BESCHLUSS-NIEDERSCHRIFT STADT NEUSS

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BESCHLUSS-NIEDERSCHRIFT STADT NEUSS
STADT
NEUSS
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BESCHLUSS-NIEDERSCHRIFT
ART DER SITZUNG
NR. DER SITZUNG, GREMIUM
SITZUNGSDATUM
Öffentlich
6, BZA Norf
04.04.2006
TO-PUNKT UND GEGENSTAND DER BERATUNGEN
SEITE
FORMALIEN, WAHLEN USW.
4
TOP 1
4
TOP 2
4
BESCHLUSSEMPFEHLUNGEN AN DEN RAT
4
Rat am 12.05.2006
4
TOP 3
4
EMPFEHLUNGEN AN FACHAUSSCHÜSSE,
BETEILIGUNG DER BEZIRKSAUSSCHÜSSE
7
BESCHLÜSSE DES AUSSCHUSSES GEM. § 41 ABS. 2 GO NRW
8
TOP 4
8
ANTRÄGE
9
ANFRAGEN
9
MITTEILUNGEN DER VERWALTUNG
9
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ART DER SITZUNG
NR. DER SITZUNG, GREMIUM
SITZUNGSDATUM
Öffentlich
6, BZA Norf
04.04.2006
TAGESORDNUNG
Öffentlich
FORMALIEN, WAHLEN USW.
TOP 1
Feststellung der ordnungsgemäß erfolgten Einladung und der Beschlussfähigkeit
TOP 2
Genehmigung der Tagesordnung
BESCHLUSSEMPFEHLUNGEN AN DEN RAT
Rat am 12.05.2006
TOP 3
Bebauungsplan Nr. 9/12 - Norf, Gewerbegebiet Ruhrstraße/Mainstraße Beschluss über die Anregungen
Satzungsbeschluss
Herbeiführung der Rechtskraft
(APS040406-03722.doc)
EMPFEHLUNGEN AN FACHAUSSCHÜSSE, BETEILIGUNG DER BEZIRKSAUSSCHÜSSE
KEINE
BESCHLÜSSE DES AUSSCHUSSES GEM. § 41 ABS. 2 GO NRW
TOP 4
Parkplatz G-Star Outlet
(BNF040406-03805.doc)
ANTRÄGE
KEINE
ANFRAGEN
KEINE
MITTEILUNGEN DER VERWALTUNG
KEINE
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ART DER SITZUNG
NR. DER SITZUNG, GREMIUM
SITZUNGSDATUM
Öffentlich
6, BZA Norf
04.04.2006
SITZUNGSTEILNEHMER
SITZUNGSORT
SITZUNGSBEGINN / SITZUNGSENDE
Ratssaal
17:13 / 17:57
Sitzungsdauer
Öffentliche Sitzung
Beginn - Ende
17:13 - 17:33
17:40 - 17:57
Vorsitz
Herr Stv. Kracke
Rats-/Ausschussmitglieder bzw. deren Vertreter
CDU
Frau s.B. Beyen, Herr s.B. Fleischer, Herr s.B. Friedrichs
Herr s.B. Geroneit, Herr s.B. Herter, Frau s.B. Kortlang
Frau Stv. Tiemann, Herr s.B. Yasar
SPD
Herr Stv. Breuer (17:13 - 17:33), Herr s.B. Hommes, Frau s.B. Jost
Herr s.B. Negele, Frau Stv. Schacht-Ceyhan
Herr s.B. Völkel (17:40 - 17:57)
Bündnis 90 / DIE
Herr s.B. Demmer, Herr Stv. Klinkicht
GRÜNEN
FDP
Herr s.B. Mertsch
Unabhängige/PDS
Herr s.B. Schumacher
Es fehlten entschuldigt
CDU
Herr s.B. Helten, Frau s.B. Linders
SPD
Herr s.B. Meier
Verwaltung
Herr Beigeordneter Pfitzer (6), Herr Dezernent Häck (8), Herr Heyer, Herr Knop (61)
Schriftführung
Frau Rosenberger
Gäste
Bemerkungen
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SITZUNGSDATUM
Öffentlich
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04.04.2006
FORMALIEN, WAHLEN USW.
TOP 1
Feststellung der ordnungsgemäß erfolgten Einladung und der Beschlussfähigkeit
Beschluss
Es wird festgestellt, dass zu der Sitzung form- und fristgerecht eingeladen wurde und dass
Beschlussfähigkeit vorliegt.
TOP 2
Genehmigung der Tagesordnung
Beschluss
Die Tagesordnung wird genehmigt.
