Reisekosten für Selbständige (Stand: 17.08.2011)
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Reisekosten für Selbständige (Stand: 17.08.2011)
Reisekosten für Selbständige Achtung: nicht auf Dienstnehmer anwendbar! Reisekosten können sich folgendermaßen zusammensetzen: • • • • Fahrtkosten Verpflegungsmehraufwand Nächtigungsaufwand Nebenspesen Fahrtkosten Zu den Fahrtkosten gehören • • alle Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und alle Aufwendungen für betriebliche Fahrten. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um eine "Reise" oder eine "sonstige Fahrt" handelt Absetzbar sind die tatsächlichen Fahrtkosten (z.B Bahn- oder Flugticket, Taxikosten). Bei der Verwendung eines betrieblichen KFZ ergibt sich der Abzug der Fahrtkosten gleichsam automatisch. Es sind hierbei die Aufwände aus der Absetzung für Abnutzung (oder ev. des Leasing-Aufwands) und den sonstigen mit dem Betrieb zusammenhängenden Kosten anzusetzen. In der Regel ist ein Privatanteil auszuscheiden. ACHTUNG: Wird ein KFZ zu weniger als 50% für betriebliche Fahrten verwendet, so ist statt der realen Kosten das amtliche Kilometergeld von derzeit 0,42 € pro Kilometer als Betriebsausgabe abzusetzen. Auch für andere private Fahrzeuge gibt es, bei einer Nutzung unter 50%, Kilometergelder (zB Motorrad, Fahrrad, ...). In diesen Kilometergeldern sind die gesamten Kosten des Fahrzeugs (zB auch das Parken) abgegolten. Verpflegungsmehraufwand (=Diäten bzw. Tagesgelder) Die Mehraufwendungen für Verpflegung, die durch ausschließlich durch den Betrieb veranlasste Reisen entstehen, können als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Diese Kosten decken aber nur den Mehraufwand ab. Das bedeutet jene zusätzlichen Verpflegungskosten, die höheren sind als die Kosten in gewohnter Umgebung. Diese Kosten können entweder in Belegen nachgewiesen werden, sind aber dann nach oben mit dem amtlichen Satz begrenzt (es wird selten Sinn ergeben dies so anzusetzen) oder pauschal, mit einem Nachweis der Reise, angesetzt werden. Diese Mehrverpflegungskosten stehen zu wenn • • • man in einer Entfernung von mehr als 25 km vom Betrieb (oder sonstigem Mittelpunkt) arbeitet oder sich befindet Eine Reise mehr als drei Stunden dauert Es sich kein weiterer „Mittelpunkt der Tätigkeit“ ergibt Bei sämtlichen Reisebewegungen innerhalb des örtlichen Nahebereiches der Betriebsstätte liegt keine Reise im steuerlichen Sinn vor. Es reicht daher nicht aus, wenn man mehr als 25 km zurücklegt, aber kein Punkt der Reise weiter als 25 km vom Unternehmen entfernt ist. Bezüglich der Abgrenzung der Tage ist grundsätzlich von 24 Stunden auszugehen. Der 24-Stundentag beginnt immer mit dem Antritt der Reise. Bei Inlandsreisen können € 26,40 pro Tag, bei einer kürzer als 12 Stunden, aber länger als 3 Stunden dauernden Reise € 2,20 pro angefangene Stunde angesetzt werden. Für Auslandsreisen gelten jeweils pro Land eigene Sätze. Wird ein Geschäftsessen bezahlt und abgesetzt, dann ist das Tagesgeld um € 13,20 zu kürzen. Bei durchgehender, sowie regelmäßig wiederkehrender Tätigkeit (mindestens 1x pro Woche) am gleichen Ort - nach den ersten 5 Tagen, bei unregelmäßig wiederkehrender Tätigkeit - nach den ersten 15 Tagen, können im Inland keine weiteren Mehrverpflegungsaufwendungen mehr geltend gemacht werden. Im Ausland kann die Differenz zwischen Auslandssatz und österreichischem Satz weiter abgesetzt werden. Nächtigungsaufwand Für die Nächtigung ist es notwendig, dass eine Rückkehr „nach Hause“ nicht zumutbar ist. Dann können Hotelkosten für die Übernachtung (inkl. Frühstück) geltend gemacht werden, wofür man natürlich einen Beleg benötigt. Alternativ dazu kann eine Pauschale für Nächtigungsaufwand und Frühstück von 15,00 € im Inland (es gibt entsprechend höhere Auslandssätze) für die Dauer der Reise angesetzt werden. Eine aktuelle Liste der Tages- und Nächtigungsgelder bei Auslandsreisen finden Sie im Anhang zu den "Lohnsteuerrichtlinien 2002" in der Findok (findok.bmf.gv.at). Nebenspesen Während einer betrieblichen Reise können zahlreiche sonstige Kosten (zB Telefonspesen, Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, Reisegepäckversicherung, Trinkgelder) anfallen, die steuerlich abgesetzt werden können, sofern entsprechende Belege vorhanden sind. Als Versicherungen können jedoch nur Sachversicherungen absetzen werden. „Gemischte Reisen“ Nach bisheriger Auslegung war eine anteilige Geltendmachung von Reisekosten bei beruflichen Reisen, mit teilweise privater Veranlassung, ausgeschlossen (Ausnahme nur dann wenn bei einer Dienstreise das Wochenende dazu genommen wird, um einen günstigeren Flug zu bekommen). Dies bedeutete, dass bei auch teilweise privater Veranlassung die gesamte Reise nicht abzugsfähig war. Der VwGH hat in bestimmten Konstellationen einen anteiligen Abzug der Reisekosten allerdings jetzt zugelassen. Der VwGH hat bestimmte Grundsätze für die Abzugsfähigkeit entwickelt: • • • • Die Reise muss sich klar in einen beruflichen und in einen privaten Abschnitt teilen lassen Die Kosten der Hin- und Rückfahrt sind in einen beruflichen und einen privaten Teil aufzuteilen. Bei „fremdbestimmten Reisen“ können die Fahrtkosten sogar selbst dann zur Gänze abgesetzt werden, wenn anlässlich einer solchen Reise auch private Unternehmungen stattfinden und diese von bloß untergeordneter Bedeutung sind. Ein, im Zuge einer als Urlaubsreise angelegten Reise, nebenbei wahrgenommener beruflicher Termin berechtigt aber nicht zum anteiligen Abzug der Reisekosten. Reisekosten sind ein komplexes Thema. Ich hoffe ich konnte die grundsätzlichen Regeln hier darstellen. Für konkrete Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.