Artikel 3001: Verfassungsbeschwerde
Transcription
Artikel 3001: Verfassungsbeschwerde
S••F••R - Reform Seite 1 Initiative zur SchornsteinFegerRechts-Reform Verfassungsbeschwerde nicht angenommen Verfassungsgericht beugt das Recht Am 26.11.2008 verabschiedete der Bundestag das sogenannte "Schornsteinfeger-Handwerks-Gesetz" (SchfHwG). Gegen wesentliche und tragende Bestimmungen dieses Gesetzes habe ich am 15.11.2009 eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt, da ich Grundrechte des Bürgers (und Pflichten des Parlaments) als verletzt ansehe. [1 BvR 2816/09] Diese Verfassungsbeschwerde wurde durch Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10.12.2009 NICHT zur Entscheidung angenommen. Eine Begründung wurde nicht gegeben. Einer für den Fall der Nichtannahme beantragten Verweisung meines Rechtsmittels als Feststellungsklage an das nach Beurteilung des Bundesverfassungsgerichts zuständigen Fachgericht wurde bislang nicht nachgekommen. Ein gerichtlicher Beschluss zu diesem Antrag wurde mir trotz Erinnerung bislang nicht zugestellt. Soweit der Sachverhalt. Es scheint auf den ersten Blick normal, dass ein Kläger oder in diesem Fall Beschwerdeführer nicht zufrieden ist, wenn sein eingelegtes Rechtsmittel keinen Erfolg hat. Für mich gestaltet sich diese Angelegenheit jedoch völlig anders. Ich hätte überhaupt keine Probleme mit einem negativen Urteil, wenn dieses nachvollziehbar die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Gesetzesbestimmungen aufzeigen würde. Mein erstes Problem habe ich jedoch damit, dass überhaupt keine Beschäftigung mit der Sache erkennbar ist. Eine Nichtannahme ohne jegliche Begründung ist praktisch nichts anderes, als wenn das Schreiben von der Post mit dem Vermerk "Annahme verweigert" zurück gekommen wäre. Nur als kleines Zusatzärgernis sehe ich den Umstand, dass die (angeblich) befassten Richter einen derartigen Beschluss noch nicht einmal unterschreiben müssen. Ein nichtssagendes Ablehnungsschreiben und das soll es gewesen sein mit der im Grundgesetz festgeschriebenen Rechtswege-Garantie. Zwar wird dort auch vollmundig das "rechtliche Gehör" garantiert, dies beschränkt sich bei unserem obersten Gericht aber wohl darauf, dass mein Schriftsatz (vielleicht) gelesen oder auch nur von einem Hilfs-Sachbearbeiter überflogen wurde. Wenn, was durchaus dem Verfahrensrecht entspricht, Nichtannahmebeschlüsse nicht begründet werden müssen, woran soll der Bürger, der Beschwerdeführer erkennen, ob sich die DREI befassten Richter überhaupt angemessen mit der Sache befasst haben. Hätte die beschließende Kammer zum Beispiel ausgeführt, es sei zunächst notwendig, den Rechtsweg zu erschöpfen, da auch ein Fachgericht dem Klagebegehren entsprechen könne, so wäre auch dies unbefriedigend gewesen, aber zumindest ETWAS nachvollziehbar. Reklamiert ein Bürger innerhalb der (viel zu kurzen) gesetzlichen Frist von nur EINEM Jahr seit Inkrafttreten eines Gesetzes, wie in diesem Fall, dass der Bundestag für wesentliche Bestimmungen nach Grundgesetz überhaupt keine Gesetzgebungsbefugnis hat, so kann diese aufgeworfene Frage NUR VOM BUNDESVERFASSUNGSGERICHT geklärt werden. Kein anderes Gericht hat in Deutschland die Befugnis, Bundesrecht für verfassungswidrig oder nichtig zu erklären. An wen soll sich der Bürger wenden, wenn die Abgeordneten des Bundestags ein Gesetz beschließen, obwohl sie für den angegebenen Regelungszweck nach Grundgesetz überhaupt keine Regelungsbefugnis haben? Wo bleibt die Rechtswegegarantie der Verfassung (und des Europäischen Menschenrechts), wenn die Bürger keine Möglichkeit haben, das verfassungswidrige Verhalten unserer Politiker gerichtlich überprüfen zu