Fehlen bei Klausuren - Lise-Meitner

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Fehlen bei Klausuren - Lise-Meitner
LISE-MEITNER-GYMNASIUM
LEVERKUSEN
Krankheitsbedingtes Fehlen bei Klausuren in der Oberstufe
1. Telefonische Krankmeldung durch Eltern am Klausurtag (gesetzliche
Grundlage: § 43 Abs. 2 Schulgesetz NRW)
Die Schule ist über das Fehlen am Klausurtag VOR der 1. Stunde per Telefon zu
informieren. Das Sekretariat ist dazu unter 0214-830260 zu erreichen. Dabei sollten folgende
Informationen weitergegeben werden.
•
Name, Vorname
•
Jahrgangsstufe
•
Kurs (GK oder LK; Fach) in dem die Klausur geschrieben wird
•
Name der Fachlehrerin bzw. des Fachlehrers
2. Bescheinigung der Erkrankung durch einen Arzt
Fehlt ein Schüler/eine Schülern wegen Krankheit an einem Tag, an dem für ihn/sie eine
Klausur angesetzt ist, sollten sich der Schüler/die Schülerin seine/ihre Schulunfähigkeit vom
Arzt schriftlich am gleichen Tag bestätigen lassen, nachträglich ausgestellte Atteste können
nicht akzeptiert werden. Anderenfalls ist eine Zulassung zum Nachschreibetermin u.U. (siehe
unten) nicht möglich.
Ist das Aufsuchen eines Arztes in Ausnahmefällen nicht möglich, wird hierfür eine
schriftliche Begründung der Eltern oder des volljährigen Schülers erwartet. Diese kann
auf
dem
Formular
Oberstufenkoordinator
zur
trifft
Beantragung
dann
in
eines
Nachschreibetermins
Absprache
mit
den
erfolgen.
Der
Beratungslehrern
eine
Einzelfallentscheidung.
Schülerinnen und Schüler, bei denen der Verdacht besteht, dass sie gezielt an Klausurtagen
fehlen, müssen damit rechnen, von der Jahrgangsstufenleitung jederzeit (zumindest) eine
Attestpflicht für Klausuren auferlegt zu bekommen (gesetzliche Grundlage: § 43 Abs. 2
Schulgesetz NRW).
Besteht „Attestpflicht“, so muss die ärztliche Bescheinigung unverzüglich im Original
vorgelegt werden (i.d.R. spätestens am 3. Werktag nach dem Klausurversäumnis)!
Nur wenn die o.g. Bedingungen erfüllt sind, hat ein Schüler/eine Schülerin ein Recht auf
eine Nachschreibeklausur. Ansonsten ist dies als nicht erbrachte Leistung und daher mit
der Note „ungenügend“ zu bewerten. (§ 48 Abs. 5 Schulgesetz NRW und § 13 Abs. 4
APO-GOSt).
Wichtig: In einer Nachschreibklausur können nach Maßgabe des Lehrers/der Lehrerin neben
dem Inhalt, der der regulären Klausur zugrunde liegt, auch Inhalte, die danach im Unterricht
erarbeitet wurden, abgeprüft werden (siehe Kommentar zu APO-GOSt § 14).
Dr. Wolfram Schrimpf
Andreas Wolf
(Schulleiter)
(Oberstufenkoordinator)

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