Begleitetes Fahren ab 17 Jahre

Transcription

Begleitetes Fahren ab 17 Jahre
Begleitetes Fahren ab 17 Jahre
Überführung des Modellversuchs ins Dauerrecht
I.
Begleitetes Fahren ab 17 Jahre
Rechtsgrundlagen
§ 6e StVG, §§ 48a, 48b FeV mit Anlage 8a, BKatV Nr. 15,
Einleitung
Das „Begleitete Fahren ab 17“ hat seine Intention darin, dass den mit überdurchschnittlich
hohem Unfallrisiko belasteten Fahranfängern in der ersten Phase ihrer Fahrpraxis eine
fahrpraktische Hilfe zur Verfügung gestellt wird.
Dies erfolgt durch die Anwesenheit einer verkehrserfahrenen Begleitperson, die dem
Fahranfänger als Ansprechpartner beratend zur Seite steht [§ 6e (1) Nr. 3 StVG], um
Sicherheit beim Führen von Kfz zu vermitteln und kurze Hinweise zu geben [§ 48a (4) FeV].
Problematik
Gemäß § 10 FeV ist das Mindestalter für den Erwerb der Fahrerlaubnis Kl. B 18 Jahre.
Die Forderung an einen 18-jährigen FE-Inhaber, für eine bestimmte Zeit nur mit einem
Begleiter im obigen Sinne ein Kfz der Kl. B führen zu dürfen, wäre als Auflage zur erteilten
FE weder rechtlich noch tatsächlich durchsetzbar gewesen.
Diese Erkenntnis führte zu der Erforderlichkeit einer Herabsetzung des Mindestalters für
den Erwerb der Fahrerlaubnis Kl. B auf 17 Jahre.
Durch Änderung der FeV vom 13. Dezember 2010 - in Kraft seit dem 18.12.2010 - zuletzt
geändert durch Verordnung vom 17.12.2010 - in Kraft seit dem 1. Januar 2011 wurde das
„Begleitete Fahren ab 17 Jahre“ aufgrund des § 6e StVG durch § 48a in die FeV
bundesweit einheitlich aufgenommen - also vom Modellversuch ins Dauerrecht überführt.
Gem. § 48a (1) Satz 1 beträgt nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften abweichend von § 10 (1) Satz 1 Nr. 3 - das Mindestalter für die Erteilung einer
Fahrerlaubnis der Klassen B und BE 17 Jahre.
Im Einzelnen
Der Antrag
Der Bewerber muss einen Antrag auf „Begleitetes Fahren ab 17 Jahre“ stellen. Ein solcher
Antrag kann frühestens mit 16 ½ Jahren gestellt werden. Außerdem muss eine
Begleitperson eine entsprechende Erklärung unterschreiben.
Für das Antragsverfahren werden benötigt:






Fahrschulanmeldung
Bescheinigung über Sofortmaßnahmen am Unfallort
Sehtestbescheinigung einer anerkannten Sehteststelle
Personalausweis oder Pass des Antragstellers
Ein aktuelles Passfoto
Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis Kl. B 'Begleitetes Fahren ab 17'
mit Unterschrift der gesetzlichen Vertreter / Eltern (beide).
 Kopie des Führerscheins
jeder angegebenen Begleitperson, von der eine Einverständniserklärung vorliegt.
 Einverständniserklärung der Begleitperson
oder der Begleitpersonen mit deren jeweiliger Unterschrift.
Die Ausbildung
Die Ausbildung der Kl. B bzw. BE entspricht voll dem Umfang eines 18-jährigen Bewerbers.
Fahrlehrer, die Fahrschüler für das „Begleitete Fahren ab 17 Jahre“ ausbilden, müssen die
Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE besitzen.
Die Prüfung
Für die Prüfung gibt es keine besonderen Vorschriften.
Die theoretische Prüfung darf 3 Monate vor dem 17. Geburtstag abgelegt werden.
Die praktische Prüfung darf 1 Monat vor dem 17. Geburtstag abgelegt werden.
Für den Fall, dass der Prüfer im Rahmen der Fahrerlaubnisprüfung gegen die Eignung des
Bewerbers Bedenken hat, ist er gem. § 18 (3) FeV verpflichtet, die Fahrerlaubnisbehörde
hiervon zu unterrichten.