lassen? Ich will an dieser Stelle nicht weiter auf meine Kritikpunkte des SchfHwG eingehen. Wer hieran interessiert ist, kann den Beschwerdeschriftsatz (nebst Nichtannahmebeschluss) als PDF von der Internet-Site "http://www.sfr-reform.de" herunterladen: [1 BvR 2816/09] Ich will hier vielmehr auf Kritikpunkte am Verfahrensrecht eingehen. In Artikel 1 Absatz 3 des Grundgesetzes heißt es: Thomas W. Müller Alter Kirschgarten 21 55246 Mainz-Kostheim Tel. : (06134) 564620 Mobil : (0170) 5258679 EMail : [email protected] URL : http://www.sfr-reform.de S••F••R - Reform Seite 2 Initiative zur SchornsteinFegerRechts-Reform "Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht." Als UNMITTELBAR geltend kann nach meinem Verständnis ein Recht nur dann sein, wenn den Berechtigten auch eine Möglichkeit eröffnet wird, dieses einzufordern. Ein Recht ohne Rechtsprechung, die für eine mögliche Rechtsdurchsetzung sorgen kann, bleibt bestenfalls eine schriftlich fixierte Absichtserklärung. Dem trägt auch das Grundgesetz in Artikel 19 Absatz 4 GG Rechnung: "Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. ..." Nach meinem Verständnis fallen alle drei staatlichen Gewalten (also Gesetzgebung, Verwaltung und Justiz) unter den Begriff der "öffentlichen Gewalt". Würde man die Gesetzgebung hierbei ausklammern, was in manchen juristischen Diskussionen vertreten wird, hätten die Bürger, von denen als Volk alle Macht ausgeht (Art. 20 (2) GG), keine Möglichkeit, ein verfassungsgemäßes Verhalten der "Volksvertreter" einzuklagen. In einem Rechtsstaat darf es jedoch keine rechtsfreien Zonen geben. Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz führt aus: "Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden." Wie kann die Bindung des Gesetzgebers an die verfassungsmäßige Ordnung überprüft werden, wenn dem Volk und somit dem grundrechtsberechtigten Bürger keine Möglichkeit zustehen würde, ein Gericht bei einem verfassungswidrigen Verhalten eines Gesetzgebungsorgans anzurufen? Also bereits ungeachtet der im Grundgesetz noch folgenden Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde ergeben bereits diese Bestimmungen unseres als Verfassung anzusehenden Grundgesetzes, dass dem Bürger ein Rechtsmittel gegen unzulässig verabschiedete Gesetze zustehen muss. Ist mit dem Bundesverfassungsgericht ein besonderes Organ der Rechtspflege installiert, dass ausschließlich und exklusiv mit der Prüfung von Verfassungsfragen befasst ist, so muss dieses zugleich auch als Fachgericht für verfassungsrechtliche Klagen angesehen werden. Wenn nur das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungswidrigkeit oder Nichtigkeit eines Bundesgesetzes entscheiden darf, ergibt sich im Gegenzug, dass es auch als verpflichtet angesehen werden muss, entsprechende Klagen (auch Verfassungsbeschwerden genannt) zu behandeln. In der Praxis muss man hierbei zwei Fallarten unterscheiden. In den meisten Fällen werden die Rechte eines Bürgers durch eine bestimmte Handlung zum Beispiel der Verwaltung eingeschränkt. Gegen diese Verwaltungsakte kann sich der Bürger auf dem Verwaltungsgerichtsweg wehren. Erst nach Erschöpfung aller hierbei möglichen Instanzen kommt eine Verfassungsbeschwerde, also die Anrufung des Verfassungsgerichts durch den Bürger selbst in Frage. Dies ist zwar bei bestimmten Rechtsfragen als sehr unökonomisch anzusehen, entspricht aber der Rechtswegegarantie. Kann ein Kläger ein Fachgericht überzeugen, dass seine Grundrechte verletzt wurden, kann dieses Gericht untergesetzliche Normen (Verordnungen oder Satzungen) oder Verwaltungsakte aufheben. Ist die Gültigkeit eines Bundesgesetzes entscheidungserheblich, muss das