Betriebsprüfung und Steuerfahndung - dobler

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Betriebsprüfung und Steuerfahndung - dobler
Betriebsprüfung und Steuerfahndung
-Verhaltensempfehlungen-
DobleR
&
PARTNER
Dr. jur. Ernst Ulrich Dobler
Fachanwalt für Steuerrecht,
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
&
Rechtsreferendar Till Bendschneider
www.dobler-partner.de
Vortragsgliederung
Betriebsprüfung
• Vorfragen
• Prüfungsanordnung
• Prüfungsvorbereitung
• Verhalten während der Betriebsprüfung
• Schlussbesprechung
• Prüfungsbericht
Steuerfahndung
• Grundlegendes
• Auslöser
• Befugnisse der Steuerfahndung
• Rechte des Beschuldigten
• Empfohlenes Verhalten
Betriebliche Größenklassen:
Betriebsart
Merkmal (Euro*) Großbetriebe
HandelsUmsatz >
6,08 Mio.
betriebe
Gewinn >
237.751
Fertigungs- Umsatz >
3,48 Mio.
betriebe
Gewinn >
212.186
Freie Berufe Umsatz >
3,53 Mio.
Gewinn >
460.163
Andere
Umsatz >
4,42 Mio.
LeistungsGewinn >
247.977
betriebe
KreditAktivvermögen > 103 Mio.
institute
Gewinn >
414.146
* Letzte Stelle stets Kaufmännisch gerundet
Mittelbetriebe
741.373
46.528
426.929
46.528
659.567
105.326
593.099
48.061
Kleinbetriebe
135.492
25.565
135.492
25.565
135.492
25.565
135.492
25.565
26,1 Mio.
143.162
8,18 Mio.
32.723
Wann ist mit einer BP zu rechnen?
Durchschnittlicher Prüfungsturnus:
Großbetriebe
3-4 Jahre
Mittelbetriebe
9-10 Jahre
Kleinbetriebe
15-20 Jahre
Vorsicht: Einhaltung kann nicht verlangt werden!
(BFH, BStBl 1992 II S.220)
Konkrete Anhaltspunkte für das Bevorstehen einer BP:
Plötzliche Vorbehaltsbescheide (bei Mittel-und Kleinbetrieben)
Gehäufte Medienberichte über Fahndungserfolge innerhalb
derselben Branche
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Welche Zeiträume werden geprüft?
Grundsatz:
Großbetriebe
Anschlussprüfung
(§4 II,1 BpO)
Mittel- und Kleinbetriebe
3 Veranlagungszeiträume
(§4 III BpO)
Praxistipp: Droht Prüfung und soll 01 nicht geprüft werden,
alsbald Steuererklärung für 04 einreichen!
Erweiterung nur zulässig wenn:
zur Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erforderlich
erhebliche Nachforderungen/Erstattungen wahrscheinlich
Verdacht einer Steuerhinterziehung besteht
Wichtig: Erweiterung trotz scheinbarer Verjährung möglich!
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Digitaler Datenzugriff (Neuregelungen 2002) I
Unmittelbarer Datenzugriff (§ 147 VI,1 AO):
Lesen, Filtern, Sortieren und Auswerten von Daten im DVSystem des Steuerpflichtigen durch den Prüfer (Nur-Lesezugriff)
Praxistipp: Protokollprogramme installieren!
Mittelbarer Datenzugriff (§ 147 VI, 2 Alt.1 AO):
Auswertung von Daten im DV-System des Steuerpflichtigen
nach Vorgaben des Prüfers
Wichtig: Es kann nicht mehr verlangt werden, als das benutzte
Programm leisten kann!
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Digitaler Datenzugriff (Neuregelungen 2002) II
Datenträgerüberlassung (§147 VI, 2 Alt.2 AO):
Überlassung von Daten
Überlassung der zur Auswertung nötigen Informationen
(Formatangaben,Dateistruktur,Verknüpfungen)
Bisher problemlos auswertbare Datenformate:
ASCII feste Länge
EBCDIC feste Länge
Excel
dBASE
Druckdateien
FDF Dateien
ASCII Delimited
EBCDIC variable Länge
Access
Lotus 123
SAP/AIS Dateien
OBDC Importe
Digitaler Datenzugriff (Neuregelungen 2002) III
Umfang des Datenzugriffs:
Finanzbuchhaltung
Anlagenbuchhaltung
Lohnbuchhaltung
Andere DV-Bereiche, soweit steuerlich relevant
Praxistipp: Datentrennung veranlassen!
