Elektronische Führerscheinkontrolle durch den Arbeitgeber
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Elektronische Führerscheinkontrolle durch den Arbeitgeber
DAR 4/2013 die Bekundungen eines Zeugen zu einer bestimmten Örtlichkeit in Frage zu stellen, niemals rechtmäßig damit abgelehnt werden darf, dass durch die Bekundungen dieses – gerade in Frage gestellten – Zeugen für das Gericht die Örtlichkeit hinreichend aufgeklärt sei.25 Diese sollte dem Amtsgericht im Beweisantrag auch ausdrücklich so mitgeteilt werden. Zuletzt ist es so, dass die Verteidigung als Ersatz für die Durchführung des richterlichen Augenscheins im Termin zur Hauptverhandlung dem Gericht präsente Beweismittel im Sinne des § 245 Abs. 2 StPO vorlegen kann26. Dieses ist z.B. die Straßenkarte, ein Videofilm auf einem Smartphone, Ausdrucke von Google Earth usw. Die Erfahrung lehrt, wenn ein Beweismittel schon auf dem Tisch der Richterin bzw. des Richters liegt, so wird dieses auch im Regelfall angeschaut. Sollte sich das Amtsgericht allerdings auf den Standpunkt stellen, dass der Gesetzgeber mit § 77 Abs. 1 OWiG eine abschließende Regelung getroffen habe und dadurch die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 245 StPO verdrängt werde27, so kann die Verteidigung dem immer noch dadurch entgegnen, dass vor dem Hauptverhandlungstermin eine dritte Person, z.B. ein Sachverständiger oder ein Zeuge, die Inaugenscheinnahme schon durchgeführt hat und dann von der Verteidigung beantragt wird, diesen Zeugen zu laden, damit dieser zur Örtlichkeit bekundet. Kommt es – wie im Falle des AG Mettmann – auf die Helligkeit und Erkennbarkeit an, so ist darauf zu achten, dass diese Fragen auch im Rahmen der Inaugenscheinnahme des Tatortes geklärt werden. So kann sich eine Ortsbesichtigung nachts anbieten, wenn die Tat nachts stattfand. Jedenfalls können des Nachts gefertigte Videos oder Fotos hilfreich sein, um die Frage der Erkennbarkeit von Fahrzeugen etc. überhaupt erst richtig beurteilen zu können. DAR-Service V. Arbeitshilfe: Beweisantragsmuster Ein Beweisantrag in einem vergleichbaren Fall wie dem des AG Mettmann könnte etwa wie folgt lauten: In dem Bußgeldverfahren gegen… wegen… wird beantragt, die richterliche Inaugenscheinnahme der … Straße Höhe Bushaltestelle … durchzuführen zum Beweis der Tatsache, dass bei einem Abstand von 100 m zwischen dem vorausfahrendem und dem nachfahrendem Fahrzeug ab der Bushaltestelle … wegen der Kurve der … Straße nach rechts der Pkw aus dem Blickfeld der nachfahrenden Polizeibeamten heraus gefahren sein muss. Begründung: Die Polizeibeamten haben in der heutigen Beweisaufnahme bekundet, zu keiner Zeit den Blickkontakt zu dem vorausfahrenden Fahrzeug verloren zu haben. Die Durchführung der Beweisaufnahme wird jedoch die beantragte Beweistatsache bestätigen. Dieser Beweisantrag kann nach obergerichtlicher Rechtsprechung und Kommentarliteratur nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass durch die Polizeibeamten als Zeugen die Örtlichkeit des Vorfalls hinreichen festgestellt sei, da gerade diese Zeugenaussagen in Frage gestellt werden. 25 Vgl. BGHSt 8, 177, 181; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, § 244 Rdn. 78; Fischer in KK-StPO, 6. Aufl. 2008, § 244 Rdn. 210; Burhoff, Handbuch strafrechtliche Hauptverhandlung, 7. Aufl. 2013, Rdn. 279; OLG Köln StV 2002, 238, 239; BGH NStZ 1984, 565; BGH StV 1994, 411, 412; KG NStZ 2007, 480f.; OLG Köln VRS 65, 450, 451; Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 8.Aufl. 2012, Rdn. 367. 