Merkblatt: Ehrenamtliche Vormundschaft für Kinder und Jugendliche

Transcription

Merkblatt: Ehrenamtliche Vormundschaft für Kinder und Jugendliche
Merkblatt: Ehrenamtliche Vormundschaft für Kinder und Jugendliche
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
sich als Vormund für ein Kind oder einen Jugendlichen einzusetzen, ist ein ganz besonderes
Ehrenamt. Es erfordert einen herausragenden persönlichen Einsatz, schließlich geht es darum,
sich für Kinder stark zu machen, deren Eltern – aus welchen Gründen auch immer – diese
Aufgabe nicht selbst übernehmen können.
Gleichzeitig ermöglicht kaum ein anderes Ehrenamt ein so hohes Maß an Selbständigkeit und
Eigenverantwortung, nicht zuletzt auch an Erfüllung. Die ehrenamtliche Vormundschaft setzt ein
Zeichen des Engagements für die Zukunft unserer Kinder und Jugendlichen!
Mit dieser Broschüre möchten wir Ihnen helfen, sich einen umfassenden Überblick über die
Aufgaben, Rechte und Pflichten eines Vormunds zu machen. Wir hoffen, Sie auf diese Weise in
Ihrem Interesse an einer Vormundschaft zu bestärken, denn jedes uns anvertraute Kind
möchten wir bestmöglich unterstützen und fördern. Dafür aber sind wir auf Ihre ehrenamtliche
Hilfe angewiesen.
Das Jugendamt der Stadt Mainz steht Ihnen bei Fragen gern persönlich mit Rat und Tat zur
Seite – nicht nur im
Vorfeld einer möglichen Vormundschaft, sondern auch begleitend. Treten Sie mit uns in Kontakt,
wir freuen uns über jeden Helfer!
Jens Beutel
Oberbürgermeister
Wir informieren Sie in diesem Merkblatt über folgende Themen:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Wann tritt eine Vormundschaft ein?
Was ist ein Vormund?
Wie wird man Vormund?
Aufgaben und Besonderheiten der Vormundschaft
Personensorge
Vermögenssorge
Mehrere Vormünder
Die Pflegschaft
Bestellte Pflegschaft
Ergänzungspflegschaft
Rechtliche Belange für Vormund und Pfleger
Genehmigungspflichtige Angelegenheiten
Haftungsfragen
Auslagen, Vergütung und (Prozess-)Kosten
Auslagen
Vergütung
Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Beendigung von Vormundschaft und Pflegschaft
1
Wann tritt eine Vormundschaft ein?
Wenn Kinder oder Jugendliche durch den Tod der Eltern oder aus anderen Gründen
nicht mehr unter elterlicher Sorge stehen, erhalten sie einen Vormund. Ein Vormund
wird aber auch dann eingesetzt, wenn zum Beispiel der Familienstand des Kindes, etwa
bei Findelkindern oder anonymen Geburten, nicht zu ermitteln ist. Bei Bedarf kann das
Vormundschaftsgericht sogar schon vor Geburt eines Kindes einen künftigen Vormund
bestellen. Die Vormundschaft wird dann mit der Geburt wirksam.
Es kann auch mehrere Vormünder für ein und denselben Minderjährigen1geben. Sie
teilen sich zum Beispiel die Personen- und Vermögenssorge und handeln entweder
jeder für sich oder gemeinsam. Die Bestellung erfolgt in jedem Fall durch das
Vormundschaftsgericht.
Was ist ein Vormund?
Ein Vormund übernimmt die persönliche und rechtliche Vertretung eines minderjährigen
Kindes. Seine Tätigkeit ist vergleichbar mit den Aufgaben, die normalerweise die Eltern
für ihr Kind wahrnehmen. Auch die Übertragung nur einzelner Aufgabenbereiche auf
einen gesetzlichen Vertreter ist möglich. In diesem Fall spricht man von einer
Pflegschaft.
