Abschreibung

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Abschreibung
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Mit der Abschreibung erfasst man im betrieblichen Rechnungswesen planmäßige oder
außerplanmäßige Wertminderungen von Vermögensgegenständen[1]. Die Abschreibung
korrespondiert dabei dem Wertverlust von Unternehmensvermögen (Anlagevermögen und
Umlaufvermögen) innerhalb eines Zeitraums. Dabei kann der Wertverlust durch allgemeine Gründe
wie Alterung und Verschleiß oder durch spezielle Gründe wie einen Unfallschaden oder Preisverfall
veranlasst sein. Die Abschreibung wird meist aus betriebswirtschaftlicher Sicht ermittelt und –unter
Beachtung handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Besonderheiten –als Aufwand in der
Gewinnermittlung berücksichtigt. Das Gegenteil der Abschreibung ist die Zuschreibung, die als
Wertaufholung in Frage kommt, wenn in Vorjahren zu hohe Abschreibungen vorgenommen wurden.
Der steuerrechtlich zu ermittelnde und als Betriebsausgabe abzugsfähige Wertverlust wird
Absetzung für Abnutzung (AfA) genannt und unterliegt anderen Regelungen als die
betriebswirtschaftlichen Abschreibungen. Diese erlauben zusätzliche Abschreibungen, wenn nach
Steuerrecht erhöhte Abschreibungen und Sonderabschreibungen vorgenommen wurden, damit das
Wirtschaftsgut auch handelsrechtlich mit dem gleichen Wert bilanziert werden kann. Ein Spezialfall
dieser Abschreibung ist die Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern, die aufgrund der
steuerrechtlichen Zulässigkeit auch für die Handelsbilanz übernommen werden kann.
Abschreibungen gehen auf den Kapitalerweiterungs- und Kapitalfreisetzungseffekt (LohmannRuchti-Effekt) zurück, der erstmals von Karl Marx und Friedrich Engels beschrieben wurde. [2]
Inhaltsverzeichnis
■ 1 Allgemeines
■ 1.1 Abschreibungen auf das Umlaufvermögen
■ 1.2 Abschreibungen auf das Anlagevermögen
■ 1.3 Abschreibungsmethoden
■ 1.4 Beginn der Abschreibungen
■ 1.5 Ende der Abschreibungen
■ 1.6 Abschreibungsursachen
■ 2 Arten der planmäßigen Abschreibung
■ 2.1 Lineare Abschreibung
■ 2.1.1 Beispiel für lineare Abschreibung anhand von Diagramm und
Abschreibungsplan
■ 2.2 Geometrisch-degressive Abschreibung
■ 2.2.1 Beispiel für degressive Abschreibung
■ 2.3 Arithmetisch-degressive Abschreibung
■ 2.3.1 Beispiel für digitale Abschreibung
■ 2.4 Progressive Abschreibung
■ 2.4.1 Beispiel für progressive Abschreibung
■ 2.5 Leistungsbezogene Abschreibung
■ 2.5.1 Beispiel für leistungsbezogene Abschreibung
■ 2.6 Welche Methode ist die beste?
■ 3 Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung
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■ 4 Weblinks
■ 4.1 Gesetzestexte im Zusammenhang mit Abschreibungen
■ 5 Einzelnachweise
Allgemeines
Abschreibungen werden vorgenommen, um stets den aktuellen Wert des Betriebsvermögens aus der
Buchführung ersehen zu können und den Wertverlust durch Abnutzung oder Alterung der
Anlagegüter als Kosten buchhalterisch nachvollziehen und kostenrechnerisch in die Preiskalkulation
einbeziehen zu können. Schließlich mindern die Abschreibungen als Betriebsausgabe den zu
versteuernden Gewinn und beeinflussen den Wertansatz von Vermögensgegenständen in der
Handelsbilanz. Dort dürfen diese Vermögensgegenstände höchstens mit den Anschaffungskosten
oder den Herstellungskosten, vermindert um den Wertverlust zwischen den Bewertungsstichtagen
(entspricht der Abschreibung), angesetzt werden. Bis auf einige Ausnahmen ist die Abschreibung
nicht als realer, periodenwirksamer Abfluss an Zahlungsmitteln zu verstehen, sondern als
Wertminderung der bilanziellen Aktiva.
