November 2013 Akkreditierung der von hier durchgeführten

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November 2013 Akkreditierung der von hier durchgeführten
INFO – BRIEF
November 2013
Info-Brief – Info-Brief - Info-Brief – Info-Brief - Info-Brief – Info-Brief - Info-Brief – Info-Brief
Akkreditierung der von hier durchgeführten Tatortarbeit an Einbruch- und
Brandstellen
Nach einer relativ langen Vorbereitungszeit ist es uns endlich gelungen, die
Akkreditierung der Tatortarbeit an Einbruch- und Brandtatorten erfolgreich
durchzuführen und die begehrte Urkunde zu erlangen. Wesentlich ist, dass diese
Tatortarbeit nicht, wie bei einigen Polizeibehörden, nach DIN EN ISO/IEC
17025:2004 durchgeführt, sondern, wie wir es seit Anfang der Beantragung
angestrebt haben, nach DIN EN ISO/IEC 17020:2004 vorgenommen wurde.
Der wesentliche Unterschied ist kurz zusammengefasst wie folgt zu beschreiben:
Nach DIN EN ISO/IEC 17025 müssen die Untersuchungshilfsmittel und Messmittel,
die auch in den hiesigen Gutachten unter Hilfsmittel aufgenommen sind, einer
entsprechenden Eichung zugeführt werden. Dies würde in der Praxis bedeuten: Es
darf kein Zollstock zum Vermessen einer Türbreite oder einer Türhöhe eingesetzt
werden. Einen geeichten Zollstock gibt es nicht. Es müssten andere Messhilfen
verwendet werden, die einerseits geeicht werden können und andererseits auch
regelmäßig wieder geeicht werden müssen. Aus praktischer Sicht stellt sich daher
die Frage: Ist es entscheidend, ob eine Tür eine lichte Breite von 810 mm oder 812
mm abmessen, lässt oder ob, wie nach der DIN EN ISO/IEC 17020 vorgegeben,
auch hier ein ca.-Maß mit einer Toleranz von +/- 5 mm aufgenommen werden kann.
Nur in besonderen Einzelfällen würde die Notwendigkeit bestehen, dass hier
tatsächlich millimetergenau oder noch genauer gemessen werden müsste, wenn zum
Beispiel bei einem Einbruchschaden ein Gerät durch die Öffnung (Tür oder Fenster)
durchgeführt worden sein muss, das eine bestimmte vorgegebene, jedoch ebenfalls
mit einer geeichten Messhilfe gemessenen Maß, durchtransportiert worden sein
kann. In der Regel gibt es jedoch diese Vorgaben nicht, so dass, wie im allgemeinen
Gebrauch üblich, keine geeichten Messhilfen eingesetzt werden müssen. Wesentlich
ist jedoch, dass nach der DIN EN ISO/IEC 17020 eine Aussage gefordert ist, ob
durch die getroffenen Feststellungen, z.B. an den Riegeln und den Schließblechen
bei Türen oder Verschlusszapfen und Schließstücken bei Fenstern, eine erfolgreiche
Überwindung nachvollzogen oder ausgeschlossen werden kann. Eine derartige
Aussage erfordert die DIN EN ISO/IEC 17025 nicht. Aus der fast 30-jährigen
Erfahrung ist uns bekannt, dass der oder die Auftraggeber eine definitive Aussage
dazu haben wollen, ob hier z. B. bei einem spurentragenden Fenster ein
erfolgreiches Öffnen vorgelegen hatte oder dies auszuschließen ist. Die von
hier getroffene Aussage geht jedoch noch weiter und die DIN EN ISO/IEC 17020
lässt die Aussage zu, dass die vorhandenen Spuren nicht nur das erfolgreiche
Überwinden ausschließen, sondern dass die vorhandenen Spuren auch eine
mögliche Überwindung darstellen sollen, obwohl es eine solche anhand der
Spurenmerkmale und der Auswertung nicht gegeben hat. Man spricht in diesen
Fällen bei der Kriminaltechnik von „fingierten Spuren“, die nach der Definition
materielle Veränderungen sind, die in Täuschungsabsicht verursacht wurden.
Letztlich ist diese Aussage auch die Grundlage dafür, dass nach der Erstellung eines
Gutachtens im strafrechtlichen Sinne der Betrug und nach dem
Versicherungsvertragsgesetz die Arglist mit den entsprechenden Folgen
anzunehmen ist.
Die Akkreditierung der Tat- oder Schadenortuntersuchung allein reicht jedoch für uns
nicht aus, wir sehen auch die Notwendigkeit darin, dass die Folgeuntersuchung z. B.
der Schlüssel und Schließzylinder, egal ob elektronisch oder mechanisch, der
Schlösser und der weiteren Sicherungseinrichtungen mit in diese Akkreditierung
einbezogen werden müssen.
Diese soll im nächsten oder übernächsten Jahr erfolgen.
Datenschutz
Eine weitere Maßnahme, die nach der Auffassung des Unterzeichners in einem
Sachverständigenbüro, in dem, wie oben auch beschrieben, Untersuchungen
durchgeführt werden, die auch strafrechtliche oder erhebliche zivilrechtliche
Konsequenzen haben können, existieren muss, ist eine Regelung darüber, wie mit
den erhobenen Daten gemäß dem Datenschutzgesetz umgegangen werden muss.
Wie bereits in dem letzten Infobrief angesprochen, haben wir uns dazu einer
speziellen Anwaltskanzlei, Dr. Kinast und Partner, bedient, die sämtliche Vorgänge,
Formulare, Computerprogramme usw. detailliert gemäß den Vorgaben des
Datenschutzes geprüft haben. Daraus ist unter anderem auch die bereits schon im
Vorjahr erwähnte Vollmacht entstanden, die uns insbesondere bei
Fahrzeugdiebstählen die Möglichkeit einräumt, von dem Fahrzeughersteller
entsprechende Daten zu dem Fahrzeug zu erhalten. Diesbezüglich wird auf den
separat aufgenommenen Beitrag der Fahrzeugentwendung und der Aufklärung
hingewiesen.
