VOB – BAUVERTRAG
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VOB – BAUVERTRAG
SF-BAUVERTRAG zwischen Max Müller, Mozartstr. 8, 41564 Kaarst - nachfolgend Auftraggeber (AG) genannt und ............................................................................................................................. - nachfolgend Auftragnehmer (AN) genannt – wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Vertragsgegenstand Gegenstand des Vertrages ist die schlüsselfertige Erstellung des 3-geschossigen Wohnhauses Alte Heerstr. / Im Hunengraben nach Maßgabe dieses Vertrages. 2 Anzuwendendes Recht Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmen sich aus den Vorschriften der VOB/B in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung, auch für vom AN geschuldete Planungsleistungen.; sofern insoweit die VOB/C nicht unmittelbar anwendbar sein sollte, gelten für Planungsleistungen die Regeln gem. §§1,2,5,6,7,8,9,13,16 der VOB/C sinngemäß. 3 Vertragsleistung Der AN erstellt das Projekt „schlüsselfertig“. „Schlüsselfertig“ bedeutet, dass das zu errichtende Gebäude vollständig fertig, funktionsfähig und betriebsbereit ist, so dass es zu der vorgesehenen Nutzung uneingeschränkt zur Verfügung steht und alle öffentlichrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen eingehalten bzw. erfüllt sind. Nicht zum Bausoll gehören Leistungen, die in der Leistungsbeschreibung als solche genannt sind. 3.1 Soweit der AG die Leistungen durch Detailangaben näher bestimmt hat, sind diese maßgebend. Hierzu gelten: - Grundrisse und Ansichten M 1:100 - Allg. Projektbeschreibung - Leistungsbeschreibung 3.2 Nicht näher vom AG bestimmte Leistungen müssen erfüllen: - den Stand der Technik und deren anerkannter Regeln - die globalen Qualitätsfestlegungen der Leistungsbeschreibung (mittlerer Standard) - Details und Ausbaumaterialen mit dem Bauherrn abzustimmen sind. 4 Leistungen des Auftragnehmers: Planung Auf der Grundlage der vom AG gelieferten vollständigen Genehmigungsplanung hat der AN alle weiter erforderlichen Planungsleistungen zu erbringen. Hierzu gehören auch alle vermessungstechnischen Leistungen. Die Ausführungsplanung und Qualitätsangaben sind so rechtzeitig mit dem AG abzustimmen, dass Änderungen ohne Behinderungen möglich sind. Für die Prüfung durch den AG ist ein angemessener Zeitraum einzuplanen. 5 Leistungen des Auftragnehmers: Bauausführung Der AN hat hinsichtlich der Bauausführung alle Leistungen zu erbringen, die zur Erfüllung seiner Pflichten gem. §§ 2 – 3, sowie auch alle Leistungen, die sich aus der Ausführungsplanung nach § 4 ergeben. Die Bauausführung darf nur nach vorheriger schriftlicher Freigabe der Planunterlagen, Qualitätslisten durch den Bauherrn erfolgen. 6 Leistungen des Auftragnehmers: Fachbauleiter, Sicherheitskoordinator Der AN stellt den verantwortlichen Bauleiter bzw. Fachbauleiter entsprechend Landesbauordnung. Der AN übernimmt sämtliche den Bauherrn nach der Baustellenverordnung treffenden Aufgaben und Pflichten in eigener Verantwortung. MFH-SF-Bauvertrag.doc 02.12.2005 Seite 2 7 Nachunternehmereinsatz Der AN ist berechtigt, sowohl die Leistungen der Planung wie der Bauausführung an Nachunternehmer zu vergeben. Es ist nachzuweisen, dass die auf der Baustellen eingesetzten Arbeitskräfte ausreichend qualifiziert sind. Auf der Baustelle eingesetzte Führungskräfte müssen gute deutsche Sprachkenntnisse besitzen und während der Arbeitszeiten ständig anwesend sein. 8 Kalkulation Der AN ist verpflichtet, nach Vertragsabschluss die Kalkulation in einem verschlossenen Umschlag zur Hinterlegung beim AG einzureichen. Der AG darf die Kalkulation öffnen für die Prüfung vom AN geltend gemachter Ansprüche auf geänderte oder zusätzliche Leistungen oder Entschädigung n. § 642 BGB. Vom AN geltend gemachte Kosten müssen den Grundlagen der hinterlegten Kalkulation entsprechen. Die Kostenaufgliederung der hinterlegten