Möglichkeiten der Datentrennung:
Verwendung von Zugriffsschutzprogrammen
Herausfiltern und separates speichern relevanter Daten
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Betriebsprüfung
• Vorfragen
• Prüfungsanordnung
• Prüfungsvorbereitung
• Verhalten während der Betriebsprüfung
• Schlussbesprechung
• Prüfungsbericht
Steuerfahndung
• Grundlegendes
• Auslöser
• Befugnisse
• Rechte des Beschuldigten
• Empfohlenes Verhalten
Bedeutung der Prüfungsanordnung
Steckt Grenzen der Prüfung ab (sachlich und zeitlich)
Wichtig: Sperrwirkung der Prüfungsanordnung (§ 173 II AO)!
Selbständiger VA
Wichtig: Prüfungsanordnung direkt angreifbar! (Einspruch)
Hemmung der Festsetzungsverjährung (§ 171 IV AO)
Praxistipp: Kurz vor Verjährungsablauf keine Terminverschiebung
beantragen! (Einredeverzicht)
„Galgenfrist“ für strafbefreiende Selbstanzeigen
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Checkliste: Zulässigkeit der Prüfungsanordnung
Adressierung und Bekanntgabe (§§ 124,125 AO)
Bekanntgabefrist (§ 197 I, 1 AO i.V.m. § 5 IV BpO)
Begründung (§ 4 III BpO)
Doppelprüfung (§ 173 II AO)
Erweiterung des Prüfungszeitraumes (§ 4 III,2 BpO)
Einbeziehungsprüfung (§ 194 II AO)
Praxistipp: Prüfungsanordnung nur angreifen bei
a) drohender Festsetzungsverjährung
b) Doppelprüfung
c) unzweckmäßiger Einbeziehungsprüfung
d) sonst unzweckmäßigem Prüfungsgegenstand
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Vortragsgliederung
Betriebsprüfung
• Vorfragen
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• Prüfungsvorbereitung
• Verhalten während der Betriebsprüfung
• Schlussbesprechung
• Prüfungsbericht
Steuerfahndung
• Grundlegendes
• Auslöser
• Befugnisse
• Rechte des Beschuldigten
• Empfohlenes Verhalten
Checkliste: Prüfungsvorbereitung
Passt der Termin ? (Verschiebung möglich)
Arbeitsplatz für Prüfer bereitstellen
Auskunftsperson auswählen und instruieren
Restliches Personal instruieren (Merkblatt)
Unterlagen und Daten bereitstellen
Gespräch mit dem Steuerberater
Strafbefreiende Selbstanzeige
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Gespräch mit dem Steuerberater
Ziel des Gesprächs:
Gedankliche Vorwegnahme der BP
Mögliche Vorgehensweisen:
Kontrolle der üblichen Prüfungsschwerpunkte in Abhängigkeit von
• Betriebsgröße
• Unternehmensform
• Branche
Überprüfung der relevanten Jahresabschlüsse auf markante
Abweichungen vom langjährigen Durchschnitt; anschließend
gegebenenfalls Ursachenforschung.
(besonders empfehlenswert bei Richtsatzbetrieben!)
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Strafbefreiende Selbstanzeige I
Wirksam nur bei:
Steuerhinterziehung/Steuerverkürzung
Erschleichung von Zulagen/Prämien (nicht Subventionsbetrug)
Verfehlungen gegen das Investitionshilfegesetz
Voraussetzungen:
Umfassende Berichtigung/Ergänzung der bisherigen Angaben
Fristgerechte Nachzahlung
Wichtig: Bei Mittätern Selbstanzeige aller Beteiligten nötig!
Form:
Nicht vorgeschrieben (auch mündlich möglich)
Nachzahlung alleine reicht aber nicht
Praxistipp: Das Wort „Selbstanzeige“ vermeiden!
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Strafbefreiende Selbstanzeige II
Strafbefreiung ausgeschlossen,wenn:
Tat entdeckt ist (Konkreter Verdacht)
Wichtig: Bei Steuerverkürzung Selbstanzeige noch während
der BP möglich (Bußgeldbefreiung)!
Prüfer zur BP erschienen ist
Wichtig: Ausschluss nur soweit der Prüfungsauftrag reicht!