Abschreibungen auf das Umlaufvermögen
Für Gegenstände des Umlaufvermögens sind steuerlich lediglich Teilwertabschreibungen zulässig,
da sich der Wert des Umlaufvermögens in der Regel nicht durch Zeitlauf und definitionsgemäß nicht
durch Nutzung mindert. Voraussetzung für die Abschreibung ist eine „voraussichtlich dauernde
Wertminderung“, die beispielsweise durch Beschädigung oder auch neue Technologien eintreten
kann. Saisonale Schwankungen im Absatzmarkt sind in der Regel noch kein Grund für eine
Abschreibung. Der Verweis in § 6 (1) Nr. 2 Satz 3 EStG auf § 6 (1) Nr. 1 Satz 4 EStG begründet die
Nachweispflicht des Steuerpflichtigen bezüglich der dauernden Wertminderung. Bei einer erneuten
Wertsteigerung muss wieder auf die ursprünglichen Werte zugeschrieben werden. Diese Regelung
lässt sich als Analogum zur handelsrechtlichen Regelung für Kapitalgesellschaften sehen (siehe
unten).
Aus handelsrechtlicher Sicht ist analog zur steuerlichen Vorgehensweise eine Abschreibung auf
Umlaufvermögen auf den Börsen- oder Marktwert oder einen nach „kaufmännischer Beurteilung
notwendigen“Wert Pflicht, was aus § 253 (3) HGB hervorgeht. Für Personenhandelsgesellschaften
(oHG, KG) ist bei einer späteren Erholung des Wertes eine Zuschreibung auf den Börsen- oder
Marktwert zulässig, maximal darf bis zum ursprünglichen Wert zugeschrieben werden, vergleiche §
253 (5) HGB
Anders ist die Rechtslage bei Kapitalgesellschaften: Hier sieht § 280 (1) S.1 das
Wertaufholungsgebot vor, wonach eine Zuschreibungspflicht besteht.
Abschreibungen auf das Anlagevermögen
Bei Gegenständen des Anlagevermögens, die über einen längeren Zeitraum im Unternehmen genutzt
werden sollen, werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht im Jahr der
Anschaffung/Herstellung komplett als Aufwand verbucht, sondern anteilig durch planmäßige
Abschreibungen auf die Jahre der Nutzung verteilt. Diese Abschreibungen sollen den jährlichen
Wertverzehr zum Ausdruck bringen.
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Abschreibungsmethoden
Besteht der Grund für eine Abschreibung, stehen zwei Methoden zur Auswahl - die direkte und die
indirekte Abschreibung. Bei der direkten Abschreibung wird der Wert des Vermögenspostens in der
Bilanz direkt um den als Aufwand verbuchten Betrag vermindert. Alternativ wird in der indirekten
Abschreibung ein Posten zur Wertberichtigung gebildet, auf den alle zukünftigen Abschreibungen
kumuliert werden. Der Unterschied besteht darin, dass im ersten Fall die historischen
Anschaffkosten um die laufenden Abschreibungen direkt verringert werden. Bei der indirekten
Abschreibung werden sämtliche Abschreibungen als Wertberichtigungsposten gesammelt und als
solcher gesondert mit negativem Vorzeichen aktivseitig oder mit einem positiven Vorzeichen auf der
Passivseite unter dem Posten "Wertberichtigung" ausgewiesen. Dadurch sind die Bilanzsummen bei
beiden Methoden gleich groß.
Beginn der Abschreibungen
Die Abschreibungen werden erstmals zum Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft (und nicht zum Beginn
der tatsächlichen Nutzung!) vorgenommen. Dies ist bei einer Anschaffung meist der Tag des Kaufs
oder der Lieferung. Bei unbeweglichen Sachen (Gebäude) und umfangreichen Gewerken
(Werkvertrag) ist die Abschreibung mit dem Tag der Übergabe oder Abnahme zu beginnen. Dabei
wird monatsgenau gerechnet (Pro rata temporis). Beispielsweise sind bei der Anschaffung an einem
Datum zwischen dem 1. Mai und dem 31. Mai acht Monate - vorausgesetzt, dass das Geschäftsjahr
dem Kalenderjahr entspricht - abzuschreiben.
Rechenweg:
.
