Die Investmentbranche in Deutschland

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Die Investmentbranche in Deutschland
Die Investmentbranche
in Deutschland
Mai 2014
2
| Die Investmentbranche in Deutschland 2014
Inhaltsverzeichnis
5 ........................................................................ 1. Die Fondsbranche in Deutschland − von den Anfängen bis heute
11 .................................................................... 2. Die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen der Investmentbranche
11 .................................................................................. 2.1 Beaufsichtigung auf nationaler und europäischer Ebene
14 .................................................................................. 2.2 Zentrale Akteure sind die Kapitalverwaltungsgesellschaften
17 .................................................................................. 2.3 Der Begriff „Investmentvermögen“ definiert sich nach europäischen Maßstäben
21 .................................................................................. 2.4 Die Verwahrstelle als Kontrollinstanz
25 ................................................................................. 2.5 Der Vertrieb − das Anbieten von Anteilen eines Investmentvermögens
31 .................................................................... 3. Steuerrechtliche Regelungen vor und nach dem geänderten
Investmentsteuergesetz
31 .................................................................................. 3.1Anlaufschwierigkeiten des geänderten InvStG
32 ................................................................................. 3.2Rechtsstand nach dem KAGB und dem AIFM-StAnpG: Neudefinition
der Begrifflichkeiten
34 ................................................................................. 3.3 Für Investmentfonds gilt das Transparenzprinzip
36 ................................................................................. 3.4 Die Regeln zur Ertragsermittlung sind komplex
38 ................................................................................. 3.5 Besteuerung auf Anlegerebene: Transparenz schafft Vorteile
42 ................................................................................. 3.6 Kapitalertrag- und Abgeltungsteuer
44 ................................................................................. 3.7 Besteuerung bei der Rückgabe von Fondsanteilen
46 ................................................................................. 3.8 Investitionsgesellschaften werden steuerlich separat behandelt
49 ................................................................... 4. Ausblick auf eine Branche im Wandel
Die Investmentbranche in Deutschland 2014 |
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1.
Die Fondsbranche in Deutschland −
von den Anfängen bis heute
Im internationalen Vergleich ist Deutschlands Investmentfondsbranche jung. Die
Allgemeine Deutsche Investment GmbH
machte im Jahr 1949 mit der Auflage des
ersten deutschen Publikumsfonds den Anfang. Ohne Regulierung fand diese Form
der Kapitalanlage jedoch keine ausreichende Akzeptanz. Erst die Einführung
rechtlicher Rahmenbedingungen durch
das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) aus dem Jahr 1957
verhalf der Idee der gemeinsamen Anlage
in Investmentfonds zum Durchbruch.
In den späten 1960er-Jahren wurden
Investmentfonds immer populärer. 1969
wurde das Auslandsinvestmentgesetz
(AuslInvestmG) eingeführt. In Luxemburg
aufgelegte Fonds deutscher Provenienz
eroberten zunehmend den deutschen
Fondsmarkt.
Das Investmentmodernisierungsgesetz
vom 1. Januar 2004 regelte das gesamte
Investmentrecht. Das Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes (Investmentänderungsgesetz — InvÄndG) vom
28. Dezember 2007 war ein weiterer
Schritt zur Weiterentwicklung des Fondsstandorts Deutschland. Dieses Gesetz
sollte mit einem modernen Regulierungsund Aufsichtsrahmen die internationale
Wettbewerbsfähigkeit der Fondsbranche
steigern, ohne den Anlegerschutz zu
vernachlässigen.
Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform des Jahres 2008 wurde die Abgeltungsteuer eingeführt. Diese regelt die
Besteuerung von Fondsanteilen beim
Privatanleger neu. Sie betrifft Erträge ab
dem 1. Januar 2009 und umfasst auch
Veräußerungsgewinne. Für zuvor erworbene Fondsanteile sieht das Gesetz
einen umfassenden Bestandsschutz vor.
Kern des AIFM-Umsetzungsgesetzes
ist das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB),
welches
Mit dem OGAW-IV-Umsetzungsgesetz,
das mit Wirkung am 1. Juli 2011 in Kraft
getreten ist, wurde das InvG erneut geändert. Schwerpunkte der Gesetzesnovelle
waren die Einführung eines EU-Passes
für Verwaltungsgesellschaften, die Gestattung von Master-Feeder-Strukturen,
Änderungen der Rahmenbedingungen für
Verschmelzungen und die Erhöhung der
Anforderungen im Zusammenhang mit
wesentlichen Anlegerinformationen.
• die Regelungen aufnimmt, die für die
Anwendung der Europäischen Verordnung über Risikokapitalfonds und der
Europäischen Verordnung über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum erforderlich sind.
Das Investmentgesetz wurde am 22. Juli
2013 mit Inkrafttreten des Gesetzes zur
Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über
die Verwalter alternativer Investmentfonds (sog. AIFM-Umsetzungsgesetz) aufgehoben. Ziel der Richtlinie 2011/61/EU
des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Verwalter alternativer
Investmentfonds vom 8. Juni 2011 ist,
gemeinsame Anforderungen für die Zulassung von und die Aufsicht über Verwalter alternativer Investmentfonds (AIF)
für professionelle Anleger festzulegen,
um für den Umgang mit damit zusammenhängenden Risiken für Anleger und Märkte
in der Union ein kohärentes Vorgehen zu
gewährleisten.
• die AIFM-Richtlinie umsetzt,
• unter Aufhebung des Investmentgesetzes die Regelungen zur Umsetzung
der OGAW-Richtlinie integriert und
Das KAGB umfasst sowohl die Regulierung
der Manager von OGAW und der Manager
von AIF als auch die Regulierung der
offenen und geschlossenen Investmentfonds selbst. Es bildet somit ein in sich
geschlossenes Regelwerk im Investmentbereich, d. h. sowohl für sämtliche Fonds
als auch für deren Manager. Mit diesem
neuen Regelwerk soll ein Beitrag zur Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes im Investmentfondsbereich
geleistet und gleichzeitig für den Anlegerschutz ein einheitlich hoher Standard
erreicht werden.
Die vorliegende Broschüre beschreibt
das zum 1. Mai 2014 geltende Recht.
Es handelt sich um die 2. Auflage,
Oktober 2014.
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Abbildung 1
Investmentvermögen in Deutschland — offene Fonds
Die Entwicklung des in Investmentfonds investierten Vermögens von 2001 bis 2013 für deutsche und ausländische Fonds
(überwiegend in Luxemburg aufgelegte Publikumsfonds deutscher Provenienz)
Fondsvermögen (in Mio. €)*
Publikumsfonds Spezialfonds Vermögen außerhalb von Investmentfonds Gesamt 2.104.839
2.036.640
1.783.229
1.832.313
1.706.227
1.506.331
1.521.524
1.358.155
1.102.042
887.411
1.000.000
945.209
1.500.000
1.150.948
2.000.000
1.698.273
2.500.000
500.000
Jahr
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
Publikumsfonds
444.090
407.038
462.162
488.612
585.269
683.413
730.973
575.758
651.737
710.321
651.277
729.533
715.896
Spezialfonds
501.119
480.373
516.353
539.537
614.842
669.512
691.622
641.652
729.033
814.923
845.555
981.662 1.070.512
0
0
123.527
122.799
158.044
168.599
275.678
288.921
325.457
307.069
286.397
325.445
Vermögen außerhalb
von Investmentfonds
Gesamt
945.209
887.411 1.102.042 1.150.948 1.358.155 1.521.524 1.698.273 1.506.331 1.706.227 1.832.313 1.783.229 2.036.640 2.104.839
*) Summe der deutschen Publikumsfonds, Spezialfonds und Vermögen außerhalb von Investmentfonds zum Jahresultimo (inkl. offene Immobilienfonds)
Quelle: BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V.
6
318.431
| Die Investmentbranche in Deutschland 2014
Abbildung 2
Entwicklung der Investmentbranche in Deutschland — offene Fonds
Die Anzahl deutscher und ausländischer Publikumsfonds (überwiegend in Luxemburg aufgelegte Publikumsfonds deutscher
Provenienz, inklusive Dachfonds) von 2001 bis 2013
Anzahl der Sondervermögen*
Publikumsfonds Spezialfonds Gesamt 11.617
11.448
10.605
10.323
10.093
7.425
7.522
7.685
7.754
7.709
8.000
8.646
10.000
9.472
12.000
10.482
14.000
6.000
4.000
2.000
Jahr
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
Publikumsfonds
2.219
2.429
2.502
2.717
2.836
4.305
5.300
6.141
6.440
6.589
6.738
7.529
7.611
Spezialfonds
5.490
5.325
5.183
4.805
4.589
4.341
4.172
3.952
3.883
3.893
3.867
3.920
4.006
Gesamt
7.709
7.754
7.685
7.522
7.425
8.646
9.472
10.093
10.323
10.482
10.605
11.448
11.617
*) Summe der deutschen Publikumsfonds und Spezialfonds zum Jahresultimo (inkl. offene Immobilienfonds)
Quelle: BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V.
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Abbildung 3
Entwicklung je Assetklasse — geschlossene Fonds
Das Bestandsvolumen nach Assetklassen bei
geschlossenen Fonds für 2012
0,9
Das Bestandsvolumen nach Assetklassen bei
geschlossenen Fonds für 2013
2,3
3,3
1,6
7,2
7,5
7,8
50,3
2,4
4,0
7,8
45,4
8,8
10,3
14,5
Gesamtes
Fondsvolumen:
194,8 Mrd. €
14,9
Gesamtes
Fondsvolumen:
199,7 Mrd. €
25,8
30,3
49,8
46,3
27,7
25,7
Schiffsfonds (50,3 Mrd. €)
Immobilienfonds Inland (49,8 Mrd. €)
Immobilienfonds Inland (46,3 Mrd. €)
Schiffsfonds (45,4 Mrd. €)
Leasingfonds (27,7 Mrd. €)
Immobilienfonds Ausland (30,3 Mrd. €)
Immobilienfonds Ausland (25,8 Mrd. €)
Leasingfonds (25,7 Mrd. €)
Flugzeugfonds (14,5 Mrd. €)
Flugzeugfonds (14,9 Mrd. €)
Energiefonds (8,8 Mrd. €)
Energiefonds (10,3 Mrd. €)
Lebensversicherungsfonds (7,8 Mrd. €)
Lebensversicherungsfonds (7,8 Mrd. €)
Private-Equity-Fonds (7,2 Mrd. €)
Private-Equity-Fonds (7,5 Mrd. €)
Spezialitätenfonds (3,3 Mrd. €)
Spezialitätenfonds (4,0 Mrd. €)
Infrastrukturfonds (2,3 Mrd. €)
Infrastrukturfonds (2,4 Mrd. €)
Portfoliofonds (0,9 Mrd. €)
Portfoliofonds (1,6 Mrd. €)
Quelle: BSI (vormals VGF), Branchenzahlen 2012, S. 32
Quelle: BSI Branchenzahlen 2013, S.25
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| Die Investmentbranche in Deutschland 2014
Abbildung 4
Investmentvermögen in Deutschland — geschlossene Fonds
Die Entwicklung der Bestandsvolumen nach Assetklassen von
geschlossenen Fonds zwischen 2011, 2012 und 2013
in Milliarden €
2011 2012 2013 198,6
194,9
199,7
250
200
150
Ge
sa
m
t
51,5
50,3
45,4
ds
d
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33,9
27,7
25,7
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0
0,9
1,6
50
44,7
46,3
49,8
100
Quelle: BSI (vormals VGF), Branchenzahlen 2011, 2012 und 2013
Die Investmentbranche in Deutschland 2014 |
9
Auf nationaler Ebene unterliegt
die Investmentbranche der Aufsicht
der BaFin, Bereich Wertpapieraufsicht. Grundlage der Aufsicht ist das
Kapitalanlagegesetzbuch.
2.
Die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen
der Investmentbranche
2.1
Beaufsichtigung auf
nationaler und europäischer Ebene
Nationale Aufsicht Kapitalverwaltungsgesellschaften,
Investmentvermögen und Verwahrstellen
unterliegen der Beaufsichtigung durch
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Als rechtsfähige
Bundesanstalt des öffentlichen Rechts
unterliegt die BaFin der Aufsicht des
Bundesfinanzministeriums.
Organisatorisch untergliedert sich die
Beaufsichtigung des Finanzdienstleistungsmarktes in die drei Bereiche Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht,
Bankenaufsicht und Wertpapieraufsicht.
Die Wertpapieraufsicht übt die Beaufsichtigung der Investmentbranche auf der
Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches
(KAGB) aus. Daneben sind ausgewählte
Bestimmungen des Kreditwesengesetzes
(KWG), des Wertpapierhandelsgesetzes
(WpHG) sowie des Geldwäschegesetzes
(GwG) zu beachten.
Die aufsichtsrechtlichen Aufgaben lassen
sich in die Solvenzaufsicht, die Marktaufsicht und die Produktaufsicht unterteilen.
Im Rahmen der Solvenzaufsicht überwacht die BaFin die Einhaltung der Eigenmittelvorschriften und die angemessene
Geschäftsorganisation sowie die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der Geschäftsleitungen von Kapitalverwaltungsgesellschaften.
Die Überwachung des markt- und gesetzeskonformen Verhaltens der Marktteilnehmer, z. B. Handeln im Anlegerinteresse
und Wahrung der Marktintegrität, erfolgt
im Wege der Marktaufsicht.
Die Produktaufsicht bezieht sich auf die
Beaufsichtigung der Investmentvermögen,
z. B. bei der Genehmigung der Anlagebedingungen oder der Verwahrstelle bei
Publikums-Investmentvermögen sowie bei
der Überprüfung der Vertriebsanzeigen
inländischer und ausländischer Investmentvermögen.
Das Instrumentarium der BaFin zur
Ausübung ihrer Aufgaben ist praktisch
unbegrenzt. Zu den regelmäßigen Instrumenten zählen die gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigen und Meldungen an die
Aufsicht sowie die Prüfungsberichte der
Abschlussprüfer der Kapitalverwaltungsgesellschaften und Investmentvermögen.
Der Umfang der Prüfungsberichte wird
durch die Kapitalanlage-PrüfungsberichteVerordnung vorgegeben. Die BaFin kann
den Prüfungsumfang aber auch zusätzlich
erweitern oder eigenständige Sonderprüfungen beauftragen. Ergänzend kann
sie jederzeit Auskünfte von den Marktteilnehmern verlangen oder Anordnungen
treffen.
Die Investmentbranche in Deutschland 2014 | 11
Die Beaufsichtigung der Investmentbranche auf europäischer Ebene
wird immer wichtiger — entsprechend
ist auch die Einbindung der BaFin
im europäischen Aufsichtskontext
zu sehen.