Bei Zeitdruck:
Selbstanzeige dem Grunde nach
Nachholungsfrist beantragen
Praxistipp: Wird Nachholungsfrist abgelehnt, Besteuerungsgrundlagen selbst großzügig schätzen!
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Vortragsgliederung
Betriebsprüfung
• Vorfragen
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• Prüfungsvorbereitung
• Verhalten während der Betriebsprüfung
• Schlussbesprechung
• Prüfungsbericht
Steuerfahndung
• Grundlegendes
• Auslöser
• Befugnisse
• Rechte des Beschuldigten
• Empfohlenes Verhalten
Allgemeines
Zeit für den Prüfer haben!
Angeforderte Unterlagen ohne Verzögerung vorlegen!
Fragen niemals bewusst falsch beantworten!
Bei schwierigen Fragen um Bedenkzeit bitten!
Streit über Kleinigkeiten vermeiden!
Keine übertriebenen Aufmerksamkeiten!
Streitfragen der Schlussbesprechung überlassen!
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Einführungsgespräch
Zweck:
Schaffung eines konstruktiven Prüfungsklimas
Ablauf:
Vorstellung der Teilnehmer
Einleitende Worte
Kurze Darstellung der aktuellen Unternehmenslage
Fragen an den Prüfer:
• Welche voraussichtlichen Prüfungsschwerpunkte?
• Irgendwelche Auffälligkeiten?
• Welche voraussichtliche Prüfungsdauer?
• Gegebenenfalls: Warum länger als üblich?
durchschnittliche Prüfungsdauer:
Großbetriebe
Mittelbetriebe
2-4 Wochen
7-10 Tage
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Kleinbetriebe
3-5 Tage
Einführungsgespräch und
Betriebsbegehung
Sonstiges zum Einführungsgespräch:
Zeigen Sie sich kooperativ!
Bitten sie im Gegenzug um regelmäßige Information!
Bitten sie um Konzentration auf das Wesentliche!
(Rationalisierungsgrundsätze)
Betriebsbegehung:
Von sich aus anbieten!
Wenn möglich selbst übernehmen!
Auskunftsperson sollte dabei sein!
Für den Prüfer stets interessant:
• Zustand der Gebäude und Maschinen
• Schornsteine, Klimaanlagen, Aufzüge etc.
• Erzeugnis und Warenbestände
Praxistipp: Wenn im Prüfungszeitraum investiert wurde auf die damit
verbundene Risiken hinweisen!
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Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
Arten:
Auskunftserteilung
Urkundenvorlage
Sonstige (siehe Merkblatt)
Wichtig: Aufforderung zur Mitwirkung ist meist kein VA und daher
nicht selbständig angreifbar! (BFH in BStBl.II 1999,199)
Folgen der Verletzung von Mitwirkungspflichten:
Zwangsmittel
Steuerfahndung
Schätzung
Wichtig: Ungünstige Sachverhaltsunterstellung nicht erlaubt!
(Ausnahme: „Schmiergeldparagraph“= § 160 AO)
Praxistipp: Bei vergiftetem Prüfungsklima um schriftliche
Auskunftsersuchen des Prüfers bitten!
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Rechte des Steuerpflichtigen
Auskunftsanspruch (§ 199 II AO) über:
Verlauf der Prüfung allgemein
Beginn einer Steuerfahndung
Kein Anspruch auf:
Schnellstmögliche Unterrichtung
Unterrichtung über Kontrollmitteilungen
Praxistipp: Bei gutem Prüfungsklima nach Kontrollmitteilungen
fragen; u.U. Geschäftspartner diskret unterrichten!
Erstbefragungsrecht für Banken und Geschäftspartner
Wichtig: Es gibt Kein Bankgeheimnis!
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Mitwirkungsverweigerungsrecht
Kein Verweigerungsrecht in eigenen Angelegenheiten
Wichtig: Auskunft über alleinige Angelegenheiten des
Ehegatten kann verweigert werden!
Zwangsmittelverbot mit gleicher Wirkung (§ 398 I AO):
Voraussetzung: Gefahr der Strafverfolgung
Folge: Mitwirkung nicht mehr erzwingbar
Praxistipp: Sofort nachhaken wenn begründeter Verdacht
besteht, dass die Steuerfahndung unangemeldet
im Haus ist. Es besteht Kein Verwertungsverbot!
