"Erste Hilfe Broschüre" Wenn das Finanzamt klingelt (881KiB)

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"Erste Hilfe Broschüre" Wenn das Finanzamt klingelt (881KiB)
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Editorial
ln mehr oder weniger regelmäßigen zeitlichen Abständen klingelt ein vom
Finanzamt oder Krankenkasse entsandter Prüfer bei Wirtschaftstreibenden an
der Tür.
Diese Prüfungen bringen meist eine zusätzliche Belastung mit sich. Einerseits
durch einen erhöhten Zeitbedarf seitens des Unternehmens und andererseits
durch ein gewisses Unbehagen, denn Steuerprüfungen sind in den wenigsten
Fällen erwünscht.
Natürlich haben auch Prüfungsorgane ihre Vorgaben und sollen jährlich
bessere Ergebnisse erzielen, sodass sich der Druck auch auf die Unternehmer
ständig erhöht. Vor allem ständig neue Änderungen im Steuerrecht und immer
undurchsichtigere Formvorschriften erschweren den betrieblichen Alltag und
bilden nahezu unüberwindliche bürokratische Hürden.
Nachfolgend haben wir für Sie einen kurzen Überblick mit den wesentlichsten
Abläufen erstellt. Sie sollen dadurch die Vorgänge leichter verstehen und sich
rechtzeitig auf mögliche Schritte und Gegenmaßnahmen vorbereiten können.
Wir stellen dabei Ihre Rechte und Pflichten dar, die in den jeweiligen Verfahren
gegeben sind. Sie erhalten zwischendurch Tipps und wir informieren Sie über
mögliche Einsprüche aber auch über zu drohenden Folgen wie Finanzstrafen.
Unser erster und wichtigster Tipp für Sie:
Informieren Sie uns umgehend von einer bevorstehenden Prüfung. Wir
begleiten und beraten Sie gerne und schützen Sie bestmöglich vor
unangenehmen Rechtsfolgen.
Ihre Steuerberater der Partner-Treuhand-Gruppe
T: 07242/41601
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Der Finanzprüfer – ein ungebetener Gast
Unsere Erfahrung
Meist ist es in keiner Weise ersichtlich, wann mit einer Betriebsprüfung zu rechnen ist. Es
gibt Unternehmen die seit mehr als zehn Jahren nicht geprüft wurden, während andere
Betriebe eine fast lückenlose Prüfung erfahren. Die in den Steuererklärungen anzugebenden
Daten werden immer detaillierter und somit der Steuerpflichtige für die Finanzverwaltung
immer transparenter.
Durch die elektronische Übermittlung in das System der Finanzverwaltung stehen heute
wichtige Daten jederzeit zur Verfügung. Mit dem Nachteil für den zu Prüfenden, dass mit
diversen Auswertungen (Branchenvergleiche, Vorjahresvergleich) seitens der Finanzverwaltung sofort Abweichungen festgestellt werden können und viel zielgerichteter geprüft
werden kann.
Jahresprüfungsplan
Jeweils zum Jahresende werden im Rahmen eines Jahresprüfungsplanes, der praktisch eine
Liste aller zu prüfenden Unternehmen des folgenden Jahres enthält, erstellt. Dieser
Prüfungsplan wird auf die vorhandenen Gruppen- bzw. Teamleiter aufgeteilt und von diesen
wiederum an zugeordnete Prüfer weiter-geleitet. ln welcher Reihenfolge diese Prüfungen
durchführt werden, bleibt üblicherweise dem jeweiligen Prüfungsorgan überlassen.
Die Prüfungsarten
 Klassische Betriebsprüfung (Außenprüfung)
 Umsatzsteuersonderprüfung
 Gemeinsame Prüfung (GPLA)
 Erhebung
 Nachschau
 Kettenprüfung
 Kontrolle illegaler Ausländerbeschäftigung
 Hausdurchsuchung
 Fair Play Projekt - erstes Unternehmerjahr
 Standardisierte Kurzprüfungen
1.1. Betriebsprüfung (Außenprüfung)
Einzelauswahl: Die Auswahl erfolgt aufgrund individueller Entscheidungen, etwa durch
Anzeigen, Ungereimtheiten bei den Unterlagen oder ungenauen Erklärungen.
Zeitauswahl: lst ein Unternehmen bereits längere Zeit nicht mehr geprüft worden, steigt die
Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung.
Gruppenauswahl: Die Auswahl wird einem Zufallsgenerator überlassen.
1.2. Wer prüft
Es gibt eine Amts- und eine Großbetriebsprüfung. Eine Großbetriebsprüfung gilt für
Unternehmen ab einem Umsatz von mehr als 9,78 Millionen Euro. ln allen anderen Fällen ist
die so genannte Amtsbetriebsprüfung des örtlich zuständigen Finanzamtes zuständig.
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1.3. Die Vorgangsweise (Aktenbeschaffung)
Zu Beginn beschafft sich der Prüfer den Steuerakt des Steuerpflichtigen mit
Steuererklärungen, Jahresabschlüsse, Vollmachten, Fragebögen anlässlich des Neubeginns, Gesellschaftsverträge, ldentitätsnachweise, Firmenbuchauszüge, Unterschriftsprobenblätter, Schriftverkehr, Kontrollmitteilungen und den Vorberichten (frühere Prüfungsberichte)
Diese Informationen und allenfalls weiteres vorhandenes Kontrollmaterial
(Kontrollmitteilungen, Auskünfte von Staatsbürgern, Beistandspflicht anderer Behörden,
Mehrwertsteueraustauschsystem) dienen dem Prüfungsorgan zur Festlegung der konkreten
Prüfungsfelder.
Als weitere Informationsquelle dient oft das Internet bzw. die Homepage des zu prüfenden
Unternehmens.
1.4. Ankündigung der Prüfung
lm Regelfall meldet sich das Prüfungsorgan – zumindest eine Woche vor geplantem
Prüfungstermin - beim bevollmächtigten Steuerberater. Manchmal wird das Unternehmen
auch direkt kontaktiert, denn manche Prüfer versuchen durch einen direkten Kontakt zum
Unternehmer leichtere Zugeständnisse zu erhalten.
Achtung: In diesem Fall empfehlen wir Ihnen den Prüfer sofort darauf hinzuweisen, dass
eine steuerliche Vertretung besteht und Prüfungsdetails direkt vom zuständigen
Steuerberater abgeklärt werden.
1.5. Prüfungszeitraum
Bei der ersten Kontaktaufnahme wird bereits der zu prüfende Zeitraum – im Regelfall die
letzten drei veranlagten bzw. erklärten Jahre - präzisiert. Der Prüfungszeitraum kann bei
Betriebseröffnungen, Betriebsaufgaben oder Umgründungen auf das zu veranlagende oder
letztveranlagte Jahr beschränkt werden.
Der Prüfungszeitraum kann nicht mehr verändert werden, wenn die Prüfung bereits
angekündigt wurde. Auch dann nicht wenn eine Steuererklärung bereits fertig gestellt wurde
und eingereicht wird, vielmehr kann dadurch der Prüfzeitraum sogar um ein Jahr verlängert
werden.
1.6. Schadensminimierung durch bestmögliche Vorbereitung
Nicht nur Prüfer sondern auch Wirtschaftstreibende müssen sich auf die Prüfung gut
vorbereiten. In Gesprächen mit dem Steuerberater werden alle nötigen Unterlagen erstellt
und mögliche Problemfelder abgearbeitet. Um für eine Prüfung entsprechend gerüstet zu
sein beginnen die Vorbereitungen optimalerweise bereits lange vor einer tatsächlichen
Prüfung.
Achtung:
Die Praxis zeigt, dass alle im Nachhinein getroffenen Maßnahmen im Regelfall extrem zeitund kostenintensiv sind und nicht in allen Fällen den gewünschten Erfolg bringen.
Unser Tipp:
Sie sollten ständig darauf achten, dass alle geschäftlichen Transaktionen auf steuerliche
Risiken untersucht werden und Sie minimieren so mögliche Fehlerquellen auf ein
Mindestmaß. Oft werden Zusammenhänge ohne schriftliche Notizen nach Jahren vergessen.
Erstellen und archivieren Sie deshalb entsprechende Dokumentationen
(Verträge/Vereinbarungen) und Beurteilungen (Gesprächsnotizen) übersichtlich und zeitnah
für nachfolgende Prüfungen.
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1.7. Prüfung und Terminvereinbarung
Bereits bei der ersten Kontaktaufnahme ist zu klären, ob der genannte Prüfbeginn auch aus
Sicht des Unternehmens möglich ist. Unter gewissen Umständen ist es möglich einen
gewünschten Prüftermin zu verschieben. Streben Sie nur dann eine Terminänderung an,
wenn wirklich wichtige Gründe vorliegen, denn oft wird eine mangelnde Kooperation mit
schlechtem Gewissen gleichgesetzt.
In den nachfolgenden Fällen ist es jedoch sinnvoll einen neuen Prüfungstermin anzustreben:
- Krankheit oder urlaubsbedingte Abwesenheit des Unternehmers (auch Mitarbeiter)
oder des Steuerberaters
- Aufgrund betrieblicher Anforderungen, die die gesamte Zeit des Unternehmers in
Anspruch nehmen (Verkaufsaktion, Um/Neubau des Betriebsgebäudes, betriebliche
Umstellung, usw.).
1.8. Die Prüfungsunterlagen
Üblicherweise wird der Prüfungszeitraum auf die drei zuletzt veranlagten Jahre festgelegt.
Überprüfen Sie daher zuerst alle Ordner (Eingangs-, Ausgangsrechnungen, Kassa, Bank) der
betreffenden Jahre auf folgende Punkte:
-
Vollständigkeit
interne Unterlagen bzw. Kommentare (entfernen)
Unser Tipp: Klären Sie schon vor allfälligen Prüfungen wer als Ansprechperson des Prüfers
fungiert. Dies kann einerseits der Steuerberater sein, bei größeren Unternehmen ist oft ein
Mitarbeiter des betrieblichen Rechnungswesens der Hauptansprechpartner.
Hier ist darauf zu achten, dass die Ansprechpersonen einen gemeinsamen Wissensstand
haben.
Soferne es bereits Prüfungen mit Feststellungen der Finanz gegeben hat, ist ein Studium der
letzten Prüfungsberichte auf jeden Fall ratsam. Überlegen Sie welche Unterlagen der Prüfer
sehen darf und welche auf Anfrage bereit gestellt werden.
Nochmals – informieren Sie uns sofort von einer anstehenden Prüfung.
Wir überprüfen fachkundig für Sie die Unterlagen bevor das Prüfungsorgan Zugriff darauf
hat. Wir protokollieren die Übergabe der Unterlagen da im Verfahren oft der Einwand
kommt, dass keine oder nur mangelhafte Unterlagen übergeben wurden und wir anhand des
Übergabeprotokolls derartige Vorwürfe entkräften können.
Folgende Unterlagen sind vom zu Prüfenden vorzubereiten:
-
Belegordner (Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen, Kassa, Bank)
Konten
Umbuchungen und entsprechende Belege aus der Buchhaltung
Inventurunterlagen
Grundlagen für Wertberichtigungen und Forderungsausfälle
Abgrenzungen
Grundaufzeichnungen
Depotauszüge für Wertpapiere
Belege
Kassabücher
Lohnkonten
Rechnungsbücher
Wichtige Verträge im Prüfungszeitraum
Mehr-Weniger-Rechnung
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-
Fahrtenbücher
Gutachten (Verkehrswerte)
Folgende Unterlagen werden vom Steuerberater vorbereitet:
-
Journal bzw. Datei (auf Aufforderung durch den Prüfer)
Saldenlisten
Saldenübernahme
Bilanz-Umbuchungslisten
Jahresauswertungen der Lohnverrechnung
Anlagenverzeichnis
Berechnungen (Rückstellungen, Privatanteile,…)
Elektronische Daten
Stellt der Abgabenpflichtige auf Grundlage seiner EDV-Buchführung dauerhafte
Wiedergaben (Ausdrucke auf Papier) her, so ist er verpflichtet davon - als unformatierten
Text - Druckdateien oder Exportfiles der erstellten Auswertungen anzufertigen,
aufzubewahren und zur Verfügung zu stellen.
