November 2013 Akkreditierung der von hier durchgeführten
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November 2013 Akkreditierung der von hier durchgeführten
INFO – BRIEF November 2013 Info-Brief – Info-Brief - Info-Brief – Info-Brief - Info-Brief – Info-Brief - Info-Brief – Info-Brief Akkreditierung der von hier durchgeführten Tatortarbeit an Einbruch- und Brandstellen Nach einer relativ langen Vorbereitungszeit ist es uns endlich gelungen, die Akkreditierung der Tatortarbeit an Einbruch- und Brandtatorten erfolgreich durchzuführen und die begehrte Urkunde zu erlangen. Wesentlich ist, dass diese Tatortarbeit nicht, wie bei einigen Polizeibehörden, nach DIN EN ISO/IEC 17025:2004 durchgeführt, sondern, wie wir es seit Anfang der Beantragung angestrebt haben, nach DIN EN ISO/IEC 17020:2004 vorgenommen wurde. Der wesentliche Unterschied ist kurz zusammengefasst wie folgt zu beschreiben: Nach DIN EN ISO/IEC 17025 müssen die Untersuchungshilfsmittel und Messmittel, die auch in den hiesigen Gutachten unter Hilfsmittel aufgenommen sind, einer entsprechenden Eichung zugeführt werden. Dies würde in der Praxis bedeuten: Es darf kein Zollstock zum Vermessen einer Türbreite oder einer Türhöhe eingesetzt werden. Einen geeichten Zollstock gibt es nicht. Es müssten andere Messhilfen verwendet werden, die einerseits geeicht werden können und andererseits auch regelmäßig wieder geeicht werden müssen. Aus praktischer Sicht stellt sich daher die Frage: Ist es entscheidend, ob eine Tür eine lichte Breite von 810 mm oder 812 mm abmessen, lässt oder ob, wie nach der DIN EN ISO/IEC 17020 vorgegeben, auch hier ein ca.-Maß mit einer Toleranz von +/- 5 mm aufgenommen werden kann. Nur in besonderen Einzelfällen würde die Notwendigkeit bestehen, dass hier tatsächlich millimetergenau oder noch genauer gemessen werden müsste, wenn zum Beispiel bei einem Einbruchschaden ein Gerät durch die Öffnung (Tür oder Fenster) durchgeführt worden sein muss, das eine bestimmte vorgegebene, jedoch ebenfalls mit einer geeichten Messhilfe gemessenen Maß, durchtransportiert worden sein kann. In der Regel gibt es jedoch diese Vorgaben nicht, so dass, wie im allgemeinen Gebrauch üblich, keine geeichten Messhilfen eingesetzt werden müssen. Wesentlich ist jedoch, dass nach der DIN EN ISO/IEC 17020 eine Aussage gefordert ist, ob durch die getroffenen Feststellungen, z.B. an den Riegeln und den Schließblechen bei Türen oder Verschlusszapfen und Schließstücken bei Fenstern, eine erfolgreiche Überwindung nachvollzogen oder ausgeschlossen werden kann. Eine derartige Aussage erfordert die DIN EN ISO/IEC 17025 nicht. Aus der fast 30-jährigen Erfahrung ist uns bekannt, dass der oder die Auftraggeber eine definitive Aussage dazu haben wollen, ob hier z. B. bei einem spurentragenden Fenster ein erfolgreiches Öffnen vorgelegen hatte oder dies auszuschließen ist. Die von hier getroffene Aussage geht jedoch noch weiter und die DIN EN ISO/IEC 17020 lässt die Aussage zu, dass die vorhandenen Spuren nicht nur das erfolgreiche Überwinden ausschließen, sondern dass die vorhandenen Spuren auch eine mögliche Überwindung darstellen sollen, obwohl es eine solche anhand der Spurenmerkmale und der Auswertung nicht gegeben hat. Man spricht in diesen Fällen bei der Kriminaltechnik von „fingierten Spuren“, die nach der Definition materielle Veränderungen sind, die in Täuschungsabsicht verursacht wurden. Letztlich ist diese Aussage auch die Grundlage dafür, dass nach der Erstellung eines Gutachtens im strafrechtlichen Sinne der Betrug und nach dem Versicherungsvertragsgesetz die Arglist mit den entsprechenden Folgen anzunehmen ist. Die Akkreditierung der Tat- oder Schadenortuntersuchung allein reicht jedoch für uns nicht aus, wir sehen auch die Notwendigkeit darin, dass die Folgeuntersuchung z. B. der Schlüssel und Schließzylinder, egal ob elektronisch oder mechanisch, der Schlösser und der weiteren Sicherungseinrichtungen mit in diese Akkreditierung einbezogen werden müssen. Diese soll im nächsten oder übernächsten Jahr erfolgen. Datenschutz Eine weitere Maßnahme, die nach der Auffassung des Unterzeichners in einem Sachverständigenbüro, in dem, wie oben auch beschrieben, Untersuchungen durchgeführt werden, die auch strafrechtliche oder erhebliche zivilrechtliche Konsequenzen haben können, existieren muss, ist eine Regelung darüber, wie mit den erhobenen Daten gemäß dem Datenschutzgesetz umgegangen werden muss. Wie bereits in dem letzten Infobrief angesprochen, haben wir uns dazu einer speziellen Anwaltskanzlei, Dr. Kinast und Partner, bedient, die sämtliche Vorgänge, Formulare, Computerprogramme usw. detailliert gemäß den Vorgaben des Datenschutzes geprüft haben. Daraus ist unter anderem auch die bereits schon im Vorjahr erwähnte Vollmacht entstanden, die uns insbesondere bei Fahrzeugdiebstählen die Möglichkeit einräumt, von dem Fahrzeughersteller entsprechende Daten zu dem Fahrzeug zu erhalten. Diesbezüglich wird auf den separat aufgenommenen Beitrag der Fahrzeugentwendung und der Aufklärung hingewiesen. Darüber