Fachgericht jedoch das Bundesverfassungsgericht anrufen. Wenn somit ein Rechtsfall nach Erschöpfung des Rechtswegs beim Bundesverfassungsgericht landet, muss man davon ausgehen, dass bereits ein oder mehrere Gerichte mit dem Fall befasst waren. Dem Bürger wurde somit schon das ihm garantierte "Rechtliche Gehör" gewährt. Das Verfassungsgericht prüft den Fall dann nur noch unter Grundrechtsgesichtspunkten. Eine kurz gefasste Begründung, warum derartige Fälle nicht zur Entscheidung angenommen werden, könnte lauten: "Die Fachgerichte haben in nicht zu beanstandender Weise gearbeitet. Zusätzliche Aspekte für Grundrechtsverstöße sind nicht gegeben." Kurz und doch erschöpfend. Thomas W. Müller Alter Kirschgarten 21 55246 Mainz-Kostheim Tel. : (06134) 564620 Mobil : (0170) 5258679 EMail : [email protected] URL : http://www.sfr-reform.de S••F••R - Reform Seite 3 Initiative zur SchornsteinFegerRechts-Reform Anders sieht die Situation jedoch bei den Fällen aus, bei denen der Bürger UNMITTELBAR das Bundesverfassungsgericht anruft. Dies ist jedoch nur in sehr wenigen Fällen möglich. Der Bürger muss durch ein Bundesgesetz unmittelbar in seinen Grundrechten beeinträchtigt werden und seit dem Inkrafttreten des Gesetzes darf noch nicht mehr als ein Jahr vergangen sein. Zudem muss die Grundrechtsverletzung schon durch die Rechtsnorm erfolgen, ohne dass zuvor ein Verwaltungsakt erfolgen muss. Nach meinem Rechtsverständnis ist bereits diese Jahresfrist nicht mit dem Geist unserer Grundrechte vereinbar. Jeder Bürger muss sich solange er von einem Gesetz in seinen Rechten beeinträchtigt wird, gegen dieses wehren können. Leider lässt sich diese Bestimmung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) nicht mehr angreifen, da sie selbst schon mehr als EIN Jahr in Kraft ist und somit sich selbst vor einer Überprüfung bewahrt. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts, die sich auf diese Bestimmung stützen, können auch nicht überprüft werden, das selbst Kammer-Beschlüsse als Entscheidungen des ganzen Gerichts angesehen werden und sich somit jeglicher Kontrolle entziehen. Für den konkreten Fall ist dieser kurze Exkurs jedoch nicht ausschlaggebend, da die Jahresfrist seit Inkrafttreten des SchfHwG eingehalten wurde. Die Ausführungen sollen lediglich die Problematik verdeutlichen, die sich bei Mängeln im Verfahrensrecht ergibt. Selbst wenn Bestimmungen des BVerfGG unklar, widersprüchlich oder vielleicht sogar verfassungswidrig sind, es gibt keine Möglichkeit, sie gerichtlich überprüfen zu lassen. Direkte Verfassungsbeschwerden (Normenkontroll-Verfahren) sind nicht mehr möglich, da die Norm länger als 1 Jahr in Kraft ist. Gegen die Anwendung der Norm ist auch kein Rechtsmittel möglich, da Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Kammer oder Senat) noch nicht einmal verfahrensrechtlich überprüfbar sind. Ein Gesetz schützt und erhält sich selbst. Die Katze beist sich in den Schwanz. Entscheidender ist jedoch die Frage, ob die Beschwerde hätte zur Entscheidung angenommen werden müssen. Da noch kein anderes Gericht mit dem Fall befasst war, ist das Bundesverfassungsgericht des ERSTE und EINZIGE Gericht, dass über die aufgeworfene Rechtsfrage entscheiden kann. Dies ist insoweit von Bedeutung, als jetzt Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz zum Tragen kommt: "Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör." Für Verfahren vor anderen Gerichten hat das Verfassungsgericht entschieden, dass es hierbei nicht ausreicht, wenn Schriftsätze zur Kenntnis genommen werden. Der Sach- und Rechtsstand muss vielmehr angemessen erörtert werden. Es stellt sich die Frage, warum diese Grundsätze für