Schuster StPO Uebersichten 1

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Schuster StPO Uebersichten 1
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Übersicht über den Ablauf des Strafverfahrens Einleitung nach § 160 Abs. 1 Ermittlungsverfahren – Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft Anklageerhebung, § 170 Abs. 1 Zwischenverfahren – ab hier Verfahrensherrschaft des Gerichts Eröffnungsbeschluss, §§ 203, 207 Hauptverfahren - Vorbereitung der Hauptverhandlung, §§ 213 ff. - Hauptverhandlung, §§ 226 – 275, mit Verlesung des Anklagesatzes, Vernehmung des Angeklagten zur Sache, umfassender Beweisaufnahme, Schlussvorträgen und letztem Wort des Angeklagten Urteil, § 260 ggf. Rechtsmittelverfahren (Berufung und / oder Revision) formelle und materielle Rechtskraft Strafvollstreckung, §§ 449 ff. – Vollstreckungsbehörde ist wiederum die Staatsanwaltschaft, § 451 Abs. 1 (bei Jugendlichen der Jugendrichter, § 82 Abs. 1 JGG) ‐ Der Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln ist dabei in den Strafvollzugsgesetzen geregelt Strafprozessrecht ‐ Vertiefung Prof. Dr. Frank Schuster, Mag. iur. Folie 2
DNA‐Feststellung Ziel: Zuordnung von DNA‐haltigen Tatspuren (außerdem – praktisch im Strafverfahren weniger bedeutsam – Klärung von Abstammungsverhältnissen) Vorgehen und Rechtsgrundlagen bei Zuordnung von Spuren zu Beschuldigten oder Verletzten im laufenden Verfahren: I. Sicherstellung des Spurenmaterials nach allgemeinen Vorschriften (§§ 94 ff. StPO) II. Gewinnung von Vergleichsmaterial nach § 81a bzw. § 81c III. Feststellung der DNA‐Identifizierungsmuster (unter Beachtung der Anforderungen nach § 81f Abs. 2) 1. Spurenmaterial: Nach § 81e Abs. 2 grds. ohne weiteres zulässig 2. Nach § 81a bzw. 81c gewonnenes Vergleichsmaterial: Im Rahmen § 81e Abs. 1 zulässig, dabei nach § 81f Abs. 1 Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung des Betrof‐
fenen oder richterliche Anordnung (mit Eilkompetenz der StA und ihrer Ermittlungspersonen) IV. Abgleich der Ergebnisse Strafprozessrecht ‐ Vertiefung Prof. Dr. Frank Schuster, Mag. iur. Folie 3
DNA‐Feststellung für künftige Strafverfahren, § 81g I. Voraussetzung nach § 81g Abs. 1: 1. Straftat von erheblicher Bedeutung (ggf. auch infolge wiederholter Begehung, Satz 2) oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung 2. Bestimmte Tatsachen lassen auf Wiederholungsgefahr schließen II. Gemäß Abs. 3 schriftliche Einwilligung oder richterliche Anordnung bzgl. 1. Zellentnahme (Speichel‐ oder Blutprobe); insofern Eil‐
kompetenz der StA und ihrer Ermittlungspersonen (S. 1) 2. molekulargenetischer Untersuchung (S. 2) III. Regelung für die Durchführung der Maßnahme nach Abschluss des Anlassverfahrens in Abs. 4 IV. Verwendung der Ergebnisse nach Abs. 5 Wurde im laufenden Verfahren ohnehin Zellmaterial des Beschuldigten entnommen und nach § 81e einer DNA‐
Analyse unterzogen, erübrigt sich die Maßnahme nach Abs. 1 – 3. Hier wird nach Abs. 5 Satz 2 das Ergebnis dieser Untersuchung in die BKA‐Datei übernommen. Strafprozessrecht ‐ Vertiefung Prof. Dr. Frank Schuster, Mag. iur. Folie 4
Überwachung der Telekommunikation („TÜ“), § 100a StPO: - Aktuelle Überwachung der Telekommunikation (Telefon, Mobilfunk, Fax, E‐Mail), die über einen Anschluss geführt wird ohne Einverständnis des Anschlussinhabers abzugrenzen von folgenden Maßnahmen: - „Fangschaltung“ (Regelung in § 101 TKG) und Aufzeichnung eingehender Gespräche mit Einverständnis des Anschlussinha‐
bers - Zugriff auf Kommunikationsinhalte im Machtbereich des Empfängers (ggf. Durchs. und Beschl. der Datenträger; „online‐Durchsuchung“ ist unzulässig) - Mithören von Raumgesprächen bei nicht richtig aufgelegtem Hörer (bei TÜ unzulässig) - Auskunftsverlangen bzgl. Verkehrsdaten (§ 100 g) - § 100 i Abs. 1 Nr. 1 – Ermittlung bestimmter Daten zur Vorbereitung einer TÜ im Mobilfunk - § 100 i Abs. 1 Nr. 2 – Standortermittlung von eingeschalteten Mobiltelefonen Voraussetzungen gemäß § 100 a Abs. 1: 1. Katalogtat nach § 100 a Abs. 2 (ggf. auch Versuch oder Vorbereitung durch andere Straftat), 2. schwerwiegender Charakter der Tat im Einzelfall, 3. qualifizierte Subsidiaritätsklausel. Adressaten nach § 100 a Abs. 3: Beschuldigter und Personen, bei denen konkrete Verdachtsgründe bestehen, dass sie als „Nachrich‐