Zwar soll ein Vormund die persönlichen Aufgabenbereiche von Eltern nicht ersetzen.
Aber auch er muss dafür Sorge tragen, dass das Kindeswohl und die Kindesinteressen
gewahrt werden. Der Vormund hat damit eine Stellung, die ihm im Wesentlichen die
Möglichkeit gibt, seine Tätigkeit selbstständig auszuüben. Der Vormund untersteht
allerdings der Aufsicht durch das Vormundschaftsgericht. Es wird durch das zuständige
Jugendamt der Stadt oder des Landkreises sowohl bei der Auswahl als auch bei der
Aufsicht des Vormunds unterstützt.
Grundsätzlich soll und darf das Vormundschaftsgericht nicht an Stelle des Vormunds für
den Minderjährigen tätig werden. Eine Ausnahme besteht nur bei einstweiligen
Anordnungen durch das Vormundschaftsgericht.
Übrigens: Nicht immer hat dasJugendamt Kenntnis von der Notwendigkeit einer
Vormundschaft. Es ist daher die Aufgabe jedes Bürgers und jeder Bürgerin, das
Jugendamt oder das Amtsgericht darauf aufmerksam zu machen, wenn die Einleitung
einer Vormundschaft erforderlich zu sein scheint. Für die Bestellung ist in der Regel das
Vormundschaftsgericht zuständig, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz oder
Aufenthalt hat. Neben den Jugendämtern sind auch die Vormundschaftsgerichte zu
weiteren Auskünften bereit.
Im Gesetz wird der Begriff „Mündel“ gebraucht. In dieser Broschüre wurde auf die
Verwendung dieses Fachbegriffs zugunsten der allgemein üblichen Bezeichnungen
„Kinder und Jugendliche“ bzw. „Minderjährige“ verzichtet.
1
2
Wie wird man Vormund?
Wenn Eltern testamentarisch festgelegt haben, wer nach ihrem Tode Vormund ihrer
minderjährigen Kinder werden soll, ist das Gericht an diese Bestimmung gebunden. Wer
von den Eltern als Vormund benannt ist, darf ohne seine Zustimmung nur übergangen
werden, wenn dafür besondere Gründe vorliegen.
Kann die Vormundschaft nicht einer von den Eltern benannten Person übertragen
werden, so hat das Vormundschaftsgericht nach Vorschlag des Jugendamtes einen
Vormund auszuwählen. Das Jugendamt prüft, wer aufgrund seiner persönlichen
Verhältnisse, seiner Vermögenslage sowie sonstiger Umstände zur Führung der
Vormundschaft in Frage käme. Gegebenenfalls wird auch auf die religiöse Haltung bzw.
auf das religiöse Bekenntnis des Minderjährigen Rücksicht genommen. Außerdem wird
versucht, Verwandte des Minderjährigen vorrangig zu berücksichtigen.
Jeder Deutsche hat die Vormundschaft, für die er vom Vormundschaftsgericht
ausgewählt wird, zu übernehmen, sofern seiner Bestellung nicht triftige Gründe
entgegenstehen.
Die Ablehnungsgründe sind gesetzlich niedergelegt. Das Ablehnungsrecht erlischt,
jedoch, wenn es nicht vor der Bestellung zum Vormund beim Vormundschaftsgericht
geltend gemacht wird. Im Interesse der Minderjährigen sind die Vormundschaftsgerichte
allerdings davon abgerückt, einen Vormund gegen dessen Willen zu bestellen.
Grundsätzlich gilt: Die Bestellung zum Vormund erfolgt immer durch das
Vormundschaftsgericht. Der Vormund muss erklären, dass er treu und gewissenhaft die
Vormundschaft führen wird und erhält mit seiner Bestellung eine so genannte
Bestallungsurkunde.