Verfahren vor dem Verfassungsgericht nicht gelten sollen. Es wird (seitens des Verfassungsgerichts) teilweise damit argumentiert, dass Entscheidungen des obersten Gerichts nicht mehr mit einem Rechtsmittel angegriffen werden können. Diese Argumentation geht jedoch aus zwei Gründen ins Leere. Zum Ersten ist mit Unterzeichnung der Europäischen Menschenrechtskonvention mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nunmehr doch in bestimmten Fällen eine Prüfungsinstanz gegeben. Zum Zweiten haben Begründungen von gerichtlichen Entscheidungen nicht nur den Zweck, das Verfahren für höhere Instanzen zu dokumentieren. Eine Begründungspflicht erinnert auch jeden Richter daran, dass seine Entscheidung ausschließlich auf gültigem Recht beruhen darf. Geforderte Begründungen sind ein wirksames Mittel gegen juristische Willkür, denn zuletzt bleibt das Korrektiv der Öffentlichen Meinung. Dies gilt auch, ja besonders für das Bundesverfassungsgericht, da dessen Entscheidungen meist nicht mehr angreifbar sind. Nur der Zwang zu nachvollziehbaren Begründungen ermöglicht es der Allgemeinheit zu überwachen, dass sich dieses Organ der Rechtspflege nicht zu einem Willkür-Gericht entwickelt. In einer rechtsstaatlichen Demokratie ist das Volk, die Öffentlichkeit die letzte Kontrollinstanz. Unbegründete Entscheidungen sind der Nährboden für Willkür. Woran soll ein Kläger oder Beschwerdeführer erkennen, dass sein Vorbringen vom Gericht angemessen berücksichtigt wurde, wenn ihm die Möglichkeit einer mündlichen Erörterung mit den befassten Richtern nicht zugestanden wird und er auch nicht anhand einer Begründung nachvollziehen kann, ob sein Vorbringen überhaupt gelesen wurde und wie das Gericht die angeführten Argumente wertet. Wird der Ablehnungsbeschluss dann noch nicht einmal von den zuständigen Richtern unterschrieben, könnte auch eine studentische Hilfskraft z.B. zur Entlastung des Gerichts einen Stapel anstehender Beschwerden unbearbeitet zurückschicken. Thomas W. Müller Alter Kirschgarten 21 55246 Mainz-Kostheim Tel. : (06134) 564620 Mobil : (0170) 5258679 EMail : [email protected] URL : http://www.sfr-reform.de S••F••R - Reform Seite 4 Initiative zur SchornsteinFegerRechts-Reform Wurde der Beschwerdeschriftsatz von allen drei Richtern der Kammer wirklich gelesen? Oder vielleicht nur vom Berichterstatter? Oder nur von der Sekretärin? Wie soll der Bürger, wie soll die Öffentlichkeit ohne Begründung und ohne Unterschrift prüfen können, ob die Verfahrensbestimmungen des BVerfGG eingehalten wurden? Sehe nur ich hier ein enormes Missbrauchspotential? Ich finde es zumindest etwas merkwürdig, wenn eine andere Verfassungsbeschwerde (AZ: 1 BvR 2514/09), die sich (aus anderen Aspekten) gegen das SchfHwG wendet, zwar ebenfalls nicht zur Entscheidung angenommen wurde, dass in diesem Fall jedoch eine mehrseitige Begründung gegeben wurde. Könnte es sein, dass Verfahren, die von Rechtsanwälten eingereicht werden, gegenüber Beschwerden, die der Bürger unmittelbar erhebt (es besteht nur in der mündlichen Verhandlung eine Anwaltspflicht), bevorzugt werden. Wie wäre dies mit dem Gleichheitsgrundsatz unserer Verfassung vereinbar? Ich hatte und habe in Teilen immer noch eine hohe Meinung über unser Bundesverfassungsgericht. Schaut man jedoch etwas genauer hin, so blättert doch einiges vom Hochglanzlack ab. Ich laste dies nicht unbedingt den einzelnen Richtern an, das Problem sind die Strukturen und das Verfahrensrecht. Ich habe sogar in gewisser Weise Mitleid mit den einzelnen Verfassungsrichtern. Zwei Senate mit je acht Richtern müssen eine Vielzahl von Verfahren bearbeiten. Verlagert die Politik dann auch noch Grundsatzentscheidungen