Herbst 2010 - PARTNER - TREUHAND Wirtschaftstreuhand GmbH
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Herbst 2010 - PARTNER - TREUHAND Wirtschaftstreuhand GmbH
Herbst-Ausgabe 2010 PartnerTipps EDITORIAL Oberösterreich – Gesundheitstourismusland Nr. 1 Nach Abschluss des von der OÖ Thermenholding GmbH in den letzten Jahren umgesetzten Investitionsprogramms von insgesamt 110 Mio. Euro ist Oberösterreich das Bundesland mit den modernsten Thermen- und Gesundheitsresorts. Die touristischen Leitbetriebe Oberösterreichs mit ihren Standorten in Bad Ischl, Bad Hall und Bad Schallerbach nehmen mit dieser Entwicklung österreichweit eine erfolgreiche Sonderstellung ein. Damit wurden und werden auch wichtige volkswirtschaftliche Ziele erreicht, wie eine Stärkung der regionalen Bauwirtschaft, eine massive Steigerung der Wertschöpfung für die Regionen, Erhaltung und Ausbau der Gesundheitskompetenz, eine massive Attraktivitätssteigerung des Gesundheitstourismuslandes OÖ und die direkte und indirekte Sicherung von derzeit 800 Arbeitsplätzen. Managementwissen M anagementwisse kompakt: Newscorner Lesen Sie mehr auf Seite Sei 8 Für den Kalender: Steuer-Termine (Oktober 2010 – Jänner 2011) STEUEREVENT 2010 Heilbutt&Rosen als Stargäste! Neues aus dem Rechtsbereich Seite 2-4 Lesen Sie mehr auf Seite 2 Kunden im Mittelpunkt: SteuerEvent 2010 Ihr Berater-Team der Partner-Treuhand-Gruppe Lesen Sie mehr auf Seite 11 Know-How aktuell Seite 5 In einer wirtschaftlich schwierigen Zeit wurden in den Eurothermen Resorts – entgegen dem europäischen Trend – neue und vor allem langfristig sichere Arbeitsplätze geschaffen. Geschäftsführer Markus Achleitner erwartet, dass sich der Erfolg seit der Wieder-Eröffnung der Standorte nach Abschluss der Investmaßnahmen und dem Rekordjahr im Eröffnungsjahr 2009 fortsetzt. Bei den Thermenzutritten und den Hotelnächtigungen durfte man sich über mehr als 1,2 Mio. Besucher freuen. Wir gratulieren zu diesem schönen Erfolg. Managementwissen kompakt Seite 6-8 Kunden im Mittelpunkt Seite 9-10 Partner-Treuhand Gruppe Intern Seite 11 Neues aus dem Rechtsbereich Umsatzsteuervoranmeldung ab 2011 Durch eine Änderung des Abgabenänderungsgesetzes 2010 ergaben sich Änderungen zu den Meldepflichten zur Umsatzsteuer ab 2011. Abhängig vom Vorjahresumsatz müssen Unternehmer eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) entweder monatlich oder vierteljährlich erstellen. Die UVA muss aufbewahrt werden und ab Erreichen von bestimmten Grenzwerten an das Finanzamt übermittelt werden. Vorjahresumsatz bis € 30.000,00 UVA-Zeitraum: UVA-Abgabe: vierteljährlich nicht erforderlich Unternehmer müssen bei einem Vorjahresumsatz bis € 30.000,00 zwar eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und bei den Aufzeichnungen des Unternehmers aufbewahren, diese Voranmeldung muss aber nicht beim Finanzamt eingereicht werden. (Voraussetzung: Die Vorauszahlungen werden laufend spätestens am Fälligkeitstag entrichtet). Vorjahresumsatz bis € 100.000,00 UVA-Zeitraum: UVA-Abgabe: vierteljährlich erforderlich Die Grenze für die vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung wurde durch das Abgabenänderungsgesetz 2010 ab 2011 von € 30.000,00 auf € 100.000,00 erhöht. Die vierteljährlichen UVAs sind im Regelfall mittels Finanz-Online abzugeben. Vorjahresumsatz über € 100.000,00 UVA-Zeitraum: UVA-Abgabe: monatlich erforderlich Über € 100.000,00 sind UVAs monatlich an das Finanzamt zu übermitteln. Umsatzsteuerjahreserklärung Kleinunternehmer, die keine Umsatzsteuer zu entrichten haben, sind von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung befreit, sofern ihr Umsatz im Veranlagungszeitraum geringer als € 30.000,00 ist. Diese Grenze lag bisher bei € 7.500,00. Bei der Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerung außer Ansatz. Seite 2 SVA: Bonusmeilen Airlines bieten ihren treuen Kunden im Rahmen eines Vielfliegerprogramms so genannte Bonusmeilen an. Je mehr man fliegt, desto mehr Bonusmeilen sammelt man. Diese Bonusmeilen können dann in unterschiedlichster Form, z.B. mit Freiflügen konsumiert werden. Werden diese Bonusmeilen im Rahmen von Dienstreisen gesammelt, so stehen diese grundsätzlich dem Arbeitgeber zu. Darf sie der Arbeitnehmer für private Zwecke nutzen, liegt ein im Dienstverhältnis begründeter Vorteil des Arbeitnehmers vor, der als Sachbezug zu versteuern ist. Kein Sachbezug liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die „Bonusmeilen“ für ein Upgrading im Rahmen von dienstlichen Flügen verwendet. Die Rechtsauffassung des BMFs ist nun, dass dieser Sachbezug pauschal aufgrund von Erfahrungswerten mit 1,5 % der vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen, die Bonuswerte vermitteln (wie z.B. Flüge, Hotelunterkünfte). Der Vorteil für das gesamte Kalenderjahr soll spätestens im Dezember bei der Lohnverrechnung für Dezember berücksichtigt werden. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) sieht den Sachverhalt etwas differenzierter. Er stimmt zu, dass der Genuss von Bonusmeilen als Einnahmen des Arbeitnehmers zu beurteilen sind, da dieser den geldwerten Vorteil hat. Der VwGH hält aber auch fest, dass der Arbeitgeber für die Lohnsteuer aus dem Genuss der Bonusmeilen nicht haftet. Es sei Arbeitslohn von dritter Seite, der im Veranlagungsweg vom Arbeitnehmer zu versteuern sei. Damit besteht für den Arbeitnehmer der Vorteil, dass er den Veranlagungsfreibetrag in Höhe von € 730,00 nutzen kann. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass für diesen Vorteil aus dem Dienstverhältnis kein Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) und keine Kommunalsteuer zu entrichten sind. Sozialversicherungspflicht nach dem ASVG besteht allerdings, da diese auch Entgelte von dritter Seite umfasst. Weiters hat der VwGH auch festgehalten, dass der Vorteil erst beim tatsächlichen Einlösen der Bonusmeilengutschrift als zugeflossen gilt. Neues UVA-Formular Ein neues UVA-Formular ist für Voranmeldung ab Juli 2010 zu verwenden. Die Änderung ist allerdings geringfügig und betrifft nur Umsätze ab dem 1.7.2010 im Zusammenhang mit der Übertragung von Treibhausemmissionszertifikaten. Bei diesen Umsätzen kommt es zu einem Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) auf den Leistungsempfänger. Für den Kalender: Steuer-Termine 2010 Fälligkeitsdatum: 15. Okt. 2010 Ust-Vorauszahlung für Aug. 10 NOVA, Elektrizitäts-, Kohleund Erdgasabgabe, Werbeabgabe, L, DB, DZ, GKK, KommSt für Sept. 10 Kraftfahrzeugsteuer 2. Quartal Kammerumlage 2. Quartal Einkommensteuer, Vorauszahlung 3. Quartal Körperschaftsteuer, Vorauszahlung 3. Quartal Fälligkeitsdatum: 15. Nov. 2010 Ust-Vorauszahlung für Sept. 10 L, DB, DZ, GKK, KommSt für Okt. 10 Fälligkeitsdatum: 15. Dez. 2010 Ust-Vorauszahlung für Okt. 10 L, DB, DZ, GKK, KommSt für Nov. 10 Fälligkeitsdatum: 15. Jänner 2011 Ust-Vorauszahlung für Nov. 10 NOVA, Elektrizitäts- Kohleund Erdgasabgabe, Werbeabgabe, L, DB, DZ, GKK, KommSt für Dez.10 Kraftfahrzeugsteuer 3. Quartal Kammerumlage 3. Quartal Einkommensteuer, Vorauszahlung 4. Quartal Körperschaftsteuer, Vorauszahlung 4. Quartal Neues aus dem Rechtsbereich Gastgartengenehmigungen Für den Betrieb eines Gastgartens bedarf es keiner Genehmigung mehr, falls bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Die Gewerbeordnung wurde diesbezüglich vor kurzem geändert. Für Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, ist für die Zeit von 8 bis 23 Uhr keine Genehmigung erforderlich, wenn sie ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dienen (also kein Grillen), sie über nicht mehr als 75 Verabreichungsplätze verfügen, in ihnen lauteres Sprechen als der übliche Gesprächston der Gäste, Singen und Musizieren untersagt sind (Hinweistafel). Für Gastgärten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, gilt diese Bestimmung sinngemäß für die Zeit von 9 bis 22 Uhr. Anrainer verlieren damit die Möglichkeit der Mitsprache. Gastgärten, die sich wiederholt nicht an die Auflagen halten, können nun aber schon nach einmaliger Ermahnung durch das Gewerbeamt geschlossen werden. Im Fall von gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Anrainern können die Öffnungszeiten eines Gastgartens von der Behörde auch eingeschränkt werden. Die Gemeinden können unter Umständen abweichende Regelungen betreffend der Öffnungszeiten für bestimmte Gebiete festlegen (zu berücksichtigen sind hier Flächenwidmung, Verbauungsdichte, öffentliche Einrichtungen wie Krankenhäuser, Altersheime, Bahnhöfe, Theater, Sportplätze und Parks). So kann in den Tourismusgebieten auch eine Zeit bis 24 Uhr festgelegt werden. Verschärfung des Finanzstrafgesetzes geplant Der Finanzminister droht mit einer erheblichen Verschärfung des Finanzstrafrechtes und hat einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zur Begutachtung ausgesandt. Die Novelle des Finanzstrafrechts liegt als Ministerialentwurf vor. Änderungen durch die Begutachtung und die parlamentarische Diskussion bis zum Inkrafttreten sind zu erwarten. Hier ein Überblick über die wichtigsten Vorhaben: Neuer Tatbestand: Abgabenbetrug Als neuer Straftatbestand wird der „Abgabenbetrug“ als besondere Form der Abgabenhinterziehung, des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der vorsätzlichen Abgabenhehlerei genannt. Abgabenbetrug liegt dann vor, wenn ein solches Vergehen vom Gericht zu ahnden ist und dieses Vergehen a) unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden, Daten oder anderer Beweismittel (nicht Abgabenerklärungen und Gewinnermittlungen) oder b) unter Täuschung über für die Zurechnung von Einkünften oder Wirtschaftgütern maßgebliche Umstände oder c) unter Verwendung von Scheingeschäften und anderen Scheinhandlungen begeht. Für diesen neuen Tatbestand soll ein deutlich erhöhter Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und bis zu € 2 Mio. Geldstrafe gelten. Härtere Strafen Generell ist eine deutliche Verschärfung der Strafen geplant. Für Abgabenhinterziehung zum Beispiel ist folgende „Staffel“ vorgesehen: Verkürzungsbetrag bis € 30.000,00: Geldstrafe bis zu € 60.000,00 Verkürzungsbetrag bis € 100.000,00: Geldstrafe bis zu € 200.000,00 sowie Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten Verkürzungsbetrag über € 100.000,00: Primär Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren plus Geldstrafe bis zu € 2 Mio. (Verbandsgeldbuße bis zu € 5 Mio.) Bei einer gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung erhöht sich die Freiheitsstrafdrohung ab einem Verkürzungsbetrag von € 500.000,00 auf fünf Jahre. Strafaufhebung in besonderen Fällen Wenn die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge im Zuge einer Prüfung € 10.000,00 nicht übersteigt, so kann durch Entrichtung einer Abgabenerhöhung von 10 % des festgestellten verkürzten Abgabenbetrages die Strafbarkeit eines dadurch begangenen Finanzvergehens aufgehoben werden. Dies allerdings nur dann, wenn auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Abgabenfestsetzung verzichtet wird und die Abgabenerhöhung und die Abgabennachforderung innerhalb eines Monats nach deren Festsetzung tatsächlich zur Gänze entrichtet wurde. Auch nach derzeit geltender Rechtslage würde bei diesen Fällen der zuständige Finanzstrafreferent entscheiden, ob ein Strafverfahren eingeleitet wird oder nicht. Selbstanzeigen werden restriktiver gehandhabt Die Straffreiheit einer Selbstanzeige wird neben den bisher geltenden Voraussetzungen wesentlich von einer effektiven und schnellen Geldleistung des Steuersünders abhängig gemacht. Großes Pendlerpauschale bei langer Wegzeit Neue UFS-Entscheidung zu großem Pendlerpauschale. Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Ein zusätzliches Pendlerpauschale in der Form von Werbungskosten ist bei längeren Wegstrecken vorgesehen. Unterschieden wird dabei zwischen dem kleinen und dem großen Pendlerpauschale. Das große Pendlerpauschale Seite 3 Neues aus dem Rechtsbereich steht zu, wenn kein Massenverkehrsmittel zumutbar ist und die einfache Wegstrecke 2 km übersteigt. Unzumutbar kann die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels bei langer Wegzeit sein. Die Lohnsteuerrichtlinien sehen hier folgende Staffel vor: Einfache Wegstrecke Zumutbare Wegzeit unter 20 km 1,5 Stunden ab 20 km 2,0 Stunden ab 40 km 2,5 Stunden bezahlt. Eine“weiße Liste“ wie bei der Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge ist zur Zeit nicht geplant. Steuerabzug für bestimmte selbständige Leistungen Ähnlich wie bei Dienstnehmern, für welche der Dienstgeber die Lohnsteuer einbehält und abführt, soll dies künftig auch bei selbständigen Leistungen als • Mitglied des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates oder Stiftungsvorstandes Der UFS hat nun kürzlich entschieden, dass es für die Zumutbarkeit einer Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln auch relevant ist, wie das Verhältnis der Wegzeit und der Normalarbeitszeit ist. Als entfernungsunabhängigen Richtwert • Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter für Dienstnehmer in Vollbeschäftigung sieht der UFS eine tägliche Wegzeit von drei Stunden pro Tag (90 Minuten je Fahrtrichtung) als Obergrenze der Zumutbarkeit an. • Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften für bestimmte Funktionsgebühren erfolgen. Betrugsbekämpfungsgesetz geplant Betrug durch Schwarzarbeit am Bau und Steuerumgehungsmodelle sollen bekämpft werden. Das Finanzministerium hat einen Gesetzesentwurf versandt, mit dem vor allem Betrug durch Schwarzarbeit am Bau und Steuerumgehungsmodelle innerhalb von Konzernen bekämpft werden sollen. Geplant ist, dass das Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 im Herbst im Nationalrat behandelt wird. Hier ein Überblick über die wichtigsten geplanten Änderungen: Haftung des Auftraggebers für Lohnsteuer Nach der Einführung der Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge im Baugewerbe soll dies nun auch für die Lohnsteuer umgesetzt werden. Auftraggeber sollen auch für die Abfuhr der Lohnsteuer ihrer Subunternehmer bis zur Höhe von 10 % des Werklohnes haften. Diese Haftung besteht nicht, wenn der Auftraggeber 10 % des Werklohnes an das Finanzamt des Subunternehmers Seite 4 • Vortragender, Lehrender und Unterrichtender • Privatgeschäftsvermittler Die Abzugsteuer beträgt 20 % und ist von jenen Entgelten zu bemessen, die den Betrag von € 3.000,00 im Kalenderjahr übersteigen. Zum Abzug ist der Leistungsempfänger verpflichtet. Mitteilung bei Auslandszahlungen Unternehmer, die für bestimmte Leistungen Zahlungen ins Ausland tätigen, sollen künftig bestimmte Informationen mitteilen, wenn die Summe der Zahlungen pro Kalenderjahr und Leistungsempfänger € 100.000,00 übersteigt. Von der Mitteilungspflicht sind folgende Leistungen umfasst: 1. Leistungen für Tätigkeiten aus selbständiger Arbeit, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. 2. Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden. 3. Kaufmännische oder technische Beratung im Inland. Zuschlag zur Körperschaftsteuer, wenn Empfänger nicht genannt wird Zusätzlich zur Körperschaftsteuer ist ein Zuschlag von 25 % von jenen Beträgen zu entrichten, die nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden, weil der Empfänger der Beträge nicht genannt wurde. Zahlungen dieser Art war bisher schon der Betriebsausgabencharakter versagt worden. Nun wäre auch noch zusätzlich Steuer zu entrichten. Unverzinsliches Darlehen als Nutzungseinlage einer GmbH Änderung durch Wartungserlass zu den Körperschaftsteuerrichtlinien 2010. Unter Nutzungseinlage in eine Körperschaft (z.B. GmbH) wird die Überlassung von Geld oder Gegenständen an diese Körperschaft zum Gebrauch oder die Erbringung von Dienstleistungen durch den Anteilsinhaber (Gesellschafter) ohne Entgelt oder gegen ein unangemessen niedriges Entgelt verstanden. Im Wartungserlass zu den kürzlich veröffentlichten Körperschaftsteuerrichtlinien 2010 wurde nun seitens der Finanz zu langfristig unverzinslichen Darlehen eines Gesellschafters an die Gesellschaft Stellung genommen. Gewährt z.B. die ABC GmbH als Gesellschafterin der Körperschaft XYZ GmbH dieser solch ein langfristiges unverzinsliches Darlehen, so ist für dieses Darlehen eine Wertberichtigung des Darlehens bei der ABC GmbH auf Grund der Unverzinslichkeit erforderlich. Diese Wertberichtigung ist nun laut Meinung der Finanz keine Betriebsausgabe, sondern eine Einlage. Es ist nämlich davon auszugehen, dass ein Fremder der Körperschaft XYZ GmbH im Zeitpunkt der Darlehensgewährung nur einen um die Höhe der Wertberichtigung verminderten Betrag ausgezahlt hätte, um den vereinbarten Rückzahlungsbetrag zurückzuerhalten. Dementsprechend erhöht die Wertberichtigung auf Ebene der Gesellschafterin (in unserem Beispiel der ABC GmbH) die Anschaffungskosten ihrer Beteiligung. Bei der Körperschaft XYZ GmbH, die das Darlehen erhält, wird die Einlage steuerlich nicht erfasst. Know-How Aktuell Vorzeitige Abschreibung läuft mit Ende des Jahres 2010 aus Wie funktioniert die vorzeitige Abschreibung? Bei Anschaffung und Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern bis Ende 2010 können 30 % Abschreibung als Betriebsausgabe abgesetzt werden (inklusive der normalen Halbjahres-Afa). Die Abschreibung wird aber nur vorgezogen, d.h. am Ende der Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes entfällt die Steuerersparnis. Welche Investitionen sind umfasst? Die vorzeitige Abschreibung gilt für körperliche Wirtschaftsgüter (also z.B. keine Software, Rechte, Finanzanlagen oder Ähnliches). Diese müssen neu und abnutzbar sein. Beispiele für Ausnahmen: Grund und Boden, Gebäude, Mieterinvestitionen, Pkws und Kombis, geringwertige Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter, die von Unternehmen erworben wurden, die unter dem beherrschenden Einfluss des Steuerpflichtigen stehen. Ausgenommen sind auch Wirtschaftsgüter, mit deren Anschaffung oder Herstellung vor dem Jahr 2009 begonnen worden ist. Was bringt die vorzeitige Afa? Die vorzeitige Abschreibung bringt keine zusätzliche Abschreibungsmöglichkeit von der Steuer (wie z.B. ein Investitionsfreibetrag), sondern nur einen Steuerstundungseffekt: Sie bezahlen am Beginn weniger Steuern, die Sie aber zu einem späteren Zeitpunkt nachholen müssen. Übrig bleibt somit ein Zinsgewinn. Wird ein Wirtschaftsgut also noch vor Silvester angeschafft, so kann man heuer diesen Steuerstundungseffekt nutzen. Relevant ist der Anschaffungszeitpunkt und nicht der Inbetriebnahmezeitpunkt. Was Jugendliche verdienen dürfen Wenn Schüler oder studierende Kinder für die Ferien einen lukrativen Ferialjob finden, so ist das sowohl für die Kinder als auch für die Eltern erfreulich. Die Bezüge aus einem Ferialjob oder von Nebenjobs Studierender können für die Eltern allerdings auch zum Verlust der Familienbeilhilfe führen. Ausnahme Jugendliche unter 18 Jahren können ganzjährig beliebig viel verdienen! Um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu gefährden, darf das steuerpflichtige Jahreseinkommen des Kindes (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) bei Jugendlichen ab 18 Jahren € 9.000 pro Jahr nicht überschreiten, unabhängig davon, ob es in den Ferien oder außerhalb der Ferien erzielt wird. Bei Gehaltseinkünften darf ein Kind daher insgesamt brutto rund € 11.200 pro Jahr (Bruttogehalt ohne Sonderzahlungen unter Berücksichtigung von SV-Beiträgen in Höhe von rd € 2.024 bzw. Werbungskosten- und Sonderausgaben-pauschale von € 192) verdienen, ohne dass die Eltern die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag verlieren. Bei abweichenden SozialversicherungsBeiträgen kann sich der Bruttowert (€ 11.200,-) jedoch verändern. Die Einkünftegrenze von € 9.000 ist ein Jahresbetrag. Zu den für den Bezug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages „schädlichen“ Einkünften zählen nicht nur Einkünfte aus einer aktiven Tätigkeit (Lohn- oder Gehaltsbezüge, Einkünfte aus einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit), sondern sämtliche der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte (daher beispielsweise auch Vermietungs- oder sonstige Einkünfte). Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen sowie einkommensteuerfreie Bezüge und endbesteuerte Einkünfte bleiben außer Ansatz. Folgende Besonderheiten sind noch zu beachten: Folgende Besonderheiten sind bei der Berechnung der Grenze für den Erhalt der Familienbeihilfe zu beachten: 1. Ein zu versteuerndes Einkommen, das in Zeiträumen erzielt wird, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (zB. bei vorübergehender Einstellung der Familienbeihilfe, weil die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt abgelaufen ist), ist in die Berechnung des Grenzbetrages nicht einzubeziehen. 2. Auch das Einkommen des Kindes innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung wird auf die schädliche Einkommensgrenze nicht angerechnet. 3. Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag fallen übrigens nicht automatisch weg, sondern erst dann, wenn die Eltern den zu hohen Verdienst ihres Sprösslings pflichtgemäß dem Finanzamt melden. Wer eine solche Meldung unterlässt, riskiert zusätzlich zur Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages auch eine Finanzstrafe! 4. Bis zu einem monatlichen Bruttobezug von € 366,33 (Wert für 2010) fallen wegen geringfügiger Beschäftigung auch keine Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge an. Liegt der Monatsbezug über dieser Grenze, sind im Normalfall SVBeiträge zu entrichten. 5. Bei Ferial- oder Messejobs in Form von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen, bei denen vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, muss ab einem Jahreseinkommen (Bruttoeinnahmen abzüglich der mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben) von € 11.000 für das betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. 6. Eine Ferialbeschäftigung im Werkvertrag bzw freien Dienstvertrag unterliegt grundsätzlich auch der Umsatzsteuer (im Regelfall 20 %). Umsatzsteuerpflicht besteht jedoch erst ab einem Jahresumsatz (= Bruttoeinnahmen inklusive 20 % Umsatzsteuer) von mehr als € 36.000 (bis dahin gilt die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer). Eine Umsatzsteuererklärung muss allerdings – trotz der Steuerbefreiung – bereits ab einen Jahresumsatz von mehr als € 7.500 (netto) abgegeben werden. Seite 5 Managementwissen kompakt Abschreibung des Mietobjektes bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Anschaffungs- und Herstellungskosten, Nutzungsdauer, Art des Erwerbes sind die Parameter für die Höhe der Abschreibung eines vermieteten Objektes. Bei Einkünften aus Vermietung werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Mietobjektes (z.B. Eigentumswohnung oder Mietgebäude) im Zuge der Absetzung für Abnutzung als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt. Nutzungsdauer Bei Gebäuden und Wohnungen, die der Vermietung dienen, wird eine Nutzungsdauer von 66,6 Jahren angenommen. Dies entspricht einem Abschreibungsprozentsatz von 1,5 % jährlich. Um einen höheren Prozentsatz geltend machen zu