tenmittler“ fungieren oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss benutzt. Einschränkung im Hinblick auf Erkenntnisse aus dem „Kernbereich privater Lebensführung“, § 110a Abs. 4. Verwendung der Erkenntnisse zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren nur unter den Vss. des § 477 Abs. 2 S. 2 StPO Strafprozessrecht ‐ Vertiefung Prof. Dr. Frank Schuster, Mag. iur. Folie 5
I. Computerdateien auf Festplatte und sonstigen Speichermedien Offene Durchsuchung und Beschlagnahme (§§ 102 ff. und §§ 94 ff. StPO1): • § 110 StPO betrifft auch die Durchsicht elektronischen Speichermedien • Danach: endgültigen Entscheidung über den Umfang der Beschlagnahme gem. §§ 94, 98 StPO • § 110 Abs. 3 StPO = „Kleine“ Online‐Durchsuchung: Durchsicht von externen Speichermedien, soweit auf sie vom durchsuchten Computer aus zugegriffen werden kann (z.B. Netzlaufwerk), sofern andernfalls Beweisverlust droht „Verdeckte“ Online‐Durchsuchung: • Keine strafprozessuale Ermächtigungsgrundlage2. II. Kontrolle von E‐Mails Auf Festplatte heruntergeladen („POP3“): • §§ 102 ff., §§ 94 ff. StPO Während des Kommunikationsvorgangs: • §§ 100a, 100b StPO Auf Server des Providers „ruhende“ E‐Mails (z.B. „IMAP“): • Lit: §§ 100a, 100b StPO3 • BGH: §§ 99, 95 II StPO4; BVerfG: § 94 StPO5 III. „Surfen“ im Internet •
Bestandsdaten bei bekannter IP: § 113 TKG • § 100g StPO 1
Vgl. BGH NStZ 2003, 670. Vgl. BGHSt 51, 211; siehe auch BVerfGE 120, 274 („Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“) 3
Vgl. Meyer‐Goßner, § 100a StPO, Rn. 6 m.w.N. 4
BGH NJW 2009, 1828. 5
BVerfG NJW 2009, 2431 (obwohl Eingriff in Art. 10 GG; Prob: § 88 III 3 TKG).
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Observierung mit technischen Mitteln einschließlich kleiner und großer Lauschangriff – Übersicht I. Einsatz technischer Mittel ausgenommen Abhörmaßnahmen ‐ § 100h ‐ Nr. 1: Bildaufnahmen ‐ Nr. 2: Sonstige technische Mittel zur Observation (Nacht‐
sichtgeräte, Peilsender, Bewegungsmelder) Zulässigkeitsanforderungen relativ niedrig; bei Einsatz gegen Nichtverdächtige Beschränkungen nach Abs. 2 beachten II. Abhörmaßnahmen außerhalb des Schutzbereichs von Art. 13 GG („kleiner Lauschangriff“) ‐ Zulässigkeitsvoraussetzungen und Anordnungskompetenzen gem. § 100f im wesentlichen wie bei einer TÜ nach § 100a III. Abhörmaßnahmen innerhalb des Schutzbereichs von Art. 13 GG („großer Lauschangriff“) ‐ strenge Voraussetzungen der Zulässigkeit und besondere Anforderungen an die Durchführung § 100c ‐ besondere Zuständigkeit nach § 100d Abs. 1 (Anordnung durch Staatsschutzkammer nach § 74a Abs. 4 GVG), Anforderungen an Inhalt und Begründung der Anordnung nach § 100d Abs. 2, 3, Erfordernis ständiger Überwachung durch das Gericht nach § 100d Abs. 4. ‐ Regelung der Verwendungsmöglichkeiten in § 100d Abs. 6 Strafprozessrecht ‐ Vertiefung Prof. Dr. Frank Schuster, Mag. iur. Folie 7
Abhörmaßnahmen außerhalb des Schutzbereichs von Art. 13 GG („kleiner Lauschangriff“) gemäß § 100f I. Voraussetzungen 1. Katalogtat nach § 100a Abs. 2 (wie bei TÜ) 2. Strenge Subsidiaritätsklausel („Erforschung des Sachverhalts oder Ermittlung des Aufenthalts eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert“) 3. Adressat: a) Beschuldigter b) andere Personen ‐ gezielt unter den Voraussetzungen von Abs. 2 Satz 2 ‐ unvermeidbare Betroffenheit Dritter steht der Maßnahme generell nicht entgegen (Abs. 3) II. Anordnungskompetenz ‐ nach § 100f Abs. 4 i.V.m. § 100b Abs. 1 Ermittlungsrichter; bei Gefahr im Verzug Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft (mit Erfordernis richterlicher Bestätigung innerhalb von 3 Werktagen); Befristung und evtl. Verlängerung nach § 100b Abs. 1 Satz 4 und 5 ‐ außerdem Verweisung auf § 100b Abs. 4 (Beendigung der Maßnahme) ‐ Inhalt der Anordnung richtet sich nach § 100f Abs. 4 i.V.m. § 100d Abs. 2 Strafprozessrecht ‐ Vertiefung Prof. Dr. Frank Schuster, Mag. iur. 

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