Darüber hinaus hatte es ja im vorigen Jahr, wie allgemein bekannt sein dürfte, einen
unangenehmen Vorgang gegeben, in dem Akteninhalte einer Veröffentlichung
zugeführt wurden. Auch dies hat uns in der Auffassung bestärkt, dass Datenschutz
eine wesentliche Rolle in dem Bereich, in dem wir tätig sind, spielt. Ebenso wird es
auch aus der Sicht der Versicherer gesehen, wie wir in vielen Gesprächen zur
Kenntnis nehmen konnten. Auch hier ist inzwischen Datenschutz ein wesentlicher
Punkt der Vorgangs- und Sachbearbeitung. Bedauerlicherweise, und so haben wir
auch an unserem Fachgesprächstag am 17.09.2013 erfahren müssen, gibt es noch
eine Vielzahl von Sachbearbeitern, Ermittlern und Sachverständigen, die in der
Umsetzung Probleme sehen. Diesen Leuten kann man im Grunde genommen nur
mit dem Argument entgegentreten, dass auch ihre eigenen Daten, wenn es einmal
einen Vorfall geben sollte, entsprechend datenschutzrechtlich behandelt werden,
statt unliebsame Dinge öffentlich zu machen und damit einen erheblichen
Imageschaden ggf. auch finanziellen Schaden anzurichten.
Trotzdem ist es erschreckend, dass Menschen offensichtlich mit ihren
personenbezogenen Daten oft oberflächlich und gedankenlos, insbesondere in
sozialen Netzwerken, umgehen.
Um auch nach außen hin unseren Auftraggebern zu dokumentieren, dass wir ein
hohes Maß an Datenschutz in unserem Unternehmen haben, werden wir das
entsprechende Logo „dk dataKonform“ anstreben und wahrscheinlich auch im
kommenden Jahr erhalten. Anlässlich einer Vortragsveranstaltung haben wir zur
Kenntnis genommen, dass viele Versicherer ebenfalls in dieser Richtung
dokumentieren, dass bei ihnen Datenschutz eine große Rolle spielt. Letztlich ist es
auch für jeden von uns als Versicherungsnehmer ein beruhigendes Gefühl, dass
korrekt mit den erhaltenen Daten umgegangen wird.
Neue Kennzeichen
Im letzten Jahr haben wir durch die Veröffentlichung des Verkehrsministeriums zur
Kenntnis genommen, dass auch früher gültige Kennzeichen bezüglich der
Zulassungsstadt oder des Zulassungsbezirkes wieder verwendet werden dürfen.
Gerade in unserem Gebiet waren viele „Mayener“ nicht damit einverstanden, dass,
wie vor vielen Jahren im Rahmen der Gebietsreform geändert, zu dem MY das K für
Koblenz dazukam. Wie jetzt im Laufe des letzten Dreivierteljahres seit der Einführung
festzustellen war, wird die größte Zahl der Fahrzeuge aus der Region wieder mit dem
ursprünglichen Kennzeichen MY zugelassen. Damit sie einen Überblick haben,
welche Kennzeichen es jetzt gibt, haben wir diese in der Anlage aufgenommen.
Reifenkennzeichnung
Auch hierzu wollen wir einen kurzen Beitrag liefern, damit sie sowohl im privaten
Bereich, als auch ggf. in ihrer dienstlichen Tätigkeit nachvollziehen können, was die
einzelnen Kennzeichnungen auf den Reifen bedeuten.
Hier ist zum einen eine sog. DOT-Nummer aufgenommen. Die letzten vierstelligen
Zahlen bezeichnen das Produktionsdatum, z. B. 2205 bedeutet, dass die Reifen in
der 22. Woche des Jahres 2005 produziert wurden. Auf diese Art und Weise kann
man z. B. beim Kauf von Gebrauchtreifen erkennen, ob es sich hier um „alte
Schlappen“ handelt. Die Bezeichnung, meist größer dargestellt, 205/55 bedeutet die
Reifenbreite in Millimeter (205 mm) und die 55 das Querschnittsverhältnis zwischen
Reifenbreite und Reifenhöhe. Die Reifenhöhe beträgt 55 % der Reifenbreite. Meist ist
dahinter ein R und eine Zahl genannt, z. B. R16: Das R steht für Radialreifen und die
16 für den Felgendurchmesser in Zoll. Eine weitere Bezeichnung, die dann noch
folgt, ist für Personen, die ein Einsatzfahrzeug mit hoher Zuladung fahren,
bedeutsam. Zum Beispiel steht hier 91V: Die 91 ist die Tragfähigkeitskennzahl, wobei
die Bedeutung aus einer Liste abgelesen werden muss. Der Reifenhändler verfügt
über eine derartige Liste aus der sich ergibt, ob der Reifen auch für die hohe
Gesamtlast des Fahrzeuges zulässig ist. Das V ist eine Angabe über die
Geschwindigkeit. Ein Reifen mit dieser Bezeichnung darf z. B. für ein Fahrzeug
verwendet werden, das bis 240 km/h schnell fahren kann. Neu hinzugekommen ist,
dass Reifen, jedoch nicht auf dem Reifen selbst, sondern auf einem speziellen
Aufkleber, ein Label haben, das den Rollwiderstand, das Nassbremsen und die
Außenfahrgeräusche beinhaltet. Der Rollwiderstand ist z. B. wesentlich für den
Spritverbrauch eines Fahrzeuges, d. h. handelt es sich um einen sog.
Leichtlaufreifen, kann der Spritsparer auch hier noch etwas sparsamer mit dem
Fahrzeug umgehen. Auch das Nassbremsen ist nicht unerheblich von Bedeutung.
