koppelung darlehen lebensversicherung

Transcription

koppelung darlehen lebensversicherung
206 (2006)
Kombinationsfinanzierungen
867
Kombinationsfinanzierungen*
– insbes. zur Risikoverteilung bei auftretenden Deckungslücken –
von Dr. Kai-Oliver Knops, Köln/Bremen
Inhaltsübersicht
A. Funktionsweise und Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 868
B. Stand der Gesetz- und Normengebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 870
C. Tilgungsersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 872
I. Arten des Tilgungsersatzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 872
1. Lebensversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 873
2. Bausparvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 874
3. Fondssparpläne und andere Tilgungsersatzformen . . . . . . . . . . . . . . . . . 875
II. Anwendbare Regeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 876
D. Ablösung des Darlehens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 876
I. Ratio des Tilgungsersatzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 877
II. Angabepflicht nach Verbraucherkreditrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 878
III. Risikotragung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 880
1. Parteiabrede . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 880
2. Leistung an Erfüllungs statt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 881
3. Unklare Klauseln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 884
4. Tilgungsklauseln in der Praxis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 886
E. Aufklärungs- und Beratungspflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 889
I. Anforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 889
1. Kreditinstitut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 889
a) Kombinationstypische Gefahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 890
b) Gefahr auftretender Deckungslücken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 892
2. Versicherungsunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 894
3. Bausparkassen und Fondsbetreiber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 896
4. Vermittler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 896
II. Haftungsfolgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 898
1. Vertragsaufsage und Rückabwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 898
2. Schadensersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 898
3. Einwendungsdurchgriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 899
F. Rechtspolitische Imperative . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 900
I. Ergänzung des § 492 Abs. 1 lit.a BGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 900
II. Ergänzung des § 496 BGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 901
* Der Aufsatz wurde angeregt durch eine Ausschreibung des Bundesministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Kombinationsfinanzierung bei Immobilien.
Archiv für die civilistische Praxis, Bd. 206 (2006), S. 867–901
© Mohr Siebeck – ISSN 0003-8997
868
Kai-Oliver Knops
AcP
Eine wirtschaftlich und rechtlich neue Dimension im Banksektor ist durch
das sog. Allfinanzangebot der Kreditinstitute eröffnet worden. Es erstreckt
sich neben dem Abschluss von Bausparverträgen auch auf die Vermittlung von
geeigneten Grundstücken und Wohnungseigentum bis zum Abschluss von
Lebensversicherungs- und sonstigen Versicherungsverträgen. Im Rahmen
dieser Strategie hat die Kreditwirtschaft die traditionellen Formen der Immobilienfinanzierung verlassen und Spar-Kredit-Kombinationen wie den Lebensversicherungskredit, die Bausparsofortfinanzierung oder den Fondsinvestmentkredit geschaffen, bei denen jeweils die Tilgung in ein Sparprodukt
umgeleitet wird. Der offizielle Marktanteil von Kombinationsfinanzierungen
zwischen Darlehen und Lebensversicherung betrug bereits 1997 etwa 7,3 %
mit einem Volumen von rund 80 Milliarden DM. Mittlerweile hat sich der
Marktanteil durch die Allfinanzstrategie aller Großbanken und die Öffnungsund Fusionswelle im Hypothekenbankbereich drastisch verstärkt. Erreichen
die Ablaufleistungen der Tilgungssubstitute die Darlehenssumme am Ende
der Laufzeit des Kredites nicht, ist bislang weitgehend ungeklärt, wem das
Risiko der erforderlichen Nachzahlungsbeträge zuzuordnen ist.
A. Funktionsweise und Bedeutung
Rechtlich stellt sich also die Frage, ob der Rückzahlungsanspruch aus einem
Darlehen nach § 488 BGB am Ende der vorgesehenen Vertragslaufzeit insoweit ungedeckt bleibt, als das Sparprodukt, also etwa die Gesamtleistung der
Lebensversicherung, dafür nicht ausreicht, oder ob sich aus dem Charakter
der Kombinationsfinanzierung etwas anders ergibt. Dazu bedarf es zunächst
eines Blicks auf die rechtstatsächliche Seite der Kombinationsfinanzierung
und auch ihren Rahmenbedingungen.
Die klassische Form der Immobilienfinanzierung besteht aus Tilgungsdarlehen mit festem Jahreszinssatz und gleichbleibenden Raten (Annuitäten). Bei
derartigen Annuitätendarlehen bestehen die ersten Raten nicht aus gleichbleibenden Zins- und Tilgungsanteilen, sondern das Darlehen wird mit abnehmendem Kreditbetrag immer stärker getilgt. Derartige Kredite werden überwiegend mit einem festen Zinssatz vereinbart, bei einer Anfangstilgung von 1
bis 3 %, und haben eine Laufzeit von 20 bis 35 Jahren, wobei der Darlehensnehmer über die Zinsbindungsdauer vor schwankenden Kosten geschützt
Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., 2002, Rn. 1.15.
Vgl. Lear/Welter/Dübel, Study on mortgage credit in the European area, empirica: Bonn, Potsdam, 11/1997, S. 202.
Im einzelnen Canaris, NJW 1987, 609 ff.; Knops, ZfIR 1998, 577 ff. sowie Seckelmann, Zinsrecht, 1992, passim.
206 (2006)
Kombinationsfinanzierungen
869
wird. Annuitätendarlehen entsprechen dem Leitbild des Grundpfandkredits.
Bei den sog. Kombinationsfinanzierungen zahlt der Kreditnehmer hingegen
fortlaufend die Zinsen in voller Höhe des Kapitals, da eine schrittweise Tilgung der Darlehensvaluta nicht stattfindet. Die Darlehen sind meist ebenfalls
festverzinslich ausgestaltet und haben wegen § 10 EStG eine Laufzeit von mindestens zwölf Jahren. Hinzu kommen die Prämien für die Lebensversicherung, den Bausparvertrag, das Fondsinvestment oder eine andere Ansparleistung, mit deren Endbetrag am Ende der Laufzeit der Kredit insgesamt getilgt
werden soll. Hierzu lässt sich der Kreditgeber regelmäßig den entsprechenden
Auszahlungsanspruch aus der Ansparung abtreten, um damit den offen stehenden Darlehensbetrag abzulösen. In Zeiten florierender Kapitalmärkte
und wachsender Marktwirtschaften wurden regelmäßig die bei Vertragsschluss prognostizierten Erträge aus Lebensversicherungen, Bausparverträgen und Fondsbeteiligungen erzielt. Nach Einbruch der Kapitalmärkte, Verlusten im Lebensversicherungssektor und allgemein in Zeiten wirtschaftlicher
Stagnation hat sich dagegen gerade in der jüngsten Vergangenheit offenbart,
dass die prognostizierten Renditen nicht mehr erzielt werden konnten und
Überschussbeteiligungen gekürzt werden. Die größte deutsche Lebensver­
sicherung, die Allianz-Lebensversicherung, war bereits vor Jahren gezwungen, 1,5 Milliarden DM an stillen Wertungsreserven auszuschöpfen, um ihre
Renditeversprechen halten zu können. Diese Situation hat sich nach dem Zusammenbruch des Neuen Marktes, aus dem auch die Lebensversicherungen
teilweise ihre Erträge erzielt haben, und in der anhaltenden wirtschaftlichen
Baisse zum Teil dramatisch verschärft. Da ohnehin im großen Markt für pri Bruchner, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl. 2001,
Rn. 61.
Erman-Saenger, BGB, 11. Aufl. 2004, § 491 Rn. 9.
Knops, in: Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2004, § 10 IV Rn. 71.
Vgl. zum System und Anspruch der Überschussbeteiligung Donath, AcP 193
(1993), 279 ff. Zum Schutzdefizit für Versicherungsnehmer bei kapitalbildenden Lebensversicherungen mit Überschussbeteiligung bei der Ermittlung des Schlussüberschusses BVerfG, WM 2005, 1515 m. Anm. Brömmelmeyer, WuB 2006, 33; Löwe,
EWiR 2005, 703; Schwintowski, VuR 2005, 305 u. Mudrak, VuR 2006, 41. Zu (daraufhin für unwirksam erklärten) Klauseln über die Berechnung der beitragsfreien Ver­
sicherungssumme und des Rückkaufswerts, der Verrechnung von Abschlusskosten
und einem Stornoabzug BGH WM 2005, 2279 m. Anm. Elfring, NJW 2005, 3677;
Lerch, VuR 2005, 469; Schwintowski , EWiR 2005, 875 sowie BGH VuR 2005, 416 m.
Anm. Langheid, BGHR 2006, 24 u. Schwintowski, DStR 2006, 429. Zur bisherigen
Berechnung Engeländer, VersR 1999, 1 ff.; ders., NVersZ 2000, 401 ff.; ders., NVersZ
2001, 289 ff.; ders., NVersZ 2002, 436 ff.
Vgl. Süddeutsche Zeitung vom 31.3.1999.
Vgl. Hennrichs, in: Festschrift für Siegried Kümpel zum 70. Geburtstag, 2003,
870
Kai-Oliver Knops
AcP
vate Immobilienfinanzierungen, der allein für Wohnungsbaukredite an Privatpersonen für 2005 ein Bestandsvolumen von mehr als 778 Milliarden € ausweist,10 durch den scharfen Wettbewerb und die deutliche Margenreduktion
kaum viel Geld verdient wird, besteht allgemein die Prognose, dass die Anbieter von Kombinationsfinanzierungen die versprochenen Renditen nicht einlösen können. Schon bislang haben sich für viele der massenweise abgeschlossenen Verträge erhebliche Deckungslücken ergeben.11 Die Folgen für die betroffenen Privatsparer und Häuslebauer sind daher zum Teil krass, da bei
Endfälligkeit des Darlehens die angesparten Beträge nicht ausreichen, um das
nach wie vor in voller Höhe valutierte Darlehen zu tilgen. Die sich daraus ergebenden Deckungslücken können durch die Grundpfandrechtssicherung
nebst Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung häufig zur
Zwangsversteigerung der finanzierten Immobilie und zur Verwertung des
Arbeitseinkommens bis zur Pfändungsgrenze führen, wenn die Differenz, die
bis zu einem Drittel der finanzierten Summe betragen kann, wie üblich nicht
anderweitig aufgebracht werden kann. Damit sind die Kalkulationssicherheit
und die Altersvorsorge der belasteten Familien gefährdet. Besonders problematisch ist zudem, dass bei vorzeitiger Darlehensbeendigung in Fällen von
Ehescheidung, Eintritt der Arbeitslosigkeit, berufsbedingtem Wohnungswechsel etc., die der Gesetzgeber ausdrücklich in § 490 Abs. 2 BGB vorgesehen hat, nochmals größere Deckungslücken auftreten können, insbesondere
bei Lebensversicherungsfinanzierungen, da die Rückkaufbeträge zu Anfang
bis Mitte der Laufzeit verhältnismäßig gering sind und erst zum Ende ansteigen, so dass ein zwangsweise vorzeitiger Ausstieg den Verbraucher ungleich
stärker belastet als bei vorzeitiger Beendigung eines Annuitätendarlehens mit
ratierlicher Tilgung.
B. Stand der Gesetz- und Normengebung
Auf europarechtlicher Ebene existiert bislang keine die Vertragsstaaten
bindende Regelung. In Art. 20 des Vorschlags für eine neue Konsumentenrichtlinie vom 11.9.200212 waren die dort als „Kreditverträge mit KapitalbilS. 241 unter Hinweis auf Publikationen der FAZ, wo von einer „Tickenden Zeitbombe“
die Rede ist.
10 Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank März 2006, Statistischer Teil
S. 33; vgl. auch den Jahresbericht der Deutschen Bundesbank für das Jahr 2003, 2004,
S. 2.
11 Vgl. auch Artzt/Weber, BKR 2005, 264.
12 Entwurf der Kommission vom 11. September 2002: KOM(2002) 443 final. Vgl.
die Dokumentation in WM 2004, 2371.