Der deutsche Gesetzgeber hat an verschiedenen Stellen im KAGB sog. Verordnungsermächtigungen, die das Bundesfinanzministerium zum Erlass von Verordnungen ermächtigen, kodifiziert. Die
Verordnungen werden federführend von
der BaFin ausgearbeitet. Hierzu zählen
u. a.:
• die Kapitalanlage-Rechnungslegungsund -Bewertungsverordnung (KARBV)
• die Kapitalanlage-PrüfungsberichteVerordnung (KAPrüfbV)
• die Kapitalanlage-Verhaltens- und
-Organisationsverordnung (KAVerOV)
• die Derivateverordnung (DerivateV)
• die Verordnung zum elektronischen
Anzeigeverfahren nach dem KAGB
(EAKAV)
Ergänzt werden die Verordnungen durch
zahlreiche Schreiben und Merkblätter,
in denen die BaFin im Wege der Rechtsauslegung Konkretisierungen und Interpretationen der aufsichtsrechtlichen
Anforderungen vornimmt.
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| Die Investmentbranche in Deutschland 2014
Einbindung der nationalen Aufsicht
auf europäischer Ebene Als Mitglied des Boards der European
Securities and Markets Authority (ESMA)
partizipiert die BaFin auch an den Ausarbeitungen der ESMA, so z. B. auch an
der sog. Level-2-Verordnung zur AIFMRichtlinie. Aufgrund der immer weiter
zunehmenden Bedeutung der Beaufsichtigung der Investmentbranche durch europäische Aufsichtsinstitutionen wird die
Einbindung und Einbringung der Aufgaben
der BaFin in die europäischen Aufsichtsmechanismen immer wichtiger und voraussichtlich weiter zunehmen.
Grundlage für die Beaufsichtigung der
Investmentbranche auf europäischer
Ebene sind die EU-Richtlinie zur Regulierung der Organismen für gemeinsame
Anlagen in Wertpapieren (OGAW-RL) und
die EU-Richtlinie zur Regulierung der
Verwalter alternativer Investmentfonds
(AIFM-RL) sowie die jeweils dazu erlassenen EU-Durchführungsverordnungen und
von der ESMA veröffentlichte technische
Standards und Leitlinien.
Mit Verweisen auf andere EU-Richtlinien
und Verordnungen, z. B. bei der Definition
der Eigenmittel auf die EU-Verordnung
über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRR),
werden Bestandteile der Bankenregulierung in die Beaufsichtigung der Investmentbranche übernommen.
Die parallele Regulierung von OGAW und
AIF in unterschiedlichen europäischen
Rechtsgrundlagen führt auch im KAGB zu
unterschiedlichen Regelungen. Als Beispiel
seien hier die unterschiedlichen Anforderungen an OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften bzw. OGAW- und
AIF-Verwahrstellen genannt.
Mit der OGAW-V-RL, deren Verabschiedung unmittelbar bevorsteht, ist mit einer
schrittweisen Angleichung der Vorschriften zu rechnen. Zu befürchten steht allerdings auch, dass die OGAW-V-RL weitreichendere Vorschriften als die AIFM-RL
enthalten wird und es dadurch zu einer zunehmenden Regulierungsspirale kommt.
Exkurs
Umsetzung von EU-Richtlinien
in nationales Recht
Die Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht erfolgt im Wege
des sog. Lamfalussy-Verfahrens:
Level 1
EU-Parlament und EU-Rat verabschieden den
Richtlinienvorschlag der EU-Kommission
Level 2
Die EU-Kommission verabschiedet die Durchführungsverordnungen mit unmittelbarer
nationaler Rechtswirkung
Level 3
Ausarbeitung von Leitlinien und Empfehlungen
zur Auslegung der Durchführungsverordnungen
durch die EU-Aufsichtsbehörde ESMA
Level 4
Überwachung der einheitlichen Umsetzung der
Maßnahmen durch die EU-Kommission
Abbildung 5
Die Investmentbranche in Deutschland 2014 | 13
2.2
Zentrale Akteure sind
die Kapitalverwaltungsgesellschaften
Rechtsform und zulässige Tätigkeiten
Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGs)
sind Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Investmentvermögen
zu verwalten (kollektive Vermögensverwaltung). Eine Verwaltung von Investmentvermögen liegt dann vor, wenn
mindestens die Portfolioverwaltung oder
das Risikomanagement für mindestens
ein Investmentvermögen erbracht wird.
Die KVG kann sowohl als externe als auch
als interne Kapitalverwaltungsgesellschaft
ausgestaltet sein. Eine interne KVG liegt
vor, wenn aufgrund der Rechtsform des
Investmentvermögens eine interne Verwaltung zulässig ist und die gesetzlichen
Vertreter des Investmentvermögens keine
externe KVG mit der Verwaltung des Investmentvermögens beauftragen.
Die externe KVG darf nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG), der
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(GmbH) oder als Kommanditgesellschaft,
bei der ausschließlich eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung persönlich
haftender Gesellschafter ist (GmbH &
Co. KG), betrieben werden. KVGs in
der Rechtsform einer AG oder GmbH
müssen einen Aufsichtsrat und solche
in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG
einen Beirat bilden.
Sowohl die interne als auch die externe
KVG benötigen für das Betreiben der
kollektiven Vermögensverwaltung eine
Erlaubnis durch die BaFin. Kleinere KVGs,
die bestimmte Schwellenwerte bzgl. des
verwalteten Fondsvolumens einhalten, benötigen lediglich eine Registrierung.
14
| Die Investmentbranche in Deutschland 2014
Neben der kollektiven Vermögensverwaltung dürfen externe KVGs weitere
Dienst- und Nebendienstleistungen erbringen, sofern eine Erlaubnis der BaFin
darüber vorliegt. Dienst- und Nebendienstleistungen sind:
• Verwaltung und Anlageberatung
von Finanzportfolios
• Verwaltung und Anlageberatung von
Nicht-Finanzportfolios
• Verwahrung und Verwaltung von
Anteilen an Investmentvermögen
• Anlagevermittlung
• Vertrieb von Anteilen fremder
Investmentvermögen
• Abschluss von Altersvorsorgeverträgen
• Abgabe einer Mindestzahlungszusage
gegenüber Anlegern
• sonstige Tätigkeiten, die mit der Verwaltung der genannten Dienstleistungen
und Nebendienstleistungen unmittelbar
verbunden sind
Die Erlaubniserteilung ist mit der Einhaltung von Kapitalanforderungen sowie
allgemeiner Verhaltens- und Organisationspflichten verbunden.
Eigenmittel
Die Kapitalanforderungen unterscheiden
sich je nach Art der verwalteten Vermögen (OGAW- oder AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften) sowie danach, ob
es sich um eine interne oder eine externe
KVG handelt. Das nachfolgende Schaubild
gibt einen Überblick über die Kapitalanforderungen.
Externe KVG
Anfangskapital
Zusätzliche Eigenmittel
(in Abhängigkeit vom verwalteten Volumen)
(EK I)
(EK II)
Interne KVG
OGAW-KVG
AIF-KVG
OGAW-KVG
AIF-KVG
125.000 €
125.000 €
300.000 €
300.000 €
0,02 % des verwalteten Investmentvermögens, wobei 250 Mio. € des
Investmentvermögens unberücksichtigt bleiben
Für EK I und II besteht eine Obergrenze von 10 Mio. €
Mindesteigenmittel
(in Abhängigkeit von der Höhe der Verwaltungsaufwendungen)
Zusätzliche Eigenmittel
(für Berufshaftungsrisiken)
(EK III)
(EK IV)
25 % der Aufwendungen der GuV-Posten „Allgemeine Verwaltungsaufwendungen und Abschreibungen auf immaterielle Anlagewerte
und Sachanlagen“
Nicht anwendbar
0,01 %
der verwalteten
Vermögenswerte
Nicht anwendbar
0,01 %
der verwalteten
Vermögenswerte
Abbildung 6
Für KVGs, die gegenüber Anlegern
Mindestzahlungszusagen abgegeben
haben, bestehen weitere Anforderungen,
die risikobewerteten Mindestzahlungszusagen mit zusätzlichen Eigenmitteln
zu unterlegen.
Bei der Ermittlung der vorhandenen Eigenmittel sind gegebenenfalls Abzugsposten
zu berücksichtigen. In der Praxis sind das
bei Kapitalverwaltungsgesellschaften vor
allem die aktivierten immateriellen Anlagewerte oder etwaige Bilanzverluste.
Allgemeine Verhaltensregeln und
Organisationspflichten
Unter den Verhaltensregeln versteht
man insbesondere
• die Auslagerungsorganisation,
• die Meldepflichten für die Investmentvermögen sowie
• die Vergütungssysteme.
• das ausschließliche Handeln im
Anlegerinteresse,
• die Gleichbehandlung der Anleger und
Investmentvermögen sowie
• die Wahrung der Marktintegrität.
Besondere Anforderungen an die
Organisation einer Kapitalverwaltungsgesellschaft bestehen im Hinblick auf
Die vorgenannten Anforderungen sind
insgesamt auf europäischer Ebene reguliert. Dementsprechend verweist das deutsche KAGB zu Konkretisierungen und
Auslegungen vielfach auf die entsprechenden EU-Durchführungsverordnungen zur
OGAW- bzw. AIFM-Richtlinie.
• das Interessenkonfliktmanagement,
• das Risiko- und Liquiditätsmanagement,
Die Investmentbranche in Deutschland 2014 | 15
Da die AIFM-Richtlinie weitreichendere
Regulierungen für allgemeine Verhaltensregeln und Organisationspflichten, das
Interessenkonfliktmanagement sowie das
Risiko- und Liquiditätsmanagement enthält, hat die BaFin in der KAVerOV klargestellt, dass die Regelungen der EUDurchführungsverordnung zur AIFM-Richtlinie auch auf OGAW und Publikums-AIF
anzuwenden sind.
Im Ergebnis führt dies zur weitgehenden
Angleichung der Regelwerke, unabhängig
davon, ob ausschließlich OGAW und/oder
AIF verwaltet werden.
Rechnungslegung und Prüfung der
externen KVG
Der europäische Gesetzgeber hat es den
nationalen Mitgliedstaaten überlassen,
Rechnungslegungsstandards für die Kapitalverwaltungsgesellschaften zu erlassen.
Weder die OGAW- noch die AIFM-Richtlinie
enthalten explizite Vorschriften zur Vereinheitlichung der Rechnungslegung und
Prüfung von KVGs.
Die anzuwendenden nationalen Rechnungslegungsvorschriften richten sich
zunächst nach der Rechtsform der KVG.
Dementsprechend haben KVGs die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches anzuwenden. Um die Besonderheiten der Geschäftstätigkeit in der
Rechnungslegung zu berücksichtigen,
16
| Die Investmentbranche in Deutschland 2014
hat der deutsche Gesetzgeber im KAGB
die Anwendung der ergänzenden Rechnungslegungsvorschriften für Kredit- und
Finanzdienstleistungsinstitute kodifiziert.
Das führt z. B. dazu, dass der Jahresabschluss nach den Formblättern für Kreditund Finanzdienstleistungsinstitute innerhalb von drei Monaten nach Geschäftsjahresende aufzustellen und bei der
BaFin einzureichen ist.
Die BaFin hat den Gegenstand der Prüfung
und den Inhalt der Prüfungsberichte von
externen KVGs, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften in einer Verordnung, der
KAPrüfbV, konkretisiert.
Die Prüfung untergliedert sich in einen
abschlussorientierten Teil, der sich auf die
Prüfung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses und des Lageberichts bezieht,
und einen aufsichtsrechtlichen Teil, der
die Prüfung der Einhaltung aufsichtsrechtlicher Vorschriften umfasst.
Inhalt der abschlussorientierten Prüfung
ist im Wesentlichen die Beurteilung der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
sowie der Risikolage der Gesellschaft.
Das Prüfungsergebnis über diesen Teil
wird im handelsrechtlich kodifizierten
Bestätigungsvermerk wiedergegeben.
Die Vorgaben der KAPrüfbV zum aufsichtsrechtlichen Teil der Prüfung umfassen die folgenden Themenbereiche:
• rechtliche, wirtschaftliche und
organisatorische Grundlagen
• Eigenmittel
• Anzeigewesen und Meldepflichten
• Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
• EMIR
• Verwaltung der Investmentvermögen
• Dienstleistungen und Nebendienstleistungen
Es werden umfangreiche Darstellungen
und weitgehende Beurteilungen vom
Abschlussprüfer gefordert. Das Ergebnis
beider Prüfungsteile wird in einer Schlussbemerkung zusammengefasst.
Die Prüfung ist spätestens innerhalb
von fünf Monaten nach dem Geschäftsjahresende der Gesellschaft vorzunehmen
und der Prüfungsbericht vom Abschlussprüfer bei der BaFin einzureichen.
2.3
Der Begriff „Investmentvermögen“ definiert
sich nach europäischen
Maßstäben
Der Begriff „Investmentvermögen“ ist
im KAGB auf der Grundlage der AIFMRichtline definiert als jeder Organismus für
gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um
es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen der Anleger zu investieren,
und der kein operatives Unternehmen
außerhalb des Finanzsektors ist. Dieser
materielle Fondsbegriff ist derart weit gefasst, dass er nahezu alle in Deutschland
verwalteten Anlagevehikel umfasst.
Anlegerkategorien
Die Anlegerkategorisierung ist wichtig,
weil Privatanleger keine Anteile an SpezialAIF erwerben dürfen. Dieses Erwerbsverbot trägt dem Umstand Rechnung, dass
das Regulierungsniveau und damit einhergehend das Schutzniveau bei Spezial-AIF
niedriger ist als bei Publikums-Investmentvermögen. Das KAGB unterscheidet insgesamt drei Anlegerkategorien. Die Kategorien „Professioneller Anleger“ und „Privatanleger“ basieren auf der EU-Richtlinie
Der Begriff „Organismus“ entstammt
der EU-Regulierung und ist absichtlich so
allgemein formuliert, um den individuellen
nationalen Rechtsgestaltungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen und gleichzeitig keine Einschränkung auf bestimmte
Rechtsformen vorzunehmen.
Trifft die Definition eines Investmentvermögens auf ein Anlagevehikel zu, so kann
es sich qua Definition nur noch um einen
Organismus für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren (OGAW) oder einen alternativen Investmentfonds (AIF) handeln.