Aufgaben und Besonderheiten der Vormundschaft
Personensorge
Vorrangige Aufgabe eines Vormunds ist es, die Erziehung des Kindes oder des
Jugendlichen zu gewährleisten und dessen Rechte – gegebenenfalls auch vor Gericht –
zu vertreten. Der Vormund hilft zum Beispiel dem Minderjährigen bei der Beantragung
notwendiger Hilfen und stellt sicher, dass keine Gefährdung des Kindeswohls besteht.
Grundsätzlich hat der Vormund das Recht und die Pflicht, für die Person und das
Vermögen des Kindes oder Jugendlichen zu sorgen, wobei damit keine Aufnahme im
Haushalt des Vormundes gemeint ist. Der Vormund vertritt
ausschließlich die Interessen des Minderjährigen. Damit übernimmt der Vormund als
gesetzlicher Vertreter praktisch dieselben Rechte und Pflichten wie sonst die Eltern –
wenn auch mit gewissen Beschränkungen.
3
So kann zwischen der tatsächlichen Sorge für die Person und der Sorge für die
Verwaltung des Vermögens des Minderjährigen unterschieden werden. Zur persönlichen
Sorge gehören:
•
•
•
•
•
•
•
Sicherstellung der Erziehung und der Beaufsichtigung des Minderjährigen
Aufenthaltsbestimmung
Gesundheitsfürsorge
Verantwortung für schulische Belange und Ausbildung
Vertretung in allen rechtlichen Belangen
Unterstützung in der Antragstellung
und in der Geltendmachung von Rechten
Eine Aufnahme des Minderjährigen im Haushalt des Vormundes ist nicht üblich.
Oft wird einem Minderjährigen, dessen Eltern nicht mehr für ihn sorgen können, Hilfe
durch Unterbringung in einer Pflegefamilie oder einem Heim gewährt. Aufsichtsrecht und
Aufsichtspflicht geben dem Vormund die Befugnis, den Umgang des Kindes
mitzubestimmen und – wenn erforderlich– durch Umgangsverbot zu unterbinden.
Außerdem vertritt der Vormund den Minderjährigen in allen Belangen, in denen es um
rechtliche Fragen geht – zum Beispiel bei Verträgen oder operativen Eingriffen. Zum
Personensorgerecht gehört auch die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
Hierzu kann der Vormund sich immer an das zuständige Jugendamt wenden und um
entsprechende Hilfe bitten. Genauso wie die Eltern muss auch ein Vormund den
Minderjährigen zunehmend in Entscheidungsprozesse einbeziehen.
Dazu gehört, Wünsche und Interessen des Kindes wahrzunehmen, sich mit diesen
auseinanderzusetzen und sie gegenüber anderen gegebenenfalls transparent zu
machen. Der gesetzliche Auftrag eines Vormunds setzt damit ein Vertrauensverhältnis
voraus, das nur bei einem kontinuierlichen Austausch zwischen Vormund und Kind
vorhanden sein dürfte.
Vermögenssorge
Bei der Vermögenssorge geht es vorrangig darum, das Vermögen des Minderjährigen
zu verwalten und zu sichern. Die Aufgaben eines Vormunds erstrecken sich allerdings
nicht auf solche Angelegenheiten für die ein Pfleger bestellt wurde. Auch hat das Gesetz
einige Punkte vorgesehen, in denen der Vormund den Minderjährigen nicht vertreten
kann. Dazu gehören vor allem Rechtsgeschäfte mit dem Ehegatten des Vormunds, mit
nahen Verwandten oder dem Vormund selbst, sowie die damit verbundenen
Rechtsstreitigkeiten.
Ausgenommen sind lediglich Fälle, in denen dem Minderjährigen ausschließlich
rechtliche Vorteile ohne Verpflichtungen entstehen oder in Erfüllung einer Verbindlichkeit
gehandelt werden muss.