206 (2006)
Kombinationsfinanzierungen
871
dungsklauseln“ bezeichneten Konstruktionen als Umgehungsverträge definiert und in Nr. 2 bestimmt, dass der Zusatzvertrag so zu gestalten war, dass
die Rückzahlung des gesamten in Anspruch genommenen Kredits unbedingt
gesichert sein musste.13 Der Kreditgeber sollte haften, wenn der mit der Kapitalbildung betraute Dritte seinen Verpflichtungen nicht nachkam. Wie zahllose andere Vorschriften zum Verbraucherschutz ist auch dieser Klauselentwurf nach Einwendungen der Kreditwirtschaft der Diskontinuität anheim
gefallen. Allerdings bleiben die Erwägungsgründe des ersten Entwurfs auch
weiterhin rechtstatsächlich maßgeblich: „Die neue Technik (…) ist für den
Verbraucher jedoch riskant. (…) Es kann also passieren, dass im Zeitpunkt des
Ablaufs des Hauptkreditvertrages das gebildete Kapital nicht zur Rückzahlung des Kredits ausreicht, was bei einem Produkt, das einem breiten Publikum angeboten wird, nicht hingenommen werden kann.“14
Auf nationaler Ebene sind keine Vorschriften vorhanden, die das bereits
aufgetretene Problem der Deckungslücken erfassen. Vielmehr ist zu konstatieren, dass der deutsche Gesetzgeber derartige Kombinationsfinanzierungen
privilegiert, indem er die gezahlten Versicherungsprämien im Rahmen bestimmter Höchstbeträge als Sonderausgaben für abzugsfähig deklariert.15 Im
Vereinigten Königreich sind derartige Kredite unter dem Oberbegriff „endowment mortgages“ ebenfalls bekannt. Auch dort ist es bereits eingetreten,
dass nach Ablauf des Kreditvertrages das gebildete Kapital wegen der Entwicklung auf dem Finanzmarkt nicht zur Rückzahlung des Kredites ausgereicht hat, mit der Folge, dass viele Verbraucher in Rückzahlungsschwierigkeiten geraten sind. Eine gesetzliche Lösung steht dort ebenfalls noch aus. Die
Bundesregierung hat zu diesem Problem noch keine unter Verbraucherschutzgesichtspunkten ausdifferenzierte Position eingenommen. Das Problempotential ist in Deutschland evident. Angesichts der bereits massenweise abgeschlossenen Kombinationsfinanzierungen und der in naher Zukunft fälligen
Kredite ist anzunehmen, dass die Gerichte und Schlichtungsstellen16 mit
einem ungleich größeren Konfliktvolumen belastet werden als mit dem Phänomen der haustürvermittelten sog. Schrottimmobilien.17
13 Nach dem Wortlaut des Vorschlags der Richtlinie wäre eine Deckungslücke im
Rahmen der außerplanmäßigen, vorzeitigen Rückzahlung des Kredits nicht gesichert.
14 Art. 20 (Kreditvertrag mit Kapitalbildung) des Entwurfes der Kommission vom
11. September 2002: KOM(2002) 443 final.
15 Vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b i.V.m. Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 EStG.
16 Vgl. von Gelder, WuB 2006, 55.
17 Vgl. dazu EuGH, Rs. C-229/04 Crailsheimer Volksbank, WM 2005, 2086 auf
Vorlage des OLG Bremen WM 2004, 1628 m. Bespr. Knops, VuR 2004, 397 und EuGH,
Rs C-350/03 Schulte, WM 2005, 2079 auf Vorlage des LG Bochum, WM 2003, 1609 m.
Bespr. Hoffmann, ZIP 2004, 49 u. Staudinger, GPR 2003, 21. Zur Rechtslage Knops, in:
Bülow/Artz (Hrsg.), Handbuch Verbraucherprivatrecht, 2005, S. 374 ff.; ders., in: Fest-
872
Kai-Oliver Knops
AcP
C. Tilgungsersatz
Zunächst ist zwischen den verschiedenen Fall- und Vertragsgestaltungen
wie Lebensversicherungskrediten, Bausparsofortfinanzierungen, Fondsinvestmentdarlehen und anderen in der Praxis anzutreffenden Kombinationsfinanzierungen zu differenzieren.18
I. Arten des Tilgungsersatzes
In allen genannten Fällen wird zunächst ein Darlehensvertrag nach § 488
BGB geschlossen. Dieser ist zumeist für einen bestimmten Zeitraum festverzinslich ausgestaltet.19 Der Kreditnehmer verpflichtet sich, die vereinbarten
Zinsen während der gesamten Laufzeit zu zahlen. Eine fortlaufende Tilgung
wird nicht vorgesehen. Stattdessen wird der Darlehensnehmer verpflichtet,
einen Vertrag zur Kapitalbildung abzuschließen; die Bezugsrechte hieraus
werden der Bank gemäß § 398 BGB abgetreten. Eine entsprechende Klausel im
Darlehensvertrag ist weder überraschend im Sinne des § 305 c BGB (§ 3 AGBG
a.F.) noch unangemessen nach § 309 BGB (§ 9 AGBG a.F.). 20 Unabhängig davon, welche Form der Tilgungssubstitution 21 die Parteien im Einzelfall vereinbart haben, handelt es sich nach Ansicht des BGH und der ihm folgenden
Literatur immer um einen verschleierten Ratenkredit. 22 In der Praxis kommen
überwiegend nachstehende Kombinationen vor:
schrift für Peter Derleder zum 65. Geburtstag, 2005, S. 383 ff. und insbesondere nach
den EuGH Entscheidungen Derleder, BKR 2005, 441ff. u. Knops, WM 2006, 70 ff. sowie VuR 2006, 90 ff. (Teil 1); 127 ff. (Teil 2 – zus. m. Kulke) u. 186 ff. (Teil 3).
18 Dies betrifft insbesondere auch solche Gruppen, die bislang Produktinnovationen unter dem Schlagwort „Altersvorsorge“ betrieben haben. Nicht aufgearbeitet werden können im Rahmen dieses Beitrages hingegen die steuergesetzlichen Vorgaben und
Möglichkeiten, unter deren Prämissen sich derartige Produkte am Markt etabliert haben (vgl. dazu Philipowski, in: Derleder/Knops/Bamberger, aaO., § 58 Rn. 122 f.
m.w.N.).
19 Nicht erforderlich ist, dass der Zinsbindungszeitraum mit der Darlehenslaufzeit
kongruent verläuft.
20 OLG Schleswig WM 1998, 1486 f.; Nobbe, Bankrecht – Aktuelle höchst- und
obergerichtliche Rechtsprechung, 1999, Rn. 516.
21 Die Formulierung Tilgungsersatz entspringt der Bankpraxis und ist insoweit ungenau als dass es sich in Wahrheit um einen Tilgungsaufschub des Darlehens handelt
und zum vereinbarten Zeitpunkt die Rückzahlung – an Stelle der (ratierlichen) Tilgungsbeträge – mittels der Ablaufleistung aus dem Ersatzansparprodukt besorgt
wird.
22 BGH NJW 1988, 1318 = ZIP 1988, 422; Vortmann, Verbraucherkreditgesetz,
1991, vor § 1 Rn. 19; Reifner, ZIP 1988, 818.
206 (2006)
Kombinationsfinanzierungen
873
1. Lebensversicherung
Die Kombination eines Festzinsdarlehens mit einer Kapitallebensversicherung wird vor allem bei Finanzierung einer fremd genutzten Immobilie empfohlen wegen der zu erzielenden Steuervorteile. 23 Mit der Umleitung der Tilgung in die Versicherung dient diese nicht nur der Kapitalansammlung, sondern besorgt zugleich die Sicherung des Rückzahlungsanspruches des
Darlehensgebers. Wirtschaftlich werden die Ergebnisse eines Raten- oder
Hypothekenkredits durch Aufspaltung in drei Vertragstypen erreicht:24 ein
tilgungsfreier Festkredit, also ein Darlehen an den Kreditnehmer gemäß § 488
BGB, eine in der Kapitallebensversicherung nach § 159 VVG enthaltener
Sparvertrag mit Mindestverzinsung und dem Versprechen einer Überschussbeteiligung25 sowie eine Risikolebensversicherung, die die Differenz zwischen
jeweils angespartem Kapital und der Kapitallebensversicherungssumme für
den Todesfall versichert. 26 Regelmäßig lässt sich die Bank den Auszahlungsanspruch aus der Lebensversicherung abtreten, und mit der Fälligkeit der Police tritt vereinbarungsgemäß auch die Fälligkeit des Darlehens ein. Die Lebensversicherungsprämie enthält also bereits einen Anteil zur Abdeckung des
Todesrisikos, womit eine Restschuldversicherung auf den Todesfall unnötig
wird. 27 Nicht begründbar ist hierbei die These, bei Verbund eines Hypothekendarlehens mit einem Lebensversicherungsvertrag könne die Kündigung
des Darlehens auf Lebenszeit des Darlehensnehmers ausgeschlossen werden, 28
handelt es sich doch um einen normalen grundpfandlich gesicherten Festzinskredit. Gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB besteht bei ihm nach Ende der
Zinsbindungsfrist die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung, die nach
Abs. 4 der Norm nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden
darf. Ebenso kann der Vertrag unter den Voraussetzungen des § 490 Abs. 2
BGB außerordentlich gekündigt werden. Ist das Darlehen hingegen nicht
grundpfandlich gesichert, besteht ebenso wie beim Hypothekarkredit gemäß
23 Zur steuerrechtlichen Behandlung Heßler/Mosebach, DStR 2001, 1244; Tischbein, DStR 2000, 1759; Kahlen, WuM 1994, 10 sowie Horlemann, BB 1994, 2321 betreffend Umschuldungsfragen.
24 Reifner, in: Derleder/Knops/Bamberger, aaO., § 11 Rn. 163.
25 Diese fehlt bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung, weswegen diese
Form des Tilgungsersatzes als hoch spekulativ anzusehen ist.
26 Vortmann, VerbrKrG, 1991, Anhang § 4 Rn. 6; Schmelz/Klute, NJW 1988, 3113,
3115; Scholz, BB 1986, 157. Vgl. im Einzelnen die Beschreibung bei Reifner/Keich,
­R isiko Baufinanzierung, 1993, S. 63 ff.
27 Zur Restschuldversicherung im Verbraucherkredit Knops, VersR 2006, (im Erscheinen).
28 Palandt-Putzo, BGB, 65. Aufl. 2006, § 488 Rn. 31; Baum/Reiter/Methner, in:
Derleder/Knops/Bamberger, aaO., § 28 Rn. 39.
874
Kai-Oliver Knops
AcP
§ 490 Abs. 3 BGB die Möglichkeit zu seiner Beendigung wie bei anderen Dauerschuldverhältnissen nach § 314 BGB. 29 Bei Darlehen ohne Grundpfand­
sicherung findet zum Schutz des Kreditnehmers zudem nach ganz h.M. die
Verzugsregelung des § 498 BGB entsprechende Anwendung, auch wenn die
Tilgung über die Lebensversicherungssumme erfolgen soll, da es für den Darlehensnehmer keinen Unterschied macht, ob er Tilgungsraten oder Versicherungsprämien mit Kapitalanteil zahlt. 30
2. Bausparvertrag
Kombinationen zwischen Grundpfanddarlehen und Bausparverträgen
werden hingegen bei eigengenutzten Immobilien bevorzugt und sind vielfach
bei Sparkassen aufgrund ihres Verbunds mit Bausparkassen anzutreffen. 31
Dann nimmt der Kreditnehmer ein (grundpfandlich gesichertes) Darlehen bei
der Sparkasse auf, tilgt es aber nicht, sondern schließt einen Bausparvertrag
mit der kooperierenden Bausparkasse, um bei Zuteilung der Bausparsumme
mit dieser den (Grundschuld-)Kredit zu tilgen. Der Bausparvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, mit dem der Kreditnehmer einen Anspruch auf Gewährung eines niedrig verzinslichen Bauspardarlehens erwirbt, das nach § 1 Abs. 3
BausparkG nur zweckgebunden verwendet werden darf. Neben der Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden und Wohnungen gehört dazu auch die Ablösung von Verbindlichkeiten, die zur Durchführung derartiger Maßnahmen
eingegangen wurden,32 also auch von Grundpfanddarlehen. Die Bauspar-
29 BT-Drucks. 14/6040, S. 255; MünchKommBGB-Berger, 4. Aufl. 2005, § 490
Rn. 53 m.w.N.; Knops, in: Derleder/Knops/Bamberger, aaO., § 10 IV Rn. 65 m.w.N.