hinaus hatte es ja im vorigen Jahr, wie allgemein bekannt sein dürfte, einen unangenehmen Vorgang gegeben, in dem Akteninhalte einer Veröffentlichung zugeführt wurden. Auch dies hat uns in der Auffassung bestärkt, dass Datenschutz eine wesentliche Rolle in dem Bereich, in dem wir tätig sind, spielt. Ebenso wird es auch aus der Sicht der Versicherer gesehen, wie wir in vielen Gesprächen zur Kenntnis nehmen konnten. Auch hier ist inzwischen Datenschutz ein wesentlicher Punkt der Vorgangs- und Sachbearbeitung. Bedauerlicherweise, und so haben wir auch an unserem Fachgesprächstag am 17.09.2013 erfahren müssen, gibt es noch eine Vielzahl von Sachbearbeitern, Ermittlern und Sachverständigen, die in der Umsetzung Probleme sehen. Diesen Leuten kann man im Grunde genommen nur mit dem Argument entgegentreten, dass auch ihre eigenen Daten, wenn es einmal einen Vorfall geben sollte, entsprechend datenschutzrechtlich behandelt werden, statt unliebsame Dinge öffentlich zu machen und damit einen erheblichen Imageschaden ggf. auch finanziellen Schaden anzurichten. Trotzdem ist es erschreckend, dass Menschen offensichtlich mit ihren personenbezogenen Daten oft oberflächlich und gedankenlos, insbesondere in sozialen Netzwerken, umgehen. Um auch nach außen hin unseren Auftraggebern zu dokumentieren, dass wir ein hohes Maß an Datenschutz in unserem Unternehmen haben, werden wir das entsprechende Logo „dk dataKonform“ anstreben und wahrscheinlich auch im kommenden Jahr erhalten. Anlässlich einer Vortragsveranstaltung haben wir zur Kenntnis genommen, dass viele Versicherer ebenfalls in dieser Richtung dokumentieren, dass bei ihnen Datenschutz eine große Rolle spielt. Letztlich ist es auch für jeden von uns als Versicherungsnehmer ein beruhigendes Gefühl, dass korrekt mit den erhaltenen Daten umgegangen wird. Neue Kennzeichen Im letzten Jahr haben wir durch die Veröffentlichung des Verkehrsministeriums zur Kenntnis genommen, dass auch früher gültige Kennzeichen bezüglich der Zulassungsstadt oder des Zulassungsbezirkes wieder verwendet werden dürfen. Gerade in unserem Gebiet waren viele „Mayener“ nicht damit einverstanden, dass, wie vor vielen Jahren im Rahmen der Gebietsreform geändert, zu dem MY das K für Koblenz dazukam. Wie jetzt im Laufe des letzten Dreivierteljahres seit der Einführung festzustellen war, wird die größte Zahl der Fahrzeuge aus der Region wieder mit dem ursprünglichen Kennzeichen MY zugelassen. Damit sie einen Überblick haben, welche Kennzeichen es jetzt gibt, haben wir diese in der Anlage aufgenommen. Reifenkennzeichnung Auch hierzu wollen wir einen kurzen Beitrag liefern, damit sie sowohl im privaten Bereich, als auch ggf. in ihrer dienstlichen Tätigkeit nachvollziehen können, was die einzelnen Kennzeichnungen auf den Reifen bedeuten. Hier ist zum einen eine sog. DOT-Nummer aufgenommen. Die letzten vierstelligen Zahlen bezeichnen das Produktionsdatum, z. B. 2205 bedeutet, dass die Reifen in der 22. Woche des Jahres 2005 produziert wurden. Auf diese Art und Weise kann man z. B. beim Kauf von Gebrauchtreifen erkennen, ob es sich hier um „alte Schlappen“ handelt. Die Bezeichnung, meist größer dargestellt, 205/55 bedeutet die Reifenbreite in Millimeter (205 mm) und die 55 das Querschnittsverhältnis zwischen Reifenbreite und Reifenhöhe. Die Reifenhöhe beträgt 55 % der Reifenbreite. Meist ist dahinter ein R und eine Zahl genannt, z. B. R16: Das R steht für Radialreifen und die 16 für den Felgendurchmesser in Zoll. Eine weitere Bezeichnung, die dann noch folgt, ist für Personen, die ein Einsatzfahrzeug mit hoher Zuladung fahren, bedeutsam. Zum Beispiel steht hier 91V: Die 91 ist die Tragfähigkeitskennzahl, wobei die Bedeutung aus einer Liste abgelesen werden muss. Der Reifenhändler verfügt über eine derartige Liste aus der sich ergibt, ob der Reifen auch für die hohe Gesamtlast des Fahrzeuges zulässig ist. Das V ist eine Angabe über die Geschwindigkeit. Ein Reifen mit dieser Bezeichnung darf z. B. für ein Fahrzeug verwendet werden, das bis 240 km/h schnell fahren kann. Neu hinzugekommen ist, dass Reifen, jedoch nicht auf dem Reifen selbst, sondern auf einem speziellen Aufkleber, ein Label haben, das den Rollwiderstand, das Nassbremsen und die Außenfahrgeräusche beinhaltet. Der Rollwiderstand ist z. B. wesentlich für den Spritverbrauch eines Fahrzeuges, d. h. handelt es sich um einen sog. Leichtlaufreifen, kann der Spritsparer auch hier noch etwas sparsamer mit dem Fahrzeug umgehen. Auch das Nassbremsen ist nicht unerheblich von Bedeutung. Oftmals wird gerade in den Wintermonaten, wenn kein Schnee liegt, jedoch die Straße nass ist, unterschätzt, dass der Bremsweg erheblich länger ist, als bei trockener Straße. Insbesondere sehr günstig angebotene Reifen haben hier erhebliche Mängel, so dass bei diesen Reifen dann die Gefahr besteht, dass man sich vielleicht verschätzt und es zu einem Auffahrunfall kommt. Die Außenfahrgeräusche sind bei den qualitativ hochwertigen Fahrzeugen, die wir heute haben, für die Insassen eher unbedeutend, jedoch sollte