BRANCHENSPEZIAL: STEUER 1x1 FÜR FOTOGRAFEN

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BRANCHENSPEZIAL: STEUER 1x1 FÜR FOTOGRAFEN
DIE WIRTSCHAFTSZEITUNG FÜR DEN MITTELSTAND
BRANCHENSPEZIAL: STEUER 1x1 FÜR FOTOGRAFEN
Für Fotografen gelten einige steuerliche Besonderheiten, die sie und ihre Steuerberater beachten sollten. Neben der Klärung der Frage,
ob die Tätigkeit freiberuflich oder gewerblich ist, ob 7% oder 19% Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss, beleuchtet die Deutsche
Handwerks Zeitung in diesem Branchenspezial vor allem den Betriebsausgabenabzug für Fotoreisen, für Fortbildung, für das häusliche Arbeitszimmer und für den Kauf der Fotoausrüstung.
1. Gewerbesteuer: Sind Fotografen gewerbesteuerpflichtig oder freiberuflich?
Betreiben Sie als Fotograf Ihre Geschäfte über eine GmbH, stellt sich diese Frage erst gar nicht. In diesem Fall sind Ihre Einkünfte – egal
ob künstlerisch oder nicht – stets gewerbesteuerpflichtig. Nur wenn Sie als Einzelunternehmer auftreten, kann es zur Unterscheidung zwischen einer freiberuflichen und einer gewerblichen Betätigung kommen.
Grundsatz Gewerbesteuerpflicht
Grundsätzlich gehen die Finanzämter bei Fotografen von einer gewerblichen Betätigung aus, für die auch Gewerbesteuer fällig wird. Das
geht auf mehrere Urteile des Bundesfinanzhofs zurück (BFH, Urteil v. 19.2.1998, Az. IV R 50/96; Urteil v. 10.9.1998, Az. IV R 70/97).
Werden Sie als Werbefotograf und daneben als Künstler tätig, sollten Sie zwei verschiedene Buchhaltungen führen. Dazu müssen Sie die
Ein- und Ausgangsrechnungen für ihre gewerbliche Tätigkeit als Werbefotograf und für Ihre freiberufliche Tätigkeit als Künstler getrennt
aufzeichnen und zwei verschiedene Gewinnermittlungen führen.
Praxis-Tipp:
Akzeptiert das Finanzamt die Einstufung Ihrer Tätigkeiten in einen freiberuflichen und gewerblichen Teil, wird nur auf den gewerblichen Gewinn Gewerbesteuer fällig. Weitere Infos zur Unterscheidung zwischen Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit finden Sie auch in einer
Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt (Verfügung v. 29.11.2007, Az. S 2246 A – 1 – St 217).
2. Umsatzsteuer: Müssen 7% oder 19% ausgewiesen werden?
Grundsätzlich werden für Fotoarbeiten 19% Umsatzsteuer fällig. In Ausnahmefällen können Sie jedoch nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c Umsatzsteuergesetz nur 7% Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Denn nämlich, wenn Sie Leistungen erbringen, deren wesentlicher Inhalt in der
Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem Urheberrechtsgesetz besteht.
Infos im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Nach Abschnitt 12.7 Absatz 18 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ist zum ermäßigten Umsatzsteuersatz für Lichtbildwerke und
Lichtbilder Folgendes festgelegt:
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Urheberrechtlich geschützt sind Lichtbildwerke und Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden.
Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, sind nach § 72 UrhG den Lichtbildwerken urheberrechtlich praktisch gleichgestellt.
Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen deshalb insbesondere die Leistungen der Bildjournalisten (Bildberichterstatter), Bildagenturen (vgl. Absatz 11 Nr. 1), Kameramänner und Foto-Designer.
Übergibt der Fotograf seinem Auftraggeber nur die bestellten Positive – z.B. Passbilder, Familien- oder Gruppenaufnahmen –, liegt
keine Rechtsübertragung, sondern eine nicht begünstigte Lieferung vor.