Nr. 18 II AGB-Banken bzw. Nr. 26 II AGB-Sparkassen, die dem Kunden ebenfalls ein
Kündigungsrecht aus wichtigem Grund einräumen, haben insofern rein deklaratorische Wirkung (Baterau, ebd., § 34 Rn. 38).
30 OLG Celle BKR 2005, 66; Palandt-Putzo, aaO., § 498 Rn. 2; Bülow, VerbrKrG,
5. Aufl. 2002, § 12 Rn. 15. Derartige Kombinationsprodukte werden allerdings nicht
von Art. 29 EGBGB erfasst (Müller-Graff, in: Derleder/Knops/Bamberger, aaO., § 61
Rn. 66), wie ein mit einer Lebensversicherung kombinierter Kredit (Knaul, Auswirkungen des Europäischen Binnenmarktes der Banken auf das internationale Bankvertragsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Verbraucherschutzes, 1995, S. 273;
Hörmann, VuR 1991, 226, 227). Zur Unanwendbarkeit von § 39 VVG s. BGHZ 140, 319
= NJW 1999, 1335.
31 Bei Bausparverträgen handelt es sich um eine für die übrige Kreditwirtschaft
nach § 3 Nr. 2 KWG verbotenes Kollektivsparsystem zwischen Bausparkassen und
Kreditnehmern (MünchKommBGB-Berger, aaO., Vor § 488 Rn. 34 m.w.N.).
32 MünchKommBGB-Berger, aaO., Vor § 488 Rn. 34.
206 (2006)
Kombinationsfinanzierungen
875
finanzierung selbst ist dabei in der Praxis variantenreich ausgestaltet. 33 Es
werden zwei Grundmodelle unterschieden:34 Im ersten Fall entsprechen sich
die Darlehensvaluta und die Bausparsumme der Höhe nach. Das Kreditinstitut gewährt ein festverzinsliches Darlehen; die für die Tilgung möglichen Beträge werden in einen Bausparvertrag umgeleitet, der den Erfordernissen der
§§ 1 ff. BausparkG entsprechen muss.35 Im zweiten Modell stehen die Bausparsumme und der Kreditbetrag im Verhältnis 1:2, der mithin das Doppelte
des eigentlichen Finanzierungsbedarfs ausmacht.36 Die Hälfte des Darlehens
wird in den Bausparvertrag eingezahlt, um diesen beitragsfrei zu stellen, so
dass nur an die Bank Zinsen zu zahlen sind, allerdings in Höhe des gesamten
Darlehensbetrages.37 Der Vorteil kürzerer Laufzeit wird mit einem Mehr an
Zinsen erkauft. In beiden Fällen wird mit Zuteilungsreife die geschuldete Darlehenssumme abgelöst, 38 wobei allerdings problematisch bleibt, dass konkrete
Terminzusagen auf Zuteilung ohne weiteres nach § 4 Abs. 5 BausparkG nichtig sind.39 Gleichwohl werden auch hier die Auszahlungstermine an das Datum der Endfälligkeit des Darlehens angepasst.
3. Fondssparpläne und andere Tilgungsersatzformen
Nicht prinzipiell anders wird verfahren, wenn die Ansparleistungen, die
zur Darlehenstilgung verwandt werden könnten, in den Erwerb von Fonds­
anteilen,40 in (Renten-) Sparverträge oder für eine andere Kapitalbildung wie
mit Wertpapieren oder Aktiensparplänen erbracht werden. Immer besteht die
Erwartung, dass der angesammelte Betrag nebst den daraus erwirtschafteten
Erträgen die Rückzahlungssumme des Darlehens am Ende der Laufzeit übersteigt oder doch wenigstens erreicht. Ausgeschlossen ist dies in aller Regel bei
reinen Sparanlagen, da deren Zinsertrag meist weit unter dem Darlehenszins
liegt. Dann kann mittels durchgängiger steuerlicher Absetzbarkeit der Kreditkosten ein deutlicher Verlust vermieden werden.41
33 Dazu Reifner/Keich, Risiko Baufinanzierung, 2. Aufl. 1996, passim sowie Mayen,
WM 1995, 913, 914 f.
34 von Gelder, WuB 2004, 92, 94.
35 Zu Begriff und Funktionsweise Laux, Die Bausparfinanzierung, 7. Aufl. 2005,
passim.
36 Zur sog. Bausparsofortfinanzierung vgl. Reifner, in: Derleder/Knops/Bamberger, aaO., § 11 Rn. 173.
37 von Gelder, WuB 2004, 92, 94.
38 Vgl. BGH WM 2002, 380 f.
39 BGH WM 1976, 50, 51.
40 Zum erhöhten Risiko Rösler, BKR 2001, 125, 129.
41 Ebenso liegt es zumeist bei der Tilgungsaussetzung mit Bausparvertragsabschluss, wenn die Zinsbindung des Kredites bei der Bank lang ist oder sich die Zinsen
876
Kai-Oliver Knops
AcP
II. Anwendbare Regeln
Kombinationsfinanzierungen, bei denen keine laufende Tilgung erfolgt,
sind unabhängig davon, ob durch Ansparungen in eine Lebensversicherung,
einen Bausparvertrag, Investmentfonds oder in Rentenprodukte ein Ablösebetrag gebildet wird, rechtlich wie „normale“ Verbraucherdarlehen zu behandeln.42 Aus Sicht des Kreditnehmers besteht insofern kein struktureller Unterschied zwischen einem Ratenkredit und einem Kredit, bei dem über eine
Kapitallebensversicherung43 oder einen sonstigen Ansparvertrag wie einen
Bausparvertrag und die mit ihnen verbundenen Prämien und Sparleistungen
eine Tilgung am Ende der Vertragslaufzeit vorgesehen ist.44 Es ist daher bezogen auf den tilgungsfreien Darlehensvertrag notwendig die Spar-Kredit-Kombinationen zu untersuchen und möglichst nach denselben Regeln zu bewältigen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Tilgungsersatz ganz oder
teilweise erfolgen soll.45 Eine einheitliche „übliche“ Bankpraxis lässt sich in
diesem Bereich nicht feststellen.46
D. Ablösung des Darlehens
Auf das konkrete Anlagegeschäft kommt es nach der vom Bankrechtsenat
in ständiger Rechtsprechung vertretenen Trennungstheorie47 dabei zunächst
nicht an, so dass für den Rückzahlungsanspruch des Kreditgebers der Darlehensvertrag maßgeblich bleibt (dazu III). Etwas anderes gilt allerdings dann,
wenn beide Verträge verbunden sind (dazu IV). Allerdings stellt sich vorweg
die Frage, welchen Sinn und Zweck die Ersetzung der Darlehensrückführung
durch die Ansparung eines Tilgungsbetrages hat (dazu I.) und welche Angabepflichten den Kreditgeber bei Vertragsschluss treffen (dazu II).
am Markt nach Ablauf der Frist nicht entsprechend entwickeln. Vgl. auch Rösler, BKR
2001, 125, 128.
42 Reifner, in: Derleder/Knops/Bamberger, aaO., § 11 Rn. 171.
43 BGHZ 111, 117, 121 = WM 1991, 179.
44 BGH WM 2002, 380, 382. Ebenso v.Rottenburg, in: v. Westphalen/Emmerich/v.
Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl. 1996, § 4 Rn. 80; Wagner-Wieduwilt, in: Bruchner/
Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG, 2. Aufl. 1994, § 4 Rn. 74; Peters, in: Schimansky/
Bunte/Lwowski, aaO., § 4 VerbrKrG Rn. 80; ders., WM 1994, 1405, 1406.
45 BGH WM 2004, 2436.
46 Ebenso von Gelder, WuB 2004, 92, 93 für die Kombination eines Festdarlehens
mit einer Kapitallebensversicherung.
47 Vgl. nur BGH WM 2000, 1687, 1688 m.w.N.
206 (2006)
Kombinationsfinanzierungen
877
I. Ratio des Tilgungsersatzes
Im Vordergrund steht auf Anbieterseite wirtschaftlich das Bestreben zur
Gewinnmaximierung, Risikodiversifikation und Absatzförderung. Das Darlehen wird über die gesamte Laufzeit voll verzinst, womit bei gleichem Effektivzins mehr Kreditzinsen im Kreditvertrag erwirtschaftet werden, als wenn
die Sparleistungen des Kreditnehmers unmittelbar zur Tilgung des Kredites
genutzt werden würden. Die (unter Umständen mit der Bank verbundenen)
Versicherungsunternehmen, Bausparkassen, Fondsbetreiber und anderen
Anbieter erzielen ihren Gewinn aus dem Anlagegeschäft. Oft werden an die
vermittelnden Bankmitarbeiter Provisionen gezahlt,48 die der Kreditnehmer
letztlich im Ansparvertrag mitfinanzieren muss. Mit der Umleitung der Tilgungsbeträge an einen oder mehrere andere Beteiligte entledigt sich die Bank
der normalerweise zu erfüllenden Verwaltungsaufgaben. Die zu leistenden
Raten bestehen während der Laufzeit aus immer derselben Summe, die mangels Tilgungsanteils nicht verschieden verrechnet und staffelmäßig berücksichtigt werden muss. Zinsbescheinigungen wie Darlehensabrechungen am
Jahresende oder in anderen Zeitabständen bleiben von Periode zu Periode immer gleich. Unter Vertriebsgesichtspunkten sind Kombinationsfinanzierungen vielfach auch leichter zu verkaufen, weil sich häufig ein niedriger Darlehenszinssatz und ein niedriger anfänglich effektiver Jahreszins nach der
Preisangabenverordnung darstellen lassen.49
Für den Verbraucher macht hingegen eine derartige Konstruktion von
vorneherein nur Sinn, wenn für ihn wirtschaftlich dasselbe Ergebnis erzielt
wird wie bei einem marktüblichen Kredit. Schließlich will er am Ende der
Laufzeit den Hauskredit abbezahlt haben und schuldenfrei sein, weswegen die
Finanzierung – wie oft – zeitlich auf den (nahenden) Renteneintritt abgestimmt ist und der Altersicherung dient. Die Kostenlast auf dem Niveau eines
normalen Annuitätendarlehens zu halten, kann in aller Regel nur über steuerliche Vorteile erreicht werden, deren Eintritt auch angesichts der langen Vertragslaufzeit unsicher bleibt. Änderungen der Lebenssituation machen nicht
selten die bei Vertragsschluss geplanten Steuerersparnisse (teilweise) zunichte.
Zudem sind solche Kredite auch ohne Auftreten von Deckungslücken wirtschaftlich betrachtet für die Kunden vor allem bereits deswegen nachteilig,
weil die Leistungen des Verbrauchers im Ansparprodukt unsicherer angelegt
sind, als wenn die Beträge direkt in die Tilgung des Kredits fließen. Hinzu
kommen die Kosten für den Ansparvertrag, weil auch deren Anbieter erhebliche Gewinne erzielen wollen. Zu entscheiden ist daher nicht nur die Frage,
wem im Kreditverhältnis mit Tilgungsersatz das Risiko auftretender De48 49 Reifner, ZBB 1999, 349, 352 spricht von 3,5 % Vermittlungscourtage.
Rösler, BKR 2001, 125 m.w.N.