4
Hat der Minderjährige Vermögen, muss der Vormund das bei Eintritt der Vormundschaft
vorhandene Vermögen auflisten, das Verzeichnis unterschreiben und bescheinigen,
dass es richtig und vollständig ist. Eingereicht wird es beim Vormundschaftsgericht. Das
während der Vormundschaft dem Minderjährigen zufallende Vermögen ist dem
Verzeichnis hinzuzufügen.
Ist das Vormundschaftsgericht mit der Art der Führung der Vormundschaft nicht
einverstanden, so kann es dem Vormund die Vertretung für bestimmte Bereiche
entziehen.
Dies darf das Vormundschaftsgericht aber nur dann, wenn das Interesse des
Minderjährigen in erheblichem Umfang gefährdet ist. Bei großem Vermögen kann es
sinnvoll sein, einen Gegenvormund zu bestellen. Dieser wird dann bei der Erstellung
des Vermögensverzeichnisses hinzugezogen. Im Bedarfsfall kann das Verzeichnis auch
durch einen Beamten oder Notar erstellt werden.
Alles, was der Minderjährige durch Erbschaft erwirbt oder was ihm von einem Dritten
zukommt, hat der Vormund nach den Anordnungen des Erblassers oder des Dritten zu
verwalten.
Davon darf er nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts abweichen oder – falls
der Dritte noch lebt – mit dessen Zustimmung.
Selbstverständlich ist der Vormund auch in anderen Punkten der Vermögensverwaltung
in seinem Wirkungskreis beschränkt. So darf er aus dem Vermögen grundsätzlich keine
Schenkungen vornehmen oder es zu eigenen Zwecken oder zu solchen des
Gegenvormunds verwenden.
Was an Geldvermögen vorhanden ist, muss er verzinslich und sicher anlegen, soweit
das Geld nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist. Bei der Komplexität der
Vermögensverwaltung ist es sinnvoll, beim Vormundschaftsgericht oder beim
Jugendamt entsprechenden Rat einzuholen.
Mehrere Vormünder
Bei der Bestellung von mehreren Vormündern führen diese die Vormundschaft in der
Regel gemeinschaftlich. Sofern sie im Einzelfall nicht einer Meinung sind, entscheidet
das Vormundschaftsgericht. Es sei denn, es hat bei der Bestellung der Vormünder
bereits festgelegt, dass im Streitfall ein Vormund Vorrang hat.
Das Vormundschaftsgericht kann die Vormundschaft unter mehreren Vormündern nach
bestimmten Aufgabengebieten verteilen, etwa den einen Vormund nur mit der
Vermögenssorge und den anderen nur
5
Die Pflegschaft
Bestellte Pflegschaft
Bei einer Pflegschaft wird im Gegensatz zur Vormundschaft nur ein Teilbereich der
elterlichen Sorge an einen Pfleger übertragen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein,
wenn die Eltern in bestimmten Fragen nicht in der Lage sind, eine einvernehmliche
Regelung im Sinne des Kindeswohls zu treffen.
Ergänzungspflegschaft
Wer unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft steht, kann einen Pfleger für
Angelegenheiten erhalten, die von den Eltern oder dem Vormund nicht erfüllt werden
können.
Dies kann dann der Fall sein, wenn die Eltern und ihr minderjähriges Kind gemeinsam
einer Erbengemeinschaft angehören und in diesem Zusammenhang Rechtshandlungen
erforderlich sind. Für Minderjährige wird ein Pfleger auch zur Auseinandersetzung einer
Miterbengemeinschaft bestellt.
Zuständig ist dafür das Familiengericht, das auch den Pfleger auswählt. Es kann dies
jedoch auch dem Vormundschaftsgericht überlassen.
Bei der Auswahl darf das Gericht nicht nach Belieben entscheiden, sondern muss die
Vorschläge der Eltern berücksichtigen, soweit kein mit der Personensorge betrauen.