Kalkulation muss so detailliert aufgegliedert sein, dass auf dieser Grundlage eine Prüfung der eingereichten Nachträge möglich ist. Die Kostenermittlung muss für alle Teilleistungen die entsprechenden Lohn-, Stoff-, Geräte-, Fremd- und Gemeinkosten ( unterteilt nach Baustellengemeinkosten und Allgemeinen Geschäftskosten ) und Planungskosten getrennt ausweisen. Die Preiszuschläge sind aufzugliedern nach Anteilen für: a) Baustellengemeinkosten b) Allgemeinen Geschäftskosten c) Risikozuschläge d) Gewinn Planungsleistungen sind auf Grundlage der HOAI zu kalkulieren. Hierbei gelten die Mindestsätze der Honorarzone III. Die weitere Kostenanpassung erfolgt durch Kostenfaktoren, die für die Planungsteile II bis XII HOAI getrennt in der Kalkulation auszuweisen sind. Entsprechen die Kostenangaben oder Kalkulationen des AN nicht vorstehenden Vorgaben so ist der AG berechtigt, die Kostenaufteilung nach billigem Ermessen durch einen Sachverständigen vornehmen zu lassen. Die hiermit verbundenen Kosten hat der AN zu tragen. 9 Bauwesenversicherung Der AN ist verpflichtet auf seine Kosten eine Bauwesenversicherung abzuschließen. 10 „In sich abgeschlossene Teile von Leistungen“ „In sich abgenommene Teile von Leistungen“ nach §§ 8 Nr. 3, 4 VOB/B sind die Planungsleistungen einerseits, die einzelnen Gewerke (Einteilung gem. Standardleistungsbuch) andererseits. 11 Rechte des Auftraggebers auf Ersatzvornahme Kommt der AN seiner Pflicht zur Beseitigung eines während der Ausführung aufgetretenen Planungs- oder Ausführungsmangels (§ 4 Nr. 7 VOB/B) nicht nach, so kann ihm der AG eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe; dieses Recht wird dahin eingeschränkt, dass Voraussetzung der Kündigung mehr als nur unwesentliche Mängel sind. Statt dessen und in Abweichung von der VOB/B kann der AG aber auch nach Ablauf der Frist Mängel durch einen Dritten beseitigen lassen und den AN mit den Kosten dieser Mängelbeseitigung belasten; in diesem Fall ist er nicht zur Kündigung gem. § 8 Nr. 3 VOB/B berechtigt. 12 Bautagebuch Der AN ist verpflichtet täglich ein Bautagebuch zu führen und eine Kopie täglich dem AG zur Verfügung zu stellen. Behinderungsanzeigen (§6 Nr. 1 VOB/B) jeglicher Art muss der AN zwar im Bautagebuch erwähnen, die Erwähnung gilt aber nicht als förmliche schriftliche Anzeige. Die Anzeige muss vielmehr in einem gesonderten Schreiben erfolgen; die Schriftform ist Wirksamkeitsvoraussetzung. 13 Gefahrsicherung Die Absperrung der Baustelle und öffentliche Verkehrssicherung ist alleinige Vertragspflicht des AN. MFH-SF-Bauvertrag.doc 02.12.2005 Seite 3 14 Pauschalpreis Als Vergütung des AN wird ein Pauschalpreis in Höhe von .................................................. € zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer vereinbart.. Der Pauschalpreis ist aufgegliedert gem. Leistungsbeschreibung. Der AN hat die seinem Pauschalpreis zugrunde gelegten Mengen und Leistungen eigenverantwortlich zu ermitteln. 15 Termine Die im folgenden genannten Termin gelten als verbindliche Fristen (Vertragsfristen), sie führen zur Fälligkeit der Teilleistung und bei Kalenderfristen sofort zum Verzug bei schuldhafter Überschreitung. 1. Baubeginn: 2. Zwischenfristen: .... 1.6. nächsten Jahres... ................... für .............................................. gem. Bauzeitenplan ................... für .............................................. ................... für .............................................. 3. Fertigstellung der beauftragten Leistung: .....30.5. (Bauzeit 12 Monate).. Der Fertigstellungstermin gilt einschließlich Baustellenräumung und Beseitigung verursachter Schäden. Der AN wir innerhalb einer Frist von einem Monat nach Vertragsabschluss einen Bauzeitplan vorlegen, der den Bauablauf detailliert wiedergibt. Dieser Plan wird Vertragsinhalt, wenn der AG nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen schriftlich widerspricht. Widerspricht er, so muss er seine Änderungswünsche mitteilen. Der AN ist verpflichtet, unter billiger Berücksichtigung der Einwendungen des AG einen neuen Terminplan vorzulegen. 