Ende der Abschreibungen
Abschreibungen sind vorzunehmen bis zum Ausscheiden des Wirtschaftgutes aus dem Betrieb durch
Verkauf, Verlust oder Verschrottung. Die planmäßige Abschreibung führt regelmäßig dazu, dass das
Anlagegut im letzten Nutzungsjahr auf einen Buchwert von 0 €reduziert ist. Wenn das
Wirtschaftsgut nach seiner Vollabschreibung weiter im Unternehmen genutzt wird, kann ein
Erinnerungswert von 1,00 €in den Büchern fortgeführt werden. Für ein Wirtschaftsgut, das im
Anlageverzeichnis geführt wird, ist die Beibehaltung eines Erinnerungswertes nicht zwingend
vorgeschrieben.
Für Zwecke des internen Rechnungswesens sinnvoll kann auch die Berechnung eines möglichen
Veräußerungserlöses sein, der nach einem Verkauf nach Ablauf der Nutzungsdauer zu erzielen ist.
Dieser Verwertungserlös würde den kalkulatorischen Wertverlust und damit das
Abschreibungsvolumen reduzieren. Der Ansatz eines mutmaßlichen Verwertungserlöses ist jedoch
handelsrechtlich nicht zulässig, denn aufgrund des handelsrechtlichen Vorsichtsprinzips ist das
Wirtschaftsgut immer vollständig abzuschreiben, weil bisher nicht realisierte Gewinne (Erlöse aus
Endverwertung) vorab nicht ausgewiesen werden dürfen (strenges Niederstwertprinzip).
Abschreibungsursachen
Die Ursachen für den Wertverlust können allgemeiner und spezieller Art sein. In Frage kommen
■ verbrauchsbedingte Ursachen: Abnutzung durch Gebrauch oder Abbau
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■ zeitlich bedingte Ursachen: Verschleiß und Abnutzung
■ wirtschaftlich bedingte Ursachen: Wertminderung aufgrund des technischen Fortschritts oder
wegen Nachfrageverschiebungen
■ rechtlich bedingte Ursachen: Ablauf von Schutzrechten oder Nutzungsrechten vor Ablauf der
technischen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes
■ witterungsbedingte Ursachen: Wertminderung aufgrund verschiedener Witterung (Regen usw.
→ etwa Rost bei Firmenwagen)
Die genannten Ursachen für den Wertverlust führen zu planmäßigen Abschreibungen, die über die
Nutzungsdauer verteilt werden. Daneben können aber noch spezielle Gründe für eine
Wertminderung wie zum Beispiel ein Unfallschaden oder ein Wertverlust aufgrund einer
Katastrophe vorliegen, die eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert
rechtfertigt.
Arten der planmäßigen Abschreibung
Der Wert für die Abschreibung pro Jahr muss nicht immer gleich sein. Wegen verschiedener Gründe
für den Wertverlust können sich verschiedene Abschreibungsarten ergeben:
■ Zeitproportionale Abschreibung: Allein die Zeit bestimmt den Wertverlust
(Alterswertminderung)
■ Leistungsproportionale Abschreibung: Abhängig von der verrichteten Leistung (nach
Betriebsstunden)
■ Substanzwertabschreibung: Durch Nutzung wird die Substanz verringert (zum Beispiel
Kiesgrube, Steinbruch, … )
Lineare Abschreibung
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des abzuschreibenden Wirtschaftsgutes (WG) werden
gleichmäßig auf die Jahre der Nutzungsdauer aufgeteilt. Dabei wird jedes Jahr der gleiche Betrag
abgeschrieben und am Ende der Nutzungsdauer ist das WG vollständig abgeschrieben. Der
Abschreibungswert wird mit der folgenden Formel berechnet:
, wobei At = A = const.
Anschaffungskosten : Nutzungsdauer = jährlicher (AfA)-Satz
Bedeutung der Symbole: At = Abschreibungsbetrag der Periode t, S = Abschreibungsausgangsbetrag
(Anschaffungswert-Restwert), n = Nutzungsdauer, AfA = Absetzung für Abnutzung
Allgemein ist der Wert eines Wirtschaftsgutes, mit den Anschaffungskosten c und der
Nutzungsdauer n, nach x Jahren:
Beispiel für lineare Abschreibung anhand von Diagramm und Abschreibungsplan
Eine Maschine wird für 21.000,00 €angeschafft (netto, ohne USt). Bei einer betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer von sieben Jahren und der Anwendung der linearen Abschreibung müssen sieben
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Jahre lang pro Jahr 1/7 der Anschaffungskosten, also jeweils 3.000,00 €, als Aufwand kalkuliert
werden.