Inländische Investmentvermögen
lassen sich nach den folgenden Merkmalen kategorisieren:
Merkmal
Ausprägung
Anlegerkategorie
Publikums- oder Spezial-Investmentvermögen
Rückgabemöglichkeit der Anteile
offene oder geschlossene Investmentvermögen
Rechtsform
Vertrags- oder Gesellschaftsform
Sitz
Inland (Deutschland), EU/EWR (ohne Deutschland),
Ausland
Abbildung 7
Die Investmentbranche in Deutschland 2014 | 17
über Märkte für Finanzinstrumente
(MiFID). Ergänzend zu diesen beiden auf
EU-Recht basierenden Kategorien hat
der deutsche Gesetzgeber den semiprofessionellen Anleger eingeführt, um
den bisher auch in Spezialfonds investierenden institutionellen Kunden, die nicht
die Anforderungen an den professionellen
Anleger erfüllen, weiterhin die Möglichkeit zu geben, in Spezial-Investmentvermögen zu investieren.
Insoweit werden die semiprofessionellen
Anleger aufgrund ihres Mindestanlagevolumens und ihres Fachwissens den
professionellen Anlegern gleichgestellt.
Die Einhaltung dieser Anforderungen ist
seitens der Kapitalverwaltungsgesellschaft
(oder ggf. deren Beauftragten) fondsbezogen zu dokumentieren.
Keine eigenständige Anlegerkategorie,
aber zumindest eine Abwandlung der
Anforderungen an semiprofessionelle
Anleger ergibt sich aus einer Produktregulierung, der Erwerbsbeschränkung
von Anteilen an geschlossene Publikums-
Anforderungen an die Kategorisierung als semiprofessioneller Anleger:
Jeder Anleger, der sich verpflichtet, mindestens 10.000.000 € zu investieren
oder
Mindestanlage von 200.000 € sowie
• schriftliche Bestätigung des Anlegers über die Wahrnehmung der Risiken
• Bewertung der KVG über Sachverstand, Erfahrungen und Kenntnisse
des Anlegers
• positives Urteil der KVG über Fähigkeiten des Anlegers, eine Entscheidung
über die konkrete Anlage zu treffen und deren Risiken zu verstehen
• positives Urteil der KVG, dass die geplante Verpflichtung für den Anleger
angemessen ist
• schriftliche Bestätigung der Bewertung und positiven Urteile an den Anleger
oder
Alle Geschäftsführer und Mitarbeiter gemäß § 37 KAGB, für die ein
besonderes Vergütungssystem besteht und die in AIF der KVG einen Teil
ihrer Vergütung investieren
Abbildung 8
AIF, die den Grundsatz der Risikomischung nicht einhalten (z. B. Ein-ObjektFonds). Privatanleger in diesen AIF
müssen mindestens 20.000 € investieren
und zusätzlich den oben beschriebenen
Eignungstest für semiprofessionelle
Anleger durchlaufen; dadurch werden
sie zu sog. qualifizierten Anlegern.
Rückgabemöglichkeit der Anteile
Je nach Möglichkeit, Anteile an Investmentvermögen gegen Auszahlung des
Gegenwerts an die KVG zurückzugeben,
werden offene und geschlossene Investmentvermögen unterschieden. Das KAGB
sieht derzeit noch vor, dass offene Invest-
18
| Die Investmentbranche in Deutschland 2014
mentvermögen OGAW und AIF, deren
Anleger mindestens einmal im Jahr das
Recht zur Rückgabe gegen Auszahlung der
Gegenwerte haben, sind. Geschlossene
AIF sind dementsprechend all diejenigen,
die keine offenen AIF sind. Diese Definition
des deutschen Gesetzgebers widerspricht
allerdings neuestem EU-Recht und wird
in Kürze bereits zu einer ersten Novellierung des KAGB mittels eines sog. „Reparaturgesetzes“ führen. Nach EU-Recht gilt
ein Investmentvermögen als offen, wenn
Anleger das Recht haben, Anteile an dem
AIF vor Beginn der Liquidations- oder
Auslaufphase zurückzugeben.
Geschlossene Investmentvermögen
dürfen nur in der Rechtsform der
Investmentkommanditgesellschaft
oder -aktiengesellschaft mit fixem
Kapital betrieben werden.
Rechtsformen
Investmentvermögen können sowohl
in Vertrags- als auch in Gesellschaftsform
aufgelegt bzw. gegründet werden. Während offene Investmentvermögen sowohl
in Vertragsform als auch in Gesellschaftsform bestehen können, dürfen geschlossene Investmentvermögen nur in der
Rechtsform der InvKG oder InvAG mit
fixem Kapital betrieben werden. Die nachfolgenden Schaubilder geben einen Überblick über die einzelnen Investmentvermögen nach Rechtsformen.
Sitz
Nach dem Sitz eines Investmentvermögens bzw. danach, welchem jeweiligen
nationalen Recht die Gesellschaft unter-
liegt, werden inländische, EU- und ausländische Investmentvermögen unterschieden. EU-Investmentvermögen umfassen dabei auch Vermögen, die in den
EWR-Staaten Island, Liechtenstein und
Norwegen ansässig sind.
Anlagespektrum einzelner
Investmentvermögen
Neben den genannten grundlegenden
Unterscheidungsmerkmalen regelt das
KAGB sehr detailliert und umfassend die
Verwaltung einzelner Investmentprodukte.
Diese produktbezogene Regulierung
umfasst z. B. gesonderte Anforderungen
an die Bewertung, abweichende Rückgabemodalitäten bei einzelnen Produkten,
verschiedene Anlagegrenzen oder auch
das zulässige Investmentuniversum der
einzelnen Investmentvermögen. Die nachfolgenden Darstellungen geben einen
Überblick über die zulässigen Anlagemöglichkeiten je Investmentvermögen.
Für geschlossene und offenen SpezialAIF und Hedgefonds enthält das KAGB
keinen Katalog von zulässigen Vermögensgegenständen. Vielmehr enthalten die
Regelungen grundsätzlich einzuhaltende
Prinzipien.
Offene Publikums-Investmentvermögen
OGAW
•
•
•
•
•
•
•
•
Wertpapiere
Geldmarktinstrumente
Bankguthaben
Investmentanteile
Derivate
Schuldscheindarlehen
Wertpapierdarlehen
Pensionsgeschäfte
Offene Publikums-AIF
Gemischte
Sondervermögen
Sonstige
Sondervermögen
DachHedgefonds
ImmobilienSondervermögen
• Wertpapiere
• Geldmarktinstrumente
• Bankguthaben
• Investmentanteile
• Derivate
• Schuldscheindarlehen
• Anteile an anderen
Gemischten und
Sonstigen Investmentvermögen
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Wertpapiere
Geldmarktinstrumente
Bankguthaben
Investmentanteile
Derivate
Schuldscheindarlehen
Anteile an anderen
Gemischten und
Sonstigen Investmentvermögen
• Edelmetalle
• unverbriefte
Darlehensforderungen
Hedgefonds
Geldmarktinstrumente
Bankguthaben
Investmentanteile
Devisenterminkontrakte
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Grundstücke
Erbbaurechte
Nießbrauchrechte
Beteiligungen an Immobiliengesellschaften
REITs
Wertpapiere
Geldmarktinstrumente
Bankguthaben
Investmentanteile
Derivate
Schuldscheindarlehen
Wertpapierdarlehen
Pensionsgeschäfte
Abbildung 9
Die Investmentbranche in Deutschland 2014 | 19
Geschlossene Investmentvermögen (InvKG, InvAG mit fixem Kapital)
Publikums-Investmentvermögen
Geschlossene Spezial-AIF
• Sachwerte
• Vermögensgegenstände, deren Verkehrswert ermittelbar ist
• ÖPP-Projektgesellschaften
• Beteiligungen an nicht notierten Unternehmen
• Anteile an geschlossenen AIF
• Wertpapiere
• Geldmarktinstrumente
• Bankguthaben
• Derivate zu Absicherungszwecken
Abbildung 10
Offene Spezial-AIF (Sondervermögen, InvKG, InvAG mit variablem Kapital)
Spezial-AIF
Hedgefonds
Spezial-AIF
mit festen Anlagebedingungen
• Grundsatz der Risikomischung muss
eingehalten sein
• Vermögensgegenstände, deren
Verkehrswert ermittelbar ist
• Grundsatz der Risikomischung muss
eingehalten sein
• Vermögensgegenstände, deren
Verkehrswert ermittelbar ist
• Einsatz von Leverage und/oder
Leerverkäufe erforderlich
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Abbildung 11
20
| Die Investmentbranche in Deutschland 2014
Wertpapiere
Geldmarktinstrumente
Bankguthaben
Investmentanteile
Derivate
Forderungen aus Geldmarktdarlehen
Wertpapierdarlehen
Pensionsgeschäfte
Anteile an anderen Gemischten und
Sonstigen Investmentvermögen
• Edelmetalle
• unverbriefte Darlehensforderungen
Für jedes Investmentvermögen muss
die KVG eine Verwahrstelle beauftragen.
Zu den wesentlichen Aufgaben der Verwahrstelle zählen die Verwahrfunktion und
die Kontrollfunktion. Die Verwahrstelle soll
die Vermögenswerte verwahren und daneben bestimmte Aktivitäten der KVG kontrollieren. Die Durchführung dieser Aufgaben durch eine Verwahrstelle dient dem
Anlegerschutz. Voraussetzung dafür ist,
dass die Verwahrstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und ausschließlich im Anlegerinteresse handelt.
Das bedeutet auch, dass die Verwahrstelle
Aufgaben, bei denen ein potenzieller Interessenkonflikt besteht, nicht übernehmen
darf, es sei denn, die in Konflikt stehenden
Aufgaben sind von den Aufgaben der
Verwahrstelle funktional und hierarchisch
getrennt und die potenziellen Interessenkonflikte werden ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und gegenüber
den Anlegern offengelegt.
Das nachfolgende Schaubild veranschaulicht die Stellung der Verwahrstelle im sog.
Investmentdreieck.
Anleger
Geld
Investmentvermögen
e
ab
sg
Au
Verwahrstellenvertrag
en
ein
g
KVG
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BaFinÜberwachung
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2.4
Die Verwahrstelle als
Kontrollinstanz
Verwahrstelle
Abbildung 12
Die Investmentbranche in Deutschland 2014 | 21
Die Verwahrstelle handelt unabhängig
von der KVG und ausschließlich im
Interesse der Anleger.
Aufgrund der parallelen Regulierung
durch die OGAW- und die AIFM-Richtlinie
unterscheidet auch der deutsche Gesetzgeber die Regulierung der Verwahrstelle
je nach Art der verwalteten Investmentvermögen in OGAW-Verwahrstellen und
AIF-Verwahrstellen.
AIF-Verwahrstelle
Grundsätzlich kommen als Verwahrstellen für offene AIF die folgenden Einrichtungen in Frage:
• EU-Kreditinstitute
• Wertpapierfirmen
• andere Einrichtungen, die einer
Beaufsichtigung und einer ständigen
Überwachung unterliegen (z. B.
Prime Broker)
Für geschlossene AIF, die hauptsächlich in Sachwerte investieren, können
auch Treuhänder als Verwahrstelle
beauftragt werden.
22
| Die Investmentbranche in Deutschland 2014
An die einzelnen Kategorien werden
weitere Anforderungen hinsichtlich Erlaubnisumfang, Eigenmittelausstattung
und Organisation gestellt.
Eine wichtige Voraussetzung für die
Verwahrstelle eines inländischen AIF ist,
dass der Sitz der Verwahrstelle in Deutschland ist. Gerade diese Anforderung wird
von international agierenden Verwahrstellen regelmäßig infrage gestellt. Sie ist
auch Gegenstand der Konsultation der
OGAW-VI Richtlinie. Ob es dabei zu einer
Öffnung in Bezug auf den Sitz der Verwahrstelle kommen wird, ist aber fraglich;
außerdem ist mit der Umsetzung von
OGAW-VI frühestens in den nächsten drei
bis vier Jahren zu rechnen.
Im Rahmen der Verwahrfunktion ist die
eindeutige Identifizierbarkeit der einzelnen Finanzinstrumente als zu einem bestimmten AIF oder einer AIF-Verwaltungsgesellschaft zugehörig, ein wesentliches
Element der Regulierung. Hierfür ist es
erforderlich, die Finanzinstrumente in
gesonderten Depotkonten zu buchen, die
auf den Namen des AIF oder der AIF-Verwaltungsgesellschaft geführt werden.
Sonstige Vermögensgegenstände
müssen von der Verwahrstelle inventarisiert werden. In das Inventar
dürfen nur Vermögensgegenstände
aufgenommen werden, bei denen die
Verwahrstelle eine Eigentumsprüfung
durchgeführt hat.
Die Verwahraufgaben können auch an
einen Unterverwahrer ausgelagert
werden. Allerdings hat der Gesetzgeber
daran Bedingungen gestellt, u. a.:
• keine Absicht einer Gesetzesumgehung
• Darlegung eines objektiven Grundes
für die Unterverwahrung
• sorgfältige und gewissenhafte Auswahl
des Unterverwahrers
• laufende und regelmäßige Kontrolle des
Unterverwahrers
• entsprechende fachliche und organisatorische Qualifikation des Unterverwahrers
• wirksame aufsichtsrechtliche
Regulierung
Die AIF-Verwahrstelle darf nur die Verwahraufgaben auslagern. Die Auslagerung
der Kontrollaufgaben ist aufsichtsrechtlich nicht zulässig.
Grundsätzlich muss die Verwahrstelle
die Weisungen der KVG ausführen. Dieser
Grundsatz wird dort durchbrochen, wo die
Weisungen der KVG gegen gesetzliche
oder vertragliche Vorschriften verstoßen.
Um einen Verstoß zu erkennen, bedarf es
aber der Kontrolle der Weisungen durch
die Verwahrstelle. Einige dieser Kontrollaufgaben hat der Gesetzgeber explizit
formuliert:
• A
usgabe und Rücknahme der Anteile und Anteilwertermittlung auf der
Grundlage von Gesetz, Vertragsbedingungen oder Satzung
• Beschaffung der Gegenwerte bei
Transaktionen mit Vermögenswerten
innerhalb üblicher Fristen
• Ertragsverwendung in Übereinstimmung mit Gesetz, Satzung oder
Anlagebedingungen
• rechtswirksame Bestellung und Vorhandensein von Sicherheiten bei Wertpapierleihgeschäften
• Überprüfung der Vermögensaufstellung bei Beteiligungen an Immobiliengesellschaften
• Überwachung von Verfügungsbeschränkungen und der Zahlungsströme
eines AIF
Der expliziten Zustimmung der Verwahrstelle bedürfen z. B. die Aufnahme von
Krediten, die Anlage und Verfügungen von
Geldern bei anderen Kreditinstituten, die
Verfügungen und Belastungen von
Immobilien und anderen Sachwerten bei
offenen und geschlossenen AIF sowie
die Verfügungen über Beteiligungen an
Immobiliengesellschaften.