26 Vgl. Burhoff, Handbuch strafrechtliche Hauptverhandlung, 7. Aufl. 2013, Rdn. 279, 102. 27 Vgl. dazu Göhler, OWiG, 16. Aufl. 2012, § 77 Rdn. 27. Elektronische Führerscheinkontrolle durch den Arbeitgeber (Halter) Von Marco Schäler, Polizeibeamter, Rheinland-Pfalz 1.Einleitung 2.Rechtslage Im Rahmen von polizeilichen Verkehrskontrollen werden Polizeibeamte zunehmend mit kleinen runden Aufklebern auf Führerscheinen konfrontiert. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen neuen Scheckkartenführerschein handelt, oder um die älteren grauen und rosafarbenen Modelle. In dieser Konstellation geschieht es nicht selten, dass einem Mitarbeiter die Fahrerlaubnis entzogen1 oder ein Fahrverbot2 auferlegt wird. In beiden Fällen ist der Arbeitnehmer nicht mehr berechtigt ein Kraftfahrzeug zu führen und macht sich nach § 21 (1) StVG strafbar. Oftmals herrscht jedoch große Unsicherheit darüber, welche Bedeutung bzw. Funktionsweise der Aufkleber erfüllt und inwiefern das Bekleben einer amtlichen Urkunde (Führerschein) überhaupt erlaubt ist. Um die Zweckmäßigkeit eines solchen Siegels zu verdeutlichen, scheint eine kurze Sachverhaltsschilderung an dieser Stelle sinnvoll. Im Zuge der Globalisierung setzen vor allem größere Firmen auf einen großen Mitarbeiterbestand, um den aufkommenden Workflow bewältigen zu können. Dabei nimmt die Bereitstellung und Nutzung von Firmenfahrzeugen regelmäßig zu, sodass der Arbeitgeber bzw. Fuhrparkleiter in der rechtlichen Verantwortung ist, die Berechtigung seiner Mitarbeiter zum Führen von Kraftfahrzeugen zu überprüfen. Die Problematik liegt hier jedoch bei dem fehlenden Problembewusstsein, dass sich auch der Arbeitgeber bzw. Fuhrparkleiter nach § 21 (1) Nr. 2 StVG strafbar machen kann, wenn die vorausgegangene Situation vorliegt. Dieser Arbeitsschritt wird seit geraumer Zeit in einer Vielzahl von Firmen durch elektronische Systeme bewältigt, die in den nachfolgenden Abschnitten kurz dargestellt werden. Gemäß § 21 (1) Nr. 2 StVG macht sich der Halter eines Fahrzeuges strafbar, wenn er anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 StGB oder nach § 25 StVG verboten ist. Fahrlässigkeit reicht hier auch nach § 21 (2) Nr. 3 StVG aus. Sollten diese Tatbestände erfüllt werden, kann das Fahrzeug des Halters unter Umständen nach § 21 (3) Nr. 2 StVG eingezogen werden. 1 2 Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB oder § 3 StVG i.V.m. § 46 FeV Fahrverbot nach § 25 StVG oder § 44 StGB 235 DAR_04_13_Innen.indd 235 25.03.13 16:27 DAR-Service DAR 4/2013 Welche Anforderungen an den Arbeitgeber als Halter gestellt werden, wird durch den Gesetzgeber nicht explizit erwähnt. Allerdings hat die Rechtsprechung zu diesem Thema bereits mehrmals Stellung bezogen und kam in dem Beschluss des KG Berlin vom 16. 9. 2005 zu folgendem wesentlichen Entschluss.3 Hiernach ist ein Fahrzeughalter, der einem anderen ein Kraftfahrzeug zur Führung überlässt, grundsätzlich verpflichtet vorher zu prüfen, ob dieser im Besitz einer erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Diesen Anforderungen genügt es, wenn sich der Halter vor Fahrtantritt den Führerschein zeigen lässt. Ab diesem Zeitpunkt kann er dann vom Fortbestehen der erteilten Fahrerlaubnis ausgehen. Lediglich besondere Umstände, die er kennt oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen, brechen diesen Vertrauensgrundsatz.4 Zu dieser Thematik hat sich das Bayrische Staatsministerium der Justiz mit seiner Stellungnahme vom 4. 