Elektronische Führerscheinkontrolle durch den Arbeitgeber

Transcription

Elektronische Führerscheinkontrolle durch den Arbeitgeber
DAR 4/2013
die Bekundungen eines Zeugen zu einer bestimmten Örtlichkeit in Frage zu stellen, niemals rechtmäßig damit abgelehnt werden darf, dass durch die Bekundungen dieses
– gerade in Frage gestellten – Zeugen für das Gericht die
Örtlichkeit hinreichend aufgeklärt sei.25 Diese sollte dem
Amtsgericht im Beweisantrag auch ausdrücklich so mitgeteilt werden.
Zuletzt ist es so, dass die Verteidigung als Ersatz für die
Durchführung des richterlichen Augenscheins im Termin zur
Hauptverhandlung dem Gericht präsente Beweismittel im
Sinne des § 245 Abs. 2 StPO vorlegen kann26. Dieses ist z.B.
die Straßenkarte, ein Videofilm auf einem Smartphone, Ausdrucke von Google Earth usw. Die Erfahrung lehrt, wenn ein
Beweismittel schon auf dem Tisch der Richterin bzw. des
Richters liegt, so wird dieses auch im Regelfall angeschaut.
Sollte sich das Amtsgericht allerdings auf den Standpunkt
stellen, dass der Gesetzgeber mit § 77 Abs. 1 OWiG eine abschließende Regelung getroffen habe und dadurch die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 245 StPO verdrängt werde27, so kann die Verteidigung dem immer noch dadurch entgegnen, dass vor dem Hauptverhandlungstermin eine dritte
Person, z.B. ein Sachverständiger oder ein Zeuge, die Inaugenscheinnahme schon durchgeführt hat und dann von der
Verteidigung beantragt wird, diesen Zeugen zu laden, damit
dieser zur Örtlichkeit bekundet. Kommt es – wie im Falle des
AG Mettmann – auf die Helligkeit und Erkennbarkeit an, so
ist darauf zu achten, dass diese Fragen auch im Rahmen der
Inaugenscheinnahme des Tatortes geklärt werden. So kann
sich eine Ortsbesichtigung nachts anbieten, wenn die Tat
nachts stattfand. Jedenfalls können des Nachts gefertigte Videos oder Fotos hilfreich sein, um die Frage der Erkennbarkeit von Fahrzeugen etc. überhaupt erst richtig beurteilen zu
können.
DAR-Service
V. Arbeitshilfe: Beweisantragsmuster
Ein Beweisantrag in einem vergleichbaren Fall wie dem
des AG Mettmann könnte etwa wie folgt lauten:
In dem Bußgeldverfahren
gegen…
wegen…
wird beantragt, die richterliche Inaugenscheinnahme der
… Straße Höhe Bushaltestelle … durchzuführen
zum Beweis der Tatsache, dass bei einem Abstand von
100 m zwischen dem vorausfahrendem und dem nachfahrendem Fahrzeug ab der Bushaltestelle … wegen der Kurve der
… Straße nach rechts der Pkw aus dem Blickfeld der nachfahrenden Polizeibeamten heraus gefahren sein muss.
Begründung: Die Polizeibeamten haben in der heutigen
Beweisaufnahme bekundet, zu keiner Zeit den Blickkontakt
zu dem vorausfahrenden Fahrzeug verloren zu haben. Die
Durchführung der Beweisaufnahme wird jedoch die beantragte Beweistatsache bestätigen. Dieser Beweisantrag kann
nach obergerichtlicher Rechtsprechung und Kommentarliteratur nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass durch
die Polizeibeamten als Zeugen die Örtlichkeit des Vorfalls
hinreichen festgestellt sei, da gerade diese Zeugenaussagen in
Frage gestellt werden.
25 Vgl.
BGHSt 8, 177, 181; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, § 244
Rdn. 78; Fischer in KK-StPO, 6. Aufl. 2008, § 244 Rdn. 210; Burhoff,
Handbuch strafrechtliche Hauptverhandlung, 7. Aufl. 2013, Rdn. 279; OLG
Köln StV 2002, 238, 239; BGH NStZ 1984, 565; BGH StV 1994, 411, 412;
KG NStZ 2007, 480f.; OLG Köln VRS 65, 450, 451; Dahs, Die Revision
im Strafprozeß, 8.Aufl. 2012, Rdn. 367.