Jahr Abschreibung Restbuchwert
0
0,0 €
21.000,00 €
1
3.000,00 €
18.000,00 €
2
3.000,00 €
15.000,00 €
3
3.000,00 €
12.000,00 €
4
3.000,00 €
9.000,00 €
5
3.000,00 €
6.000,00 €
6
3.000,00 €
3.000,00 €
7
3.000,00 €
0,00 €
21.000,00 €
Lineare Abschreibung
Geometrisch-degressive Abschreibung
Die Absetzung für Abnutzung wird in fallenden Jahresbeträgen bemessen. Nach § 7 Abs. 2 EStG
kann nach einem unveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) die AfA
vorgenommen werden, wobei der anzuwendende Hundertsatz höchstens das Zweifache der linearen
AfA, maximal 20 % (bis 31. Dezember 2005), das Dreifache der linearen AfA, höchstens 30 % (vom
1. Januar 2006 bis einschließlich 31. Dezember 2007), oder das 2,5-fache der linearen AfA, maximal
25 Prozent (vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010) betragen darf. In den darauffolgenden
Jahren wird der jeweilige Prozentsatz von dem am Schluss des Wirtschaftsjahres noch vorhandenen
Restbuchwert abgeschrieben. Der Abschreibungsbetrag wird bei dieser Methode folglich immer
kleiner und das Wirtschaftsgut wäre am Ende der geplanten Nutzungsdauer nicht vollständig
abgeschrieben. Aus diesem Grund kann man von der geometrisch-degressiven AfA zur linearen AfA
wechseln, wobei der Restbuchwert auf die Restnutzungsdauer verteilt wird (§ 7 Abs. 3 EStG).
Die betriebswirtschaftliche Abschreibung ist dabei nicht auf den doppelten linearen
Abschreibungssatz beschränkt, da diese allein steuerlich relevante Begrenzung nur für die Absetzung
für Abnutzung gilt.
Beispiel für degressive Abschreibung
Eine Maschine wird für 21.000,00 €angeschafft (netto, ohne USt). Bei einer betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer von sieben Jahren ergibt sich, wenn der lineare Satz verdoppelt wird, ein
Abschreibungssatz von 2/7 (=28,57 %). Unter Anwendung der degressiven Abschreibung werden
sieben Jahre lang pro Jahr 2/7 des bilanzierten Wertes als Aufwand abgezogen.
Jahr Abschreibung Restbuchwert
0
0,0 €
21.000,00 €
1
6.000,00 €
15.000,00 €
2
4.285,71 €
10.714,29 €
3
3.061,22 €
7.653,06 €
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Degressive Abschreibung
4
2.186,59 €
5.466,47 €
5
1.561,85 €
3.904,62 €
6
1.115,61 €
2.789,02 €
7
796,86 €
1.992,15 €
19.007,85 €
Um zu gewährleisten, dass das Wirtschaftsgut nach Ablauf der Nutzungsdauer vollständig
abgeschrieben ist, ist es steuer- und handelsrechtlich erlaubt, von der geometrisch-degressiven
Abschreibung zur linearen Abschreibung zu wechseln. Im Jahr des Wechsels wird der Restbuchwert
durch die Zahl der verbleibenden Abschreibungsjahre dividiert, sodass sich ab dem Wechsel gleich
bleibende, also lineare Abschreibungsbeträge ergeben, die alle größer sind als die, die sich bei
fortgeführter degressiver Abschreibung ergeben hätten. Mit der Bedingung
folgt, dass sich der optimale Zeitpunkt für das Wechseljahr aus
ergibt, wobei i = Wechseljahr, n = Nutzungsdauer, p = degressiver Abschreibungssatz,
.
In obigen Beispiel wäre also der Wechsel im 5. Jahr anzuraten. Der am Ende des vierten Jahres noch
verbliebene Restbuchwert von 5.466,47 €würde auf die Restnutzungsdauer von drei Jahren verteilt
eine Abschreibung von 1.822,16 €pro Jahr ergeben.
