitzung des Gemeinderats Protokoll Datum: Protokoll-Nr.: Aktenzeichen: Federführung: 04.11.2009 R. Pr. Nr. 162 621.410.196 Planungsamt Thema: Bebauungsplan "Gewerbepark Am Erlengraben" − Aufstellungsbeschluss − Ausschluss von Vergnügungsstätten und Bordellen Beschluss: (einstimmig) 1. Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung eines „einfachen Bebauungsplans“ gemäß § 30 (3) BauGB im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB für den im beiliegenden Übersichtsplan, Maßstab 1:2000, vom 13.10.2009 festgelegten Geltungsbereich. 2. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung „Gewerbepark Am Erlengraben“. 3. Die Verwaltung - Planungsamt - wird beauftragt, das Verfahren nach BauGB durchzuführen. --- Seite 2 von 4 öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 04.11.2009, R. Pr. Nr. 162 Die Verwaltung teilte hierzu mit: Ausgangslage Die Stadt Ettlingen hat Anfang der 90er Jahre am Erlengraben die dortige Gewerbebrache „Alte ETO“ für ein hochwertiges Gewerbegebiet überplant. Der heute 2 ha große Gewerbepark „Am Erlengraben“ liegt zwischen der Stadteinfahrt Bulacher Straße und dem Albwanderweg am westlichen Rand der Kernstadt. Grundlage der Entwicklung dieses seinerzeit im Eigentum der Stadt Ettlingen befindlichen Geländes war ein städtebaulicher Rahmenplan vom Mai 1991. Bis auf zwei später gebildete Randgrundstücke ist das Gebiet komplett bebaut. Ziel war es, ein Dienstleistungszentrum mit hohem Anspruch aufzubauen. Bei der Vergabe der Grundstücke durch die Stadt wurden nur Nutzungen zugelassen, die als nicht störend gelten, z. B. Ingenieurbüros, Software-Entwickler, Gewerbe-Fotostudio. Planungsrechtlich ist deshalb ein „eingeschränktes Gewerbegebiet“ entstanden. Diese hochwertige Nutzungsstruktur wurde bis heute erhalten. Wegen der für ein Gewerbegebiet zudem überdurchschnittlichen architektonischen Qualität der Bauten und der starken Durchgrünung des Gebiets hat der Titel „Gewerbepark“ seine ausdrückliche Berechtigung. Dass die Lage zwischen dem Erlengraben und der Alb in Verbindung mit den Nutzungen auch die Bezeichnung „Denkerinsel“ geprägt hat, unterstreicht die dort entwickelte Qualität und Identität des Gebietes. Wegen der Lage direkt am überörtlichen Albwanderweg sowie an der Stadteinfahrt Bulacher Straße und vor allem wegen der vorhandenen besucherintensiven Nutzungen befindet sich das Gebiet im Blickfeld einer größeren und allgemeinen Öffentlichkeit. Nun ist beim Ordnungsamt eine Bauvoranfrage eingereicht worden, um das zum Verkauf stehende ehemalige Fotostudio „Black Box“ umzunutzen in eine „Vergnügungsstätte“ (fast 600 m² Spielnutzfläche in 4 Spielsalons, ca. 20 Pkw-Stellplätze). Hierdurch würde sich der Gebietscharakter nachteilig verändern. Negative Auswirkungen im Sinne eines „Trading-down“-Effekts würden zu einer Niveauabsenkung und zu einer damit verbundenen Strukturveränderung des Gebiets führen. Künftig würde eine hochwertige Vermietung oder ein Verkauf in Kenntnis benachbarter Vergnügungsstätten zumindest erschwert, da das Umfeld eines Büros bei der Standortentscheidung entsprechender Interessenten wichtig ist. Weil zusätzlich nicht auszuschließen ist, dass die heute auf der gegenüberliegenden Albseite bestehende Gewerbestruktur mittelfristig in eine andere Nutzung (z. B. Wohngebiet) überführt wird, könnten auch dorthin negative Effekte wirken. Um die genannte städtebaulich nachteilige Entwicklung für das bestehende Gewerbegebiet „Am Erlengraben“ zu vermeiden und um die dafür notwendige Rechtssicherheit herzustellen, soll ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Ziel ist der Ausschluss von Vergnügungsstätten sowie von Bordellen und bordellartigen Betrieben im „Gewerbepark Am Erlengraben“, um den hochwertigen Charakter zu erhalten. In anderen Ettlinger Gewerbegebieten bleibt die Ansiedlung von Vergnügungsstätten und Bordellen weiterhin grundsätzlich möglich, so dass hiermit kein rechtlich unzulässiger Ausschluss im gesamten Stadtgebiet erfolgt. Seite 3 von 4 öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 04.11.2009, R. Pr. Nr. 162 Ziele, planerische Inhalte des Bebauungsplans Gemäß § 1 (6) BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans sind. Dies betrifft gemäß § 8 (3) 3. auch Vergnügungsstätten. Durch einen Ausschluss der ausnahmsweisen Zulassungsfähigkeit von Vergnügungsstätten wird klargestellt, dass eine Zulassung von Vergnügungsstätten in diesem Gebiet auch dann nicht den Vorstellungen der Gemeinde über ihre städtebauliche Ordnung und Entwicklung entspricht, wenn plausible Ausnahmegründe vorgetragen werden sollten. Da Bordelle und bordellartige Betriebe trotz vergleichbarer negativer städtebaulicher