878
Kai-Oliver Knops
AcP
ckungslücken zuzuordnen ist. Vielmehr wird zugleich damit festgelegt, ob
dem Kreditnehmer auch das Insolvenzrisiko des Dritten wie etwa des Fondsbetreibers auferlegt werden soll, wenn die Spar-Kredit-Kombination – wie
regelmäßig – nicht vom ihm selbst ausgewählt, sondern von dem Kreditinstitut empfohlen wurde. Zudem liegt das Abgehen von einem marktüblichen Ratenkredit wegen der damit verbundenen höheren Zinskosten des Darlehens in
aller Regel nicht im Interesse des Kunden. Er will nicht mehr zahlen als nötig,
wird aber unter Umständen gerade durch die niedrigen Zinssätze über die
wahre Belastung in die Irre geleitet. Zudem verschafft sich die Bank mit der
Abtretung der Auszahlungsansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft
oder Bausparkasse einen zusätzlichen, überaus bonitätsstarken Schuldner,
wenn der Kunde neben seiner Pflicht zur Zahlung der Ansparbeträge noch
darüber hinaus haften würde.
II. Angabepflicht nach Verbraucherkreditrecht
Besondere Bedeutung haben im Verbraucherkredit die Schriftform und mit
ihr der festzulegende Vertragsinhalt. Sie dient der Aufklärung und Warnung
sowie dem Beweiserfordernis.50 Diese Funktionen werden nur erfüllt, wenn
dem Verbraucher die finanzielle Belastung und das eingegangene Risiko über
die Vertragsurkunde deutlich vor Augen geführt werden. Dadurch soll ihm
auch ein Preisvergleich ermöglicht werden. Ohne die entsprechenden Angaben ist er nicht in die Lage, nicht nur den günstigsten Anbieter für seinen Kreditbedarf zu ermitteln, sondern überhaupt marktübliche Konditionen zu erkennen. Gleichwohl verneint der Bankrechtssenat des BGH gegen die ganz
überwiegende Meinung in der Literatur die Angabepflicht für Prämien einer
Kapitallebensversicherung, die neben einer Grundpfandrechtsicherung zur
Tilgung des Darlehens bei dessen Endfälligkeit abgeschlossen wird, nach § 4
Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 f VerbrKrG a.F. (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 6 BGB).51 Gleichfalls sollen diese Prämien auch nicht in der Angabe des effektiven Zinssatzes
nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 e VerbrKrG (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5 BGB) Berücksichtigung finden müssen.52 Lediglich bei der Gesamtbetragsangabe nach
50 Palandt-Putzo, aaO., § 492 Rn. 1.
BGH WM 2005, 415, 417 m.w.N., dazu Beining, VuR 2005, 407; Büchel/Günther,
WuB 2005, 268; Habersack, WM 2006, 353; Metz, EWiR 2006, 31, 32; Reifner, WM
2005, 1825; Sauer, BKR 2005, 154; Weber, BGHR 2005, 573.
52 BGH aaO.; a.A. bspw. Müller-Graff, in: Derleder/Knops/Bamberger, aaO., § 61
Rn. 66 sowie Reifner, ebd., § 11 Rn. 110, 120 u. 167, wonach es sich bei den in der Kapitallebensversicherung anteilig mit etwa 10 % der Prämie enthaltenen Risikobestand­
teilen um eine zwingend mit abgeschlossene Restschuldllebensversicherung handelt,
deren Prämien bereits nach § 6 Abs. 3 Ziff. 5 Alt. 2 PAngV in den Cash Flow zur Effektivzinsberechnung einzubeziehen sind. Zudem gelte für die Sparraten in die Kapitalle51 206 (2006)
Kombinationsfinanzierungen
879
§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 e VerbrKrG (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5 BGB) sind die
Versicherungsprämien wie auch solche für Bausparverträge zwar anzugeben,53 aber auch nur, wenn sie dem Tilgungsersatz54 und nicht zur Sicherung
des Darlehens dienen.55
Vielen privaten Kreditnehmern wird so nicht deutlich, welche erhöhten Belastungen auf sie zukommen. Die Effektivzinsangabe, die einen Vergleich zu
den Konditionen anderer Kreditinstitute, vor allem aber zum normalen
Grundpfandkredit erst ermöglicht, fehlt. Vielmehr wird der Kunde durch die
fehlenden Angaben der Versicherungsprämien in der Effektivzinsberechnung
erst zum Vertragschluss verleitet, weil er diese mit den vermeintlich höheren
Zinssätzen von Annuitätenkrediten vergleicht. Damit wird den vom Bankrechtsenat als risikoreich erkannten Kombinationsfinanzierungen offensichtlich Vorschub geleistet. Folgt man der Ansicht der Rechtsprechung gibt allerdings die Einrechnung in den nach § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5 BGB anzugebenden Gesamtbetrag bereits ein deutliches Indiz, wie der Anbieter das
Tilgungssubstitut selbst behandelt wissen will, kann doch unterstellt werden,
dieser wolle sich gesetzeskonform verhalten. Rechnet die Bank die neben dem
Darlehen zu zahlenden Prämien des Ansparvertrages von vorneherein in die
Gesamtkosten des Darlehens ein, ist davon auszugehen, dass sie damit einen
echten Tilgungsersatz im Hinblick auf den bei Fälligkeit des Kredits zu erfüllenden Rückzahlungsanspruch gewollt hat, die Ablaufleistung mithin als Ersatz für die Tilgung anzusehen ist. Nicht anders verstehen in der Regel die
Darlehensnehmer die Vertragskombination. Andernfalls wäre das Informationsdefizit des Kunden eklatant, auch weil wohl fast kein Laie in der Lage ist,
die Gesamtbelastung selbst rechnungsweise zu bestimmen. Ohne Vergleichsrechnung ist diese für den Kunden nicht erkennbar, womit die Bank auch ihrer
– später noch eingehend zu erörternden – Aufklärungspflicht bei derartigen
Kombinationsprodukten nicht gerecht wird, weil dann nicht einmal zu erkennen ist, dass diese Kreditformen weitaus kostenträchtiger sind als ein normales
Annuitätendarlehen.
bensversicherung über § 506 Satz 2 BGB dasselbe, weil die Tilgungsraten zum Cash
Flow des Kredites gehörten und daher bei der Effektivzinsberechnung berücksichtigt
werden müssten. Siehe dazu auch Reifner, WM 2005, 1825 f.; VuR 2002, 367, 372 f. und
ZBB 1999, 349, 361 f.
53 BGH WM 2002, 380, 382 m. zahlr. w N., dazu Balzer, WuB 2002, 1031; v. Rottenburg, BKR 2002, 229; Saenger/Bertram, EWiR 2002, 237; Sauer/Wallner, BKR
2003, 959.
54 BGH WM 2004, 2306, dazu Bülow, WuB 2005, 90; Steiner, EWiR 2005, 47 sowie
BGH WM 2004, 1542, 1545.
55 OLG Stuttgart WM 2003, 2234, 2236 (vgl. dazu die Revisionsinstanz BGH WM
2004, 2436 sowie die Anm. Steiner, EWiR 2004, 143; v. Westphalen, WuB 2004, 97);
Palandt-Putzo, aaO., § 492 Rn. 10.
880
Kai-Oliver Knops
AcP
III. Risikotragung
In den weiteren Vertragsbestimmungen kann die Vorstellung des Kunden,
mit den Leistungen an den Dritten habe er alle Verpflichtungen für die endgültige Darlehenstilgung erbracht, entweder bestärkt und aufrecht erhalten werden, oder aber es kann deutlich auf die Risikotragungspflicht hinsichtlich
möglicher Deckungs­lücken hingewiesen werden.
1. Parteiabrede
In Rechtsprechung und Literatur wird bislang vor allem diskutiert, ob in
Anbetracht der Darlehensvertragsklauseln die an die Bank abgetretene Ablaufleistung des Tilgungsersatzes als Leistung an Erfüllungs statt gemäß
§ 364 BGB oder lediglich als Leistung erfüllungshalber anzusehen ist. Dabei
ist die Leistung an Erfüllungs statt als Erfüllungssurrogat anzusehen, die
das Schuldverhältnis im engeren Sinne erlöschen lässt. Bei der Leistung erfüllungshalber bleibt das Schuldverhältnis zunächst bestehen. Die Erfüllungswirkung tritt erst dann ein, wenn sich der Gläubiger aus dem erfüllungshalber Geleisteten befriedigt hat.
Wurde hingegen von dem Schuldner von Beginn an in dem Vertrag nur ein
bestimmtes Leistungsprogramm (nämlich Zinszahlungen und Ansparleistungen) versprochen und erbringt er dieses, tritt Erfüllung ein. Eine andere als
die geschuldete Leistung wird weder geschuldet noch erbracht. Wie jeder andere Vertrag unterliegt die darlehensweise Überlassung von Geld der Privatautonomie. Seine Grenzen findet die Gestaltungsmacht der Parteien in dem
zwingenden Gesetzesrecht und der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB.
Vereinbaren die Vertragspartner, dass der Kreditnehmer das Darlehen bei Fälligkeit nicht zurückzahlen, sondern (lediglich) bestimmte Beiträge in einen
Ansparvertrag leisten soll, nebst Abtretung der sich daraus ergebenden Ablaufleistung an die Bank, ist dies ohne weiteres zulässig. § 488 Abs. 1 Satz 2
2. Halbsatz BGB ist keine zwingende Regelung.56 Erfüllt der Kreditnehmer
seine vertraglich übernommenen Pflichten vollständig, tritt Erfüllung ein und
zwar endgültig. Für eine wie auch immer geartete zusätzliche Leistung besteht
weder eine Veranlassung noch eine Verpflichtung. Die Vertragsklauseln ersetzen die Rückzahlungspflicht durch die Ansparverpflichtung und die Abtretung. Das Vertragsprogramm ist kreditnehmerseits vollständig erfüllt. Dann
kann die Bank keine weitere Leistung des Kreditnehmers erwarten.57 So liegt
56 Erst recht muss der Darlehensnehmer nicht in persona das zur Verfügung gestellte Darlehen zurück erstatten.
57 Ebenso von Gelder, WuB 2006, 55, 56 unter zutreffender Ablehnung der Entscheidung des LG Mainz WM 2005, 2093.
206 (2006)
Kombinationsfinanzierungen
881
es, wenn in dem Darlehensvertrag lediglich bestimmt ist, dass die Tilgung des
Darlehens durch die Ansparleistung erfolgen soll.58 Für die Annahme, es
könne sich um eine Leistung erfüllungshalber handeln, ist damit von vorneherein kein Raum. Es war niemals vorgesehen, dass der Schuldner anstatt der
geschuldeten Leistung eine andere Leistung bewirkt, die kraft vertraglicher
Vereinbarung zur Sicherheit und Verwertung hingegeben wird. Eine Parteivereinbarung fehlt gerade nicht, weswegen die Auslegungsregel des § 364
Abs. 2 BGB nicht eingreift.59
2. Leistung an Erfüllungs statt
In einer grundsätzlichen Entscheidung zu auftretenden Deckungslücken
bei Kombinationsfinanzierungen hat das OLG Karlsruhe im Jahre 2003 entschieden, dass die Bank die verbleibende Differenz zum Darlehensbetrag nur
dann von ihrem Kunden verlangen kann, wenn sich dies eindeutig aus den
Regelungen des Darlehensvertrages ergibt.60 Der Bankwirtschaft waren entsprechende Klauseln bereits vorher in der Literatur dringend empfohlen worden.61 Entsprechend bestimmt die „Europäische Vereinbarung eines freiwilligen Verhaltenskodexes über vorvertragliche Informationen für wohnungswirtschaftliche Kredite“62 im Teil II zu Ziff. 9 rechte Spalte, dass „der Anbieter
darauf hinweisen (sollte), dass das Tilgungsinstrument möglicherweise nicht
die vollständige Rückzahlung des Kredits garantiert.“63
In dem vom OLG entschiedenen Fall ging es um ein Festzinsdarlehen
zweier Verbraucher zur Baufinanzierung, bei dem hinsichtlich der Rückzahlung von der Sparkasse formularmäßig vorgegeben wurde, dass die Tilgung
durch eine abzuschließende bzw. bereits bestehende Lebensversicherung bei
einem bestimmten Versicherer erfolgen sollte. Weitere Abreden hinsichtlich
58 Nicht anders ist zu entscheiden, wenn zusätzlich unter der Rubrik Zins und Tilgung bestimmt wird, dass das Darlehen ohne laufende Tilgung und mit Rückzahlung
in einem Betrag erfolgt.