Mit Datenträgern im Sinne der neuen Bestimmungen und der gegenständlichen
Erlassausführungen sind elektronische Datenträger je nach dem Stand der Technik gemeint
(Disketten, USB-Sticks, CD). Die Datenträger müssen nur auf Verlangen der Abgabenbehörde
zur Verfügung gestellt werden. Sie können jederzeit, müssen jedoch spätestens ab dem
Zeitpunkt des Verlangens erstellt werden. Bitte beachten Sie auch die Versicherungs- und
Garantie-Informationen zur Haltedauer von Datenträgern.
Daten der Buchführung und Aufzeichnungen bzw. auch der vor- und nachgelagerten
Systeme (z.Bsp. Kassensystem, Lagerbuchführung) können der Finanzverwaltung als
Standard Audit File - Tax zur Verfügung gestellt werden. Die Verpflichtung der
Zurverfügungstellung von Daten als Druckdatei oder Export-File wird, insoweit die Daten in
Form des Standard Audit File - Tax der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt werden,
aufgehoben.
Dazu müssen allerdings alle im Rechnungswesen des Unternehmens erfassten Daten, soweit
sie inhaltlich im Standard Audit File - Tax Deckung finden, zur Verfügung gestellt werden.
Standard Audit File - Tax (SAF-T)
lm Jahr 2005 hat die OECD eine standardisierte Prüfdatei entwickelt, die neben formalen
auch inhaltliche Vorgaben enthält. Dieser Standard Audit File – Tax wurde von der
österreichischen Finanzverwaltung an nationale Anforderungen angepasst und ergänzt als
zusätzlich erlaubtes Datenformat die bestehenden Möglichkeiten.
1.9. Checkliste Betriebsprüfung
lm Rahmen einer Checkliste kann sowohl der Umfang an Unterlagen als auch deren Kontrolle
bestätigt werden. Aktualisierte Checkliste finden Sie auf der Website der Partner-TreuhandGruppe: www.partner-treuhand.at
1.10 Die Wahl des Prüfungsorts
Die Prüfung erfolgt grundsätzlich im Betrieb des Steuerpflichtigen. Dabei hat dieser
entsprechende Hilfsmittel wie Raum, Beleuchtung, Strom, Heizung zur Verfügung zu stellen.
Prüfungsorgane drängen auf Prüfungen direkt im Betrieb. Einerseits sind die gesamten
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Belege meist vor Ort und andererseits stehen mit Firmenmitarbeitern weitere
Ansprechpersonen zur Verfügung, die oft unbeabsichtigt wertvolle Hinweise für dessen
Tätigkeit weitergeben.
Findet sich im Unternehmen kein geeigneter Raum wird die Prüfung meistens in den
Räumen des Steuerberaters, sehr selten im Finanzamt und nur auf ausdrücklichen Wunsch
des Steuerpflichtigen in dessen Privatwohnung durchgeführt. Weitere Ausnahmen zur
Verlegung des Prüfungsortes gibt es bei vorzeitiger Aufgabe des Betriebs, bei Lärmbelästigung durch den Betrieb oder in unmittelbarer Nachbarschaft, usw.. Prüfungsorgane sind
auf jeden Fall verpflichtet eine Betriebsbesichtigung durchzuführen. Speziell in jenen Fällen
bei denen vom zu Prüfenden keine Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden konnten,
bestehen Prüfer oft gleich zu Beginn auf eine Betriebsbesichtigung um einen Überblick auf
die räumlichen Gegebenheiten zu erhalten.
1.11. Prüfungsbeginn
Der Prüfungszeitraum beträgt wie bereits eingangs erwähnt üblicherweise drei Jahre - kann
aber vor allem bei ,,Anschlussprüfungen“ - auch kürzer oder länger – besonders bei Verdacht
auf Steuerhinterziehung bis zur Verjährungsgrenze – sein.
Prüfungsorgane müssen sich unaufgefordert mit einem Dienstausweis oder einer
Dienstkarte vorstellen. Anschließend wird zur Legitimation der Prüfungsauftrag (Zweitschrift)
mit Informationen zu Art und Umfang der vorzunehmenden Prüfungshandlungen überreicht.
Der Prüfungsauftrag enthält den Gegenstand der Prüfung (Name und Anschrift des
Steuerpflichtigen, zu prüfende Zeiträume und Abgaben), die Namen aller Prüfungsorgane),
die zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen, die Unterschrift des zuständigen Organs
sowie das Datum der Ausstellung und das Amtssiegel.
Der Prüfauftrag ist vom Unternehmer bzw. dessen steuerlichem Vertreter zu unterfertigen.
Damit wird offiziell die Prüfung begonnen. Liegt ein Umstand vor, der eine Selbstanzeige
erforderlich macht, so ist dieser vor Unterfertigung bekanntzugeben und die
entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
Nach Unterfertigung des Prüfungsauftrages wird entweder vom Unternehmer oder dessen
steuerlicher Vertretung mit dem Prüfer im Regelfall ein kurzes Gespräch bezüglich des
Unternehmens geführt, auf etwaige Besonderheiten hingewiesen und die vorbereiteten
Unterlagen übergeben.
Das Prüfungsorgan darf sich allerdings grundsätzlich erst dann an Auskunftspersonen
wenden, wenn die Befragung des Steuerpflichtigen selbst nicht zielführend ist.
1.12. Rechtsgrundlage der Prüfung
Die Rechtsgrundlage ist auf dem Prüfungsauftrag auf der ersten Seite aufgedruckt und ist vor
Unterschrift unbedingt zu prüfen. Bei einer Außenprüfung nach § 147 BAO besteht vom
Abgabepflichtigen eine Mitwirkungsverpflichtung. Wenn es sich um einen Beruf mit hoher
Verschwiegenheitsverpflichtung (Steuerberater, Ärzte, Notare, Rechtsanwälte,) handelt, so
ist der Steuerpflichtige zu einer sogenannten ,,erhöhten Mitwirkung" verpflichtet, da der
Finanz aus berufsrechtlichen Gründen nicht in alle Aufzeichnungen Einsicht zu gewähren ist.
Ausnahme: Bei einer Prüfung nach § 99 Finanzstrafgesetz besteht diese Mitwirkungsverpflichtung nicht mehr. Hier liegt die Beweislast bei der prüfenden Behörde. Oft ist es in der
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Praxis schwierig festzulegen, wann die Mitwirkungspflicht aufhört und die Beschuldigtenrechte einsetzen. Die Kenntnis der Art des Verfahrens ist deshalb wichtig zur
Wahrung der Rechte bzw. Pflichten des Abgabepflichtigen im Prüfungsablauf und bestimmt
auch das erforderliche Verhalten des Abgabepflichtigen im Prüfablauf.
1.13. Strafbefreiende Selbstanzeige (§ 29 FinStrG)
Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist ausschließlich zu Beginn der Prüfung möglich –
spätestens zum Zeitpunkt der Aufforderung Bücher und Aufzeichnungen vorzulegen und vor
Unterfertigung des Prüfungsauftrages. Halten Sie vor Unterzeichnung auf jeden Fall
Rücksprache mit uns.
Eine Selbstanzeige wird diese wegen ihrer Bedeutung am Prüfungsauftrag vermerkt.
Üblicherweise fragen Prüfer ausdrücklich nach, ob eine Selbstanzeige erstattet wird. Bei
fahrlässigen Delikten kann die Anzeige auch noch während der laufenden Prüfung erfolgen.
Voraussetzungen für eine strafbefreiende Wirkung:
1. Tätige Reue: Schadensgutmachung durch sofortige Entrichtung der betreffenden
Abgaben (bzw. innerhalb von zwei Jahren, wenn ein Zahlungsaufschub bewilligt
wird).
2. Präzise Angaben: Genaue zahlenmäßige Darstellung der begangenen Verfehlung.
3. Rechtzeitige Erstattung: Die Straffreiheit tritt nur ein, wenn zum Zeitpunkt der
Selbstanzeige keine Verfolgungshandlungen gegen den Anzeiger bzw. an der Tat
Beteiligte gesetzt waren, wenn die Tat zum Zeitpunkt der Selbstanzeige noch nicht
entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt ist bzw. wenn bei einem vorsätzlichen
Finanzdelikt die Selbstanzeige schon bei Beginn der abgabenbehördlichen Prüfung
erstattet wird.
4. Ausdrückliche Täterbenennung: Namentliche Bezeichnung der (natürlichen)
Person(en), denen das finanzstrafrechtliche Delikt zuzurechnen ist.
Selbstanzeige ab 2011
Wesentlich ist nunmehr auch die tatsächliche Entrichtung der von der Anzeige umfassten
Beträge. Sind diese Beträge etwa durch eine nachfolgende lnsolvenz nicht mehr einbringlich,
verliert auch die Selbstanzeige ihre Wirkung. Eine neuerliche Selbstanzeige für denselben
Abgabenanspruch ist nur dann strafbefreiend, wenn eine 25%ige Abgabenerhöhung des
Mehrbetrags rechtzeitig entrichtet wird. Die Selbstanzeige ist bei jedem Finanzamt möglich,
eine örtliche Zuständigkeit ist nicht mehr relevant.
1.14. Vorgangsweise bei der Prüfung
Der Prüfer erhält zu Beginn der Prüfung unaufgefordert – jedoch erst nach Unterfertigung
des Prüfungsauftrags - folgende Unterlagen:
- alle laufenden Belege (nicht jene für Umbuchungen)
- Konten
- Journal bzw. Datenträger mit elektronischen Daten.
Sonstige Unterlagen erhält das Prüfungsorgan nur auf ausdrückliche Anforderung.
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1.15. Anzahl der Prüfungsorgane
Den überwiegenden Kontakt hat man mit dem Prüfer selbst. Dieser ist meist vor Ort tätig,
führt die Prüfungshandlungen durch und ermittelt bzw. beurteilt Sachverhalte. Nur bei
größeren Prüfungsfällen kann es auch vorkommen, dass zwei Prüfer vor Ort tätig sind.
Ein Vorgesetzter des Prüfungsorgans ist im Regelfall nur kurzfristig vor Ort, wird aber vom
Prüfer laufend informiert. Für den Prüfer nicht eindeutige Rechtsfragen werden von diesem
gemeinsam mit dem Gruppen- oder Teamleiter besprochen.
Sollten Zweifelsfragen im Rahmen der Prüfung nicht geklärt werden können, werden diese
im Rahmen einer sogenannten Schlussbesprechung nochmals diskutiert. Auch hier nimmt in
diesen Fällen dann neben dem Prüfer auch der Gruppenleiter teil. Bei schwierigen,
umfangreichen und nicht alltäglichen Problemfällen wird zusätzlich meist der FinanzamtVorstand im Zuge des Verfahrens beigezogen.
1.16. Betreuung des Prüfers
Für den Fall, dass die Prüfung im Betrieb stattfindet, beachten Sie bitte folgende Punkte:
Stellen Sie in einem hellen Raum einen Schreibtisch mit Stromanschluss zur Verfügung.
Interne Unterlagen versperren Sie oder lagern diese in einem anderen Raum. Denn der
Betriebsprüfer darf nur in jene Unterlagen Einsicht nehmen, die ihm ausdrücklich zur
Verfügung gestellt werden. Es ist daher empfehlenswert, auch nur diese Unterlagen im
Prüfungszimmer zu belassen.
Fragen Sie wenigstens einmal am Tag nach ob etwas gewünscht, benötigt (Kopien,…) wird.
Die gewünschten Kopien machen Sie gleichzeitig auch für Ihren Akt.
