„Sorgerecht“ nach dem Tod der Eltern Alle Eltern kennen sicherlich

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„Sorgerecht“ nach dem Tod der Eltern Alle Eltern kennen sicherlich
„Sorgerecht“ nach dem Tod der Eltern
Alle Eltern kennen sicherlich die Sorge, „was wird aus meinen Kindern, falls
mir etwas passieren sollte“, und sie versuchen natürlich, für diesen Fall
Vorkehrungen zu treffen.
Dabei denken die meisten allerdings nur an die finanzielle Absicherung.
Eltern können aber für den Fall ihres Todes durch ein Testament auch
bestimmen, wer sich um die minderjährigen Kinder kümmern und wer für
sie entscheiden soll. Wenn beide Elternteile eines minderjährigen Kindes
verstorben sind, muss das Gericht für das Kind einen Vormund bestellen.
Haben die Eltern nichts bestimmt, wird das Gericht in aller Regel das
örtliche Jugendamt als Amtsvormund bestellen. Das Jugendamt trifft dann
alle Entscheidungen für das Kind und bestimmt insbesondere, wo das Kind
weiter lebt, ob bei einem Verwandten oder im Heim.
Wenn die Eltern aber in Form eines Testamentes bestimmt haben, dass
eine bestimmte Person, z. B. Großeltern, Onkel, Tante oder auch Freunde
als Vormund berufen werden soll, dann ist das Gericht an diesen letzten
Willen der Eltern gebunden (§ 1776 BGB). Haben der Vater und die Mutter
verschiedene Personen benannt, so gilt die Benennung durch den zuletzt
verstorbenen Elternteil.
Das Gericht darf von den Wünschen der verstorbenen Eltern nur
abweichen, wenn der gewünschte Vormund nicht in der Lage ist, die
Vormundschaft auszuüben, wenn seine Bestellung das Wohl des Kindes
gefährden würde oder wenn das Kind bereits älter als 14 Jahre ist und der
Bestellung widerspricht.
Eltern von minderjährigen Kindern sollten deshalb daran denken, in ihrem
Testament auch einen Vormund für die Kinder zu benennen.
Rechtsanwältin Cornelia Schmitt, Fachanwältin für Erbrecht und
Familienrecht in der Kanzlei Schmitt & Haensler in Hennigsdorf

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