59 Damit scheidet auch eine Ersetzungsbefugnis aus (dazu Gernsheim, Die Ersetzungsbefugnis (facultas alternativa) im deutschen bürgerlichen Recht, 1906).
60 OLG Karlsruhe WM 2003, 2412 m. Anm. van Gelder, WuB 2004, 92 und Wagner, EWiR 2003, 1179.
61 Rösler, BKR 2001, 125, 128 f. u. insbes. 131 zu Ziff. 6 und van Gelder, WuB 2004,
92, 94; ders., WuB 2006, 55, 57. Vgl. auch Wulff, WuB 2001, 900, 902 und Mues, EWiR
2001, 311, 312.
62 Abrufbar unter http://europa.eu.int/comm/internal_market/finservices-retail/
docs/home-loans/agreement_de.pdf
63 Und weiter heißt es: „Falls ein Darlehensgeber ein Tilgungsinstrument als Teil
eines tilgungsfreien Darlehens anbietet, sollte klargestellt werden, ob das Angebot an
das vom Anbieter vorgeschlagene Tilgungsinstrument gebunden ist.“
882
Kai-Oliver Knops
AcP
der Rückzahlung wurden nicht getroffen. Die Versicherungssumme erreichte
im Todesfalle die Kreditvaluta des Hauptkredits64 und blieb ohne garantierte
Überschussbeteiligung im Erlebensfalle dahinter zurück. Zum Fälligkeitszeitpunkt erreichte die Ablaufleistung des Versicherungsvertrages einschließlich der zwischenzeitlich angesammelten Überschussanteile den ursprünglichen Darlehensbetrag nicht. Als das Kreditinstitut die Zahlung des Differenzbetrages verlangte, erhoben die Verbraucher Klage auf Feststellung, dass
der Beklagten keine weitere Zahlung zustehe. In Übereinstimmung mit der
Vorinstanz gab das OLG Karlsruhe dem Klagebegehren rechtskräftig statt:65
Zwar hat der Darlehensgeber normalerweise einen Anspruch auf Rückzahlung der vollen Darlehenssumme. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit ermöglicht es den Parteien jedoch, abweichende Regelungen zu treffen. Davon haben
die Parteien Gebrauch gemacht, indem sie ausdrücklich vereinbart haben, dass
eine (vollständige) Tilgung des Darlehens durch die Auszahlung der Versicherungssumme bei Ablauf der Lebensversicherung erfolgen soll, unabhängig
von der Höhe des ausbezahlten Betrages. Die Parteien haben insoweit vereinbart, dass die Auszahlung der Versicherungssumme an die beklagte Sparkasse
zur Tilgung des Darlehens an Erfüllungs Statt und nicht erfüllungshalber erfolgt.
Dies ergibt sich nach überzeugender Auffassung des Senates sowohl aus der
Formulierung „die Tilgung erfolgt durch eine Lebensversicherung“,66 die bei
wörtlicher Auslegung so zu verstehen ist, dass mit der Auszahlung der Lebensversicherungssumme das Darlehen getilgt ist und dass dementsprechend
weitere Zahlungen der Kreditnehmer zur Rückführung des Darlehens nicht
erforderlich sind. Zudem kommt nach Ansicht des Gerichts dem Begriff „Tilgungslebensversicherung“ besondere Bedeutung zu: Wer mit der Bankenpraxis der Kombination von Darlehensverträgen mit (Tilgungs-) Lebensversicherungen nicht vertraut ist, muss diesen Begriff so deuten, dass durch die Lebensversicherung die Tilgung des Darlehens (endgültig) erledigt wird. Zwar
entspricht die Regelung über die Tilgung des Darlehens in dem Vertrag nicht
der üblichen Bankenpraxis.67 Angesichts der Eindeutigkeit der Formulie64 Das Zusatzdarlehen betrug 2 % des Hauptkredits.
OLG Karlsruhe WM 2003, 2412 ff.
66 – bzw. „Das Darlehen wird getilgt durch eine bei der (…) abzuschließende bzw.
bereits bestehende Lebensversicherung als Tilgungslebensversicherung.“ –
67 Nach Ansicht des OLG Karlsruhe WM 2003, 2412, 2414 können für die Auslegung des Vertrages die übliche Praxis und mögliche Vorstellungen von Bankmitarbeitern keine Rolle spielen, wenn diese Vorstellungen in den Formulierungen des Vertrages, wie ausgeführt, keinen Niederschlag gefunden haben. Bei der Kombination eines
Darlehens mit einer Tilgungslebensversicherung kann – für die Auslegung des Vertrages – nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass den Klägern als Kunden die
übliche Bankenpraxis bekannt war. Vielmehr wird üblicherweise die erforderliche Ver65 206 (2006)
Kombinationsfinanzierungen
883
rungen im Darlehensvertrag und angesichts der Besonderheiten einer Lebensversicherung muss einem Kunden, der keine besondere Erfahrung in Bankgeschäften besitzt, auch nicht ohne weiteres auffallen, dass die beklagte Sparkasse mit dem vorliegenden Vertrag ein gewisses Risiko (für den Fall einer
Unterdeckung der Lebensversicherungssumme) übernommen hat.68
Die Entscheidung des Gerichts überzeugt bereits hinsichtlich des Blickwinkels, unter dem der Vertrag und seine Klauseln zu betrachten sind. Wie
auch der Bankrechtsenat des BGH bereits mehrfach bekräftigt hat, kommt es
maßgeblich darauf an, wie derartige Produkte aus Sicht des Kreditnehmers zu
beurteilen sind.69 Ohne besondere Aufklärung herrscht dort subjektiv durchgängig die Vorstellung, mit der Erbringung der Ansparleistungen zum einen
und der Zahlung der Zinsen zum anderen sei der Kredit am Ende der Laufzeit
vollständig erledigt. In der einschlägigen Werbung, in Prospekten wie auch im
Kundengespräch wird dauernd der Eindruck vermittelt, die Ablaufleistungen
erreichten die Kreditsumme allemal und es bestehe ggf. die Aussicht auf einen
Überschuss. Dass für den Überschuss keine Erwartung auf Vereinnahmung
durch die Banken herrschen kann, ist eigentlich selbstverständlich;70 ein
Rückgriff auf § 364 BGB ist diesbezüglich verfehlt und die Auslegungsfrage
nur dahingehend zu stellen, ob in concreto nach der getroffenen Vereinbarung
mit Überweisung der Ablaufleistung an die Bank der betragsmäßig höhere
Darlehensrückerstattungsanspruch getilgt wird.71
Obwohl derartige Klauselgestaltungen in der Kreditpraxis häufig anzutreffen sind, ist die genannte Entscheidung des OLG Karlsruhe als Einzelentscheidung und nicht verallgemeinerungsfähig deklariert worden.72 Dabei hat
das Judikat aus Karlsruhe einen Vorläufer, in dem die Ansicht des Gerichts zu
den Deckungslücken bereits zum Ausdruck gekommen und vom Bundesgerichtshof bestätigt worden ist. Dort ging es ebenfalls um die Frage, ob der
sicherungssumme für die Lebensversicherung von der Bank vorgegeben, so dass die
Beklagte – aus der Sicht der Kläger – ein eventuelles Risiko bei der Tilgung des Darlehens durch die Lebensversicherung selbst am besten beurteilen konnte.
68 Nach OLG Karlsruhe WM 2003, 2412, 2414 steht dieser Auslegung des Vertrags
auch nicht entgegen, dass das eingegangene Risiko für die Bank unkalkulierbar gewesen wäre. Diese kannte bei Abschluss des Darlehensvertrages die bereits früher abgeschlossene Lebensversicherung und konnte dementsprechend das eingegangene Risiko beurteilen. Die Beklagte konnte hierbei auch das Risiko der Verrechnung von
Überschussanteilen der Lebensversicherung mit Beiträgen kalkulieren und berücksichtigen.
69 BGHZ 111, 117, 121 = WM 1991, 179 sowie BGH WM 2002, 380, 382.
70 Vgl. auch Wagner, EWiR 2003, 1179, 1180.
71 Zutreffend und deutlich van Gelder, WuB 2006, 55 f.
72 So etwa Rösler/Wimmer/Lang, Vorzeitige Beendigung von Darlehensverträgen,
2003, S. 40; Wagner, EWiR 2003, 1179, 1180; a.A. aber von Gelder, WuB 2004, 92, 93.
884
Kai-Oliver Knops
AcP
Bank bei Fälligkeit der Lebensversicherung ein darüber hinausgehender Zins­
anspruch zusteht. Bei Lebensversicherungskrediten und Bausparkombina­
tionen wird vielfach vereinbart, dass mit der Fälligkeit der Police auch die Fälligkeit des Darlehens eintritt. Eine Kündigung ist in diesem Fall nicht notwendig. In diesem Fall existiert nach Ansicht des OLG Karlsruhe auch keine
geschützte Zinserwartung mehr, nach der die Bank etwa einen Anspruch auf
Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung hätte.73 Diese Rechtsauffassung
des OLG hat der BGH in der dazu ergangenen Entscheidung zur Nichtannahme der Revision bestätigt: Wird die Lebensversicherung fällig, weil der
Kreditnehmer stirbt, scheidet ein solcher Anspruch allein deswegen aus, da
eine Tilgung des Darlehens auch im Falle des Todes von vorneherein vereinbart war.74 Auch wenn keine Verknüpfung der Fälligkeitszeitpunkte vorgesehen ist, muss die Bank – systemimmanent – mit dem Tod des Kreditnehmers
rechnen und kann dieses Risiko nicht noch in Form einer zusätzlichen Vorfälligkeitsentschädigung realisieren. Der Gläubiger schützt sich mit der Versicherung gegen dessen Ableben, um sich aus der Versicherungssumme zu befriedigen. Die Lebensversicherungsprämie enthält bereits einen Anteil zur
Abdeckung des Todesrisikos, so dass auch in diesem Fall durch die Versicherungsleistung endgültig Erfüllung eintreten soll. Dasselbe gilt, wenn die Fälligkeit der Lebensversicherung vor Ablauf des Zinsbindungszeitraums eintritt
und der ablösungswillige Kreditnehmer darüber nicht aufgeklärt wurde.75
Eine Deckungslücke in Form einer Entschädigung nach § 490 Abs. 2 BGB
oder bezüglich des Kapitals kann damit nicht entstehen.
3. Unklare Klauseln
In der Praxis können die maßgeblichen Vertragsklauseln auch weniger eindeutig sein als die vom OLG Karlsruhe beurteilten. Nach § 305 c Abs. 2 BGB
(§ 5 AGBG a.F.) gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen aber zu Lasten des Verwenders. Wenn nach dem Darlehensvertrag
einer Partei das Risiko auftretender Deckungslücken nicht eindeutig zuzu73 OLG Karlsruhe, WM 2001, 1561 m. zust. Anm. Krüger; VuR 2000, 271; Knops,
ZfIR 2001, 438, 444; ähnlich LG Mannheim, VuR 2000, 205 f.; a.A. OLG Köln, ZIP
2000, 308 (dazu krit. Wulff, WuB 2001, 900, 901); Rösler/Wimmer/Lang, aaO., S. 38;
Wenzel, ZfIR 2001, 93, 96. Zur (reduzierten) Bemessung der Entschädigungsleistung
bei einem konkret durch eine Lebensversicherungs-AG refinanzierten Darlehen v.
Rottenburg, WuB 2001, 1242, 1244.
74 BGH Beschl. v. 5.12.2000, Az. XI ZR 137/00 (abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de, sonst nicht veröffentlicht).
75 LG Mannheim VuR 2000, 205 f.; Knops in: Derleder/Knops/Bamberger, aaO.,
§ 10 IV Rn. 71; Rösler/Wimmer/Lang, aaO., S. 40; v. Heymann/Rösler, ZIP 2001, 441,
444; Rösler, BKR 2001, 125.
