Förderung der Altbausanierung und des energieffizienten Neubaus

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Förderung der Altbausanierung und des energieffizienten Neubaus
Förderung der Altbausanierung und des
energieffizienten Neubaus:
Sozialer, nachhaltiger und effizienter gestalten!
Anregungen betreffend die Überarbeitung des großherzoglichen
Reglementes „règlement grand-ducal du 20 avril 2009 instituant un
régime d’aides pour la promotion de l’utilisation rationnelle de l’énergie
et la mise en valeur des énergies renouvelables“
Mouvement Ecologique asbl
OekoZenter Pafendall asbl.
Juli 2012
Ende dieses Jahres läuft die aktuelle staatliche Verordnung über die finanzielle Unterstützung der
energetischen Sanierung von bestehenden Häusern, des besonders energiesparenden Neubaus und
der Verwendung von mit Umweltenergie betriebener Haustechnik aus.
Der delegierte Nachhaltigkeitsminister Marco Schank hat zugesagt, die derzeitigen Fördermittel
grundsätzlich fortzuführen, allerdings z.T. überarbeitet. Dabei hat er mehrfach versprochen, den
Entwurf des neuen Reglements im Mai dieses Jahres vor und zur Diskussion zu stellen. Dies ist bis
dato leider noch nicht erfolgt. Umso wünschenswerter wäre es, wenn dies nun kurzfristig erfolgen
könnte.
Denn: es besteht derzeit weder für Handwerker noch für Bauunternehmer oder Privatpersonen eine
ausreichende Planungssicherheit. Wer sich heute überlegt, ob er sein Haus energetisch sanieren soll
oder wer einen besonders energieeffizienten Neubau plant, kriegt sein Vorhaben kaum noch 2012
durchgeführt … und weiß nicht, mit welchen Fördermitteln er unter welchen Voraussetzungen ab
2013 rechnen kann. Eine sehr ungünstige Situation, sowohl für die Altbausanierung als auch für den
Neubau.
Der Mouvement Ecologique und das OekoZenter Pafendall möchten ihre Anregungen für eine
Überarbeitung des Förderreglements deshalb im Folgenden formulieren. Diese basieren auf
folgenden Prinzipien:
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Die Handhabung der Förderhilfen sollte für Personen mit geringem Einkommen erleichtert
werden, damit deren Zugang zu diesen Hilfen verbessert wird.
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Die Kriterien der Erteilung von Subventionen müssen auch städtebaulichen Anforderungen
gerecht werden, dürfen nicht im Widerspruch mit den Zielen einer nachhaltigen Bebauung in
den Gemeinden stehen und dürfen Mehrfamilienhäuser nicht benachteiligen.
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Bestimmte technische Mängel im bestehenden Reglement müssen beseitigt werden.
Vorbemerkungen:
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Schnellere Bearbeitung gewährleisten: In den vergangenen Jahren gab es zahlreiche
Beschwerden, da sich die Auszahlung der staatlichen Unterstützung recht lange hinzog und
aufwendig für den Antragsteller war. Der Erfolg der Förderreglemente hängt jedoch auch von
einer recht zeitnahen Auszahlung der Gelder ab. Das Nachhaltigkeitsministerium hat bereits
Anstrengungen unternommen um die Bearbeitungsfristen zu verkürzen, diese sollten nach
Aussen kommuniziert und weiter intensiviert werden.
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Breitere Beratung und Information gewährleisten: Bestimmte Bevölkerungsgruppen
haben nicht ausreichend Kenntnis über die bestehenden Förderreglemente. Vor allem
Bevölkerungskreise mit ausländischen Wurzeln, die z.T. auf Eigenrenovation setzen, kennen
die bestehenden Programme leider allzu häufig nicht. Generell müsste die Kommunikation
und Beratung über die bestehenden Förderreglemente drastisch ausgebaut werden, u.a.
durch zielgruppenbezogene Informations- und Beratungsangebote für alle
Bevölkerungsschichten.