Die Prüfungsbescheinigung
Statt eines Kartenführerscheins wird dem noch nicht 18-jährigen Fahranfänger eine
Prüfungsbescheinigung ausgehändigt. Sie gilt ausschließlich im Inland bis 3 Monate
nach dem 18. Geburtstag als Nachweis der Fahrberechtigung für die Klassen B und BE.
Die Bescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und zur Überwachung des
Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen [§ 48a (3) S. 2 FeV].
Bei Überschreitung der 3 Monate handelt es sich jedoch nicht um ein Fahren ohne
Fahrerlaubnis, sondern um einen Verstoß gegen § 4 (2) FeV (OWi) – Fahren ohne
Führerschein.
Ein Lichtbild ist für die Prüfungsbescheinigung nicht vorgesehen, weshalb der FE-Inhaber
auch gehalten ist, den Personalausweis oder Pass mitzuführen.
Die Prüfungsbescheinigung wird bei Erreichen des 17. Lebensjahres von der
Technischen Prüfstelle nach erfolgreicher Prüfung direkt ausgehändigt.
Für diejenigen Personen, die das 17. Lebensjahr am Prüfungstag noch nicht vollendet
haben, erfolgt die Ausgabe durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde.
In der Prüfungsbescheinigung sind die Personen eingetragen, die als Begleitpersonen
ausgewiesen sind.
Solange der Fahrerlaubnisinhaber noch nicht 18 Jahre alt ist, darf er Fahrzeuge der Kl. B
oder BE nur in Begleitung der eingetragenen Person führen.
Die im Modellversuch erteilte Auflage der Begleitung entfällt mit dem 18. Geburtstag.
Mit Erreichen des 18. Lebensjahres muss der Kartenführerschein beantragt werden
gem. § 48a (7) FeV.
Aufgrund der Einschlussregeln berechtigen die erworbenen Klassen B bzw. BE auch zum
Führen von Kfz der Klassen M, L und S gem. § 6 (3) Nr. 3 FeV.
Für diese eingeschlossenen Klassen reicht das Mindestalter von 16 Jahren aus. Somit ist
auch eine Begleitung nicht erforderlich.
Ist der Teilnehmer am „Begleiteten Fahren“ im Vorbesitz der Klassen M, L und S, so ist die
Prüfungsbescheinigung zusätzlich auszuhändigen.
Wünscht ein Teilnehmer ohne Vorbesitz der genannten nationalen Klassen einen
gesonderten Kartenführerschein, so ist dem Wunsch auf Kosten des Antragsstellers zu
entsprechen.
Die Probezeit
Mit der Aushändigung der Prüfungsbescheinigung beginnt die Probezeit gem.
§ 2a (1) S. 1 StVG für 2 Jahre.
Da die Vorschriften der Fahrerlaubnis auf Probe uneingeschränkt Anwendung finden, kann
für den Fall des § 2a (2) Nr. 1 StVG ein Aufbauseminar angeordnet werden.
Wird im Rahmen eines solchen Aufbauseminar eine Fahrprobe 1 durchgeführt, muss der
Fahranfänger auch hier die Auflage erfüllen – also mit Begleitung.
Die Begleitung
Im Sinne des § 6e (1) Nr. 4 StVG und gem. § 48a (5) FeV werden an die begleitende
Person bestimmte Anforderungen gestellt, die sie zum Zeitpunkt der Erteilung der
Prüfungsbescheinigung erfüllen muss.
Diese Anforderungen sind:
 Mindestalter 30 Jahre, § 48a (5) Nr. 1 FeV
 Besitz der Fahrerlaubnis Kl. B seit mindestens 5 Jahren oder einer entsprechenden
deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis, § 48a (5) Nr.2 FeV
 Eintragung im Verkehrszentralregister maximal 3 Punkte zum Zeitpunkt
der Beantragung der Fahrerlaubnis, § 48a (5) Nr. 3 FeV.
Der Kreis der Begleitpersonen ist nicht auf Erziehungsberechtigte beschränkt.
Vermieden werden soll durch die Festsetzung des Mindestalters von 30 Jahren, dass
gleichaltrige Fahranfänger als Begleiter fungieren können.