mehr und mehr auf die Ebene des Verfassungsgerichts, müssen die Richter überlastet sein. Verfassungsrechtliche Fragen lassen sich aber nicht am Fließband klären. Also müssen sich die Richter durch Verlagerungen von zumindest Vorfragen auf Hilfskräfte oder die Gerichtsverwaltung entlasten, um der Flut von Rechtsfällen Herr werden zu können. Verständlich, aber nicht befriedigend. Schuld an diesem Missstand ist, wie gesagt, nicht das Gericht selbst und auch nicht die einzelnen Verfassungsrichter. Schuld ist eine politische Klasse, die die Grundrechte der Bürger und die Werte der Verfassung immer mehr aus den Augen verlieren. Der Bürger, der eigentlich die einzige Daseinsberechtigung für unsere Politiker ist, wird leider immer mehr zum Objekt. Je mehr die Bürger erkennen, dass sie von der Politik nicht mehr ernst genommen werden, umso mehr suchen diese nach Alternativen. Verschließt sich die Politik einer vernünftigen Argumentation suchen immer mehr Bürger ihr Heil in der Justiz. Geschröpfte Steuerbürger sind irgendwann gezwungen, gegen überzogene Forderungen oder unhaltbare Steuerbestimmungen zu klagen. Widersprüchliche Normen im Sozialrecht treten eine wahre Flut von Verfahren vor unseren Gerichten los. Unfähigkeit der Parlamentarier und Abgehobenheit der Politiker zwingen die Bürger zu immer mehr Klagen auf allen Rechtsgebieten. Ist die Politik nicht in der Lage, eine Aufgabenstellung sachgerecht und sinnvoll zu regeln, verlagert sie notwendige Entscheidungen auf die Justiz. Im Endeffekt muss das Bundesverfassungsgericht die Entscheidungen treffen, die unsere Politiker nicht treffen konnten oder wollten. Das Schornsteinfeger-Recht ist ein sehr deutliches Beispiel. Hätten unsere Politiker den Sachverhalt auch nur halbwegs unabhängig und sachgerecht beurteilt, ein Gesetz wie das SchfHwG hätte nie verabschiedet werden dürfen. Jeder Bundestagsabgeordnete kann mit einem Blick ins Grundgesetz feststellen, dass der Bund überhaupt nicht zuständig ist, wenn es um Brandschutz und Betriebssicherheit von Feuerstätten geht. Jeder Abgeordnete muss erkennen, dass Sonderrechte für ein bestimmtes Handwerk nicht mehr in unsere Zeit und den Geist der Europäischen Union passen. Aber statt ein völlig überholtes Gesetz (SchFG), das schon zuvor verfassungswidrig und nichtig war, nach der Aufforderung der EU zu einer Reform elegant zu beerdigen und die Frage der Betriebssicherheit und des Brandschutzes an die Bundesländer zu verweisen, wo sie hin gehört, ersannen unsere Spitzenpolitiker ein leicht variiertes Rechtskonstrukt, das auf Dauer nicht zu halten sein wird. Statt einer Reform kam nur eine Verschlimmbesserung! Es ist lediglich eine Frage der Zeit, bis das Bundesverfassungsgericht (nach Klagen vor Verwaltungsund/oder Amtsgericht) doch mit den aufgeworfenen Verfassungsfragen befasst sein wird. Aber dann können unsere Politiker ja ihre Hände in Unschuld waschen. Wenn die Sonder-Rechte der Schornsteinfeger und die bequemen Privilegien von der Justiz gekippt werden, können sich die Parteien dennoch brüsten, für die Schornsteinfeger das Möglichste getan zu haben. Schuld sind immer die anderen! Ärger, Arbeit und Kosten haben die Bürger und die Gerichte. Sie müssen wieder einmal die Unfähigkeit unserer Politiker ausbaden. Thomas W. Müller Alter Kirschgarten 21 55246 Mainz-Kostheim Tel. : (06134) 564620 Mobil : (0170) 5258679 EMail : [email protected] URL : http://www.sfr-reform.de S••F••R - Reform Seite 5 Initiative zur SchornsteinFegerRechts-Reform Neben der Frage, wie man nunmehr möglichst kurzfristig dem Schornsteinfeger-Unwesen ein Ende bereiten kann, muss man aber auch darüber nachdenken, wie die Grundrechte der Bürger in Zukunft besser und effektiver geschützt werden können. 