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Ökologische Baumaterialien fördern: Viele Bauprodukte sind in der Herstellung sehr
energieintensiv. Manche konventionell errichtete Gebäude benötigen daher so viel Energie zu
Ihrer Herstellung wie zu ihrer Beheizung in 100 Jahren benötigt wird. Ebenso gefährden viele
Bauprodukte durch Ausgasungen oder Freisetzung von Fasern die Gesundheit der
Hausbewohner. Derzeit wird seitens des Wohnungsbauministeriums an einem ökologischen
Zertifizierungssystem auch von Baumaterialien gearbeitet, eine Tatsache, die der Mouvement
Ecologique sowie das OekoZenter Pafendall ausdrücklich begrüßen. Es sollte bereits jetzt im
Rahmen der Neufassung dieses Reglementes vom Ministerium darauf hingewiesen werden,
dass kurz- bis mittelfristig beabsichtigt wird, die Fördermittel bei Verwendung problematischer
Baumaterialien zu streichen …. und andere wiederum bevorzugt und entsprechend
unterstützt werden sollen.
1. Stärkere Berücksichtigung sozialer Kriterien
gewährleisten
Anregung 1: Vorab-Erteilung der staatlichen Fördermittel für Haushalte mit
geringem Einkommen
Der Staat gewährt zwar generell korrekte finanzielle Unterstützungen beim Neubau sowie der
Renovierung. Jedoch müssen diese Gelder vom Antragsteller vorgestreckt werden.
Es ist gewusst, dass diese Gesetzeslage dazu führt, dass derzeit Personen mit geringerem
Einkommen weniger häufig von staatlichen Beihilfen im Energiebereich profitieren. Dabei ist es doch
gerade wichtig, dass es diesen Personenkreisen gelingt, den Energieverbrauch – und somit auch
angesichts steigender Energiepreise mittelfristig ihre Energierechnungen – zu reduzieren. Gerade
beim vorliegenden großherzoglichen Reglement darf diese Chance nicht verpasst werden.
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Problemstellung: Vor allem Familien mit geringerem Einkommen können sich zwar evtl.
noch die Renovierungsmaßnahme Dank der finanziellen staatlichen Unterstützung leisten.
Jedoch mag es deren Finanzkapazitäten sprengen, wenn sie diese Gelder vorstrecken
müssen. Sie können dabei schlichtweg vor einem Liquiditätsproblem stehen. Es ist deshalb
nicht verwunderlich, dass gemäß Statistiken einkommensschwache Haushalte die staatlichen
Beihilfen weniger stark nachfragen. Dabei können die Beträge durchaus beträchtlich sein, je
nachdem können sie bis zu 30.000 Euro gehen oder aber die Subvention kann – im Falle der
Eigenrenovierung – schon fast 80-90% der Investition betragen. Bei diesen Summen ist es
von hoher Relevanz, ob man sie voraus strecken muss oder nicht.
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Lösungsvorschlag: Familien mit geringem Einkommen (zur Definition müsste eine
Harmonisierung mit anderen Gesetzgebungen angestrebt werden) sollten von einer
Vorauszahlung der finanziellen Unterstützung des Staates entbunden sein.
Hier gibt es unterschiedliche Modelle. So könnte der Staat diese Unterstützung auf Vorlage
eines verbindlichen Kostenvoranschlages grundsätzlich gewähren und den Zuschuss
daraufhin auszahlen. Die Kontrolle ob der Einhaltung der Kriterien erfolgte dann u.a. aufgrund
der quittierten Rechnung. Ein anderes Modell wäre, dass der Staat direkt aufgrund des
eingereichten und angenommenen Kostenvoranschlags die Rechnung begleicht.
