VOB – BAUVERTRAG

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VOB – BAUVERTRAG
SF-BAUVERTRAG
zwischen
Max Müller, Mozartstr. 8, 41564 Kaarst
- nachfolgend Auftraggeber (AG) genannt und
.............................................................................................................................
- nachfolgend Auftragnehmer (AN) genannt –
wird folgender Vertrag geschlossen:
1 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist die schlüsselfertige Erstellung des 3-geschossigen
Wohnhauses Alte Heerstr. / Im Hunengraben nach Maßgabe dieses Vertrages.
2 Anzuwendendes Recht
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmen sich aus den Vorschriften
der VOB/B in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung, auch für
vom AN geschuldete Planungsleistungen.; sofern insoweit die VOB/C nicht unmittelbar
anwendbar sein sollte, gelten für Planungsleistungen die Regeln gem.
§§1,2,5,6,7,8,9,13,16 der VOB/C sinngemäß.
3 Vertragsleistung
Der AN erstellt das Projekt „schlüsselfertig“. „Schlüsselfertig“ bedeutet, dass das zu
errichtende Gebäude vollständig fertig, funktionsfähig und betriebsbereit ist, so dass es
zu der vorgesehenen Nutzung uneingeschränkt zur Verfügung steht und alle öffentlichrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen eingehalten bzw. erfüllt sind.
Nicht zum Bausoll gehören Leistungen, die in der Leistungsbeschreibung als solche
genannt sind.
3.1 Soweit der AG die Leistungen durch Detailangaben näher bestimmt hat, sind diese
maßgebend. Hierzu gelten:
- Grundrisse und Ansichten M 1:100
- Allg. Projektbeschreibung
- Leistungsbeschreibung
3.2 Nicht näher vom AG bestimmte Leistungen müssen erfüllen:
- den Stand der Technik und deren anerkannter Regeln
- die globalen Qualitätsfestlegungen der Leistungsbeschreibung (mittlerer Standard)
- Details und Ausbaumaterialen mit dem Bauherrn abzustimmen sind.
4 Leistungen des Auftragnehmers: Planung
Auf der Grundlage der vom AG gelieferten vollständigen Genehmigungsplanung hat der
AN alle weiter erforderlichen Planungsleistungen zu erbringen. Hierzu gehören auch
alle vermessungstechnischen Leistungen.
Die Ausführungsplanung und Qualitätsangaben sind so rechtzeitig mit dem AG
abzustimmen, dass Änderungen ohne Behinderungen möglich sind. Für die Prüfung
durch den AG ist ein angemessener Zeitraum einzuplanen.
5 Leistungen des Auftragnehmers: Bauausführung
Der AN hat hinsichtlich der Bauausführung alle Leistungen zu erbringen, die zur
Erfüllung seiner Pflichten gem. §§ 2 – 3, sowie auch alle Leistungen, die sich aus der
Ausführungsplanung nach § 4 ergeben.
Die Bauausführung darf nur nach vorheriger schriftlicher Freigabe der Planunterlagen,
Qualitätslisten durch den Bauherrn erfolgen.
6 Leistungen des Auftragnehmers: Fachbauleiter, Sicherheitskoordinator
Der AN stellt den verantwortlichen Bauleiter bzw. Fachbauleiter entsprechend
Landesbauordnung. Der AN übernimmt sämtliche den Bauherrn nach der
Baustellenverordnung treffenden Aufgaben und Pflichten in eigener Verantwortung.
MFH-SF-Bauvertrag.doc
02.12.2005
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7 Nachunternehmereinsatz
Der AN ist berechtigt, sowohl die Leistungen der Planung wie der Bauausführung an
Nachunternehmer zu vergeben.
Es ist nachzuweisen, dass die auf der Baustellen eingesetzten Arbeitskräfte
ausreichend qualifiziert sind. Auf der Baustelle eingesetzte Führungskräfte müssen gute
deutsche Sprachkenntnisse besitzen und während der Arbeitszeiten ständig anwesend
sein.
8 Kalkulation
Der AN ist verpflichtet, nach Vertragsabschluss die Kalkulation in einem verschlossenen
Umschlag zur Hinterlegung beim AG einzureichen.
Der AG darf die Kalkulation öffnen für die Prüfung vom AN geltend gemachter
Ansprüche auf geänderte oder zusätzliche Leistungen oder Entschädigung n. § 642
BGB. Vom AN geltend gemachte Kosten müssen den Grundlagen der hinterlegten
Kalkulation entsprechen.