Damit die Verwahrstelle ihren Aufgaben
pflichtgemäß nachkommen kann, ist die
KVG verpflichtet, der Verwahrstelle alle
relevanten Informationen, die die Ausübung ihrer Aufgaben erfordert, zur Ver-
fügung zu stellen. Dazu hat sie der europäische Gesetzgeber in der Level-2-Verordnung zur AIFM-Richtlinie verpflichtet.
Dort ist aber auch die Verpflichtung der
Verwahrstelle geregelt, sich einen Einblick
in die relevanten Prozesse und Kontrollen
bei der KVG zu verschaffen und diese zu
bewerten. In der Praxis werden sich hier
die verschiedensten Verfahren etablieren.
Denkbar ist, dass die Interne Revision der
Verwahrstelle Kontrollen und Überprüfungen der relevanten Prozesse bei der
KVG durchführt. Eine weitere und sehr
effiziente Möglichkeit ist die Beauftragung
eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers
mit der Erstellung eines Kontrollberichts
nach ISAE 3402. Zu beachten ist, dass
sich die Kontrollrechte der Verwahrstelle
auch auf Dritte beziehen, die von der
KVG beauftragt wurden (z. B. Auslagerungsunternehmen).
Haftungsregelung
Erfüllt die Verwahrstelle ihre Aufgaben
nicht ordnungsgemäß und kommt es zu
einem Schaden, so haftet die Verwahrstelle gegenüber dem AIF oder gegenüber
dem Anleger des AIF. Im Rahmen ihrer
Verwahraufgaben haftet sie für das Abhandenkommen von Finanzinstrumenten,
es sei denn, das Abhandenkommen resultiert aus äußeren Ereignissen, deren Konsequenzen trotz Gegenmaßnahmen unabwendbar waren. Bei der Auslagerung
der Verwahrung an einen Unterverwahrer
bleibt diese Haftung grundsätzlich bei der
Verwahrstelle. Eine Haftungsbefreiung
bei Unterverwahrung kann aber unter bestimmten Umständen geregelt werden.
Eine Voraussetzung wäre, dass die KVG
die Haftungsbefreiung ausdrücklich und
schriftlich gestattet. In einem solchen Fall
verbleibt die KVG gegenüber dem Anleger
des AIF bzw. gegenüber dem AIF alleine
haftbar. Fraglich erscheint allerdings, ob
dies bei Publikums-AIF unter Wahrung
der Anlegerinteressen möglich ist und ob
dies auch im Interesse der KVG sein kann.
Die Fälle der Haftungsbefreiung in dieser
Form werden sicherlich eher die Ausnahme
sein und auf den Spezial-AIF-Bereich
beschränkt bleiben.
Die Regelungen für die Haftung für das
Abhandenkommen sind übrigens auf
Finanzinstrumente beschränkt. Das Abhandenkommen von sonstigen Vermögensgegenständen wie z. B. Sachwerten ist
nicht explizit geregelt.
Neben der Haftung für das Abhandenkommen von Finanzinstrumenten ist die
Haftung für Verluste, die aus der Nichterfüllung der Pflichten der Verwahrstelle
entstehen, im KAGB geregelt. Denkbar
wären hier z. B. Verluste aus nicht
Die Investmentbranche in Deutschland 2014 | 23
ordnungsgemäß durchgeführten Anlagegrenz- oder -zulässigkeitskontrollen. Allerdings setzt eine Inanspruchnahme fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln der
Verwahrstelle voraus.
Ferner bestehen noch Unterschiede in
den Anforderungen zu den Kontrollpflichten. Diese sind in der Level-2-Verordnung
zur AIFM-Richtlinie detaillierter und weitgehender als für OGAW-Verwahrstellen.
OGAW-Verwahrstelle
Prinzipiell sind die Aufgaben der OGAWVerwahrstelle mit den Aufgaben der
AIF-Verwahrstelle identisch. Allerdings
gibt es wichtige Unterschiede aufgrund
der verschiedenen zugrunde liegenden
EU-Richtlinien.
OGAW-V liegt derzeit als Vorschlag der
EU-Kommission vor und sieht eine teilweise Angleichung der Vorschriften für
OGAW- und AIF-Verwahrstellen vor.
Unterschiede zur AIF-Verwahrstelle sind:
• Als Verwahrstelle für OGAW
kommen ausschließlich EU-Kreditinstitute infrage.
• Das Anfangskapital beträgt
mindestens 5 Mio. €.
• Es erfolgt eine jährliche Pflichtprüfung durch einen geeigneten
Wirtschaftsprüfer.
• Auswahl und Wechsel der Verwahrstelle bedürfen der Genehmigung durch
die BaFin.
• Es erfolgt keine Wiederverwendung
der zum inländischen OGAW gehörenden Vermögensgegenstände durch
die Verwahrstelle.
• Ausgabe und Rücknahme der Anteile
an inländischen OGAW sind Aufgaben
der Verwahrstelle.
24
| Die Investmentbranche in Deutschland 2014
So sollen z. B. auch Wertpapierfirmen
wie bei den AIF als Verwahrstellen zulässig
sein. Vorgesehen ist aber auch, dass die
OGAW-Verwahrstellen für den Unterverwahrer haften und eine Haftungsbefreiung
nicht zulässig sein soll.
2.5
Der Vertrieb − das
Anbieten von Anteilen
eines Investmentvermögens
Die Vertriebsregulierung des KAGB,
die weitestgehend auf den bereits in der
AIFM-Richtlinie sehr unübersichtlich
formulierten Vorschriften beruht, ist sehr
umfangreich. Das liegt daran, dass je
nachdem, welches Investmentvermögen
an welchen Anleger in welchem Staat aus
welchem Sitzstaat vertrieben werden soll,
verschiedene Vorgaben einzuhalten sind.
Die nachfolgende Darstellung kann insofern an dieser Stelle nur einen ersten
Einblick in die wesentlichen Grundzüge
der Regulierung geben. Ausgangspunkt
ist die Definition von Vertrieb:
Vertrieb ist das direkte oder indirekte
Anbieten oder Platzieren von Anteilen
oder Aktien eines Investmentvermögens.
Explizite gesetzliche Ausnahmen von
diesem Vertriebsbegriff sind in der Grafik
aufgeführt.
Kein Vertrieb
Namentliche Nennung von Investmentvermögen
Veröffentlichung oder Nennung von Nettoinventarwerten und den an einem
organisierten Markt ermittelten Kursen oder Ausgabe- und Rücknahmepreisen
Nennung weiterer Teilvermögen in Verkaufsunterlagen, mit ausdrücklichem
Hinweis, dass diese nicht in Deutschland vertrieben werden dürfen
Nennung und Bekanntmachung von Besteuerungsgrundlagen gemäß InvStG
Prospektmindestangaben gemäß WpPG, VerkProspG, VermAnlG, KAGB
Erfüllung gesetzlicher Veröffentlichungspflichten im Bundesanzeiger bzw. Erfüllung
von Informationspflichten gegenüber bestehenden Anlegern gemäß KAGB
Ausgabe von Anteilen durch einen EU-Master-OGAW an inländische
OGAW-Feederfonds
Abbildung 13
Die Investmentbranche in Deutschland 2014 | 25
Für den Vertrieb ergeben sich
unterschiedliche Anforderungen —
je nachdem, welches Produkt an
welchen Anleger innerhalb oder
außerhalb der EU vertrieben wird.
Da der Vertrieb von Anteilen bestimmte
Anzeige- und/oder Genehmigungsverfahren nach sich zieht, ist die Definition von
Vertrieb von wesentlicher Bedeutung.
Beim Vertrieb an Privatanleger ist immer
ein Vertrieb in diesem Sinne gegeben. Eine
Einschränkung ergibt sich beim Vertrieb
an professionelle und semiprofessionelle
Anleger. Bei diesen Anlegern ist der Vertriebsbegriff nur erfüllt, wenn der Anleger
seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der EU
oder des EWR hat und die Initiative von
der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder
in deren Auftrag erfolgt. Ergänzend muss
sich das Anbieten oder Platzieren eines
Investmentvermögens auf ein bereits aufgelegtes oder zumindest angebotsreifes
Investmentvermögen beziehen. Bei Investmentvermögen in Gesellschaftsform muss
dieses bereits unter einem bestimmten
Namen firmieren.
Der Vertrieb von Investmentanteilen
setzt eine Anzeige bei der BaFin voraus.
Die Anzeige muss folgende Angaben
und Unterlagen enthalten:
Inhalte der Anzeigeunterlagen
Spezial-AIF
Publikums-AIF
1.Geschäftsplan, der Angaben zum angezeigten AIF enthält
1.Geschäftsplan, der Angaben zum angezeigten AIF enthält
2.Anlagebedingungen, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
des angezeigten AIF
2.Anlagebedingungen, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
des angezeigten AIF
3.Name der Verwahrstelle des angezeigten AIF
3.Angabe der Verwahrstelle des angezeigten AIF
4.Beschreibung des angezeigten AIF und alle für die Anleger
verfügbaren Informationen über den angezeigten AIF
4.Verkaufsprospekt sowie die wesentlichen Anlegerinformationen des angezeigten AIF
5.Angaben zum Sitz des Master-AIF und seiner Verwaltungsgesellschaft, falls es sich beim angezeigten AIF um einen
Feeder-AIF handelt
5.Angaben zum Sitz des Master-AIF und seiner Verwaltungsgesellschaft, falls es sich beim angezeigten AIF um einen
Feeder-AIF handelt
6.Informationsdokument gemäß § 307 Abs. 1 KAGB
7.Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen wurden, um
zu verhindern, dass Anteile oder Aktien des angezeigten AIF
an Privatanleger vertrieben werden, insbesondere wenn
die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Erbringung
von Wertpapierdienstleistungen für den angezeigten AIF
auf unabhängige Unternehmen zurückgreift
Abbildung 14
26
| Die Investmentbranche in Deutschland 2014
Die BaFin prüft zunächst die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und
erteilt eine Vertriebsgenehmigung, wenn
die Vorschriften des KAGB und der AIFMRichtlinie eingehalten sind. Bei offenen
Publikums-AIF ist darüber hinaus eine
explizite Genehmigung der Anlagebedingungen und der Verwahrstelle durch die
BaFin erforderlich.
Aufgrund der unterschiedlichen zugrunde
liegenden EU-Richtlinien unterliegen
OGAW nicht dem beschriebenen Anzeigeverfahren für AIF. Gleichwohl setzt der
Vertrieb von inländischen OGAW an Privatanleger die Genehmigung der Anlagebedingungen und der Verwahrstelle analog
einem Publikums-AIF voraus.
Vertrieb von EU-OGAW in Deutschland
Der Vertrieb von EU-OGAW innerhalb
der EU/des EWR ist in der OGAW-Richtlinie
europaweit einheitlich geregelt und basiert
auf dem Herkunftslandprinzip. Die Errichtung bzw. Auflage des EU-OGAW unter-
liegt zunächst der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Herkunftsland. Liegt
diese Genehmigung vor, bedarf es lediglich der Anzeige zum Vertrieb des EUOGAW durch die Aufsichtsbehörde des
Herkunftslandes an die BaFin als Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes.
Die Anzeige muss die Anlagebedingungen
und wesentlichen Anlegerinformationen
des EU-OGAW, eine Bescheinigung der
Aufsichtsbehörde, dass es sich um einen
EU-OGAW handelt, sowie das standardisierte Anzeigeschreiben der Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes enthalten.
Der Vertrieb des EU-OGAW darf aufgenommen werden, sobald die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes die Verwaltungsgesellschaft über diese Übermittlung unterrichtet hat.
Neben der formalen Anforderung des
Anzeigeverfahrens muss aber auch eine
Zahlstelle in Deutschland benannt werden, die die Zahlungen an die Anleger
durchführt und die Abwicklung der Anteilscheingeschäfte übernimmt. Zahlstelle
kann ein deutsches Kreditinstitut oder
eine Zweigstelle eines ausländischen
Kreditinstituts sein.
Vertrieb von EU-AIF und ausländischen
AIF an Privatanleger in Deutschland Der Vertrieb von EU-AIF und ausländischen AIF unterliegt nicht dem Herkunftslandprinzip. Aufgrund des erhöhten Anlegerschutzbedarfs bei Privatanlegern
sind die Anforderungen an den Vertrieb
sehr umfangreich. Man kann sie in die
folgenden Kategorien unterteilen:
• Anforderungen an den Sitzstaat des AIF
• organisatorische Voraussetzungen,
• Anlegerinformation und Anzeigeerfordernis
Der Sitzstaat des AIF muss über eine
wirksame öffentliche Aufsicht verfügen.
Darüber hinaus muss bei ausländischen
Sitzstaaten eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit mit der BaFin bestehen und die
Zusammenarbeit mit der BaFin muss erfahrungsgemäß befriedigend sein. Der
ausländische Sitzstaat darf nicht auf der
Liste der nicht kooperierenden Länder
stehen und es muss ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland bestehen. Zu den organisatorischen Voraussetzungen zählen die Benennung eines Repräsentanten, der die Compliance-Funktion ausüben kann, und eine Verwahr- und
Zahlstelle in Deutschland. Die Anlagebedingungen müssen grundsätzlich die gleichen Mindestinhalte haben wie die vergleichbaren deutschen AIF. Den Anlegern
müssen ein Verkaufsprospekt und die
Die Investmentbranche in Deutschland 2014 | 27
wesentlichen Anlegerinformationen zur
Verfügung gestellt werden, welche den
Anforderungen des KAGB entsprechen.
Unter anderem muss der Verkaufsprospekt den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass der EU-AIF bzw. der ausländische AIF nicht der Aufsicht der BaFin
untersteht. Dessen ungeachtet unterliegt
der Vertrieb einer Anzeigepflicht bei
der BaFin. Diese prüft die eingereichten
Unterlagen und erteilt ggf. eine Erlaubnis
zum Vertriebsbeginn.
Vertrieb von EU-AIF und ausländischen AIF an professionelle Anleger
und semiprofessionelle Anleger
in Deutschland
Für den Vertrieb von EU-AIF gelten dieselben Vorschriften wie beim Vertrieb von
deutschen Spezial-AIF (siehe Ausführungen oben).
Die Regelungen zum Vertrieb von ausländischen AIF hängen davon ab, in welchem
Staat die Verwaltungsgesellschaft ihren
Sitz hat. Dabei können die Anforderungen
beim Vertrieb von ausländischen AIF von
einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft in folgenden Stichpunkten zusammengefasst werden:
• wirksame Aufsicht und befriedigende
Zusammenarbeit mit der BaFin
• Bestehen von Doppelbesteuerungsabkommen
• nicht auf der Liste nicht kooperierender
Staaten
• Transparenz der ausländischen
Verwaltungsgesellschaft und der
ausländischen AIF
• Einhaltung der entsprechenden
Produktvorschriften des KAGB
• Meldepflichten zu den AIF
• von der AIF-Verwaltungsgesellschaft
getrennt durchgeführte Verwahrstellenaufgaben:
• Geldkontoführung und Kontrolle
der Cashflows
• Verwahrung der Vermögensgegenstände
• Durchführung von Kontrollpflichten
• Zurverfügungstellung von Jahresbericht und Informationsdokument
28
| Die Investmentbranche in Deutschland 2014
Die Investmentbranche in Deutschland 2014 | 29
3.