man daran denken, dass deutlich weniger Lärmschutzwände an den Autobahnen und Schnellstraßen gebaut werden müssten, wenn Reifen insgesamt ein niedrigeres Ablaufgeräusch aufweisen würden. Bedauerlicherweise, so hat der ADAC in seiner Zeitschrift „Motorwelt“ ausgeführt, gibt es noch keine ausreichenden Informationen über das reine Fahrverhalten auf Schnee und Eis. Tachomanipulation Durch unsere Arbeit haben wir festgestellt, dass das Verändern des Tachostandes bei einem Fahrzeug keine Seltenheit mehr ist. Früher, bei den mechanischen Tachos, waren durch die Kriminaltechnik die Veränderungen problemlos nachzuweisen. Hier musste der Tacho ausgebaut und die Drehrädchen entsprechend auf Kontaktspuren von Werkzeugen untersucht werden. Heute haben Fahrzeuge einen elektronischen Tacho. Hier gibt es also derartige Untersuchungen im eigentlichen Sinne nicht mehr. Es kommt jedoch auf die Art und Weise an, wie der Tacho verändert wurde. Festgestellt haben wir, dass gerade bei Leasingfahrzeugen oftmals eine Veränderung vor der Rückgabe vorgenommen wird. Hierdurch sollen erhebliche Nachzahlungen eingespart werden. Nach Schätzungen der Polizei sollen insbesondere auf dem Gebrauchtwagenmarkt jährlich Schäden von 5-6 Milliarden Euro durch Tachomanipulationen entstehen. Einerseits kann eine solche Tachomanipulation mit Geräten, die frei im Handel zu erhalten sind und auf die OBDII-Schnittstelle aufgesteckt werden, vorgenommen werden. Andererseits gibt es Firmen, die eine derartige Leistung anbieten. Meist sitzen sie wenige Meter hinter der deutsch/holländischen Grenze. Gelegentlich wird man jedoch auch auf Rastplätzen angesprochen, ob man nicht für 50,00 € den Tachostand, wie man es selbst will, zurückgestellt bekommen will. Aus kriminaltechnischer Sicht ist der Nachweis jedoch nach wie vor aufzuklären. Wenn das Fahrzeug noch vorhanden ist, ist dieses durch Auslesen der Steuergeräte, in denen der Tachostand gespeichert wird, (es sind in der Regel mehrere) nachzuvollziehen. Wenn das Fahrzeug nicht mehr vorhanden ist, weil es als gestohlen gemeldet wurde, müssen entsprechende Nachforschungen und Ermittlungen zB. durch die „GÖTH-Schadenaufklärung“ zu dem tatsächlichen Tachostand führen. Eine weitere Möglichkeit, den Tachostand festzustellen, besteht darin, den Schlüssel auszulesen. Bei vielen Fahrzeugen wird der Tachostand nach dem Abstellen des Fahrzeuges, zum Teil unter bestimmten Bedingungen der vorhergehenden Fahrt, in den Schlüssel eingeschrieben. Insbesondere bei entwendeten Fahrzeugen ist diese Maßnahme üblich. GÖTH-Schadenaufklärung Wie wir bereits schon bei dem letzten Infobrief mitgeteilt haben, können wir dem Auftraggeber im Rahmen der Schadenbearbeitung von entwendeten Fahrzeugen weitere Leistungen anbieten. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben kann dies jedoch nicht der kriminaltechnische Sachverständige durchführen. Es handelt sich bei der Schadenaufklärung um Ermittlungsarbeit, die nicht das Tätigkeitsgebiet des kriminaltechnischen Sachverständigen umfasst. Aus diesem Grund haben wir diese weitere Leistung auch strikt getrennt und dokumentieren auch diese Trennung nach außen hin durch unterschiedlichen Auftritt. Im Wesentlichen basiert unsere Tätigkeit darauf, dass Fahrzeuge z.T. ab ca. 2006 Kommunikationsmöglichkeiten haben, die einen Datenaustausch mit einem Provider, auf den der Hersteller Zugriff hat oder es selbst ist, vornehmen. In der letzten Zeit, insbesondere seit der IAA, sind in den verschiedensten Fachzeitschriften entsprechende Informationen veröffentlicht worden, die diese Möglichkeiten aufzeigen. Ein Teil dieser Daten, die das Fahrzeug im Laufe einer Fahrt sammelt, werden auch im Schlüssel abgelegt. Die Sachbearbeiter, die mit Fahrzeugdiebstahl betraut sind, kennen diese Problematik, wissen jedoch auch, dass hierbei nicht einfach und ohne weitere Überprüfung diese ausgelesenen Werte und Daten für die Schadenregulierung umgesetzt werden können. Insbesondere ist hierbei gemeint, dass nur unter bestimmten Bedingungen ein Einschreiben erfolgt, wobei diese Bedingungen herstellerbedingt unterschiedlich sind. Jedoch stehen im Schlüssel Daten, die bei einer Abfrage beim Hersteller nicht ohne weiteres übermittelt werden. Meist gibt der Hersteller nur diese Daten preis, nach denen man auch fragt, bzw. was veröffentlicht oder preisgegeben werden kann. Hintergrund der ganzen Sache ist, dass ursprünglich zum 1.1.2014, jetzt verschoben auf den 1.1.2015, Neufahrzeuge mit einem sog. „e-call-System“ versehen sein müssen. Dieses System ist so gestaltet, dass im Falle eines Unfallschadens das Fahrzeug über eine eingebaute SIM-Karte den Hilfskräften die exakten GEO-Daten und die Schwere des Unfalls sowie die Anzahl der Fahrzeuginsassen mitteilt. Dadurch erhalten die Hilfskräfte exakte Kenntnisse, wo sie hinzufahren haben und was sie dort erwarten wird. Es können z. B. bei mehreren Verletzten auch gleichzeitig mehrere Krankenwagen und bei schweren Verletzungen der Notarztwagen zeitnah losgeschickt werden. Insoweit ist dies eine, wie