Wenn Sie mit dem Prüfer etwas ohne Steuerberater besprechen (Prüfer haben keinen
Rechtsanspruch direkt mit Ihnen zu sprechen und davon raten wir auch auf jeden Fall ab –
gleich ob offiziell oder privat.) machen Sie sich Gesprächsnotizen. Besprechen Sie vor allem
lhre Antworten auf Fragen des Prüfers zuerst mit uns. Es ist erforderlich dem Prüfungsorgan
gegenüber mit etwaigen Aussagen sehr vorsichtig zu sein. Bleiben Sie sachlich und legen Sie
gleich zu Beginn der Prüfung einen möglichen Prüfungsverlauf und gewünschte
Unterstützung und Gesprächspartner (Buchhalter, Steuerberater, ...) fest. Lassen Sie sich
vom Prüfer in regelmäßigen Abständen über den Prüfungsverlauf berichten. Durch das
Nachreichen fehlender Unterlagen können Sie einen raschen Verfahrensablauf
gewährleisten. Sie müssen dem Prüfer nicht permanent zur Verfügung stehen, jedoch
werden oft sofort Antworten auf eventuelle offene Frage gewünscht. Klären Sie deshalb ab,
wann Sie für Besprechungen zur Verfügung stehen bzw. wann der Prüfer vor Ort anwesend
ist. In der Praxis bewährt sich, dass Fragen gesammelt und in schriftlicher Form übergeben
werden. Diese sollten innerhalb einer vereinbarten Frist beantwortet werden. Ein Grundsatz
der Finanzverwaltung besagt, dass einer ersten Auskunft der höhere Wahrheitsgehalt
zuzuordnen ist. Jede unbedachte spontane mündliche Auskunft kann jedoch oft zu
problematischen Auswirkungen führen, die in Folge nur schwer ausgeräumt werden
kann.
Sie können den Prüfer durchaus auch auf die gesetzlichen Bestimmungen verweisen, dass er
seine Prüfung nur auf jene Sachverhalte beschränkt, die für die Erhebung der Abgaben
wesentlich sind. Die eigene Mitwirkungspflicht beschränkt sich auf abgabenrechtlich
bedeutsame Umstände – diese müssen nötig, möglich und zumutbar sein.
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Bezüglich der Bewirtung ist es üblich, normale Getränke, wie etwa Kaffee, Tee oder
Mineralwasser anzubieten. Dies wird im Regelfall auch nicht als Bestechungsversuch
angesehen. Sollte ein Prüfungsorgan eine Bewirtung ablehnen ist dieser Wunsch
entsprechend zu respektieren. Seit lnkrafttreten des neuen Antikorruptionsgesetzes ist es
auch ratsam, den Prüfer lediglich mit Kaffee oder Erfrischungsgetränken zu bewirten. Zu
großzügige Aufmerksamkeiten (Bsp. Essenseinladungen) könnten als Bestechung qualifiziert
werden uns sind streng genommen bereits strafbar.
1.17. Rechte des Geprüften
Die Prüfer haben folgende Rechte des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen:
Recht auf ein faires Verfahren:
Der Prüfer hat auch Aspekte zugunsten des Steuerpflichtigen zu ermitteln und zu
berücksichtigen.
Recht auf Wahrung des Steuergeheimnisses:
Die steuerlichen Angelegenheiten des Steuerpflichtigen müssen geheim gehalten
werden
Recht auf Parteiengehör:
Der Steuerpflichtige muss in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeit haben,
seine Rechte wahrzunehmen und sich zu äußern
Recht auf Akteneinsicht:
Von der Akteneinsicht in den Akt des Prüfers ist nur Folgendes ausgenommen:
Beratungsprotokolle, Erledigungsentwürfe, Unterlagen, deren Einsicht die lnteressen
Dritter schädigen würde.
Recht auf die Stellung von Beweisanträgen:
Beweisanträge können in jedem Stadium der Prüfung gestellt werden.
Recht auf Wahrung von Berufsgeheimnissen:
vor allem bei Rechtsanwälten, Ärzten etc.
Recht auf Wahrung des Bankgeheimnisses:
Ausnahmen bestehen nur im Finanzstrafverfahren.
1.18. Betriebsbesichtigung
Zu Beginn oder auch während einer Betriebsprüfung muss vom Prüfer eine Besichtigung des
Betriebes vorgenommen werden. Der Betriebsprüfer wird sich dabei vor allem über die
betriebsinternen Abläufe ein Bild machen und er wird feststellen, welche Dokumentationen
über Geschäftsfälle vorhanden sind. Wie werden Angebote erstellt, wo werden die Lieferscheine abgelegt und wie werden Bareinnahmen aufgezeichnet bzw. wie wird das Kassabuch
geführt. Möglicherweise will der Betriebsprüfer die Stundenaufzeichnungen der Mitarbeiter
sehen, um diverse Kalkulationen anstellen zu können. Ein weiterer Grund für die
Betriebsbesichtigung liegt meist auch darin, das Anlagenverzeichnis mit der Realität zu
vergleichen. (Hängt ein Gemälde auch wirklich im Büro?)
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1.19. Heikle Themen in der Prüfungspraxis
Wir werden aufgrund der Vielschichtigkeit möglicher Prüfungsfelder nur einen kleinen
Bereich (Praxiserfahrung) wiedergeben. Der Kreativität der Prüfer sind allerdings keine
Grenzen gesetzt.
Grundaufzeichnungen
Grundaufzeichnungen sind Aufzeichnungen, die den Geschäftsfall von der Anbahnung bis zur
Fakturierung dokumentieren (Kalendereinträge, Paragondurchschriften, Einnahmenlisten,
Schmierzettel, Strichlisten, Angebote, Lieferscheine). ln der Praxis werden die umfassten
Aufzeichnungen mit immer größer werdender Genauigkeit überprüft. Wenn hier wesentliche
Mängel festgestellt werden, könnte es sein, dass die Richtigkeit des Rechnungswesens
insgesamt in Frage gestellt wird und Sicherheitszuschläge festgesetzt werden.
Häufige Probleme:
Bei Betrieben über EUR 150.000,-- Jahresumsatz werden keine verpflichtenden Einzelaufzeichnungen durchgeführt. Veraltete Kassensysteme lassen es nicht zu, dass EDV-Daten
in Form eines standardisierten Prüffiles an den Prüfer weitergegeben werden können.
Fehlende Lieferscheine und Bestelllisten oder Hilfsaufzeichnungen werden nicht aufbewahrt.
Fehlende Angebote und Auftragsbestätigungen, Reservierungsbücher und händisch geführte
Kalender werden nicht aufbewahrt.
Elektronische Daten
Alle Daten, die aus der EDV dauerhaft wiedergegeben werden (Journale, Saldenlisten, etc.)
müssen auch dauerhaft EDV-technisch archiviert werden. Diese Daten müssen dem Prüfer
auch in elektronischer Form zu Verfügung gestellt werden.
Bei Registrierkassen neuerer Modelle werden die Daten ebenfalls in elektronischer Form
angefordert. Dadurch erhält der Prüfer im Regelfall die gesamte Buchhaltung. Diese wird
dann mit speziell entwickelten Prüfprogrammen getestet und untersucht.
Der Prüfer untersucht die elektronischen Daten auf:
- Doppelbuchungen
- Schlüsselwörter
- Abstimmung der in der Buchhaltung enthaltenen Daten mit den Vorsystemen (etwa
Fakturierungsprogramm, Registrierkasse, Zeiterfassung, Lagersysteme, Lohnverrechnung, usw.)
- Plausibilität einzelner Kontenstände (etwa nicht mögliches Kassaminus)
- Ausgangsrechnungen müssen fortlaufend nummeriert sein: Fehlen
Rechnungsnummern? Sind Buchungszeilen und Kontenpositionen durchgehend
nummeriert oder gibt es Lücken, die auf fehlende oder entfernte Buchungen
hindeuten?
- Endziffernanalyse - wiederholen sich bestimmte Zahlenkombinationen und gibt es
Gründe dafür
- Kontrolle von Ziffernverteilungen und Häufigkeiten (hier gibt es statische Aussagen,
wie oft welche Zahlen vorkommen - Ziffer 1 muss wesentlich öfter vorkommen als
Ziffer 9)
- Vergleich im Zeitablauf, wesentliche Abweichungen zu den Vorjahren
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Betriebsausgaben, Privatanteile
Diese Zahlungen werden sehr genau geprüft, ob sie betrieblich veranlasst sind oder ob privat
veranlasste Zahlungen dabei sind. Notieren Sie immer die Empfänger von Zahlungen denn
sonst ist der Abzug als Betriebsausgabe gefährdet.
Werden Teile der als Ausgaben geltend gemachten Kosten für private Zwecke herangezogen
(Verpflegung Gastronomiebereich, auch privat eingesetztes Personal, privat Nutzung FirmenKF, usw.) sind für diese Nutzung entsprechende gewinnerhöhende Privatanteile oder Eigenverbräuche anzusetzen.
Vergleiche
ln vielen Branchen bieten sich Vergleichsberechnungen an:
- Rohaufschläge
Gibt es gravierende Abweichungen zu einzelnen Jahren bzw. Erklärungen dazu?
- Rohaufschlagsberechnungen in der Gastronomie
Vergleich EK/VK Speisekarte: wird dieser derart berechnete Rohaufschlag mit den
gesamten Erlösen und Einkäufen gegenübergestellt, ergibt sich hier oft ein
Erklärungsbedarf (Eigenverbrauch, Schwund, etc).
- Vergleiche Angebote mit Rechnungen
Stimmen Angebote mit den endgültigen Rechnungen überein
Verprobung von Stundensätzen
Verprobung der für eine Stunde verrechneten Stundensätze mit der gesamten produktiven
Jahresarbeitszeit und dem gesamten Leistungsumsatz.
Mengenrechnungen
Abweichung zwischen der Einkaufsmenge in Verbindung zur verkauften Menge; auch nicht
gleichartige Güter sind zu erklären.
Beispiel:
Für das Zapfen von Bier ist Kohlensäure erforderlich, allerdings kann anhand der Menge an
Kohlensäure, die eingekauft wurde, auf die Menge an verkauften Bier hochgerechnet
werden.
Betriebsvergleich
Die Finanz hat Daten von vergleichbaren Betrieben zur Verfügung. Bei Abweichungen zum
Branchenschnitt werden gezielte Fragen gestellt.
Vermögensrechnung
Selbstständige müssen ihren Lebensunterhalt aus dem Einkommen ihres Unternehmens
bestreiten, d.h. es müssen aus diesem alle erforderlichen Mittel (lnvestitionen, Tilgungen,
private Zahlungen, Lebensunterhalt) erwirtschaftet werden können. Typische Frage: ,,Womit
bestreiten Sie lhren Lebensunterhalt?"
lnstandhaltungsaufwand/Anlagenabschreibung
Handelt es sich um lnstandhaltungsaufwand oder um einen Herstellungsaufwand, der
aktiviert wird und über die Restnutzungsdauer abzuschreiben ist? Wie hoch ist die Nutzungsdauer?
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Firmen KFZ
Wie hoch ist der betrieblich genutzte Anteil? Gibt es Nachweise dazu? Stimmt der
durchschnittliche Verbrauch dieses Modelles mit den tatsächlichen Treibstoffkosten
und der km-Leistung überein?
Spenden, Repräsentation
Wofür wurden diese geleistet? Dient die Repräsentation einer neuen Geschäftsanbahnung?
Notieren Sie auf der Repräsentationsrechnung immer Teilnehmer und Thema des
Gespräches (Geschäftsanbahnung, Netzwerk, …)
Reisekosten
Bei betrieblich veranlassten Reisen sind Unterlagen und Dokumentationen notwendig. Bei
betrieblichen Reisen mit privatem Rahmenprogramm muss der Privatanteil auf jeden Fall
untergeordnet sein – ansonsten gilt die gesamte Reise als privat.
Angestellte Ehegattin und Verwandte
Verwandte jeden Grades sind fremdüblich zu entlohnen und vertragliche Vereinbarungen im
Verwandtenkreis bedürfen immer der Schriftform!