1. 2007 befasst. Hiernach wird eine Strafbarkeit nach § 303 StGB (Sachbeschädigung), sowie nach §§ 267, 273 StGB (Urkundsdelikte) eindeutig verneint.6 Das Gericht betont hier ganz bewusst, dass eine regelmäßige Vorlage des Führerscheins vor Fahrtantritt eine Überspannung der Sorgfaltspflicht darstellen würde. Offen bleibt jedoch welche Kontrollhäufigkeit letztendlich angemessen ist. Gängige Meinung in der Rechtspraxis ist hierzu eine halbjährliche Kontrolle der Fahrberechtigung. Die mit dem LapID-Siegel gekennzeichneten Führerscheine können nach einem festgelegten Prüfintervall an allen LapID-Prüfstationen im öffentlichen LapID-Netz und an allen privat betriebenen „internen“ Prüfstationen im eigenen Unternehmen kontrolliert werden. Für diese Kontrolle erhält der jeweilige Führerscheininhaber eine SMS oder Email zur Vorlage seines Führerscheins. Nach Eingang dieser Mitteilung ist der Inhaber angehalten seinen Führerschein an eine der o.g. LapID- Prüfstation zu halten. Die Realität zeigt darüber hinaus, dass eine einmalige Überprüfung des Führerscheins auf keinen Fall genügen kann. Zum einen ist ein Entzug der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot nicht mehr die Ausnahme bei Verkehrsteilnehmern, die beruflich an ein Kraftfahrzeug gebunden sind und zum anderen werden Fahrerlaubnisinhaber der Klassen C, C1, C1E, CE, D, D1, D1E und DE mit Erreichen der jeweiligen Altersgrenze zur Durchführung einer ärztlichen Untersuchung aufgefordert. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer, der auf den Fortbestand seiner Fahrerlaubnis angewiesen ist, seinem Arbeitgeber mitteilt, dass er nicht mehr berechtigt ist Kraftfahrzeuge zu führen. Hinzu kommt, dass Regelungen im Arbeitsvertrag, die den Mitarbeiter verpflichten den Verlust seiner Fahrerlaubnis dem Arbeitgeber mitzuteilen, unwirksam sind. Der Arbeitgeber ist somit auf eine eigenständige Kontrolle der Fahrberechtigung angewiesen. 3. Elektronische Führerscheinkontrolle Vor allem größere Firmen sind sich dieser Problematik bewusst geworden und haben externe Firmen mit der Überprüfung der Fahrberechtigung ihrer Mitarbeiter betraut. Die Durchführung bzw. Umsetzung der Führerscheinkontrollen wird nachfolgend anhand des Modells der „LapID Service GmbH“ dargestellt. a) LapID- Siegel Das Siegel besteht aus einem Mikrochip mit einer programmierten Seriennummer und einer Antenne, über die die LapID- Prüfstation die Seriennummer des Chips auslesen kann. Zusätzlich enthält das Siegel ein verschlüsseltes Sicherheitsmerkmal, dass das System deutlich sicherer gegen unerlaubte Kopien macht. Durch den patentierten Aufbau des LapID-Siegels ist es zwar möglich, das LapID-Siegel rückstandsfrei wieder zu entfernen, dabei wird aber die Verbindung zwischen Chip und Antenne zerstört, sodass das Siegel seine Funktion verliert.5 Das Siegel wird zur Durchführung der Führerscheinkontrolle auf den Führerschein des jeweiligen Inhabers geklebt und kann aufgrund der geringen Abmessungen problemlos ohne Verdeckung wichtiger Eintragungen auf dem Führerschein angebracht werden. In diesem Zusammenhang stellt sich natürlich die Frage, inwiefern das Bekleben einer amt lichen Urkunde überhaupt gestattet