man eigentlich annehmen sollte, gute Sache. Die Hersteller haben nun seit einigen Jahren sukzessive die Systeme in ihre Fahrzeuge eingebaut, um testen zu können, ob es auch funktioniert. Sie nehmen jedoch nicht nur die Unfalldaten auf, sondern es findet eine ständige Kommunikation der Fahrzeuge mit dem Provider über das Funknetz statt. Ein Beispiel dazu: Sie fahren mit ihrem Fahrzeug, müssen bremsen (ganz normal) und der Kontakt in ihren Bremsbelägen zeigt an, dass sie erneuert werden müssen. Sie erhalten in ihrem Fahrzeug im Display einen Hinweis: Werkstatt aufsuchen, Bremsen erneuern. Gleichzeitig sendet das Fahrzeug diese Information an den Provider. Es werden jedoch eine Vielzahl weiterer Daten an den Hersteller bzw. den Provider des Herstellers übermittelt und jeweils mit diesen Daten auch der Standort des Fahrzeuges und die exakte Uhrzeit, wie sie von den Satelliten erfasst werden, mit dazugeschrieben. Insoweit besteht dadurch die Möglichkeit festzustellen, ob tatsächlich zu dem angegebenen Zeitpunkt des Diebstahls des Fahrzeuges dieses auch dort gestanden hat, wo es entwendet worden sein soll, oder ob es bereits schon Tage zuvor außer Landes geschafft wurde. Natürlich sind dies auch personenbezogene oder personenbeziehbare Daten. Bei Kenntnisnahme der Daten kann auch festgestellt werden, wann und wo das Fahrzeug zu welchem Zeitpunkt gefahren wurde. Um zu verhindern, dass die eifersüchtige Ehefrau ihrem Mann nachspioniert, werden diese Daten nicht einfach an den Dateninhaber oder an dessen eifersüchtige Ehefrau herausgegeben. Auch der Versicherer erhält diese Daten in der Regel nicht, und zwar auch dann nicht, wenn der Halter angibt, dass sein Fahrzeug gestohlen wurde. Aus diesem Grund haben wir mit den Datenschützern die entsprechende Vollmacht erarbeitet, die seitens des Versicherungsnehmers unterzeichnet wird und uns dann die Möglichkeit gibt, bei dem Hersteller diesbezüglich nachzufragen. In dieser Vollmacht sind die einzelnen Positionen detailliert aufgenommen, so dass auch der Hersteller dadurch verpflichtet wird, nur diese Daten preiszugeben. Da die Vollmacht jedoch sehr weit umfassend ist, besteht daher auch die Möglichkeit, weitere Daten, die nicht unmittelbar vom Fahrzeug stammen, zu erheben. Auf dieser Grundlage arbeitet die GÖTHSchadenaufklärung in unserem Unternehmen. Wenn dazu weitere Informationen benötigt werden, bitten wir um entsprechende Kontaktierung. Anzuführen ist jedoch noch, dass wir mit verschiedenen Versicherern seit einiger Zeit diese Schadenaufklärung „betreiben“ und sich dabei enorme Erfolge ergeben haben. Soweit eine Überprüfung (in der dritten Stufe) vor Ort notwendig ist, setzen wir Fremdkräfte in Form von Ermittlern ein. QM-System für externe Ermittler In mehreren Gesprächen mit Auftraggebern aus der Versicherungswirtschaft hat sich gezeigt, dass der Vorfall Mitte des Jahres 2012 große Wellen geschlagen hat, der letztlich auch dazu führte, dass sich bei einigen Ermittlern die Auftragslage dramatisch verschlechtert hat. Es war schlichtweg die Angst der Versicherer, dass sie durch derartige Veröffentlichungen in Misskredit geraten. Es wurde nach Lösungen gesucht, aus den eigenen Reihen konnte die Aufgabe langfristig nicht bewältigt werden, zumal die Tätigkeit der Ermittler auch nicht das klassische Feld des Schadensachbearbeiters darstellt. Im Jahre 2006 hat das kriminaltechnische Prüflabor den Arbeitsablauf des Unternehmens durch ein QM-System regeln lassen. Dieses QM-System ist eine Beschreibung des Unternehmens und der darin geführten Tätigkeiten, die sich im Wesentlichen das Unternehmen selbst auferlegt hat. Durch einen QM-Beauftragten wird mit dem Unternehmen zusammen ein sog. QM-Handbuch erarbeitet, das bestimmte Voraussetzungen für die Zertifizierung erhalten muss. Für die Ermittler hat ein solcher QM-Beauftragter ein sog. Musterhandbuch erstellt, das jedoch erfordert, dass es an verschiedenen Positionen ergänzt werden muss. Wenn dann letztlich das Audit erfolgt, besteht für den Auftraggeber der Vorteil, dass er im Falle eine „Fehlbehandlung“ der Daten „aus dem Schneider“ ist. Er kann sich darauf zurückziehen, dass er einen Ermittler beauftragt hat, der mit einem QMSystem ausgestattet ist und er diesem QM-System Vertrauen geschenkt hat. Hat sich der Ermittler nicht nach diesen Vorgaben gerichtet und ist so der Schaden entstanden, muss der Ermittler die volle Verantwortung tragen. Im Übrigen ist dies für Sachverständige gem. § 839a BGB gesetzlich geregelt worden. Es stellt sich die Frage, warum nicht auch bei Ermittlern, denn deren Fehler können die gleichen rechtlichen Folgen haben. In den darüber geführten Diskussionen wird unter anderem auch angesprochen, dass das QM-System nicht die tatsächliche Qualität des Ermittlers aufzeigen würde (O-Ton eines Ermittlers). Dies ist zutreffend, da das QM-System keine fachbezogene Prüfung beinhaltet, aber es ist aufgenommen, dass der Inhaber des QM-Systems sich gemäß einer vorher in dem Handbuch festgeschriebenen Regel zu verhalten hat und auch verhält. Dazu