Steuerrechtliche Regelungen vor und nach dem
geänderten Investmentsteuergesetz
3.1
Anlaufschwierigkeiten
des geänderten InvStG
Im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung
der europäischen AIFM-Richtlinie in nationales Recht (AIFM-UmsG) wurde das
aktuelle Investmentgesetz (InvG) durch
ein neues, einheitliches Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ersetzt. Entsprechend
wurde das Gesetz zur Anpassung des
Investmentsteuergesetzes (InvStG) an die
Begrifflichkeiten des KAGB (AIFM-StAnpG)
verabschiedet. Damit entsprechen auch
die Anknüpfungen in § 1 InvStG zum
Anwendungsbereich des InvStG wieder
dem Stand des neuen KAGB nach dem
AIFM-Umsetzungsgesetz.
Analog zum KAGB sollten die Änderungen zum AIFM-StAnpG ursprünglich zum
22. Juli 2013 in Kraft treten. Der Gesetzentwurf wurde allerdings durch Beschluss
des Vermittlungsausschusses vom
26. Juni 2013 vertagt und ist letztlich erst
mit Beschlussfassung des Bundestages
vom 28. November 2013 und des Bundesrates vom 29. November 2013 Gesetz
geworden. Das Gesetz trat am Tag nach
der Verkündung im Bundesgesetzblatt
am 24. Dezember 2013 in Kraft. Damit ist
der zwischenzeitliche Schwebezustand —
während das InvG durch das AIFM-Umsetzungsgesetz (KAGB) aufgehoben wurde,
galt das InvStG vorübergehend laut BMFSchreiben vom 18. Juli 2013 weiter —
beendet.
Rückblick: bisheriger Rechtszustand
nach dem InvStG
Die folgende Darstellung schildert
den Rechtszustand bezogen auf den in
Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Anleger.
Seit Inkrafttreten des Investmentgesetzes
(InvG) und des Investmentsteuergesetzes
(InvStG) zum 1. Januar 2004 durch das
sog. Investmentmodernisierungsgesetz ist
eine weitgehende steuerrechtliche Gleichschaltung von in- und ausländischen Investmentvermögen gegeben. Grundsätzlich
richtet sich die Besteuerung auf Anlegerebene danach, ob und in welchem Umfang
das Investmentvermögen die notwendigen
Angaben zu den gesetzlich geforderten
Besteuerungsgrundlagen ermittelt und
veröffentlicht.
Der Anwendungsbereich des InvStG wurde
bisher in § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 InvStG definiert. Ausländische Investmentvermögen
und ausländische Investmentanteile
wurden über Nr. 3 unter Rückgriff auf
die investmentrechtlichen Begriffsbestimmungen eines ausländischen Investmentvermögens nach § 2 Abs. 8–10 InvG einbezogen. Nach § 1 Abs. 2 InvStG galten
diese Begriffsbestimmungen des InvG für
das InvStG entsprechend. Für die investmentrechtliche Bestimmung eines ausländischen Investmentvermögens galt der
sogenannte formelle Fondsbegriff, der
gekennzeichnet war durch die Merkmale
Risikomischung und Rückgaberecht und/
oder Investmentaufsicht. Daran knüpfte
auch die investmentsteuerrechtliche
Begriffsbestimmung für ausländische
Investmentvermögen nach § 1 Abs. 1
Nr. 3 InvStG an. Es galt also eine weitgehend deckungsgleiche Verzahnung
zwischen dem steuerrechtlichen und dem
aufsichtsrechtlichen Fondsbegriff.
Die Investmentbranche in Deutschland 2014 | 31
3.2
Rechtsstand nach dem
KAGB und dem AIFMStAnpG: Neudefinition
der Begrifflichkeiten
Durch das AIFM-StAnpG wird der Anwendungsbereich des InvStG neu definiert.
Dies ist notwendig, weil die aufsichtsrechtlichen Begriffsbestimmungen nach dem
AIFM-UmsG im nunmehr geltenden KAGB
völlig neu gestaltet werden. Das KAGB tritt
an die Stelle des InvG. Der formelle Fondsbegriff ist nicht länger anwendbar.
Aufsichtsrechtlich werden vom KAGB
nunmehr auch Fondstypen erfasst, die
bisher nicht reguliert waren:
• EU-Richtlinien-konforme Organismen
für gemeinschaftliche Anlagen in Wertpapieren (OGAW-Fonds)
• sämtliche in- und ausländische alternative Investmentfonds (AIF). Als AIF
gilt jeder Organismus für eine gemeinsame Anlage,
• der von einer Anzahl von Anlegern
(mehr als einer) Kapital einsammelt,
• um es gemäß einer festgelegten
Anlagestrategie
• zum Nutzen dieser Anleger zu
investieren, und
• der kein operatives Unternehmen
außerhalb des Finanzsektors (und
kein OGAW) ist
Folglich muss auch die Verweiskette
im InvStG auf die investmentrechtliche
Definition neu formuliert werden. Dabei greift das InvStG zwar einerseits die
Begriffsbestimmungen des KAGB auf,
sodass das InvStG auf die Fondsstrukturen des KAGB anwendbar ist, geht aber
andererseits bei der konkreten Umsetzung der Besteuerungsfolgen je nach
Fondstyp deutlich andere Wege.
32
| Die Investmentbranche in Deutschland 2014
So wird wegen der massiven Ausweitung
des aufsichtsrechtlichen Fondsbegriffs
der Anwendungsbereich in § 1 InvStG in
weitestgehender Abkehr vom Aufsichtsrecht stark modifiziert. Nach § 1 Abs. 2
InvStG in der Neufassung des AIFMStAnpG gelten die Bestimmungen des
KAGB nur dann entsprechend, soweit
sich keine abweichende Begriffsbestimmung aus dem InvStG ergibt.
An die Stelle des Investmentvermögens
treten die steuerrechtlichen Begriffe des
Investmentfonds bzw. der neu geschaffenen Investitionsgesellschaft.
Investmentfonds OGAW-Wertpapierfonds und AIF erlangen
gemäß § 1 Abs. 1b InvStG unter den Voraussetzungen der §§ 1–17 = Abschnitt 1–3
des InvStG den Status des steuertransparenten Investmentfonds, der im Wesentlichen dem bisherigen Status nach dem
InvStG in der bisherigen Form entspricht.
OGAW und AIF qualifizieren allerdings
nur dann für den Status des transparenten
Investmentfonds, wenn sie den Anforderungskatalog des § 1 Abs. 1b Ziffer 1–9
InvStG kumulativ erfüllen; insbesondere
müssen folgende Anlagebestimmungen
erfüllt sein:
An die Stelle des Investmentvermögens treten die steuerrechtlichen
Begriffe „Investmentfonds” bzw.
„Investitionsgesellschaft”.
• Investmentaufsicht im Sitzstaat (des
OGAW, AIF oder von deren Verwalter)
• Recht zur Rückgabe der Anteile
• Beschränkung des Geschäftszwecks auf gemeinschaftliche Rechnung der Anleger
Investitionsgesellschaften OGAW und AIF, die diese Anforderungen
nicht erfüllen, gelten nach § 1 Abs. 1c
InvStG als Investitionsgesellschaften,
denen der privilegierte Status des transparenten Investmentfonds nicht eröffnet
ist. Es gelten die Sondervorschriften für
• Verpflichtung, das Vermögen nach
dem Grundsatz der Risikomischung
anzulegen
• Investition von mindestens 90 Prozent
des Wertes in die im gesetzlichen
Katalog aufgezählten Vermögensgegenstände
• Investition von höchstens 20 Prozent
des Kapitals in Beteiligungen an nicht
börsennotierten/kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften (Ausnahme:
Immobiliengesellschaften)
• Beteiligungshöhe an einer Kapitalgesellschaft unter 10 Prozent
• kurzfristige Kreditaufnahmen und
zu maximal 30 Prozent des Wertes (Ausnahme: Immobilienfonds)
• Nennung der Anlagekriterien in den
Anlagebedingungen
Letztlich ist festzuhalten, dass trotz
der aufsichtsrechtlichen Erweiterungen
des Fondsbegriffs zur Erlangung des
privilegierten steuerlichen Status als
transparenter Investmentfonds der
formelle Fondsbegriff durch die Hintertür im InvStG weiterhin gilt.
Personen-Investitionsgesellschaften nach
§ 18 InvStG bzw. für Kapital-Investitionsgesellschaften nach § 19 InvStG, die wiederum auf allgemeine ertragsteuerliche Regeln nach dem Einkommensteuergesetz
(EStG) bzw. Körperschaftsteuergesetz
(KStG) und dem Gewerbesteuergesetz
(GewStG) zurückgreifen. Gleichwohl unterliegen sie infolge der Neugestaltung zunächst dem Anwendungsbereich des InvStG.
Übergangsregelung
Die aufsichtsrechtlichen Änderungen infolge des AIFM-UmsG traten nach dessen
Artikel 28 zum 22. Juli 2013 in Kraft.
Das InvStG in der Fassung des AIFMStAnpG trat am 24. Dezember 2013 in
Kraft. Für den Schwebezustand in der
Zeit zwischen dem 22. Juli 2013 und
24. Dezember 2013 galt das InvStG in
seiner alten Fassung gemäß § 22 Abs. 1
Satz 2 InvStG weiter.
Investmentvermögen, auf die das InvStG
nach bisherigem Recht, also dem bis zum
21. Juli 2013 geltende Recht auf der Basis
des formellen Fondsbegriffs, anzuwenden
ist, genießen nach § 22 Abs. 2 InvStG
neuer Fassung Bestandsschutz (grandfathering). Diese Investmentvermögen
gelten in einer Übergangsphase bis zum
Ende des Geschäftsjahres, das nach dem
22. Juli 2016 endet, als Investmentfonds
im Sinne der Neuregelung, auf die das
InvStG anzuwenden ist.
Die Investmentbranche in Deutschland 2014 | 33
Das Transparenzprinzip besagt,
dass die vom Investmentfonds erwirtschafteten Erträge steuerlich so behandelt werden, als hätte der Anleger
die Investition direkt getätigt.
3.3
Für Investmentfonds gilt
das Transparenzprinzip
Nach der Systematik des InvStG wird
nach der Ebene des Investmentfonds und
der Ebene des Anlegers getrennt. Einerseits werden Vermögen und Erträge dem
Anleger nicht unmittelbar zugerechnet
wie etwa bei der Personengesellschaft.
Andererseits gilt die Fondsebene zwar
formal als Steuersubjekt, wird aber sogleich von der Ertrag- und der Gewerbesteuer befreit. Die Besteuerung erfolgt
auf Anlegerebene. Diese Gesetzessystematik (Trennungsprinzip) dient der Umsetzung des sogenannten Transparenzprinzips, das Leitgedanke der steuerlichen
Regelungen des InvStG ist.
Das Transparenzprinzip soll zu einer weitgehenden steuerlichen Gleichstellung von
Investmentanlage und Direktanlage beitragen. So sollen die vom Investmentfonds
erwirtschafteten Erträge grundsätzlich
nicht anders behandelt werden, als wenn
der Anleger sie ohne Zwischenschaltung
des Investmentfonds erzielt, also die Investition direkt getätigt hätte. Das Transparenzprinzip gilt aber nicht umfassend
im Sinne einer allgemeingültigen Anwendungs- und Auslegungsmaxime. Es gilt nur,
soweit das Gesetz die Gleichstellung mit
der Direktanlage positiv gesetzlich regelt.
Andererseits hat der Gesetzgeber das
Transparenzprinzip durch Sonderregeln
bewusst durchbrochen, sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil des Anlegers im
Vergleich zum Direktanleger, etwa die
Steuerpause von bestimmten Veräußerungsgewinnen im Thesaurierungsfall
(kleines Fondsprivileg).
Steuerbar auf der Ebene des Anlegers sind
nur jene Erträge der Fondseingangsseite,
die zu Bestandteilen der ausgeschütteten
Erträge bzw. der ausschüttungsgleichen
34
| Die Investmentbranche in Deutschland 2014
Erträge werden. Die abweichende Konzeption nach dem Trennungsprinzip drückt
sich gerade darin aus, dass die Erträge der
Eingangsseite des Investmentfonds für
die Ausgangsseite in eine andere Einkunftsart umqualifiziert werden. Dazu bedient sich das InvStG der zweistufigen
Ertragsermittlung:
Auf einer ersten Stufe werden auf der
Ebene des Investmentfonds die Erträge
der Eingangsseite nach den Definitionen
des § 1 Abs. 3 Satz 2 InvStG als ausgeschüttete Erträge bzw. des § 1 Abs. 3
Satz 3 InvStG als ausschüttungsgleiche
Erträge ermittelt.
Auf einer zweiten Stufe werden die so auf
Fondsebene ermittelten Erträge für die
Ausgangsseite nach § 2 Abs. 1 Satz 1
InvStG zusammengefasst und einheitlich
in Einkünfte aus Kapitalvermögen oder in
Betriebseinnahmen umqualifiziert, je
nachdem, ob der Anleger die Anteile im
Privat- oder im Betriebsvermögen hält.
Diese Einkünfte bzw. Betriebseinnahmen
werden dem Anleger als Ertrag aus dem
Anteil am Investmentfonds gemäß § 2
Abs. 1 InvStG zugerechnet und auf der
Ebene des Anlegers besteuert. Dort
entscheidet sich je nach Art und Zusammensetzung der Erträge die Frage der
Steuerbarkeit, Steuerbefreiung bzw.
Steuerpflicht nach den individuellen Verhältnissen der Anleger.
Besteuerung auf Anlegerebene
Die Besteuerung des sogenannten transparenten Investmentfonds erfolgt auf
der Ebene des Anlegers nur dann, wenn
der Investmentfonds den umfassenden
Veröffentlichungspflichten nach § 5
Abs. 1 Satz 1 InvStG in der vorgeschriebenen Tiefe und Form nachkommt. Die Anwendung des materiellen Besteuerungsrechts auf die Erträge aus transparenten
Investmentfonds ist also an die Erfüllung
von formellen Pflichten geknüpft, deren
Umfang für inländische und ausländische
Investmentfonds prinzipiell gleich, wegen
der beschränkten Gesetzes- und Verwaltungshoheit für ausländische Investmentfonds im Detail aber doch abweichend
in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 InvStG
geregelt ist.
