Begleitetes Fahren ab 17 Jahre
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Begleitetes Fahren ab 17 Jahre
Begleitetes Fahren ab 17 Jahre Überführung des Modellversuchs ins Dauerrecht I. Begleitetes Fahren ab 17 Jahre Rechtsgrundlagen § 6e StVG, §§ 48a, 48b FeV mit Anlage 8a, BKatV Nr. 15, Einleitung Das „Begleitete Fahren ab 17“ hat seine Intention darin, dass den mit überdurchschnittlich hohem Unfallrisiko belasteten Fahranfängern in der ersten Phase ihrer Fahrpraxis eine fahrpraktische Hilfe zur Verfügung gestellt wird. Dies erfolgt durch die Anwesenheit einer verkehrserfahrenen Begleitperson, die dem Fahranfänger als Ansprechpartner beratend zur Seite steht [§ 6e (1) Nr. 3 StVG], um Sicherheit beim Führen von Kfz zu vermitteln und kurze Hinweise zu geben [§ 48a (4) FeV]. Problematik Gemäß § 10 FeV ist das Mindestalter für den Erwerb der Fahrerlaubnis Kl. B 18 Jahre. Die Forderung an einen 18-jährigen FE-Inhaber, für eine bestimmte Zeit nur mit einem Begleiter im obigen Sinne ein Kfz der Kl. B führen zu dürfen, wäre als Auflage zur erteilten FE weder rechtlich noch tatsächlich durchsetzbar gewesen. Diese Erkenntnis führte zu der Erforderlichkeit einer Herabsetzung des Mindestalters für den Erwerb der Fahrerlaubnis Kl. B auf 17 Jahre. Durch Änderung der FeV vom 13. Dezember 2010 - in Kraft seit dem 18.12.2010 - zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.12.2010 - in Kraft seit dem 1. Januar 2011 wurde das „Begleitete Fahren ab 17 Jahre“ aufgrund des § 6e StVG durch § 48a in die FeV bundesweit einheitlich aufgenommen - also vom Modellversuch ins Dauerrecht überführt. Gem. § 48a (1) Satz 1 beträgt nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften abweichend von § 10 (1) Satz 1 Nr. 3 - das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE 17 Jahre. Im Einzelnen Der Antrag Der Bewerber muss einen Antrag auf „Begleitetes Fahren ab 17 Jahre“ stellen. Ein solcher Antrag kann frühestens mit 16 ½ Jahren gestellt werden. Außerdem muss eine Begleitperson eine entsprechende Erklärung unterschreiben. Für das Antragsverfahren werden benötigt: Fahrschulanmeldung Bescheinigung über Sofortmaßnahmen am Unfallort Sehtestbescheinigung einer anerkannten Sehteststelle Personalausweis oder Pass des Antragstellers Ein aktuelles Passfoto Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis Kl. B 'Begleitetes Fahren ab 17' mit Unterschrift der gesetzlichen Vertreter / Eltern (beide). Kopie des Führerscheins jeder angegebenen Begleitperson, von der eine Einverständniserklärung vorliegt. Einverständniserklärung der Begleitperson oder der Begleitpersonen mit deren jeweiliger Unterschrift. Die Ausbildung Die Ausbildung der Kl. B bzw. BE entspricht voll dem Umfang eines 18-jährigen Bewerbers. Fahrlehrer, die Fahrschüler für das „Begleitete Fahren ab 17 Jahre“ ausbilden, müssen die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE besitzen. Die Prüfung Für die Prüfung gibt es keine besonderen Vorschriften. Die theoretische Prüfung darf 3 Monate vor dem 17. Geburtstag abgelegt werden. Die praktische Prüfung darf 1 Monat vor dem 17. Geburtstag abgelegt werden. Für den Fall, dass der Prüfer im Rahmen der Fahrerlaubnisprüfung gegen die Eignung des Bewerbers Bedenken hat, ist er gem. § 18 (3) FeV verpflichtet, die Fahrerlaubnisbehörde hiervon zu unterrichten. Die Prüfungsbescheinigung Statt eines Kartenführerscheins wird dem noch