Zusätzlich weist der Vorsitzende darauf hin, dass die Sitzung im Anschluss an TOP 3 unterbrochen
und anschließend in einem anderen Raum fortgesetzt wird.
BESCHLUSSEMPFEHLUNGEN AN DEN RAT
Rat am 12.05.2006
TOP 3
Bebauungsplan Nr. 9/12 - Norf, Gewerbegebiet Ruhrstraße/Mainstraße Beschluss über die Anregungen
Satzungsbeschluss
Herbeiführung der Rechtskraft
(APS040406-03722.doc)
Beschluss
Die im Rahmen der gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB durchgeführten öffentlichen Auslegung des
Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 9/12 – Norf, Gewerbegebiet Ruhrstraße/Mainstraße vorgebrachten Anregungen wurden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I, S. 2141), zuletzt geändert durch Gesetz vom
05.05.2004 (BGBl. I, S. 718) in Verbindung mit § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), mit folgendem Ergebnis geprüft:
Anregungen der IHK Mittlerer Niederrhein, Postfach 101062, 47710 Krefeld, vom 16.02.2006
Die Zulassung von Einzelhandel innerhalb dieses nicht von öffentlichen Straßen erschlossenen
Gebiets führt zu Beeinträchtigungen der dort ansässigen Gewerbetriebe, da Fremdverkehre in
das Gebiet hereingezogen werden. Die gegenseitige Rücksichtnahme der Gewerbetreibenden
untereinander ermöglicht erst die Erschließung der einzelnen Betriebe über Fremdgrundstücke
in Form des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts. Die Interessen der Gewerbetreibenden auf einen
von Fremdnutzung ungestörten Arbeitsablauf und die Sicherung der Gewerbegrundstücke nach
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außen wiegen schwerer als der - von keinem Gewerbetreibenden vorgebrachte - Wunsch auf
Einzelhandelsnutzung. Der generelle Ausschluss von Einzelhandel dient auch dem Schutz der
wohnungsnahen Versorgung in den Stadtteilzentren Norf und Derikum. Auch durch die beiden
an der Ruhrstraße angesiedelten Discounter ist die Versorgung der Bewohner des Stadtteils und
der in diesem Gewerbegebiet arbeitenden Bevölkerung sichergestellt. Es besteht in dieser
Hinsicht kein Bedarf an weiteren Einkaufsmöglichkeiten für den täglichen Bedarf. Die Lage des
Geh-, Fahr- und Leitungsrechts im westlichen Planbereich ist mit dem Grundstückseigentümer
und dem mit den Interessen aller Grundstückseigentümer betrauten Planer abgesprochen. Die
ursprünglich vorgesehene Lage der Trasse an der Ostseite der Pachtfläche der Fa. ESKA Bauund Planungs GmbH hat der Grundstückseigentümer abgelehnt und ausdrücklich die jetzt
festgelegte Trasse befürwortet. Solange die errichtete Halle besteht, kann das Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht in diesem Bereich nicht realisiert werden. Zur Erschließung seiner dahinter
liegenden Grundstücksteile und zur Anbindung an das restliche Wegesystem muss der
Grundstückseigen-tümer für diese Zeit eine alternative Wegeverbindung auf seinem Grundstück
herstellen und sichern.
Die Anregungen begründen keine Änderung der Festsetzungen. Der Bebauungsplan bleibt
insofern unverändert.
Anregungen der Handwerkskammer, Georg-Schulhoff-Platz 1, 40221 Düsseldorf, vom
16.02.2006
Die Lage des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts im westlichen Planbereich ist mit dem
Grundstückseigentümer und dem mit den Interessen aller Grundstückseigentümer betrauten
Planer abgesprochen. Die ursprünglich vorgesehene Lage der Trasse an der Ostseite der
Pachtfläche der Fa. ESKA Bau- und Planungs GmbH hat der Grundstückseigentümer abgelehnt
und ausdrücklich die jetzt festgelegte Trasse befürwortet. Solange die errichtete Halle besteht,
kann das Geh, Fahr- und Leitungsrecht in diesem Bereich nicht realisiert werden. Zur
Erschließung seiner dahinter liegenden Grundstücksteile und zur Anbindung an das restliche
Wegesystem muss der Grundstückseigentümer für diese Zeit eine alternative Wegeverbindung
auf seinem Grundstück herstellen und sichern.
Die Anregungen begründen keine Änderung der Festsetzungen. Der Bebauungsplan bleibt
insofern unverändert.