gehört auch, dass er sich u.a. nach den Regeln des Datenschutzes verhält, regelmäßige Schulungen besucht, ebenso wie er auch belegen muss, dass er überhaupt über eine bestimmte Qualifikation für seine Tätigkeit verfügt. Das QM-System ist in der freien Wirtschaft nichts Neues. Bereits vor 20 Jahren war es bei vielen Zulieferern der Autoindustrie oder insgesamt der Industrie erforderlich, dass diese sich einem QM-System unterzogen. Der Auftraggeber wollte damit sicherstellen, dass die von ihm erworbenen Teile die notwendige Qualität haben. Nichts anderes ist es heute für den Auftraggeber im Rahmen der Ermittlung, der auch sichergestellt haben will, dass eine gewisse Standardqualität bei dem Ermittler vorliegt und er, soweit der Ermittler sich dem QM-System unterzogen hat, davon ausgehen kann, dass alles „mit rechten Dingen“ zugeht. Koffer-Keyless-Systeme In den vergangenen Jahren waren aus verschiedenen Richtungen Bestrebungen erfolgt, die bei Fahrzeugen mit sog. schlüssellosem System (keyless) aus der Distanz heraus Überwindungen ermöglichten. Zum Verständnis von hier noch einmal kurz erläutert, wie diese Systeme funktionieren: Der Fahrzeugnutzer hat einen Schlüssel, dies kann auch eine Karte sein und trägt diesen am Körper. Begibt er sich in die Nähe des Fahrzeuges, erfasst ihn die außen angebrachte Antenne. Durch einen Kontakt mit dem Fahrer-, Beifahrertürgriff oder der Hecklappe, öffnet sich das Fahrzeug, d. h. das Schließsystem gibt die Öffnung der Türen und des Kofferraums frei. Der Nutzer kann sich somit direkt in das Fahrzeug setzen und trägt weiterhin den Schlüssel oder die Karte am Körper. Von der Innenantenne wird erneut der Schlüssel bzw. die Karte erfasst, durch Kontakt auf das Bremspedal kann über den Start/Stopp das Fahrzeug gestartet werden. Beim Verlassen des Fahrzeuges muss nach dem Drücken des Start/Stopp-Knopfes und Verlassen des Fahrzeuges am Griff wieder ein Kontakt hergestellt werden um das Fahrzeug zu verschließen. Erste Systeme von dem Hersteller Daimler Chrysler waren so ausgeführt, dass das Öffnen nicht erst bei dem Kontakt mit dem Türgriff erfolgte, sondern bereits schon aus einer gewissen Distanz. Ebenso erfolgte auch das Abschließen des Fahrzeuges erst, wenn die schlüsseltragende Person sich von dem Fahrzeug entfernte. Die „Koffer“ waren so ausgestaltet, dass sie bei einer größeren Distanz die Übertragung der Signale, die sowohl vom Fahrzeug zum Schlüssel als auch vom Schlüssel zum Fahrzeug innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums erfolgen müssten, übernahmen. Durch diese Kommunikation der beiden „Koffer“ (der eine bei dem Schlüsselträger, der andere in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges) wurde diese Distanz überwunden. Somit konnte z. B. jemand, der in einem Lokal saß, den Schlüssel bei sich trug, von einem „Koffer“, der in der Nähe abgestellt wurde, das Signal zu dem zweiten „Koffer“ des Mittäters, der am Fahrzeug stand, zum Fahrzeug übertragen werden. Somit war es möglich, dort das Fahrzeug zu öffnen und anschließend auch, (der „Koffer“ wurde dann mit in den Innenraum genommen), das Fahrzeug zu starten und zu fahren. Bei einem späteren Auslesen des Fahrzeuges wäre der Schlüssel der in dem Restaurant befindlichen Person registriert gewesen, so dass hier nicht die Möglichkeit bestanden hätte, den Nachweis dieser Tathandlung zu führen. Es gab nach den hiesigen Erkenntnissen zwei Firmen, die diese „Koffer“ hergestellt haben. Die eine hat ihren Sitz in Berlin, stellt die „Koffer“ jedoch nach eigenen Angaben nur für Behörden her. Der zweite Hersteller hat seinen Sitz in Bulgarien und hat die „Koffer“ im freien Handel angeboten. Kürzlich erfolgte von dort jedoch die Mitteilung nach hier, dass die Produktion der „Koffer“ eingestellt wurde. Insoweit könnte davon ausgegangen werden, dass die Problematik wieder vom Tisch ist, es bleibt jedoch offen, ob die bisherigen Käufer der „Koffer“ diese auch weiterhin zur Entwendung von Fahrzeugen einsetzen. Kommentar zur JVEG-Novelle Nach fast genau neun Jahren, seit das JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz) in Kraft getreten ist, wurde die erste Kostennovelle jetzt zum 1.8.2013 wirksam. Es hat im Vorfeld eine Erhebung gegeben, die durch ein Institut durchgeführt wurde. Wenn man sich jetzt jedoch die in der Novelle aufgenommenen Stundensätze betrachtet, entsteht der Verdacht, dass diese Erhebungen unberücksichtigt blieb, im Wesentlichen hatten es nur einige Tätigkeitsbereiche geschafft, ihre Stundensätze entsprechend der Kostensteigerung berücksichtigt zu finden. Andererseits wird deutlich, dass die Lobbyistenarbeit das Wichtigste ist, um auf Entscheidungen der Politik Einfluss zu nehmen. Gelungen ist dies im Wesentlichen nur dem EVU (Europäischer Verein für Unfallforschung und Analyse), der es geschafft hat, die Unfallrekonstruktion angemessen entschädigt zu bekommen. Es stellt sich jedoch die Frage: Was ist mit anderen, ähnlichen Sachgebieten, die ggf. gleichartig schwierige oder vielleicht sogar noch schwierigere