I. Tatbestandsmäßigkeit Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142
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I. Tatbestandsmäßigkeit Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142
Prof. Dr. Radtke Strafrecht BT / I Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Unfall im Straßenverkehr Ist jedes für zumindest einen Beteiligten plötzliche, mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängende Ereignis zu verstehen, das einen nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. b) Unfallbeteiligter - Legaldefinition in § 142 Abs.5 c) Vom Unfallort Sichentfernen - Willentliches Verlassen des Unfallortes SS 2007 Prof. Dr. Radtke Strafrecht BT / I d) - ohne bestimmte Feststellungen zu ermöglichen (Abs.1 Nr.1) (Feststellungsduldungs- und Vorstellungspflicht, aber keine generelle Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht) oder - ohne eine angemessene Zeit zu warten (Abs.1 Nr.2) (Dauer und Umfang der Wartepflicht richten sich insbesondere nach der Schwere des Unfalls) oder - nach gestattetem Entfernen ohne die Feststellung unverzüglich nachträglich zu ermöglichen (Abs.2) 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Tätige Reue, §142 Abs.4 SS 2007