Bei nur teilweiser Erfüllung der Publikationspflichten werden bestimmte Privilegien mangels Nachweises nicht gewährt
werden; bei den sogenannten semitransparenten Investmentfonds nach § 5 Abs. 1
Satz 2 InvStG werden beispielsweise das
Teileinkünfteverfahren, die Berücksichtigung der Zinserträge für die Zinsschranke
oder die Anrechenbarkeit der ausländischen Steuern nicht gewährt.
Bei gänzlicher Nichterfüllung der Nachweispflichten greift die Pauschalbesteuerung für intransparente Investmentfonds
nach § 6 InvStG.
Die Investmentbranche in Deutschland 2014 | 35
3.4
Die Regeln zur Ertragsermittlung sind komplex
Die Ertragsermittlung erfolgt grundsätzlich nach den Regeln der Einnahmen-Überschuss-Rechnung und damit nach dem
Zuflussprinzip, wie beim privaten Anleger.
Allerdings gelten hier Durchbrechungen.
Beispielsweise gelten Dividenden bereits
am Tag des Dividendenabschlags als
zugeflossen; Miet- und Zinserträge sind
periodengerecht abzugrenzen und gelten
mit der Abgrenzung als zugeflossen.
Werbungskostenabzug
Insbesondere für den Werbungskostenabzug auf Fondsebene gelten detaillierte
Regelungen, die durch das AIFM-StAnpG
neu strukturiert werden.
Die Regelung zur Abzugsfähigkeit bzw.
Nichtabzugsfähigkeit von Werbungskosten
will vermeiden, dass Kosten, die mit steuerfreien Erträgen zusammenhängen, die
verbleibenden steuerpflichtigen Erträge
mindern. Die Nichtabzugsfähigkeit bezieht
sich allein auf die steuerliche Behandlung
beim Anleger.
Der bereits bislang in der Praxis geltende
Grundsatz, dass Werbungskosten, die
in einem unmittelbaren wirtschaftlichen
Zusammenhang mit Einnahmen stehen,
als direkte Werbungskosten von den jeweiligen Einnahmen zur Ermittlung einer
Nettogröße abgezogen werden müssen,
wird nunmehr ausdrücklich im Gesetz
verankert.
Hinsichtlich der nicht in unmittelbarem
Zusammenhang mit Einnahmen stehenden Werbungskosten, den allgemeinen
Kosten, wie etwa die Fondsverwaltungsgebühren, Depotbankgebühren und allgemeine Beratungskosten, wird eine Neuregelung eingeführt, welche die bislang
36
| Die Investmentbranche in Deutschland 2014
geltende Stufenregelung teilweise
übernimmt, zum Teil aber erheblich
komplexer gestaltet.
Die nach Zuordnung der unmittelbaren
Werbungskosten nach § 3 Abs. 3 Satz 1
und 2 InvStG verbleibenden, in einem
bloß mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen stehenden
Werbungskosten (Allgemeinkosten) sind
nunmehr in einem aufwendigen Verfahren
nach den Sätzen 3–9 zuzuordnen. Dabei
erfolgt anders als nach bisheriger Praxis
eine Zuordnung nicht nur zu den laufenden Einnahmen, sondern auch zu den
Gewinnen bzw. Verlusten aus Veräußerungsgeschäften.
Zur Verdeutlichung die alte und die
neue Stufenregelung in Kurzfassung
zum Vergleich:
Die bisherige Stufenregelung:
Auf der ersten Stufe werden den sog. DBAbefreiten Immobilienerträgen die dazugehörigen Allgemeinkosten nach der sog. Immobilienquote zugeordnet.
Auf der zweiten Stufe gelten 10 Prozent
der allgemeinen Werbungskosten pauschal
als nicht abzugsfähig, salopp formuliert:
als fiskalischer Ausgleich für die steuerfreien Veräußerungsgewinne.
Die Ertragsermittlung erfolgt grundsätzlich nach den Regeln der Einnahmen-Überschuss-Rechnung und damit
nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip.
Allerdings sind Durchbrechungen
sowie die komplexe Werbungskostenverteilung hierbei zu beachten.
Auf der dritten Stufe werden den Einkünften, die dem Teileinkünfteverfahren nach
§ 3 Nr. 40 EStG bzw. dem Beteiligungsprivileg nach § 8b Abs. 1 KStG unterliegen, die dazugehörigen Allgemeinkosten
nach der sog. Aktienquote zugeordnet.
bzw. Verluste aus Veräußerungsgeschäften herangezogen werden. Der Ausweis des Betrags der nicht abziehbaren
Werbungskosten nach dem bisherigen
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (i) InvStG ist grundsätzlich seit dem 24. Dezember 2013
weggefallen.
Nach Anwendung der Stufen 1–3 verbleibende Allgemeinkosten werden (nur) den
laufenden steuerpflichtigen Einnahmen
zugeordnet. Für die weitere Aufteilung auf
die einzelnen Ertragsarten machte das
Gesetz bislang keine Vorgaben.
Die neue Stufe 2 besteht aus zwei Teilstufen und regelt die Zuordnung der Allgemeinkosten anhand der sog. Aktienquote
zu den Einnahmen,
Die neue Stufenregelung:
• die dem Teileinkünfteverfahren nach
§ 3 Nr. 40 EStG unterliegen; § 3 Abs. 3
Satz 3 Nr. 2 a InvStG;
Auf Stufe 1 hat sich wenig geändert: Den
DBA-befreiten Immobilienerträgen werden
die dazugehörigen Allgemeinkosten nach
der sog. Immobilienquote zugeordnet;
§ 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 InvStG.
• die dem Beteiligungsprivileg nach
§ 8b Abs. 1 KStG unterliegen; § 3 Abs.
3 Satz 3 Nr. 2 b InvStG.
Die allgemeinen Werbungskosten sind
den ausländischen laufenden Einnahmen
und Gewinnen bzw. Verlusten aus Veräußerungsgeschäften zuzuordnen, für die
in Deutschland nach DBA-Prinzipien kein
Besteuerungsrecht besteht (Freistellungsmethode). In diesem Umfang sind Werbungskosten nicht abzugsfähig. Der Aufteilungsmaßstab ergibt sich aus dem
Verhältnis des durchschnittlichen Vermögens des Vorjahres, das diesen DBAbegünstigten ausländischen Einnahmen
zugrunde liegt, zum durchschnittlichen
Gesamtvermögen des Vorjahres.
Die pauschale Nichtabzugsfähigkeit von
10 Prozent der allgemeinen Werbungskosten auf der bisherigen Stufe 2 entfällt
ersatzlos, weil nunmehr für die Zuordnung
der Allgemeinkosten nicht nur die laufenden Erträge, sondern auch die Gewinne
jeweiligen Stufen/Nummern 1–3 auf
das Verhältnis der positiven Vorjahressalden von laufenden Einnahmen einerseits zu sonstigen Gewinnen bzw. Verlusten aus Veräußerungsgeschäften
andererseits abzustellen. Damit werden
erstmals auch den Gewinnen bzw. Verlusten aus Veräußerungsgeschäften
Werbungskosten zugeordnet. Dabei
bleiben Gewinn- und Verlustvorträge
unberücksichtigt; Sätze 4–5.
Auch hier bestimmt sich der nicht abzugsfähige Teil nach dem Verhältnis der
den begünstigten Erträgen zugrunde
liegenden Vermögenswerte des Vorjahres
zum durchschnittlichen Gesamtvermögen
des Vorjahres.
• In Teilschritt 2 sind die Werbungskosten, die auf die laufenden Einnahmen entfallen, den einzelnen Ertragsarten im Verhältnis zueinander auf
der Basis der Vorjahressalden zuzuordnen; Sätze 6–7.
Auf Stufe 3 sind die nach Anwendung
von Stufe 1–2 noch nicht zugeordneten Allgemeinkosten den verbleibenden laufenden Einnahmen sowie sonstigen Gewinnen
und Verlusten aus Veräußerungsgeschäften zuzuordnen; § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3
InvStG.
• In Teilschritt 3 gilt Entsprechendes
für die Zuordnung der Gewinne bzw.
Verluste aus Veräußerungsgeschäften;
Satz 8.
Jede der Stufen besteht ihrerseits aus
mehreren Teilschritten; § 3 Abs. 3 Satz
4–9 InvStG:
• Innerhalb der Teilschritte erfolgt bei
Fehlen positiver Salden die Zuordnung
vereinfachend je hälftig zu den laufenden Einnahmen und den Gewinnen bzw.
Verlusten aus Veräußerungsgeschäften;
Satz 9.
• In Teilschritt 1 ist bei der weiteren
Zuordnung der nach Satz 3 zuzuordnenden Werbungskosten innerhalb der
Inwieweit diese komplexe Regelung verständlich und praxistauglich ist, muss sich
noch erweisen.
Die Investmentbranche in Deutschland 2014 | 37
Verlustvortrag auf Fondsebene
Negative Erträge des Investmentfonds
(infolge Kostenüberhang oder realisierter
Veräußerungsverluste) sind nur bis zur
Höhe der positiven Erträge zu verrechnen, soweit die Erträge hinsichtlich Steuerbarkeit, zeitlicher Zurechnung und Steuerabzug beim Anleger gleichartig sind (vgl.
BMF-Schreiben vom 18. August 2009,
Rz. 69). Nicht ausgeglichene negative
Erträge sind auf der Ebene des Investmentfonds vorzutragen und in den Folgejahren auszugleichen. Es gibt also keine
negativen ausgeschütteten bzw. ausschüttungsgleichen Erträge auf Anlegerebene. Dadurch ergibt sich insbesondere
bei Publikumsfonds mit starker Fluktuation im Anlegerkreis eine Verschiebung
der steuerlichen Wirkung. Die Verlustnutzung erfolgt nicht zwingend bei den
Anlegern, die im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Entstehung der Verluste im Fonds
investiert waren.
Seit Einführung der Abgeltungsteuer
per 2009 folgt die Verlustverrechnung
auf Fondsebene sehr detaillierten Vorgaben seitens der Finanzverwaltung unter
Berücksichtigung von mehr als zehn Verlustverrechnungstöpfen (vgl. BMF-Schreiben vom 18. August 2009, Anhang 3
zu Rz. 70).
38
| Die Investmentbranche in Deutschland 2014
3.5
Besteuerung auf Anlegerebene: Transparenz
schafft Vorteile
1. Transparente Investmentfonds
Als laufende Erträge werden beim Anleger
sowohl ausgeschüttete Erträge als auch
sogenannte ausschüttungsgleiche Erträge
(= die thesaurierten Erträge) besteuert.
Ausgeschüttete Erträge
Ausgeschüttete Erträge sind die von
einem Investmentfonds zur Ausschüttung
verwendeten
• Kapitalerträge (einschließlich der
Gewinne aus der Veräußerung von
Wertpapieren),
• Erträge aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
• sonstigen Erträge und
• Gewinne aus privaten
Veräußerungsgeschäften.
Ausschüttungsgleiche Erträge
Ausschüttungsgleiche Erträge sind die
nicht zur Ausschüttung verwendeten
• Kapitalerträge (Dividenden und
abgegrenzte Zinsen) außer
• Erträge aus Stillhalterprämien,
• Gewinne aus der Veräußerung von
Aktien und gleichgestellten Fällen
eigenkapitalähnlicher Beteiligung
(auch Fondsanteile),
• Gewinne aus Termingeschäften,
• Gewinne aus der Veräußerung
von Kapitalforderungen, die
• eine abgrenzbare Emissionsrendite
haben,
• ein Nutzungsentgelt in fixer oder
variabler Höhe gewähren und bei
denen die Rückzahlung zugesagt
oder gewährt wird,
• als sogenanntes Vollrisikozertifikat
ausgestaltet sind und deren Wertentwicklung sich nach einer einzelnen Aktie oder einem veröffentlichten Index für eine Mehrzahl von
Aktien richtet und bei denen diese
Wertentwicklung im gleichem Umfang nachgebildet wird,
• Wandel-, Umtausch- oder Aktienanleihen sind,
• Gewinnobligation oder fremdkapitalähnliches Genussrecht sind,
• Optionsanleihen sind,
• Erträge aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und
• sonstigen Erträge.
Die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge gehören beim Privatanleger zu den Einkünften aus Kapitalver-
mögen, beim betrieblichen Anleger zu den
Betriebseinnahmen. Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten mit dem Ablauf
des Geschäftsjahres, in dem sie auf der
Ebene des Investmentfonds vereinnahmt
wurden, beim Anleger als zugeflossen.
Solange die vorgenannten Gewinne aus
der Veräußerung von Wertpapieren/Kapitalforderungen (sogenannte Negativliste)
auf Fondsebene thesauriert bleiben, sind
sie für den privaten und betrieblichen Anleger somit vorerst nicht steuerpflichtig.
Für die Dauer der Thesaurierung tritt eine
Steuerpause eine (kleines Fondsprivileg).
Seit Einführung der Abgeltungsteuer sind
ausgeschüttete Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren (unabhängig von
der Haltedauer) für Privatanleger grundsätzlich nicht länger steuerfrei; das sogenannte Fondsprivileg ist weggefallen; Ausnahmen gelten für Altbestände, die vor
dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden.
die Kapitalgesellschaft sind, bzw. das
Teileinkünfteverfahren für sonstige betriebliche Anleger. Mit der Einführung der
Abgeltungsteuer per 2009 ist für den
Privatanleger die Begünstigung nach dem
sogenannten Halbeinkünfteverfahren
weggefallen.
Beteiligungsprivileg — Verschärfung
durch Streubesitzregelung
Das Beteiligungsprivileg findet auf ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge, die einer Kapitalgesellschaft bzw.
Körperschaft als Anleger zufließen, Anwendung. Danach werden Erträge aus
Anteilen an einer in- oder ausländischen
Kapitalgesellschaft zu 95 Prozent steuerfrei gestellt. Das galt bislang für Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung der
Beteiligung gleichermaßen. Durch das
Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils
vom 20. Oktober 2011 wurde das Freistellungsverfahren für den Direktbesitz nach
§ 8b KStG durch Einführung der Streubesitzregelung erheblich eingeschränkt.
Die Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 1 KStG
für laufende Erträge (Dividenden) greift
dann nicht, wenn die Beteiligung weniger
Für betriebliche Anleger sind die Gewinne
aus der Veräußerung von Wertpapieren im
Ausschüttungsfall grundsätzlich steuerpflichtig, es sei denn, die Vorschriften des
Beteiligungsprivilegs bzw. des Teileinkünfteverfahrens kommen zur Anwendung.
Soweit in diesen Erträgen in- und ausländische Dividenden aus Aktien bzw. GmbHBeteiligungen enthalten sind oder Gewinne
aus der Veräußerung derartiger Aktien
und Gleichgestelltem, greift das sogenannte Beteiligungsprivileg für Anleger,
Die Investmentbranche in Deutschland 2014 | 39
als 10 Prozent des Grundkapitals beträgt.