26 Vgl. Burhoff, Handbuch strafrechtliche Hauptverhandlung, 7. Aufl. 2013,
Rdn. 279, 102.
27 Vgl. dazu Göhler, OWiG, 16. Aufl. 2012, § 77 Rdn. 27.
Elektronische Führerscheinkontrolle durch den
Arbeitgeber (Halter)
Von Marco Schäler, Polizeibeamter, Rheinland-Pfalz
1.Einleitung
2.Rechtslage
Im Rahmen von polizeilichen Verkehrskontrollen werden Polizeibeamte zunehmend mit kleinen runden Aufklebern
auf Führerscheinen konfrontiert. Dabei spielt es keine Rolle,
ob es sich um einen neuen Scheckkartenführerschein handelt,
oder um die älteren grauen und rosafarbenen Modelle.
In dieser Konstellation geschieht es nicht selten, dass einem Mitarbeiter die Fahrerlaubnis entzogen1 oder ein Fahrverbot2 auferlegt wird. In beiden Fällen ist der Arbeitnehmer
nicht mehr berechtigt ein Kraftfahrzeug zu führen und macht
sich nach § 21 (1) StVG strafbar.
Oftmals herrscht jedoch große Unsicherheit darüber,
welche Bedeutung bzw. Funktionsweise der Aufkleber erfüllt
und inwiefern das Bekleben einer amtlichen Urkunde (Führerschein) überhaupt erlaubt ist. Um die Zweckmäßigkeit eines solchen Siegels zu verdeutlichen, scheint eine kurze
Sachverhaltsschilderung an dieser Stelle sinnvoll. Im Zuge
der Globalisierung setzen vor allem größere Firmen auf einen
großen Mitarbeiterbestand, um den aufkommenden Workflow
bewältigen zu können. Dabei nimmt die Bereitstellung und
Nutzung von Firmenfahrzeugen regelmäßig zu, sodass der
Arbeitgeber bzw. Fuhrparkleiter in der rechtlichen Verantwortung ist, die Berechtigung seiner Mitarbeiter zum Führen
von Kraftfahrzeugen zu überprüfen.
Die Problematik liegt hier jedoch bei dem fehlenden
Problembewusstsein, dass sich auch der Arbeitgeber bzw.
Fuhrparkleiter nach § 21 (1) Nr. 2 StVG strafbar machen
kann, wenn die vorausgegangene Situation vorliegt.
Dieser Arbeitsschritt wird seit geraumer Zeit in einer
Vielzahl von Firmen durch elektronische Systeme bewältigt,
die in den nachfolgenden Abschnitten kurz dargestellt werden.
Gemäß § 21 (1) Nr. 2 StVG macht sich der Halter eines
Fahrzeuges strafbar, wenn er anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach
§ 44 StGB oder nach § 25 StVG verboten ist. Fahrlässigkeit
reicht hier auch nach § 21 (2) Nr. 3 StVG aus. Sollten diese
Tatbestände erfüllt werden, kann das Fahrzeug des Halters
unter Umständen nach § 21 (3) Nr. 2 StVG eingezogen werden.
1
2
Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB oder § 3 StVG i.V.m. § 46 FeV
Fahrverbot nach § 25 StVG oder § 44 StGB
235
DAR_04_13_Innen.indd 235
25.03.13 16:27
DAR-Service
DAR 4/2013
Welche Anforderungen an den Arbeitgeber als Halter
gestellt werden, wird durch den Gesetzgeber nicht explizit erwähnt. Allerdings hat die Rechtsprechung zu diesem Thema
bereits mehrmals Stellung bezogen und kam in dem Beschluss des KG Berlin vom 16. 9. 2005 zu folgendem wesentlichen Entschluss.3 Hiernach ist ein Fahrzeughalter, der einem
anderen ein Kraftfahrzeug zur Führung überlässt, grundsätzlich verpflichtet vorher zu prüfen, ob dieser im Besitz einer
erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Diesen Anforderungen genügt es, wenn sich der Halter vor Fahrtantritt den Führerschein zeigen lässt. Ab diesem Zeitpunkt kann er dann vom
Fortbestehen der erteilten Fahrerlaubnis ausgehen. Lediglich
besondere Umstände, die er kennt oder bei pflichtgemäßer
Sorgfalt hätte erkennen müssen, brechen diesen Vertrauensgrundsatz.4
Zu dieser Thematik hat sich das Bayrische Staatsministerium der Justiz mit seiner Stellungnahme vom 4. 1. 2007
befasst. Hiernach wird eine Strafbarkeit nach § 303 StGB
(Sachbeschädigung), sowie nach §§ 267, 273 StGB (Urkundsdelikte) eindeutig verneint.6
Das Gericht betont hier ganz bewusst, dass eine regelmäßige Vorlage des Führerscheins vor Fahrtantritt eine Überspannung der Sorgfaltspflicht darstellen würde. Offen bleibt
jedoch welche Kontrollhäufigkeit letztendlich angemessen
ist. Gängige Meinung in der Rechtspraxis ist hierzu eine halbjährliche Kontrolle der Fahrberechtigung.