Zusätzlich sollte generell die Bedingung, „dass für die Beantragung ein Bankkredit
nachgewiesen werden muss, gestrichen werden. Denn dies diskriminiert z.B. Haushalte, die
beispielsweise private Kredite in der Verwandtschaft aufnehmen. Allerdings muss
gewährleistet sein, dass eine Überschuldung von Antragstellern vermieden wird.“ (Auszug:
Studie „Wohnungspolitik ökologisch gestalten“, die im Auftrag von Mouvement Ecologique,
Caritas und OGBL vom Institut für sozial-ökologische Forschung erstellt wurde).
2. Förderreglement in Einklang mit städtebaulichen Prinzipien
bringen!
ALTBAUSANIERUNG
Anregung 2: Finanzielle Gleichstellung der Förderhilfen bei Renovierung von
Altbauten (gegenüber dem Neubau)!
Das aktuelle Reglement fördert die Errichtung hocheffizienter Neubauten der Energiepassklassen B
oder A gestaffelt nach ihrer Effizienz. Altbauten erhalten eine bauteilspezifische Förderung, die
lediglich mit der Energiepassklasse D vergleichbar ist.
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Problemstellung: Wenn der Einzelne bereit ist, sein bestehendes Haus über die Klasse D
hinaus auf die Ebene A oder B zu sanieren, erhält er hierfür keine zusätzliche Förderung. Ein
Widerspruch: Warum sollten Eigentümer – wenn sie denn dazu bereit sind – nicht eine
gleichberechtigte Förderung erhalten, wenn sie ihr Haus optimal energetisch sanieren wollen,
wie Personen, die einen Neubau errichten. Zudem diese Maßnahme aus ökologischer Sicht
durchaus sinnvoll ist, da davon auszugehen ist, dass sie ihr Haus nach dieser Sanierung wohl
kaum in den nächsten 30-50 Jahren erneut sanieren werden.
Die heute Regelung steht zudem im Widerspruch zur erklärten staatlichen Politik, denn
gerade die Förderung der optimalen Sanierung der Bestandsgebäude ist erklärtes Ziel der
Energieeinsparungen für den Gebäudesektor.
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Lösungsmöglichkeit: Wird eine Sanierung durchgeführt gilt daher die Regel, dass der
Besitzer angeregt werden soll, eine bestmögliche Sanierung durchzuführen: ‚Wenn schon,
denn schon‘. Fördergelder für die Erreichung einer Energieklasse sollten deshalb nicht an die
Fragestellung Neubau oder Altbau geknüpft werden, sondern für alle Gebäude gewährt
werden. Dies zumal auch finanziell gegenüber einem Neubau ein weitaus größerer Aufwand
nötig ist, um bei einem Altbau eine Klasse B oder gar A zu erreichen
Anregung 3: Förderhilfen auch bei Nachverdichtung eines Gebäudes
zuerkennen!
Das aktuelle Reglement gewährt Zuschüsse für die thermische Ertüchtigung bestehender Bauteile.
Müssen diese jedoch konstruktiv erneuert werden und bietet sich hiermit die Gelegenheit auch zum
Umbau oder der Erweiterung, so wird das neue Bauteil nicht gefördert. Somit fallen solche Bauteile
durch das Raster: sie sind weder für den Bereich des Altbaus reglementiert, noch kann eine
Förderung nach den Neubaurichtlinien erhalten werden.
Dies widerspricht einem anerkannten Prinzip der Nachverdichtung im Städtebau, der ein wichtiger
Bestandteil einer flächensparenden Bebauung darstellt.
Fallbeispiel: Bei einem Gebäude sollen größere Umbauten erfolgen. Da der Dachstuhl marode ist und
erneuert werden muss und die Bewohner mehr Raum benötigen, entscheiden sie sich für einen
Dachausbau mit damit verbundener Vergrößerung der Wohnfläche (Nachverdichtung). Zu diesem
Zweck müssen die Mauern des Kniestocks teilweise angehoben werden.
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Problemstellung: Da der Dachausbau aufgrund der Erhöhung der Wohnfläche und der
Veränderung der Kubatur nun als neues Bauteil angesehen wird, bekommt der Bauherr nach
der heutigen Gesetzgebung keinerlei Förderung. Diese gäbe es nur, wenn das alte Dach
erhalten und (nur) thermisch gedämmt würde.