16 Mitwirkung des Auftraggebers, Ausschlussfrist für Behinderungsansprüche und Ansprüche gem. § 642 BGB 16.1 Sofern der AN die Mitwirkung des AG benötigt, muss er diese Mitwirkung abrufen. Er muss dem AG dabei für die notwendige Erklärung mindestens eine Frist von 2 Wochen einräumen, demzufolge muss der AN seine Terminplanung einrichten. 16.2 Macht der AN Ansprüche auf Schadenersatz wegen Behinderung oder auf Entschädigung gem. § 642 BGB geltend, so ist er verpflichtet, solche Ansprüche für zurückliegende Zeiträume innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Ende eines jeden Monats, in dem solche Behinderungen aufgetreten sind, prüfbar darzulegen und abschließend geltend zu machen. Teilt der AN innerhalb dieser Frist begründet mit, dass er nicht zur fristgerechten Berechnung möglicher Schadenersatzansprüche oder Ersatzansprüche in der Lage war, so verlängert sich die Frist, gerechnet von ihrem Ablaufdatum um weitere 4 Wochen. Nach fruchtlosen Ablauf der jeweiligen Frist sind bis dahin nicht geltend gemachte Ansprüche des AN auf Behinderungsschäden oder auf Entschädigung gem. § 642 BGB ausgeschlossen. MFH-SF-Bauvertrag.doc 02.12.2005 Seite 4 17 Geänderte oder zusätzliche Leistungen / Minderleistungen 17.1 Ordnet der AG Leistungsänderungen oder im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen (auch Minderleistungen) an, so ist der AN verpflichtet, schriftlich die daraus resultierende Kostenänderung spezifiziert mitzuteilen oder zu erläutern, warum die Kosten derzeit nur geschätzt werden können und sie dann zu schätzen. Der AN ist auch verpflichtet, dem AG schon vor Anordnung geänderter oder zusätzlicher Leistungen auf dessen Aufforderung hin kostenlos die entsprechenden Kosten verbindlich spezifiziert für vom AG beabsichtigte geänderte oder zusätzlichen Leistungen mitzuteilen; in diesem Fall wird der AG also eine eventuelle Anordnung erst nach Vorlage der Kostenmitteilung machen. 17.2 Der AN darf die Arbeit nicht ausführen, solange der AG nicht mit dem AN eine schriftliche Vergütungsvereinbarung – mind. gem. 17.3 - getroffen hat. Der AN ist seinerseits berechtigt, die Ausführung angeordneter geänderter oder zusätzlicher Leistungen zu verweigern, falls der AG die Vergütungsvereinbarung aus Gründen in seinem Verantwortungsbereich verzögert oder unterlässt und nicht gemäß dem nachfolgenden Absatz verfährt. 17.3 Im Interesse einer störungsfreien Abwicklung des Projektes gilt jedoch: Sofern der AG bei geänderten oder zusätzlichen Leistungen den AN dem Grunde nach bestätigt, dass es sich um geänderte oder zusätzlichen Leistungen handelt und sofern der AG vor Ausführung dem AN schriftlich mitteilt, welche neue Vergütung er seinerseits gegenüber der spezifizierten Kostenankündigung des AN für berechtigt hält oder jedenfalls als Mindestbetrag akzeptiert, ist der AN nicht berechtigt, wegen der Differenz zu der von ihm geforderten Vergütung die Leistung zu verweigern; nennt die Kostenankündigung des AN nur geschätzte Werte, so braucht der AG sich nicht zur Höhe zu äußern. 17.4 Unterlässt der AN nach der Anordnung des AG schriftliche Ankündigung der Mehrkosten gem. Abs. 1 oder führt er die Arbeiten aus, bevor der AG mit dem AN eine Erklärung gem. Abs. 2 abgegeben hat, erhält der AN keine Vergütung. Eine Ausnahmen gilt dann, wenn der AG an der Vergütungspflicht keine Zweifel haben konnte oder wenn die sofortige Ausführung der angeordneten Leistungen objektiv notwendig war (Notmaßnahmen). 18 Abnahme Die Abnahme ist mit einer Frist von mind. 15 Kalendertagen schriftlich zu beantragen. Die Abnahme muss förmlich und schriftlich erfolgen. Bestandspläne, Revisionspläne, Anlagendokumentationen sowie Bedienungsanleitungen sind vom AN spätestens bei Antrag auf Abnahme unentgeltlich dreifach zu übergeben. 