BRANCHENSPEZIAL: STEUER 1x1 FÜR FOTOGRAFEN
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BRANCHENSPEZIAL: STEUER 1x1 FÜR FOTOGRAFEN
DIE WIRTSCHAFTSZEITUNG FÜR DEN MITTELSTAND BRANCHENSPEZIAL: STEUER 1x1 FÜR FOTOGRAFEN Für Fotografen gelten einige steuerliche Besonderheiten, die sie und ihre Steuerberater beachten sollten. Neben der Klärung der Frage, ob die Tätigkeit freiberuflich oder gewerblich ist, ob 7% oder 19% Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss, beleuchtet die Deutsche Handwerks Zeitung in diesem Branchenspezial vor allem den Betriebsausgabenabzug für Fotoreisen, für Fortbildung, für das häusliche Arbeitszimmer und für den Kauf der Fotoausrüstung. 1. Gewerbesteuer: Sind Fotografen gewerbesteuerpflichtig oder freiberuflich? Betreiben Sie als Fotograf Ihre Geschäfte über eine GmbH, stellt sich diese Frage erst gar nicht. In diesem Fall sind Ihre Einkünfte – egal ob künstlerisch oder nicht – stets gewerbesteuerpflichtig. Nur wenn Sie als Einzelunternehmer auftreten, kann es zur Unterscheidung zwischen einer freiberuflichen und einer gewerblichen Betätigung kommen. Grundsatz Gewerbesteuerpflicht Grundsätzlich gehen die Finanzämter bei Fotografen von einer gewerblichen Betätigung aus, für die auch Gewerbesteuer fällig wird. Das geht auf mehrere Urteile des Bundesfinanzhofs zurück (BFH, Urteil v. 19.2.1998, Az. IV R 50/96; Urteil v. 10.9.1998, Az. IV R 70/97). Werden Sie als Werbefotograf und daneben als Künstler tätig, sollten Sie zwei verschiedene Buchhaltungen führen. Dazu müssen Sie die Ein- und Ausgangsrechnungen für ihre gewerbliche Tätigkeit als Werbefotograf und für Ihre freiberufliche Tätigkeit als Künstler getrennt aufzeichnen und zwei verschiedene Gewinnermittlungen führen. Praxis-Tipp: Akzeptiert das Finanzamt die Einstufung Ihrer Tätigkeiten in einen freiberuflichen und gewerblichen Teil, wird nur auf den gewerblichen Gewinn Gewerbesteuer fällig. Weitere Infos zur Unterscheidung zwischen Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit finden Sie auch in einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt (Verfügung v. 29.11.2007, Az. S 2246 A – 1 – St 217). 2. Umsatzsteuer: Müssen 7% oder 19% ausgewiesen werden? Grundsätzlich werden für Fotoarbeiten 19% Umsatzsteuer fällig. In Ausnahmefällen können Sie jedoch nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c Umsatzsteuergesetz nur 7% Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Denn nämlich, wenn Sie Leistungen erbringen, deren wesentlicher Inhalt in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem Urheberrechtsgesetz besteht. Infos im Umsatzsteuer-Anwendungserlass Nach Abschnitt 12.7 Absatz 18 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ist zum ermäßigten Umsatzsteuersatz für Lichtbildwerke und Lichtbilder Folgendes festgelegt: • • • • • Urheberrechtlich geschützt sind Lichtbildwerke und Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden. Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, sind nach § 72 UrhG den Lichtbildwerken urheberrechtlich praktisch gleichgestellt. Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen deshalb insbesondere die Leistungen der Bildjournalisten (Bildberichterstatter), Bildagenturen (vgl. Absatz 11 Nr. 1), Kameramänner und Foto-Designer. Übergibt der Fotograf seinem Auftraggeber nur die bestellten Positive – z.B. Passbilder, Familien- oder Gruppenaufnahmen –, liegt keine Rechtsübertragung, sondern eine nicht begünstigte Lieferung vor. Das Gleiche gilt für die Herstellung und Überlassung von Luftbildaufnahmen für planerische Zwecke – z.B. Landesplanung, Naturund Umweltschutz oder Erfassung und Bilanzierung der Flächennutzung –, für Zwecke der Geodäsie – z.B. auch fotografische Messbilder (Fotogramme) nach dem Verfahren