können, wäre ein Gutachten über den Bauzustand vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass mit einer kürzeren Nutzungsdauer zu rechnen ist. Basis der Abschreibung Basis der Abschreibung sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Mietobjektes. Grund und Boden unterliegen keiner Abnutzung, daher ist dieser Wert aus den Anschaffungskosten auf Basis des Verhältnisses der Verkehrswerte des Gebäudes einerseits und des Grund und Bodens andererseits herauszurechnen. Die Finanz lässt grundsätzlich eine Schätzung des Grundanteils mit 20 % zu. Entgeltlicher Erwerb Bei entgeltlich erworbenen Objekten zählen zu den Anschaffungskosten der Barkaufpreis, die vom Verkäufer übernommenen Verbindlichkeiten und die Umsatzsteuer, wenn diese nicht als Vorsteuer abzugsfähig ist. Aber auch Anschaffungsnebenkosten sind hinzuzurechnen, wie z.B. Grunderwerbsteuer, Grundbucheintragungsgebühr, Maklerprovisionen, Rechtsanwalts- und Notarhonorare im Zusammenhang mit dem Kauf, nachträgliche Kaufpreiserhöhungen Seite 6 und Rückzahlungen steuerfreier Subventionen. Unentgeltlicher Erwerb Vermietet man ein bisher bereits vermietetes Objekt, welches man unentgeltlich erworben hat, so ist grundsätzlich die Abschreibung des Rechtsvorgängers bis zur vollständigen Abschreibung fortzusetzen (Rechtslage für Übertragungen nach dem 31.7.2008). Bei einer erstmaligen Vermietung nach einem unentgeltlichen Erwerb sind fiktive Anschaffungskosten Basis der Abschreibung. Liegt die Vermietung schon lange zurück (mehr als zehn Jahre zwischen der Beendigung der Vermietung durch den Rechtsvorgänger und einem neuerlichen Beginn der Vermietung), können als AfA-Bemessungsgrundlage ebenso die fiktiven Anschaffungskosten angesetzt werden. SVA: Soziale Unfallversicherung im Überblick Arbeiter, Angestellte und auch selbständig Erwerbstätige sind bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt unfallversichert. Zwei Versicherungsfälle Arbeitsunfall: Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ereignen. Berufskrankheit: Schädigungen der Gesundheit durch die versicherte Tätigkeit. Leistungen Die Leistungen der Unfallversicherung reichen von Unfallprävention bis Leistungen für Angehörige bei Tod des Versicherten. Im Folgenden einige Beispiele: Entschädigungen: Bei schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit haben Versicherte bzw. Angehörige Anspruch auf folgende Geldleistungen: • Versehrtenrenten • Integritätsabgeltung • Hinterbliebenenrenten • Witwen-/Witwerbeihilfen • Teilersatz der Bestattungskosten Entgeltfortzahlungen: Unternehmen mit weniger als 51 Dienstnehmern haben Anspruch auf Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung nach Unfällen und Krankheiten. Diese Leistung wird auch nach Privatunfällen und Krankheiten erbracht. Unfallheilbehandlung: Zusätzlich zu den Sachleistungen gibt es auch Geldleistungen: Alleinstehende erhalten Taggeld, Patienten mit Angehörigen Familiengeld. Rehabilitation: Diese Leistungen umfassen medizinische, berufliche und soziale Maßnahmen, wie zum Beispiel: • das Übergangsgeld zur finanziellen Absicherung während einer Ausbildung, Zuschüsse, Darlehen, sonstige Hilfsmaßnahmen, um die Erwerbstätigkeit fortsetzen zu können oder • Zuschüsse oder Darlehen zum Ankauf oder zur behindertengerechten Adaptierung eines Pkw oder zur Adaptierung einer Wohnung. Meldepflicht Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind binnen fünf Tagen zu melden, wenn sie mehr als drei Tage Krankenstand bzw. Arbeitsunfähigkeit oder den Tod zur Folge haben. Managementwissen kompakt Deckungsbeitrag Der Deckungsbeitrag eines Produktes gibt Auskunft darüber, wie viel dieses Produkt zur Abdeckung der Fixkosten eines Unternehmens beiträgt. Vereinfacht sieht eine Deckungsbeitrag rechnung wie folgt aus: UMSATZERLÖSE minus variable Kosten der Produkte/Dienstleistungen = Betriebsergebnis Der Deckungsbeitrag (DB) ist somit die Differenz aus Umsatzerlösen und variablen Kosten. Variabel sind Kosten dann, wenn sie von der produzierten bzw. abgesetzten Menge der Produkte abhängen. Variabel ist z.B. das Material, das für die Herstellung eines Produktes benötigt wird. Kurbelt man also die verkaufte Menge an, so steigt der Umsatz, aber auch die variablen Kosten (unter der Annahme, dass die Preise gleich bleiben). Fix sind Kosten dann, wenn sie in einer bestimmten Periode gleich bleiben und nicht von der abgesetzten Menge abhängig sind, also z.B. die Miete für das Büro. Wenn Sie nun eine Deckungsbeitragsrechnung nicht nur für das gesamte Unternehmen aufstellen, sondern je Produkt oder Produktgruppe, so kann diese z.B. folgende Fragen beantworten: Auf welche Produkte (-gruppen) sollten Sie sich am meisten konzentrieren – wo besteht der größte Deckungsbeitrag? Welche Produkte erzeugen einen negativen Deckungsbeitrag und sind damit unwirtschaftlich? Umsatz - var. Kosten = DB Produkte A B 1.200 1.500 200 1.800 1.000 - 300 Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Dienstnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu € 300,00 pro Jahr (€ 25,00 pro Monat) steuerfrei und SV-beitragsfrei sein. Voraussetzungen für die Begünstigung = Deckungsbeitrag minus Fixkosten Beispiel Steuerbegünstigte Zukunftssicherung für Dienstnehmer Gesamt 2.700 2.000 700 - Fixkosten 500 = Gewinn 200 Produkt A ist zwar beim Umsatz schwächer als Produkt B, es trägt aber nicht nur alleine zur Deckung der Fixkosten des Unternehmens bei, sondern „schluckt“ ebenfalls den negativen Deckungsbeitrag von Produkt B. Voraussetzungen für die Begünstigung sind eine Versicherung zwecks Absicherung des Dienstnehmers oder diesem nahe stehenden Personen für den Fall der Krankheit, der Invalidität, des Alters oder des Todes des Dienstnehmers. Risikoversicherungen sind daher umfasst; Beiträge