Oftmals wird gerade in den Wintermonaten, wenn kein Schnee liegt, jedoch die
Straße nass ist, unterschätzt, dass der Bremsweg erheblich länger ist, als bei
trockener Straße. Insbesondere sehr günstig angebotene Reifen haben hier
erhebliche Mängel, so dass bei diesen Reifen dann die Gefahr besteht, dass man
sich vielleicht verschätzt und es zu einem Auffahrunfall kommt. Die
Außenfahrgeräusche sind bei den qualitativ hochwertigen Fahrzeugen, die wir heute
haben, für die Insassen eher unbedeutend, jedoch sollte man daran denken, dass
deutlich weniger Lärmschutzwände an den Autobahnen und Schnellstraßen gebaut
werden müssten, wenn Reifen insgesamt ein niedrigeres Ablaufgeräusch aufweisen
würden. Bedauerlicherweise, so hat der ADAC in seiner Zeitschrift „Motorwelt“
ausgeführt, gibt es noch keine ausreichenden Informationen über das reine
Fahrverhalten auf Schnee und Eis.
Tachomanipulation
Durch unsere Arbeit haben wir festgestellt, dass das Verändern des Tachostandes
bei einem Fahrzeug keine Seltenheit mehr ist. Früher, bei den mechanischen
Tachos, waren durch die Kriminaltechnik die Veränderungen problemlos
nachzuweisen. Hier musste der Tacho ausgebaut und die Drehrädchen
entsprechend auf Kontaktspuren von Werkzeugen untersucht werden. Heute haben
Fahrzeuge einen elektronischen Tacho. Hier gibt es also derartige Untersuchungen
im eigentlichen Sinne nicht mehr. Es kommt jedoch auf die Art und Weise an, wie der
Tacho verändert wurde. Festgestellt haben wir, dass gerade bei Leasingfahrzeugen
oftmals eine Veränderung vor der Rückgabe vorgenommen wird. Hierdurch sollen
erhebliche Nachzahlungen eingespart werden. Nach Schätzungen der Polizei sollen
insbesondere auf dem Gebrauchtwagenmarkt jährlich Schäden von 5-6 Milliarden
Euro durch Tachomanipulationen entstehen. Einerseits kann eine solche
Tachomanipulation mit Geräten, die frei im Handel zu erhalten sind und auf die OBDII-Schnittstelle aufgesteckt werden, vorgenommen werden. Andererseits gibt es
Firmen, die eine derartige Leistung anbieten. Meist sitzen sie wenige Meter hinter der
deutsch/holländischen Grenze. Gelegentlich wird man jedoch auch auf Rastplätzen
angesprochen, ob man nicht für 50,00 € den Tachostand, wie man es selbst will,
zurückgestellt bekommen will.
Aus kriminaltechnischer Sicht ist der Nachweis jedoch nach wie vor aufzuklären.
Wenn das Fahrzeug noch vorhanden ist, ist dieses durch Auslesen der Steuergeräte,
in denen der Tachostand gespeichert wird, (es sind in der Regel mehrere)
nachzuvollziehen. Wenn das Fahrzeug nicht mehr vorhanden ist, weil es als
gestohlen gemeldet wurde, müssen entsprechende Nachforschungen und
Ermittlungen zB. durch die „GÖTH-Schadenaufklärung“ zu dem tatsächlichen
Tachostand führen. Eine weitere Möglichkeit, den Tachostand festzustellen, besteht
darin, den Schlüssel auszulesen. Bei vielen Fahrzeugen wird der Tachostand nach
dem Abstellen des Fahrzeuges, zum Teil unter bestimmten Bedingungen der
vorhergehenden Fahrt, in den Schlüssel eingeschrieben. Insbesondere bei
entwendeten Fahrzeugen ist diese Maßnahme üblich.
GÖTH-Schadenaufklärung
Wie wir bereits schon bei dem letzten Infobrief mitgeteilt haben, können wir dem
Auftraggeber im Rahmen der Schadenbearbeitung von entwendeten Fahrzeugen
weitere Leistungen anbieten. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben kann dies jedoch
nicht der kriminaltechnische Sachverständige durchführen. Es handelt sich bei der
Schadenaufklärung um Ermittlungsarbeit, die nicht das Tätigkeitsgebiet des
kriminaltechnischen Sachverständigen umfasst. Aus diesem Grund haben wir diese
weitere Leistung auch strikt getrennt und dokumentieren auch diese Trennung nach
außen hin durch unterschiedlichen Auftritt.
Im Wesentlichen basiert unsere Tätigkeit darauf, dass Fahrzeuge z.T. ab ca. 2006
Kommunikationsmöglichkeiten haben, die einen Datenaustausch mit einem Provider,
auf den der Hersteller Zugriff hat oder es selbst ist, vornehmen. In der letzten Zeit,
insbesondere seit der IAA, sind in den verschiedensten Fachzeitschriften
entsprechende Informationen veröffentlicht worden, die diese Möglichkeiten
aufzeigen. Ein Teil dieser Daten, die das Fahrzeug im Laufe einer Fahrt sammelt,
werden auch im Schlüssel abgelegt. Die Sachbearbeiter, die mit Fahrzeugdiebstahl
betraut sind, kennen diese Problematik, wissen jedoch auch, dass hierbei nicht
einfach und ohne weitere Überprüfung diese ausgelesenen Werte und Daten für die
Schadenregulierung umgesetzt werden können.
Insbesondere ist hierbei gemeint, dass nur unter bestimmten Bedingungen ein
Einschreiben erfolgt, wobei diese Bedingungen herstellerbedingt unterschiedlich
sind. Jedoch stehen im Schlüssel Daten, die bei einer Abfrage beim Hersteller nicht
ohne weiteres übermittelt werden. Meist gibt der Hersteller nur diese Daten preis,
nach denen man auch fragt, bzw. was veröffentlicht oder preisgegeben werden kann.
Hintergrund der ganzen Sache ist, dass ursprünglich zum 1.1.2014, jetzt verschoben
auf den 1.1.2015, Neufahrzeuge mit einem sog. „e-call-System“ versehen sein
müssen. Dieses System ist so gestaltet, dass im Falle eines Unfallschadens das
Fahrzeug über eine eingebaute SIM-Karte den Hilfskräften die exakten GEO-Daten
und die Schwere des Unfalls sowie die Anzahl der Fahrzeuginsassen mitteilt.