206 (2006)
Kombinationsfinanzierungen
885
ordnen ist, soll diese Norm nach einer Meinung in der Literatur unanwendbar
sein. Begründet wird dies mit der Behauptung, es gehöre zum „Allgemeingut“, dass die Ablaufleistung der Kapitallebensversicherung bei Abschluss des
Darlehensvertrages nicht exakt bestimmbar sei und die Banken üblicherweise
nicht das Risiko einer etwaigen Deckungslücke übernähmen.76 Mit diesem
Verständnis könne ein typischer Durchschnittskunde keine Zweifel am Aussagehalt derartiger Klauseln haben, weswegen es an der erforderlichen Mehrdeutigkeit der betreffenden Bestimmungen fehle und damit § 305 c Abs. 2
BGB generell nicht eingreife.77
Schon einem durchschnittlichen Kreditnehmer zu unterstellen, er kenne
positiv die fehlende Risikobereitschaft der Bank, ist verfehlt, liegt doch in jeder Kreditausreichung und Tilgungsvereinbarung immanent eine Gefahr der
(teilweisen) Nichterfüllung.78 Dies würde jedoch auch voraussetzen, dass der
Kreditnehmer überhaupt die Gefahr des Auftretens einer Deckungslücke
kennt. Eine solche wird durch eine unklare Regelung selbst verschleiert. Mit
Benennung der Versicherung als Tilgungsersatz in der Vertragsurkunde wird
gerade der gegenteilige Eindruck beim durchschnittlichen Kreditnehmer geweckt oder aufrechterhalten. Das Risiko und seine Übernahmeverpflichtung
dem Kunden als Wissen zu unterstellen, um so eine entsprechende unklare
Klausel der kundenfreundlichen Auslegungsregel des § 305 c Abs. 2 BGB zu
entziehen, macht eine nicht zu beweisende Behauptung zur Prämisse.79 Zudem verstößt ein derartiger Ausschluss für Tilgungsklauseln klar gegen Art. 5
Satz 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.3.1993 über missbräuchliche
Klauseln in Verbraucherverträgen, der eine derartige Einschränkung nicht
kennt. Sie ist auch nach nationalem Recht sachlich nicht zu rechtfertigen. Der
massenhafte Streit zwischen Banken und Kreditnehmern beweist gerade das
Gegenteil, insbesondere dass die Parteien derartige Klauseln gerade nicht
übereinstimmend in einem bestimmten Sinne, sondern typischerweise konträr verstehen. Sind derartige Klauseln aber nicht nur in Randzonen, sondern
in ihrem Kernbereich unklar, sind sie sowohl nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB als
auch gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam.80 Dann kommt es auf eine
76 Artzt/Weber, BKR 2005, 264, 266 f.; ähnlich bereits Wagner, EWiR 2003, 1179,
1180 sowie Früh, ZIP 1999, 701, 702; dagegen bereits überzeugend Hennrichs, FS Kümpel, aaO., S. 241, 249 f.
77 Artzt/Weber, BKR 2005, 264, 266 f.
78 Darum verlangt der Kreditgeber gerade Zinsen und Sicherheiten.
79 Zudem ist auch kaum einem durchschnittlichen, juristisch und bankfachlich
nicht vorgebildeten Bankkunden wie einem Versicherungsnehmer ohne Kenntnisse des
Versicherungswesens klar, dass sich die Ablaufleistung einer Kapitallebensversicherung nicht exakt bestimmen ließe, was im übrigen ohnehin unzutreffend ist hinsichtlich der garantierten Überschussbeteiligungen.
80 Palandt-Heinrichs, aaO., § 305 Rn. 18 a.E.
886
Kai-Oliver Knops
AcP
eventuelle Verletzung von Aufklärungspflichten durch das Kreditinstitut
nicht mehr an.
4. Tilgungsklauseln in der Praxis
Die Darlehensrückzahlung wird in den in der Praxis verwandten Formularverträgen sehr unterschiedlich behandelt. Empfehlungen des Bundesverbandes deutscher Banken, des Bankenfachverbandes oder der Verbände der
Sparkassen oder Genossenschaftsbanken existieren hierzu nicht.81 Typische
Darlehensklauseln bestimmen die Rückzahlung entweder in voller Höhe am
Ende der Laufzeit oder in Raten bestimmter Höhe während der Vertragslaufzeit.82 Isoliert betrachtet kann es bei beiden Konstellationen keinen Zweifel an
der Verpflichtung des Kunden zur vollständigen Tilgung der offen stehenden
Valuta geben, sei es ratierlich oder erst am Ende des Belassungszeitraums. Die
Abtretung der Leistungen des Ansparvertrages an die Bank ist dann lediglich
als zusätzliche Sicherung des Rückzahlungsanspruches anzusehen, womit
sich sogleich Fragen der Übersicherung aufdrängen. Bei korrekter Ermittlung
des Beleihungswertes und Einhaltung der üblichen Beleihungsgrenzen ist bei
grundpfandlich gesicherten Krediten ein Ausfallrisiko kaum noch messbar.83
Mit Anhäufung der Sparbeträge ergibt sich mit zunehmender Laufzeit von
Darlehen und Ansparvertrag somit eine immer größer werdende nachträgliche Übersicherung.84
Anders ist indes die Verpflichtung des Kreditnehmers zu beurteilen, wenn
die Rückerstattung durch Auszahlung des Ansparvertrages erfolgen soll. Derartige Klauseln modifizieren entweder bestehende Regelungen über die Rückzahlung oder ersetzen diese. So liegt es, wenn in dem Darlehensvertrag lediglich bestimmt ist, dass die Tilgung des Darlehens durch die Ansparleistung
erfolgen soll. Dann kann die Bank keine weitere Leistung des Kreditnehmers
erwarten.85 Nicht anders ist zu entscheiden, wenn unter der Rubrik Zins und
Tilgung bestimmt wird, dass das Darlehen ohne laufende Tilgung und mit
81 Vgl. dagegen zum Musterdarlehensvertrag für gewerbliche Kreditvergaben
Wand, WM 2005, 1932 ff. u. 1969 ff. sowie zu Teilaspekten Langenbucher, BKR 2005,
134 ff.
82 Siehe die Beispiele bei von Gelder, WUB 2006, 55, 56.
83 Knops, Verbraucherschutz bei Begründung, Beendigung und Übernahme von
Immobiliarkreditverhältnissen, 2000, S. 232 m.w.N. rechtstatsächlicher Untersuchungen der Bankwirtschaft.
84 Sind Leistungen aus einer sog. Bausparsofortfinanzierung zur Sicherung abgetreten, liegt hinsichtlich des daraus sofort fälligen Teils bereits anfänglich eine erheb­
liche Übersicherung des Kreditgebers vor.
85 Ebenso von Gelder, WuB 2004, 92, 93; ders., WuB 2006, 55, 56 unter zutreffender
Ablehnung der Entscheidung des LG Mainz WM 2005, 2093.
206 (2006)
Kombinationsfinanzierungen
887
Rückzahlung in einem Betrag erfolgt. Ein durchschnittlicher Kreditnehmer
wird dies lediglich als Ergebnis der Vertragsverhandlungen verstehen, in denen zumeist nur die Rede davon ist, dass mit der Ablaufleistung des Ansparvertrages das Darlehen getilgt wird. Eine cent-genaue Abstimmung zwischen
beiden Beträgen in den Vorverhandlungen ist nicht erforderlich, sondern verstärkt nur die Auffassung des Kunden, die Darlehenssumme sei jedenfalls
durch das eingebundene Tilgungsprodukt gedeckt.86 Dies gilt erst recht, wenn
in dem Vertrag zusätzlich unter derselben Rubrik bestimmt wird, dass die
Bank (lediglich) bei Nichtentrichten der Versicherungs- bzw. Bausparprämien
„für das Festdarlehen ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats eine angemessene jährliche Tilgung festlegen (kann), um eine Darlehensrückzahlung
innerhalb der Gesamtlaufzeit zu erreichen.“ Im Umkehrschluss bedeutet dies,
dass eine weitere Tilgung des Darlehenskapitals durch den Kreditnehmer
nicht geschuldet ist, wenn er stets die Prämien des Ansparvertrages erbracht
hat. Beachtlich sind in diesem Zusammenhang auch Regelungen zum Kündigungsrecht des Darlehensnehmers, wonach „die Rückzahlung des Festdarlehens durch Leistungen aus einer der Bank abgetretenen und fälligen KapitalLebensversicherung und/oder einem der Bank abgetretenen und zugeteilten
Bausparvertrag“ von den zuvor genannten Kündigungsfristen für das Darlehen unberührt bleibt.
Wenn hingegen im Vertrag in aller Deutlichkeit geregelt wird, dass die Ablaufleistung nicht zur vollständigen Tilgung des Darlehens ausreichen wird,
gibt es keinen Zweifel daran, dass auftretende Rückzahlungslücken vom Kreditnehmer zu decken sind.87 Dies ist aber noch nicht ohne weiteres der Fall,
wenn in den Darlehensbedingungen lediglich bestimmt wird, dass der Kreditgeber eine angemessene jährliche Tilgung festlegen kann, sollte die Rückzahlung aus der abgetretenen Lebensversicherung nicht mehr gewährleistet sein.88
Sie widerspricht der ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien,
wenn das Darlehen als tilgungsfrei bezeichnet wird oder die Rückzahlung
vorbehaltlos aus dem Ansparvertrag erfolgt. Ein durchschnittlicher Kreditnehmer wird daraus nicht schließen können, dass er bei Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches, die regelmäßig erst nach über zwölf Jahren eintritt, ein
nun plötzlich auftretendes Defizit gegenüber der erst dann abgerechneten Ansparleistung aufbringen muss, wenn während der gesamten Vertragsdauer
kein Anpassungsverlangen erhoben worden ist.
86 Vgl. Hennrichs, FS Kümpel, aaO., S. 241, 250.
Zutreffend van Gelder, WuB 2006, 55, 56; ders., WUB 2004, 92, 93.
88 So aber LG Freiburg WM 2005, 2090; LG Göttingen WM 2005, 2092; wohl auch
LG Hannover WM 2006, 89, 90.
87 888
Kai-Oliver Knops
AcP
Bereits aus Gründen der Klarheit muss die Information und Warnung
deutlich und vollständig sein.89 Erforderlich ist vielmehr, dass der Kunde unmissverständlich auf das Risiko einer Tilgungslücke hingewiesen wird und
zwar nicht nur zum Ende der Laufzeit des Darlehensvertrages, sondern auch
bei vorzeitiger Kreditbeendigung, wo die Gefahr wegen der unterschiedlichen
Dynamik des Ansparvertrages noch viel stärker besteht. Wenn dies nicht der
Fall ist, kommt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot in Betracht. Danach
dürfen insbesondere die wirtschaftlichen Folgen eines Vertrages nicht verschleiert werden, wozu vor allem die Bestimmungen gehören, die das beiderseitige Hauptleistungsprogramm bei Vertragsschluss und dessen Abwicklung
gestalten und beeinflussen.90 Die Intransparenz kann sich demnach nicht nur
aus der formalen Gestaltung der AGB – etwa bei unzusammenhängenden Regelungen – oder aus der inhaltlichen Unklarheit und Unbestimmtheit einer in
den AGB enthaltenen Regelung ergeben,91 sondern auch dann, wenn eine
Klausel nicht vorhanden ist, die geeignet ist, entscheidend auf die Rechte und
Pflichten vor allem des Formularvertragsgegners einzuwirken. Klarheit bedeutet nicht nur die Pflicht zur Bestimmtheit, Durchschaubarkeit, Konkretisierung und Folgenangabe des Verwenders gegenüber dem Verbraucher, sondern auch Vollständigkeit, wenn es sich nicht nur um ganz unwesentliche
Vertragsumstände handelt.92 Insbesondere die Nichtbennung einer Leistungspflicht kann schnell zur Irreführung der anderen Vertragspartei führen.