zu Er- und Ablebensversicherungen sind nur dann steuerfrei, wenn für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung gelangt (Mindestlaufzeit: zehn Jahre oder bis zum Antritt einer gesetzlichen Alterspension). Wenn Leistungen für alle Dienstnehmer/ bestimmte Gruppen zugänglich sind oder ein Zufluss zum Betriebsratsfonds erfolgt. Angebot muss für alle Dienstnehmer bzw. für bestimmte Gruppen der Dienstnehmer oder durch Zufluss zum Betriebsratsfonds gelten. Es müssen aber nicht alle Dienstnehmer von diesem Angebot Gebrauch machen. Die Zahlungen müssen vom Dienstgeber direkt an die Versicherung geleistet werden. VORSICHT Verzichtet der Arbeitnehmer allerdings zu Gunsten der Zukunftssicherung auf einen Gehaltsbestandteil oder auf einen Teil der ihm zustehenden Ist-Lohnerhöhung, liegt laut Verwaltungsgerichtshof eine Einkommensverwendung vor. Solch ein Verzicht führt zu keiner Ersparnis von SV-Beiträgen. Für den Dienstnehmer bleibt in diesem Fall die Lohnsteuerersparnis, der Dienstgeber muss keinen Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) und keine Kommunalsteuer dafür abführen. Beispiel Zukunftssicherung als freiwillige Gehaltserhöhung Eine normale Gehaltserhöhung von € 300,00 pro Jahr würde Lohnnebenkosten von ca. € 93,00 erzeugen. Auf Seiten des Dienstnehmers würden Sozialversicherungsbeiträge und Steuern von etwa € 144,00 anfallen (Annahme: Grenzsteuersatz 36,5 %). Bei einer Gehaltserhöhung als Zukunftssicherung bleiben von brutto € 300,00 die Kosten für den Dienstgeber bei € 300,00. Der Dienstnehmer erhält netto € 300,00, dies allerdings erst später in Form der Versicherungsleistung (im Erlebensfall steuerpflichtig nach Überschreitung des kapitalisierten Wertes). UID-Nummern Auf welchen Rechnungen erforderlich? Die eigene UID-Nummer ist auf allen Ausgangsrechnungen (mit Ausnahme Kleinbetragsrechnungen), für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, erforderlich. Die UID-Nummer Ihres Kunden brauchen Sie auf Ausgangsrechnungen • für Lieferungen und Leistungen im Inland, wenn der Rechnungsbetrag € 10.000,00 überschreitet (Brutto) • für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Reverse Charge) • für Dienstleistungen, die im EU-Ausland steuerbar sind und zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger führen. Ob in diesem Fall die UID-Nummer zwingend auf der Ausgangsrechnung anzuführen ist, hängt von den ausländischen Umsatzsteuergesetzen ab. • für innergemeinschaftliche Lieferungen und Dreiecksgeschäfte Als Rechnungsempfänger ist es umgekehrt erforderlich, zu überprüfen, ob eine Eingangsrechnung alle erforderlichen Rechnungsmerkmale (inkl. UID) aufweist, Seite 7 Managementwissen kompakt da sonst der Vorsteuerabzug versagt werden kann. Wie überprüfen? Die UID-Nummern, die Sie von Ihren Kunden erhalten haben, müssen Sie überprüfen. Dies ist am einfachsten mittels Finanz-Online möglich: Auf finanzonline. bmf.gv.at können Sie diese Überprüfung im Menü „Eingaben“ unter „Anträge“ und „UID-Bestätigung“ durchführen. Durch Eingabe der eigenen UID- und der UID-Nummer Ihres Kunden erhalten Sie den gespeicherten Namen und die Adresse (Stufe 2 Überprüfung). Diese Ausgabe ist als Ausdruck zu den Buchhaltungsunterlagen zu nehmen. Zusammenfassende Meldung Sie brauchen die UID-Nummern Ihrer Kunden auch, um die zusammenfassenden Meldungen für Ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen, Dreiecksgeschäfte und grenzüberschreitenden Dienstleistungen zu erstellen und an die Finanz zu übermitteln. Logo, Werbemittel, Websites Unterschiedliche steuerliche Behandlung von Marketingtools. Jeder Unternehmer will sich seinen Kunden ansprechend präsentieren. Dies kann von der einfachen Visitenkarte bis zur umfangreichen Corporate Identity samt Logo, Imagebroschüre und Internetauftritt reichen. Aus Sicht der Steuern stellt sich die Frage, ob es sich dabei immer um laufende und sofort absetzbare Aufwendungen handelt, oder ob diese zu aktivieren und auf mehrere Jahre verteilt abzusetzen sind. Logo, Drucksorten, Werbemittel Die Gestaltung eines professionellen Logos bietet die Möglichkeit, das eigene Unternehmen als eigene Marke zu positionieren und ist oft Basis vieler Werbemaßnahmen. Die Gestaltung eines Logos und von Drucksorten wie Visitenkarten, Briefpapier und auch Imagebroschüren ist steuerlich sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig. Kalender und Kugelschreiber mit Firmenaufschrift oder Logo, die Kunden überlassen werden, stellen auch keine Repräsentationskosten dar und sind daher steuerlich abzugsfähig. news corner » Herabsetzung der Steuervorauszahlung 2010 » Bis spätestens 30. September 2010 kann noch eine Anpassung der Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlung für 2010 beantragt werden. » Anspruchszinsen für Steuerrückstände 2009 » Mit 1. Oktober 2010 beginnt die Zinsberechnung für Steuerrückstände aus dem Jahr 2009 zu laufen. Durch Leistung einer Abschlagszahlung kann die Verzinsung von Steuerrückständen mit einem Jahreszinssatz von derzeit 2,38 % vermieden werden. Websites Wird eine Website erworben, so besteht eine Aktivierungspflicht. Anschaffungskosten sind die Kosten für den Webdesigner, Grafiker, Programmierer. Das Datum der Inbetriebnahme, ab dem die Abschreibung beginnt, ist das Datum, ab dem die Website im Internet erreichbar ist (Online-Stellung). Die Nutzungsdauer einer Website wird nach herrschender Ansicht mit drei Jahren angenommen. Die Internet-Adresse kann auch ein unbefristetes Recht darstellen und ist dann nicht abnutzbar. Wenn Sie Ihre Website selbst erstellen oder einer Ihrer Mitarbeiter diese erstellt, so gilt ein Aktivierungsverbot, d.h. die entsprechenden Personal- und Sachaufwendungen sind laufender Betriebsaufwand. Ebenfalls laufender Betriebsaufwand sind laufende