Dadurch erhalten die Hilfskräfte exakte Kenntnisse, wo sie hinzufahren haben und
was sie dort erwarten wird. Es können z. B. bei mehreren Verletzten auch gleichzeitig
mehrere Krankenwagen und bei schweren Verletzungen der Notarztwagen zeitnah
losgeschickt werden. Insoweit ist dies eine, wie man eigentlich annehmen sollte, gute
Sache. Die Hersteller haben nun seit einigen Jahren sukzessive die Systeme in ihre
Fahrzeuge eingebaut, um testen zu können, ob es auch funktioniert. Sie nehmen
jedoch nicht nur die Unfalldaten auf, sondern es findet eine ständige Kommunikation
der Fahrzeuge mit dem Provider über das Funknetz statt. Ein Beispiel dazu: Sie
fahren mit ihrem Fahrzeug, müssen bremsen (ganz normal) und der Kontakt in ihren
Bremsbelägen zeigt an, dass sie erneuert werden müssen. Sie erhalten in ihrem
Fahrzeug im Display einen Hinweis: Werkstatt aufsuchen, Bremsen erneuern.
Gleichzeitig sendet das Fahrzeug diese Information an den Provider. Es werden
jedoch eine Vielzahl weiterer Daten an den Hersteller bzw. den Provider des
Herstellers übermittelt und jeweils mit diesen Daten auch der Standort des
Fahrzeuges und die exakte Uhrzeit, wie sie von den Satelliten erfasst werden, mit
dazugeschrieben. Insoweit besteht dadurch die Möglichkeit festzustellen, ob
tatsächlich zu dem angegebenen Zeitpunkt des Diebstahls des Fahrzeuges dieses
auch dort gestanden hat, wo es entwendet worden sein soll, oder ob es bereits
schon Tage zuvor außer Landes geschafft wurde. Natürlich sind dies auch
personenbezogene oder personenbeziehbare Daten. Bei Kenntnisnahme der Daten
kann auch festgestellt werden, wann und wo das Fahrzeug zu welchem Zeitpunkt
gefahren wurde. Um zu verhindern, dass die eifersüchtige Ehefrau ihrem Mann
nachspioniert, werden diese Daten nicht einfach an den Dateninhaber oder an
dessen eifersüchtige Ehefrau herausgegeben. Auch der Versicherer erhält diese
Daten in der Regel nicht, und zwar auch dann nicht, wenn der Halter angibt, dass
sein Fahrzeug gestohlen wurde. Aus diesem Grund haben wir mit den
Datenschützern die entsprechende Vollmacht erarbeitet, die seitens des
Versicherungsnehmers unterzeichnet wird und uns dann die Möglichkeit gibt, bei
dem Hersteller diesbezüglich nachzufragen. In dieser Vollmacht sind die einzelnen
Positionen detailliert aufgenommen, so dass auch der Hersteller dadurch verpflichtet
wird, nur diese Daten preiszugeben. Da die Vollmacht jedoch sehr weit umfassend
ist, besteht daher auch die Möglichkeit, weitere Daten, die nicht unmittelbar vom
Fahrzeug stammen, zu erheben. Auf dieser Grundlage arbeitet die GÖTHSchadenaufklärung in unserem Unternehmen.
Wenn dazu weitere Informationen benötigt werden, bitten wir um entsprechende
Kontaktierung.
Anzuführen ist jedoch noch, dass wir mit verschiedenen Versicherern seit einiger Zeit
diese Schadenaufklärung „betreiben“ und sich dabei enorme Erfolge ergeben haben.
Soweit eine Überprüfung (in der dritten Stufe) vor Ort notwendig ist, setzen wir
Fremdkräfte in Form von Ermittlern ein.
QM-System für externe Ermittler
In mehreren Gesprächen mit Auftraggebern aus der Versicherungswirtschaft hat sich
gezeigt, dass der Vorfall Mitte des Jahres 2012 große Wellen geschlagen hat, der
letztlich auch dazu führte, dass sich bei einigen Ermittlern die Auftragslage
dramatisch verschlechtert hat. Es war schlichtweg die Angst der Versicherer, dass
sie durch derartige Veröffentlichungen in Misskredit geraten. Es wurde nach
Lösungen gesucht, aus den eigenen Reihen konnte die Aufgabe langfristig nicht
bewältigt werden, zumal die Tätigkeit der Ermittler auch nicht das klassische Feld
des Schadensachbearbeiters darstellt.
Im Jahre 2006 hat das kriminaltechnische Prüflabor den Arbeitsablauf des
Unternehmens durch ein QM-System regeln lassen. Dieses QM-System ist eine
Beschreibung des Unternehmens und der darin geführten Tätigkeiten, die sich im
Wesentlichen das Unternehmen selbst auferlegt hat. Durch einen QM-Beauftragten
wird mit dem Unternehmen zusammen ein sog. QM-Handbuch erarbeitet, das
bestimmte Voraussetzungen für die Zertifizierung erhalten muss.
Für die Ermittler hat ein solcher QM-Beauftragter ein sog. Musterhandbuch erstellt,
das jedoch erfordert, dass es an verschiedenen Positionen ergänzt werden muss.
Wenn dann letztlich das Audit erfolgt, besteht für den Auftraggeber der Vorteil, dass
er im Falle eine „Fehlbehandlung“ der Daten „aus dem Schneider“ ist. Er kann sich
darauf zurückziehen, dass er einen Ermittler beauftragt hat, der mit einem QMSystem ausgestattet ist und er diesem QM-System Vertrauen geschenkt hat. Hat
sich der Ermittler nicht nach diesen Vorgaben gerichtet und ist so der Schaden
entstanden, muss der Ermittler die volle Verantwortung tragen. Im Übrigen ist dies für
Sachverständige gem. § 839a BGB gesetzlich geregelt worden. Es stellt sich die
Frage, warum nicht auch bei Ermittlern, denn deren Fehler können die gleichen
rechtlichen Folgen haben.
