Pragmatismus, Pluralismus, Realismus : Essayistische

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Pragmatismus, Pluralismus, Realismus : Essayistische
SCHWEIZERISCHER WISSENSCHAFTS‐ UND UNIVERSITÄTSVERLAG, BIEL/BIENNE Pragmatismus, Pluralismus, Realismus : Essayistische Abhandlungen zu
den wissenschaftsphilosophischen Grundlagen für eine integrale Jurisprudenz sowie ergänzende rechtsphilosophische Anhänge
von Michael Walter Hebeisen. –
1. Auflage – Biel/Bienne : Schweizerischer Wissenschafts- und Universitätsverlag, 2005 ([email protected]).
ISBN 3-8334-2585-7 (2 Teilbände, zusammen XLII, 802 Seiten, Paperback),
Preis für das Gesamtwerk: 158.-- CHF (98.00 EURO)
© Michael Walter Hebeisen, Biel/Bienne 2005.
Abstracts: Georg Wilhelm Friedrich Hegel, Edmund Husserl, Jean-ClaudeEugène-Maurice Hauriou, Santi Romano, William James, Charles Sanders
Peirce, Ferdinand Canning Scott Schiller, John Dewey, Richard Rorty,
Hilary Putnam, Anders Vilhelm Lundstedt, Axel Anders Hägerström, Alf
Niels Christian Ross, Knut Hans Karl Olivecrona, Stig Jørgensen, Hayden
W. White, Paul Ricoeur, Franklin Rudolf Ankersmit, Hans-Georg
Gadamer, Emilio Betti, Immanuel Kant, Friedrich Nietzsche, Carl August
Emge, Pietro Piovani, Rudolf Stammler, Hermann Heller, Hans Kelsen,
Umberto Campagnolo
Vom selben Autor unlängst erschienen:
Recht und Staat als Objektivationen des Geistes in der Geschichte : Eine
Grundlegung von Jurisprudenz und Staatslehre als Geisteswissenschaften
Biel/Bienne : Schweizerischer Wissenschafts- und Universitätsverlag, 2005
([email protected]). ISBN 3-8334-1847-8 (3 Teilbände, zusammen LXII,
1610 Seiten, Hardcover mit Schutzumschlag), Preis für das Gesamtwerk:
298.-- CHF (195.00 EURO)
[email protected] c/o Michael Hebeisen, Unterer Quai 25, CH-2502 Biel/Bienne (Schweiz)
SCHWEIZERISCHER WISSENSCHAFTS‐ UND UNIVERSITÄTSVERLAG, BIEL/BIENNE Eigentliches Kennzeichen von Normativität ist die Resistenz des Sollens gegen enttäuschende Devianz, was erst durch die hinter dem regulierten Verhalten stehende Rechtsüberzeugung (opinio iuris) ermöglicht wird; die Erforschung des Rechtsbewusstseins
gewinnt so für eine sich selbst als Wissenschaft verstehende Jurisprudenz entscheidende
Bedeutung. Der positiven Rechtsordnung eignet nur die Funktion einer Dokumentation
der in einer Gemeinschaft tatsächlich offiziell geschützten Verhaltenserwartungen
(Garantiestellung der staatlichen Behörden gegen Enttäuschung). Realismus und Pragmatismus erweisen sich in dieser Situation als Strategien gegen die dominanten positivistischen, kritisch-rationalistischen und nominalistischen Imprägnierungen der Jurisprudenz (das sind Neo-Positivismus, Popperianismus und analytische Rechtsphilosophie).
Insgesamt also sind die vorgetragenen Argumente mit Verlaub Teile einer konstruktivkritischen Verunsicherung der Jurisprudenz in ihrem zuweilen überheblichen Selbstverständnis.
Es kommt für die Begründung der Wissenschaftlichkeit einer praktischen Disziplin allein
darauf an, wie die Beziehung zwischen den Dingen in unserer Umwelt und den Gedanken in unserem Bewusstsein aufgefasst wird und wie man sich blosse Denkgegenstände,
die es in der Wirklichkeit so nicht gibt, vorstellt. Die Dinge dieser Welt sprechen förmlich
zu uns, bedrohen uns seit dem Beginn des menschlichen Abenteuers der Welterfahrung
(Objekte im ursprünglichen Sinn von ob‐iecti, entgegengeschleudert) oder dienen uns als
tools, als Mittel und Werkzeuge (Hinweis auf die pragmatische Semiose); sensibilisierte
Wahrnehmung fordert immer eine Reaktion/ Einstellung zu den Dingen dieser Welt und
fordert uns so zum Handeln auf. Denn oft handeln Wissenschafter sogar und betätigen
damit ihren Mut zur Gewissheit, ohne zuerst einen Begriff davon oder dafür zu haben,
worauf sie dann stossen und was sich dann nachträglich als Entdeckung herausstellt
(Begriffsbildung erfolgt im grossen und ganzen nachholend und zumindest tendenziell
die Entdeckung rechtfertigend).
Das ganze wissenschaftsphilosophische Unterfangen ist getragen vom Eindruck des
Ungenügens und der Gefahren von Methodologie im Sinn einer verbürgten wissenschaftlichen Praxis, wie es in erklärtem Mass von Paul Feyerabend identifiziert worden
ist. Nicht nur ist kein Verlass auf Methoden, diese sind vielmehr noch hinderlich, weil die
Randbedingungen der Gültigkeit jeder wissenschaftlichen Praxis − und das allein ist eine
Methodologie ! − aus der Betrachtung ausgegrenzt werden : "Es gibt keine besondere
Methode, die Erfolg garantiert oder wahrscheinlich macht. Wissenschafter lösen Probleme nicht darum, weil sie einen methodologischen Zauberstab schwingen".
Michael Walter Hebeisen, Dr. iur.; 1992 Forschungsassistent an der Universität Bern im
Rahmen eines Nationalen Forschungsprogramms; 1994 Wissenschaftlicher Adjunkt im
Dienst für die Totalrevision der Schweizerischen Bundesverfassung des Bundesamts für
Justiz; 1997 bis 1999 Stipendiat des Schweizerischen Nationalfonds für die Förderung der
Wissenschaftlichen Forschung (SNF), Forschungsaufenthalte im europäischen Ausland;
seit 2002 Forschungsprojekt zu den wissenschaftstheoretischen Grundlagen von Jurisprudenz und Staatslehre. –
Monographische Publikationen : 1995 Souveränität in Frage gestellt – Die Souveränitätstheorien von Hans Kelsen, Carl Schmitt und Hermann Heller im Vergleich (Baden-Baden:
Nomos); 1996 Staatszweck, Staatsziele, Staatsaufgaben – Leistungen und Grenzen einer
juristischen Behandlung von Leitideen der Staatstätigkeit (Chur: Rüegger); 2004 Recht
und Staat als Objektivationen des Geistes in der Geschichte – Eine Grundlegung von
Jurisprudenz und Staatslehre als Geisteswissenschaften (Biel/Bienne: Schweizerischer
Wissenschafts- und Universitätsverlag). – Zahlreiche Aufsätze und Kongressreferate auf
dem Gebiet des Staats- und Verwaltungsrechts sowie der Rechtsphilosophie.
[email protected] c/o Michael Hebeisen, Unterer Quai 25, CH-2502 Biel/Bienne (Schweiz)