Verdeckte Gewinnausschüttungen
Beziehen Gesellschafter oder ihnen nahestehende Personen Vorteile aus einer GmbH, gelten
diese als verdeckte Gewinnausschüttung. Die Konsequenz daraus ist, dass die Abzugsfähigkeit derartiger Aufwendungen in der Gesellschaft nicht gegeben ist (somit davon 25%
Körperschaftsteuer zu zahlen ist). Zusätzlich löst der nicht anerkannte Betrag, da er ja
aus der Gesellschaft entnommen wurde, zusätzlich KEST in Höhe von 25% aus. Dies gilt auch
bei Verrechnungskonten gegenüber dem Geschäftsführer-Gesellschafter einer GmbH.
Jedenfalls erforderlich ist hier eine fremdübliche Kreditvereinbarung samt Zinsen und
Tilgungen, die auch eingehalten wird, um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden.
Auslandsbeziehungen
Bei Auslandsbeziehungen besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht im Rahmen von
Prüfungen.
Schätzung durch die Finanzverwaltung
Sehr oft nimmt die Finanz etwaige Formmängel und nicht zur Gänze abklärbare Sachverhalte
zum Anlass, um pauschale Zuschätzungen (Sicherheitszuschläge zum Umsatz oder gänzliche
Zuschätzungen) vorzunehmen. Die Finanzverwaltung darf nur dann schätzen, wenn die
Grundlagen für die Abgabenberechnung nicht ermittelt werden können. Es muss eine
objektive Unmöglichkeit vorliegen, die Grundlagen abzuleiten. Die bloße Verletzung der
Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen genügt nicht.
Was muss in der Begründung aufscheinen?
Welcher Sachverhalt wird der Begründung zu Grunde gelegt? Aus welchen Erwägungen
kommt die Behörde zur Einsicht, dass gerade der dargestellte Sachverhalt vorliegt?
Aus welchen Gründen erachtet die Behörde die Zuordnung des Sachverhaltes unter einen
bestimmten Tatbestand als zutreffend? Verweise auf Prüfberichte sind nicht ausreichend!
Fehler seitens der Finanz sind im lnstanzenweg beeinspruchbar.
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Wichtig im Zusammenhang mit Schätzungen ist auch, dass nicht der Gewinn/Überschuss
sondern die einzelnen Komponenten dargestellt werden. Die Behörde ist bei der
Zuschätzung von Betriebseinnahmen auch verpflichtet, mit diesen in Zusammenhang
stehende Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
1.20. Akteneinsicht
Die Finanzbehörde hat dem Steuerpflichtigen in jeder Lage des Verfahrens Akteneinsicht zu
gewähren. Eine Einschränkung ist nur gegeben sollten berechtigte Interessen Dritter
gefährdet sein.
Ziel der Akteneinsicht ist es bei einer Verteidigung im Finanzstrafverfahren oder bei der
Schlussbesprechung keine Informationsdefizite gegenüber der Behörde zu haben.
1.21. Abschluss der Betriebsprüfung
Bei der Schlussbesprechung werden die Feststellungen des Prüfers besprochen. Der
Steuerpflichtige oder sein Vertreter können ihre Standpunkte zu den Feststellungen
mitteilen und eventuell werden im Rahmen des Gespräches noch Kompromisse zu einzelnen
Feststellungen geschlossen.
Bei schwierigen Fällen kommt es nicht immer gleich zur Schlussbesprechung, sondern es
finden mehrere Vorbesprechungen statt. Dabei übergibt das Prüfungsorgan meist eine
Frageliste. Dadurch sollen Unklarheiten und unterschiedliche Standpunkte durch
Stellungnahmen geklärt werden. Der Steuerpflichtige muss nicht selbst oder alleine zur
Schlussbesprechung kommen, er kann sich durch uns vertreten lassen oder uns zumindest
beiziehen.
Wenn es keine Feststellungen oder Abweichungen zu den ursprünglichen Bescheiden gibt,
oder der Steuerpflichtige oder sein Vertreter darauf verzichten, kann ein
Schlussbesprechung auch entfallen.
Von der Schlussbesprechung ist eine Niederschrift zu verfassen in der alle Prüfungsfeststellungen aufgenommen werden. Achten und bestehen Sie darauf, dass alle Einwendungen
dokumentiert werden –auch jene Einwendungen und Beweisanträge, die nicht gewürdigt
wurden. Für spätere Berufungen ist es wichtig, wenn gegenteilige Ansichten zur
Finanzbehörde bereits frühzeitig dokumentiert sind.
Die Niederschrift wird durch die Besprechungsteilnehmer unterschrieben jedoch dadurch
nur der Inhalt und der Verlauf der Besprechung bestätigt. Eine Anerkenntnis der getroffenen
Feststellungen ist die Niederschrift auf keinen Fall.
Erlassung neuer Bescheide, Bericht
Über das Ergebnis der Betriebsprüfung ist vom Prüfer ein schriftlicher Bericht zu verfassen
Der Bericht enthält die bei der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen und deren
steuerliche Auswirkungen.
Der Bericht ist Grundlage für die neuen aufgrund der Betriebsprüfung abgeänderten
Steuerbescheide Abgeänderte Bescheide dürfen aber nur dann erlassen werden, wenn
Gründe gemäß § 303 BAO für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen.
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2. Umsatzsteuersonderprüfung
Von Wirtschaftstreibenden werden im Rahmen monatlicher Umsatzsteuervoranmeldungen,
Meldungen über die erzielten Umsätze, die darin enthaltenen Umsatzsteuern sowie die im
Gegenzug abziehbaren Vorsteuern an das Finanzamt gemeldet. Somit erhält das Finanzamt
laufendes Datenmaterial. Etwaige Abweichungen werden genau beobachtet und in
bestimmten Fällen kann eine genauere Untersuchung durch eine sog. Umsatzsteuersonderprüfung (USO) erfolgen.
Besonders beachtet werden folgende Risikofaktoren:
-
Hohe Umsatzsteuernachzahlungen (USt-Jahreserklärung)
Nichtentrichtung oder verspätete Entrichtung der USt
Feststellungen aus Betriebsprüfungen
Feststellungen aus vorangegangenen USOs mit umsatzsteuerlichen Unregelmäßigkeiten
Hohe Anzahlungsrechnungen
Zwangsstrafen wurden bereits angedroht oder verhängt
Vorgeschriebenen Verspätungszuschläge
Schlechte Liquiditätslage (Säumniszuschläge, nicht eingehaltene Zahlungserleichterungen,
Vollstreckungsmaßnahmen, …)
Eine USO ähnelt vom Ablauf her einer Außenprüfung, ist jedoch bei weitem nicht so
umfangreich. Der Zeitraum umfasst einige Monate und geprüft werden alle für die
Umsatzsteuer maßgeblichen Rechnungen.
Beachten Sie daher, dass die Rechnungen
- durchgehend nummeriert sind
- zeitgerecht erstellt werden
- die Lieferantenrechnungen alle maßgeblichen formalen Voraussetzungen erfüllen
Neben den Rechnungsmerkmalen liegen die Schwerpunkte der Umsatzsteuer-Kontrollen in
- der Kontrolle der steuerbaren Umsätze sowie der im Ausland erzielten Umsätze,
- der Kontrolle des Orts der Umsätze und der Entstehung der Steuerschuld,
- der Kontrolle der innergemeinschaftlichen Geschäftsfälle sowie der Ausfuhr- und
Buchnachweise,
- der generellen Kontrolle des Vorsteuerabzuges (materiell und formell).
In der heutigen Prüfungspraxis ist es durchaus üblich, dass sich die Prüfungsorgane nicht
ausschließlich mit den Originalrechnungen und -aufzeichnungen des Steuerpflichtigen
zufrieden geben. Vielmehr stehen zur „besseren Überprüfung“ Betriebsbesichtigungen und
Gespräche an der Tagesordnung. Damit wird gegebenenfalls versucht, die Unternehmereigenschaft (im umsatzsteuerrechtlichen Sinne) des Unternehmers besser überprüfen zu
können. Die Umsatzsteuerprüfung endet ebenfalls mit einer Niederschrift die l vom Prüfer und dem
Steuerpflichtigen/Steuerberater unterzeichnet wird.
3. Gemeinsame Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA)
Die Abgabenermittlung hinsichtlich der Sozialversicherung der Lohnsteuer und der
Kommunalsteuer basieren auf gleichen Aufzeichnungen wie zum Beispiel von Lohnkonten
und Buchhaltung. Die Prüfung erfolgte bis 2003 durch Organe der Krankenversicherungsträger, der Finanzämter und der Städte und Gemeinden getrennt und zu unterschiedlichen
Zeitpunkten. Seit 2003 werden alle diese Abgaben im Rahmen eines Vorganges geprüft.
GPLA-Prüfungen gibt es bei Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigen, da nur bei diesen
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die oben angeführten Abgaben anfallen. Dabei werden Dienstgeber in regelmäßigen
zeitlichen Abständen (drei bis fünf Jahre, im Anlassfall auch kürzer) geprüft. Die Auswahl der
Überprüfung erfolgt auf Basis eines von den prüfenden Institutionen (SV-Träger,
Finanzämter) erstellten Jahresprüfungsplanes. Dieser Plan wird unter Berücksichtigung der
am zeitlich längsten ungeprüften Dienstgeber und vorhandener personeller Kapazitäten
erstellt. Auch werden sogenannte Bedarfsprüfungen aufgrund von Risikoanalysen bzw.
aufgrund von Anzeigen, Insolvenzeröffnungen und dergleichen durchgeführt.
Für den Prüfer bedeutet die gemeinsame Prüfung eine administrative Erleichterung, denn
die Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben erfolgt zu einem Zeitpunkt und die
prüfungsrelevanten Unterlagen müssen nur mehr einmal zur Verfügung gestellt werden.
Nachteil für den geprüften Unternehmer: war bisher der Informationsaustausch zwischen
den Behörden nicht immer gegeben sind jetzt alle Informationen „in einer Hand“. Besondere
Vorsicht ist bei der Einstufung von Dienstnehmern geboten. Auch eine Missinterpretation
von Rechtsmeinungen kann zu hohen finanziellen Belastungen führen, falls Einstufungen erst
Jahre später im Rahmen einer Prüfung beanstandet werden.
TIPP: Unsere Mitarbeiter werden laufend geschult und wissen so über alle wichtigen
Änderungen Bescheid – nutzen Sie dieses Wissen zu Ihrem Vorteil und für eine bestmögliche
Rechtssicherheit.
3.1. Was wird konkret geprüft?
Geprüft werden von Bediensteten der Finanz oder der Sozialversicherung die Einhaltung der
Versicherungs-, Melde-, und Beitragsbestimmungen der Sozialversicherung sowie die
richtige Abfuhr von Lohnsteuer und Kommunalsteuer. Die Feststellungen des Prüfers, die die
jeweils anderen Bereiche betreffen, werden den beteiligten lnstitutionen zur Weiterverarbeitung übermittelt. Dies bedeutet, dass z.Bsp. Feststellungen des Sozialversicherungsprüfers bezüglich der Lohnsteuer und der Kommunalsteuer an das zuständige Finanzamt
sowie an die betroffenen Kommunen weitergeleitet werden.
Bezüglich der Unterlagenanforderung hat sich in der Praxis gezeigt, dass gegenüber der
Außenprüfung nur mehr geringe Unterschiede bestehen.
lm Regelfall werden vor allem folgende spezielle Unterlagen verlangt:
 Betriebsvereinbarungen
 Dienstverträge, Dienstzettel, freie Dienstverträge, Werkverträge mit
Honorarabrechnungen, Lehr- u. Praktikantenverträge, …
 Lohnkonten (Überstundenaufzeichnungen, Reisekosten, Provisionsabrechnungen,
Akkord- und andere Lohnabrechnungen, Arbeitszeit-, Urlaubs-, Krankenstand- und
andere Abwesenheitsaufzeichnungen)
 Prüfberichte der letzten Lohnsteuer-, Sozialversicherungs-, Kommunalsteuer- und
Betriebsprüfung;
 sämtliche Geschäftsbücher, wie Jahresabschlüsse, Buchhaltung und Belege,
Kassabücher
Dem Prüfer steht es offen den Dienstgeber oder von dessen namhaft gemachten Personen
oder sonstige Auskunftspersonen zu befragen. Wenn Aussagen von Dienstgebern, von
Zeugen oder von Gutachtern als Beweismittel Verwendung finden ist auf jeden Fall ein
Protokoll zu verfassen. Dies gilt insbesondere bei Sachverhalten die nicht durch Belege
beweisbar sind.