Das ist unter Umständen dann angebracht, wenn es sich um einen vermögenden
Minderjährigen handelt, für den es aus dem Verwandten- oder Bekanntenkreis zwar
eine geeignete Person zur Führung der Personensorge gibt, der man allerdings eine
komplexe Vermögenssorge nicht zumuten will oder kann.
In einem solchen Fall ist es angezeigt, möglicherweise einem Rechtsanwalt eine
Mitvormundschaft für die Vermögenssorge zu übertragen.
Innerhalb des ihm zugewiesenen Wirkungskreises führt jeder Vormund die
Vormundschaft selbstständig. Das Vormundschaftsgericht hat aber ein allgemeines
Kontrollrecht.
Eigeninteresse der Eltern erkennbar ist. Wie weitreichend die Befugnisse eines Pflegers
sind, wird im Bestallungsbeschluss festgelegt. Alle maßgeblichen Vorschriften zur
Berufung eines Vormunds gelten auch für den Bereich der Pflegschaft.
6
Rechtliche Belange für Vormund und Pfleger
Genehmigungspflichtige Angelegenheiten
Der Vormund oder Pfleger bedarf für eine Reihe von Rechtsgeschäften, die er für den
Minderjährigen vornimmt, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, vor allem
• zur Verfügung über eine Forderung des Minderjährigen,
• bei Rechtsgeschäften wie z.B. den Kauf oder Verkauf eines Grundstücks des
Minderjährigen oder die Belastung des Grundstücks mit Hypotheken oder
anderen Rechten
• zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses und zum
Erbteilungsvertrag
• zu einem Miet- oder Pachtvertrag
• zu einem Lehrvertrag von mehr als einjähriger Dauer
• zur Aufnahme eines Darlehens ür den Minderjährigen
• zu einem Vergleich, wenn der Wert des Streitgegenstandes 3.000,- übersteigt.
In der Regel ist es nicht praktikabel, die vorherige Genehmigung einzuholen. Sie kann
daher nachträglich beim Vormundschaftsgericht eingeholt werden. Schließt nämlich der
Vormund einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des Gerichts, so hängt die
Wirksamkeit des Vertrages von der nachträglichen Genehmigung ab. Eine Ausnahme
bilden einseitige Rechtsgeschäfte.
In diesen Fällen empfiehlt es sich, vorher das Vormundschaftsgericht zu befragen.
Haftungsfragen
Ein Vormund ist in der Regel ehrenamtlich tätig. Dadurch ist er weitgehend über eine
Haftpflichtversicherung, die nach landesrechtlichen Vorschriften besteht, abgesichert.
Diese Versicherung gilt allerdings nicht bei der Ergänzungspflegschaft, so dass sich hier
eine entsprechende Nachfrage beim Vormundschaftsgericht empfiehlt. Grundsätzlich
aber haftet der Vormund oder Pfleger für einen Schaden, der dem Minderjährigen aus
einer Pflichtverletzung des Vormunds entsteht. Da das Amt treu und gewissenhaft zu
führen ist, liegt eine Pflichtverletzung dann vor, wenn Vormund oder Pfleger die
gesetzlichen Vorschriften oder die Anordnungen des Vormundschaftsgerichts nicht
beachten. Maßgebend ist stets das Interesse des Minderjährigen.
Auslagen, Vergütung und (Prozess-)Kosten
Auslagen
Vormundschaft und Pflegschaft werden grundsätzlich unentgeltlich geführt. Das ist im
Bürgerlichen Gesetzbuch so geregelt, denn das Amt des Vormunds oder Pflegers ist ein
Ehrenamt. Allerdings schließt das nicht aus, dass der Vormund oder Pfleger, wenn er
zum Zwecke der Vormundschaft notwendige Aufwendungen macht, dafür einen Ersatz
verlangen kann.
7
In erster Linie sind Aufwendungen bare Auslagen wie Porto, Fahrt- und Telefonkosten
und ähnliches. Bei mittellosen Minderjährigen kann der Ersatz der Aufwendungen über
das Vormundschaftsgericht aus der Staatskasse verlangt werden.