Die Kostenaufgliederung der hinterlegten Kalkulation muss so detailliert aufgegliedert
sein, dass auf dieser Grundlage eine Prüfung der eingereichten Nachträge möglich ist.
Die Kostenermittlung muss für alle Teilleistungen die entsprechenden Lohn-, Stoff-,
Geräte-, Fremd- und Gemeinkosten ( unterteilt nach Baustellengemeinkosten und
Allgemeinen Geschäftskosten ) und Planungskosten getrennt ausweisen.
Die Preiszuschläge sind aufzugliedern nach Anteilen für:
a) Baustellengemeinkosten
b) Allgemeinen Geschäftskosten
c) Risikozuschläge
d) Gewinn
Planungsleistungen sind auf Grundlage der HOAI zu kalkulieren. Hierbei gelten die
Mindestsätze der Honorarzone III. Die weitere Kostenanpassung erfolgt durch
Kostenfaktoren, die für die Planungsteile II bis XII HOAI getrennt in der Kalkulation
auszuweisen sind.
Entsprechen die Kostenangaben oder Kalkulationen des AN nicht vorstehenden
Vorgaben so ist der AG berechtigt, die Kostenaufteilung nach billigem Ermessen durch
einen Sachverständigen vornehmen zu lassen. Die hiermit verbundenen Kosten hat der
AN zu tragen.
9 Bauwesenversicherung
Der AN ist verpflichtet auf seine Kosten eine Bauwesenversicherung abzuschließen.
10 „In sich abgeschlossene Teile von Leistungen“
„In sich abgenommene Teile von Leistungen“ nach §§ 8 Nr. 3, 4 VOB/B sind die
Planungsleistungen
einerseits,
die
einzelnen
Gewerke
(Einteilung
gem.
Standardleistungsbuch) andererseits.
11 Rechte des Auftraggebers auf Ersatzvornahme
Kommt der AN seiner Pflicht zur Beseitigung eines während der Ausführung
aufgetretenen Planungs- oder Ausführungsmangels (§ 4 Nr. 7 VOB/B) nicht nach, so
kann ihm der AG eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen und erklären, dass er
ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe; dieses Recht wird dahin
eingeschränkt, dass Voraussetzung der Kündigung mehr als nur unwesentliche Mängel
sind. Statt dessen und in Abweichung von der VOB/B kann der AG aber auch nach
Ablauf der Frist Mängel durch einen Dritten beseitigen lassen und den AN mit den
Kosten dieser Mängelbeseitigung belasten; in diesem Fall ist er nicht zur Kündigung
gem. § 8 Nr. 3 VOB/B berechtigt.
12 Bautagebuch
Der AN ist verpflichtet täglich ein Bautagebuch zu führen und eine Kopie täglich dem
AG zur Verfügung zu stellen. Behinderungsanzeigen (§6 Nr. 1 VOB/B) jeglicher Art
muss der AN zwar im Bautagebuch erwähnen, die Erwähnung gilt aber nicht als
förmliche schriftliche Anzeige. Die Anzeige muss vielmehr in einem gesonderten
Schreiben erfolgen; die Schriftform ist Wirksamkeitsvoraussetzung.
13 Gefahrsicherung
Die Absperrung der Baustelle und öffentliche Verkehrssicherung ist alleinige
Vertragspflicht des AN.
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14 Pauschalpreis
Als Vergütung des AN wird ein Pauschalpreis in Höhe von
.................................................. €
zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer vereinbart..
Der Pauschalpreis ist aufgegliedert gem. Leistungsbeschreibung.
Der AN hat die seinem Pauschalpreis zugrunde gelegten Mengen und Leistungen
eigenverantwortlich zu ermitteln.
15 Termine
Die im folgenden genannten Termin gelten als verbindliche Fristen (Vertragsfristen), sie
führen zur Fälligkeit der Teilleistung und bei Kalenderfristen sofort zum Verzug bei
schuldhafter Überschreitung.
1. Baubeginn:
2. Zwischenfristen:
.... 1.6. nächsten Jahres...
................... für ..............................................
gem. Bauzeitenplan
................... für ..............................................
................... für ..............................................
3. Fertigstellung der beauftragten Leistung: .....30.5. (Bauzeit 12 Monate)..
Der Fertigstellungstermin gilt einschließlich Baustellenräumung und Beseitigung
verursachter Schäden.
Der AN wir innerhalb einer Frist von einem Monat nach Vertragsabschluss einen
Bauzeitplan vorlegen, der den Bauablauf detailliert wiedergibt. Dieser Plan wird
Vertragsinhalt, wenn der AG nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen schriftlich widerspricht.