Das Gleiche gilt für die Herstellung und Überlassung von Luftbildaufnahmen für planerische Zwecke – z.B. Landesplanung, Naturund Umweltschutz oder Erfassung und Bilanzierung der Flächennutzung –, für Zwecke der Geodäsie – z.B. auch fotografische Messbilder (Fotogramme) nach dem Verfahren der Fotogrammetrie – oder für bestimmte wissenschaftliche Zwecke – z.B. auf dem Gebiet der Archäologie –, selbst wenn damit auch urheberrechtliche Nutzungsrechte übertragen werden.
Praxis-Tipp:
Bei der Rechnungsstellung ist also jeder Umsatz für sich nach diesen Vorgaben abzuklopfen. Fotografen können also je nach Vereinbarung sowohl 7% als auch 19% Umsatzsteuer ausweisen.
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3. Betriebsausgaben für Reisekosten
Das Streitthema Nummer 1 zwischen Fotografen und dem Finanzamt ist schnell ausgemacht. Einhellig schilderten Fotografen, dass die
Finanzämter hauptsächlich ihre Reisekosten ins Visier nehmen. Die Prüfer des Finanzamts vermuten, dass die Reisen in Ferne Länder, in
die Berge oder ans Meer größtenteils privat sind. Folge: Beim Betriebsausgabenabzug für Reisekosten wird der Rotstift angesetzt.
Argumente für Betriebsausgabenabzug
Doch es gibt Möglichkeiten und Argumente, um die Kürzung des Betriebsausgabenabzugs zu vermeiden oder zumindest zu minimieren.
Denkbar sind folgende Nachweise und Argumente:
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Reisetagebuch: Zeichnen Sie detailliert auf, wie ihr Tagesablauf war. Betrug die Zeit für private Aktivitäten nur 10%, muss das Finanzamt sämtliche Reisekosten zum Abzug zulassen.
Umsätze: Wurde die auf der Reise geschossene Fotostrecke zu Geld gemacht (Kalender, Auftragsarbeiten, Bildband, Internetwerbung, etc.), spricht das für eine ausschließlich betriebliche Veranlassung der Reise.
Zuvorkommen: Hängen Sie tatsächlich ein paar Tage Urlaub an die stressigen Tage des Fotografierens an, kommen Sie dem Finanzamt zuvor und kürzen Sie einen Teil Ihrer An- und Abreisekosten sowie Ihrer Übernachtungskosten. Möchte das Finanzamt zusätzliche Kürzungen vornehmen, müssen schon besondere Ungereimtheiten vorhanden sein.
Privatreisen: Verbuchen Sie nicht jedes Reise als betriebliches Event. Können Sie dem Finanzamt nachweisen, dass Sie auch privat
geurlaubt haben, gewinnen Ihre Aufzeichnungen zu den betrieblichen Reisen mehr an Gewicht.
Zeugen: Zweifelt das Finanzamt die Aufzeichnungen Ihres Reisetagebuchs an, benennen Sie Zeugen (Geschäftspartner, Models), die
Ihren Tagesablauf bestätigen können.
Ehegatte: Stört sich das Finanzamt daran, dass auch der Ehegatte bei der Fotoreise mit von der Partie war, müssen Sie plausible
Gründe dafür vorbringen (z.B. Ehegatte ist Ihr Angestellter, spricht bestimmte Fremdsprachen, regelt Papierkram für Genehmigungen oder Verträge mit Models).
Praxis-Tipp:
Möchte das Finanzsamt dennoch die Kürzung des Betriebsausgabenabzugs für Reisekosten kürzen, lassen Sie sich jede Kürzung schriftlich detailliert mit Fundstelle erläutern. Denn glaubt das Finanzamt Ihren Aufzeichnungen nicht, liegt die Beweislast beim Finanzamt. Sind
die Feststellungen des Prüfers eher willkürlich als sattelfest, wird er entweder von seiner Steuernachforderung absehen oder zumindest
bei der Kürzung deutlich zurückrudern. Drohen Sie mit einem Einspruch, dürfte eine Kompromisslösung mit dem Finanzamt möglich sein.