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Lösungsmöglichkeit: Die Bauherren erhalten eine Förderung gemäß der Fläche des neuen
Dachs, da sie den oberen Abschluss des Gebäudes energetisch verbessern. Aus
volkswirtschaftlicher Sicht haben sie im Interesse der Gemeinschaft Energie eingespart,
einen Großteil der Bausubstanz erhalten sowie einen flächensparenden Umbau verwirklicht.
NEUBAU
Anregung 4: Den Neubau von Mehrfamilienhäusern bei Förderhilfen nicht
benachteiligen!
Bei energieoptimierten Neubauten unterscheidet das Reglement zwischen Einfamilien- und
Mehrfamilienhäusern. Für ein Appartement in einem Gebäude der Klasse B kann eine maximale
Förderung von 3.560 € bzw. 4.200 € beantragt werden, für ein Einfamilienhaus 8.100 €. Für ein
Appartement in einem Gebäude der Klasse A kann eine maximale Förderung von 10.200 € bzw.
14.600 € beantragt werden, für ein Einfamilienhaus 29.250 €.
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Problemstellung: Das Einfamilienhaus wird somit überdurchschnittlich gefördert, obwohl
deren Bau eigentlich aus städtebaulicher und ökologischer Sicht nicht anstrebenswert ist
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Lösungsmöglichkeit: Es sollte keine Unterscheidung bei der Förderung energieeffizienter
Gebäude nach Einfamilien- oder Mehrfamilienhaus gemacht werden.
Anregung 5: Prioritäre Förderhilfen für Doppelhaushälften oder Reihenhäusern
beim Neubau
Erklärtes Ziel der Wohnungsbaupolitik sowie der Landesplanung ist die Förderung von
Reihenhäusern bzw. Doppelhaushälften und nicht von freistehenden Einzelhäusern. Dies sowohl aus
urbanistischer Sicht, zur Reduktion des Bodenverbrauchs, zur Eindämmung der Zersiedlung der
Landschaft u.a.m.
Das derzeitige Reglement unterstützt undifferenziert alle Bauformen.
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Problemstellung: Somit wird eine Siedlungsform vom Staat mit doch recht erheblichen
Geldern unterstützt, die de facto im Widerspruch zu erklärten wohnungsbaupolitischen und
landesplanerischen Zielen steht.
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Lösungsvorschlag: Um eine nachhaltige und flächensparende Siedlungsentwicklung zu
fördern, sollten besonders flächensparende Bauweisen besonders gefördert werden (z.B.
Reihenhäuser oder zumindest Doppelhaushälften).
Anregung 6: Begrenzung der Förderhilfen auf 120 m2 pro Haus bei Neubauten
Die derzeitige Verordnung legt Obergrenzen für die Förderung von Häusern auf 150 m² bzw 200 m²
fest (mit unterschiedlichen Tarifen bis zu 150 m² sowie von 150 - 200m²).
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Problemstellung: Damit werden vom Staat auch Wohnungen gefördert, welche – losgelöst
vom Luxemburger Standard – als recht großzügig anzusehen sind. Stellt sich die Frage, ob
dies das Ziel der staatlichen Beihilfen sein sollte. Fakt ist: bei knappen staatlichen Mitteln
sollte sich der Staat auch in diesem Sektor Prioritäten setzen. Zudem sollen gemäß
staatlichen Zielen des Wohnungsbaus kompaktere Wohnformen prioritär gefördert werden.
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Lösungsvorschlag: Die Obergrenze für die zu fördernde Fläche bei Neubauten sollte auf
120 m² je Wohneinheit begrenzt sein. Dabei sollte die Förderung pro Quadratmeter jedoch
derart erhöht werden, dass die Gesamtförderung je Gebäude erhalten bleibt. Dadurch würden
kleinere Wohneinheiten stärker gefördert.