Aktualisierungen und Wartungen sowie Gebühren für den Internetprovider. Seite 8 » Einreichung von Jahresabschlüssen beim Firmenbuchgericht » Per 30. September 2010 endet die Frist zur Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuchgericht für Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2009. Eine nicht ordnungsgemäße Einreichung ist mit Zwangsstrafe bedroht. » Ärzte-GmbH » Die Partner-Treuhand-Gruppe hat sich mit der neuen Gesetzeslage intensiv beschäftigt. Gemeinsam mit den Partnern Raiffeisenbank Wels, HALI Büromöbel GmbH, RA MMag. Christoph Doppelbauer und der richter pharma AG planen wir für November eine Informationsveranstaltung. Kunden im Mittelpunkt Veranstaltungstipps MAMA AFRICA - Circus der Sinne Eintrittskarten gewinnen Der Veranstalter hat uns 3 x 2 Gäste- Sonntag, 13.02.2011, 19 Uhr Wels (BRP-Rotax-Halle) Nach drei Jahren knüpft der Afrikanische Zirkus Mama Africa an seine Erfolgsgeschichte von 2008 auch in der kommenden Saison an. Im Februar 2011 kommt der Zirkus der Sinne mit neuen Attraktionen zurück nach Österreich. Das Publikum wird mit dem neuen Programm in eine schillernde Welt entführt und bekommt erstklassige, kurzweilige Unterhaltung geboten. karten zur Verfügung gestellt. Besuchen Sie uns auf unserer Homepage www.partner-treuhand.at und gewinnen Sie Karten für diese fulminante Show. Die Gewinner werden schriftlich verständigt. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Rund vierzig Künstler, die aus verschiedenen Ländern Afrikas kommen – darunter Tansania, Äthiopien, Kenia, dem Sudan, Ägypten sowie Südafrika – präsentieren dem Publikum mit einer Mischung aus Akrobatik, Artistik, Musik und Tanz eine ebenso farbenfrohe wie mitreißende Zirkusshow. Bei der neuen Show erwartet die Besucher wieder ein Kosmos voller Staunen, sinnlicher Vergnügen, Emotionen, Überraschungen und unbändiger Lebensfreude. Klassische Zirkuselemente wie Jonglage, die Vorführung artistischer Verbiegungen – Kontorsion genannt – und ein Seilakt gehören ebenso zu dem zweistündigen Programm wie afrikanische Live-Musik, Tanz und farbenfrohe, detailverliebte Kostüme. Publikumslieblinge wie die Kontorsionisten Lazaro und Hasani aus Kenia sowie die aus Tansania stammenden Ramadhani Brüder, die Hand-auf-Hand Artistik präsentieren, sorgten bereits bei den vorangegangenen Tourneen für echte Begeisterungsstürme und werden mit neuen Nummern auch bei Mama Africa 2011 mit von der Partie sein. Selbstironie und Ideenreichtum überwinden sie Tabuzonen, kein Fettnäpfchen ist tief genug, um sich dazu nicht etwas Subversives einfallen zu lassen. Da kommt man wirklich nicht aus dem Lachen heraus! Der Ehemann wird zum Lebensabschnittspartner, die Liebe zur Wohngemeinschaft und die Beziehungstherapie mutiert zum brachialen Aufruf gegen nervige Alltagssituationen: groschenzählende Omas in der Supermarktschlange; die penetrant duzende Videothekarin; der Verkehrsfunk, der ständig den Lieblingssong unterbricht usw. usf. Wahnwitzige Dispute führen schlussendlich zur „Endstation Tobsucht“. In der „Kabarett Simpl“-Darstellerin und Schauspielerin Theresia Haiger hat der Heilbutt&Rosen-Macher Helmuth Vavra eine würdige Partnerin gefunden. In altbekannter Kabarett-Manier begleiten umgedichtete Popklassiker den lustigen Exkurs in den Alltag eines Werbetexters und einer Wellness-Reporterin. Berthold Foeger am Piano – übrigens ein gebürtiger Welser - sorgt für die musikalische Unterstützung und mimt nebenbei so manchen süffisanten Zeitgenossen, der die zwei Beziehungshelden an den Rand der Verzweiflung treibt. Heilbutt&Rosen Sondergastspiel „Endstation Tobsucht“ Jänner 2011. Mutig stürzt sich das Duo Theresia Haiger und Helmuth Vavra ohne Umschweife nach unserem SteuerEvent im November erneut auf das gespannte Publikum! Ohne Tamtam und Vorgeplänkel, ohne Requisiten und Allüren sind sie einfach da. Und das Publikum lacht über alles was es eigentlich kennt: die Probleme des Ehealltages! Mit Ein Programm für Singles (damit klar wird weshalb alleine leben ganz angenehm sein kann) und Verheiratete oder alle Lebensabschnittspartner (denn geteiltes Leid ist halbes Leid). Ort: Termin: Stadttheater Wels Sa., 8. Jänner 2011, 19 Uhr Kartenvorverkauf Alle Raiffeisenbanken und Sparkassen in Oberösterreich, Ö-Ticket (Telefon: 01/96096), KB Lohmer (SabTours), Wels Kartenvorverkauf Raiffeisenbanken und Sparkassen, Oberösterreichische Nachrichten, Maximarkt-Filialen, Libro, Media Markt Wels: Kartenbüro Lohmer (SabTours) Linz: Kartenbüro Pirngruber, Linzer Kartenbüro, PH-Tickets Zuk Kartenservice: 06133-6317 Karten per Post Seite 9 Kunden im Mittelpunkt Büroräume zu vermieten Ruhige Lage mit Blick ins Grüne aber doch zentral – 4 km nach Marchtrenk, 8 km zum Flughafen Linz-Hörsching, 15 km nach Wels,... In der Kirchenstr. 12, 4615 Holzhausen ab Oktober 2010 Bürofläche I 1 . Stock – 143 m2, Exklusivausführung – sehr schöner, hoher Raum mit Dachstuhlbalken sichtbar, 2. Bezug Lagerraum EG – 34 m2, Zentralheizung Bürofläche u. Nebenfläche II 1. Stock – 206 m 2, ab Oktober 2010 In der Kirchenstr. 