Merkblatt: Ehrenamtliche Vormundschaft für Kinder und Jugendliche
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Merkblatt: Ehrenamtliche Vormundschaft für Kinder und Jugendliche
Merkblatt: Ehrenamtliche Vormundschaft für Kinder und Jugendliche Liebe Bürgerinnen und Bürger, sich als Vormund für ein Kind oder einen Jugendlichen einzusetzen, ist ein ganz besonderes Ehrenamt. Es erfordert einen herausragenden persönlichen Einsatz, schließlich geht es darum, sich für Kinder stark zu machen, deren Eltern – aus welchen Gründen auch immer – diese Aufgabe nicht selbst übernehmen können. Gleichzeitig ermöglicht kaum ein anderes Ehrenamt ein so hohes Maß an Selbständigkeit und Eigenverantwortung, nicht zuletzt auch an Erfüllung. Die ehrenamtliche Vormundschaft setzt ein Zeichen des Engagements für die Zukunft unserer Kinder und Jugendlichen! Mit dieser Broschüre möchten wir Ihnen helfen, sich einen umfassenden Überblick über die Aufgaben, Rechte und Pflichten eines Vormunds zu machen. Wir hoffen, Sie auf diese Weise in Ihrem Interesse an einer Vormundschaft zu bestärken, denn jedes uns anvertraute Kind möchten wir bestmöglich unterstützen und fördern. Dafür aber sind wir auf Ihre ehrenamtliche Hilfe angewiesen. Das Jugendamt der Stadt Mainz steht Ihnen bei Fragen gern persönlich mit Rat und Tat zur Seite – nicht nur im Vorfeld einer möglichen Vormundschaft, sondern auch begleitend. Treten Sie mit uns in Kontakt, wir freuen uns über jeden Helfer! Jens Beutel Oberbürgermeister Wir informieren Sie in diesem Merkblatt über folgende Themen: • • • • • • • • • • • • • • • • • • Wann tritt eine Vormundschaft ein? Was ist ein Vormund? Wie wird man Vormund? Aufgaben und Besonderheiten der Vormundschaft Personensorge Vermögenssorge Mehrere Vormünder Die Pflegschaft Bestellte Pflegschaft Ergänzungspflegschaft Rechtliche Belange für Vormund und Pfleger Genehmigungspflichtige Angelegenheiten Haftungsfragen Auslagen, Vergütung und (Prozess-)Kosten Auslagen Vergütung Beratungs- und Prozesskostenhilfe Beendigung von Vormundschaft und Pflegschaft 1 Wann tritt eine Vormundschaft ein? Wenn Kinder oder Jugendliche durch den Tod der Eltern oder aus anderen Gründen nicht mehr unter elterlicher Sorge stehen, erhalten sie einen Vormund. Ein Vormund wird aber auch dann eingesetzt, wenn zum Beispiel der Familienstand des Kindes, etwa bei Findelkindern oder anonymen Geburten, nicht zu ermitteln ist. Bei Bedarf kann das Vormundschaftsgericht sogar schon vor Geburt eines Kindes einen künftigen Vormund bestellen. Die Vormundschaft wird dann mit der Geburt wirksam. Es kann auch mehrere Vormünder für ein und denselben Minderjährigen1geben. Sie teilen sich zum Beispiel die Personen- und Vermögenssorge und handeln entweder jeder für sich oder gemeinsam. Die Bestellung erfolgt in jedem Fall durch das Vormundschaftsgericht. Was ist ein Vormund? Ein Vormund übernimmt die persönliche und rechtliche Vertretung eines minderjährigen Kindes. Seine Tätigkeit ist vergleichbar mit den Aufgaben, die normalerweise die Eltern für ihr Kind wahrnehmen. Auch die Übertragung nur einzelner Aufgabenbereiche auf einen gesetzlichen Vertreter ist möglich. In diesem Fall spricht man von einer Pflegschaft. Zwar soll ein Vormund die persönlichen Aufgabenbereiche von Eltern nicht ersetzen. Aber auch er muss dafür Sorge tragen, dass das Kindeswohl und die Kindesinteressen gewahrt werden. Der Vormund hat damit eine Stellung, die ihm im Wesentlichen die Möglichkeit gibt, seine Tätigkeit selbstständig auszuüben. Der Vormund untersteht allerdings der Aufsicht durch das Vormundschaftsgericht. Es wird durch das zuständige Jugendamt der Stadt oder des Landkreises sowohl bei der Auswahl als auch bei der Aufsicht des Vormunds unterstützt. Grundsätzlich soll und darf das Vormundschaftsgericht nicht an Stelle des Vormunds für den Minderjährigen tätig werden. Eine Ausnahme besteht nur bei einstweiligen Anordnungen durch das