Die mit dem LapID-Siegel gekennzeichneten Führerscheine können nach einem festgelegten Prüfintervall an allen LapID-Prüfstationen im öffentlichen LapID-Netz und an
allen privat betriebenen „internen“ Prüfstationen im eigenen
Unternehmen kontrolliert werden. Für diese Kontrolle erhält
der jeweilige Führerscheininhaber eine SMS oder Email zur
Vorlage seines Führerscheins. Nach Eingang dieser Mitteilung ist der Inhaber angehalten seinen Führerschein an eine
der o.g. LapID- Prüfstation zu halten.
Die Realität zeigt darüber hinaus, dass eine einmalige
Überprüfung des Führerscheins auf keinen Fall genügen
kann. Zum einen ist ein Entzug der Fahrerlaubnis oder ein
Fahrverbot nicht mehr die Ausnahme bei Verkehrsteilnehmern, die beruflich an ein Kraftfahrzeug gebunden sind und
zum anderen werden Fahrerlaubnisinhaber der Klassen C, C1,
C1E, CE, D, D1, D1E und DE mit Erreichen der jeweiligen
Altersgrenze zur Durchführung einer ärztlichen Untersuchung aufgefordert. Es ist daher nicht davon auszugehen,
dass ein Arbeitnehmer, der auf den Fortbestand seiner Fahrerlaubnis angewiesen ist, seinem Arbeitgeber mitteilt, dass er
nicht mehr berechtigt ist Kraftfahrzeuge zu führen. Hinzu
kommt, dass Regelungen im Arbeitsvertrag, die den Mitarbeiter verpflichten den Verlust seiner Fahrerlaubnis dem Arbeitgeber mitzuteilen, unwirksam sind. Der Arbeitgeber ist somit
auf eine eigenständige Kon­trolle der Fahrberechtigung angewiesen.
3. Elektronische Führerscheinkontrolle
Vor allem größere Firmen sind sich dieser Problematik
bewusst geworden und haben externe Firmen mit der Überprüfung der Fahrberechtigung ihrer Mitarbeiter betraut. Die
Durchführung bzw. Umsetzung der Führerscheinkontrollen
wird nachfolgend anhand des Modells der „LapID Service
GmbH“ dargestellt.
a) LapID- Siegel
Das Siegel besteht aus einem Mikrochip mit einer programmierten Seriennummer und einer Antenne, über die die
LapID- Prüfstation die Seriennummer des Chips auslesen
kann. Zusätzlich enthält das Siegel ein verschlüsseltes Sicherheitsmerkmal, dass das System deutlich sicherer gegen unerlaubte Kopien macht.
Durch den patentierten Aufbau des LapID-Siegels ist es
zwar möglich, das LapID-Siegel rückstandsfrei wieder zu
entfernen, dabei wird aber die Verbindung zwischen Chip und
Antenne zerstört, sodass das Siegel seine Funktion verliert.5
Das Siegel wird zur Durchführung der Führerscheinkontrolle auf den Führerschein des jeweiligen Inhabers geklebt
und kann aufgrund der geringen Abmessungen problemlos
ohne Verdeckung wichtiger Eintragungen auf dem Führerschein angebracht werden. In diesem Zusammenhang stellt
sich natürlich die Frage, inwiefern das Bekleben einer amt­
lichen Urkunde überhaupt gestattet ist.
b)Prüfstationen
Nachdem das Siegel auf dem Führerschein angebracht
wurde, wird ein regelmäßiger Rhythmus zur Führerscheinkontrolle durch den Arbeitgeber festgelegt. Zur Durchführung der Vorlage des Führerscheins stehen dem Arbeitgeber
individuelle Prüfintervalle zur Verfügung (wöchentlich, 14
tägig, monatlich, vierteljährlich, halbjährlich).