Anregungen der Eheleute Viktoria und Wolfgang Schröder, vertreten durch RAe Dr. Hüsch und
Partner, Markt 21, 41460 Neuss, vom 06.02.2006
Die Behauptung, die Einrichtung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts führe zu einer
Erschwernis der Erschließung und Andienung der betroffenen Grundstücke, kann nicht
nachvollzogen werden. Die Nutzung dieser weiterhin privaten Fläche durch den Eigentümer
macht gerade den Sinn eines solchen Rechts aus. Rangiervorgänge und innerbetriebliche
Fahrbewegungen sind auf der mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belegten Fläche nach wie vor
möglich. Das Abstellen von Fahrzeugen muss auch heute schon so erfolgen, dass ein Fahrweg
sowohl zur eigenen Nutzung als auch für die rückwärtigen Gewerbebetriebe, die keinen direkten
Anschluss an die öffentliche Straße haben, offenbleibt. Der Bebauungsplan dient dem Ziel, die
bisher nur ungenügend und unvollständig gesicherten gegenseitigen Überfahrtsrechte auf einer
festgelegten Trasse verbindlich festzusetzen und auch für Versorgungsfahrzeuge und
Feuerwehr übersichtlicher zu gestalten. Auch bei den heutigen, z.T. nur durch Absprachen
geklärten Überfahrtsrechten ist die absolute Sicherung der Grundstücke untereinander durch
Zaunanlagen nicht möglich und wird auch nicht praktiziert. Die Festsetzung eines Geh-, Fahrund Leitungsrechts hat keinerlei enteignende Wirkung, zumal es nur zugunsten der Anlieger, der
Versorgungsträger und der Feuerwehr festgelegt ist. Die Realisierung liegt allein in der Hand der
Grundstückseigentümer. Für die nicht an öffentlichen Straßen liegenden Gewerbebetriebe
bedeutet die Sicherung dieses Rechts allerdings eine gesicherte Erschließung, die derzeitig
nicht für alle Betriebe vorhanden ist. Eine zusätzliche Belastung der Gewerbebetriebe durch
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Erschütterungen im Straßenverkehr ist nicht gegeben, da durch die Festsetzungen des
Bebauungsplans keine Erhöhung des Verkehrsaufkommens erfolgt.
Die Anregungen begründen keine Änderung der Festsetzungen. Der Bebauungsplan bleibt
insofern unverändert.
Anregungen der Frau Ilse Kluth und der Fa. Christian Kluth GmbH, vertreten durch RAe Dr.
Hüsch und Partner, Markt 21, 41460 Neuss, vom 10.02.2006
Die Behauptung, die Einrichtung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts führe zu einer
Erschwernis der Erschließung und Andienung der betroffenen Grundstücke, kann nicht
nachvollzogen
werden. Die Nutzung dieser weiterhin privaten Fläche durch den Eigentümer macht gerade den
Sinn eines solchen Rechts aus. Rangiervorgänge und innerbetriebliche Fahrbewegungen sind
auf der mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belegten Fläche nach wie vor möglich. Das Abstellen
von Fahrzeugen muss auch heute schon so erfolgen, dass ein Fahrweg zur eigenen Nutzung
offenbleibt. Der Betrieb der Spedition Kluth ist auf Überfahrtrechte über andere Grundstücke
angewiesen, da der Betrieb selbst keine direkte Zufahrt zu einer öffentlichen Straße hat. Der
Bebauungsplan dient einzig dem Ziel, die bisher nur ungenügend und unvollständig gesicherten
gegenseitigen Überfahrtsrechte auf einer festgelegten Trasse verbindlich festzusetzen und auch
für Versorgungsfahrzeuge und Feuerwehr übersichtlicher zu gestalten. Auch bei den heutigen,
z.T. nur durch Absprachen geklärten Überfahrtsrechten ist die absolute Sicherung der
Grundstücke untereinander durch Zaunanlagen nicht möglich und wird auch nicht praktiziert. Die
Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts hat keinerlei enteignende Wirkung, zumal es
nur zugunsten der Anlieger, der Versorgungsträger und der Feuerwehr festgelegt ist. Die
Realisierung liegt allein in der Hand der Grundstückseigentümer. Für die nicht an öffentlichen
Straßen liegenden Gewerbebetriebe bedeutet die Sicherung dieses Rechts allerdings eine
gesicherte
Erschließung, die derzeitig nicht für alle Betriebe vorhanden ist. Eine zusätzliche Belastung der
Gewerbebetriebe durch Erschütterungen im Straßenverkehr ist nicht gegeben, da durch die
Festsetzungen des Bebauungsplans keine Erhöhung des Verkehrsaufkommens erfolgt.