ist. b)Prüfstationen Nachdem das Siegel auf dem Führerschein angebracht wurde, wird ein regelmäßiger Rhythmus zur Führerscheinkontrolle durch den Arbeitgeber festgelegt. Zur Durchführung der Vorlage des Führerscheins stehen dem Arbeitgeber individuelle Prüfintervalle zur Verfügung (wöchentlich, 14 tägig, monatlich, vierteljährlich, halbjährlich). Mit den daraus entstandenen Daten kann das System erkennen, ob der Mitarbeiter weiterhin im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Sollte in diesem Fall keine gültige Fahrerlaubnis mehr vorliegen, wird dem Fuhrparkleiter diese Information durch das System mitgeteilt, sodass dieser die Nutzung von firmeninternen Fahrzeugen untersagen kann. Die individuelle Identifikationsnummer in dem LapID- Siegel stellt sicher, dass ein Missbrauch anderer Führerscheine unterbunden wird, die den Besitz einer Fahrerlaubnis vortäuschen könnten. Neben dem LapID- System kann eine elektronische Führerscheinkontrolle auch durch weitere Firmen durchgeführt werden. So bietet auch die ARAL AG ein System an, mit dem die Fahrberechtigung durch einen aufgeklebten Barcode nachgewiesen wird. Die Funktionsweise ist jedoch bei allen Systemen identisch. 4.Problemstellungen Neben den zahlreichen Vorteilen sollte dennoch kritisch hinterfragt werden, welche Problematiken weiterhin bestehen bleiben. Sinn und Zweck des Systems ist das frühzeitige Erkennen eines möglichen Fahrerlaubnisentzuges oder eines Fahrverbotes (straf- und fahrerlaubnisrechtlich). a)Fahrerlaubnisentzug Im Rahmen eines Fahrerlaubnisentzuges sollte eine Täuschung des Arbeitgebers in der Regel nicht möglich sein, da der Führerschein, zumindest im Strafrecht, bereits nach der Tatbegehung durch die Polizei beschlagnahmt wird. Die Beschlagnahme des darauf befindlichen Siegels geht somit einher, sodass der Inhaber nicht mehr in der Lage ist, dieses an eine Prüfstation zu halten. Das Vortäuschen 3 4 5 6 Eine ausführliche Darstellung der Rechtsprechung zu diesem Thema erfolgte im DAR 1/2008 S. 5 ff. von Dr. Daniela Mielchen und Simone Meyer KG Berlin, Beschluss vom 16. 9. 2005, Az. 1 Ss 340/05 (86/05), Rdn. 7 Vgl. beiliegendes Bildmaterial Bayrisches Staatsministerium des Innern, Stellungnahme vom 4. 1. 2007, Az.: IC4-3615.225-56 236 DAR_04_13_Innen.indd 236 25.03.13 16:27 DAR 4/2013 DAR-Service e iner gültigen FE beim Arbeitgeber ist somit nicht möglich, zumal das Siegel sowieso seine Funktion nach einer möglichen Trennung vom Führerschein verliert. gebers für die Überprüfung der Führerscheine seiner Mitarbeiter wird immer öfter an externe Firmen übertragen, um eine genaue Dokumentation zu gewährleisten. Auch bei einem Entzug durch die Fahrerlaubnisbehörde erfolgt die Beschlagnahme des Führerscheins zumeist unmittelbar und lässt dem Inhaber wenig Spielraum zur Tatbegehung. Trotz der Zweckmäßigkeit dieses Systems sollte beachtet werden, dass die Praktikabilität eher für größere Firmen gegeben ist. Grund hierfür ist die hohe Anzahl von Mitarbeitern, sowie ein großer Pool von Firmenfahrzeugen. Durch die Beauftragung eines externen Unternehmens kann der Arbeitsaufwand des Halters bzw. Fuhrparkverantwortlichen erheblich erleichtert werden. Die Funktionsweise eines elektronischen Kontrollprogrammes hat sich bereits seit mehreren Jahren bewährt und wird durch zahlreiche Firmen benutzt. Dennoch gibt es einige Umstände, die nicht zur sofortigen Kenntnisnahme des Arbeitgebers