142 StGB - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

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142 StGB - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
§ 142 StGB– Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
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I.
Schutzgut: privates Feststellungsinteresse
Abstraktes Vermögensgefährdungsdelikt
Abs. 2 = Echtes Unterlassungsdelikt
Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a)
Unfall im Straßenverkehr (STR.)
b)
Unfallbeteiligter (s. § 142 V StGB)
c)
Abs. 1: Sich-Entfernen vom Unfallort, bevor
(1) Nr. 1: bei anwesenden feststellungsbereiten Personen der Täter
seine Feststellungsduldungs- und Vorstellungspflicht erfüllt hat
ODER
(2) Nr. 2: bei nicht anwesenden feststellungsbereiten Personen die
Wartefrist abgelaufen ist
Nur wenn Strafbarkeit nach Abs. 1 zu verneinen:
d)
Abs. 2: Sich-Entfernt-Haben vom Unfallort (Def.)
(1) Nr. 1: Nach Ablauf der Wartefrist
ODER
(2) Nr. 2: berechtigt oder entschuldigt
(STR. unvorsätzliches Entfernen; § 323a StGB)
(3) Und Verletzung des Gebots, die Feststellungen unverzüglich
nachträglich zu ermöglichen
2. Subjektiver Tatbestand
II.
Rechtswidrigkeit
III.
Schuld
Zumutbarkeit des Handelns bei Strafverfolgungsgefahren
§§ 242, 246, 248b StGB Rspr. Und hM (+)
schwere(re) Vortaten Abwägung
IV.
Tätige Reue, § 142 IV

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