Die Anregungen begründen keine Änderung der Festsetzungen. Der Bebauungsplan bleibt
insofern unverändert.
Anregungen der Fa ESKA Bau und Planung GmbH, Postfach 210350, 41429 Neuss,
vom13.02.2006
Die Lage des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts im westlichen Planbereich ist mit dem
Grundstückseigentümer und dem mit den Interessen aller Grundstückseigentümer betrauten
Planer abgesprochen. Die ursprünglich vorgesehene Lage der Trasse an der Ostseite der
Pachtfläche der Fa. ESKA Bau- und Planungs GmbH hat der Grundstückseigentümer abgelehnt
und ausdrücklich die jetzt festgelegte Trasse befürwortet. Solange die errichtete Halle besteht,
kann das Geh, Fahr- und Leitungsrecht in diesem Bereich nicht realisiert werden. Insofern
bleiben die Interessen des Pächters gewahrt. Die Halle hat Bestandsschutz. Zur Erschließung
seiner dahinter liegenden Grundstücksteile und zur Anbindung an das restliche Wegesystem
muss der Grundstückseigentümer für die Zeit, die die Halle besteht, eine alternative
Wegeverbindung auf sei-nem Grundstück herstellen und sichern.
Die Anregungen begründen keine Änderung der Festsetzungen. Der Bebauungsplan bleibt
insofern unverändert.
Anregungen der Fa. Naturstein-Manufaktur, Mainstraße 61, 41469 Neuss, vom 14.02.2006
Die Lage des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts im westlichen Planbereich ist mit dem
Grundstückseigentümer und dem mit den Interessen aller Grundstückseigentümer betrauten
Planer abgesprochen. Die ursprünglich vorgesehene Lage der Trasse an der Ostseite der
Pachtfläche der Fa. ESKA Bau- und Planungs GmbH hat der Grundstückseigentümer abgelehnt
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SITZUNGSDATUM
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und ausdrücklich die jetzt festgelegte Trasse befürwortet. Solange die errichtete Halle besteht,
kann das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht in diesem Bereich nicht realisiert werden. Zur
Erschließung sei-ner dahinter liegenden Grundstücksteile und zur Anbindung an das restliche
Wegesystem muss der Grundstückseigentümer für die Zeit, die die Halle besteht, eine
alternative Wegeverbindung auf seinem Grundstück herstellen und sichern. Die vorgeschlagene
verschwenkte Wegeführung kann keine dauerhafte Lösung der Erschließung darstellen. Der in
einem Gewerbegebiet zu erwartende Schwerlastverkehr wird durch eine derartige
Verkehrsführung stark behindert. Diese Wegeführung kann nur als Provisorium für eine
Übergangszeit dienen.
Die Anregungen begründen keine Änderung der Festsetzungen. Der Bebauungsplan bleibt
insofern unverändert.
Der Bebauungsplan Nr. 9/12 - Norf, Gewerbegebiet Ruhrstraße/Mainstraße - mit textlichen Festsetzungen (siehe Anlage) wird gemäß § 10 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom
27.08.1997 (BGBl. I, S. 2141), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.05.2004 (BGBl. I, S. 718) in
Verbindung mit § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I, S. 2414), in Verbindung mit § 7 und § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f GO NRW in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
30.04.2002 (GV NRW 2002 S.160), mit der gemäß § 9 Abs. 8 BauGB als Anlage beigefügten
Begründung als Satzung beschlossen.
Das im Bebauungsplan mit einem grauen Streifen umrandete Plangebiet liegt im Stadtbezirk 27
(Norf) zwischen Mainstraße, Ruhrstraße und Kruppstraße. Es wird begrenzt im Osten durch die
Ruhrstraße und die Kruppstraße, im Süden durch die Mainstraße sowie im Westen und Norden
durch die Grenzen der Flurstücke 503, 751, 819, 1331, 1621 und 1647, Flur 7, Gemarkung Norf.
Die Verwaltung wird mit der Einleitung der für das Inkrafttreten des Bebauungsplans nach § 10 des
Baugesetzbuchs erforderlichen Schritte beauftragt.
Abstimmungsergebnis
12 JA
(9 CDU, 2 Bündnis 90 / DIE GRÜNEN, 1 FDP)
5 NEIN (5 SPD)
Diskussion
Herr Stv. Breuer und Frau Stv. Schacht-Ceyhan erklären, dass die SPD-Mitglieder der
Beschlussempfehlung nicht zustimmen können, da diese als Verhinderungsplanung für die
Hochzeitshalle gesehen wird.