Trotz der vermehrten Berichterstattung über Deckungslücken bei endfälligen
Darlehen kann nicht davon ausgegangen werden, dass einem durchschnittlichen Kreditnehmer bekannt ist, dass er bei Abschluss eines derartigen Vertrages Gefahr läuft, erhebliche Tilgungslücken am Ende der Laufzeit abdecken
zu müssen – trotz vollständiger Leistung in den Ansparvertrag, Abtretung
und ständiger monatlicher Zinszahlung. Dieses Risiko ist ihm durch das Fehlen einer entsprechenden Klausel bei Vertragsschluss nicht bewusst. Möglicherweise hätte er sich dann die Unterzeichnung des Vertrages zweimal überlegt und eventuell davon Abstand genommen.93 Im Gegensatz dazu ist dem
Kreditinstitut die Situation spätestens seit Einbruch der Kapitalmärkte und
aus dem eigenen Geschäft bekannt. Neben dem Verstoß nach den § 305 Abs. 2
89 Zur AGB-rechtliche Unwirksamkeit einer Klausel wegen Unvollständigkeit
Armbrüster, DNotZ 2004, 437, 439.
90 Brandner, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl. 2001, § 9 Rn. 90 m.w.N.
91 Siehe Brandner, in: Ulmer/Brandner/Hensen, aaO., § 9 Rn. 90; Reich, in: Horn
(Hrsg.), Die neuen AGB-Banken, 1994, S. 43, 52.
92 Dabei muß es sich also nicht um die essentialia negotii des Vertrages handeln.
93 Zu den Grenzen der Lückenfüllung durch Auslegung bei unwirksamer AGBKlausel zuletzt BGH NJW 2006, 996, 999.
Kombinationsfinanzierungen
206 (2006)
889
Nr. 2 BGB94 kommt diesbezüglich auch ein Verletzung der Aufklärungspflicht
des Kreditinstituts bei Vertragsschluss in Betracht.95
E. Aufklärungs- und Beratungspflichten
Für auftretende Tilgungslücken haftet der Kreditnehmer nicht, wenn ihm
gegenüber Informationspflichten (Aufklärungs-, Warn- und Beratungspflich­
ten)96 verletzt worden sind, auch wenn die Klauseln noch der Inhaltskontrolle
standhalten.
I. Anforderungen
In der Praxis weniger relevant ist in diesem Kontext die Haftung für die
Erteilung einer falschen Information. Zumeist werden Anbieter und Vermittler der Kredit- wie Ansparverträge für das Unterlassen einer an sich notwendigen Information einstehen müssen.
1. Kreditinstitut
Zwar muss die Bank den Kreditnehmer auf Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit einer vom ihm selbst gewählten Kreditart i. d. R. nicht von sich aus
unaufgefordert hinweisen oder bezüglich der Verwendung der Darlehensvaluta.97 Dieser oft zitierte Grundsatz erfährt aber einige Ausnahmen. Eine davon besteht darin, dass Aufklärungs- und Warnpflichten dort bestehen, wo
besondere Risiken für den Kreditnehmer bestehen und die Bank dies erkennen kann.98 Hier muss der Kreditgeber also von sich aus tätig werden.99 Dies
gilt unabhängig davon, ob der Kunde die Kreditart selbst in Betracht gezogen
94 Vgl. Palandt-Heinrichs, aaO., § 305 Rn. 41 zur Abgrenzung zu § 305 c Abs. 2
BGB.
95 Zum bislang ungeklärten Verhältnisses beider Rechtsinstitute Brandner, in:
­Ulmer/Brandner/Hensen, § 9 Rn. 90 m.w.N.
96 – gerade auch hinsichtlich der speziellen Gefahr des Auftretens von Deckungslücken –.
97 BGH WM 1978, 869, 897.
98 Legt der Kunde der Bank bereits von sich aus ein entsprechendes Finanzierungskonzept vor, obliegen dieser keine Aufklärungspflichten (BGH WM 2003, 2328, 2330 f.;
BGH WM 2004, 417; BGH WM 2004, 172).
99 Auf Nachfrage ist die Bank ohne weiteres zur vollständigen und richtigen Auskunft verpflichtet und hat insbesondere über die Vor- und Nachteile der in Frage kommenden Finanzierungsmodelle zu beraten (OLG Celle WM 1993, 2082, 2085; PalandtHeinrichs, aaO., § 280 Rn. 56; Siol, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-
890
Kai-Oliver Knops
AcP
hat, insbesondere aber dann, wenn dem Kunden keine besondere Finanzierungsform vorschwebt, sondern er sich bei der Auswahl ganz auf die Bank
verlässt. In beiden Fällen hat die Bank den Darlehensnehmer über belastende
Besonderheiten des angebotenen Kredittyps im Vergleich zu einem normalen
Ratenkredit zu informieren.100 Dies gilt insbesondere für die für einen Durchschnittskunden nicht zu durchschauenden Nachteile von Finanzierungen,101
wie bei der Kombination von Kreditvertrag und Lebensversicherung.102
a) Kombinationstypische Gefahren
Bei Lebensversicherungskrediten ist über folgende Umstände aufzuklären:103
– die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen für die gesamte Laufzeit auf die
volle Darlehensvaluta
– das Risiko der Zinserhöhung auf die volle Darlehenssumme nach Ablauf
der Zinsbindungsfrist
– die Höhe der monatlichen Gesamtbelastung
– die deutlich höhere Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrages infolge Kündigung
– den in den ersten Jahren die Summe der eingezahlten Beiträge unterschreitenden Rückkaufswert der Lebensversicherung
– die höhere Gesamtzinsbelastung des Festzinskredits gegenüber einem Annuitätendarlehen
Handbuch, 2. Aufl. 2001, § 44 Rn. 9; Tonner/Tonner, in: Derleder/Knops/Bamberger,
aaO., § 4 Rn. 48).
100 BGH WM 1991, 179, 181; Palandt-Heinrichs, aaO., § 280 Rn. 56; zu Unrecht einschränkend OLG Naumburg, WM 2001, 1411. Unerheblich ist, ob die Bank überhaupt
Ratenkredite anbietet, da es auf einen solchen marktüblichen Typs ankommt (a.A. Mülbert, JZ 1992, 401, 407). Ist eine Grundpfandsicherung üblich, scheidet die Einrechung
einer Restschuldversicherung aus.
101 Siol, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, aaO., § 44 Rn. 41 ff.; Tonner/Tonner, in:
Derleder/Knops/Bamberger, aaO., § 4 Rn. 63 jew. m.w.N.
102 BGH WM 2003, 1370; BGHZ 111, 117, 124 = WM 1991, 179 m. Anm. Kothe, JZ
1991, 149; BGH WM 1989, 665, 666; OLG München, WM 2002, 1297; OLG Frankfurt
WM 2002, 549; OLG Koblenz ZIP 2000, 1436, 1437 f.; OLG Karlsruhe, ZIP 1998, 1711,
1712; OLG Celle WM 1993, 2082, 2085. Zur Frage des Wuchers bei Koppelung von
Darlehensgewährung und Lebensversicherungsvermittlung OLG Karlsruhe, JR 1985,
167 m. Anm. Otto.
103 BGH WM 2005, 415, 418. Vgl. bereits BGH WM 1998, 939 unter III. 2 b; BGH
WM 1989, 665, 666 f; Reifner, in: Derleder/Knops/Bamberger, aaO., § 11 Rn. 165 f.;
ders., KreditR, 1991, § 21 Rn. 41 f.; ders., ZIP 1988, 820; ders., VuR 1986, 6; ders., DB
1984, 2178, 2182 f.; Kothe, ZBB 1989, 130, 131 f.
206 (2006)
Kombinationsfinanzierungen
891
sowie104
– die erhebliche Vermögenseinbuße bei vorzeitiger Kreditkündigung wegen
des ungünstigen Rückkaufswertes der Versicherung105
– die volle Verzinsung von Bearbeitungsgebühren während der gesamten
Laufzeit
und (besonders wichtig)
– das Risiko des Totalverlustes sämtlicher Ansparleistungen bei Insolvenz
oder Untergang des Anlageträgers.
Bei anderen Kombinationen gelten entsprechende Grundsätze, abgestimmt
auf deren Funktionsweise und Besonderheiten, wie bei Tilgungsaussetzungsmodellen unter Bausparabschluss,106 Fondsbeteiligung107 oder kontokorrentähnlichen Abreden,108 bei denen für den Kunden die wirkliche Belastung
nicht mehr erkennbar ist.109 Bei einem kreditfinanziertem Erwerb von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds mit Tilgungsersetzung durch
eine Lebensversicherung, muss die Bank den Darlehensnehmer darauf hinweisen, dass die laufenden Renditen aus dem Fonds unter den aufzubringenden
Zinsen des Darlehens liegen können.110 Entsprechendes gilt, wenn aus der späteren Veräußerung der Gesellschaftsanteile der Kredit getilgt werden soll.
Ebenso ist darauf hinzuweisen, wenn sich für den Kreditnehmer in seiner
konkreten Situation steuerliche Vorteile nicht oder nur unwesentlich einstellen.111 Zudem können die Risiken wie auch Chancen von Finanzierungen mit
Tilgungsaussetzung regelmäßig nur dadurch aufgezeigt und beurteilt werden,
wenn ein fairer Vergleich zu einem marktüblichen Grundpfandkredit unter
Berücksichtigung aller Kosten, Chancen und Risiken angestellt wird.112 Nicht
104 Insoweit nicht berücksichtigt in BGH WM 2005, 415, 418.
OLG Frankfurt, WM 2002, 549, 553; vgl. zur Rücksichtnahmepflicht des Darlehengebers BGH ZIP 1987, 1105.
106 Vgl. Mayen, WM 1995, 913 f. und Siol, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, § 44
Rn. 44.
107 Vgl. OLG München ZIP 2000, 2295, 2999.
108 Oft als Abrufdarlehen, Variokredit, Idealkredit oder Scheckrahmenkredit bezeichnet.
109 BGH WM 1991, 179 ff.; BGH WM 1990, 918, 919; Siol, in: Schimansky/Bunte/
Lwowski, § 44 Rn. 43; Tonner/Tonner, in: Derleder/Knops/Bamberger, aaO., § 4 Rn. 63;
Mülbert, JZ 1992, 401, 407.
110 OLG Karlsruhe, ZIP 2001, 1914 m. zust. Anm. Knops, EWiR 2002, 511, 512.
Generell ist die Verleitung einer Aktienspekulation auf Kredit pflichtwidrig (BGH ZIP
1997, 580, 581).
111 Vgl. dazu Rösler, BKR 2001, 125, 128.
112 Im Grundsatz BGHZ 111, 117 f. = WM 1991, 179; v. Heymann, Bankenhaftung
105 892
Kai-Oliver Knops
AcP
selten können bei alternativen Tilgungsmodellen weitere Kosten auf den Kreditnehmer zukommen wie Restschuldversicherungsprämien, Ausgabenaufschläge etc. Andernfalls ist der Kunde auch nicht in die Lage versetzt, Konkurrenzangebote zu prüfen und ggf. marktferne Konditionen zu bemerken.
b) Gefahr auftretender Deckungslücken
Zu einer anlage- und anlegergerechten Aufklärung und Beratung gehört es
darüber hinaus, die persönlichen Anlageziele, wirtschaftlichen Verhältnisse
und die Vorerfahrungen des Kunden nicht nur zu erfragen, sondern daraufhin
entsprechend die Erfüllung der Pflichten anzupassen. Die Bank haftet bei unzutreffender Berechnung des Kreditbedarfs bei Umschuldung113 ebenso wie
für eine solche über die künftigen Kreditbelastungen etwa beim Haukauf,114
insbesondere auch dann, wenn der Kredit zu überdurchschnittlichen Belastungen des Kunden führt.115 Nicht anders kann entschieden werden, wenn im
Rahmen einer Kombinationsfinanzierung der Verbraucher auf die Gefahr gegebenenfalls auftretender Deckungslücken wenigstens nicht einmal hingewiesen wurde. Ein Tilgungsersatz, der zur Tilgung des Darlehens möglicherweise nicht ausreicht, gefährdet nachgerade den Vertragszweck der Vertragskombination.116 Die Bank hat als der wirtschaftlich, intellektuell oder sozial
überlegene Vertragspartnerin auf ihrem ureigenen Betätigungsfeld mit einer
Vielzahl gleicher oder doch zumindest ähnlicher Verträge einen derartigen
Informations- und Wissensvorsprung,117 dass sie den Verbraucher, dem regelmäßig diesbezüglich jedwede konkrete Geschäftserfahrung fehlt, auf dieses
Risiko, auch wenn es bei Vertragsschluss nur abstrakt besteht, hinzuweisen
hat.118 Diese Pflicht besteht spätestens, seitdem es auf dem Kreditsektor erstmals zu erheblichen Einbrüchen bei den Ablaufleistungen als Tilgungsersatz
gekommen ist oder in der allgemeinen Presse über die auch insoweit bestehende Gefahr derartiger Finanzierungen berichtet worden ist.119 Denn die
bei Immobilienanlagen, 15. Aufl. 2001, S. 149 ff.; Rösler, BKR 2001, 125, 127; vgl. auch
BGH NJW 1990, 1844.
