Regierung von Unterfranken

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Regierung von Unterfranken
REGIERUNG VON UNTERFRANKEN
Regierung von Unterfranken • 97064 Würzburg
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Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter
Telefon (09 31)
E-Mail
09.03.2012
24-8302.00-1/07
Herr Golsch
380-1387
380-2387
H 390
[email protected]
Telefax (09 31)
Zi.-Nr.
Datum
09.03.2012
Tourismuskonzeption Leidersbach mit Neubau eines 18-Loch Golfplatzes mit 9-Loch Kurzplatz
westlich von Leidersbach und Familien- sowie Golf-, Sport- und Tagungshotel.
Erneute Auslegung einer 3. Planungsvariante im Rahmen des Raumordnungsverfahrens.
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Gemeinde Leidersbach beabsichtigt westlich von Leidersbach im Bereich Kleinheckenhöhe –
Eichelhöhe einen Golfplatz zu errichten. Für das Vorhaben ist ein Raumordnungsverfahren (ROV)
durchzuführen.
Die Gemeinde Leidersbach hat mit Schreiben v. 14.09.2011 das Raumordnungsverfahren für den
Neubau eines 18-Loch-Golfplatzes westlich von Leidersbach beantragt. Die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde hat für dieses Vorhaben das Raumordnungsverfahren
mit Schreiben vom 20.09.2011 Nr. 24-8302.00-1/07 eingeleitet. Die Beteiligten wurden gebeten,
bis zum 04.11.2011 schriftlich Stellung zu nehmen und darauf hingewiesen, dass Einverständnis
mit dem Vorhaben angenommen werde, wenn bis zu diesem Termin keine Stellungnahme bei der
höheren Landesplanungsbehörde vorliege. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass das Raumordnungsverfahren die raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung einschließt.
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Regierung von Unterfranken
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Regierung von Unterfranken
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(09 31) 3 80 - 22 22
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Vereinbarung
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Aus der Beteiligung gingen viele Stellungnahmen ein, die zahlreiche Aspekte beleuchteten und
teils gewichtige kritische Argumente enthielten. Nach Auswertung der Zuschriften entschied die
Gemeinde Leidersbach gemeinsam mit dem Projektplaner Wolfgang Barth und in Abstimmung mit
der Regierung von Unterfranken, eine neue, optimierte Konzeption ausarbeiten zu lassen, deren
Ziel es war, das Vorhaben vor dem Hintergrund der geäußerten Anregungen und Befürchtungen
zu optimieren.
Die neue Planung enthält eine derart veränderte Konzeption, dass eine neue Anhörung notwendig
wurde. Wesentliche Änderungen:
Anstatt der Errichtung eines reinen Golfplatzes in Leidersbach ist nun geplant, eine komplette
Tourismuskonzeption für Leidersbach zu erstellen, deren Bestandteil auch ein Golfplatz mit Familien- sowie Golf-, Sport- und Tagungshotel ist, die aber auch zahlreiche neue Aspekte und Einrichtungen aufweist, die der ansässigen Bevölkerung auch abseits des Golfgeschehens direkt zugute
kommen (z.B. Schwimmteich mit Liegewiese, Teilweise Mitnutzung der Sport-, Fitness- und Wellness-Bereiche, Schwimmbecken und Saunen der Hotels durch die Öffentlichkeit, Minigolfplatz,
„Grüner Spielplatz“, Beach-Volleyball-Felder, Ergänzung des Wanderwegenetzes etc.).
Hinsichtlich der Landwirtschaft bestand eine vielfach geäußerte Kritik bestand darin, dass der
Golfplatz auf den besten Ackerflächen Leidersbachs errichtet werden sollte. Auch die Anfahrt zu
den verbleibenden Ackerflächen wurde als problematisch angesehen. Es wurde im nun vorgelegten Entwurf 3 daher versucht, große zusammenhängende Flächen mit besten Böden für die Landwirtschaft freizuhalten und damit auch eine effektive landwirtschaftliche Bewirtschaftung zu ermöglichen.
Hochwasserschäden durch Starkregenereignisse sollen durch die Neukonzeption noch effektiver
vermieden werden.
Die Anfahrt des Freizeitgeländes soll optimiert werden.
Nähere Einzelheiten können Sie den Projektunterlagen entnehmen. Sie finden die Unterlagen auf
der Internetseite der Regierung von Unterfranken unter www.regierung.unterfranken.bayern.de.
(Startseite - Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr - Laufende Raumordnungsverfahren).
(Direktlink: http://www.regierung.unterfranken.bayern.de/unsere_aufgaben/3/6/20693/index.html).
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Auf der Basis dieser Raumordnungsunterlagen führt die Regierung von Unterfranken – höhere
Landesplanungsbehörde – für das vorliegende Vorhaben gemäß § 15 Raumordnungsgesetz
(ROG) i.V.m. Art. 22 und 23 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) eine zweite Anhörung
im Rahmen des Raumordnungsverfahrens durch. Gegenstand des Raumordnungsverfahrens ist
die Variante 3 der Planunterlagen.
I.
Die Regierung von Unterfranken – höhere Landesplanungsbehörde – leitet hiermit für das oben
näher bezeichnete Vorhaben die zweite Anhörung im Rahmen des Raumordnungsverfahrens ein
und gibt Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum
20. April 2012.
Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine Äußerung vorliegen, wird angenommen, dass Einverständnis
mit dem Vorhaben besteht und Hinweise, die im Raumordnungsverfahren zu berücksichtigen
wären, nicht zu geben sind.
II.
Zur Einbeziehung der Öffentlichkeit wird den Bürgern und Organisationen die Möglichkeit gegeben, sich bis zum o.g. Termin zu äußern. Hierzu wird die Gemeinde Leidersbach gebeten, ein
Exemplar dieses Schreibens und der Projektunterlagen nach ortsüblicher Bekanntmachung während der allgemeinen Dienststunden für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen, über diese
Auslegung in der Stellungnahme der Gemeinde zu berichten und Wünsche, Anregungen oder
Einwendungen von Bürgern und Organisationen gesondert beizufügen.
III.
Die höhere Landesplanungsbehörde überprüft im Raumordnungsverfahren, ob und ggf. mit welchen Maßgaben das Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt. Es
schließt die Überprüfung des Vorhabens auf seine Verträglichkeit mit raumbedeutsamen und
überörtlichen Belangen des Umweltschutzes mit ein (raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung).
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Es wird gebeten, bei der Stellungnahme Folgendes zu beachten:
-
Die Stellungnahme sollte sich im Rahmen der jeweils wahrzunehmenden Belange halten.
-
Fragen des Bedarfs und technische Detailprobleme sind nicht Gegenstand des Raumordnungsverfahrens.
-
Es wird aus arbeitsökonomischen Gründen gebeten, die von Ihnen abzugebende Stellungnahme auch auf elektronischem Weg (E-Mail-Adresse: [email protected]) der
Regierung so zur Verfügung zu stellen, dass Textpassagen ggf. über die Kopierfunktion in
die landesplanerische Beurteilung übernommen werden können.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens den nach anderen Rechtsnormen vorgeschriebenen besonderen Verwaltungsverfahren nicht vorgreift und weder
öffentlich-rechtliche Gestattungen noch privatrechtliche Zustimmungen und Vereinbarungen ersetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Golsch

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