Vormundschaftsgericht. Übrigens: Nicht immer hat dasJugendamt Kenntnis von der Notwendigkeit einer Vormundschaft. Es ist daher die Aufgabe jedes Bürgers und jeder Bürgerin, das Jugendamt oder das Amtsgericht darauf aufmerksam zu machen, wenn die Einleitung einer Vormundschaft erforderlich zu sein scheint. Für die Bestellung ist in der Regel das Vormundschaftsgericht zuständig, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Neben den Jugendämtern sind auch die Vormundschaftsgerichte zu weiteren Auskünften bereit. Im Gesetz wird der Begriff „Mündel“ gebraucht. In dieser Broschüre wurde auf die Verwendung dieses Fachbegriffs zugunsten der allgemein üblichen Bezeichnungen „Kinder und Jugendliche“ bzw. „Minderjährige“ verzichtet. 1 2 Wie wird man Vormund? Wenn Eltern testamentarisch festgelegt haben, wer nach ihrem Tode Vormund ihrer minderjährigen Kinder werden soll, ist das Gericht an diese Bestimmung gebunden. Wer von den Eltern als Vormund benannt ist, darf ohne seine Zustimmung nur übergangen werden, wenn dafür besondere Gründe vorliegen. Kann die Vormundschaft nicht einer von den Eltern benannten Person übertragen werden, so hat das Vormundschaftsgericht nach Vorschlag des Jugendamtes einen Vormund auszuwählen. Das Jugendamt prüft, wer aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse, seiner Vermögenslage sowie sonstiger Umstände zur Führung der Vormundschaft in Frage käme. Gegebenenfalls wird auch auf die religiöse Haltung bzw. auf das religiöse Bekenntnis des Minderjährigen Rücksicht genommen. Außerdem wird versucht, Verwandte des Minderjährigen vorrangig zu berücksichtigen. Jeder Deutsche hat die Vormundschaft, für die er vom Vormundschaftsgericht ausgewählt wird, zu übernehmen, sofern seiner Bestellung nicht triftige Gründe entgegenstehen. Die Ablehnungsgründe sind gesetzlich niedergelegt. Das Ablehnungsrecht erlischt, jedoch, wenn es nicht vor der Bestellung zum Vormund beim Vormundschaftsgericht geltend gemacht wird. Im Interesse der Minderjährigen sind die Vormundschaftsgerichte allerdings davon abgerückt, einen Vormund gegen dessen Willen zu bestellen. Grundsätzlich gilt: Die Bestellung zum Vormund erfolgt immer durch das Vormundschaftsgericht. Der Vormund muss erklären, dass er treu und gewissenhaft die Vormundschaft führen wird und erhält mit seiner Bestellung eine so genannte Bestallungsurkunde. Aufgaben und Besonderheiten der Vormundschaft Personensorge Vorrangige Aufgabe eines Vormunds ist es, die Erziehung des Kindes oder des Jugendlichen zu gewährleisten und dessen Rechte – gegebenenfalls auch vor Gericht – zu vertreten. Der Vormund hilft zum Beispiel dem Minderjährigen bei der Beantragung notwendiger Hilfen und stellt sicher, dass keine Gefährdung des Kindeswohls besteht. Grundsätzlich hat der Vormund das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Kindes oder Jugendlichen zu sorgen, wobei damit keine Aufnahme im Haushalt des Vormundes gemeint ist. Der Vormund vertritt ausschließlich die Interessen des Minderjährigen. Damit übernimmt der Vormund als gesetzlicher Vertreter praktisch dieselben Rechte und Pflichten wie sonst die Eltern – wenn auch mit gewissen Beschränkungen. 3 So kann zwischen der tatsächlichen Sorge für die Person und der Sorge für die Verwaltung des Vermögens des Minderjährigen unterschieden werden. Zur persönlichen Sorge gehören: • • • • • • • Sicherstellung der Erziehung und der Beaufsichtigung des Minderjährigen Aufenthaltsbestimmung Gesundheitsfürsorge Verantwortung für schulische Belange und Ausbildung Vertretung in allen rechtlichen Belangen Unterstützung in der Antragstellung und in der Geltendmachung von Rechten Eine Aufnahme des Minderjährigen im Haushalt des Vormundes ist nicht üblich. Oft wird einem Minderjährigen, dessen Eltern nicht mehr für ihn sorgen können, Hilfe durch Unterbringung in einer Pflegefamilie oder einem Heim gewährt. Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht geben dem Vormund die Befugnis, den Umgang des Kindes mitzubestimmen und – wenn erforderlich– durch Umgangsverbot zu unterbinden. Außerdem vertritt der Vormund den Minderjährigen in allen Belangen, in denen es um rechtliche Fragen geht – zum Beispiel bei Verträgen oder operativen Eingriffen. Zum Personensorgerecht gehört auch die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Hierzu kann der Vormund sich immer an das zuständige Jugendamt wenden und um entsprechende Hilfe bitten. Genauso wie die Eltern muss auch ein Vormund den Minderjährigen zunehmend in Entscheidungsprozesse einbeziehen. Dazu gehört, Wünsche und Interessen des Kindes wahrzunehmen, sich mit diesen auseinanderzusetzen und sie gegenüber anderen gegebenenfalls transparent zu machen. Der gesetzliche Auftrag eines Vormunds setzt damit ein Vertrauensverhältnis voraus, das nur bei einem kontinuierlichen Austausch zwischen Vormund und Kind vorhanden sein dürfte. Vermögenssorge Bei der Vermögenssorge geht es vorrangig darum, das Vermögen des Minderjährigen zu verwalten und zu sichern. Die Aufgaben eines Vormunds erstrecken sich allerdings nicht auf solche Angelegenheiten für die ein Pfleger bestellt wurde. Auch hat das Gesetz einige Punkte vorgesehen, in denen der Vormund den Minderjährigen nicht vertreten kann. Dazu gehören vor allem Rechtsgeschäfte mit dem Ehegatten des Vormunds, mit nahen Verwandten oder dem Vormund selbst, sowie die damit verbundenen Rechtsstreitigkeiten. Ausgenommen sind lediglich Fälle, in denen dem Minderjährigen ausschließlich rechtliche Vorteile ohne Verpflichtungen entstehen oder in Erfüllung einer Verbindlichkeit gehandelt werden muss. 4 Hat der Minderjährige Vermögen, muss der Vormund das bei Eintritt der Vormundschaft vorhandene Vermögen auflisten, das Verzeichnis unterschreiben und bescheinigen, dass es richtig und vollständig ist. Eingereicht wird es beim Vormundschaftsgericht. Das während der Vormundschaft dem Minderjährigen zufallende Vermögen ist dem Verzeichnis hinzuzufügen. Ist das Vormundschaftsgericht mit der Art der Führung der Vormundschaft nicht einverstanden, so kann es dem Vormund die Vertretung für bestimmte Bereiche entziehen. Dies darf das Vormundschaftsgericht aber nur dann, wenn das Interesse des Minderjährigen in erheblichem Umfang gefährdet ist. Bei großem Vermögen kann es sinnvoll sein, einen Gegenvormund zu bestellen. Dieser wird dann bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses hinzugezogen. Im Bedarfsfall kann das Verzeichnis auch durch einen Beamten oder Notar erstellt werden. Alles, was der Minderjährige durch Erbschaft erwirbt oder was ihm von einem Dritten zukommt, hat der Vormund nach den Anordnungen des Erblassers oder des Dritten zu verwalten. Davon darf er nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts abweichen oder – falls der Dritte noch lebt – mit dessen Zustimmung. Selbstverständlich ist der Vormund auch in anderen Punkten der Vermögensverwaltung in seinem Wirkungskreis beschränkt. So darf er aus dem Vermögen grundsätzlich keine Schenkungen vornehmen oder es zu eigenen Zwecken oder zu solchen des Gegenvormunds verwenden. Was an Geldvermögen vorhanden ist, muss er verzinslich und sicher anlegen, soweit das Geld nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist. Bei der Komplexität der Vermögensverwaltung ist es sinnvoll, beim Vormundschaftsgericht oder beim Jugendamt entsprechenden Rat einzuholen. Mehrere Vormünder Bei der Bestellung von mehreren Vormündern führen diese die Vormundschaft in der Regel gemeinschaftlich. Sofern sie im Einzelfall nicht einer Meinung sind, entscheidet das Vormundschaftsgericht. Es sei denn, es hat bei der Bestellung der Vormünder bereits festgelegt, dass im Streitfall ein Vormund Vorrang hat. Das Vormundschaftsgericht kann die Vormundschaft unter mehreren Vormündern nach bestimmten Aufgabengebieten verteilen, etwa den einen Vormund nur mit der Vermögenssorge und den anderen nur 5 Die Pflegschaft Bestellte Pflegschaft Bei einer Pflegschaft wird im Gegensatz zur Vormundschaft nur ein Teilbereich der elterlichen Sorge an einen Pfleger übertragen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Eltern in bestimmten Fragen nicht in der Lage sind, eine einvernehmliche Regelung im Sinne des Kindeswohls zu treffen. Ergänzungspflegschaft Wer unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft steht, kann einen Pfleger für Angelegenheiten erhalten, die von den Eltern oder dem Vormund nicht erfüllt werden können. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Eltern und ihr minderjähriges Kind gemeinsam einer Erbengemeinschaft angehören und in diesem Zusammenhang Rechtshandlungen erforderlich sind. Für Minderjährige wird ein Pfleger auch zur Auseinandersetzung einer Miterbengemeinschaft bestellt. Zuständig ist dafür das Familiengericht, das auch den Pfleger auswählt. Es kann dies jedoch auch dem Vormundschaftsgericht überlassen. Bei der Auswahl darf das Gericht nicht nach Belieben entscheiden, sondern muss die Vorschläge der Eltern berücksichtigen, soweit kein mit der Personensorge betrauen. Das ist unter Umständen dann angebracht, wenn es sich um einen vermögenden Minderjährigen handelt, für den es aus dem Verwandten- oder Bekanntenkreis zwar eine geeignete Person zur Führung der Personensorge gibt, der man allerdings eine komplexe Vermögenssorge nicht zumuten will oder kann. In einem solchen Fall ist es angezeigt, möglicherweise einem Rechtsanwalt eine Mitvormundschaft für die Vermögenssorge zu übertragen. Innerhalb des ihm zugewiesenen Wirkungskreises führt jeder Vormund die Vormundschaft selbstständig. Das Vormundschaftsgericht hat aber ein allgemeines Kontrollrecht. Eigeninteresse der Eltern erkennbar ist. Wie weitreichend die Befugnisse eines Pflegers sind, wird im Bestallungsbeschluss festgelegt. Alle maßgeblichen Vorschriften zur Berufung eines Vormunds gelten auch für den Bereich der Pflegschaft. 6 Rechtliche Belange für Vormund und Pfleger Genehmigungspflichtige Angelegenheiten Der Vormund oder Pfleger bedarf für eine Reihe von Rechtsgeschäften, die er für den Minderjährigen vornimmt, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, vor allem • zur Verfügung über eine Forderung des Minderjährigen, • bei Rechtsgeschäften wie z.B. den Kauf oder Verkauf eines Grundstücks des Minderjährigen oder die Belastung des Grundstücks mit Hypotheken oder anderen Rechten • zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses und zum Erbteilungsvertrag • zu einem Miet- oder Pachtvertrag • zu einem Lehrvertrag von mehr als einjähriger Dauer • zur Aufnahme eines Darlehens ür den Minderjährigen • zu einem Vergleich, wenn der Wert des Streitgegenstandes 3.000,- übersteigt. In der Regel ist es nicht praktikabel, die vorherige Genehmigung einzuholen. Sie kann daher nachträglich beim Vormundschaftsgericht eingeholt werden. Schließt nämlich der Vormund einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des Gerichts, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der nachträglichen Genehmigung ab. Eine Ausnahme bilden einseitige Rechtsgeschäfte. In diesen Fällen empfiehlt es sich, vorher das Vormundschaftsgericht zu befragen. Haftungsfragen Ein Vormund ist in der Regel ehrenamtlich tätig. Dadurch ist er weitgehend über eine Haftpflichtversicherung, die nach landesrechtlichen Vorschriften besteht, abgesichert. Diese Versicherung gilt allerdings nicht bei der Ergänzungspflegschaft, so dass sich hier eine entsprechende Nachfrage beim Vormundschaftsgericht empfiehlt. Grundsätzlich aber haftet der Vormund oder Pfleger für einen Schaden, der dem Minderjährigen aus einer Pflichtverletzung des Vormunds entsteht. Da das Amt treu und gewissenhaft zu führen ist, liegt eine Pflichtverletzung dann vor, wenn Vormund oder Pfleger die gesetzlichen Vorschriften oder die Anordnungen des Vormundschaftsgerichts nicht beachten. Maßgebend ist stets