Fehlen bei Klausuren - Lise-Meitner
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Fehlen bei Klausuren - Lise-Meitner
LISE-MEITNER-GYMNASIUM LEVERKUSEN Krankheitsbedingtes Fehlen bei Klausuren in der Oberstufe 1. Telefonische Krankmeldung durch Eltern am Klausurtag (gesetzliche Grundlage: § 43 Abs. 2 Schulgesetz NRW) Die Schule ist über das Fehlen am Klausurtag VOR der 1. Stunde per Telefon zu informieren. Das Sekretariat ist dazu unter 0214-830260 zu erreichen. Dabei sollten folgende Informationen weitergegeben werden. • Name, Vorname • Jahrgangsstufe • Kurs (GK oder LK; Fach) in dem die Klausur geschrieben wird • Name der Fachlehrerin bzw. des Fachlehrers 2. Bescheinigung der Erkrankung durch einen Arzt Fehlt ein Schüler/eine Schülern wegen Krankheit an einem Tag, an dem für ihn/sie eine Klausur angesetzt ist, sollten sich der Schüler/die Schülerin seine/ihre Schulunfähigkeit vom Arzt schriftlich am gleichen Tag bestätigen lassen, nachträglich ausgestellte Atteste können nicht akzeptiert werden. Anderenfalls ist eine Zulassung zum Nachschreibetermin u.U. (siehe unten) nicht möglich. Ist das Aufsuchen eines Arztes in Ausnahmefällen nicht möglich, wird hierfür eine schriftliche Begründung der Eltern oder des volljährigen Schülers erwartet. Diese kann auf dem Formular Oberstufenkoordinator zur trifft Beantragung dann in eines Nachschreibetermins Absprache mit den erfolgen. Der Beratungslehrern eine Einzelfallentscheidung. Schülerinnen und Schüler, bei denen der Verdacht besteht, dass sie gezielt an Klausurtagen fehlen, müssen damit rechnen, von der Jahrgangsstufenleitung jederzeit (zumindest) eine Attestpflicht für Klausuren auferlegt zu bekommen (gesetzliche Grundlage: § 43 Abs. 2 Schulgesetz NRW). Besteht „Attestpflicht“, so muss die ärztliche Bescheinigung unverzüglich im Original vorgelegt werden (i.d.R. spätestens am 3. Werktag nach dem Klausurversäumnis)! Nur wenn die o.g. Bedingungen erfüllt sind, hat ein Schüler/eine Schülerin ein Recht auf eine Nachschreibeklausur. Ansonsten ist dies als nicht erbrachte Leistung und daher mit der Note „ungenügend“ zu bewerten. (§ 48 Abs. 5 Schulgesetz NRW und § 13 Abs. 4 APO-GOSt). Wichtig: In einer Nachschreibklausur können nach Maßgabe des Lehrers/der Lehrerin neben dem Inhalt, der der regulären Klausur zugrunde liegt, auch Inhalte, die danach im Unterricht erarbeitet wurden, abgeprüft werden (siehe Kommentar zu APO-GOSt § 14). Dr. Wolfram Schrimpf Andreas Wolf (Schulleiter) (Oberstufenkoordinator)