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Neues Zuwanderungssystem in Österreich: Rot-Weiß-Rot-Karte
Seit 1. Juli können Anträge für die neue Rot-Weiß-Rot-Karte (RWR-Karte) gestellt werden.
Diese wurde eingeführt, um vermehrt hochqualifizierte ausländische Arbeitskräfte in den
österreichischen Arbeitsmarkt einzugliedern. Das Bewertungssystem erfolgt nach Punkten.
Angesprochen werden durch die Rot-Weiß-Rot-Karte Angehörige von Drittstaaten, die unter
folgende Zielgruppen fallen:
 Hochqualifiziertes Personal
 Fachkräfte in Mangelberufen
Welche Berufe als Mangelberufe eingestuft werden, wird per Verordnung bestimmt.
Fachkräfte in Mangelberufen werden voraussichtlich erst mit 1.5.2012 zugelassen.
 Sonstige Schlüsselkräfte
Darunter fallen Personen, die eine Schlüsselkraft in einem Unternehmen darstellen können.
Für sie gilt neben dem Erreichen der nötigen Punktezahl noch eine
Mindestgehaltsanforderung und eine Arbeitsmarktprüfung vom AMS.
Weiters können auch Personen eine RWR-Karte beantragen, die ein Masterstudium an einer
österreichischen Universität, Fachhochschule oder an einer akkreditierten Privatuniversität
oder mindestens den zweiten Studienabschnitt eines Diplomstudiums erfolgreich
abgeschlossen haben.
Sie müssen ein Beschäftigungsangebot mit einem Bruttogehalt von mindestens 1.890,- Euro
nachweisen.
Der Antrag muss bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) im
Heimatstaat gestellt werden. Personen, die bereits eine gültige Aufenthaltsgenehmigung
besitzen, können den Antrag auch direkt bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland
(Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) einbringen. Der Antrag wird dann an das
Arbeitsmarktservice zur Prüfung und Berechnung der Punkte weitergeleitet. Nutzen Sie das
Know-How unserer Experten. Wir stehen Ihnen gerne für Beratungsgespräche zur Verfügung.
3.2. Selbstanzeige
Sollte eine Selbstanzeige erstattet werden, so ist dies am Prüfungsauftrag zu vermerken.
Diese Selbstanzeige gilt aber nur hinsichtlich Lohnsteuer, DB und DZ. Das Sozialversicherungsrecht kennt die Möglichkeit einer Selbstanzeige nicht.
Auch hier gelten die formalen Voraussetzungen für die Gültigkeit der Selbstanzeige bzw.
deren strafbefreiende Wirkung:
 Rechtzeitigkeit der Anzeige
 Darlegung der Verfehlung und unverzügliche Offenlegung der für die
Abgabenverkürzung bedeutsamen Umstände
 Darlegung gegenüber der zuständigen Behörde
 Entrichtung der geschuldeten Beiträge oder Stundung derselben
 Bezeichnung all jener Personen, für die die Selbstanzeige erstattet wird.
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3.3. Besonderheiten im Rechtsmittelverfahren
Erschwerend für die Abgabepflichtigen – das Rechtmittelverfahren wurde nicht
vereinheitlicht. Feststellungen über das Prüfungsergebnis der SV-Beiträge trifft der
zuständige Krankenversicherungsträger. Den Bescheid bezgl. der Lohnsteuer stellt das
zuständige Betriebsstättenfinanzamt aus. Den Bescheid bezgl. der Kommunalsteuer stellt die
Gemeinde bzw. Stadt aus. D.h. die Rechtsmittelverfahren laufen weiterhin getrennt ab.
Sozialversicherungsabgaben:
Es ist nicht üblich, dass direkt ein Bescheid erstellt wird. Nach Prüfungsende werden seitens
der Krankenkasse sogenannte "Nachtragsrechnungen" verschickt, in denen die Abgaben
zuzüglich Verzugszinsen berechnet und sofort fällig gestellt werden. Diese Nachtragsrechnung ist jedoch nicht rechtsmittelfähig, d.h. dagegen kann keine Berufung erhoben
werden. Es ist daher zunächst ein Bescheid anzufordern und sinnvollerweise sollten
gleichzeitig die vorgeschriebenen Abgaben gestundet werden. Meist ergeht nun in
Bescheidform das, was schon vorher als Mitteilung oder Kontoauszug zugestellt wurde.
Allerdings muss ein Bescheid auch eine Begründung enthalten, aus welcher meist ersichtlich
ist, wie der Versicherungsträger zu seiner Entscheidung gekommen ist.
3.4. Prüfungsschwerpunkte und -feststellungen
Stellen Sie sicher, dass Sie folgende Fragen mit ja beantworten können:
 Arbeitszeitaufzeichnungen sind vorhanden und die darin aufgezeichneten Stunden
wurden richtig verrechnet?
Quercheck: Tankrechnungen vs. Urlaub/Zeitausgleich/Feiertag
 KM-Gelder, die von Dienstnehmern verrechnet werden, sind mit km-Anfangs- und
Endständen des Privatfahrzeuges versehen?
Die Prüfer verlangen nicht nur die effektiv gefahrenen betrieblichen Kilometer, sondern dazu
auch den Anfangsstand und den Endstand laut Tacho.
 Durchschnittsberechnungen bei regelmäßig ausbezahlten Überstunden/
Prämien/Zulagen wurden durchgeführt?
 Überprüfung ausbezahlter freier Überstunden? (zB Abstimmung eines
Überstundenpauschales von zehn Überstunden mit den bestehenden
Arbeitszeitaufzeichnungen, ob die Stunden wirklich geleistet wurden).
 Gibt es schriftliche Vereinbarungen mit den Dienstnehmern? (Arbeitsverträge,
Vereinbarungen über freiwillige Zahlungen etc.)
 GmbH Geschäftsführerbezüge und Lohnnebenkosten. lst sichergestellt, falls für einen
mehrheitlich beteiligten Geschäftsführer km-Gelder/Diäten ausbezahlt werden oder
ein Sachbezug für die Privatnutzung eines Pkws verrechnet wurde oder die Beiträge
für die gewerbliche Sozialversicherung durch die GmbH bezahlt wird, dass für alle
diese Zahlungen zusätzlich Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) abgeführt werden
müssen.
 Kontrolle der Reisekostenaufzeichnungen wegen Steuerfreiheit der Diäten
(Gegenkontrolle mit AZ-Aufzeichnungen möglich).
Hier sind vielfache Gegenkontrollen möglich:
Wurde an Tagen, an denen Reisekosten verrechnet wurden, laut Arbeitszeitaufzeichnungen tatsächlich gearbeitet? Wann war der Dienstnehmer
im Urlaub/Krankenstand, wurden zu diesem Zeitpunkt Reisekosten verrechnet?
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Welche Regelungen bestehen im Kollektivvertrag?
 Gewährung freiwilliger Leistungen
Wurden Geschenke an Mitarbeiter verteilt? Welche betrieblichen Gründe waren für
Fortbildungsveranstaltungen gegeben? Gibt es Möglichkeiten zur privaten Nutzung
von Firmen-KFZ? Stehen Arbeiter Firmenwohnungen zur Verfügung?
Falls Firmengegenstände durch Dienstnehmer privat genutzt werden, ist ein
Sachbezug zu rechnen.
Halber Sachbezug bei Pkw: Falls der Firmen-Pkw nicht mehr als 500 km im Monat
privat genutzt wird, braucht nur der halbe Sachbezug gerechnet werden. Für die
Kontrolle ist ein Fahrtenbuch zu führen. Beachten Sie Fahrten von der Wohnung zur
Arbeitsstätte sind Privatfahrten.
 Anstellung von Familienangehörigen
Dokumentieren Sie auf jeden Fall die Arbeitsbereiche/Zuständigkeiten und führen Sie
exakte Zeitaufzeichnungen Gibt es Sondervorteile gegenüber anderen
Dienstnehmern? Speziell in diesem Prüfungsbereich bieten sich viele Angriffspunkte.
Achtung:
Fremdleistungen in der Buchhaltung werden besonders durchleuchtet.
Hier wird oft geprüft, wer für Sie Leistungen erbracht hat. Anhand der
erbrachten Leistungen wird geprüft ob nicht ein meldepflichtiges
Dienstverhältnis gegeben ist/war. Ein Gewerbeschein schützt nicht vor
Dienstverhältnis!
Derzeit werden viele selbstständig Tätige im Rahmen von Prüfungen als Dienstnehmer
qualifiziert (Vertretungsärzte, bzw. allgemein Freiberufler, Künstler). Oft genügen der
Prüfung geringe Argumente für das Unterstellen eines Dienstverhältnisses (zum Beispiel eine
e-Mailadresse des Werkvertragsnehmers mit Hinweis auf Firma für die er tätig ist.)
TIPP: Sammeln Sie Beweise – z.Bsp. das sowohl eine persönliche als auch sachliche
Weisungsgebundenheit des Auftragnehmers ausgeschlossen ist.
4. Kommunalsteuer
Durch die Einführung der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) wird die
der Gemeinde zustehende Kommunalsteuer durch Organe der Finanzverwaltung und der
Krankenversicherungsträger mit überprüft.
Mit der Anbindung aller Städte und Gemeinden an das elektronische Datenübermittlungssystem (Finanz-Online) der Finanzverwaltung wurde die technische Voraussetzung für den
elektronischen Datenaustausch aller für die Prüfung notwendigen Daten geschaffen.
Die Kommunalsteuerdaten werden vom Arbeitgeber im Wege der jährlichen Kommunalsteuererklärung an die zuständige Gemeinde übermittelt. Städte und Gemeinden können
FinanzOnline insbesondere für die Übermittlung der Bemessungsgrundlagen für die
Kommunalsteuer an die Finanzverwaltung verwenden. lm Gegenzug werden der jeweiligen
Stadt bzw. Gemeinde die Ergebnisse der Kommunalsteuerprüfungen rückgemeldet.
Kommunalsteuernachschauen
In letzter Zeit treten verstärkt Nachschauen auf. Die Frage, inwieweit die dabei geforderten
Unterlagen bei weitem die lntentionen einer Nachschau überschreiten, ist noch offen. Von
Expertenkreisen wird empfohlen, bei zu umfangreichen Anforderungen die Unterlagen nicht
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zu übergeben und im Rechtmittelweg auf die nicht gesetzeskonforme Vorgangsweise zu
verweisen. Zu beachten bzw. abzuwägen sind in diesem Zusammenhang Kosten und Risiken.
Denn der Gemeinde steht grundsätzlich das Recht zu, entsprechende Prüfungen in
begründeten Fällen anzuregen.
5. Erhebungen
Erhebungen dienen der Feststellung einzelner Sachverhalte oder Sachverhaltselemente im
Außendienst, die für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind. Die Sachverhaltsermittlung
hat je nach Erfordernis durch Befragung und/oder Einsichtnahme in Unterlagen und einem
Augenschein zu erfolgen. Jedermann ist verpflichtet, der Behörde Auskünfte über alle für die
Erhebung von Abgaben maßgeblichen Tatsachen zu erteilen.
Auskunftsverlangen sind grundsätzlich an den Abgabepflichtigen oder an eine von ihm
namhaft gemachte Auskunftsperson zu richten. Andere Personen sollen erst dann befragt
werden, wenn Gespräche mit dem Abgabepflichtigen/Dienstgeber nicht zielführend oder
nicht erfolgversprechend sind. Erhebungen können mit Auskunftsverlangen verbunden
sein. Auskunftsverlangen schließen die Berechtigung der Behörde ein, die Vorlage von
Urkunden und anderen Unterlagen zu verlangen und in diese Einsicht zu nehmen.