ALT- UND NEUBAU
Anregung 7: Keine Benachteiligung von Appartementhäusern bei den
Förderhilfen für umweltfreundliche Haustechnik
Der Einbau umweltfreundlicher Haustechnik wird für Appartementgebäude für das
Gesamtgebäudegedeckelt. Hierbei werden große Residenzen benachteiligt, obwohl gerade diese
umweltschonend mit Bauland und Energie umgehen.
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Problemstellung: Die einzelne Wohneinheit wird in Gebäuden mit vielen Wohneinheiten (> 3
bis 5) weniger gefördert als in Residenzen mit wenigen Wohnungen oder einem
Einfamilienhaus.
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Lösungsmöglichkeit: Die Deckelung für Wohngebäude mit mehreren Einheiten sollte aus
den erwähnten Gründen entfallen. Die Förderung der einzelnen Wohnung kann hierbei
weiterhin gedeckelt werden.
3. Technische Mängel des heutigen Förderreglementes ausräumen Anregung 8: Förderung der Innendämmung auf 8 cm begrenzen
Für die Dämmung der Außenwand eines Gebäudes auf der Innenseite (Innendämmung) gewährt das
Reglement einen Zuschuss ab einem U-Wert der Gesamtwand von 0,35 w/m²K.
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Problemstellung: Die WTA (Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für
Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege) beschäftigt sich in Deutschland, der Schweiz, der
Niederlande und Tschechien mit der Anwendung und Erstellung von praxisbezogenen
Regelwerken für Bestandsgebäude, ebenfalls von historischer Bausubstanz. In diesem
Rahmen sind auch Berechnungsgrundlagen für die Innendämmung von Gebäuden entwickelt
worden, die zudem auf Untersuchungen des Fraunhofer-Instituts beruhen. Zwar sind die
Berechnungswege komplex, jedoch empfiehlt die WTA für einen kondensat- und damit
schimmelsicheren Aufbau ohne Dampfsperren die Beschränkung auf eine Dicke von 8 cm
(WLG 040, typische Wandaufbauten (auch Bruchstein)). Möglicherweise sind größere Dicken
verwirklichbar, jedoch wird dies aktuell in Arbeitsgruppen erst noch ermittelt.
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Lösungsmöglichkeit: Da im Rahmen einer Energieberatung die Betrachtung von Bauteilen
nur kalkulatorisch, nicht aber messtechnisch und simulatorisch erfolgt und somit keine
detaillierte Vorhersage für das Bauteil getroffen werden kann, scheint es sinnvoll, die
Dämmstärke bis zur weiteren Klärung auf 8 cm WLG 040 zu begrenzen. Dies sollte sodann
auch den Referenzwert für die Förderung einer Innendämmung darstellen.
Typisch wäre bei einem U-Wert von 2,0 W/m²K (60 cm Bruchstein bei lambda 2,1, zzgl
Putzschichten) vor der Sanierung so dann ein U-Wert von 0,40 W/m²K nach der Sanierung.
Demnach sollte zur sicheren Vermeidung von Bauschäden der Grenzwert für die Förderung
einer energetischen Sanierung von 0,35 auf 0,40 W/m²K abgesenkt werden.
Anregung 9: Förderung für Fenster auf die Normgröße statt auf Einzelfall
beziehen
Die technischen Anforderungen bezüglich Wärmedurchgang für Fenster werden aktuell bei jedem
Bauvorhaben auf das einzelne Fenster mit der jeweiligen spezifischen Größe umgerechnet.
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Problemstellung: Technische Angaben für Fenster beziehen sich bei allen Prüfzertifikaten
und Technischen Unterlagen auf die Normgröße von 1,23 * 1,48 m. Eine Auswahl nach der
Größe der Fenster ist realitätsfern, da für eine Baumaßnahme ein Fenstertyp gewählt wird,
nicht aber für kleinere Öffnungen Fensterrahmen mit einem besseren Dämmwert. Die
Umrechnung und Prüfung ist zudem zeitaufwändig.