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Vortragsgliederung
Betriebsprüfung
• Vorfragen
• Prüfungsanordnung
• Prüfungsvorbereitung
• Verhalten während der Betriebsprüfung
• Schlussbesprechung
• Prüfungsbericht
Steuerfahndung
• Grundlegendes
• Auslöser
• Befugnisse
• Rechte des Beschuldigten
• Empfohlenes Verhalten
Die „Orientalische Phase“ der BP
Zweck der Schlussbesprechung:
Meinungsaustausch mit dem Ziel einer
Einigung
Verhandlungsgegenstand:
Nur Sachverhaltsfragen (weder Steuerhöhe noch Rechtsfragen)
Anspruch auf Schlussbesprechung (§ 201 I AO) außer:
Aufgrund der BP ergeben sich keine Änderungen
Es handelt sich um eine abgekürzte BP (Antrag möglich)
Zeitpunkt der Schlussbesprechung:
Angemessene Zeit vorher bekanntzugeben (§ 11 I BpO)
Bei Kleinbetrieben oft direkt anschließend an die Prüfung
Praxistipp: Bei Kleinbetrieben auf laufende Information
(§199 II AO) besonderen Wert legen!
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Vorbereitung der Schlussbesprechung
Verhalten im Vorfeld:
Nur wesentliche Streitfragen der Schlussbesprechung überlassen
Unwesentliches nach Möglichkeit vorher erledigen
Praxistipp: Verhandelbares Kompensationsgut bewahren!
Teilnehmerkreis:
Finanzverwaltung: Prüfer(team) und Sachgebietsleiter
Steuerpflichtiger: Betriebsinhaber, Auskunftspersonen,
Steuerberater
Praxistipps: -Bei gutem Prüfungsklima Kreis kleinhalten!
(Einigungsmöglichkeiten signalisieren)
-Bei schwierigen Verhandlungen Kreis
erweitern, eventuell Hinzuziehung eines
bestimmten Beamten erbitten!
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Ausarbeitung einer Besprechungsstrategie
Welche Rollenverteilung?
Wo Kompromisse möglich?
Was unverzichtbar?
Kompensationsgut wie einsetzen ?
Bilanzänderungsanträge möglich?
Aufrechnungsmöglichkeiten?
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Verhandlungstaktik
Gut zuhören!
Auf schwache Argumentation verzichten!
Keine Scheinzugeständnisse!
Empfängerhorizont beachten!
Direkte Konfrontation vermeiden! („ja, aber“ Taktik)
Sachlich bleiben! (nicht persönlich werden)
Nicht drohen!
Augenmaß behalten! (Kein Streit über Kleinigkeiten)
Rollenverteilung der Mitarbeiter kontrollieren!
Unvereinbare Standpunkte zuletzt ansprechen
Unverzichtbare Punkte gegebenenfalls ausklammern!
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Bindungswirkung der
Besprechungsergebnisse
Tatsächliche Verständigung:
Gültiger Vertrag, wenn:
Zuständigkeiten gewahrt sind
Die Sachverhaltsermittlung schwierig ist
Kein offensichtlich falsches Ergebnis vorliegt
Wichtig: keine Wirkung für die Zukunft! (Abschnittsbesteuerung)
Verbindliche Zusagen (§204 AO):
Wirkung: Bindung für einen vereinbarten Zeitraum
Voraussetzungen:
• Bei BP festgestellter Sachverhalt der Vergangenheit
• Dauersachverhalt/Wiederholungssachverhalt
• Zusageinteresse
• Antrag an das veranlagende/prüfende Finanzamt
Praxistipp: Antrag während der BP ankündigen!
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Betriebsprüfung
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• Prüfungsanordnung
• Prüfungsvorbereitung
• Verhalten während der Betriebsprüfung
• Schlussbesprechung
• Prüfungsbericht
Steuerfahndung
• Grundlegendes
• Auslöser
• Befugnisse
• Rechte des Beschuldigten
• Empfohlenes Verhalten
Der Prüfungsbericht
Funktion: Mitteilung an die Veranlagungsstelle (kein VA)
Praxistipp: Beantragen, den Bericht zuerst zu bekommen!
(Korrekturmöglichkeit)
Kontrolle:
Sachverhaltsdarstellung
• Vollständigkeit
• Rahmen der Prüfungsanordnung
• Formulierungen (strafrechtliche Konsequenzen)
Rechtliche Würdigung
Fehler im Zahlenwerk
Einwendungen:
Frist: 4 Wochen
Wirkung: Gegenvorstellung (Kein Rechtsbehelf)
Praxistipp: Diskussion von Rechtsansichten dem
Einspruchsverfahren überlassen!