Arithmetisch-degressive Abschreibung
Die Arithmetisch-degressive Abschreibung ist eine handelsrechtlich zulässige Methode, bei der sich
der Abschreibungsbetrag jedes Jahr um einen festen Betrag (Degressionsbetrag) verringert. Der
Degressionsbetrag ist der Quotient aus Anschaffungskosten und der Summe der geplanten
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Nutzungsjahre (etwa bei drei Nutzungsjahren: 1+2+3=6). Damit ist das Wirtschaftsgut am Ende der
Nutzungsdauer vollständig abgeschrieben. Die gängigste Form der arithmetisch-degressiven
Abschreibung stellt die digitale Abschreibung, bei welcher die Abschreibung im letzten
Nutzungsjahr genau so hoch ist wie der jährliche Differenzbetrag, im nachfolgenden Beispiel dar.
Gemäß der digitalen Abschreibung ist der Wert eines Wirtschaftsgutes, mit den Anschaffungskosten
c und der Nutzungsdauer n, nach x Jahren:
Beispiel für digitale Abschreibung
Eine Maschine wird für 21.000,00 €angeschafft (netto, ohne USt). Bei einer betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer von sieben Jahren ist der Abschreibungsbetrag in jedem Jahr um 750,00 €zu
vermindern. (1+2+3… +7 = 28; 21.000,00 €/ 28 = 750,00 €)
Jahr Abschreibung Restbuchwert
Digitale Abschreibung
0
0,0 €
21.000,00 €
1
5.250,00 €
15.750,00 €
2
4.500,00 €
11.250,00 €
3
3.750,00 €
7.500,00 €
4
3.000,00 €
4.500,00 €
5
2.250,00 €
2.250,00 €
6
1.500,00 €
750,00 €
7
750,00 €
0,00 €
21.000,00 €
Progressive Abschreibung
Im Gegensatz zur degressiven Abschreibung werden bei der progressiven Abschreibung mit
zunehmender Nutzungsdauer steigende jährliche Abschreibungen vorgenommen. Die
betriebswirtschaftliche Begründung liegt bei dieser Abschreibungsart in einem höheren Wertverlust
zum Ende der Nutzungsdauer. Ein Beispiel sind Kohlebergwerke oder ähnliche Anlagen, weil mit
zunehmender Nutzungsdauer der Abbau des Materials immer komplizierter, technisch
anspruchsvoller und damit teurer wird. Der Progressionsbetrag ist der Quotient aus
Anschaffungskosten und der Summe der geplanten Nutzungsjahre (etwa bei drei Nutzungsjahren:
1+2+3=6). Damit ist das Wirtschaftsgut am Ende der Nutzungsdauer vollständig abgeschrieben.
Allgemein ist der Wert eines Wirtschaftsgutes, mit den Anschaffungskosten c und der
Nutzungsdauer n, nach x Jahren:
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Beispiel für progressive Abschreibung
Eine Maschine wird für 21.000,00 €angeschafft (netto, ohne USt). Die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer beträgt sieben Jahre, wobei der Wertverlust linear ansteigt und im letzten Jahr der
Nutzung am größten ist. Damit ist der Abschreibungsbetrag in jedem Jahr um 750,00 €zu erhöhen.
(1+2+3… +7 = 28; 21.000,00 €/ 28 = 750,00 €)
Jahr Abschreibung Restbuchwert
Progressive Abschreibung
0
0,0 €
21.000,00 €
1
750,00 €
20.250,00 €
2
1.500,00 €
18.750,00 €
3
2.250,00 €
16.500,00 €
4
3.000,00 €
13.500,00 €
5
3.750,00 €
9.750,00 €
6
4.500,00 €
5.250,00 €
7
5.250,00 €
0,00 €
21.000,00 €
Leistungsbezogene Abschreibung
Der jährlich abzuschreibende Betrag bestimmt sich aus der konkreten Nutzung des Wirtschaftsgutes
im jeweiligen Jahr. Damit es in einer festgelegten Zeit vollständig abgeschrieben werden kann, muss
eine voraussichtliche Gesamtleistung angenommen werden. In Deutschland ist die leistungsbezogene
Abschreibung nur dann zulässig, wenn die jährliche Leistung starken Schwankungen unterliegt und
findet deshalb praktisch fast keine Anwendung.