Um sich einen Nachweis der Kosten und Auslagen zu ersparen, kann der Vormund bzw.
Pfleger auch eine Aufwendungspauschale erhalten, die zurzeit jährlich E 323,- beträgt.
Vergütung
Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormund in Ausnahmefällen eine Vergütung
bewilligen, vorausgesetzt, das Vermögen des Minderjährigen sowie der Umfang und die
Bedeutung der wahrgenommenen Geschäfte rechtfertigen dies.
Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Benötigen Vormund oder Pfleger anwaltliche Beratung für die außergerichtliche
Erledigung einer Angelegenheit oder anwaltliche Hilfe für die Vertretung in einem
Prozess, so gelten die allgemeinen Vorschriften. Danach erhält Beratungs- oder
Prozesskostenhilfe, wer mit Rat und außergerichtlicher Beratung allein seine
berechtigten Ansprüche nicht durchsetzen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass die
Kosten der Prozessführung aufgrund der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse
des Minderjährigen von diesem selbst nicht aufgebracht werden können.
Beendigung von Vormundschaft und Pflegschaft
Vormundschaft oder Pflegschaft enden in der Regel mit einem Aufhebungs- oder
Änderungsbeschluss. Eine Ausnahme bildet die gesetzliche Amtsvormundschaft für ein
Kind einer minderjährigen Mutter. Hier tritt die Beendigung automatisch mit der
Volljährigkeit der Mutter oder der gemeinsamen Sorgeerklärung der Eltern ein, soweit
der Vater des Kindes bereits volljährig ist. Bei der Ergänzungspflegschaft endet die
Vertretung des Minderjährigen, wenn der Zweck dieser Pflegschaft erfüllt ist.
Sollte der Vormund sterben, muss dessen Erbe das dem Vormundschaftsgericht
unverzüglich anzeigen. Der Vormund wiederum muss den Tod des Gegenvormunds
oder eines Mitvormunds anzeigen.
Das Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt oder den Vereinsvormund zu entlassen
und einen anderen zu bestellen, wenn dies dem Wohl des Minderjährigen dient und eine
andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist. Diese Entscheidung kann das
Vormundschaftsgericht entweder von Amts wegen oder auf Antrag treffen. Den Antrag
stellen kann auch der Minderjährige selbst, wenn er mindestens das 14. Lebensjahr
vollendet hat, sowie jeder, der ein berechtigtes Interesse des Minderjährigen geltend
macht.
Nach Beendigung der Vormundschaft ist die Bestallungsurkunde zurückzugeben. Das
verwaltete Vermögen sowie Familienpapiere, standesamtliche Urkunden,
Testamentsschriften und ähnliches sind gegen Quittung dem neuen gesetzlichen
Vertreter auszuhändigen. Ist die Vormundschaft wegen Volljährigkeit beendet, sind die
Unterlagen an den früheren Minderjährigen auszuhändigen.
8
Weitere Informationen erhalten Sie auf Anfrage von Ihrem zuständigen Jugendamt oder
dem örtlichen Amtsgericht.
Wir beraten und unterstützen Sie gern.
Kontakt
Interessiert?
Wir beraten Sie gern!
Sigrid Graffe
Telefon 0 61 31/12 35 87
Brigitte Kläs
Telefon 0 61 31/12 35 80
Stadtjugendamt Mainz
Kaiserstraße 3-5
55116 Mainz
E-Mail: [email protected]
www.mainz.de/jugendamt
Impressum
Stadt Mainz
Dezernat für Soziales, Jugend, Gesundheit und Wohnen, Jugendamt
und Amt für Öffentlichkeitsarbeit
Juni 2006
Alle Informationen dieser Broschüre beziehen sich im Wesentlichen auf die Vorschriften
der §§ 1773 bis 1921 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
9