Kurzinformation Nr. 2 Steuern und Finanzamt

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Kurzinformation Nr. 2 Steuern und Finanzamt
Kurzinformation
Nr. 2
Steuern und Finanzamt
Kann ich ohne Steuernummer selbständig sein bzw. bereits starten?
Offiziell geht das nicht, da jede Rechnung, die ein Unternehmer stellt, eine
Steuernummer enthalten muss. Sobald die Steuernummer für die Selbständigkeit
vom Finanzamt erteilt wurde, kann auch losgelegt werden. Es spricht allerdings
nichts dagegen, die Zeit bis zur Erteilung der Steuernummer bereits für Akquise zu
nutzen.
Eine selbständige Tätigkeit meldet man beim Finanzamt an, indem man das
Formular „Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder
land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit“ nutzt. Das Formular kann unter
folgender URL runtergeladen werden:
https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=0
Lebenslange Steuernummer – gilt die auch für die Selbständigkeit?
Die lebenslange Steuernummer gilt für die Einkommensteuer und damit auch für
die Selbständigkeit, wenn es um die Einkommensteuererklärung geht.
Welche Steuern muss ich zahlen?
Einkommenssteuer
jeder Selbständige und Unternehmer, der keine Kapitalgesellschaft hat bzw. an
einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, zahlt Einkommensteuer auf seinen Gewinn;
vom Finanzamt werden üblicherweise vierteljährliche Vorauszahlungen festgelegt.
Nach Ablauf des Kalenderjahres wird die Steuererklärung für das Jahr gemacht,
ohne Steuerberater bis spätestens 31.05. des Folgejahres.
Bsp.: für das Jahr 2011 muss ich meine Steuererklärung bis spätestens zum
31.05.2012 abgeben.
Gewerbesteuer
alle Gewerbetreibende (Unternehmen, die ein Gewerbe angemeldet haben)
zahlen Gewerbesteuer; wie die Einkommensteuer gibt es monatliche
Vorauszahlungen und eine Steuererklärung nach Ablauf des Kalenderjahres
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Umsatzsteuer
jeder Unternehmer (Ausnahmen bei bestimmten Selbständigen z.B. Ärzte,
Krankengymnasten und Kleinunternehmer gem. § 19 UStG); die Erklärungen
werden idR zum 10. des Folgemonats nach einem Vorauszahlungszeitraum
(monatlich oder vierteljährlich) gemacht.
Beispiel: für den April 2011 muss ich üblicherweise bis zum 10. Mai 2011 die UStVoranmeldung abgeben.
Dies geht mittlerweile online bzw. über das Programm Elster zu erledigen.
Körperschaftssteuer
zahlen alle Körperschaften, d.h. GmbHs, Aktiengesellschaften und
Genossenschaften
Wenn ich also ein Gewerbe angemeldet habe, allein selbständig bin und kein
Kleinunternehmer bin, dann fallen bei mir Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und
Einkommensteuer an. Bin ich in derselben Konstellation Freiberufler, fallen
Umsatzsteuer und Einkommenssteuer an.
Habe ich eine GmbH und bin dort als Geschäftsführer angestellt, fallen für mich als
angestellter Geschäftsführer Lohnsteuer an, für die GmbH selbst Gewerbesteuer
und Körperschaftssteuer. Für die Ausschüttungen an die Gesellschafter fallen
Einkommensteuer nach dem Halbeinkünfte-Verfahren an.
Was ist die Kleinunternehmerregelung (=KUR)?
Die KUR berechtigt Unternehmer mit niedrigen Umsätzen (unter 17.500 Euro), auf
die Erhebung der Umsatzsteuer zu verzichten. Bei Umsätzen unter 17.500 Euro hat
man ein Wahlrecht. Entscheidet man sich gegen die KUR, ist man fünf Jahre an
diese Entscheidung gebunden. Kleinunternehmer dürfen auf ihren
Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen, sie dürfen die Vorsteuer aus
Eingangsrechnungen nicht abziehen und müssen daher auch keine
Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben.
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Was heißt die Kleinunternehmerreglung für mich konkret?
Wenn ich die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehme, heißt das konkret,
dass ich selbst Rechnungen ohne Umsatzsteuer/ Mehrwertsteuer ausstelle,
auf der Gegenseite mache ich selbst keine Vorsteuer geltend, die ich zahle.
Was ist Umsatzsteuer, Vorsteuer und Mehrwertsteuer?
Umsatzsteuer = Mehrwertsteuer; das ist die Steuer, die den Austausch von
Leistungen (Kauf, Dienstleistungen etc.) besteuert. Diese wird vom Unternehmer
auf die Rechnung gesetzt.
Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die ich als Unternehmer zahle und die ich nach
entsprechender Umsatzsteuervoranmeldung vom Finanzamt wieder zurück
erhalte. Um die von mir gezahlte Vorsteuer zurück zu erhalten, muss ich eine
Rechnung erhalten haben, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Was bedeutet „etwas absetzen“?
Absetzen heißt, den Umsatz des Unternehmens durch Ausgaben zu mindern.
Was sind Abschreibungen?