nicht 18-jährigen Fahranfänger eine Prüfungsbescheinigung ausgehändigt. Sie gilt ausschließlich im Inland bis 3 Monate nach dem 18. Geburtstag als Nachweis der Fahrberechtigung für die Klassen B und BE. Die Bescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen [§ 48a (3) S. 2 FeV]. Bei Überschreitung der 3 Monate handelt es sich jedoch nicht um ein Fahren ohne Fahrerlaubnis, sondern um einen Verstoß gegen § 4 (2) FeV (OWi) – Fahren ohne Führerschein. Ein Lichtbild ist für die Prüfungsbescheinigung nicht vorgesehen, weshalb der FE-Inhaber auch gehalten ist, den Personalausweis oder Pass mitzuführen. Die Prüfungsbescheinigung wird bei Erreichen des 17. Lebensjahres von der Technischen Prüfstelle nach erfolgreicher Prüfung direkt ausgehändigt. Für diejenigen Personen, die das 17. Lebensjahr am Prüfungstag noch nicht vollendet haben, erfolgt die Ausgabe durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde. In der Prüfungsbescheinigung sind die Personen eingetragen, die als Begleitpersonen ausgewiesen sind. Solange der Fahrerlaubnisinhaber noch nicht 18 Jahre alt ist, darf er Fahrzeuge der Kl. B oder BE nur in Begleitung der eingetragenen Person führen. Die im Modellversuch erteilte Auflage der Begleitung entfällt mit dem 18. Geburtstag. Mit Erreichen des 18. Lebensjahres muss der Kartenführerschein beantragt werden gem. § 48a (7) FeV. Aufgrund der Einschlussregeln berechtigen die erworbenen Klassen B bzw. BE auch zum Führen von Kfz der Klassen M, L und S gem. § 6 (3) Nr. 3 FeV. Für diese eingeschlossenen Klassen reicht das Mindestalter von 16 Jahren aus. Somit ist auch eine Begleitung nicht erforderlich. Ist der Teilnehmer am „Begleiteten Fahren“ im Vorbesitz der Klassen M, L und S, so ist die Prüfungsbescheinigung zusätzlich auszuhändigen. Wünscht ein Teilnehmer ohne Vorbesitz der genannten nationalen Klassen einen gesonderten Kartenführerschein, so ist dem Wunsch auf Kosten des Antragsstellers zu entsprechen. Die Probezeit Mit der Aushändigung der Prüfungsbescheinigung beginnt die Probezeit gem. § 2a (1) S. 1 StVG für 2 Jahre. Da die Vorschriften der Fahrerlaubnis auf Probe uneingeschränkt Anwendung finden, kann für den Fall des § 2a (2) Nr. 1 StVG ein Aufbauseminar angeordnet werden. Wird im Rahmen eines solchen Aufbauseminar eine Fahrprobe 1 durchgeführt, muss der Fahranfänger auch hier die Auflage erfüllen – also mit Begleitung. Die Begleitung Im Sinne des § 6e (1) Nr. 4 StVG und gem. § 48a (5) FeV werden an die begleitende Person bestimmte Anforderungen gestellt, die sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung erfüllen muss. Diese Anforderungen sind: Mindestalter 30 Jahre, § 48a (5) Nr. 1 FeV Besitz der Fahrerlaubnis Kl. B seit mindestens 5 Jahren oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis, § 48a (5) Nr.2 FeV Eintragung im Verkehrszentralregister maximal 3 Punkte zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis, § 48a (5) Nr. 3 FeV. Der Kreis der Begleitpersonen ist nicht auf Erziehungsberechtigte beschränkt. Vermieden werden soll durch die Festsetzung des Mindestalters von 30 Jahren, dass gleichaltrige Fahranfänger als Begleiter fungieren können. Die Forderung des Mindestalters gilt auch gegenüber Fahrlehrern, die möglicherweise den Fahranfänger für die Kl. B ausgebildet haben. Zur Zeit gibt es keine Ausnahmen! Grundsätzlich können Begleitpersonen auch im Ausland (EU/EWR o. Schweiz) wohnen! Die