der Fotogrammetrie – oder für bestimmte wissenschaftliche Zwecke – z.B. auf dem Gebiet der Archäologie –, selbst wenn damit auch urheberrechtliche Nutzungsrechte übertragen werden. Praxis-Tipp: Bei der Rechnungsstellung ist also jeder Umsatz für sich nach diesen Vorgaben abzuklopfen. Fotografen können also je nach Vereinbarung sowohl 7% als auch 19% Umsatzsteuer ausweisen. © Copyright 2012 by Deutsche Handwerks Zeitung 1 Deutsche Handwerks Zeitung STEUER 1x1 FÜR FOTOGRAFEN 3. Betriebsausgaben für Reisekosten Das Streitthema Nummer 1 zwischen Fotografen und dem Finanzamt ist schnell ausgemacht. Einhellig schilderten Fotografen, dass die Finanzämter hauptsächlich ihre Reisekosten ins Visier nehmen. Die Prüfer des Finanzamts vermuten, dass die Reisen in Ferne Länder, in die Berge oder ans Meer größtenteils privat sind. Folge: Beim Betriebsausgabenabzug für Reisekosten wird der Rotstift angesetzt. Argumente für Betriebsausgabenabzug Doch es gibt Möglichkeiten und Argumente, um die Kürzung des Betriebsausgabenabzugs zu vermeiden oder zumindest zu minimieren. Denkbar sind folgende Nachweise und Argumente: • • • • • • Reisetagebuch: Zeichnen Sie detailliert auf, wie ihr Tagesablauf war. Betrug die Zeit für private Aktivitäten nur 10%, muss das Finanzamt sämtliche Reisekosten zum Abzug zulassen. Umsätze: Wurde die auf der Reise geschossene Fotostrecke zu Geld gemacht (Kalender, Auftragsarbeiten, Bildband, Internetwerbung, etc.), spricht das für eine ausschließlich betriebliche Veranlassung der Reise. Zuvorkommen: Hängen Sie tatsächlich ein paar Tage Urlaub an die stressigen Tage des Fotografierens an, kommen Sie dem Finanzamt zuvor und kürzen Sie einen Teil Ihrer An- und Abreisekosten sowie Ihrer Übernachtungskosten. Möchte das Finanzamt zusätzliche Kürzungen vornehmen, müssen schon besondere Ungereimtheiten vorhanden sein. Privatreisen: Verbuchen Sie nicht jedes Reise als betriebliches Event. Können Sie dem Finanzamt nachweisen, dass Sie auch privat geurlaubt haben, gewinnen Ihre Aufzeichnungen zu den betrieblichen Reisen mehr an Gewicht. Zeugen: Zweifelt das Finanzamt die Aufzeichnungen Ihres Reisetagebuchs an, benennen Sie Zeugen (Geschäftspartner, Models), die Ihren Tagesablauf bestätigen können. Ehegatte: Stört sich das Finanzamt daran, dass auch der Ehegatte bei der Fotoreise mit von der Partie war, müssen Sie plausible Gründe dafür vorbringen (z.B. Ehegatte ist Ihr Angestellter, spricht bestimmte Fremdsprachen, regelt Papierkram für Genehmigungen oder Verträge mit Models). Praxis-Tipp: Möchte das Finanzsamt dennoch die Kürzung des Betriebsausgabenabzugs für Reisekosten kürzen, lassen Sie sich jede Kürzung schriftlich detailliert mit Fundstelle erläutern. Denn glaubt das Finanzamt Ihren Aufzeichnungen nicht, liegt die Beweislast beim Finanzamt. Sind die Feststellungen des Prüfers eher willkürlich als sattelfest, wird er entweder von seiner Steuernachforderung absehen oder zumindest bei der Kürzung deutlich zurückrudern. Drohen Sie mit einem Einspruch, dürfte eine Kompromisslösung mit dem Finanzamt möglich sein. 4. Abschreibung, Arbeitszimmer, Pkw und Eigenbeleg Fotographen haben für den betriebsprüfungssicheren Betriebsausgabenabzug insbesondere die folgenden Voraussetzungen zu beachten: • • • • Arbeitszimmer: Selbst wenn Sie kein eigenes Studio haben, sondern neben dem Fotografieren die Büroarbeiten in Ihrem häuslichen Arbeitszimmer ausüben, dürfen Sie pro Jahr nur bis zu 1.250 Euro der Aufwendungen für diesen Raum als Betriebsausgaben abziehen. Der volle Betriebsausgabenabzug käme nur in Frage, wenn Sie ausschließlich von zu Hause aus tätig werden und keine Fotos außerhalb schießen. Pkw: Nutzen Sie einen zweiten privaten Pkw für betriebliche Fahrten, müssen Sie zumindest Aufzeichnungen