Sachverhalte aufklären müssen und mit einem Stundensatz von fast der Hälfte bedacht wurden. Anzuführen ist z. B. die Brandursachenermittlung. Hier scheint der Gesetzgeber die Dinge nicht für so sehr wichtig zu halten, wobei man berücksichtigen muss, dass dies mitunter noch wesentlich schwieriger ist, als die Rekonstruktion eines Unfalles, weil für den Sachverständigen die Problematik besteht, dass er aus verbrannten Teilen die Ursache des Brandes herausfinden muss. Eigentlich müsste die Arbeit des Sachverständigen, der immer gefordert ist, Sachverhalte aufzuklären, zu erforschen und der Justiz Hilfestellung für die zu treffenden Entscheidungen geben muss, auch entsprechend anerkannt werden. Die freie Wirtschaft hat das längst begriffen, hier hat die Arbeit des Sachverständigen ein sehr hohes Ansehen. Vielleicht liegt es auch daran, dass die Novelle vielleicht eine Vielzahl von Beamten berücksichtigt hat, aber für den freiberuflichen Sachverständigen noch nicht entdeckt hat. Insbesondere ist auch nicht berücksichtigt worden, dass ein Sachverständiger, der im Zivilverfahren ein Gutachten für eine Partei erstellt hat, in dem späteren Prozess nur als Zeuge oder sachverständiger Zeuge mit gleicher Entschädigung wie der Zeuge behandelt wird. Durch die von hier durchgeführte Tätigkeit, die bundesweit ist, stellt sich die Frage, kann es sein, dass man für einen ganzen Tag mit An- und Abfahrt und Terminswahrnehmung vielleicht 100,00 € Entschädigung erhält? Ein weiterer Punkt ist, dass das Gesetz nach wie vor nicht vorsieht, dass man hochwertige Geräte, wie hier z. B. das Raster-Elektronen-Mikroskop oder bei den Unfallanalytikern das Laser-Messgerät oder bei den Bausachverständigen eine Vielzahl von Messgeräten für Bodenproben, für Feuchtigkeitsmessungen usw., wobei diese Geräte zum Teil bis oder über 100.000,00 € kosten können, einsetzen muss, um die Tätigkeit nach den neuesten Regeln der Wissenschaft und Technik ausführen zu können. Den Trick, die Geräte der Fremdfirma („Ehefrau“) zuzuordnen, um von dort die entsprechende Rechnung einzusetzen, mag kaufmännisch zwar legal sein, es stellt sich jedoch die Frage, wieso ein Sachverständiger zu solchen „Tricks“ greifen muss, um letztlich den Einsatz seiner Geräte bezahlt zu bekommen. Diese Rechnungen werden ohne große Prüfung durchgewunken. Entweder weiß der Gesetzgeber nicht, wie es in der Praxis aussieht oder er hat dieses Gesetz ausschließlich für Personen gemacht, die innerhalb einer Behörde sitzen, Gutachten erstellen und die Geräte der Behörde gehören, die letztlich vom Steuerzahler finanziert werden. Des Weiteren scheint an dem Gesetzgeber vorbeigegangen zu sein, dass seit 2004 die Kosten für die Anreise zu einem Gericht oder zu einem Schadenort durch die Steigerung von Benzinkosten, die Steigerung von Fahrzeugunterhaltungskosten insgesamt usw. erheblich waren. Nach wie vor wurden für den sachverständigen Zeugen 0,25 € und für den Sachverständigen 0,30 € pro Kilometer in Ansatz gebracht. Auch hier sind wieder die Behördenangehörigen berücksichtigt worden, die Bahnfahrt wird, egal welche Preissteigerung, bezahlt. Die wenigsten Sachverständigen fahren jedoch mit der Bahn. Bedauerlich ist, dass eine Vielzahl von Verbänden der Sachverständigen, die jährlich erhebliche Summen kassieren, sich jetzt zum Teil sogar auf die Schulter klopfen, welch tolle Hechte sie sind, im Endeffekt in dem Gesetz nur sehr wenig Forderungen durchgesetzt haben. Es stellt sich daher die Frage, ob man überhaupt solchen Verbänden noch angehören muss. Zumindest könnte man die Jahresbeiträge dazu nutzen, wenn auch nur als geringer Ausgleich, die Kostensteigerung auszugleichen. Abschließend kann man noch sagen, dass eine Ministerin, deren Partei mittlerweile im Bundestag nicht mehr vertreten ist, dieses Gesetz zu vertreten hat. Vielleicht waren es ja auch die Sachverständigen, die diese Partei nicht mehr gewählt haben. Verhalten der Feuerwehr bei Löscharbeiten Von hier aus wird immer zu Beginn eines Vortrages, bei denen es um die Untersuchung von Brandstellen geht, darauf hingewiesen, dass es mindestens zwei Spurenvernichter gibt, die dem Sachverständigen an der Brandstelle das Leben schwer machen. Das eine ist das Feuer. Dinge, die das Feuer vernichtet, müssen in mühsamer Arbeit dem Sachverständigen Aufschluss über die Ursache geben. Diese Vernichtung ist jedoch nicht vermeidbar. Das zweite was zur Vernichtung der Spuren beiträgt, sind diejenigen, die das Feuer im Wesentlichen bekämpfen sollen, wobei man auch hier sagen muss, dass Löscharbeiten selbstverständlich ihren Vorrang gegenüber einer möglichen späteren Brandursachenuntersuchung oder alles was damit in Zusammenhang gebracht werden kann, hat. Dies wird auch von hier aus so gesehen und bedarf keiner weiteren Kritik. Kritik ist jedoch in jedem Fall dahingehend anzuwenden, wenn Löschkräfte oder auch weitere am Brandort tätige Personen Maßnahmen ergreifen, bei denen nicht bedacht wird, dass sie die spätere Aufklärung des Schadens durch das eigene Handeln erheblich beeinträchtigen