Begleitperson muss für mindestens 5 Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis Kl. B oder einer vergleichbaren Fahrerlaubnis sein. Der 5-jährige Besitz der Fahrerlaubnis schließt eine zwischenzeitliche Entziehung der Fahrerlaubnis aus. Ein Fahrverbot in dieser Zeit ist diesbezüglich ohne Bedeutung, da durch das Fahrverbot die Fahrerlaubnis nicht tangiert wird. 1 Siehe dazu Seite 44 - rechtskräftiges Fahrverbot Anmerkung: Sollte dem Begleiter in der Begleitphase die Fahrerlaubnis entzogen oder der Führerschein sichergestellt, beschlagnahmt oder sonst in amtliche Verwahrung genommen werden, kann er nicht mehr als Begleitperson angesehen werden und darf somit den Inhaber der Prüfungsbescheinigung nicht begleiten. Eine nachträgliche namentliche Eintragung auf der Prüfungsbescheinigung von weiteren begleitenden Personen ist nun gem. § 48a (3) zulässig. Voraussetzung dafür ist - neben den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen - die Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Soweit in der Prüfungsbescheinigung kein Raum für weitere Eintragungen vorhanden ist, soll ein Beiblatt verwendet werden. Die Begleitperson darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis oder bei Beantragung einer weiteren zur Begleitung vorgesehene Person im Verkehrszentralregister (VZR) mit maximal 3 Punkten belastet worden sein. 2 Hinweis: Obwohl von verschiedenen Verwaltungsbehörden ohne gesetzliche Regelung bereits praktiziert, ist nun das nachträgliche Eintragen von Begleitern auf der Prüfungsbescheinigung durch § 48a (3) S. 4 FeV geregelt. Sollte in diesem Zusammenhang ein erwünschter Begleiter zum Zeitpunkt der Antragstellung mehr als 3 Punkte im VZR haben und damit die Voraussetzungen nicht erfüllen, kann nach einem Punkteabbau und dem damit verbundenem Erreichen von 3 Punkten oder weniger diese Person als Begleiter nachträglich eingetragen werden. Unerheblich und ohne Auswirkung ist die Tatsache, dass die Begleitperson während der Begleitphase zusätzlich Punkte im VZR sammelt. (Eignungsfrage!) Sollte die Begleitperson im Ausland wohnen, dürften im VZR kaum Eintragungen zu finden sein, was m. E. wiederum den Sinn der Forderung nach maximal 3 Punkten für solche Personen doch erheblich in Frage stellt. Daneben gibt es aber noch weitere Voraussetzungen, die nach der Aushändigung der Prüfungsbescheinigung zu beachten sind. Diese sind im § 48a (6) FeV geregelt. Der Begleiter, darf den Inhaber der Prüfungsbescheinigung nicht begleiten, wenn eine der Forderungen gem. Absatz 6 erfüllt ist. Für den Fahranfänger bedeutet dies, dass er in einem solchen Fall keinen Begleiter i. S. d. Auflage hat und somit von der FE der Kl. B keinen Gebrauch machen darf. 2 5. ÄnderungsVO der FeV vom 17.12.2010 (BGBl. I Nr. 67 S. 2279 ff) Die Begleitperson darf den Fahranfänger nicht begleiten, wenn sie 1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 ‰ oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, 2. unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mittels steht. Unter der Wirkung eines berauschenden Mittels im obigen Sinne steht eine Person, bei der das Mittel im Blut nachgewiesen werden kann. Dies gilt nicht bei der bestimmungsgemäßen Einnahme eines verschriebenen Arzneimittels. Diese Alkohol- und Drogenregelung für den Begleiter ist - auch in seiner spezifischen Funktion als Begleitung - nicht sanktioniert. Des