In den darüber geführten Diskussionen wird unter anderem auch angesprochen,
dass das QM-System nicht die tatsächliche Qualität des Ermittlers aufzeigen würde
(O-Ton eines Ermittlers). Dies ist zutreffend, da das QM-System keine fachbezogene
Prüfung beinhaltet, aber es ist aufgenommen, dass der Inhaber des QM-Systems
sich gemäß einer vorher in dem Handbuch festgeschriebenen Regel zu verhalten hat
und auch verhält. Dazu gehört auch, dass er sich u.a. nach den Regeln des
Datenschutzes verhält, regelmäßige Schulungen besucht, ebenso wie er auch
belegen muss, dass er überhaupt über eine bestimmte Qualifikation für seine
Tätigkeit verfügt.
Das QM-System ist in der freien Wirtschaft nichts Neues. Bereits vor 20 Jahren war
es bei vielen Zulieferern der Autoindustrie oder insgesamt der Industrie erforderlich,
dass diese sich einem QM-System unterzogen. Der Auftraggeber wollte damit
sicherstellen, dass die von ihm erworbenen Teile die notwendige Qualität haben.
Nichts anderes ist es heute für den Auftraggeber im Rahmen der Ermittlung, der
auch sichergestellt haben will, dass eine gewisse Standardqualität bei dem Ermittler
vorliegt und er, soweit der Ermittler sich dem QM-System unterzogen hat, davon
ausgehen kann, dass alles „mit rechten Dingen“ zugeht.
Koffer-Keyless-Systeme
In den vergangenen Jahren waren aus verschiedenen Richtungen Bestrebungen
erfolgt, die bei Fahrzeugen mit sog. schlüssellosem System (keyless) aus der
Distanz heraus Überwindungen ermöglichten.
Zum Verständnis von hier noch einmal kurz erläutert, wie diese Systeme
funktionieren: Der Fahrzeugnutzer hat einen Schlüssel, dies kann auch eine Karte
sein und trägt diesen am Körper. Begibt er sich in die Nähe des Fahrzeuges, erfasst
ihn die außen angebrachte Antenne. Durch einen Kontakt mit dem Fahrer-,
Beifahrertürgriff oder der Hecklappe, öffnet sich das Fahrzeug, d. h. das
Schließsystem gibt die Öffnung der Türen und des Kofferraums frei. Der Nutzer kann
sich somit direkt in das Fahrzeug setzen und trägt weiterhin den Schlüssel oder die
Karte am Körper. Von der Innenantenne wird erneut der Schlüssel bzw. die Karte
erfasst, durch Kontakt auf das Bremspedal kann über den Start/Stopp das Fahrzeug
gestartet werden. Beim Verlassen des Fahrzeuges muss nach dem Drücken des
Start/Stopp-Knopfes und Verlassen des Fahrzeuges am Griff wieder ein Kontakt
hergestellt werden um das Fahrzeug zu verschließen. Erste Systeme von dem
Hersteller Daimler Chrysler waren so ausgeführt, dass das Öffnen nicht erst bei dem
Kontakt mit dem Türgriff erfolgte, sondern bereits schon aus einer gewissen Distanz.
Ebenso erfolgte auch das Abschließen des Fahrzeuges erst, wenn die
schlüsseltragende Person sich von dem Fahrzeug entfernte.
Die „Koffer“ waren so ausgestaltet, dass sie bei einer größeren Distanz die
Übertragung der Signale, die sowohl vom Fahrzeug zum Schlüssel als auch vom
Schlüssel zum Fahrzeug innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums erfolgen müssten,
übernahmen. Durch diese Kommunikation der beiden „Koffer“ (der eine bei dem
Schlüsselträger, der andere in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges) wurde diese
Distanz überwunden. Somit konnte z. B. jemand, der in einem Lokal saß, den
Schlüssel bei sich trug, von einem „Koffer“, der in der Nähe abgestellt wurde, das
Signal zu dem zweiten „Koffer“ des Mittäters, der am Fahrzeug stand, zum Fahrzeug
übertragen werden. Somit war es möglich, dort das Fahrzeug zu öffnen und
anschließend auch, (der „Koffer“ wurde dann mit in den Innenraum genommen), das
Fahrzeug zu starten und zu fahren.
Bei einem späteren Auslesen des Fahrzeuges wäre der Schlüssel der in dem
Restaurant befindlichen Person registriert gewesen, so dass hier nicht die
Möglichkeit bestanden hätte, den Nachweis dieser Tathandlung zu führen.
Es gab nach den hiesigen Erkenntnissen zwei Firmen, die diese „Koffer“ hergestellt
haben. Die eine hat ihren Sitz in Berlin, stellt die „Koffer“ jedoch nach eigenen
Angaben nur für Behörden her. Der zweite Hersteller hat seinen Sitz in Bulgarien und
hat die „Koffer“ im freien Handel angeboten. Kürzlich erfolgte von dort jedoch die
Mitteilung nach hier, dass die Produktion der „Koffer“ eingestellt wurde. Insoweit
könnte davon ausgegangen werden, dass die Problematik wieder vom Tisch ist, es
bleibt jedoch offen, ob die bisherigen Käufer der „Koffer“ diese auch weiterhin zur
Entwendung von Fahrzeugen einsetzen.
Kommentar zur JVEG-Novelle
Nach fast genau neun Jahren, seit das JVEG (Justizvergütungs- und
Entschädigungsgesetz) in Kraft getreten ist, wurde die erste Kostennovelle jetzt zum
1.8.2013 wirksam. Es hat im Vorfeld eine Erhebung gegeben, die durch ein Institut
durchgeführt wurde.