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Lösungsmöglichkeit: Die technischen Anforderungen für Fenster beziehen sich auf das
Normfenster von 1,23 * 1,48 m. Eine Förderung wird gewährt, wenn dieses Normfenster den
Vorgaben hinsichtlich Wärmedurchgang genügt. (Uw ≤ 1,35 bzw. 1,0)
Anregung 10: Energieeffizienz der Wärmepumpen als Kriterium für die
Erteilung einer Subvention nehmen
Das Reglement gewährt generell eine Förderung von Wärmepumpen. Dabei wird aber unterschieden
nach Art der Wärmequelle: Boden, Luft, Grundwasser etc. Für die Förderfähigkeit werden aktuell
unterschiedliche Anforderungen an die „Energieeffizienz“ (COP, coefficient of performance) je nach
Wärmequelle gestellt.
Problemstellung: Schlechte Wärmequellen (z.B. Luft) erhalten unabhängig von der
Energieeffizienz aktuell dieselbe Förderung wie gute Wärmequellen (z.B. Erdwärme).
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Lösungsmöglichkeit: Die Förderpraxis sollte überdacht werden, allein die Energieeffizienz
und nicht die Wärmequelle sollten als Kriterium gelten. Somit würden auch alle neuere
Formen von Wärmepumpen gefördert (Solar- oder Direktkondensationswärmepumpe) Oder
fachlicher ausgedrückt: Zur bestmöglichen Ausnutzung des zugeführten elektrischen Stroms
soll ein einheitlicher COP für die Geräte festgesetzt werden. Dieser sollte sich am jetzigen
Stand der Technik von 4,4 (Quelle x°C, Wasser 35°C - nach DIN EN 14511) orientieren.
Anregung 11: Förderung lediglich für Lüftungsanlagen mit
Wärmerückgewinnung
Das aktuelle Förderreglement fördert ebenfalls Lüftungsanlagen ohne Wärmerückgewinnung (WRG).
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Problemstellung: Lüftungsanlagen ohne Wärmerückgewinnung vergeuden reichlich Energie.
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Lösungsmöglichkeit: Lüftungsanlagen ohne Wärmerückgewinnung werden nicht mehr
gefördert.
Anregung 12: Gängige Techniken nicht weiter unterstützen
Derzeit werden noch Zuschüsse für eigentlich marktübliche Techniken gewährleistet, wie z.B. für
Brennwertkessel.
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Problemstellung: Es ist widersinnig, wenn der Staat Gelder zur Förderung gängiger
Techniken ausgibt. Dies gibt einerseits ein falsches Signal und andererseits sind diese Gelder
nicht für weitaus fördernswertere Maßnahmen verfügbar.
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Lösungsvorschlag: Brennwertkessel sollten nicht länger unterstützt werden. So werden
auch personelle Kapazitäten freigesetzt, da ebenfalls die Prüfung all jener Anträge entfällt
(Brennwertkessel machen einen recht hohen Anteil der Förderanträge aus).
Anregung 13: Pauschale Förderung der Energieberatung
Die Energieberatung wird mit einem Satz von 70,- € pro Stunde bei unterschiedlichen Höchstsätzen
gefördert. Die Beratung mit dem Ziel der Verbesserung der Haustechnik wird pauschal mit 150,-€
gefördert.
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Problemstellung: Dies ist verwirrend und stellt eine unnütze Verkomplizierung dar. Ohnehin
bietet der Energieberater seine Dienste pauschal an, denn den Kunden interessiert der
Endpreis.
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Lösungsmöglichkeit: Auch die Energieberatung wird pauschal unter Anwendung von
Höchstsätzen gefördert. Demnach würde eine Energieberatung zur energetischen Sanierung
eines Altbaus mit max. 1000,- €, unabhängig von den Arbeitsstunden, eine
Haustechnikberatung weiterhin mit 150,-€ gefördert.