Einsicht darf jedoch nur in offen gelegte Unterlagen genommen werden.
6. Nachschau
Nachschau kann bei allen Personen gehalten werden, die nach abgabenrechtlichen
Vorschriften zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind. Sie besteht im
Betreten und Besichtigen von Grundstücken, Gebäuden und Betrieben sowie in der
Einsichtnahme in Bücher, Aufzeichnungen und sonstige für die Abgabenerhebung
maßgebliche Unterlagen.
Die Nachschau dient wie eine Erhebung der Feststellung einzelner Sachverhalte oder
Sachverhaltselemente für Zwecke der Abgabenerhebung. Das Recht auf Einsichtnahme
beschränkt sich auf offen liegende bzw. offen gelegte Unterlagen. Soweit erforderlich,
kann die Einsichtnahme mit einem Auskunftsverlangen verbunden werden.
Unterschied zur Erhebung: Diese darf bei jedem durchgeführt werden, die Nachschau nur im
eigenen Verfahren des Abgabepflichtigen.
6.1. Anmeldung/Abschluss
Zu Beginn einer Nachschau hat sich der Prüfer unaufgefordert mit Dienstausweis und
Nachschauauftrag oder einer allgemeinen Ermächtigung zur Durchführung von Nachschauen
auszuweisen. Bei einer Nachschau im Rahmen des Finanzstrafgesetzes hat der Außenprüfer
einen Nachschauauftrag vorzuweisen, es genügt auch das Vorweisen eines generellen
Auftrages. Weiters muss er mitteilen, dass es sich um eine Nachschau im Sinne des
Finanzstrafgesetzes handelt und dass das Hinzuziehen eines steuerlichen Vertreters möglich
ist. Es darf zu keiner Umkehr der Beweislast kommen und dem Geprüften muss klar sein,
dass er als Verdächtiger im Sinne des Finanzstrafrechts behandelt wird und ihm daher die
entsprechenden Rechte zustehen.
Tipp: Aufgrund der Möglichkeit auch bei Beginn einer Nachschau rechtzeitig Selbstanzeige zu
erstatten sind der Beginn der Nachschau, sowie die Umstände der Erstattung einer
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Selbstanzeige niederschriftlich festzuhalten. Über das Ergebnis der Nachschau ist eine
Niederschrift aufzunehmen.
6.2. Umsatzsteuernachschau
Die häufigste Nachschau ist die im Rahmen einer Außenprüfung erfolgende Umsatzsteuernachschau des aktuellen Jahres. lm Zuge jeder Außenprüfung ist für die, an den
Prüfungszeitraum anschließenden und bis zum Prüfungsbeginn bereits abgelaufenen
Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume eine Nachschau durchzuführen.
Der Auftrag zur Durchführung der Nachschau ist in den Prüfungsauftrag aufzunehmen.
7. Kettenprüfung
Bei einer Kettenprüfung werden alle umsatzsteuerrechtlich relevanten Tatbestände bis zum
Ursprung nachvollzogen, um insbesondere die lnanspruchnahme von ungerechtfertigten
Vorsteuerbeträgen in der Unternehmerkette zu verhindern.
8. Standardisierte Kurzprüfungen
Diese in 2011 neu eingeführte Prüfungsmethode ist im Prinzip eine modifizierte Außenprüfung. Ebenso wie diese umfassen die Kurzprüfungen alle vorhandenen Abgabenarten mit
folgende Vereinfachungen:
 Der Prüfungszeitraum umfasst in der Regel nur ein Jahr.
 Die Prüfung ist auf wenige, wesentliche Prüffelder eingeschränkt.
 Diese Schwerpunkte werden nach Unterschrift des Prüfungsauftrags erläutert.
 Einvernehmlich mit dem Unternehmer oder dessen steuerlichem Vertreter wird eine
rasche Erledigung der Prüfung (innerhalb 5 Tage) angestrebt.
 Im Rahmen der Kurzprüfung stuft die Finanzverwaltung den Unternehmer ein, ob
dieser als Risikofall zu betrachten ist, sodass eine normale Außenprüfung erforderlich
ist oder ob weiterhin Kurzprüfungen ausreichend sind.
 Nach Abschluss erfolgt üblicherweise eine Schlussbesprechung, auf jeden Fall eine
Stellungnahme bezüglich des stattgefundenen Ablaufes.
Stellt sich im Rahmen der Kurzprüfung heraus, dass weitergehende Feststellungen vorliegen,
wird die Prüfung im Regelfall zu einer normalen Außenprüfung. Zielgruppe für die Kurzprüfungen sind vorrangig Unternehmen, bei denen die Finanzverwaltung davon ausgeht,
dass sich diese steuerehrlich verhalten.
Davon betroffen sind auch Jungunternehmer im Rahmen der neuen Aktion „FairPlay – erstes
Unternehmerjahr“ und Unternehmer, die sehr selten oder noch gar nicht geprüft wurden.
Bezweckt wird einerseits die Reduktion der empfundenen Belastung beim Unternehmer,
andererseits soll auch eine gleichmäßige Prüfungsdichte erreicht werden.
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9. Rechtsmittel
Ordentliches Rechtsmittel-Berufung
9.1. Form der Berufung
Die abgeänderten Steuerbescheide werden vom Bundesrechenzentrum zum Steuerpflichtigen gesandt. Unternehmer müssen daraus resultierende Steuernachzahlungen nicht
einfach akzeptieren. Sind Wirtschaftstreibende der Meinung, dass sich das Finanzamt irrt
und die Rechts- oder Sachlage anders ist, kann man innerhalb eines Monats nach Erhalt des
Bescheides das Rechtsmittel der Berufung ergreifen. Dabei besteht die Möglichkeit gegen
alle Feststellungen oder auch nur gegen einzelne Feststellungen des Berichtes und der
Bescheide das Rechtsmittel der Berufung zu ergreifen.
Die Frist für die Abgabe des Rechtsmittels ist übrigens verlängerbar. Dazu muss jedoch beim
Finanzamt ein begründeter Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist gestellt werden.
Die Berufung ist an das zuständige Finanzamt zu richten und muss folgenden Mindestinhalt
aufweisen:




Bezeichnung des angefochtenen Bescheides
die angefochtenen Teile des Bescheides
die beantragten Änderungen und
eine Begründung
Sollte die Berufung nicht alle diese Merkmale aufweisen, muss das Finanzamt einen
Mängelbehebungsauftrag erteilen.
9.2. Aussetzung der Einhebung des strittigen Betrages
Gleichzeitig mit der Berufung sollte ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung des strittigen
Steuerbetrages gestellt werden. Die Aussetzung kann jedoch nur für Nachzahlungen aus
jenen Feststellungen beantragt werden, gegen die auch das Rechtsmittel der Berufung
ergriffen wurde. Durch den Antrag auf Aussetzung kann die sofortige Steuernachzahlung
der strittigen Beträge verhindert werden.
Geht das Verfahren nicht zu Gunsten des Steuerpflichtigen aus, müssen für den Zeitraum der
Aussetzung der Steuerschuld Zinsen an das Finanzamt bezahlt werden.
9.3. Entscheidung über die Berufung
Das Finanzamt, die Abgabenbehörde erster lnstanz, kann eine Berufungsvorentscheidung
erlassen oder die Berufung an die Abgabenbehörde 2. lnstanz, den UFS (Unabhängiger
Finanzsenat), weiterleiten. Mittels Berufungsvorentscheidung kann das Finanzamt
die Berufung abweisen, den angefochtenen Bescheid in jede Richtung abändern oder
aufheben.
Ist der Unternehmer mit dem Ergebnis der Berufungsvorentscheidung nicht einverstanden,
dann kann innerhalb eines Monats (Frist ist verlängerbar) nach Zustellung des Bescheides
dagegen das Rechtsmittel der Berufung ergriffen werden und ein Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde 2. lnstanz gestellt werden.
Beim UFS (Unabhängiger Finanzsenat), der Abgabenbehörde 2. lnstanz, kann die
Entscheidung über die Berufung durch einen Einzelreferenten oder auf Antrag des
Steuerpflichtigen durch einen gesamten Berufungssenat (vier Personen) getroffen werden.
Gegen Entscheidungen des UFS ist nur mehr ein außerordentliches Rechtsmittel möglich.
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Rechtsmittel und Verfahrensübersicht nach GPLA Prüfung - Form der Berufung
Hinsichtlich der von der Krankenkasse erstellen Bescheide ergeben sich Besonderheiten.
Wenn Sie mit dem lnhalt des Krankenkassenbescheides nicht einverstanden sind, können Sie
ebenfalls einen Einspruch erheben. Der Einspruch ist binnen 4 Wochen ab Zustellung des
Bescheides beim Versicherungsträger 2-fach einzubringen und muss einen begründeten
Antrag enthalten. Der Versicherungsträger kann binnen zwei Monaten nach Einbringung des
Einspruchs den Bescheid im Sinne des Einspruchsbegehrens abändern, ergänzen oder
aufheben (Einspruchsvorentscheidung).
Verfahren beim Landeshauptmann durch Vorlageantrag
Binnen zwei Wochen ab Zustellung der Einspruchsvorentscheidung kann der Antrag gestellt
werden, den Einspruch dem Landeshauptmann zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag). Mit dem Einlangen des Vorlageantrages tritt die Einspruchsvorentscheidung
außer Kraft. Wenn keine Einspruchsvorentscheidung ergangen ist, hat der Versicherungsträger den Einspruch selbst binnen zwei Monaten unter Anschluss der Akten und
seiner Stellungnahme dem Landeshauptmann vorzulegen.
Aufschiebende Wirkung
Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass der mittels Bescheides geforderte Betrag vorerst
nicht zu bezahlen ist, solange das Verfahren beim Landeshauptmann läuft. Der Einspruch hat
aber keine aufschiebende Wirkung. D.h., dass er sofort vollstreckt werden kann, ohne die
Entscheidung des Landeshauptmannes abwarten zu müssen. Es kann aber eine solche
beantragt werden.
Auch dieser Antrag ist an den Landeshauptmann zu richten. Dieser kann dem Bescheid eine
aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn
 der Einspruch nach Lage des Falles erfolgversprechend erscheint, oder
 das Verhalten des Einspruchswerbers nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit
von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet ist.
Der Landeshauptmann entscheidet nach Durchführung eines Verfahrens, sehr oft unter
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, ebenfalls mit Bescheid. Gegen diesen
Bescheid ist meistens ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig.
Berufung an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen
Die Berufung an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen gegen den
Bescheid des Landeshauptmannes ist nur möglich, wenn es sich um die Frage der Versicherungszugehörigkeit oder -zuständigkeit oder der Leistungszugehörigkeit oder zuständigkeit in der Pensionsversicherung handelt. Ebenfalls wenn es um die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung geht. Die Berufung an das
Ministerium ist binnen zwei Wochen 2-fach einzubringen. Dieses entscheidet mit Bescheid
endgültig.
Außerordentliche Rechtsmittel
Die im Vorfeld getrennt verlaufenden Wege der finanzamtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verfahren vereinigen sich. Sowohl in den Fällen der Finanzamtsberufungen, in
denen der lnstanzenzug beim UVS endet, als auch in den Fällen der SozialversicherungsImpressum: Partner-Treuhand-Gruppe: www.partner-treuhand.at
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einsprüche, in denen der lnstanzenzug beim Landeshauptmann endet, als auch in denjenigen, in denen er beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen endet,
ist jeweils das außerordentliche Rechtsmittel der Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofbeschwerde binnen 6 Wochen ab Zustellung des Bescheides zulässig. Diese Frist ist nicht
verlängerbar.
Die Verfassungsgerichtshofbeschwerde muss von einem Rechtsanwalt, die Beschwerde an
den Verwaltungsgerichtshof von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer bzw.
Steuerberater unterschrieben sein.
Bei diesen Verfahren gelten wieder eigene Formvorschriften.