Mit den daraus entstandenen Daten kann das System erkennen, ob der Mitarbeiter weiterhin im Besitz einer gültigen
Fahrerlaubnis ist. Sollte in diesem Fall keine gültige Fahrerlaubnis mehr vorliegen, wird dem Fuhrparkleiter diese Information durch das System mitgeteilt, sodass dieser die Nutzung von firmeninternen Fahrzeugen untersagen kann. Die
individuelle Identifikationsnummer in dem LapID- Siegel
stellt sicher, dass ein Missbrauch anderer Führerscheine unterbunden wird, die den Besitz einer Fahrerlaubnis vortäuschen könnten.
Neben dem LapID- System kann eine elektronische
Führerscheinkontrolle auch durch weitere Firmen durchgeführt werden. So bietet auch die ARAL AG ein System an,
mit dem die Fahrberechtigung durch einen aufgeklebten Barcode nachgewiesen wird. Die Funktionsweise ist jedoch bei
allen Systemen identisch.
4.Problemstellungen
Neben den zahlreichen Vorteilen sollte dennoch kritisch
hinterfragt werden, welche Problematiken weiterhin bestehen
bleiben. Sinn und Zweck des Systems ist das frühzeitige Erkennen eines möglichen Fahrerlaubnisentzuges oder eines
Fahrverbotes (straf- und fahrerlaubnisrechtlich).
a)Fahrerlaubnisentzug
Im Rahmen eines Fahrerlaubnisentzuges sollte eine Täuschung des Arbeitgebers in der Regel nicht möglich sein, da
der Führerschein, zumindest im Strafrecht, bereits nach der
Tatbegehung durch die Polizei beschlagnahmt wird.
Die Beschlagnahme des darauf befindlichen Siegels
geht somit einher, sodass der Inhaber nicht mehr in der Lage
ist, dieses an eine Prüfstation zu halten. Das Vortäuschen
3
4
5
6
Eine ausführliche Darstellung der Rechtsprechung zu diesem Thema erfolgte im DAR 1/2008 S. 5 ff. von Dr. Daniela Mielchen und Simone Meyer
KG Berlin, Beschluss vom 16. 9. 2005, Az. 1 Ss 340/05 (86/05), Rdn. 7
Vgl. beiliegendes Bildmaterial
Bayrisches Staatsministerium des Innern, Stellungnahme vom 4. 1. 2007,
Az.: IC4-3615.225-56
236
DAR_04_13_Innen.indd 236
25.03.13 16:27
DAR 4/2013
DAR-Service
e­ iner gültigen FE beim Arbeitgeber ist somit nicht möglich,
zumal das Siegel sowieso seine Funktion nach einer möglichen Trennung vom Führerschein verliert.
gebers für die Überprüfung der Führerscheine seiner Mitarbeiter wird immer öfter an externe Firmen übertragen, um
eine genaue Dokumentation zu gewährleisten.
Auch bei einem Entzug durch die Fahrerlaubnisbehörde
erfolgt die Beschlagnahme des Führerscheins zumeist unmittelbar und lässt dem Inhaber wenig Spielraum zur Tatbegehung.
Trotz der Zweckmäßigkeit dieses Systems sollte beachtet werden, dass die Praktikabilität eher für größere Firmen
gegeben ist. Grund hierfür ist die hohe Anzahl von Mitarbeitern, sowie ein großer Pool von Firmenfahrzeugen. Durch die
Beauftragung eines externen Unternehmens kann der Arbeitsaufwand des Halters bzw. Fuhrparkverantwortlichen erheblich erleichtert werden. Die Funktionsweise eines elektronischen Kontrollprogrammes hat sich bereits seit mehreren Jahren bewährt und wird durch zahlreiche Firmen benutzt. Dennoch gibt es einige Umstände, die nicht zur sofortigen
Kenntnisnahme des Arbeitgebers über eine fehlende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen führen.
b)Fahrverbot
Problematisch wird die Überprüfung des Führerscheins
allerdings nach einem verhängten Fahrverbot. Der Arbeitgeber bekommt von dieser Maßnahme, ohne die Mitteilung des
Mitarbeiters, keine Kenntnis. Ausgeschlossen hiervon sind
selbstverständlich Verkehrsdelikte, die offensichtlich mit einem Firmenfahrzeug begangen wurden, sodass eine Benachrichtigung des Arbeitgebers aus seiner Haltereigenschaft automatisch erfolgt.