Diese Regelung wurde für Anleger über
einen Investmentfonds durch Folgeänderungen ins InvStG übertragen und sogar
verschärft: Die Neuregelung im InvStG
geht typisierend davon aus, dass ein Fonds
generell die Beteiligungsquote von 10 Prozent nicht erreicht. Folglich fallen Dividenden vom Denkansatz aus dem Anwendungsbereich des Beteiligungsprivilegs
heraus. Lediglich für Spezialfonds und
deren Anleger gilt eine Rückausnahme
für den Fall, dass die Quote von durchgerechnet 10 Prozent erreicht wird.
Veräußerungsgewinne sind von der Einschränkung durch die Streubesitzregelung
nicht betroffen und unterliegen weiterhin
dem Beteiligungsprivileg.
Teileinkünfteverfahren
Das Teileinkünfteverfahren findet auf
ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche
Erträge, die einem betrieblichen Anleger
zufließen, der keine Kapitalgesellschaft
bzw. Körperschaft ist, Anwendung. Danach werden Erträge aus Anteilen an einer
in- oder ausländischen Gesellschaft zu
40 Prozent steuerfrei gestellt. Das gilt
für Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligungen. Die Verschärfung durch die Streubesitzregelung für
die laufenden Dividenden gilt für diese Anlegergruppe nicht.
Die Begünstigungen nach dem Beteiligungsprivileg bzw. dem Teileinkünfteverfahren sind nur dann anwendbar, wenn der
Investmentfonds bewertungstäglich den
Aktiengewinn ermittelt und zusammen mit
dem Rücknahmepreis veröffentlicht.
Sonstige steuerliche Folgen
auf Anlegerebene
Ausgeschüttete Erträge, soweit sie auf
Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
entfallen, die auf Fondsebene außerhalb
der zehnjährigen Haltefrist realisiert werden, sind für den Privatanleger vollständig
steuerfrei; für betriebliche Anleger sind
derartige Veräußerungsgewinne aus
Immobilien steuerpflichtig — es sei denn,
es handelt sich um ausländische Grundstücke mit vorrangiger DBA-Befreiung.
Die Realisierung innerhalb der zehnjährigen Haltefrist ist für beide Anlegertypen
im Thesaurierungsfall ebenso steuerpflichtig wie im Ausschüttungsfall — soweit nicht
vorrangig eine DBA-Befreiung greift.
Gewinne aus Termingeschäften verbleiben
für betriebliche und private Anleger im
Thesaurierungsfall zunächst in der Steuerpause, werden im Ausschüttungsfall aber
für beide steuerpflichtig.
Die in den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen aus einem ausländischen Staat stammenden Einkünfte, die nach einem DBA in Deutschland
40
| Die Investmentbranche in Deutschland 2014
von der Besteuerung freizustellen sind, sind
bei der Besteuerung des Anlegers außer
Ansatz zu lassen. Diese sogenannte DBAAusgleichsregelung soll entsprechend dem
Transparenzprinzip die in einem DBA zwischen Deutschland und Quellenstaat geregelte Freistellung für die Anleger auch
für den Fall des Investments über einen inländischen Investmentfonds sicherstellen.
Die Erträge sind gesondert auszuweisen.
Die Begünstigung nach dem Freistellungsverfahren ist nur dann anwendbar,
wenn der Investmentfonds bewertungstäglich den DBA-Gewinn ermittelt und
veröffentlicht.
Insgesamt ist die Anwendung der vorstehenden Grundsätze zur Besteuerung eines
transparenten Fonds abhängig von der
Erfüllung umfassender Nachweis- und Veröffentlichungspflichten.
Nachweis- und Veröffentlichungspflichten für transparente
Investmentfonds
Transparente Investmentfonds müssen
dem Anleger die für die Besteuerung notwendigen Angaben für jede Ausschüttung
und für die ausschüttungsgleichen Erträge
spätestens vier Monate nach Ablauf des
Geschäftsjahres bekannt machen. Bekannt
zu machen sind folgende Besteuerungsgrundlagen (Auszug aus dem Katalog nach
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) bis h)
für den Ausschüttungsfall):
• der Betrag der Ausschüttung
• darin enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
• in der Ausschüttung enthaltene
Substanzbeträge
Die Grundsätze zur Besteuerung
eines transparenten Fonds hängen von
der Erfüllung umfassender Nachweisund Veröffentlichungspflichten ab.
• der Betrag der ausgeschütteten Erträge
• die in den ausgeschütteten Erträgen
enthaltenen
• Dividenden, die unter das Beteiligungsprivileg bzw. das Teileinkünfteverfahren fallen,
• Veräußerungsgewinne aus Aktien
und Gleichgestelltem, die dem Beteiligungsprivileg bzw. dem Teileinkünfteverfahren unterliegen,
• Zinserträge im Sinne der Zinsschrankenregelung des EStG,
• steuerfreien Veräußerungsgewinne
aus der Veräußerung von vor dem
1. Januar 2009 angeschafften
Altbeständen,
• steuerfreien Veräußerungsgewinne
aus der Veräußerung von Bezugsrechten auf Freianteile an Kapitalgesellschaften, soweit sie keine Erträge
aus Kapitalvermögen sind,
• steuerfreien Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
• ausländischen Einkünfte, die in
Deutschland aufgrund eines DBA
freizustellen sind, sowie die darin
enthaltenen Einkünfte, die nicht dem
Progressionsvorbehalt unterliegen,
• ausländischen Einkünfte, die in
Deutschland steuerpflichtig sind und
für die der Investmentfonds keinen
Werbungskostenabzug für die (anrechenbare) ausländische Steuer vorgenommen hat
• der zur Anrechnung von Kapitalertragsteuern berechtigende Teil der
Ausschüttung
• der Betrag der (anrechenbaren) ausländischen Steuer, der auf die jeweiligen
Ertragsarten entfällt
• der Betrag der Absetzung für Abnutzung und Substanzverringerung
• die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um Erstattungsbeträge
Im Einzelnen sind weitere Detaillierungsgrade zu beachten, etwa die Erweiterung
der Angaben um die Wertpapieridentifikationsnummer, den Berichtszeitraum
und einen detaillierten Ausweis der anrechenbaren ausländischen Steuer je nach
Ertragsart.
Die Angaben sind spätestens vier Monate
nach Ablauf des Geschäftsjahres im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Wird
innerhalb von vier Monaten nach Ablauf
des Geschäftsjahres ein Ausschüttungsbeschluss gefasst, sind abweichend davon
die genannten Angaben spätestens vier
Monate nach dem Tag des Beschlusses
bekannt zu machen.
Besonderheiten für ausländische
Investmentfonds
Ausländische Investmentfonds müssen
für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs darüber hinaus die Summe der nach
dem 31. Dezember 1993 als zugeflossen
geltenden, noch nicht dem Steuerabzug
unterworfenen Erträge ermitteln und
zusammen mit dem Rücknahmepreis
bewertungstäglich bekannt machen (kumulierte ausschüttungsgleiche Erträge).
Ein ausländisches Investmentvermögen
muss darüber hinaus auf Anforderung des
Bundeszentralamtes für Steuern innerhalb von drei Monaten die Richtigkeit der
genannten Angaben vollständig nachweisen können. Sind die Urkunden in einer
fremden Sprache abgefasst, so kann das
Bundeszentralamt für Steuern eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche
Sprache verlangen.
Andererseits müssen ausländische Investmentfonds keine Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen abgeben.
Die Bekanntmachung muss mit der Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen
Hilfeleistung befugten Berufsträgers im
Sinne des Steuerberatungsgesetzes, einer
behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einer vergleichbaren Stelle versehen werden, wonach die
Angaben nach den Regeln des deutschen
Steuerrechts ermittelt wurden. Die Bescheinigung muss eine Aussage enthalten,
ob in die Ermittlung der Angaben Werte aus
einem Ertragsausgleich eingegangen sind.
Die Investmentbranche in Deutschland 2014 | 41
2. Semitransparente Investmentfonds
Werden bestimmte Nachweis- und Veröffentlichungspflichten (z. B. Ausweis
von steuerfreien Veräußerungsgewinnen
aus Aktien, von Dividenden oder von ausländischen anrechenbaren Steuern) nicht
erfüllt, werden lediglich die für diese
Erträge bei transparenten Investmentfonds auf Anlegerebene vorgesehenen
Steuerbegünstigungen (z. B. Teileinkünfteverfahren, Steueranrechnung) nicht
gewährt; es erfolgt insoweit aber keine
Pauschalbesteuerung. Diese Einkünfte
zählen damit beim Privatanleger zu den
voll steuerpflichtigen Einkünften aus
Kapitalvermögen bzw. beim betrieblichen
Anleger zu den voll steuerpflichtigen
Betriebseinnahmen.
3. Intransparente Investmentfonds
Werden die Nachweis- und Veröffentlichungspflichten generell nicht beachtet,
hat dies beim Anleger eine Pauschalbesteuerung zur Folge. Der Anleger hat
neben dem Zwischengewinn bei Rückgabe/Verkauf des Anteils zusätzlich
zu versteuern:
• die Ausschüttungen sowie 70 Prozent
des Kursanstiegs der Fondsanteile
zwischen Kalenderjahresanfang
und -ende,
• mindestens aber 6 Prozent des am
Kalenderjahresende festgesetzten
Rücknahmepreises (bzw. Börsen- oder
Marktpreises)
Der Mehrbetrag gilt mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres als ausgeschüttet
und zugeflossen. Diese Pauschalbesteuerung kann dazu führen, dass selbst bei
Kursverlusten im Fondsanteil eine Besteuerung auf Anlegerebene stattfindet, die
aber bei Veräußerung des Anteils gegengerechnet werden kann (nicht relevant
für Altanteile, die vor dem 1. Januar 2009
durch einen Privatanleger angeschafft
wurden).
Die Regeln des § 6 InvStG gelten nicht
für Spezialfonds.
42
| Die Investmentbranche in Deutschland 2014
3.6
Kapitalertrag- und
Abgeltungsteuer
Kennzeichen der Abgeltungsteuer auf
Kapitalerträge in einheitlicher Höhe von
25 Prozent (zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag, d. h. effektiv 26,375
Prozent, ggf. zzgl. Kirchensteuer) ist die
weitestgehende Verlagerung des Besteuerungsverfahrens vom Finanzamt auf die
depotführenden Kreditinstitute. Es gilt das
Prinzip, dass die Kapitalertragsteuer möglichst nahe am Anleger erhoben wird,
unter Berücksichtigung der beim Kreditinstitut hinterlegten individuellen Merkmale des Anlegers (z. B. Steuerbefreiung,
Freibeträge, Verlustvorträge etc.).
Die ausgeschütteten wie auch die ausschüttungsgleichen Erträge aus einem
Investmentanteil unterliegen grundsätzlich
der Abgeltungsteuer; ausgenommen
bleiben die realisierten Gewinne aus Wertpapierveräußerungen von Altbeständen
(Anschaffung vor dem 1. Januar 2009).
Durch das OGAW-IV-Umsetzungsgesetz
wurde das Kapitalertragsteuerabzugsverfahren für Erträge aus Investmentanteilen nochmals an die Verlagerung des
Steuerabzugs auf die depotführende
auszahlende Stelle (Kreditinstitut) bei
Aktien im Falle des Direktbesitzes angepasst. Entsprechend wird der Steuerabzug bei Erträgen aus Investmentanteilen
auch für die bis dahin verbliebenen
Sonderfälle von der Investmentgesellschaft auf die Kreditwirtschaft (auszahlende Stelle) verlagert:
• Soweit die ausgeschütteten Erträge
inländische Dividenden enthalten, wird
die Kapitalertragsteuer nicht länger von
der Investmentgesellschaft, sondern
von der Zahlstelle einbehalten.
• Bei Thesaurierung ausschüttungsgleicher Erträge erfolgt der Kapitalertragsteuerabzug nicht länger durch
die Investmentgesellschaft, sondern
durch die Zahlstelle.
Die erforderlichen „Steuerabzugsbeträge“
haben die inländischen Investmentfonds
bzw. deren Verwahrstellen den Zahlstellen/
Kreditinstituten zur Verfügung zu stellen.
Neben dem reinen Ausschüttungsbetrag
ist also auch der Steuerabzugsbetrag für
die Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zur Verfügung zu stellen, so wie er sich aufgrund
der Besteuerungsgrundlagen und der Zahl
der umlaufenden Anteile ergibt. Sofern
aufgrund der persönlichen Verhältnisse
des Anlegers keine oder geringere Steuerabzüge vorzunehmen sind, ist der Ausgleich auf der Ebene der Zahlstelle vorzunehmen. Ausländische Steuern, die auf
der Eingangsseite des Investmentfonds
angefallen sind, können beim Kapitalertragsteuerabzug auf Anlegerebene (Anteil
im Privatvermögen) angerechnet werden.
Alternativ ist der Abzug als Werbungskosten auf Fondsebene möglich.
Kapitalertragsteuer bei ausländischen
Investmentfonds
Auch hier gelten die Grundsätze der Abgeltungsteuer. Soweit der ausländische
Fonds Ausschüttungen vornimmt, wird die
Abgeltungsteuer vom inländischen depotführenden Kreditinstitut (Zahlstelle) einbehalten. Bei ausländischen thesaurierenden Fonds greift diese Mechanik zunächst
nicht, weil ja tatsächlich keine Erträge
fließen. Die Steuerbelastung erfolgt bei
Verkauf/Rückgabe des Fondsanteils gewissermaßen rückwirkend auf die sogenannten kumulierten ausschüttungsgleichen Erträge der zurückliegenden
Jahre. Zu diesem Zweck muss der ausländische Investmentfonds die Summe der
nach dem 31. Dezember 1993 als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge bewertungstäglich ermitteln und zusammen mit dem
Rücknahmepreis bekannt machen.
Um keine wettbewerbsverzerrenden Vorteile für ausländische Fonds zu generieren,
muss der Anleger den ausschüttungsgleichen Ertrag des jeweiligen Jahres dennoch
in seine jährliche Steuererklärung aufnehmen und zum besonderen Steuersatz für
Kapitaleinkünfte (25 Prozent) zuzüglich
Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuern. Der rückwirkende
Steuereinbehalt bei der Rückgabe des
Fondsanteils dient der Sicherung des
Steueranspruchs. Die scheinbare Doppelbesteuerung wird durch Anrechnung der
rückwirkenden Kapitalertragsteuer auf die
Steuer des laufenden Jahres verhindert.
Bei ausländischen Fondsanteilen, die
in einem ausländischen Depot verwahrt
werden, greift dieser Mechanismus nicht.