Wenn man sich jetzt jedoch die in der Novelle aufgenommenen Stundensätze
betrachtet, entsteht der Verdacht, dass diese Erhebungen unberücksichtigt blieb, im
Wesentlichen hatten es nur einige Tätigkeitsbereiche geschafft, ihre Stundensätze
entsprechend der Kostensteigerung berücksichtigt zu finden. Andererseits wird
deutlich, dass die Lobbyistenarbeit das Wichtigste ist, um auf Entscheidungen der
Politik Einfluss zu nehmen. Gelungen ist dies im Wesentlichen nur dem EVU
(Europäischer Verein für Unfallforschung und Analyse), der es geschafft hat, die
Unfallrekonstruktion angemessen entschädigt zu bekommen. Es stellt sich jedoch die
Frage: Was ist mit anderen, ähnlichen Sachgebieten, die ggf. gleichartig schwierige
oder vielleicht sogar noch schwierigere Sachverhalte aufklären müssen und mit
einem Stundensatz von fast der Hälfte bedacht wurden. Anzuführen ist z. B. die
Brandursachenermittlung. Hier scheint der Gesetzgeber die Dinge nicht für so sehr
wichtig zu halten, wobei man berücksichtigen muss, dass dies mitunter noch
wesentlich schwieriger ist, als die Rekonstruktion eines Unfalles, weil für den
Sachverständigen die Problematik besteht, dass er aus verbrannten Teilen die
Ursache des Brandes herausfinden muss. Eigentlich müsste die Arbeit des
Sachverständigen, der immer gefordert ist, Sachverhalte aufzuklären, zu erforschen
und der Justiz Hilfestellung für die zu treffenden Entscheidungen geben muss, auch
entsprechend anerkannt werden. Die freie Wirtschaft hat das längst begriffen, hier
hat die Arbeit des Sachverständigen ein sehr hohes Ansehen. Vielleicht liegt es auch
daran, dass die Novelle vielleicht eine Vielzahl von Beamten berücksichtigt hat, aber
für den freiberuflichen Sachverständigen noch nicht entdeckt hat.
Insbesondere ist auch nicht berücksichtigt worden, dass ein Sachverständiger, der im
Zivilverfahren ein Gutachten für eine Partei erstellt hat, in dem späteren Prozess nur
als Zeuge oder sachverständiger Zeuge mit gleicher Entschädigung wie der Zeuge
behandelt wird. Durch die von hier durchgeführte Tätigkeit, die bundesweit ist, stellt
sich die Frage, kann es sein, dass man für einen ganzen Tag mit An- und Abfahrt
und Terminswahrnehmung vielleicht 100,00 € Entschädigung erhält?
Ein weiterer Punkt ist, dass das Gesetz nach wie vor nicht vorsieht, dass man
hochwertige Geräte, wie hier z. B. das Raster-Elektronen-Mikroskop oder bei den
Unfallanalytikern das Laser-Messgerät oder bei den Bausachverständigen eine
Vielzahl von Messgeräten für Bodenproben, für Feuchtigkeitsmessungen usw., wobei
diese Geräte zum Teil bis oder über 100.000,00 € kosten können, einsetzen muss,
um die Tätigkeit nach den neuesten Regeln der Wissenschaft und Technik ausführen
zu können. Den Trick, die Geräte der Fremdfirma („Ehefrau“) zuzuordnen, um von
dort die entsprechende Rechnung einzusetzen, mag kaufmännisch zwar legal sein,
es stellt sich jedoch die Frage, wieso ein Sachverständiger zu solchen „Tricks“
greifen muss, um letztlich den Einsatz seiner Geräte bezahlt zu bekommen. Diese
Rechnungen werden ohne große Prüfung durchgewunken. Entweder weiß der
Gesetzgeber nicht, wie es in der Praxis aussieht oder er hat dieses Gesetz
ausschließlich für Personen gemacht, die innerhalb einer Behörde sitzen, Gutachten
erstellen und die Geräte der Behörde gehören, die letztlich vom Steuerzahler
finanziert werden.
Des Weiteren scheint an dem Gesetzgeber vorbeigegangen zu sein, dass seit 2004
die Kosten für die Anreise zu einem Gericht oder zu einem Schadenort durch die
Steigerung von Benzinkosten, die Steigerung von Fahrzeugunterhaltungskosten
insgesamt usw. erheblich waren. Nach wie vor wurden für den sachverständigen
Zeugen 0,25 € und für den Sachverständigen 0,30 € pro Kilometer in Ansatz
gebracht. Auch hier sind wieder die Behördenangehörigen berücksichtigt worden, die
Bahnfahrt wird, egal welche Preissteigerung, bezahlt. Die wenigsten
Sachverständigen fahren jedoch mit der Bahn.
Bedauerlich ist, dass eine Vielzahl von Verbänden der Sachverständigen, die jährlich
erhebliche Summen kassieren, sich jetzt zum Teil sogar auf die Schulter klopfen,
welch tolle Hechte sie sind, im Endeffekt in dem Gesetz nur sehr wenig Forderungen
durchgesetzt haben. Es stellt sich daher die Frage, ob man überhaupt solchen
Verbänden noch angehören muss. Zumindest könnte man die Jahresbeiträge dazu
nutzen, wenn auch nur als geringer Ausgleich, die Kostensteigerung auszugleichen.
Abschließend kann man noch sagen, dass eine Ministerin, deren Partei mittlerweile
im Bundestag nicht mehr vertreten ist, dieses Gesetz zu vertreten hat. Vielleicht
waren es ja auch die Sachverständigen, die diese Partei nicht mehr gewählt haben.
Verhalten der Feuerwehr bei Löscharbeiten
Von hier aus wird immer zu Beginn eines Vortrages, bei denen es um die
Untersuchung von Brandstellen geht, darauf hingewiesen, dass es mindestens zwei
Spurenvernichter gibt, die dem Sachverständigen an der Brandstelle das Leben
schwer machen.
Das eine ist das Feuer. Dinge, die das Feuer vernichtet, müssen in mühsamer Arbeit
dem Sachverständigen Aufschluss über die Ursache geben. Diese Vernichtung ist
jedoch nicht vermeidbar. Das zweite was zur Vernichtung der Spuren beiträgt, sind
diejenigen, die das Feuer im Wesentlichen bekämpfen sollen, wobei man auch hier
sagen muss, dass Löscharbeiten selbstverständlich ihren Vorrang gegenüber einer
möglichen späteren Brandursachenuntersuchung oder alles was damit in
Zusammenhang gebracht werden kann, hat. Dies wird auch von hier aus so gesehen
und bedarf keiner weiteren Kritik.