Widerspricht er, so muss er seine Änderungswünsche mitteilen. Der AN ist verpflichtet,
unter billiger Berücksichtigung der Einwendungen des AG einen neuen Terminplan
vorzulegen.
16 Mitwirkung des Auftraggebers, Ausschlussfrist für Behinderungsansprüche
und Ansprüche gem. § 642 BGB
16.1
Sofern der AN die Mitwirkung des AG benötigt, muss er diese Mitwirkung
abrufen. Er muss dem AG dabei für die notwendige Erklärung mindestens eine Frist von
2 Wochen einräumen, demzufolge muss der AN seine Terminplanung einrichten.
16.2
Macht der AN Ansprüche auf Schadenersatz wegen Behinderung oder auf
Entschädigung gem. § 642 BGB geltend, so ist er verpflichtet, solche Ansprüche für
zurückliegende Zeiträume innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Ende eines jeden
Monats, in dem solche Behinderungen aufgetreten sind, prüfbar darzulegen und
abschließend geltend zu machen.
Teilt der AN innerhalb dieser Frist begründet mit, dass er nicht zur fristgerechten
Berechnung möglicher Schadenersatzansprüche oder Ersatzansprüche in der Lage
war, so verlängert sich die Frist, gerechnet von ihrem Ablaufdatum um weitere 4
Wochen.
Nach fruchtlosen Ablauf der jeweiligen Frist sind bis dahin nicht geltend gemachte
Ansprüche des AN auf Behinderungsschäden oder auf Entschädigung gem. § 642 BGB
ausgeschlossen.
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17 Geänderte oder zusätzliche Leistungen / Minderleistungen
17.1
Ordnet der AG Leistungsänderungen oder im Vertrag nicht vorgesehene
Leistungen (auch Minderleistungen) an, so ist der AN verpflichtet, schriftlich die daraus
resultierende Kostenänderung spezifiziert mitzuteilen oder zu erläutern, warum die
Kosten derzeit nur geschätzt werden können und sie dann zu schätzen. Der AN ist auch
verpflichtet, dem AG schon vor Anordnung geänderter oder zusätzlicher Leistungen auf
dessen Aufforderung hin kostenlos die entsprechenden Kosten verbindlich spezifiziert
für vom AG beabsichtigte geänderte oder zusätzlichen Leistungen mitzuteilen; in
diesem Fall wird der AG also eine eventuelle Anordnung erst nach Vorlage der
Kostenmitteilung machen.
17.2
Der AN darf die Arbeit nicht ausführen, solange der AG nicht mit dem AN eine
schriftliche Vergütungsvereinbarung – mind. gem. 17.3 - getroffen hat. Der AN ist
seinerseits berechtigt, die Ausführung angeordneter geänderter oder zusätzlicher
Leistungen zu verweigern, falls der AG die Vergütungsvereinbarung aus Gründen in
seinem Verantwortungsbereich verzögert oder unterlässt und nicht gemäß dem
nachfolgenden Absatz verfährt.
17.3
Im Interesse einer störungsfreien Abwicklung des Projektes gilt jedoch: Sofern
der AG bei geänderten oder zusätzlichen Leistungen den AN dem Grunde nach
bestätigt, dass es sich um geänderte oder zusätzlichen Leistungen handelt und sofern
der AG vor Ausführung dem AN schriftlich mitteilt, welche neue Vergütung er
seinerseits gegenüber der spezifizierten Kostenankündigung des AN für berechtigt hält
oder jedenfalls als Mindestbetrag akzeptiert, ist der AN nicht berechtigt, wegen der
Differenz zu der von ihm geforderten Vergütung die Leistung zu verweigern; nennt die
Kostenankündigung des AN nur geschätzte Werte, so braucht der AG sich nicht zur
Höhe zu äußern.
17.4
Unterlässt der AN nach der Anordnung des AG schriftliche Ankündigung der
Mehrkosten gem. Abs. 1 oder führt er die Arbeiten aus, bevor der AG mit dem AN eine
Erklärung gem. Abs. 2 abgegeben hat, erhält der AN keine Vergütung. Eine
Ausnahmen gilt dann, wenn der AG an der Vergütungspflicht keine Zweifel haben
konnte oder wenn die sofortige Ausführung der angeordneten Leistungen objektiv
notwendig war (Notmaßnahmen).
18 Abnahme
Die Abnahme ist mit einer Frist von mind. 15 Kalendertagen schriftlich zu beantragen.