Weiteren ist die Begleitperson kein Verkehrsteilnehmer, sodass die Polizei auch keine Alkohol- oder Drogenkontrolle vornehmen kann. Nur für den Fall von Ausfallerscheinungen kann die Polizei feststellen, dass er kein geeigneter Begleiter im Sinne des § 48a FeV ist und die Weiterfahrt unterbinden. Für den Fahranfänger bedeutet eine solche Sachlage, dass er mangels Begleitung von der FE Kl. B keinen Gebrauch machen darf. Würde er dies tun und die Polizei ihn nicht daran hindern, wäre ein Auflagenverstoß in Form eine OWi gegeben mit der Folge des Widerrufs der Fahrerlaubnis der Kl. B und ggf. BE durch die FE-Behörde. Der Auflagenverstoß mit seinen Rechtsfolgen Die Vorschrift „Begleitetes Fahren ab 17 Jahre“ erlaubt für den Erwerb der Fahrerlaubnisse Kl. B und BE ein Abweichen von dem vorgeschriebenen Mindestalter von 18 Jahren. Geknüpft ist die Berechtigung, von der Fahrerlaubnis B bzw. BE Gebrauch zu machen, an eine Auflage, nur mit einem in der Prüfungsbescheinigung bezeichneten Begleiter zu fahren. Wird diese Auflage nicht beachtet, so liegt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit gem. § 48a (2) S. 1, § 75 Nr. 15 FeV i. S. d. § 24 StVG vor. Nach Lfd. Nr. 251a des Bußgeldkatalogs ist ein Bußgeld in Höhe von 50 € vorgesehen. Folgen: Bewertung mit 1 Punkt im VZR. Außerdem ist im Rahmen der „Fahrerlaubnis auf Probe“ die Tat gem. Anlage 12 FeV, Abschnitt A, Ziff. 2.5 als eine schwerwiegende Zuwiderhandlung einzuordnen. Für den Fahranfänger schreibt § 48a (3) S. 2 FeV vor, dass die Prüfungsbescheinigung mitgeführt und auf Verlangen ausgehändigt werden muss. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so begeht er eine Ordnungswidrigkeit gem. § 75 Nr. 13 i. S. d. § 24 StVG. Die Ahndung erfolgt mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 10 € (lfd. Nr. 168 BKatV). Die Gültigkeitsdauer der Prüfungsbescheinigung endet mit dem Ablauf des dritten Monats nach dem 18. Geburtstag. Fährt ein Fahranfänger, ohne im Besitz eines Kartenführerschein zu sein, weiterhin mit der Prüfungsbescheinigung, so liegt kein Verstoß gegen § 21 StVG vor, sondern eine Ordnungswidrigkeit gem. § 4 (2) S. 2 FeV i. V. m § 75 Nr. 4 FeV i. S. d. § 24 StVG. Die Ahndung erfolgt mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 10 € (lfd. Nr. 168 BKatV). Widerruf der Fahrerlaubnis Für den Fall eines Auflagenverstoßes schreibt § 6e (2) S. 1 StVG vor, dass die erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B und BE zu widerrufen ist. „Ein Widerruf der Fahrerlaubnis gemäß § 6e (2) S. 1 StVG umfasst eine nach § 48a FeV erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B und BE sowie die Einschlüsse gem. § 6 (3) Nr. 3 FeV der Klassen M, L und S.3 Soweit diese Klassen aus dem Vorbesitz stammen, bleiben sie jedoch erhalten. Das bedeutet, dass die Klassen M, L, und S, die vor dem 17. Lebensjahr erworben und durch einen Kartenführerschein dokumentiert worden sind, auch nach Widerruf der Fahrerlaubnis erhalten bleiben und zum Führen der entsprechenden Kfz berechtigen. Derjenige, der die Klassen M, L, und S vorher nicht erworben hat, dessen Berechtigung sich aufgrund der Einschlussregelungen des § 6 (3) FeV ergibt, solche Kfz führen zu dürfen, verliert diese Einschlussklassen mit dem Widerruf der Fahrerlaubnis B. Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Widerruf Es ist keine Regelung vorgesehen, dass nach einem Widerruf der Fahrerlaubnis wegen eines Auflagenverstoßes die erneute Erteilung erst nach einer gewissen Frist oder erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres zulässig ist. Die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis erfolgt unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nach Vorschriften des § 2a StVG. Dies bedeutet, dass nach einem Widerruf der Fahrerlaubnis gem. § 2a (2) Nr. 1 StVG zu verfahren ist. Die vorgenannte Vorschrift fordert, dass im Falle des Widerrufs der Fahrerlaubnis nach § 6e (2) StVG die Fahrerlaubnisbehörde mit Fristsetzung die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen hat, wenn u. a. eine schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen wurde. Es handelt sich hier um ein Aufbauseminar, das in Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe gem. § 2a (2) S. 1 Nr. 1 StVG aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung mit Eintragung in das VZR wegen einer begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit angeordnet worden ist. Der Satz 1 des § 2a (2) StVG enthält nun die Regelung: „oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden“ ist. 4 3 4 Quelle: Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes NRW, 25. November 2005; Az.: III B2-21-01/2.3 Gesetz zur Änderung des StVG vom 2.12.2010 - in Kraft seit dem 9. Dez. 2010 Aufgegeben wurde durch die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes die vorherige Regelung der Forderung eines Aufbauseminars gem. § 6e (3) StVG bei Widerruf der Fahrerlaubnis aufgrund des Auflagenstoßes. Der bisherige Absatz 3 des § 6e StVG wurde der neue Absatz 2, der verändert gefasst worden ist: “Die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis erfolgt unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nach Vorschriften des § 2a StVG.“ Aufgrund der neuen Rechtslage - begründet durch das „Gesetz zur Änderung des StVG“ in Kraft seit dem 9. Dezember 2010 und durch die „Fünfte Verordnung zur Änderung der FeV und anderer verkehrsrechtlicher Vorschriften“ in Kraft seit dem 1. Januar 2011 - stellt sich der Auflagenverstoß i. S. d. § 6e (2) StVG als eine schwerwiegende Zuwiderhandlung gem. Anlage 12, Abschnitt A, Nr. 2.5 FeV dar. Neben dem Widerruf der Fahrerlaubnis [§ 6e (2)] hat gem. § 2a (2) Nr. 1 StVG die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar anzuordnen mit der sich daraus ergebenden Rechtsfolge, dass sich die Probezeit um 2 Jahre verlängert. Durch die Änderungen des StVG, der FeV und der BKatV ergeben sich kurz dargestellt folgende Neuerungen: Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach den Vorschriften des § 2a StVG. Widerruf der Fahrerlaubnis nach § 6e (2) StVG wurde in § 2a (2) S. 1 StVG integriert. Auflagenverstoß wird nach BKatV mit 50 € Bußgeld geahndet und nach Anlage 12, Abschnitt A, Nr. 2.5 als eine schwerwiegende Zuwiderhandlung eingeordnet. Im VZR mit 1 Punkt bewertet. Auswirkung: Anordnung eines Aufbauseminars und Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre. Info zum Thema Evaluation (Bewertung, Beurteilung) Die für Zwecke der Evaluation erhobenen personenbezogene Daten der teilnehmenden Fahranfänger und Begleiter sind spätestens am 15. Dezember 2015 zu löschen oder so zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, dass ein Personenbezug nicht mehr hergestellt werden kann. Prüfungsbescheinigung DIN A5 * ) *) Beantragung der Fahrerlaubnis