Kritik ist jedoch in jedem Fall dahingehend anzuwenden, wenn Löschkräfte oder
auch weitere am Brandort tätige Personen Maßnahmen ergreifen, bei denen nicht
bedacht wird, dass sie die spätere Aufklärung des Schadens durch das eigene
Handeln erheblich beeinträchtigen können. Zum Teil werden Löschmaßnahmen
durch Videoaufnahmen und Fotoaufnahmen dokumentiert. Bei der Kenntnis
derartiger Aufnahmen ist vereinzelt aufgefallen, dass z. B. durch die Löschkräfte
Türen mit schwerstem Werkzeug aufgebrochen werden, obwohl daneben ein Fenster
oder eine eingesetzte Scheibe vorhanden ist, die bereits zu diesem Zeitpunkt schon
durch das Feuer zerstört wurde. Des Weiteren hat man an einer Vielzahl von
Fenstern und Türen Spuren, die nicht im Bezug auf ihre Entstehung dokumentiert
wurden. Es ist auch nachvollziehbar, dass sich vereinzelt Löschkräfte nicht mehr an
jede einzelne Tür und Fenster erinnern können, die sie im Zuge der
Löschmaßnahmen, insbesondere des ersten Angriffs beschädigt bzw. zerstört
haben. In der Regel haben freiwillige Feuerwehren auch keinen
Dokumentationstrupp, der solche Maßnahmen entweder mit den elektronischen
Hilfsmitteln oder durch schriftliche Dokumentation festhält.
Ganz problematisch ist es, wenn seitens der Feuerwehr Schließzylinder der
Zugangstüren gezogen werden (die Firma Wendt hat nahezu jeder Feuerwehr ein
Zieh-Fix verkauft) und die auf diese Art und Weise überwundenen Schließzylinder
anschließend einfach in die Brandstelle geworfen werden, wo sie niemand mehr
finden kann.
Wichtig wäre, dass die beschädigten Schließzylinder gesichert werden, entweder bei
der Feuerwehr verbleiben oder der Polizei übergeben werden. Von dort könnten sie
dann einer kriminaltechnischen Untersuchung zugeführt werden.
Öffentlichkeitskampagne K-EINBRUCH
In der Zeitschrift S+S Report Nr. 3, September 2013, ist über den erfolgreichen Start
der Öffentlichkeitskampagne K-EINBRUCH berichtet. Die dort aufgenommenen
Statistiken zeigen, dass die Entwicklung der Fallzahlen von 2003 zunächst bis 2006
rückläufig waren, jedoch ab 2008 eine erhebliche Steigerung erfahren haben. Dies
dürfte auch für die Versicherer ein Problem darstellen, dass sie diese drastische
Zunahme von Einbruchsfällen bearbeiten und entsprechende Entschädigungen
leisten müssen. Die Studie stammt von Frau Julia Christiani, die bei der zentralen
Geschäftsstelle des Programms „Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des
Bundes“ tätig ist. Es ist hier jedoch auch darauf hingewiesen, dass die Menschen
oftmals nachlässig mit dem Schutz vor Einbrüchen umgehen. So lassen z. B. viele
Menschen ein Fenster gekippt oder eine Tür nur zugezogen, wenn sie für längere
Zeit das Haus oder die Wohnung verlassen. Es sind hier Prozentzahlen genannt, die
erschreckend sind, wenn man davon ausgeht, dass dies fast durch die Hälfte der
Menschen so vorgenommen wird.
Ein weiteres Problem wird in dieser Studie jedoch auch angesprochen, dass weit
über die Hälfte der Menschen keinen geeigneten Schutz vor Einbruch haben und
damit das Eindringen und das Einsteigen in das Objekt für den Täter erheblich
erleichtern. Dass zusätzliche Sicherungen an Türen und Fenstern wirksam sind,
belegt ein weiterer Teil der Studie. Hierzu gibt es auch in anderen Studien
Befragungen der Täter, die ausgeführt haben, dass dann, wenn sie zu einer Tür
kommen, die mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen versehen ist oder bei der
Schließzylinder verbaut sind, die man nicht problemlos überwinden kann, sie einfach
zum Nachbarn gehen.
Durch die von hier durchgeführte Tätigkeit wird jedoch auch deutlich, dass sich viele
Menschen mit der Problematik des Einbruch/Diebstahls noch nicht
auseinandergesetzt haben und erst darauf aufmerksam werden, wenn sie selbst
betroffen sind.
Hier wäre es wünschenswert, dass diese Öffentlichkeitskampagne K-EINBRUCH
wesentlich unterstützt wird, und dies nicht nur von Versicherern, sondern, dass z. B.
auch die öffentlich-rechtlichen Fernsehsender, die wir ja mit unseren Pflichtbeiträgen
bezahlen, diese Kampagne kostenlos unterstützen.
Nun noch ein paar interne Informationen:
Am 17. September des Jahres 2013 fand der 4. Mayener Informations- und
Fachgesprächstag statt. Die Besucherzahl war, wie bei den vorangegangenen
Veranstaltungen, in der gewünschten Form sehr rege. Die Themen waren für die
Teilnehmer interessant, obwohl durch Verhinderung der Referenten zwei Beiträge
kurzfristig entfallen mussten.
Ein Thema hat jedoch auch noch im Nachhinein für Aufregung gesorgt, und zwar
ging es hier um das Qualitätsmanagement bei den Ermittlern. Hier wurde angemerkt,
dass man doch eigentlich ein sehr guter Ermittler sei und eigentlich kein
Qualitätsmanagement brauche. In den verschiedenen Gesprächen, die von hier
geführt wurden, ist jedoch deutlich geworden, dass viele Ermittler regelrechte
Einzelkämpfer sind und dass sie, solange sie ihre Aufträge auch regelmäßig erhalten
haben, sich um das Qualitätsmanagement keine Gedanken machen mussten.