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Vortragsgliederung
Betriebsprüfung
• Vorfragen
• Prüfungsanordnung
• Prüfungsvorbereitung
• Verhalten während der Betriebsprüfung
• Schlussbesprechung
• Prüfungsbericht
Steuerfahndung
• Grundlegendes
• Auslöser
• Befugnisse der Steuerfahndung
• Rechte des Beschuldigten
• Empfohlenes Verhalten
Grundlegendes zur Steuerfahndung
Aufgaben:
Erforschung von Steuerstraftaten- und Ordnungswidrigkeiten
(§ 208 I Nr.1 AO)
Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen bei Steuerdelikten
(§ 208 I Nr.2 AO)
Vorfeldermittlungen (§ 208 I Nr.3 AO)
Organisation:
Unselbständige Dienststelle eines FA (in BW)
Steuerfahndung ermittelt / Zust. FA entscheidet
Funktionen:
Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft/Strabu-Stelle (Steuerpolizei)
Hilfsorgan der Veranlagungsstelle
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Zuständigkeitsschema
Finanzamt (Strabu):
Steuerstraftaten (§386 II AO)
Analogstraftaten
Kann Fall abgeben
§ 386 IV AO
Staatsanwaltschaft
§386 II AO
§386 III AO
Kann Fall an sich ziehen
Weisungsbefugnis
Weisungsbefugnis
Hilfsorgane:
Steuerfahndung (§ 404 AO)
Polizei (§ 161 StPO)
Hilfsorgane:
Steuerfahndung (§ 404 AO)
Polizei (§ 161 StPO)
Finanzamt (§ 402 I AO)
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Auslöser einer Steuerfahndung
Laufende BP (§§ 9,10 BpO)
Kontrollmitteilungen anderer Finanzämter
Wichtig: Oft im Zusammenhang mit Mitteilungen der Banken
an das Erbschaftsteuer-Finanzamt (§ 33 ErbStG)!
Mitteilungen anderer Behörden (§ 116 AO)
Anzeigen (offen oder anonym)
Eigene Aufgriffe (Z.B. bei anderen Ermittlungen)
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Befugnisse der Steuerfahndung und Rechte
des Beschuldigten I
Durchsuchungen (§§ 102 f. StPO):
Richterliche Anordnung (§ 105 StPO)
Bei Dritten (§ 103 StPO)
Anwesenheitsrecht (§ 106 StPO)
Wichtig: Telefonieren grundsätzlich erlaubt!
Beschlagnahmen (§§ 94 ff. StPO) :
Richterliche Anordnung (§ 98 StPO)
Bei Dritten (§ 94 StPO)
Beschlagnahmeprivileg (§ 97 StPO)
• umfasst:Mitteilungen, Aufzeichnungen, sonst „vertrauliche“ Gegenstände
• Strittig: Buchhaltungsunterlagen
Praxistipp: Herstellung von Fotokopien wichtiger Unterlagen förmlich
beantragen!
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Befugnisse der Steuerfahndung und Rechte
des Beschuldigten II
Sonstige Befugnisse der Steuerfahndung:
Vorläufige Festnahmen (§§ 127 ff. StPO)
Herstellung von Lichtbildern (§ 100c I Nr.1a,b StPO)
Sonstige Rechte des Beschuldigten:
Beschwerde (§ 304 StPO)
Wichtig: Keine gerichtliche Kontrolle von beendeten
Ermittlungsmaßnahmen! (Dienstaufsichtsbeschwerde)
Zeugnisverweigerungsrecht
Wichtig: Im Einzelfall kann Mitwirkung sinnvoll sein!
(Abkürzung des Verfahrens, Strafmilderung)
Verteidigungsrecht
Recht auf faire Behandlung (u.U. Verwertungsverbot gem. § 136a StPO)
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Verhaltensregeln
Widerstand sinnlos und strafbar (§ 113 StGB)!
Unterlagen nicht von selbst herausgeben!
Anwalt oder Steuerberater sofort kontaktieren!
Anwesend bleiben!
Keine vorschnellen Einlassungen!
Auf Belehrung der Angehörigen Wert legen!
Inventar der sichergestellten Unterlagen verlangen!
Wichtige Unterlagen fotokopieren (Antrag)!
U.U. Banken und Geschäftspartner informieren!
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