142 StGB - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
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142 StGB - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
§ 142 StGB– Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort • • • I. Schutzgut: privates Feststellungsinteresse Abstraktes Vermögensgefährdungsdelikt Abs. 2 = Echtes Unterlassungsdelikt Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Unfall im Straßenverkehr (STR.) b) Unfallbeteiligter (s. § 142 V StGB) c) Abs. 1: Sich-Entfernen vom Unfallort, bevor (1) Nr. 1: bei anwesenden feststellungsbereiten Personen der Täter seine Feststellungsduldungs- und Vorstellungspflicht erfüllt hat ODER (2) Nr. 2: bei nicht anwesenden feststellungsbereiten Personen die Wartefrist abgelaufen ist Nur wenn Strafbarkeit nach Abs. 1 zu verneinen: d) Abs. 2: Sich-Entfernt-Haben vom Unfallort (Def.) (1) Nr. 1: Nach Ablauf der Wartefrist ODER (2) Nr. 2: berechtigt oder entschuldigt (STR. unvorsätzliches Entfernen; § 323a StGB) (3) Und Verletzung des Gebots, die Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Zumutbarkeit des Handelns bei Strafverfolgungsgefahren §§ 242, 246, 248b StGB Rspr. Und hM (+) schwere(re) Vortaten Abwägung IV. Tätige Reue, § 142 IV