Auswirkung laut ständiger Rechtsprechung nicht als Vergnügungsstätten gelten, sondern als Gewerbebetrieb zu den in Gewerbegebieten allgemein zulässigen Nutzungen zählen, sind dazu die oben genannten Regelungen zu Vergnügungsstätten nicht ausreichend. Gemäß § 1 (9) BauNVO können jedoch im Bebauungsplan modifizierte Festsetzungen über bestimmte Arten von Anlagen getroffen werden, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Die beschriebenen nachteiligen Auswirkungen und die negativen Veränderungen des vorhandenen Gebietscharakters des „Gewerbeparks Am Erlengraben“ durch Bordelle und bordellartige Betriebe rechtfertigen einen solchen Ausschluss. Die Aufstellung dieses Bebauungsplans der Innenentwicklung kann im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erfolgen, da die zulässige Gebäudegrundfläche weniger als 20.000 m² beträgt und auch keine Beeinträchtigungen naturschutzrechtlicher Schutzgüter vorliegen. Dadurch entfallen das zeit- und kostenaufwendige Grünordnungsgutachten mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanz und der Umweltbericht. Da die Bebauung des Gebiets fast abgeschlossen ist, soll nur ein „einfacher Bebauungsplan“ gemäß § 30 (3) BauGB aufgestellt werden, der vor allem die Art der baulichen Nutzung als „eingeschränktes Gewerbegebiet“ (GEe) mit den oben genannten Nutzungsausschlüssen regelt. Nächste Verfahrensschritte Als nächste Verfahrensschritte erfolgen die öffentliche Bekanntmachung des beschleunigten Verfahrens, eine einmonatige frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durch Aushang und Erörterungsmöglichkeit im Planungsamt und die erste Beteiligung der berührten Behörden. Die eingehenden Stellungnahmen werden dem Gemeinderat dann zusammen mit dem Bebauungsplanentwurf für den Offenlagebeschluss vorgelegt. Auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses kann die beim Ordnungsamt eingereichte Bauvoranfrage für eine Vergnügungsstätte im Gebäude „Black Box“ zurückgestellt werden. Die Ablehnung kann erst nach der Rechtskraft des Bebauungsplans erfolgen. --Für alle Mitglieder des Gemeinderats sind folgende Anlagen beigefügt: − Übersichtsplan (M 1:2000) − Luftaufnahme des Plangebiets (M 1:2000) − Städtebaulicher Rahmenplan 1991 --- Seite 4 von 4 öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 04.11.2009, R. Pr. Nr. 162 Oberbürgermeisterin Büssemaker stellt fest, dass der Gemeinderat Tagesordnungspunkt 8 (Bebauungsplan Hohewiesen/Runder Plom) und Tagesordnungspunkt 9 (Bebauungsplan Gewerbepark Am Erlengraben) zusammen behandeln möchte, bittet jedoch später um getrennte Abstimmung. Stadtrat Palermo stimmt beiden Beschlussvorschlägen für die CDU-Fraktion mit dem Hinweis zu, dass in der Bulacher Straße viele Spaziergänger unterwegs seien und auch der Albwanderweg dort entlang führe und ein solches Gewerbe daher in diesem Gebiet ausgeschlossen werden sollte. Stadträtin Riedel stimmt den Beschlussvorschlägen mit dem Hinweis zu, dass das älteste Gewerbe der Welt in diesen beiden Bereichen nicht angesiedelt werden solle. Stadtrat Dr. Eimer, Stadtrat Hiemenz und Stadtrat Künzel stimmen den beiden Beschlussvorschlägen zu. Stadtrat Maisch weist darauf hin, dass es schon genügend solcher Etablissements in Ettlingen gäbe und stimmt für die Freien Wähler den Beschlussvorschlägen zu. Er betont, dass der Begriff „Vergnügungsstätten“ regelmäßig zu einem Rechtsstreit führe. Stadträtin Lumpp erkundigt sich, welcher Änderung in Tagesordnungspunkt 8 konkret zugestimmt werden solle. Stadtbaudirektor Müller antwortet, dass unter Tagesordnungspunkt 8 der Bebauungsplan im Textbereich geändert werden solle. Vergnügungsstätten und Bordelle sollen hierbei ausgeschlossen werden, wobei der Begriff „Vergnügungsstätte“ ein definierter Begriff aus dem Recht sei. Er informiert darüber, dass die Verwaltung heute den Auftrag bekommen solle, die Änderungen in diese Richtung vorzunehmen und die konkrete Änderung dann dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen. Er weist darauf hin, dass das Bauordnungsamt Bauanträge so für ein Jahr zurückstellen könne. Er fügt hinzu, dass es sich bei Tagesordnungspunkt 9 um die Neuaufstellung eines Bebauungsplans handle. Oberbürgermeisterin Büssemaker informiert darüber, dass bei Tagesordnungspunkt 9 das Grundstück, für das ein Bauantrag eingereicht wurde, verkauft worden wäre. Sie bittet um Abstimmung über Tagesordnungspunkt 8. Diesem stimmt der Gemeinderat einstimmig zu. Ohne weitere Aussprache wird Tagesordnungspunkt 9 einstimmig zugestimmt. Oberbürgermeisterin Büssemaker stellt fest, dass eine zehnminütige Sitzungsunterbrechung gewünscht wird. gez. Gabriela Büssemaker Oberbürgermeisterin ---