Als Abschreibung wird der Wertverlust von Unternehmensvermögen
(Anlagevermögen und Umlaufvermögen) bezeichnet. Die Abschreibung wird meist
aus betriebswirtschaftlicher Sicht ermittelt und als Aufwand in der
Gewinnermittlung berücksichtigt. Ein Spezialfall dieser Abschreibung ist die
Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern.
Die Abschreibung kann entweder linear (d.h. gleichmäßig auf die Jahre der
Nutzungsdauer verteilt) oder degressiv erfolgen.
Wann wird mein privates Kfz zum Firmenfahrzeug?
Das private Kfz (Nutzung sowohl privat, als auch für die Selbständigkeit) wird
notwendiges Betriebsvermögen und damit ein Firmenfahrzeug, wenn die
betriebliche Nutzung (also Nutzung im Rahmen der Selbständigkeit) mehr als 50%
beträgt.
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Dies lässt sich leicht mit einem Fahrtenbuch feststellen.
Ist das Fahrzeug notwendiges Betriebsvermögen, sind alle Kosten für Anschaffung,
Haltung und Nutzung als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Da das Auto aber auch noch privat genutzt wird, fallen auch privat verursachte
anteilige Kosten an. Diese sind Nutzungsentnahmen (d.h. sie werden dem
Unternehmensgewinn wieder hinzugerechnet) und können auf zwei Arten
ermittelt werden:
•
tatsächliche Kosten für die Privatnutzung werden zu Grunde gelegt, d.h.
ein Fahrtenbuch führen und alle Belege sammeln
•
die 1% Methode wird angewendet, d.h. jeden Monat wird 1% des
Bruttolistenpreises des Kfz als Nutzungsentnahme dem
Unternehmensgewinn hinzugerechnet.
Welche Methode sinnvoller ist, richtet sich nach Alter und Umfang der privaten
Nutzung.
Wie muss eine Rechnung aussehen?
Eine Rechnung muss gem. § 14 UStG folgendes enthalten:
•
Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
•
Name und Anschrift des Leistungsempfängers
•
Vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder USt-ID
•
Ausstellungsdatum
•
Fortlaufende Rechnungsnummer
•
Die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der
Lieferung oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung
•
Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung und bei Anzahlungen
der Zeitraum der Zahlung, sofern der Zeitpunkt feststeht und nicht mit
dem Rechnungsdatum identisch ist
•
Die jeweiligen Entgelte, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und
Steuerbefreiungen
•
Den anzuwendenden Steuersatz
•
Den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag, der gesondert
auszuweisen ist, oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung
•
Im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts (z.B. Skonti, Boni,
Rabatte…)
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Davon ausgenommen sind Rechnungen über Kleinbeträge, d.h. Rechnung unter
einem Gesamtbetrag von 150,- Euro.
Dort müssen dann lediglich folgende Angaben enthalten sein:
•
Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
•
Ausstellungsdatum
•
Die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der
Lieferung oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung
•
Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag in einer Summe
•
Der anzuwendende Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung ein
Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine
Steuerbefreiung gilt.
Welche Unternehmer sind wie buchführungspflichtig?
Die Buchführung dient als Informationsquelle über das Unternehmen. Das Führen
von Büchern und Aufzeichnungen verursacht zwar Aufwand, ist jedoch für den
ständigen Soll-Ist-Vergleich und ein Controlling Ihres Unternehmens eine
notwendige Voraussetzung.
Nicht buchführungspflichtig sind…
•
alle Gewerbetreibenden mit geringem Geschäftsumfang/ mit einem
Kleingewerbe
•
alle Freiberufler
•
Einzelkaufleute, die zwei Jahre hintereinander nicht mehr als 500.000 Euro
Jahresumsatz und nicht mehr als 50.000 Euro Jahresüberschuss hatten
(hier besteht eine Mitteilungspflicht seitens des Finanzamtes, dass der
Unternehmer aufgrund des Überschreitens der Grenzen
buchführungspflichtig wird)
•
Land- und Forstwirte
Buchführungspflichtig sind…
•
Alle Unternehmer, die ein selbständiges Handelsgewerbe betreiben
•
Alle Kapitalgesellschaften (GmbH, UG haftungsbeschränkt, Limited, AG)
•
Einzelunternehmen, OHG, KG
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•
Nicht-Kaufleute, sofern sie nicht unter die oben genannte Regelung fallen
Die nicht buchführungspflichtigen Selbständigen machen ihre Buchhaltung, indem
sie die Einnahmen und Ausgaben nach zeitlichen und sachlichen Gesichtspunkten
ordnen. Dies erspart auch arbeitsaufwendige Rückfragen des Finanzamtes.
Für umsatzsteuerliche Zwecke müssen ohnehin die vereinbarten bzw.
vereinnahmten Entgelte, getrennt nach Steuersätzen, festgehalten werden.
Seit 2005 soll die Einnahmen-Überschußrechnung auf dem amtlichen Vordruck
"EÜR" erfolgen.
Welche Belege und Unterlagen müssen wie lange für das Finanzamt aufbewahrt
werden?