können. Zum Teil werden Löschmaßnahmen durch Videoaufnahmen und Fotoaufnahmen dokumentiert. Bei der Kenntnis derartiger Aufnahmen ist vereinzelt aufgefallen, dass z. B. durch die Löschkräfte Türen mit schwerstem Werkzeug aufgebrochen werden, obwohl daneben ein Fenster oder eine eingesetzte Scheibe vorhanden ist, die bereits zu diesem Zeitpunkt schon durch das Feuer zerstört wurde. Des Weiteren hat man an einer Vielzahl von Fenstern und Türen Spuren, die nicht im Bezug auf ihre Entstehung dokumentiert wurden. Es ist auch nachvollziehbar, dass sich vereinzelt Löschkräfte nicht mehr an jede einzelne Tür und Fenster erinnern können, die sie im Zuge der Löschmaßnahmen, insbesondere des ersten Angriffs beschädigt bzw. zerstört haben. In der Regel haben freiwillige Feuerwehren auch keinen Dokumentationstrupp, der solche Maßnahmen entweder mit den elektronischen Hilfsmitteln oder durch schriftliche Dokumentation festhält. Ganz problematisch ist es, wenn seitens der Feuerwehr Schließzylinder der Zugangstüren gezogen werden (die Firma Wendt hat nahezu jeder Feuerwehr ein Zieh-Fix verkauft) und die auf diese Art und Weise überwundenen Schließzylinder anschließend einfach in die Brandstelle geworfen werden, wo sie niemand mehr finden kann. Wichtig wäre, dass die beschädigten Schließzylinder gesichert werden, entweder bei der Feuerwehr verbleiben oder der Polizei übergeben werden. Von dort könnten sie dann einer kriminaltechnischen Untersuchung zugeführt werden. Öffentlichkeitskampagne K-EINBRUCH In der Zeitschrift S+S Report Nr. 3, September 2013, ist über den erfolgreichen Start der Öffentlichkeitskampagne K-EINBRUCH berichtet. Die dort aufgenommenen Statistiken zeigen, dass die Entwicklung der Fallzahlen von 2003 zunächst bis 2006 rückläufig waren, jedoch ab 2008 eine erhebliche Steigerung erfahren haben. Dies dürfte auch für die Versicherer ein Problem darstellen, dass sie diese drastische Zunahme von Einbruchsfällen bearbeiten und entsprechende Entschädigungen leisten müssen. Die Studie stammt von Frau Julia Christiani, die bei der zentralen Geschäftsstelle des Programms „Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes“ tätig ist. Es ist hier jedoch auch darauf hingewiesen, dass die Menschen oftmals nachlässig mit dem Schutz vor Einbrüchen umgehen. So lassen z. B. viele Menschen ein Fenster gekippt oder eine Tür nur zugezogen, wenn sie für längere Zeit das Haus oder die Wohnung verlassen. Es sind hier Prozentzahlen genannt, die erschreckend sind, wenn man davon ausgeht, dass dies fast durch die Hälfte der Menschen so vorgenommen wird. Ein weiteres Problem wird in dieser Studie jedoch auch angesprochen, dass weit über die Hälfte der Menschen keinen geeigneten Schutz vor Einbruch haben und damit das Eindringen und das Einsteigen in das Objekt für den Täter erheblich erleichtern. Dass zusätzliche Sicherungen an Türen und Fenstern wirksam sind, belegt ein weiterer Teil der Studie. Hierzu gibt es auch in anderen Studien Befragungen der Täter, die ausgeführt haben, dass dann, wenn sie zu einer Tür kommen, die mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen versehen ist oder bei der Schließzylinder verbaut sind, die man nicht problemlos überwinden kann, sie einfach zum Nachbarn gehen. Durch die von hier durchgeführte Tätigkeit wird jedoch auch deutlich, dass sich viele Menschen mit der Problematik des Einbruch/Diebstahls noch nicht auseinandergesetzt haben und erst darauf aufmerksam werden, wenn sie selbst betroffen sind. Hier wäre es wünschenswert, dass diese Öffentlichkeitskampagne K-EINBRUCH wesentlich unterstützt wird, und dies nicht nur von Versicherern, sondern, dass z. B. auch die öffentlich-rechtlichen Fernsehsender, die wir ja mit unseren Pflichtbeiträgen bezahlen, diese Kampagne kostenlos unterstützen. Nun noch ein paar interne Informationen: Am 17. September des Jahres 2013 fand der 4. Mayener Informations- und Fachgesprächstag statt. Die Besucherzahl war, wie bei den vorangegangenen Veranstaltungen, in der gewünschten Form sehr rege. Die Themen waren für die Teilnehmer interessant, obwohl durch Verhinderung der Referenten zwei Beiträge kurzfristig entfallen mussten. Ein Thema hat jedoch auch noch im Nachhinein für Aufregung gesorgt, und zwar ging es hier um das Qualitätsmanagement bei den Ermittlern. Hier wurde angemerkt, dass man doch eigentlich ein sehr guter Ermittler sei und eigentlich kein Qualitätsmanagement brauche. In den verschiedenen Gesprächen, die von hier geführt wurden, ist jedoch deutlich geworden, dass viele Ermittler regelrechte Einzelkämpfer sind und dass sie, solange sie ihre Aufträge auch regelmäßig erhalten haben, sich um das Qualitätsmanagement keine Gedanken machen mussten. Der Vorfall Mitte des Jahres 2012, den im Wesentlichen alle kennen dürften, hat jedoch die Landschaft etwas verändert, dieser Herausforderung müssen sich nun auch die Ermittler stellen. Abweichend von der üblichen Thematik haben wir auch einen Beitrag: „Stressbewältigung durch gesunde Ernährung“ eingebaut. Für alle, die wir täglich dem