16, 4615 Holzhausen – Neubau sofort bezugsfähig! Noch nie war Leben retten so einfach In Österreich erleiden täglich etwa 25 Menschen einen plötzlichen Herzstillstand. Dieser ereignet sich meist völlig unerwartet und ohne Vorwarnung zu Hause, am Arbeitsplatz, beim Einkaufen, beim Sport oder jeder sonst denkbaren Gelegenheit. Da der ärztliche Notfalldienst oft nicht rechtzeitig innerhalb von Minuten vor Ort sein kann, überleben nicht einmal 5 % der Opfer. Bankengespräche Kürzlich trafen sich die Geschäftsführer der Partner-Treuhand-Gruppe mit den Vorstandsmitgliedern der Raiffeisenbank Wels um aktuelle wirtschaftliche Themen zu besprechen. Im Zuge des Gespräches wurde u. a. über das Thema „Ärzte-GmbH“ diskutiert und man kam zum gemeinsamen Ergebnis dieses für Ärzte wichtige Thema aufzugreifen und gemeinsam eine Informationsveranstaltung zu organisieren. Foto von l.n.r.: Dir. Günter Stadlberger, Dir. Wolfgang Riedl, Mag. Dietmar Ploier (GF, OVILAVA Wirtschaftstreuhand GmbH), Mag. Sabine Zocher und GF DI Georg Doppelbauer (Partner-Treuhand-Gruppe) Seite 10 Bürofläche u. Nebenfläche III m2, 106 sehr schöner Dachgeschoßausbau mit Lift Anfragen richten Sie bitte direkt an: Die Weltneuheit HEARTSINE PAD 500 (€ 1.490,-) und HEARTSINE PAD 300 (€ 990,-) sind Defibrillatoren – konstruiert für die Anwendung durch absolute Laien. Durch die einfache Bedienung und die automatische Sprachführung ist Leben retten jetzt kinderleicht. Bei Kauf eines der „Lebensretter“ im Aktionszeitraum (bis Ende Oktober) profitieren Sie vom Partner-Treuhand-Rabatt. Nähere Informationen zu Preisnachlass und Bestellvorgang finden Sie auf unserer Hompage www.partner-treuhand.at/ Specials. Ing. Adolf u. Gerlinde Berger Kirchenstr. 14, 4615 Holzhausen Telefon 07243/51400-0 Fax 07243/51400-14 Mobil 0676/6215586 Mail [email protected] Partner-Treuhand-Gruppe Intern Steuerevent 2010 Heilbutt&Rosen präsentieren „Lieder aus der Dusche 2“ - Hits & Evergreens frisch gewaschen und neu gelegt. Wenn Hemmungslosigkeit auf Erbarmungslosigkeit trifft, dann befinden sich Kunden und Geschäftsfreunde auf Einladung der Partner-Treuhand-Gruppe beim SteuerEvent – besser gesagt – im neuen Musikprogramm von Heilbutt&Rosen. Nach den großen Erfolgen von „Endstation Tobsucht“ (Sondergastspiel 8.1.2011, Stadttheater Wels) und „Lieder aus der Dusche 1“ trällern diesmal Helmuth Vavra und Theresia Haiger Songs, bei denen sie zu steilen Höhen- und Tiefflügen durch ihren turbulenten Beziehungsalltag ansetzen. Der musikalische Ausflug offenbart uns die Beziehungsprobleme des Duos Theresia Haiger – derzeit auch als Schauspielerin bei der erfolgreichen ORF Serie „Die Lottosieger“ zu bewundern und Helmuth Vavra, dessen delikate Facetten spontan in flotte Lieder mit brisanten Inhalten verwandelt werden. Unter tatkräftiger Unterstützung von Pianist Berthold Foeger und Kontrabassist Thomas Stempkowski soll dabei Zwerchfell und Lachmuskel der Zuseher bis aufs Äußerste gereizt werden. Heilbutt&Rosen sind bekannt für die grandiosen musikalischen Einlagen in ihren Programmen. Im Programm „Lieder aus der Dusche 2“ überraschen Heilbutt&Rosen mit einer bunten Mischung an Liedern für Warm- und Kaltduscher, die Ausflüge in deren tiefste psychische Abgründe zulassen. Unsere Kunden und Kooperationspartner erhalten Detailinfos zu Termin, Veranstaltungsort und Kartenbestellungen mittels einer persönlichen Einladung. Oberösterreichischer Gesundheitspreis 2010 Partner-Treuhand-Gruppe zählt zu den Besten Heilbutt&Rosen präsentieren „Lieder aus der Dusche 2“ Gesunde Unternehmen haben mehr Erfolg. Viele erfolgreiche Betriebe setzen Gesundheitsförderung bereits in die Praxis um und treffen gezielt Maßnahmen: Kürzlich wurden die Engagiertesten und Kreativsten unter ihnen im Rahmen eines Galaabends in der Raiffeisenbank Linz mit dem OÖ Gesundheitspreis 2010 ausgezeichnet. In drei Kategorien wurden die jeweils besten Konzepte aus 65 Einreichungen von einer fachkundigen Jury ermittelt, wobei es sich dabei um bereits realisierte Projekte genauso wie um Projekte, die gerade in der Umsetzung sind, oder um eine reine Projektidee handeln kann. Die kreativsten Lösungen mit den täglichen Herausforderungen für die persönlichen Ressourcen umzugehen, wurden vor den Vorhang geholt. Die Partner-TreuhandGruppe (Kategorie bis 100 Mitarbeiter) freut sich, bereits bei der ersten Teilnahme unter den besten fünf Nominierten zu sein. Foto von l.n.r.: RLB-Vorstandsdirektorin Mag. Michaela Keplinger-Mitterlehner, Günter Trappmair (Marketing PTHGruppe), Geschäftsführerin Ingeborg Gratz-Neudecker (Partner-Treuhand Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft), Landeshauptmann Dr. Josef Pühringer, oö. WKO-Präsident Dr. Rudolf Trauner bei der offiziellen Preisübergabe. Seite11 Herbst-Ausgabe 2010 Österreichische Post AG Info.Mail Entgelt bezahlt. PartnerTipps Besuchen Sie uns auf unserer Homepage: www.partner-treuhand.at PartnerTipps-Redaktion / PARTNER-TREUHAND Gruppe Kalvarienberggasse 10a / 4600 Wels / Telefon: (07242) 41 601 – 0 Telefax: (07242) 41 604 / E-Mail: [email protected] Wirtschaftstreuhand GmbH Wirtschaftsprüfung & Steuerberatungsgesellschaft Kalvarienberggasse 10a, 4600 Wels Telefon: (07242) 41 601-0 Fax: (07242) 41 604 E-Mail: [email protected] Unternehmensberatung & Wirtschaftstraining GmbH Kalvarienberggasse 10a, 4600 Wels Telefon: (07242) 41 601 Fax: (07242) 41 604 E-Mail: [email protected] PT-Steuerberatung GmbH Kalvarienberggasse 10a, 4600 Wels Telefon: (07242) 41 601-0 Fax: (07242) 41 604 E-Mail: [email protected] Informations- und Kommunikationsberatungs GmbH Kalvarienberggasse 10a, 4600 Wels Telefon: (07242) 41 601 Fax: (07242) 41 604 E-Mail: [email protected] Wirtschaftstreuhand GmbH Linzer Straße 8, 4701 Bad Schallerbach Telefon: (07249) 48 040-0, Fax: DW 18 E-Mail: [email protected] Wirtschaftstreuhand GmbH Flößerstraße 12, 4600 Thalheim bei Wels Telefon: (07242) 45 190-0, Fax: DW 78 E-Mail: [email protected] Impressum Herausgeber und für den Inhalt verantwortlich: PARTNER-TREUHAND Wirtschaftstreuhand GmbH WP/StB DI Georg Doppelbauer Pressekontakt: Günter Trappmair Kalvarienberggasse 10a 4600 Wels Telefon: (07242) 41 601-0 Fax: (07242) 41 604 E-Mail: [email protected] Gestaltung Werbeagentur, Fabrikstraße 34b, 4600 Wels Unabhängige & unpolitische Informationsschrift für Kunden & Freunde der PARTNER-TREUHAND Gruppe sowie von WIESINGER TREUHAND, G.P.S.-TREUHAND und PT-STEUERBERATUNG. 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