16 Verfassungsrichter können unmöglich all das korrigieren, was ignorante Politiker anrichten. Die Bürger haben jedoch im Gegenzug ein Anrecht darauf, dass ihre Vorbringen vor Gericht, auch vor dem Bundesverfassungsgericht, angemessen verhandelt und ALLE ENTSCHEIDUNGEN eines Gerichts IMMER BEGRÜNDET werden müssen. Hierzu muss das Verfahrensrecht geändert und angepasst werden. Das Verfassungsgericht muss eine zusätzliche Eingangsinstanz erhalten, die mit hinreichend Personal ausgestattet wird oder die "normale" Gerichtsbarkeit muss in gewissen Grenzen auch eine Verwerfungsbefugnis für Gesetze erhalten. Normenkontrollklagen, vor welchem Gericht auch immer, müssen für jeden Bürger möglich sein, um der ausufernden Schlamperei der Gesetzgebung entgegen zu wirken. In der Gesamtheit ist EIN Grundsatzverfahren, das die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm klärt, auch ökonomischer und sinnvoller als eine Vielzahl von Einzelverfahren mit den unterschiedlichsten Voraussetzungen im Einzelfall. Das Thema "Schornsteinfeger-Recht" wäre schon seit Jahren erledigt, wenn es möglich wäre, die Kritikpunkte an der Gesetzesstruktur und an der Verfassungsmäßigkeit der Norm ein Mal erschöpfend vor Gericht klären zu können. Leider hat das Bundesverfassungsgericht diese Möglichkeit nicht genutzt, obwohl eine Klärung der aufgeworfenen Grundsatzfragen durch die Vielzahl der betroffenen Bürger zweifelsohne von öffentlichem Interesse ist. Aber auch Entscheidungen einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts sind nicht frei von politischen Vor-Urteilen. Bei einer Annahme meiner Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung hätte der Erste Senat die Frage der Zuständigkeit für den Regelungszweck des SchfHwG wohl anhand der Grundgesetzbestimmungen recht einfach klären können. Der Bund mag auch weiterhin die Schornsteinfeger verhätscheln, aber Regelungen, die den Bürger zum Zweck des Brandschutzes belasten, sind von den einzelnen Bundesländern zu verabschieden. Ein überholtes Vorkriegsgesetz hätte endgültig seinen Weg in die Mülltonne gefunden. Vielleicht ein kurzer Aufschrei der Schornsteinfeger-Lobby, aber schon nach kurzer Zeit würde niemand mehr dieses Handwerks-Monopol vermissen. Leider hat sich das Bundesverfassungsgericht davor gedrückt, die aufgeworfenen Fragen zu klären. So wird es nötig sein, den Gang durch die Instanzen anzutreten. Ich weiß nicht, wie lange das dauern wird, aber irgendwann stehe ich wieder vor der Tür des Bundesverfassungsgerichts. Es ist nicht die Frage, ob das verfassungswidrige SchfHwG gekippt wird, es ist lediglich die Frage wie schnell dies möglich sein wird und wie viel Aufwand dazu nötig ist, die Bestimmungen des Grundgesetzes auch Lebenswirklichkeit werden zu lassen. Parallel wird es notwendig sein, sich für die Stärkung der Bürgerrechte einzusetzen. Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) muss in einigen Punkten erheblich bürgerfreundlicher werden. Die Bürger müssen, nicht nur auf juristischem Weg, mehr Einfluss auf eine nicht angemessene Politik gewinnen. Es wird Zeit, dass jeder Einzelne mehr auf die Einhaltung unserer Verfassungswerte achtet. Lobby-Politik und lebensferne Politiker darf es nicht länger geben, ohne dass dies massiv öffentlich angeprangert wird. Die modernen Medien erleichtern es den Bürgern, der Politik auf die Finger zu schauen und Missstände öffentlich zu machen. NUTZEN SIE DIESE MÖGLICHKEIT !!! Thomas W. Müller Alter Kirschgarten 21 55246 Mainz-Kostheim Tel. : (06134) 564620 Mobil : (0170) 5258679 EMail : [email protected] URL : http://www.sfr-reform.de