Die Forderung des Mindestalters gilt auch gegenüber Fahrlehrern, die möglicherweise
den Fahranfänger für die Kl. B ausgebildet haben. Zur Zeit gibt es keine Ausnahmen!
Grundsätzlich können Begleitpersonen auch im Ausland (EU/EWR o. Schweiz) wohnen!
Die Begleitperson muss für mindestens 5 Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis Kl. B oder
einer vergleichbaren Fahrerlaubnis sein.
Der 5-jährige Besitz der Fahrerlaubnis schließt eine zwischenzeitliche Entziehung der
Fahrerlaubnis aus.
Ein Fahrverbot in dieser Zeit ist diesbezüglich ohne Bedeutung, da durch das Fahrverbot
die Fahrerlaubnis nicht tangiert wird.
1
Siehe dazu Seite 44 - rechtskräftiges Fahrverbot
Anmerkung:
Sollte dem Begleiter in der Begleitphase die Fahrerlaubnis entzogen oder der
Führerschein sichergestellt, beschlagnahmt oder sonst in amtliche Verwahrung genommen
werden, kann er nicht mehr als Begleitperson angesehen werden und darf somit den
Inhaber der Prüfungsbescheinigung nicht begleiten.
Eine nachträgliche namentliche Eintragung auf der Prüfungsbescheinigung von weiteren
begleitenden Personen ist nun gem. § 48a (3) zulässig.
Voraussetzung dafür ist - neben den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen - die
Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
Soweit in der Prüfungsbescheinigung kein Raum für weitere Eintragungen vorhanden
ist, soll ein Beiblatt verwendet werden.
Die Begleitperson darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis oder bei
Beantragung einer weiteren zur Begleitung vorgesehene Person im
Verkehrszentralregister (VZR) mit maximal 3 Punkten belastet worden sein. 2
Hinweis:
Obwohl von verschiedenen Verwaltungsbehörden ohne gesetzliche Regelung bereits
praktiziert, ist nun das nachträgliche Eintragen von Begleitern auf der
Prüfungsbescheinigung durch § 48a (3) S. 4 FeV geregelt.
Sollte in diesem Zusammenhang ein erwünschter Begleiter zum Zeitpunkt der
Antragstellung mehr als 3 Punkte im VZR haben und damit die Voraussetzungen nicht
erfüllen, kann nach einem Punkteabbau und dem damit verbundenem Erreichen von 3
Punkten oder weniger diese Person als Begleiter nachträglich eingetragen werden.
Unerheblich und ohne Auswirkung ist die Tatsache, dass die Begleitperson während der
Begleitphase zusätzlich Punkte im VZR sammelt. (Eignungsfrage!)
Sollte die Begleitperson im Ausland wohnen, dürften im VZR kaum Eintragungen zu finden
sein, was m. E. wiederum den Sinn der Forderung nach maximal 3 Punkten für solche
Personen doch erheblich in Frage stellt.
Daneben gibt es aber noch weitere Voraussetzungen, die nach der Aushändigung der
Prüfungsbescheinigung zu beachten sind.
Diese sind im § 48a (6) FeV geregelt.
Der Begleiter, darf den Inhaber der Prüfungsbescheinigung nicht begleiten, wenn eine der
Forderungen gem. Absatz 6 erfüllt ist.
Für den Fahranfänger bedeutet dies, dass er in einem solchen Fall keinen Begleiter i. S. d.
Auflage hat und somit von der FE der Kl. B keinen Gebrauch machen darf.
2
5. ÄnderungsVO der FeV vom 17.12.2010 (BGBl. I Nr. 67 S. 2279 ff)
Die Begleitperson darf den Fahranfänger nicht begleiten, wenn sie
1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder
0,5 ‰ oder mehr Alkohol im Blut oder
eine Alkoholmenge im Körper hat,
die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
2. unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a StVG genannten
berauschenden Mittels steht.
Unter der Wirkung eines berauschenden Mittels im obigen Sinne steht eine Person, bei der
das Mittel im Blut nachgewiesen werden kann.
Dies gilt nicht bei der bestimmungsgemäßen Einnahme eines verschriebenen
Arzneimittels.