4. Abschreibung, Arbeitszimmer, Pkw und Eigenbeleg
Fotographen haben für den betriebsprüfungssicheren Betriebsausgabenabzug insbesondere die folgenden Voraussetzungen zu beachten:
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Arbeitszimmer: Selbst wenn Sie kein eigenes Studio haben, sondern neben dem Fotografieren die Büroarbeiten in Ihrem häuslichen
Arbeitszimmer ausüben, dürfen Sie pro Jahr nur bis zu 1.250 Euro der Aufwendungen für diesen Raum als Betriebsausgaben abziehen. Der volle Betriebsausgabenabzug käme nur in Frage, wenn Sie ausschließlich von zu Hause aus tätig werden und keine Fotos
außerhalb schießen.
Pkw: Nutzen Sie einen zweiten privaten Pkw für betriebliche Fahrten, müssen Sie zumindest Aufzeichnungen führen, aus denen die
betrieblich zurückgelegten Kilometer mit Datum und Grund der Fahrt ersichtlich sind. Bei plausiblen Aufzeichnungen sind so immerhin 30 Cent für jeden betrieblich zurückgelegten Kilometer abziehbar.
Abschreibung: Fotoapparate und Fotoausrüstung sind nach der amtlichen Abschreibungstabelle grundsätzlich auf sieben Jahre abzuschreiben. Wer dem Finanzamt jedoch nachweisen kann, dass wegen des technischen Fortschritts die Kameras regelmäßig nach
drei bis vier Jahren ausgetauscht werden, kann diese kürzere Nutzungsdauer ansetzen.
Eigenbeleg: Kaufen Sie die Fotoapparate oder Fotoausrüstung auf dem Flohmarkt oder von Privatleuten ohne Rechnung, halten Sie
schriftlich fest, an welchem Tag was für wie viel gekauft wurde, notieren Sie die betrieblichen Gründe für den Kauf, schießen Sie ein
Foto von den gekauften Gegenständen und suchen Sie sich Zeugen, die den Kauf bestätigen können.
Praxis-Tipp:
Kaufen Sie bewusst alte Kameras, um ganz spezielle Fotos schießen zu können oder um Ihrem Ladenlokal einen bestimmten Flair zu verleihen, sollten Sie für das Finanzamt folgende Vorkehrungen treffen: Halten Sie schriftlich fest, wofür Sie die Kamera oder das Zubehör
gekauft haben (spezielle Aufnahmetechnik, Werbezwecke, Ausstellungsstück) und bewahren Sie diese Notizen bei Ihren Steuerunterlagen
auf.
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5. Haftungsrisiko: Steuerabzug bei ausländischen Fotomodellen
Zahlen Sie Honorare an ausländische Fotomodelle, sind in dem vereinbarten Honorar auch Zahlungen für die Überlassung der Persönlichkeitsrechte der Modelle zur Verwertung enthalten. Für diesen Teil der Vergütung müssen Sie nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG 15% einbehalten und ans Finanzamt abführen. Nehmen Sie diesen Steuerabzug nicht vor, haften Sie für diese nicht einbehaltene Summe.
Aufteilung des Gesamthonorars wegen Steuerabzug nach § 50a EStG
Doch wie gehen Sie vor, wenn in der Rechnung bzw. der Gutschrift nur ein Gesamthonorar ausgewiesen ist? Das Bundesfinanzministerium
hat hierzu folgende Vereinfachungsregelung festgelegt (BMF 9.1.2009, IV C 3 - S 2300/07/10002): Aus Vereinfachungsgründen kann bei
Tageshonoraren bis 10.000 Euro angenommen werden, dass der Anteil der Rechteüberlassung am Tageshonorar
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für Honorare bzw. Honorarteile bis einschließlich 5.000 Euro 20 %
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für Honorarteile über 5000 Euro 45 % beträgt,
wenn nicht im Einzelfall eine andere Aufteilung aufgrund der konkreten Umstände angemessen ist.
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nicht ersetzen können. Stand: 27. Januar 2012
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