führen, aus denen die betrieblich zurückgelegten Kilometer mit Datum und Grund der Fahrt ersichtlich sind. Bei plausiblen Aufzeichnungen sind so immerhin 30 Cent für jeden betrieblich zurückgelegten Kilometer abziehbar. Abschreibung: Fotoapparate und Fotoausrüstung sind nach der amtlichen Abschreibungstabelle grundsätzlich auf sieben Jahre abzuschreiben. Wer dem Finanzamt jedoch nachweisen kann, dass wegen des technischen Fortschritts die Kameras regelmäßig nach drei bis vier Jahren ausgetauscht werden, kann diese kürzere Nutzungsdauer ansetzen. Eigenbeleg: Kaufen Sie die Fotoapparate oder Fotoausrüstung auf dem Flohmarkt oder von Privatleuten ohne Rechnung, halten Sie schriftlich fest, an welchem Tag was für wie viel gekauft wurde, notieren Sie die betrieblichen Gründe für den Kauf, schießen Sie ein Foto von den gekauften Gegenständen und suchen Sie sich Zeugen, die den Kauf bestätigen können. Praxis-Tipp: Kaufen Sie bewusst alte Kameras, um ganz spezielle Fotos schießen zu können oder um Ihrem Ladenlokal einen bestimmten Flair zu verleihen, sollten Sie für das Finanzamt folgende Vorkehrungen treffen: Halten Sie schriftlich fest, wofür Sie die Kamera oder das Zubehör gekauft haben (spezielle Aufnahmetechnik, Werbezwecke, Ausstellungsstück) und bewahren Sie diese Notizen bei Ihren Steuerunterlagen auf. © Copyright 2012 by Deutsche Handwerks Zeitung 2 Deutsche Handwerks Zeitung STEUER 1x1 FÜR FOTOGRAFEN 5. Haftungsrisiko: Steuerabzug bei ausländischen Fotomodellen Zahlen Sie Honorare an ausländische Fotomodelle, sind in dem vereinbarten Honorar auch Zahlungen für die Überlassung der Persönlichkeitsrechte der Modelle zur Verwertung enthalten. Für diesen Teil der Vergütung müssen Sie nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG 15% einbehalten und ans Finanzamt abführen. Nehmen Sie diesen Steuerabzug nicht vor, haften Sie für diese nicht einbehaltene Summe. Aufteilung des Gesamthonorars wegen Steuerabzug nach § 50a EStG Doch wie gehen Sie vor, wenn in der Rechnung bzw. der Gutschrift nur ein Gesamthonorar ausgewiesen ist? Das Bundesfinanzministerium hat hierzu folgende Vereinfachungsregelung festgelegt (BMF 9.1.2009, IV C 3 - S 2300/07/10002): Aus Vereinfachungsgründen kann bei Tageshonoraren bis 10.000 Euro angenommen werden, dass der Anteil der Rechteüberlassung am Tageshonorar • für Honorare bzw. Honorarteile bis einschließlich 5.000 Euro 20 % und • für Honorarteile über 5000 Euro 45 % beträgt, wenn nicht im Einzelfall eine andere Aufteilung aufgrund der konkreten Umstände angemessen ist. Haftungsausschluss Die hier bereitgestellten Informationen wurden mit größter Sorgfalt recherchiert. Dennoch können Autor, Redaktion und Verlag keine Gewähr für die Richtigkeit übernehmen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Daten keine Handlungsanleitung darstellen, sondern als Erstinformation gedacht sind und eine fachliche und individuelle Beratung nicht ersetzen können. Stand: 27. Januar 2012 © Alle Inhalte der Ihnen vorliegenden Informationen sind urheberrechtlich geschützt. Kein Teil davon darf ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis der Deutschen Handwerks Zeitung reproduziert, gedruckt, übersetzt, in digitaler Form weiterbearbeitet, in Archive übernommen oder Dritten unter einer fremden URL zugänglich gemacht werden. Die Darstellung von Inhalten und deren Wiedergabe, die den Leser über den Ursprung der Inhalte im Unklaren lässt oder diesen verschleiert oder die originale Darstellungsform verändert, sind ebenfalls nicht zulässig. Anschrift der Deutschen Handwerks Zeitung Redaktion Deutsche Handwerks Zeitung · Gewerbestraße 2 · 86825 Bad Wörishofen · Telefon: 08247/354-117 · Holzmann Medien GmbH & Co. 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