Diese Alkohol- und Drogenregelung für den Begleiter ist - auch in seiner spezifischen
Funktion als Begleitung - nicht sanktioniert.
Des Weiteren ist die Begleitperson kein Verkehrsteilnehmer, sodass die Polizei auch keine
Alkohol- oder Drogenkontrolle vornehmen kann.
Nur für den Fall von Ausfallerscheinungen kann die Polizei feststellen, dass er kein
geeigneter Begleiter im Sinne des § 48a FeV ist und die Weiterfahrt unterbinden.
Für den Fahranfänger bedeutet eine solche Sachlage, dass er mangels Begleitung von
der FE Kl. B keinen Gebrauch machen darf. Würde er dies tun und die Polizei ihn nicht
daran hindern, wäre ein Auflagenverstoß in Form eine OWi gegeben mit der Folge des
Widerrufs der Fahrerlaubnis der Kl. B und ggf. BE durch die FE-Behörde.
Der Auflagenverstoß mit seinen Rechtsfolgen
Die Vorschrift „Begleitetes Fahren ab 17 Jahre“ erlaubt für den Erwerb der Fahrerlaubnisse
Kl. B und BE ein Abweichen von dem vorgeschriebenen Mindestalter von 18 Jahren.
Geknüpft ist die Berechtigung, von der Fahrerlaubnis B bzw. BE Gebrauch zu machen,
an eine Auflage, nur mit einem in der Prüfungsbescheinigung bezeichneten Begleiter zu
fahren.
Wird diese Auflage nicht beachtet, so liegt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit
gem. § 48a (2) S. 1, § 75 Nr. 15 FeV i. S. d. § 24 StVG vor.
Nach Lfd. Nr. 251a des Bußgeldkatalogs ist ein Bußgeld in Höhe von 50 € vorgesehen.
Folgen:
Bewertung mit 1 Punkt im VZR.
Außerdem ist im Rahmen der „Fahrerlaubnis auf Probe“ die Tat gem. Anlage
12 FeV, Abschnitt A, Ziff. 2.5 als eine schwerwiegende Zuwiderhandlung
einzuordnen.
Für den Fahranfänger schreibt § 48a (3) S. 2 FeV vor, dass die Prüfungsbescheinigung
mitgeführt und auf Verlangen ausgehändigt werden muss.
Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so begeht er eine Ordnungswidrigkeit
gem. § 75 Nr. 13 i. S. d. § 24 StVG.
Die Ahndung erfolgt mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 10 € (lfd. Nr. 168 BKatV).
Die Gültigkeitsdauer der Prüfungsbescheinigung endet mit dem Ablauf des dritten
Monats nach dem 18. Geburtstag.
Fährt ein Fahranfänger, ohne im Besitz eines Kartenführerschein zu sein, weiterhin mit
der Prüfungsbescheinigung, so liegt kein Verstoß gegen § 21 StVG vor, sondern eine
Ordnungswidrigkeit gem. § 4 (2) S. 2 FeV i. V. m § 75 Nr. 4 FeV i. S. d. § 24 StVG.
Die Ahndung erfolgt mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 10 € (lfd. Nr. 168 BKatV).
Widerruf der Fahrerlaubnis
Für den Fall eines Auflagenverstoßes schreibt § 6e (2) S. 1 StVG vor, dass die erteilte
Fahrerlaubnis der Klassen B und BE zu widerrufen ist.
„Ein Widerruf der Fahrerlaubnis gemäß § 6e (2) S. 1 StVG umfasst eine nach § 48a FeV
erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B und BE sowie die Einschlüsse gem. § 6 (3) Nr. 3 FeV
der Klassen M, L und S.3
Soweit diese Klassen aus dem Vorbesitz stammen, bleiben sie jedoch erhalten.
Das bedeutet, dass die Klassen M, L, und S, die vor dem 17. Lebensjahr erworben und
durch einen Kartenführerschein dokumentiert worden sind, auch nach Widerruf der
Fahrerlaubnis erhalten bleiben und zum Führen der entsprechenden Kfz berechtigen.
Derjenige, der die Klassen M, L, und S vorher nicht erworben hat, dessen Berechtigung
sich aufgrund der Einschlussregelungen des § 6 (3) FeV ergibt, solche Kfz führen zu
dürfen, verliert diese Einschlussklassen mit dem Widerruf der Fahrerlaubnis B.
Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Widerruf
Es ist keine Regelung vorgesehen, dass nach einem Widerruf der Fahrerlaubnis wegen
eines Auflagenverstoßes die erneute Erteilung erst nach einer gewissen Frist oder erst
mit Vollendung des 18. Lebensjahres zulässig ist.
Die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis erfolgt unbeschadet der übrigen
Voraussetzungen nach Vorschriften des § 2a StVG.
Dies bedeutet, dass nach einem Widerruf der Fahrerlaubnis gem. § 2a (2) Nr. 1 StVG
zu verfahren ist.
Die vorgenannte Vorschrift fordert, dass im Falle des Widerrufs der Fahrerlaubnis nach
§ 6e (2) StVG die Fahrerlaubnisbehörde mit Fristsetzung die Teilnahme an einem
Aufbauseminar anzuordnen hat, wenn u. a. eine schwerwiegende Zuwiderhandlung
begangen wurde.
Es handelt sich hier um ein Aufbauseminar, das in Rahmen der Fahrerlaubnis auf
Probe gem. § 2a (2) S. 1 Nr. 1 StVG aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung mit
Eintragung in das VZR wegen einer begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit
angeordnet worden ist.
Der Satz 1 des § 2a (2) StVG enthält nun die Regelung: „oder die Fahrerlaubnis nach
§ 6e Absatz 2 widerrufen worden“ ist. 4
3
4
Quelle: Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes NRW, 25. November 2005; Az.: III B2-21-01/2.3
Gesetz zur Änderung des StVG vom 2.12.2010 - in Kraft seit dem 9. Dez. 2010
Aufgegeben wurde durch die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes die vorherige
Regelung der Forderung eines Aufbauseminars gem. § 6e (3) StVG bei Widerruf der
Fahrerlaubnis aufgrund des Auflagenstoßes.
Der bisherige Absatz 3 des § 6e StVG wurde der neue Absatz 2, der verändert gefasst
worden ist:
“Die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis erfolgt unbeschadet der übrigen
Voraussetzungen nach Vorschriften des § 2a StVG.“
Aufgrund der neuen Rechtslage - begründet durch das „Gesetz zur Änderung des StVG“ in
Kraft seit dem 9. Dezember 2010 und durch die „Fünfte Verordnung zur Änderung der FeV
und anderer verkehrsrechtlicher Vorschriften“ in Kraft seit dem 1. Januar 2011 - stellt sich
der Auflagenverstoß i. S. d. § 6e (2) StVG als eine schwerwiegende Zuwiderhandlung
gem. Anlage 12, Abschnitt A, Nr. 2.5 FeV dar.
Neben dem Widerruf der Fahrerlaubnis [§ 6e (2)] hat gem. § 2a (2) Nr. 1 StVG die
Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar anzuordnen mit der sich daraus ergebenden
Rechtsfolge, dass sich die Probezeit um 2 Jahre verlängert.
Durch die Änderungen des StVG, der FeV und der BKatV
ergeben sich kurz dargestellt folgende Neuerungen:
Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach den Vorschriften des § 2a StVG.
Widerruf der Fahrerlaubnis nach § 6e (2) StVG wurde in § 2a (2) S. 1 StVG integriert.
Auflagenverstoß wird nach BKatV mit 50 € Bußgeld geahndet und nach Anlage 12,
Abschnitt A, Nr. 2.5 als eine schwerwiegende Zuwiderhandlung eingeordnet.
Im VZR mit 1 Punkt bewertet.
Auswirkung: Anordnung eines Aufbauseminars und Verlängerung der Probezeit um
2 Jahre.
Info zum Thema
Evaluation (Bewertung, Beurteilung)
Die für Zwecke der Evaluation erhobenen personenbezogene Daten der teilnehmenden
Fahranfänger und Begleiter sind spätestens am 15. Dezember 2015 zu löschen oder
so zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, dass ein Personenbezug nicht mehr
hergestellt werden kann.
Prüfungsbescheinigung
DIN A5
*
)
*)
Beantragung der Fahrerlaubnis

Documents pareils