Herr s.B. Geroneit legt Wert darauf, dass es darum geht, den seit Jahren beklagten ungeordneten
Zustand nicht zu verschlimmern, sondern nunmehr geordnete und für die Firmen gesicherte
Verkehrswege zu schaffen und dass der Bestandsschutz der dort bereits bestehenden
Gewerbebetriebe gewährleistet ist.
EMPFEHLUNGEN AN FACHAUSSCHÜSSE, BETEILIGUNG DER BEZIRKSAUSSCHÜSSE
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BESCHLÜSSE DES AUSSCHUSSES GEM. § 41 ABS. 2 GO NRW
TOP 4
Parkplatz G-Star Outlet
(BNF040406-03805.doc)
Beschluss
Um die Verkehrsprobleme in der Thomas-Mann-Straße zu reduzieren und ausreichende
Parkmöglichkeiten für ein geordnetes Nebeneinander von Geschäftskunden und
Friedhofsbesuchern zu schaffen, wird der Errichtung des Privatparkplatzes für die Firma GStar zugestimmt (zeitlich befristet mit Rückbauverpflichtung).
Als flankierende verkehrslenkende Maßnahme muss eine Hinweisbeschilderung
eingerichtet werden.
Um eine unerwünschte Nutzung des privaten Parkplatzes durch parkende LKW oder
Wohnmobile zu verhindern, hat der Betreiber des Parkplatzes außerhalb der
Geschäftszeiten die Absperrung des Parkplatzes sicherzustellen.
Um eine unerwünschte Nutzung des Friedhofsparkplatzes zu unterbinden, muss durch
Beschilderung auf die ausschließliche Friedhofsnutzung hingewiesen werden.
Abstimmungsergebnis
einstimmig
Diskussion
An der Diskussion beteiligten sich die Herren s.B. Demmer, Geroneit und Hommes mit den
folgenden Fragen und Anregungen:
- Die Erteilung der Genehmigung für das Outlet-Center wird aufgrund der mangelnden Parkplätze
als rechtlich bedenklich angesehen.
- Die Hinweisbeschilderung müsste verstärkt werden.
- Zusätzlich zu dieser Beschilderung könnten an „Großkampftagen“ von G-Star Lotsen eingesetzt
werden, die so positioniert sind, dass die Besucher gehindert werden, in den Bereich rund um
den Lessingplatz zu fahren.
- Eine spätere Bebauung der jetzt geplanten Parkfläche sollte ausgeschlossen werden.
- Werden sämtliche Kosten einschließlich eventuell entstehender Folgekosten von G-Star
übernommen oder muss die Stadt ebenfalls einen Beitrag dazu leisten?
- Nach Fertigstellung des Parkplatzes sollte die Zufahrt zur Realschule (Lehrerparkplatz) so
ausgeschildert werden, dass eine Durchfahrt lediglich für Anlieger bzw. Schulbesucher gestattet
ist.
Hierzu gibt Herr Häck folgende Erläuterungen:
Die Erteilung der Genehmigung war zum damaligen Zeitpunkt rechtens, da es sich um eine
Umnutzung von Einzelhandel auf Einzelhandel handelte und die jetzige Entwicklung nicht
abzusehen war.
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NR. DER SITZUNG, GREMIUM
SITZUNGSDATUM
Öffentlich
6, BZA Norf
04.04.2006
Da es sich um eine Landesstraße handelt, bestimmt der Landestraßenbetrieb dort Art und Umfang
der Beschilderung. Überlegenswert wäre unter Umständen eine zusätzliche Beschilderung in der
Südstraße, um die Autofahrer auch dort auf diesen Parkplatz zu verweisen.
Eine Bebauung infolge dieser Parkfläche bedarf eines planungsrechtlichen Verfahrens, mit dem
sich dann sowohl der Bezirksausschuss Norf als auch der Rat zu befassen hätten.
Der Stadt entstehen keinerlei Kosten, da sich G-Star sowohl für die Errichtung und Unterhaltung des
Parkplatzes als auch zur späteren Wiederherstellung des Geländes vertraglich verpflichtet.
ANTRÄGE
KEINE
ANFRAGEN
KEINE
MITTEILUNGEN DER VERWALTUNG
KEINE
Der Vorsitzende
Das Ausschussmitglied
Die Schriftführerin
Thomas Kracke
Uwe Mertsch
Claudia Rosenberger