Die Abnahme muss förmlich und schriftlich erfolgen. Bestandspläne, Revisionspläne,
Anlagendokumentationen sowie Bedienungsanleitungen sind vom AN spätestens bei
Antrag auf Abnahme unentgeltlich dreifach zu übergeben.
19 Vertragsstrafe
Kommt der AN mit der Fertigstellung in Verzug, so beträgt die Vertragsstrafe für jeden
Werktag der Fristüberschreitung 0,25 % der Schlussabrechnungssumme. Die
Vertragsstrafe beträgt max. 5 % der Schlussabrechnungssumme.
Die Vertragsstrafe braucht nicht bei Abnahme vorbehalten zu werden; sie kann auch bis
zur Schlusszahlung geltend gemacht und insbesondere von der Schlusszahlung
abgezogen werden.
20 Verjährung der Mängelansprüche
Die Frist für die Verjährung der Mängelansprüche beträgt 5 Jahre ab Abnahme, für
Flachdächer, Fassaden, Gründung und Kelleraußenwände 8 Jahre.
21 Bürgschaften des Auftragnehmers
21.1
Der AN stellt eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der
Pauschalvergütung. Die Vertragserfüllungsbürgschaft wird auf Verlangen des AN
zurückgegeben, wenn sämtliche in der Vertragserfüllungsbürgschaft erfassten Pflichten
vertragsgemäß erfüllt sind und der AN eine Sicherheit für die Erfüllung der
Mängelhaftungsansprüche geleistet hat sowie das Gewerk abgenommen ist;
demzufolge kann die Erfüllungsbürgschaft auch nach Abnahme vom AG zur Abdeckung
von Mängelansprüchen noch einbehalten und verwendet werden, solange nicht eine
vertragsgerechte Mängelhaftungsbürgschaft vom AN vorgelegt worden ist.
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21.2
Die Mängelhaftungssicherheit beträgt 5 % von der Schlussabrechnungssumme.
Diesen Sicherheitsbetrag hält der AG gem. § 17 VOB/B ein, der AN kann ihn durch die
Stellung einer Mängelhaftungsbürgschaft ablösen.
22 Anschlagszahlungen
Der AN erhält Abschlagszahlungen nach Maßgabe
abzustimmenden leistungsbezogen Zahlungsplans.
eines
einvernehmlich
23 Versicherungen
Der AN hat für die Dauer der Bauzeit eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer
Mindestdeckungssumme von 1 Mio. € für Personenschäden (500.000,- € für einzelne
geschädigte Personen) sowie 500.000,- € für Sachschäden, 100.000,- € für
Bearbeitungsschäden zu halten und deren Vorhandensein dem AG auf Nachfrage
nachzuweisen.
Der AN hat eine Bauleistungsversicherung abzuschließen.
24 Schiedsgutachten
Technische Streitfragen sowie Fragen zur Berechnung von Vergütungen,
Entschädigungen oder Schadenersatzansprüchen nur der Höhe nach entscheidet
verbindlich ein Schiedsgutachter. Will eine Vertragspartei eine solche Streitfrage
entschieden wissen, muss sie dies unter Darlegung des Sachverhalts und der
technischen
Streitfrage,
Vergütung
oder
Entschädigungsoder
Schadenersatzanspruches der anderen Vertragspartei schriftlich mitteilen und einen
geeigneten öffentlich-bestellten und vereidigten Sachverständigen als Schiedsgutachter
benennen. Widerspricht die Gegenpartei der Benennung innerhalb einer Frist von 10
Werktagen seit Zugang der Mitteilung nicht, ist der Schiedsgutachter ernannt.
Widerspricht die Gegenpartei, muss die antragende Partei den Präsidenten der IHK am
Ort des Projekts um Benennung eines geeigneten Sachverständigen als
Schiedsgutachter bitten.
Die Entscheidung des Schiedsgutachters ist der Höhe nach verbindlich. Der
Schiedsgutachter entscheidet auch über die Kostentragung, jedoch nur für den Fall,
dass auch eine Verpflichtung dem Grunde nach besteht. Die Entscheidung des
Schiedsgutachters ist nicht maßgeblich für Ansprüche dem Grunde nach.
25 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Ort der Baustelle.
26 Schriftform
Abschluss, Änderung oder Aufhebung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Mündliche Nebenabreden außerhalb dieses Vertrages sind nicht getroffen.
..............................., den ............................
.......................................................................
[Auftraggeber, rechtsverbindl. Unterschrift und Stempel]
..............................., den ............................
.......................................................................
[Auftragnehmer, rechtsverbindl. Unterschrift und Stempel]
MFH-SF-Bauvertrag.doc
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