Sollte es sich in diesem Fall um eine erstmalige Tatbegehung handeln, kann der Führerscheininhaber das Fahrverbot
darüber hinaus nach § 25 (2a) StVG innerhalb von vier Monaten schieben. Sollte innerhalb dieser Zeit kein Prüfintervall
durch die Firma festgelegt worden sein, kann es sein, dass die
fehlende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen
nicht bemerkt wird.
An dieser Stelle sollte jedoch von einer aggressiven Halterverantwortlichkeit abgewichen werden, denn selbst die
neueste Rechtsprechung hält eine regelmäßige Überprüfung
durch den Halter für übertrieben. Demnach wird ein Arbeitgeber mit der Einrichtung eines solchen Systems seiner Sorgfaltspflicht mehr als gerecht. Es liegt ja in diesem Fall auch
nicht mehr im Aufgabengebiet des Arbeitgebers die Gültigkeit der Fahrerlaubnis nahezu täglich zu überprüfen.
In diesem Zusammenhang sollte auf die Möglichkeit der
zahlreichen Prüfintervalle hingewiesen werden. Gerade bei
Mitarbeitern, die erfahrungsgemäß häufiger ein Fahrverbot
erteilt bekommen, macht ein sehr kurzes Prüfintervall Sinn.
Folge daraus ist, dass ein sehr zuverlässiger Mitarbeiter nach
dem erstmaligen Fahrverbot womöglich unerkannt bleibt.
c)Eignungsüberprüfung
Neben den o.g. straf- bzw. fahrerlaubnisrechtlichen
Maßnahmen kommen jedoch weitere Tatbestände in Betracht,
die ein Erlöschen der Fahrerlaubnis zur Folge hätten, ohne
dass der Führerschein beschlagnahmt oder amtlich verwahrt
wird. So werden die Fahrerlaubnisklassen C, CE, D, D1, DE
oder D1E nur für die Dauer von fünf Jahren erteilt und benötigen einen regelmäßigen Nachweis der Eignung. Für die
Klassen C1 und C1E gelten diese Bestimmungen ab Vollendung des 45. Lebensjahres.7
Zur Bewältigung dieser Problematik kann der Arbeitgeber das jeweilige Ablaufdatum der Fahrerlaubnisklasse bei
der LapID Service GmbH hinterlegen. Dadurch wird gewährleistet, dass der Arbeitgeber nach Ablauf der Gültigkeit umgehend informiert wird.
Bild 1: Quelle: www.lapid.de
d) Befristung der Gültigkeit von Führerscheinen
Beiläufig sollte in diesem Zusammenhang auch beachtet
werden, dass Führerscheine ab dem 19. 1. 2013 nur noch für
die Dauer von 15 Jahren ausgestellt werden.8 Fraglich ist jedoch, ob sich der Arbeitgeber hier in der Verantwortung sehen
muss, diese Gültigkeit regelmäßig zu überprüfen. Das Fortbestehen der erteilten Fahrerlaubnis bleibt auch nach Ablauf der
Gültigkeit des Führerscheins weiterhin bestehen.
5.Fazit
Zunächst kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass
das Problembewusstsein dieser Thematik in der Vergangenheit deutlich gestiegen ist. Die Verantwortlichkeit des Arbeit-
Bild 2: Quelle: www.lapid.de
7
8
Einschlägige Rechtsnormen für die Verlängerung der Fahrerlaubnis sind
§ 23 FeV i.V.m. § 11 (9) FeV (siehe Anlage 5 der FeV)
BGBl. 2011 I Nr. 1, t ff. ; Vgl. § 24a FeV
237
DAR_04_13_Innen.indd 237
25.03.13 16:27