Es gelten die Regelungen des § 147 AO. Danach sind folgende Unterlagen
geordnet aufzubewahren:
•
Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Bilanzen sowie
für die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und
sonstigen Organisationsunterlagen wie z. B. Vermerke und Erläuterungen
zu den Umbuchungen anlässlich eines Jahresabschlusses und
Buchungsbelege:
Aufbewahrungsfrist 10 Jahre, sofern nicht in anderen Steuergesetzen
kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind
•
die empfangenen Handels- und Geschäftsbriefe und Wiedergaben der
abgesandten Briefe; sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung
von Bedeutung sind
Aufbewahrungsfrist 6 Jahre, sofern nicht in anderen Steuergesetzen
kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind
Die Aufbewahrungspflicht beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die
letzte Eintragung in die Unterlage erfolgt ist.
Bei Geschäfts- und Handelsbriefen zählt das Jahr des Zu- bzw. Abgangs und bei
Verträgen das Jahr des Vertragsendes.
Die Aufbewahrungsfristen können sich verlängern.
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Wie müssen diese Unterlagen aufbewahrt werden?
Im Original:
•
Eröffnungsbilanzen
•
Jahres- und Konzernabschlüsse
Als Wiedergabe auf einem Bildträger oder einem anderen Datenträger, sofern die
den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchhaltung entspricht:
•
Alle übrigen Bücher
•
Unterlagen
•
Geschäftsbriefe
Dabei müssen die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung mit dem Original
gewährleistet sein und eine jederzeitige Verfügbarkeit, Lesbarkeit und
insbesondere bei Datenträgern maschinelle Auswertbarkeit sichergestellt sein
(§147 AO).
Welches Finanzamt ist örtlich für mich zuständig?
Für die Einkommensteuer von natürlichen Personen ist das Wohnsitzfinanzamt
zuständig (§ 19 AO). Da Sie als natürliche Person ein Unternehmen haben, ist für
die gesonderten Feststellungen (z.B. der Einkünfte aus Gewerbebetrieb/ aus der
freiberuflichen Tätigkeit) das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die
Geschäftsleitung, hilfsweise eine Betriebsstätte befindet (sog. Betriebsfinanzamt).
Beispiel: Wohnsitz ist Landau, aber das Geschäft befindet sich in Germersheim. Für
die Einkommensteuer ist das Finanzamt Landau zuständig, für die gesonderte
Feststellung, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer ist das Finanzamt SpeyerGermersheim zuständig.
Für die Körperschaftssteuer der Kapitalgesellschaften ist das Finanzamt zuständig,
in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung, hilfsweise der Sitz bzw. der
Vermögensschwerpunkt befindet (§ 20 AO). Für die Umsatzsteuer ist das
Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen
ganz oder überwiegend betreibt (§ 21 AO).
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Wo ist mein Finanzamt und wann ist es geöffnet?
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(alphabetisch)
Annweiler
Finanzamt Landau
Weißquartierstr. 13
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341 / 913 0
Fax: 06341 / 913 22 100
E-Mail: [email protected]
Internet: www.finanzamt-landau.de
Germersheim
Finanzamt Speyer - Germersheim
Aussenstelle Germersheim
Königsplatz 8
76726 Germersheim
Telefon: 072 74/ 950 0
Fax: 072 74/ 950 33102
Mail: [email protected]
Internet: www.finanzamt-speyer.de
Kandel
Finanzamt Speyer - Germersheim
Aussenstelle Germersheim
Königsplatz 8
76726 Germersheim
Telefon: 072 74/ 950 0
Fax: 072 74/ 950 33102
Mail: [email protected]
Internet: www.finanzamt-speyer.de
Landau
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Beraten.
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Begeistern!
Finanzamt Landau
Weißquartierstr. 13
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341 / 913 0
Fax: 06341 / 913 22 100
E-Mail: [email protected]
Internet: www.finanzamt-landau.de
Ludwigshafen
Finanzamt Ludwigshafen
Bayernstr. 39
67061 Ludwigshafen
Telefon: 0621 / 504 – 3306
Fax: 0621 / 504 – 3932
E-Mail: [email protected]
Internet: www.finanzamt-ludwigshafen.de
Neustadt/ Weinstrasse
Finanzamt Neustadt/ W.
Konrad-Adenauer-Str. 26
67433 Neustadt an der Weinstraße
Telefon: 06321/930 0
Fax: 06321/930 28600
E-Mail: [email protected]
Internet: www.finanzamt-neustadt.de
Speyer
Finanzamt Speyer – Germersheim
Johannesstr. 9 - 12
67346 Speyer
Telefon: 06236 / 6017 0
Fax: 06236 / 60170 33 431
E-Mail: [email protected]
Internet: www.finanzamt-speyer-germersheim.de
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Dieses Informationsblatt ersetzt keine umfassende Beratung rund um die
Existenzgründung sondern gibt lediglich einen ersten Einblick.
Weitere Informationen gibt es bei:
Sinicon
Alfred-Nobel-Platz 1
76829 Landau
06341/ 6730 456
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Stand: April 2011
© Sinicon 2011
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