das Interesse des Minderjährigen. Auslagen, Vergütung und (Prozess-)Kosten Auslagen Vormundschaft und Pflegschaft werden grundsätzlich unentgeltlich geführt. Das ist im Bürgerlichen Gesetzbuch so geregelt, denn das Amt des Vormunds oder Pflegers ist ein Ehrenamt. Allerdings schließt das nicht aus, dass der Vormund oder Pfleger, wenn er zum Zwecke der Vormundschaft notwendige Aufwendungen macht, dafür einen Ersatz verlangen kann. 7 In erster Linie sind Aufwendungen bare Auslagen wie Porto, Fahrt- und Telefonkosten und ähnliches. Bei mittellosen Minderjährigen kann der Ersatz der Aufwendungen über das Vormundschaftsgericht aus der Staatskasse verlangt werden. Um sich einen Nachweis der Kosten und Auslagen zu ersparen, kann der Vormund bzw. Pfleger auch eine Aufwendungspauschale erhalten, die zurzeit jährlich E 323,- beträgt. Vergütung Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormund in Ausnahmefällen eine Vergütung bewilligen, vorausgesetzt, das Vermögen des Minderjährigen sowie der Umfang und die Bedeutung der wahrgenommenen Geschäfte rechtfertigen dies. Beratungs- und Prozesskostenhilfe Benötigen Vormund oder Pfleger anwaltliche Beratung für die außergerichtliche Erledigung einer Angelegenheit oder anwaltliche Hilfe für die Vertretung in einem Prozess, so gelten die allgemeinen Vorschriften. Danach erhält Beratungs- oder Prozesskostenhilfe, wer mit Rat und außergerichtlicher Beratung allein seine berechtigten Ansprüche nicht durchsetzen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kosten der Prozessführung aufgrund der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Minderjährigen von diesem selbst nicht aufgebracht werden können. Beendigung von Vormundschaft und Pflegschaft Vormundschaft oder Pflegschaft enden in der Regel mit einem Aufhebungs- oder Änderungsbeschluss. Eine Ausnahme bildet die gesetzliche Amtsvormundschaft für ein Kind einer minderjährigen Mutter. Hier tritt die Beendigung automatisch mit der Volljährigkeit der Mutter oder der gemeinsamen Sorgeerklärung der Eltern ein, soweit der Vater des Kindes bereits volljährig ist. Bei der Ergänzungspflegschaft endet die Vertretung des Minderjährigen, wenn der Zweck dieser Pflegschaft erfüllt ist. Sollte der Vormund sterben, muss dessen Erbe das dem Vormundschaftsgericht unverzüglich anzeigen. Der Vormund wiederum muss den Tod des Gegenvormunds oder eines Mitvormunds anzeigen. Das Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt oder den Vereinsvormund zu entlassen und einen anderen zu bestellen, wenn dies dem Wohl des Minderjährigen dient und eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist. Diese Entscheidung kann das Vormundschaftsgericht entweder von Amts wegen oder auf Antrag treffen. Den Antrag stellen kann auch der Minderjährige selbst, wenn er mindestens das 14. Lebensjahr vollendet hat, sowie jeder, der ein berechtigtes Interesse des Minderjährigen geltend macht. Nach Beendigung der Vormundschaft ist die Bestallungsurkunde zurückzugeben. Das verwaltete Vermögen sowie Familienpapiere, standesamtliche Urkunden, Testamentsschriften und ähnliches sind gegen Quittung dem neuen gesetzlichen Vertreter auszuhändigen. Ist die Vormundschaft wegen Volljährigkeit beendet, sind die Unterlagen an den früheren Minderjährigen auszuhändigen. 8 Weitere Informationen erhalten Sie auf Anfrage von Ihrem zuständigen Jugendamt oder dem örtlichen Amtsgericht. Wir beraten und unterstützen Sie gern. Kontakt Interessiert? Wir beraten Sie gern! Sigrid Graffe Telefon 0 61 31/12 35 87 Brigitte Kläs Telefon 0 61 31/12 35 80 Stadtjugendamt Mainz Kaiserstraße 3-5 55116 Mainz E-Mail: [email protected] www.mainz.de/jugendamt Impressum Stadt Mainz Dezernat für Soziales, Jugend, Gesundheit und Wohnen, Jugendamt und Amt für Öffentlichkeitsarbeit Juni 2006 Alle Informationen dieser Broschüre beziehen sich im Wesentlichen auf die Vorschriften der §§ 1773 bis 1921 des Bürgerlichen Gesetzbuches. 9