Beispiel für leistungsbezogene Abschreibung
Eine Maschine wird für 21.000,00 €angeschafft (netto, ohne USt). Die zu erwartenden
Betriebsstunden betragen insgesamt 19.320 h. Die tatsächlich geleisteten Betriebsstunden werden
jeweils zum Jahresende festgestellt und im entsprechenden Verhältnis als Wertverlust angesetzt.
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Leistungsabhängige Abschreibung
Jahr Betriebsstunden Abschreibung Restbuchwert
0
0h
0,0 €
21.000,00 €
1
4.636 h
5.040,00 €
15.960,00 €
2
2.724 h
2.961,00 €
12.999,00 €
3
927 h
1.008,00 €
11.991,00 €
4
2.357 h
2.562,00 €
9.492,00 €
5
4.173 h
4.536,00 €
4.893,00 €
6
2.179 h
2.368,80 €
2.524,20 €
7
2.322 h
2.524,20 €
0,00 €
19.320 h
21.000,00 €
Welche Methode ist die beste?
Grundsätzlich gibt es keine allgemein „beste“Abschreibungsmethode, da die Wahl der geeigneten
Abschreibungsmethode von den Zielen der Bilanzpolitik abhängt. Zwar soll die Bilanz ein möglichst
realistisches Bild der finanziellen Situation des Unternehmens widerspiegeln, aber nicht zuletzt von
der Wahl der Abschreibungsmethode ist der Wert des abnutzbaren Anlagevermögens abhängig. Über
den eigentlichen Wertverlust hinausgehende Abschreibungen führen zu stillen Reserven und dienen
der Innenfinanzierung von Unternehmen.
Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung
In der VGR sind die Abschreibungen definiert als Maß für die Wertminderung des
Anlagevermögens während einer Periode (Jahr) durch
■ normalen Verschleiß
■ wirtschaftliches Verhalten (vgl. moralischer Verschleiß)
■ unter Einschluss des Risikos für Verluste durch versicherbare Schadensfälle.
In der VGR werden die Abschreibungen zu Wiederbeschaffungspreisen berechnet. Als
Wiederbeschaffungspreise werden die Preise der Anlagegüter des jeweiligen Jahres genommen.
In der Abbildung ist das
Bruttonationaleinkommen (BNE) seit 1960
gleich 100 % gesetzt. Die
volkswirtschaftlichen Abschreibungen sind
die oberste (lila) Größe. Bemerkenswert ist
der Trend zu einem steigenden Anteil der
Abschreibungen am BNE, wodurch
Verteilungskonflikte schwieriger werden.
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Bruttonationaleinkommen und Verteilung
In der zweiten Abbildung sind die
Abschreibungsquoten für die
Triadenländer USA, Japan und
BRDeutschland dargestellt. Japan ist
traditionell eine kapitalintensive
Volkswirtschaft, was sich in einer hohen
Abschreibungsquote widerspiegelt,
während die US-Wirtschaft traditionell
wenig kapitalintensiv produziert. Die
deutsche Volkswirtschaft liegt dazwischen.
Quelle: Ameco-Datenbank
Weblinks
■ Alle amtlichen AfA-Tabellen zu betriebsüblichen Nutzungsdauer
(http://www.urbs.de/afa/home.htm)
■ Kurze Erklärung der linearen Abschreibung - speziell für Schüler / Studenten
(http://www.rechnungswesen-verstehen.de/abschreibungen/lineare-abschreibung.php)
Gesetzestexte im Zusammenhang mit Abschreibungen
■ § 253 HGB - Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden (http://www.gesetze-iminternet.de/hgb/__253.html)
■ § 254 HGB - Steuerrechtliche Abschreibungen (http://www.gesetze-iminternet.de/hgb/__254.html)
■ § 279 HGB - Nichtanwendung von Vorschriften Abschreibungen (gilt für
Kapitalgesellschaften) (http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__279.html)
■ § 282 HGB - Abschreibung der Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des
Geschäftsbetriebs (http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__282.html)
■ § 7 EStG - Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
(http://bundesrecht.juris.de/estg/__7.html)
Einzelnachweise
1. Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Abschreibung, online im Internet
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/54441/abschreibung-v4.html
2. Joachim Süchting (1995): Finanzmanagement: Theorie und Politik der Unternehmensfinanzierung.
Wiesbaden, Gabler Verlag.
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Buchführung | Bilanzrecht
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