Der Vorfall Mitte des Jahres 2012, den im Wesentlichen alle kennen dürften, hat
jedoch die Landschaft etwas verändert, dieser Herausforderung müssen sich nun
auch die Ermittler stellen.
Abweichend von der üblichen Thematik haben wir auch einen Beitrag:
„Stressbewältigung durch gesunde Ernährung“ eingebaut. Für alle, die wir täglich
dem Druck und der hohen Anforderung unseres Berufes ausgesetzt sind, ist gerade
die gesunde Ernährung von Bedeutung. Bedauerlich ist jedoch, dass Fastfood
wesentlich leichter zu erhalten ist, als ein gesundes, vitamin- und ballaststoffreiches
Essen. Hier ist die Gastronomie, aber auch unser Bewusstsein gefordert, um ein
gesundes Essen der Billigküche vorzuziehen.
Wir haben unser Betriebsgebäude erweitert, mit der Fertigstellung, die bis Mitte des
neuen Jahres geplant ist, werden wir für weitere Mitarbeiter Platz haben und können
so den derzeitigen Bearbeitungsstau wieder ausgleichen.
Neues Personal haben wir bereits eingestellt, es wird eingearbeitet. Weitere
Fachkräfte sind, so haben wir festgestellt, sehr schwer zu bekommen. Alle neuen
Mitarbeiter müssen aufwändig eingearbeitet werden, bei Sachverständigen dauert
dies mindestens drei Jahre, trotz der meist hochwertigen Vorbildung.
Bisher war die höchste Qualifikation eines Sachverständigen die öffentliche
Bestellung und Vereidigung, so sahen es die Gesetze vor. Seit einiger Zeit gibt es
den akkreditierten Sachverständigen nach DIN EN ISO/IEC 17024. Dieser soll auch
international anerkannt sein. Bei deutschen Gerichten ist dies jedoch noch
weitestgehen unbekannt, in das Gesetz hat dies auch noch keinen Einzug gehalten.
Wenn dies soweit ist, müssen sich auch die angehenden Sachverständigen mit der
Problematik befassen. Wir haben einen Mitarbeiter, der sich jetzt entscheiden muss,
welcher der richtige Weg ist.
Die Ausrüstung unserer Einsatzfahrzeuge war in der Vergangenheit schon sehr, sehr
umfangreich. Wir konnten nahezu alle ausgebauten Sicherungseinrichtungen
ersetzen, z.B. auch alte Rundzylinder, die es nach wie vor in vielen älteren
Gebäuden gibt. Fensterverschlüsse sind ebenso vorhanden wie eine Vielzahl von
Werkzeugen, die sowohl an Einbruch- als auch an Brandstellen benötigt werden.
Jüngst mussten wir unsere Ausrüstung noch um eine komplette Schutzausrüstung
ergänzen, die für die Bearbeitung eines Objektes erforderlich war, in dem mehrere
Liter Buttersäure verteilt wurde.
In unseren Bemühungen zum Erreichen und Erhalten des höchsten
Qualitätsanspruches werden wir nicht nachlassen, wir wollen damit Maßstäbe setzen
und der Forderung „nach dem aktuellstem Stand der Wissenschaft und Technik“
unsere, an uns herangetragenen Aufgaben erfüllen. Dafür verbürgen wir uns mit
unserem Namen und der bisherigen Anerkennung.
Für Ihre geschätzte Kenntnisnahme bedanken wir uns,
Manfred Göth
Kriminaltechnisches Prüflabor GÖTH GmbH, Mayen
www.goeth.com
Anlage zum Infobrief 2013/2014
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Bad Aibling
Alfeld
Alzenau
Annaberg
Anhalt-Bitterfeld
Arnstadt
Artern
Aschersleben
Aue-Schwarzenberg
Aue
Anhalt-Zerbst
Bernau
Burgsteinfurt
Backnang
Bernburg
Bernkastel-Kues
Biedenkopf
Bingen
Brand-Erbisdorf
Bischofswerda
Bad-Berleburg
Bördekreis
Borna
Bocholt
Braunlage
Bremervörde
Bitterfeld-Wolfen
Buchen, Neckar-Odenwald-Kreis
Burglengenfeld / Amberg-Sulzbach
Burglengenfeld / Schwandorf
Büdingen
Calau
Castrop-Rauxel
Clausthal-Zellerfeld
Delitzsch
Dieburg
Dinslaken
Diez
Dinkelsbühl
Dippoldiswalde
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Döbeln
Eilenburg
Eggenfelden
Eschenbach
Einbeck
Eisleben
Erkelenz
Eberswalde
Friedberg
Bad-Freienwalde
Freital
Forst
Flöha
Feuchtwangen
Frankenberg
Füssen
Gardelegen
Bad-Gandersheim
Gerolzhofen
Geithain
Gräfenhainichen
Geilenkirchen
Gladbeck
Gelnhausen
St. Goar
St. Goarshausen
Grafenau
Großenhain
Griesbach im Rottal
Grimma
Guben
Gunzenhausen
Halberstadt
Hainichen
Zollernalbkreis-Hechingen
Haldensleben
Hersbruck
Hettstedt
Heiligenstadt
Hilpoltstein
Hannoversch Münden
Hofgeismar
Hoyerswerda
St. Ingbert
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Ilmenau
Illertissen
Jessen
Jülich
Kamenz
Kemnath
Krumbach
Klötze
Bad Konigshofen
Köthen
Bad-Kötzting
Kyritz
Kyffhaeuserkreis
Lippstadt
Lünen
Marienberg
Marktredwitz
Mainburg
Meiningen
Merseburg
Mansfeld-Südharz Kreis
Muldentalkreis
Mittweida
Mittlerer Erzgebirgskreis
Mellrichstadt
Main-Kinzig-Kreis
Moers
Marktoberdorf
Morschau
Merseburg-Querfurt
Mayen
Nürnberger-Land
Nabburg / Schwandorf
Nabburg / Amberg-Sulzbach
Neustadt
Neundorf
Norden
Nördlingen
Neuhaus-am-Rennweg
Neuruppin
Oschersleben
Ochsenfurt
Ohrekreis
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