Druck und der hohen Anforderung unseres Berufes ausgesetzt sind, ist gerade die gesunde Ernährung von Bedeutung. Bedauerlich ist jedoch, dass Fastfood wesentlich leichter zu erhalten ist, als ein gesundes, vitamin- und ballaststoffreiches Essen. Hier ist die Gastronomie, aber auch unser Bewusstsein gefordert, um ein gesundes Essen der Billigküche vorzuziehen. Wir haben unser Betriebsgebäude erweitert, mit der Fertigstellung, die bis Mitte des neuen Jahres geplant ist, werden wir für weitere Mitarbeiter Platz haben und können so den derzeitigen Bearbeitungsstau wieder ausgleichen. Neues Personal haben wir bereits eingestellt, es wird eingearbeitet. Weitere Fachkräfte sind, so haben wir festgestellt, sehr schwer zu bekommen. Alle neuen Mitarbeiter müssen aufwändig eingearbeitet werden, bei Sachverständigen dauert dies mindestens drei Jahre, trotz der meist hochwertigen Vorbildung. Bisher war die höchste Qualifikation eines Sachverständigen die öffentliche Bestellung und Vereidigung, so sahen es die Gesetze vor. Seit einiger Zeit gibt es den akkreditierten Sachverständigen nach DIN EN ISO/IEC 17024. Dieser soll auch international anerkannt sein. Bei deutschen Gerichten ist dies jedoch noch weitestgehen unbekannt, in das Gesetz hat dies auch noch keinen Einzug gehalten. Wenn dies soweit ist, müssen sich auch die angehenden Sachverständigen mit der Problematik befassen. Wir haben einen Mitarbeiter, der sich jetzt entscheiden muss, welcher der richtige Weg ist. Die Ausrüstung unserer Einsatzfahrzeuge war in der Vergangenheit schon sehr, sehr umfangreich. Wir konnten nahezu alle ausgebauten Sicherungseinrichtungen ersetzen, z.B. auch alte Rundzylinder, die es nach wie vor in vielen älteren Gebäuden gibt. Fensterverschlüsse sind ebenso vorhanden wie eine Vielzahl von Werkzeugen, die sowohl an Einbruch- als auch an Brandstellen benötigt werden. Jüngst mussten wir unsere Ausrüstung noch um eine komplette Schutzausrüstung ergänzen, die für die Bearbeitung eines Objektes erforderlich war, in dem mehrere Liter Buttersäure verteilt wurde. In unseren Bemühungen zum Erreichen und Erhalten des höchsten Qualitätsanspruches werden wir nicht nachlassen, wir wollen damit Maßstäbe setzen und der Forderung „nach dem aktuellstem Stand der Wissenschaft und Technik“ unsere, an uns herangetragenen Aufgaben erfüllen. Dafür verbürgen wir uns mit unserem Namen und der bisherigen Anerkennung. Für Ihre geschätzte Kenntnisnahme bedanken wir uns, Manfred Göth Kriminaltechnisches Prüflabor GÖTH GmbH, Mayen www.goeth.com Anlage zum Infobrief 2013/2014 AE AH AIB ALF ALZ ANA ABI ARN ART ASL ASZ AU AZE BER BF BK BBG BKS BID BIN BED BIW BLB BÖ BNA BOH BRL BRV BTF BCH BUL BUL BÜD CA CAS CLZ DZ DI DIN DIZ DKB DW Auerbach Ahaus Bad Aibling Alfeld Alzenau Annaberg Anhalt-Bitterfeld Arnstadt Artern Aschersleben Aue-Schwarzenberg Aue Anhalt-Zerbst Bernau Burgsteinfurt Backnang Bernburg Bernkastel-Kues Biedenkopf Bingen Brand-Erbisdorf Bischofswerda Bad-Berleburg Bördekreis Borna Bocholt Braunlage Bremervörde Bitterfeld-Wolfen Buchen, Neckar-Odenwald-Kreis Burglengenfeld / Amberg-Sulzbach Burglengenfeld / Schwandorf Büdingen Calau Castrop-Rauxel Clausthal-Zellerfeld Delitzsch Dieburg Dinslaken Diez Dinkelsbühl Dippoldiswalde DL EB EG ESB EIN EIL ERK EW FDB FRW FTL FOR FLÖ FEU FKB FÜS GA GAN GEO GHA GHC GK GLA GN GOA GOH GRA GRH GRI GRM GUB GUN HBS HC HCH HDL HEB HET HIG HIP HMÜ HOG HY IGB Döbeln Eilenburg Eggenfelden Eschenbach Einbeck Eisleben Erkelenz Eberswalde Friedberg Bad-Freienwalde Freital Forst Flöha Feuchtwangen Frankenberg Füssen Gardelegen Bad-Gandersheim Gerolzhofen Geithain Gräfenhainichen Geilenkirchen Gladbeck Gelnhausen St. Goar St. Goarshausen Grafenau Großenhain Griesbach im Rottal Grimma Guben Gunzenhausen Halberstadt Hainichen Zollernalbkreis-Hechingen Haldensleben Hersbruck Hettstedt Heiligenstadt Hilpoltstein Hannoversch Münden Hofgeismar Hoyerswerda St. Ingbert IL ILL JE JÜL KM KEM KRU KLZ KÖN KÖT KÖZ KY KYF LP LÜN MAB MAK MAI MGN MER MSH MTL MW MEK MET MKK MO MOD MON MQ MY N NAB NAB NEC NEN NOR NÖ NH NP OC OCH OK OHZ Ilmenau Illertissen Jessen Jülich Kamenz Kemnath Krumbach Klötze Bad Konigshofen Köthen Bad-Kötzting Kyritz Kyffhaeuserkreis Lippstadt Lünen Marienberg Marktredwitz Mainburg Meiningen Merseburg Mansfeld-Südharz Kreis Muldentalkreis Mittweida Mittlerer Erzgebirgskreis Mellrichstadt Main-Kinzig-Kreis Moers Marktoberdorf Morschau Merseburg-Querfurt Mayen Nürnberger-Land Nabburg / Schwandorf Nabburg / Amberg-Sulzbach Neustadt Neundorf Norden Nördlingen Neuhaus-am-Rennweg Neuruppin Oschersleben Ochsenfurt Ohrekreis Osterholz OVI OVL OZ PAR PEG PL PRÜ QLB QFT RC REH RG RI RIE RID RL ROD ROD ROF ROT ROL RU SAB SEE SEL SFB SGH SLE SLN SBK SZB SEB SDH SPB SFT SRB SLÜ STL SOB SOG SUL TE TG TIR Oberviechtach Adorf Obervogtland Oschatz Parsberg Pegnitz Plauen Prüm Quedlinburg Querfurt Reichenbach Rehau Riesa-Großenhain Rinteln Riesa Riedenburg Rochlitz Roding / Cham Kreis Roding / Schwandorf Rotenburg a. d. 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