19 Vertragsstrafe Kommt der AN mit der Fertigstellung in Verzug, so beträgt die Vertragsstrafe für jeden Werktag der Fristüberschreitung 0,25 % der Schlussabrechnungssumme. Die Vertragsstrafe beträgt max. 5 % der Schlussabrechnungssumme. Die Vertragsstrafe braucht nicht bei Abnahme vorbehalten zu werden; sie kann auch bis zur Schlusszahlung geltend gemacht und insbesondere von der Schlusszahlung abgezogen werden. 20 Verjährung der Mängelansprüche Die Frist für die Verjährung der Mängelansprüche beträgt 5 Jahre ab Abnahme, für Flachdächer, Fassaden, Gründung und Kelleraußenwände 8 Jahre. 21 Bürgschaften des Auftragnehmers 21.1 Der AN stellt eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Pauschalvergütung. Die Vertragserfüllungsbürgschaft wird auf Verlangen des AN zurückgegeben, wenn sämtliche in der Vertragserfüllungsbürgschaft erfassten Pflichten vertragsgemäß erfüllt sind und der AN eine Sicherheit für die Erfüllung der Mängelhaftungsansprüche geleistet hat sowie das Gewerk abgenommen ist; demzufolge kann die Erfüllungsbürgschaft auch nach Abnahme vom AG zur Abdeckung von Mängelansprüchen noch einbehalten und verwendet werden, solange nicht eine vertragsgerechte Mängelhaftungsbürgschaft vom AN vorgelegt worden ist. MFH-SF-Bauvertrag.doc 02.12.2005 Seite 5 21.2 Die Mängelhaftungssicherheit beträgt 5 % von der Schlussabrechnungssumme. Diesen Sicherheitsbetrag hält der AG gem. § 17 VOB/B ein, der AN kann ihn durch die Stellung einer Mängelhaftungsbürgschaft ablösen. 22 Anschlagszahlungen Der AN erhält Abschlagszahlungen nach Maßgabe abzustimmenden leistungsbezogen Zahlungsplans. eines einvernehmlich 23 Versicherungen Der AN hat für die Dauer der Bauzeit eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1 Mio. € für Personenschäden (500.000,- € für einzelne geschädigte Personen) sowie 500.000,- € für Sachschäden, 100.000,- € für Bearbeitungsschäden zu halten und deren Vorhandensein dem AG auf Nachfrage nachzuweisen. Der AN hat eine Bauleistungsversicherung abzuschließen. 24 Schiedsgutachten Technische Streitfragen sowie Fragen zur Berechnung von Vergütungen, Entschädigungen oder Schadenersatzansprüchen nur der Höhe nach entscheidet verbindlich ein Schiedsgutachter. Will eine Vertragspartei eine solche Streitfrage entschieden wissen, muss sie dies unter Darlegung des Sachverhalts und der technischen Streitfrage, Vergütung oder Entschädigungsoder Schadenersatzanspruches der anderen Vertragspartei schriftlich mitteilen und einen geeigneten öffentlich-bestellten und vereidigten Sachverständigen als Schiedsgutachter benennen. Widerspricht die Gegenpartei der Benennung innerhalb einer Frist von 10 Werktagen seit Zugang der Mitteilung nicht, ist der Schiedsgutachter ernannt. Widerspricht die Gegenpartei, muss die antragende Partei den Präsidenten der IHK am Ort des Projekts um Benennung eines geeigneten Sachverständigen als Schiedsgutachter bitten. Die Entscheidung des Schiedsgutachters ist der Höhe nach verbindlich. Der Schiedsgutachter entscheidet auch über die Kostentragung, jedoch nur für den Fall, dass auch eine Verpflichtung dem Grunde nach besteht. Die Entscheidung des Schiedsgutachters ist nicht maßgeblich für Ansprüche dem Grunde nach. 25 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Ort der Baustelle. 26 Schriftform Abschluss, Änderung oder Aufhebung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden außerhalb dieses Vertrages sind nicht getroffen. ..............................., den ............................ ....................................................................... [Auftraggeber, rechtsverbindl. Unterschrift und Stempel] ..............................., den ............................ ....................................................................... [Auftragnehmer, rechtsverbindl. Unterschrift und Stempel] MFH-SF-Bauvertrag.doc 02.12.2005