I. Tatbestandsmäßigkeit Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142

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I. Tatbestandsmäßigkeit Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142
Prof. Dr. Radtke
Strafrecht BT / I
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Unfall im Straßenverkehr
Ist jedes für zumindest einen Beteiligten plötzliche, mit dem
Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich
zusammenhängende Ereignis zu verstehen, das einen nicht
völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden zur Folge
hat.
b) Unfallbeteiligter
- Legaldefinition in § 142 Abs.5
c) Vom Unfallort Sichentfernen
- Willentliches Verlassen des Unfallortes
SS 2007
Prof. Dr. Radtke
Strafrecht BT / I
d) - ohne bestimmte Feststellungen zu ermöglichen (Abs.1 Nr.1)
(Feststellungsduldungs- und Vorstellungspflicht, aber keine generelle
Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht)
oder
- ohne eine angemessene Zeit zu warten (Abs.1 Nr.2)
(Dauer und Umfang der Wartepflicht richten sich insbesondere nach der
Schwere des Unfalls)
oder
- nach gestattetem Entfernen ohne die Feststellung
unverzüglich nachträglich zu ermöglichen (Abs.2)
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Tätige Reue, §142 Abs.4
SS 2007

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