über eine fehlende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen führen. b)Fahrverbot Problematisch wird die Überprüfung des Führerscheins allerdings nach einem verhängten Fahrverbot. Der Arbeitgeber bekommt von dieser Maßnahme, ohne die Mitteilung des Mitarbeiters, keine Kenntnis. Ausgeschlossen hiervon sind selbstverständlich Verkehrsdelikte, die offensichtlich mit einem Firmenfahrzeug begangen wurden, sodass eine Benachrichtigung des Arbeitgebers aus seiner Haltereigenschaft automatisch erfolgt. Sollte es sich in diesem Fall um eine erstmalige Tatbegehung handeln, kann der Führerscheininhaber das Fahrverbot darüber hinaus nach § 25 (2a) StVG innerhalb von vier Monaten schieben. Sollte innerhalb dieser Zeit kein Prüfintervall durch die Firma festgelegt worden sein, kann es sein, dass die fehlende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht bemerkt wird. An dieser Stelle sollte jedoch von einer aggressiven Halterverantwortlichkeit abgewichen werden, denn selbst die neueste Rechtsprechung hält eine regelmäßige Überprüfung durch den Halter für übertrieben. Demnach wird ein Arbeitgeber mit der Einrichtung eines solchen Systems seiner Sorgfaltspflicht mehr als gerecht. Es liegt ja in diesem Fall auch nicht mehr im Aufgabengebiet des Arbeitgebers die Gültigkeit der Fahrerlaubnis nahezu täglich zu überprüfen. In diesem Zusammenhang sollte auf die Möglichkeit der zahlreichen Prüfintervalle hingewiesen werden. Gerade bei Mitarbeitern, die erfahrungsgemäß häufiger ein Fahrverbot erteilt bekommen, macht ein sehr kurzes Prüfintervall Sinn. Folge daraus ist, dass ein sehr zuverlässiger Mitarbeiter nach dem erstmaligen Fahrverbot womöglich unerkannt bleibt. c)Eignungsüberprüfung Neben den o.g. straf- bzw. fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen kommen jedoch weitere Tatbestände in Betracht, die ein Erlöschen der Fahrerlaubnis zur Folge hätten, ohne dass der Führerschein beschlagnahmt oder amtlich verwahrt wird. So werden die Fahrerlaubnisklassen C, CE, D, D1, DE oder D1E nur für die Dauer von fünf Jahren erteilt und benötigen einen regelmäßigen Nachweis der Eignung. Für die Klassen C1 und C1E gelten diese Bestimmungen ab Vollendung des 45. Lebensjahres.7 Zur Bewältigung dieser Problematik kann der Arbeitgeber das jeweilige Ablaufdatum der Fahrerlaubnisklasse bei der LapID Service GmbH hinterlegen. Dadurch wird gewährleistet, dass der Arbeitgeber nach Ablauf der Gültigkeit umgehend informiert wird. Bild 1: Quelle: www.lapid.de d) Befristung der Gültigkeit von Führerscheinen Beiläufig sollte in diesem Zusammenhang auch beachtet werden, dass Führerscheine ab dem 19. 1. 2013 nur noch für die Dauer von 15 Jahren ausgestellt werden.8 Fraglich ist jedoch, ob sich der Arbeitgeber hier in der Verantwortung sehen muss, diese Gültigkeit regelmäßig zu überprüfen. Das Fortbestehen der erteilten Fahrerlaubnis bleibt auch nach Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins weiterhin bestehen. 5.Fazit Zunächst kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass das Problembewusstsein dieser Thematik in der Vergangenheit deutlich gestiegen ist. Die Verantwortlichkeit des Arbeit- Bild 2: Quelle: www.lapid.de 7 8 Einschlägige Rechtsnormen für die Verlängerung der Fahrerlaubnis sind § 23 FeV i.V.m. § 11 (9) FeV (siehe Anlage 5 der FeV) BGBl. 2011 I Nr. 1, t ff. ; Vgl. § 24a FeV 237 DAR_04_13_Innen.indd 237 25.03.13 16:27