19 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

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19 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Besonderer Teil 2: Delikte gegen Gemeinschaftswerte
§ 19 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
StrafR BT 2: Straftaten gg Gemeinschaftswerte
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§ 19 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
privates
Feststellungsinteresse
Schutzgut
Deliktsart
abstraktes (Vermögens-)
Gefährdungsdelikt
Sonderdelikt (Unfallbeteiligter)
Humboldt-Universität - Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie
StrafR BT 2: Straftaten gg Gemeinschaftswerte
Prof. Dr. Klaus Marxen
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§ 19 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB:
Aufbau der Vorschrift
Abs. 1
Abs. 2
Abs. 3
Abs. 4
Abs. 5
Tatbestand
Tatbestand
Tatbestandsergänzende
Bestimmung
Strafzumessung
Tatbestandsergänzende
Bestimmung
Handlungsvarianten:
- Verletzung
der Anwesenheitsund Vorstellungspflicht
- Verletzung
der Wartepflicht
Handlungsvariante:
- Verletzung
der Nachholpflicht
Erläuterung
der Nachholpflicht gem
§ 142 Abs. 2
StGB
Tätige Reue
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Legaldefinition „Unfallbeteiligter“
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Besonderer Teil 2: Delikte gegen Gemeinschaftswerte
§ 19 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
StrafR BT 2: Straftaten gg Gemeinschaftswerte
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§ 19 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB Systematik der Vorschrift
Ausgangslage: Der Unfallbeteiligte U ist am Unfallort.
1.
feststellungsbereite
Person anwesend
Pflichten aus
§ 142 Abs. 1 StGB?
Nr. 2
Wartepflicht (auf
feststellungsbereite Person)
Nr. 1
Anwesenheits- und
Vorstellungspflicht
U entfernt
sich ohne
Pflichterfüllung...
...(aber)
berechtigt oder
entschuldigt
Nr. 1 (+)
2.
feststellungsbereite
Person nicht anwesend
U entfernt sich
„erfolglos“ nach Ablauf
der Wartefrist
U entfernt sich
vor Ablauf der
Wartefrist
Nr. 2 (+)
§ 142 Abs. 2 StGB: Nachholpflicht
Aktive Mitwirkungspflicht (Abs. 3)
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StrafR BT 2: Straftaten gg Gemeinschaftswerte
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§ 19 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB zentrale Begriffe
Unfall im Straßenverkehr
– Plötzliches Ereignis,
– das mit den Gefahren des
öffentlichen Straßenverkehrs
ursächlich zusammenhängt
und
Unfallbeteiligter
(§ 142 Abs. 5 StGB)
– Jeder, dessen Verhalten nach
den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann
– einen nicht völlig belanglosen Personen- oder
Sachschaden zur Folge hat
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Besonderer Teil 2: Delikte gegen Gemeinschaftswerte
§ 19 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
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§ 19 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
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Nachholpflicht gem. § 142 Abs. 2 StGB nach unvorsätzlichem
Sichentfernen und nachfolgender Kenntnisnahme vom Unfall?
Nein
Ja
bei engem zeitl. und räuml.
Zusammenhang
– Wortlaut erfasst nicht die
Unvorsätzlichkeit.
– Wortlaut darf nicht fachlichjuristisch verstanden werden.
– Keine unmittelbare Konfrontation mit dem Unfallgeschehen
– Vergleichbare Konfrontationslage bei zeit- und
ortsnaher Kenntnisnahme
– Auffangfunktion von § 142
Abs. 2 StGB
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