Geprüft wird hier nicht in der Sache selbst, sondern ob die Vorbehörden aufgrund der
vorliegenden Unterlagen richtig entschieden haben. Es besteht ein Neuerungsverbot, d.h. es
dürfen hier keine weiteren Argumente vorgebracht werden, die nicht auch schon in den
Vorverfahren geltend gemacht wurden. Der Verfassungsgerichtshof prüft, ob durch die
Vorentscheidungen gegen verfassungsmäßige Rechte verstoßen wurde.
10. Finanzstrafrecht
Gleich eingangs sei erwähnt:
eine ordnungsgemäße Selbstanzeige schützt vor finanzstrafrechtlichen Folgen. Ein
Finanzstrafverfahren kann gestartet werden wenn im Rahmen der Prüfung finanzstrafrechtliche Tatbestände erklärt werden.
Nachfolgend Beispiele möglicher Tatbestände:
- Feststellung nicht gemeldeter Arbeitnehmer
- Kosten des privaten Lebens im Betriebsaufwand
- Nicht bezahlte Lohnnebenkosten für GmbH-Gesellschafter-GF im Wiederholungsfalle
- Nicht verrechnete KFZ-Sachbezüge
Zuschätzungen können - im Gegensatz zu Sicherheitszuschlägen - wegen der Nichterklärung
von Erlösen und Einnahmen zu einem Strafverfahren führen. Darauf sollte man schon bei der
Unterzeichnung der Niederschrift zur Betriebsprüfung achten.
10.1. Begriffsdefinitionen
Strafbestimmender Wertbetrag
Nach seiner Höhe richtet sich die Zuständigkeit von Behörden. Ab EUR 100.000,01 besteht
Gerichtszuständigkeit, bis zu dieser Grenze ist die Finanzstrafbehörde zuständig.
Vorsätzliche Delikte - Beispiele:
- Vorsätzliche Abgabenhinterziehung durch Verletzung von abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten
- Wissentliche Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen
- Wissentliche Verkürzung von Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen
Strafrahmen: maximal das zweifache des Abgabenverkürzungsbetrages.
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Fahrlässige Abgabenhinterziehung
- Liegt vor, wenn durch einen verschuldeten lrrtum Abgaben verkürzt wurden.
Strafrahmen: Geldstrafe bis zum Einfachen des verkürzten Betrages
Fahrlässigkeit bei Umsatzsteuervorauszahlungen und Verkürzungen bei Lohnsteuer und
Dienstgeberbeiträgen sind nicht strafbar.
Finanzordnungswidrigkeiten bezüglich Umsatzsteuer
- Vorsätzliche Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen
- Vorsätzliche Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen und
ungerechtfertigte Abgabengutschriften
Strafrahmen: die Hälfte des Abgabenbetrages bzw. der ungerechtfertigten Gutschrift
Finanzordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Prüfungen
- Vorsätzliche Verletzung der Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern
oder sonstigen Aufzeichnungen
- Vorsätzliche Verletzung der Pflicht zur Ausstellung oder Aufbewahrung von Belegen
Strafrahmen: bis EUR 5.000,--
10.2. Ablauf Finanzstrafverfahren
Nachfolgend werden wir nur auf das im Regelfall häufigere verwaltungsbehördliche
Strafverfahren Bezug nehmen. Dieses beginnt meistens mit folgendem Textbaustein (Brief):
Auskunftserteilung gem. § 82 FinStrG
Unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfungen zu St.Nr. ...
laut den diesbezüglichen Berichten vom ... besteht der Verdacht des Bewirkens von
Abgabenverkürzungen gem. §§ 33 f FinStrG hinsichtlich Umsatzsteuer ..., Körperschaftsteuer
.... sowie Einkommensteuer.
Sie werden ersucht, zu den oben angeführten Textziffern der obengenannten Berichte eine
schriftliche Stellungnahme einzubringen.
Frist:1 Monat
TIPP: Für diese Stellungnahme bzw. für die eventuell folgende mündliche Verhandlung
empfehlen wir folgende Vorgangsweise:
Planung einer Verteidigungsstrategie
Weg vom Vorsatz, hin zur Fahrlässigkeit. Streben Sie nach Möglichkeit ,,nur" ein einfaches
Verfahren an. Suche nach Milderungsgründen. Besprechen Sie mit uns ob, wann und wie ein
Geständnis abgelegt wird. Wir bereiten Sie auf mögliche Fragen vor bzw. versuchen bereits
eine weitgehende Abklärung bereits im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme.
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Nach Übermittlung der schriftlichen Stellungnahme oder einer mündlichen Vorsprache des
Beschuldigten ergeben sich zwei Möglichkeiten:
-
Vereinfachtes Verfahren
Dieses ist möglich, wenn der Sachverhalt ausreichend geklärt ist und sich der
Beschuldigte geäußert hat. Dieses Verfahren endet mit einer Strafverfügung.
Aufgrund der für beide Seiten gegebenen Verfahrensökonomie ergeben sich auch für
alle beteiligten Parteien Vorteile. Üblicherweise sind hier die Sanktionen milder,
weshalb ein derartiges Verfahren auf jeden Fall anzustreben ist.
-
Rechtsmittelverfahren
lst das vereinfachte Verfahren nicht möglich, erfolgt eine mündliche Verhandlung mit
Fällung eines Erkenntnisses. Gegen dieses Erkenntnis kann mittels
Berufung/Beschwerde weiter vorgegangen werden.
Letzter Schritt ist, wie im sonstigen Verfahren, das außerordentliche Rechtsmittel der
Beschwerde beim Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshof.
10.3. Exkurs: Verbandsverantwortlichkeit
Nach dem ,,Verbandsverantwortlichkeitsgesetz" kann auch ein Verband strafbar gemacht
werden. Die Bezeichnung ,,Verband" soll verschleiern, dass darunter auch jede, wenn auch
noch so kleine GmbH zu verstehen ist. Alle juristischen Personen sind z. Bsp. Verbände.
Der Verband kann in Finanzstrafsachen auch neben und zusätzlich zu Entscheidungsträgern
und Mitarbeitern verantwortlich gemacht werden. Die Strafbarkeit des Entscheidungsträgers
bzw. Mitarbeiters schließt die Verbandsverantwortlichkeit nicht aus.
Die Verschärfung gegenüber der schon bisher bestehenden Haftungsnorm besteht darin,
dass diese auch dann eintreten kann, wenn der oder die verantwortliche(n) Entscheidungsträger bzw. Mitarbeiter nicht namentlich feststellbar sind.
Finanzvergehen der Verbände werden in das Finanzstrafregisteraufgenommen und evident
gehalten. Dies wird in den meisten Fällen zu einer erhöhten Straffestsetzung bei wiederholten Finanzvergehen führen. Faktum: Die Finanz kann gesetzlich gedeckt zweimal Strafe
kassieren!
10.4. Neuerungen im Finanzstrafverfahren
Strafbefreiender Verkürzungszuschlag
Der strafbefreiende Verkürzungszuschlag stellt im Prinzip eine Anonymverfügung dar.
Resultiert aus einer Betriebsprüfung eine strafrechtlich relevante Nachzahlung von nicht
mehr als EUR 33.000,-- in Summe (zusätzlich maximal allerdings EUR 10.000,-- pro Jahr) kann
man sich wie nachfolgend angeführt von finanzstrafrechtlichen Folgen befreien – sollte
noch kein Finanzstrafverfahren anhängig sein:
- Sofortige Bezahlung der Nachforderung
- Pauschale Erhöhung der Nachforderung um 10 %
- Der Steuerpflichtige muss innerhalb von 14Tagen einen Antrag stellen
- Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen die Erhöhung
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Durch die Entrichtung dieses erhöhten Pauschalbetrages erspart man sich ein Finanzstrafverfahren, es erfolgt auch keine Eintragung im Finanzstrafregister.
TIPP: ln der Praxis wird im Rahmen einer Nachschau seitens des Prüfers oft abgefragt, ob
von obiger Möglichkeit Gebrauch gemacht wird. D.h. der Prüfer entscheidet bereits, ob hier
eventuell eine finanzstrafrechtliche Verfehlung vorliegt, was nicht immer eindeutig möglich
ist. Diese Unsicherheit wird an den Steuerpflichtigen weitergegeben: dieser muss entscheiden, ob er diese Möglichkeit in Anspruch nimmt oder er davon ausgeht, dass die Nachforderung finanzstrafrechtlich nicht relevant ist. Da dies im Regelfall nicht eindeutig ist,
verbleibt in jedem Fall ein Restrisiko.
Ihre Entscheidung ist daher genau zu überlegen – wir beraten Sie gerne.
Abgabenbetrug
Der Abgabenbetrug als neuer Straftatbestand wird im Sinne des Strafgesetzbuches zwingend
mit einer Gefängnisstrafe bestraft. Der Tatbestand des Abgabenbetruges tritt dann ein,
wenn z.Bsp. jemand mit Hilfe gefälschter Rechnungen oder mit Scheingeschäften mehr als
100.000,-- EUR an Steuern hinterzogen hat (ab EUR 100.000,01 Verkürzungsbetrag ist künftig
das Gericht zuständig). Hier inkludiert ist auch die Eigengeldwäsche, also die Steuerhinterziehung und die darauf folgende Veranlagung dieses Geldes aus dem Steuerbetrug.
Zwangsstrafen
Seit einiger Zeit flattern Unternehmen Zwangsstrafverfügungen der Firmenbuchgerichte
wegen Fristversäumnis ins Haus, auch wenn die Jahresabschlüsse eingereicht worden sind.
Grund: Das Justizministerium hat die Verhängung von Zwangsstrafen automatisiert und das
System stellt die Verfügung über 700 Euro am Tag nach Ablauf der Einreichfrist auch dann
aus, wenn der Jahresabschluss zwar richtig abgegeben wurde, sich aber noch im internen
Behördenlauf befindet.
Prinzipiell müssen Firmen ihre Jahresabschlüsse neun Monate nach dem Bilanzstichtag dem
Firmenbuchgericht zur Veröffentlichung übermitteln. Bei Nichteinbringung gab es bisher
eine Aufforderung durch das Gericht, eine Nachfrist und erst dann eine Zwangsstrafe.
Tatsächlich war die Abgabe der Bilanzen beim Firmenbuchgericht in der Vergangenheit
lückenhaft, weil vielen Unternehmen die Abgabepflicht nicht bewusst war beziehungsweise
das Firmenbuch keine Aufforderung verschickte.
Wer gegen die Zwangsstrafverfügung Einspruch erhebt, riskiert eine noch höhere
Zahlungsaufforderung. Dabei geht es weder um Einzelfälle - noch um geringe Summen:
Verstöße gegen die Offenlegungspflicht werden sofort mit einer zwingenden Strafe von
mindestens EUR 700,00 für jeden Geschäftsführer bzw. Vorstand und auch die Gesellschaft
selbst geahndet. Und die Zwangsstrafe wird alle zwei Monate neu verhängt, wenn der
Abschluss nicht eingereicht wurde.
Mit dem Budgetbegleitgesetz fiel die Möglichkeit der Aufforderung weg. Die Zwangsstrafe
wird ohne Vorwarnung verhängt. Damit kommen viele Unternehmen unter Zugzwang, weil
noch nicht eingereichte Jahresabschlüsse vom Firmenbuchgericht theoretisch bis ins Jahr
1997 zurück verlangt werden konnten.
Unternehmen müssen oft in wenigen Wochen alle diese Unterlagen zusammenstellen und
einreichen. Die Beschwerden Wirtschaftstreibender häufen sich.
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Ausnahme:
Abgesehen von einer Schonfrist bis Ende Februar 2011 sind auch Alt-Jahresabschlüsse von
dieser Zwangsstrafenbestimmung umfasst. Nun hat das Oberlandesgericht Wien – mit
Rückbezug auf die allgemeine siebenjährige Aufbewahrungsfrist für Geschäftsunterlagen
entschieden, dass keine Strafen für nicht offengelegte Jahresabschlüsse verhängt werden,
wenn diese länger als sieben Jahre zurückliegen, niemals vom Firmenbuchgericht
eingemahnt worden sind und das Unternehmen die Folgejahresabschlüsse ordnungsgemäß
offengelegt hat.