Mangels inländischer Zahlstelle kann der
deutsche Fiskus seinen Steueranspruch
nicht durchsetzen. Hier bleibt es bei der
Veranlagung, zu deren Zweck der Anleger
die Erträge jährlich in der Steuerklärung
ansetzen muss.
Die Investmentbranche in Deutschland 2014 | 43
3.7
Besteuerung bei
der Rückgabe von
Fondsanteilen
Zwischengewinn
Die Zwischengewinnbesteuerung ist ein
Auffangtatbestand anlässlich der Rückgabe/Veräußerung des Fondsanteils zur
unterjährigen steuerlichen Erfassung des
Zinsertrags des laufenden Geschäftsjahres.
Zu diesem Zweck müssen Investmentfonds
den Zwischengewinn bewertungstäglich
ermitteln und zusammen mit dem Rücknahmepreis bekannt machen. Ausnahmen
gelten für Spezialfonds und Hedgefonds.
Um einen weitgehenden Gleichlauf mit den
am Jahresende steuerpflichtigen Zinserträgen zu erreichen, wird der Zwischengewinn
in Anlehnung an die ausschüttungsgleichen
Erträge definiert. Er umfasst die vom Investmentfonds während des Geschäftsjahres erzielten Zinsen, Zinsersatztatbestände, Abgrenzungen, die dem Anleger nicht bereits
per Ausschüttung zugeflossen sind, bzw.
solche, die per ausschüttungsgleichen Ertrag als zugeflossen gelten.
Für Privatanleger gilt der Zwischengewinn
als in den Einnahmen aus der Rückgabe/
Veräußerung enthalten und fließt dem Anleger mit dem Rückgabeentgelt zu.
Er gilt als steuerpflichtiger Kapitalertrag.
Davon zu unterscheiden ist der eigentliche
Veräußerungsgewinn anlässlich der Rückgabe. Der Zwischengewinn ist vorrangig
zu berechnen und unterliegt der Kapitalertragsteuer. Der Veräußerungsgewinn ist
entsprechend zu kürzen.
Andererseits gilt der bei Kauf des
Fondsanteils gezahlte Zwischengewinn
(Einkauf) damit korrespondierend als
negativer Kapitalertrag. Seit der Verschärfung durch das Jahressteuergesetz 2010
gilt dies nur, wenn der Investmentfonds
einen Ertragsausgleich durchgeführt hat
und die Berufsträgerbescheinigung eine
Aussage enthält, dass in die Ermittlung der
Werte ein Ertragsausgleich eingegangen
ist. Ferner hat der Investmentfonds bei der
Veröffentlichung des Zwischengewinns
anzugeben, ob bei der Ermittlung ein Ertragsausgleich durchgeführt wurde.
Geschieht dies nicht und wird kein Zwischengewinn ermittelt und formgerecht
veröffentlicht, sind bei der Rückgabe oder
Veräußerung ersatzweise 6 Prozent des
Rücknahmepreises anzusetzen. Ein negativer „Einstandswert“ ist nicht dagegenzusetzen. Allerdings soll der Ersatzwert nach
Ansicht der Finanzverwaltung mithilfe einer Pro-rata-temporis-Formel (x/360) auf
den „besitzanteiligen“ Zwischengewinn
reduziert werden.
Für betriebliche Anleger spielt der Zwischengewinn letztlich keine eigenständige
Rolle. Er wird als unselbstständiger Teil
der Anschaffungskosten bzw. des Veräußerungsentgelts verstanden und somit
im Zuge der Besteuerung des Veräußerungsgewinns erfasst.
44
| Die Investmentbranche in Deutschland 2014
Wird ein Aktiengewinn/DBA-Gewinn
berechnet, so muss dabei ein Ertragsausgleich berücksichtigt werden.
Aktiengewinn/DBA-Gewinn
Die am Geschäftsjahresende des Investmentfonds erzielten Erträge aus Dividenden und Gleichgestelltem wie auch die
Gewinne aus der Veräußerung von Aktien
und Gleichgestelltem werden durch das
Beteiligungsprivileg (95 Prozent) bzw. das
Teileinkünfteverfahren (40 Prozent) steuerlich begünstigt. Diese Begünstigung soll
auch im Fall der unterjährigen Rückgabe
des Fondsanteils greifen.
schieht in Form einer prozentualen
Davonangabe bezogen auf den Anteilspreis. Der vom Veräußerungsgewinn abzuziehende Aktiengewinn/DBA-Gewinn
ergibt sich für den Anleger aus der Differenz von bezahltem Aktiengewinn/DBAGewinn bei Kauf des Fondsanteils und
erhaltenem Aktiengewinn/DBA-Gewinn bei
Rückgabe des Fondsanteils (besitzzeitanteiliger Aktiengewinn/DBA-Gewinn).
Die Aktien-/DBA-Gewinnregelung ist nur
für betriebliche Anleger relevant. Bei
Privatanlegern ist lediglich der DBA-Gewinn bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns relevant.
erreichung der Beteiligungsquote von
10 Prozent mit der Folge, dass Dividenden
nicht länger begünstigt sind. Für sonstige
betriebliche Anleger, die nach dem Teileinkünfteverfahren begünstigt sind, hat die
Streubesitzregelung keine einschränkenden Auswirkungen. Diese unterschiedliche
Behandlung der Dividenden je nach Anlegergruppe hat zur Folge, dass Publikumsfonds nun zwei unterschiedliche Aktiengewinnwerte ermitteln und veröffentlichen
müssen. Spezialfonds müssen u. U. für
jeden Anleger einen separaten Aktiengewinn ermitteln, je nachdem, ob der Anleger durchgerechnet qualifiziert beteiligt
ist oder nicht.
Wird ein Aktiengewinn/DBA-Gewinn
berechnet, so ist die Durchführung eines
Ertragsausgleichs für Aktiengewinn-/
DBA-Gewinnzwecke zwingend, damit
es hier nicht zu Verwässerungen anlässlich weiterer Anteilskäufe oder -rückgaben kommt.
Erzielen betriebliche Anleger Einnahmen
aus der Rückgabe oder Veräußerung von
Fondsanteilen, in denen dem Anleger noch
nicht zugeflossene oder als zugeflossen
geltende Dividenden oder Gewinne aus
Beteiligungen oder DBA-befreite Erträge
enthalten sind, so werden diese Bestandteile als sogenannter Aktiengewinn bzw.
DBA-Gewinn aus dem Veräußerungsgewinn herausgerechnet, analog zum Beteiligungsprivileg/Teileinkünfteverfahren
bzw. DBA-Freistellungsverfahren. Zu diesem Zweck hat der Investmentfonds diese
Bestandteile des Anteilspreises zu ermitteln und als Aktiengewinn/DBA-Gewinn
bewertungstäglich auszuweisen. Das ge-
Der Aktiengewinn/DBA-Gewinn kann
auch negativ sein. Danach sind Vermögensminderungen aus Veräußerungsverlusten bei Verkauf/Rückgabe oder Teilwertabschreibungen auf den Fondsanteil,
die auf Wertverluste von Aktien bzw.
aus DBA-befreiten Erträgen und Gleichgestelltem zurückzuführen sind, Abzugsbeschränkungen unterworfen. Derartige
Verluste sind zu 40 bzw. zu 100 Prozent
steuerlich unbeachtlich.
Auswirkungen der Streubesitzregelung auf den Aktiengewinn
Für das Beteiligungsprivileg (Anleger =
Kapitalgesellschaft /Körperschaft) unterstellt das Gesetz im Fall von Dividenden
und in gleichgestellten Fällen die Nicht-
Die Investmentbranche in Deutschland 2014 | 45
3.8
Investitionsgesellschaften
werden steuerlich separat
behandelt
Fondsstrukturen, insbesondere AIF, die
gemessen an den Anforderungen des § 1
Abs. 1b InvStG nicht als Investmentfonds
qualifizieren, bleibt der Status als transparente Fonds verwehrt. Sie unterliegen
zwar kraft Anbindung an die Begriffe des
KAGB ebenfalls dem InvStG, werden aber
in ihrer steuerlichen Behandlung gänzlich
abweichend von den vorstehenden Grundsätzen in separaten Abschnitten im Gesetz
geregelt, die im Wesentlichen auf die allgemeinen steuerlichen Prinzipien nach
dem Einkommensteuergesetz (EStG) bzw.
dem Körperschaftsteuergesetz (KStG)
und dem Gewerbesteuergesetz (GewStG)
zurückverweisen.
Personen-Investitionsgesellschaften
Personen-Investitionsgesellschaften sind
laut § 18 InvStG Investitionsgesellschaften
in der Rechtsform einer Investmentkommanditgesellschaft oder einer vergleichbaren ausländischen Rechtsform. Für sie sind
analog zu einer gewöhnlichen Personengesellschaft die Einkünfte gesondert und einheitlich festzustellen und von den Anlegern
nach den allgemeinen steuerrechtlichen
Regelungen zu versteuern. Auch die Besteuerung auf Fondsebene richtet sich nach
den allgemeinen Vorschriften, insbesondere fällt auf Fondsebene bei gewerblicher
Tätigkeit Gewerbesteuer an (Inlandsfall).
Kapital-Investitionsgesellschaften
Kapital-Investitionsgesellschaften sind
laut § 19 InvStG alle Investitionsgesellschaften, die keine Personen-Investitionsgesellschaften sind; hierzu zählt etwa
der körperschaftlich strukturierte Fonds
(SICAV,) aber auch ein ausländisches
Sondervermögen (etwa ein FCP), soweit
sie die Anforderungen des § 1 Abs. 1b
InvStG nicht erfüllen, und geschlossene
46
| Die Investmentbranche in Deutschland 2014
Fonds, die nicht als Investmentkommanditgesellschaft qualifizieren. Diese Strukturen werden als Körperschaften, Vermögensmassen, Zweckvermögen oder
juristische Personen angesehen und
gelten damit selbst als Steuersubjekte im
Sinne des KStG und des GewStG, ohne
dass eine Befreiung wie bei den transparenten Investmentfonds gewährt wird.
Bei Privatanlegern gelten die Ausschüttungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen
(Dividende). Entsprechendes gilt für den
Gewinn aus der Veräußerung des Anteils
an der Investitionsgesellschaft. Das frühere Halbeinkünfteverfahren gilt nicht, es
greifen die Regeln der Abgeltungsteuer.
Für betriebliche Anleger gilt das Beteiligungsprivileg (bei Kapitalgesellschaften)
bzw. das Teileinkünfteverfahren (bei
sonstigen betrieblichen Anlegern), soweit der Anleger nachweist, dass die
Kapital-Investitionsgesellschaft
• in einem Mitgliedstaat der EU ansässig
ist und dort der Ertragsbesteuerung für
Kapitalgesellschaften unterliegt und
nicht von ihr befreit ist oder
• in einem Drittstaat ansässig ist und
dort einer Ertragsbesteuerung von mindesten 15 Prozent unterliegt und nicht
von ihr befreit ist.
Steuerpflichtig wird nach dieser Konzeption nur die tatsächliche Ausschüttung
der Kapital-Investitionsgesellschaft. Die
ursprünglich im Referentenentwurf vorgesehene Pauschalbesteuerung im Thesaurierungsfall analog zum intransparenten Investmentfonds ist vorläufig nicht
Gesetz geworden.
Die Investmentbranche in Deutschland 2014 | 47
4.
Ausblick auf eine Branche
im Wandel
Mit dem KAGB, das weit über die europarechtlich erforderliche Umsetzung der
AIFM-Richtlinie hinausgeht, hat der deutsche Gesetzgeber eine vollkommen neue
Grundlage für das gesamte Investmentrecht geschaffen. Das KAGB wird weitreichende Folgen für den Investmentstandort Deutschland haben:
Durch die erstmalige Beaufsichtigung
der geschlossenen Fondsbranche durch
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht werden die Unterschiede
zwischen geschlossenen und offenen
Fondsanbietern deutlich geringer. Es steht
zu erwarten, dass insbesondere die großen Emissionshäuser von dieser Entwicklung profitieren werden. Die hohen aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine
Kapitalverwaltungsgesellschaft stellen
jedoch insbesondere kleinere Emissionshäuser vor erhebliche organisatorische,
finanzielle und personelle Herausforderungen. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass sich in der geschlossenen Fondsbranche — ähnlich wie dies bereits aus
der offenen Fondsbranche bekannt ist —
verstärkt ein Trend zur Nutzung von
Service- oder Master-KVG-Strukturen
entwickeln wird.
kassen eine interessante Alternative zu
offenen Investmentfonds werden. Es bleibt
jedoch abzuwarten, wie die neuen Produkte von institutionellen und privaten Anlegern am Markt aufgenommen werden.
Durch die europaweite Umsetzung der
AIFM-Richtlinie haben sich die Unterschiede zwischen den verschiedenen
Fondsstandorten verringert. Gleichwohl
hat Deutschland mit dem KAGB im Vergleich mit anderen Investmentstandorten
wie beispielsweise Luxemburg eine deutlich stärkere Form der Regulierung gewählt. Auch hier bleibt zu beobachten,
wie sich dies auf die deutsche Investmentbranche künftig auswirken wird.
Investment Funds (ELTIFs) und der geplanten Verordnung zu sog. Packaged
Retail Investment Products (PRIPs)
diverse weitere Neuerung bevor.
Mit der Verabschiedung des AIFMStAnpG und der damit einhergehenden
Einführung der Investitionsgesellschaften
wurde zwar der Umfang der Investmentbesteuerung erweitert, jedoch scheint es
in der Finanzverwaltung weiterhin Stimmen zu geben, die Investmentbesteuerung im Ganzen zu reformieren. Angedacht ist insbesondere eine allgemeine
Pauschalbesteuerung auf alle Investmentvehikel mit der Konsequenz, dass die
transparente Besteuerung für Investmentfonds abgeschafft werden könnte.
Spannend bleibt auch, ob und in
welchem Umfang die Anbieter und die
Investoren von den neu geschaffenen
europaweiten Vertriebsvorschriften
Gebrauch machen werden.
In den kommenden Jahren stehen der
Investmentbranche u. a. mit den OGAW-Vund OGAW-VI-Richtlinien, der geplanten
Einführung von European Long Term
Mit der erstmaligen Schaffung produktbezogener Regelungen für geschlossene
Fonds hat der Gesetzgeber zum einen eine
wichtige Grundlage für einen höheren
Anlegerschutz und eine höhere Akzeptanz
geschlossener Fondsprodukte geschaffen
und zum anderen erstmals einheitliche
Rahmenbedingungen für geschlossene
Fonds aufgestellt. Mit der geplanten Änderung der Anlageverordnung könnten geschlossene Fonds auch für Versicherungen, Versorgungswerke und Pensions-
Die Investmentbranche in Deutschland 2014 | 49
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