11. Finanzpolizei (FinPol)
Neu eingeführt wurde 2011 eine sogenannte Finanzpolizei. Die Bestimmungen über die
Rechte der Finanzpolizei finden sich im Ausländerbeschäftigungsgesetz und im
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz.
Die Finanzpolizei ist berechtigt, Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten,
Betriebsräume und Arbeitsstätten zu betreten. Auch wenn dies sonst der Allgemeinheit
untersagt ist. Weiters zählt zu ihren Befugnissen, Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel
anzuhalten und diese einschließlich der mitgeführten Güter zu überprüfen. Im Rahmen ihrer
Aufsichts- und Kontrolltätigkeit ist sie dazu befugt, die Identität von Personen festzustellen.
Dazu gehört das Erfassen des Namens, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift der
überprüften Person.
Die Rechte für dieses Vorgehen hat die Finanzpolizei aber nur in einem Fall. Es muss ein Grund
zur Annahme bestehen, dass dort (in diesen Gebäuden oder Fahrzeugen oder von diesen
Personen) Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden
Rechtsvorschriften begangen werden. Nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ist es
allerdings strafbar, die Kontrolle unberechtigt zu verhindern. Das Strafmaß liegt hier zwischen
2.500 und 8.000 Euro.
Generell können alle Finanzverwaltungsangestellten die Aufgaben der Finanzpolizei
wahrnehmen.
- Aufdeckung nicht erklärter Umsätze: Losungsermittlung, vor Ort Kontrolle
- Aufdeckung nicht gemeldeter Lohnabgaben
- Kontrolle von Arbeitnehmern: Arbeitszeitaufzeichnungen, Prüfung RWR-Karte
- Aufspüren von Betrugsfirmen: Antrittsbesuche, Risikoabschätzung
- Sicherung von Abgabenansprüchen: Sofortmaßnahmen
Kein Betretungsrecht gibt es für Wohnräume und Unterkünfte, private Grundstücke und
Wohnungen. lm Zuge einer Betretung ist keine Durchsuchung erlaubt.
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11.1. Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB)
Die KIAB ist seit 2011 in der Finanzpolizei integriert. Diese stellt allerdings nach wie vor die
Sondereinheit zur Bekämpfung der illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung dar und soll sich vor
allem mit folgenden Aufgaben beschäftigen:
- Die Feststellung illegal beschäftigter Arbeitnehmer
- die mit dieser Beschäftigung in Zusammenhang stehenden Steuerhinterziehungen
- die Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie SVA-Betrug
- die Einhaltung der versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen
- die Anzeigepflichten nach Arbeitslosenversicherungsgesetz
- die Prüfung der erforderlichen Gewerbeberechtigung.
Die Kontrollkompetenz der KIAB-Organe beschränkt sich nicht auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Finanzamtes. Bei Gefahr im Verzug kann die KIAB auch Auskünfte
verlangen, Nachschau halten, Sicherstellungsaufträge erlassen sowie Vollstreckungshandlungen und Sicherungsmaßnahmen außerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches
vornehmen.
Aus der Sicht der KIAB gelten als Risikobranchen das Bauwesen, das Hotelerie- und
Gaststättenwesen sowie generell das Verkehrswesen (Transportunternehmen, Taxibetriebe
etc). ln jedem Finanzamt ist ein KIAB-Team eingerichtet. Die Kontrollbefugnisse der KIAB
decken sich mit jenen der Finanzpolizei, zusätzlich hat die KIAB auch ein Festnahmerecht
Betretungsrecht:
Die KIAB ist berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtige Betriebsstätten
sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten und Wege zu befahren, auch
wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist. Die Organe haben sich durch Ausweis
auszuweisen und die Kontrolle bedarf keines schriftlichen Auftrages. Jedoch hat diese
Kontrolle tunlichst ohne Störung des Betriebsablaufes zu erfolgen.
Auskunftsrecht:
Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der KIAB, Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten
Ausländer bekannt zu geben. Weiters hat der Arbeitgeber sowie die ausländischen
Arbeitnehmer der KIAB die zur Durchführung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Sollte der Arbeitgeber nicht anwesend sein, so hat er eine Vertretung zu organisieren, die im
Fall seiner Abwesenheit der KIAB die notwendigen lnformationen zur Verfügung stellt.
Die KIAB ist berechtigt Nachschau zu halten
- bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher oder Aufzeichnungen
zu führen haben, und
- bei anderen Personen, wenn ein vermuteter Abgabenanspruch gegen diese auf
andere Weise nicht festgestellt werden kann.
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Festnahmerecht:
Bei Gefahr im Verzug ist die KIAB auch berechtigt, Ausländer für die Fremdenpolizeibehörde
festzunehmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese Ausländer im Bundesgebiet
eine Erwerbstätigkeit ausüben oder ausüben wollen, ohne dazu berechtigt zu sein und sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die Ausländer sind nach der Festnahme
unverzüglich der Fremdenpolizeibehörde oder der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle
zu übergeben.
Die KIAB hat in bestimmten Verwaltungsverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
auch Parteistellung. Die KIAB hat bei begründetem Verdacht, dass eine Übertretung
abgaben-, arbeits-, sozialversicherungs-, gesundheits-, umweltschutz- oder gewerberechtlicher Vorschriften vorliegt, die zuständigen Behörden zu verständigen.
Die Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ist keine abgabenbehördliche
Prüfung.
TIPP: Selbstanzeige
Liegt kein konkreter Prüfungsauftrag vor, ist wohl entsprechend dem Finanzstrafgesetz dann
Genüge getan, wenn nach der Ausweisleistung durch das KIAB-Organ, jedenfalls vor Beginn
der eigentlichen Amtshandlung (z.Bsp. Einsicht in die Unterlagen, Lohnkonten etc.) eine vollständige Selbstanzeige erfolgt. Achten Sie darauf, dass Ihre Selbstanzeige in eine Niederschrift aufgenommen wird!
TIPP: Vorgangsweise
KIAB-Kontrollen laufen meist unangemeldet und daher ohne rechtlichen Beistand durch den
Steuerberater oder Wirtschaftstreuhänder ab. Bestehen Sie auf der Belehrungspflicht der
KIAB-Mitarbeiter, den nötigen Anleitungen durch die Amtsorgane für lhre Verfahrenshandlungen und die damit verbundenen Rechtsfolgen. Auch diese Belehrung sollten Sie in den
Aktenvermerk aufnehmen lassen!
11.2. Erforderliche Unterlagen und Aufzeichnungen des Arbeitgebers
Ausländerbeschäftigungsgesetz
lm Rahmen des AuslBG sind die Beschäftigungsbewilligung, die Entsendebewilligung, die EUEntsendebestätigung oder die Anzeigebestätigung im Betrieb zur Einsichtnahme
bereitzuhalten. Weiters ist auch eine Verpflichtung zur Einsichtgewährung betreffend
aller für die Beurteilung der Arbeitsverhältnisse dienlichen Unterlagen normiert. Weitere
erforderliche Unterlagen sind dem AuslBG zu entnehmen.
Unterlagen gemäß Bundesabgabenordnung
Die KIAB kann als Organ der Abgabenverwaltung eine Kontrolle der Aufzeichnungen
durchführen. Insbesondere können die Art der Aufzeichnung bzw. die Aktualität
der Aufzeichnungen überprüft werden. Weiterer Schwerpunkt wird auch die Einhaltung der
Aufzeichnungsvorschriften gemäß der Barbewegungsverordnung, die Einhaltung der
Verpflichtungen zur vollständigen und richtigen Erfassung aller Geschäftsfälle und das
eventuelle Vorhandensein von Registrierkassen sein.
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Besondere Mitwirkungspflicht
Neben der allgemeinen Einsicht in die Unterlagen besteht im Rahmen des AuslBG die
Verpflichtung des Arbeitgebers in seiner Abwesenheit für eine an der Arbeitsstelle
anwesende Person zu sorgen, die den Behörden die erforderlichen Auskünfte erteilen kann.
Es können neben Personendaten auch Daten über die Entlohnung, Stundenaufzeichnungen
und ähnliches angefordert werden.
Daneben bestehen für bestimmte Branchen z.Bsp. für das Bau- und Baunebengewerbe oder
das Taxi- und Personenbeförderungsgewerbe zusätzliche verwaltungsrechtliche Pflichten des
Unternehmers, die für die Kontrollorgane der Abgabenbehörde Relevanz haben.
11.3. Pflichten des Arbeitnehmers
Unterlagen und Dokumente
Ausländer müssen eine Ausfertigung der Beschäftigungsbewilligung, der Entsendebewilligung, der EU-Entsendebewilligung oder der Anzeigebestätigung oder der Arbeitserlaubnis
oder den Befreiungsschein an der jeweiligen Arbeitsstätte zur Einsichtnahme bereithalten.
Fremde sind auch nach dem Fremdenpolizeigesetz verpflichtet ein Reisedokument (Reisepass - Personalausweis oder Führerschein sind nicht geeignet) mit sich zu führen bzw. das
Dokument anderweitig aufzubewahren, wo es ohne Verzögerung der Kontrolle besorgt
werden kann. Weiters sind die Kontrollorgane berechtigt eine ldentitätsfeststellung auch
bei jenen Personen vorzunehmen, für die der Verdacht besteht, dass es sich um
ausländische Dienstnehmer handelt.
Sonderfall Scheinselbständigkeit (s. GPLA-Prüfung)
Auch die Beschäftigung von vermeintlich selbstständigen ausländischen Unternehmern kann
zu einer Bestrafung für den Beschäftigen führen. Für die Beurteilung des tatsächlichen Status
des zu beschäftigenden ausländischen Anbieters ist der wahre wirtschaftliche Gehalt entscheidend. Es ist daher nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.Bsp. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend, sondern wie sich der tatsächlich festgestellte Sachverhalt nach Prüfkriterien darstellt.
Die Abgrenzung der selbstständigen Tätigkeit von der unselbstständigen Arbeit erfolgt
immer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung einer Situation.
Die KIAB hat die Aufgabe festgestellte Sachverhalte umfassend zu dokumentieren und
sämtliche für bzw. gegen eine Arbeitnehmer- bzw. arbeitnehmerähnliche Stellung
sprechenden Situationen zu berücksichtigen.
Für Fragen und Beratungsgespräche stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Informieren Sie uns ehestmöglich von einer Überprüfung – wir unterstützen Sie gerne!
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12. Vertrauen ist gut – Kontrolle ist besser
Nach diesem Motto werden im Wesentlichen durch die KIAB immer Beschäftigungsverhältnisse überprüft. Als Beweismittel im Kontrollverfahren kommen grundsätzlich alle
denkmöglichen und zweckdienlichen Beweise in Betracht. Beweismittel, die rechtswidrig
zustande gekommen sind, dürfen - soweit kein Verwertungsverbot besteht - ebenfalls
zur Feststellung des Sachverhalts herangezogen werden. Unzulässig sind jedenfalls geheime
Beweismittel (z.Bsp. anonyme Aussagen), die der Partei gegenüber nicht offen gelegt
werden.
Abschließend gewähren wir Ihnen ein beispielhaften Überblick welche Einnahmen der Staat
aus den einzelnen Prüfungen erzielt (Werte 2010).
Finanzämter
Betriebsprüfung/USt-Sonderprüfung
Sonstige Prüfungsmaßnahmen
GPLA
Summe
Mehrergebnis
651,72 Mio
79,49 Mio
188,06 Mio
919,27 Mío
Fälle
30.841
36.962
10.667
78.470
Großbetriebsprüfungen
Betriebsprüfung/USt-Sonderprüfung
UMA Prüfungen
Erhebungen/Nachschauen
Summe
Mehrergebnis
601,99 Mio
38,09 Mio
7,86 Mio
647,94 Mio
Fälle
3.813
360
970
5.143
Steuerfahndung
BP/Erhebungen/Nachschauen
Mehrergebnis
28,15 Mio
Fälle
155
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