113 OLG Naumburg, WM 2004, 782 f.
114 BGH ZIP 1991, 645.
115 BGH, WM 1991, 181.
116 Treffend Hennrichs, FS Kümpel, aaO., S. 241, 250.
117 Spezialwissen professioneller Anbieter wirkt pflichtenbegründend oder – verstärkend (Fleischer, Informationsasymmetrie im Vertragsrecht 2001, S. 580, 586; Hennrichs, FS Kümpel, aaO., S. 241, 247).
118 Ebenso Hennrichs, FS Kümpel, aaO., S. 241, 250; van Gelder, WuB 2006, 55, 57;
Artzt/Weber, BKR 2005, 264, 268; Rösler, BKR 2001, 125, 128 f.; Reifner, ZBB 1989,
349, 354.
119 Vielfach konnte die Bank das Risiko auch bereits bei Vertragsschluss erkennen,
206 (2006)
Kombinationsfinanzierungen
893
Bank trifft bei einer von ihr gegebenen Anlageempfehlung eine Pflicht, den
Kunden auf die mögliche negative Entwicklung der Ansparleistung hinzuweisen und sie handelt im Hinblick auf die Tilgung des Kredits auch im eigenen
Interesse.120 Dies gilt im Übrigen auch für laufende Kreditverträge, in denen
die Partner wegen der Ausgestaltung als Dauerschuldverhältnis erhöhte
Pflichten und Obliegenheiten treffen. Warnhinweise und Risikoaufklärung
bei stark geänderten Verhältnissen sind hier selbstverständlich, und ihre
Nichterfüllung ist über § 280 Abs. 1 i.V.m. §§ 241 Abs. 2, 311 a BGB sanktionierbar.
Bestätigt wird diese Auffassung durch den Vergleich mit der Konstellation,
dass im Rahmen der Finanzierung Bausparverträge angeboten werden. Hier
muss das Institut den Verbraucher über die Möglichkeit einer ungünstigen
Änderung (wie etwa der erwarteten Zuteilungszeit) aufklären.121 Diese betrifft den Ablösetermin der Valuta und kann bei Verschiebung ebenfalls zu
einer Deckungslücke führen. Dasselbe gilt wiederum für Darlehen, deren Tilgung durch eine Lebensversicherung vorgesehen war. Hier muss die Bank den
Darlehensnehmer auf die Konsequenzen hinweisen, wenn die Laufzeit des
Darlehens und diejenige der Lebensversicherung nicht übereinstimmen.122
Andernfalls haftet sie wegen Verletzung von Aufklärungspflichten, u. a. darauf, dass sie eine etwaige Vorfälligkeitsentschädigung ersetzen muss.123 Insgesamt kann man in diesem Bereich konstatieren, dass jedwede mögliche Änderung gegenüber einer bei Vertragsschluss aufgezeigten Modellrechnung von
der Aufklärungs- und Beratungspflicht umfasst wird. Insoweit gelten für
Kombinationsfinanzierungen keine geringeren Pflichten als für andere Anlagegeschäfte. Letztlich gehört der Hinweis auf das mögliche Auftreten von Deckungslücken bereits zu dem bankseits anzustellenden Vergleich mit einem
üblichen Annuitätendarlehen. Denn anderenfalls lassen sich insbesondere das
Risiko der Zinserhöhung nach Ablauf der Zinsbindungsfrist und die Gefahr
des zeitweise zu geringen Rückkaufswertes der Lebensversicherung gegenüber der Darlehenssumme gar nicht ordnungsgemäß vermitteln. Wird gar in
den Vertragsverhandlungen eine bisherige Gewinnbeteiligung als sichere Kalwenn die Höhe der (garantierten) Ansparleistung von vorneherein nicht zur Tilgung
des Darlehens ausreicht. Bestimmt sie selbst die Höhe der Ansparleistung durch Nennung der Gesamt(versicherungs)summe oder die Ratenhöhe des Kombinationsvertrages, beruht eine Minderleistung bei Ablösung des Kredites auf ihrer eigenen Fehlkalkulation, für die sie einzustehen hat.
120 Vgl. OLG Saarbrücken, OLGR-KSZ 2003, 136.
121 Vortmann, Aufklärungs- und Beratungspflichten der Banken, 7. Aufl. 2002,
Rn. 85.
122 Rösler/Wimmer/Lang, aaO., Rn. 91; v. Heymann/Rösler, ZIP 2001, 441, 444.
123 OLG Karlsruhe, WM 2001, 1561. Ebenso Rösler/Wimmer/Lang, aaO., Rn. 91;
Rösler, BKR 2001, 125.
894
Kai-Oliver Knops
AcP
kulationsgröße behandelt, muss sich die Bank daran festhalten lassen124 und
dafür im Rahmen des § 311 a Abs. 2 BGB einstehen.
Dazu hat die Bank den Kunden auch auf die Größenordnung möglicher Tilgungslücken hinzuweisen. Andernfalls kann der Kreditnehmer keine anderweitige Vorsorge treffen, etwa indem er die in Aussicht genommene Ablaufleistung (kalkulatorisch oder real) um einen Sicherheitszuschlag erhöht, Sondertilgungen leistet oder eine andere Finanzierung vorzieht. Schließlich obliegen dem
Institut besondere Pflichten, wenn sie bei einer Kredit-Spar-Kombination dem
Kunden zu einer konkreten Anlage bei einem bestimmten Anbieter rät. In diesem Fall darf der Kunde darauf vertrauen, dass die ihn beratende Bank das Ansparmodell geprüft und für gut befunden hat, es wenigstens einer Plausibilitätskontrolle unterzogen hat.125 Wie bei sonstigen Anlagengeschäften auch verletzt
die Bank ihre Pflicht zu ordnungsgemäßer Beratung auch dann, wenn sie den
Kreditnehmer nicht darauf hinweist, dass sie das Produkt nicht selbst geprüft
hat und daher nicht einschätzen kann.126 Bei falschen Versprechungen und fehlerhaften oder nicht erfolgten Informationen haftet die Bank somit für das von
ihr selbst initiierte Finanzierungsmodell. Nachbesicherungsansprüche sind in
diesem Fall ausgeschlossen. Sie kann auch nicht darauf verweisen, dass die Versicherung, die Bausparkasse oder der sonstige Dritte den Kunden hätte belehren
müssen oder über Teilaspekte informiert hat, weil diese Informationen nicht auf
die Risiken des Darlehens bezogen sind.127
2. Versicherungsunternehmen
Anbieter von Kapitallebensversicherungen haften ebenfalls, wenn sie den
Kunden nicht auf mögliche Risiken oder bevorstehende Deckungslücken hinweisen.128 Bereits im Oktober 2000 hat das damalige Bundesaufsichtsamtes
für Versicherungswesen alle zum Direktversicherungsgeschäft in Deutschland befugten Lebensversicherungen in einem Rundschreiben u.a. darauf hingewiesen, dass bei den Versicherungsnehmern keine Gewinnerwartungen
geweckt werden dürfen, die später nicht erfüllt werden können.129 Danach
können irreführende Darstellungen eine Vielzahl von Versicherungsnehmern
124 132 f.
Kohte, in: Derleder/Knops/Bamberger, aaO., § 7 Rn. 27; ders., ZBB 1989, 130,
125 Vgl. BGHZ 100, 117, 121 f. = NJW 1987, 1815 m. Bespr. Schwintowski, NJW
1989, 2087 u. Köndgen, JZ 1987, 723.
126 Vgl. BGH WM 1998, 1391, 1392; BGH WM 1993, 1455, 1456
127 Vgl. auch Köndgen, NJW 2000, 468, 470; Kulke, EWiR 2004, 481, 482; a.A.
Hennrichs, FS Kümpel, aaO., S. 241, 253; Artzt/Weber, BKR 2005, 264, 268.
128 Allgemein zu den Informations-, Aufklärungs- und Beratungspflichten bei Abschluss von Versicherungsverträgen Kieninger, AcP 199 (1999), 190 ff.
129 Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, R 2/2000 unter I. A.
206 (2006)
Kombinationsfinanzierungen
895
zu für sie ungeeigneten oder ungünstigen Vertragsabschlüssen verleiten, woraus sich für die Betroffenen Ansprüche aufgrund des Rücktrittsrechts des
§ 13a UWG (a.F.) und culpa in contrahendo (nunmehr § 311 a BGB) ergeben
können. Nach ebenso überzeugender Ansicht des Aufsichtsamtes sind unzutreffende Leistungsdarstellungen einer AGB-Kontrolle unterworfen und eine
unsachgemäße Darstellung der Überschussbeteiligung kann als verbindliches
Leistungsversprechen und damit als Vertragsbestandteil angesehen werden.130
Werbung und Vertragsbestimmungen, die nicht den Transparenzanforderungen von Verständlichkeit, Klarheit, Eindeutigkeit und Übersichtlichkeit
entsprechen, führen daher bezüglich versprochener, aber nicht erreichter Ablaufsummen nebst Überschussbeteiligungen zu einer Haftung des Versicherers. Dabei ist an die Prüfung der Irreführung ein strenger Maßstab anzulegen, weil sich derartige Angebote an alle Schichten der Bevölkerung richten
und somit auch an diejenigen, die im Wirtschaftleben weniger gewandt sind.
Bereits jede Angabe zur Gesamtleistung vor oder bei Vertragsschluss, die
nicht nur auf eine mögliche Leistung gerichtet war, kann somit aus den Grundsätzen der Vertrauenshaftung eine Einstandverpflichtung des Versicherers
begründen. Bei Fondsgebundenen Lebensversicherungen ist die Unterscheidung zwischen konventioneller Überschussbeteiligung aus dem Kosten- und
Risikoergebnis einerseits und der Fondsentwicklung andererseits zu verdeutlichen und insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass und welche Risiken
sich aus einem niedrigen Fondwert bei Ablauf des Vertrages ergeben.131
Explizit hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen bereits in einer
Verlautbarung Anfang 2002132 die Versicherer dazu aufgefordert, die Versicherungsnehmer bei Koppelung eines Kreditvertrages mit einer Kapitallebensversicherung frühzeitig darüber zu informieren, wenn infolge Absinkens
der Überschussbeteiligung die Gefahr besteht, dass die gesamte Ablaufleistung des Versicherungsvertrages wesentlich niedriger ausfallen wird als der
tilgende Darlehensbetrag.133 Diese Pflicht besteht nicht nur zum Beginn des
Vertrages. Vielmehr muss der Versicherungsnehmer gemäß Art. 36 Abs. 2 der
Richtlinie 2002/83/EG über Lebensversicherungen134 während der gesamten
130 Vgl. zur Haftung bei Werbung mit nicht realisierbaren Überschusszahlungen
OLG Koblenz, NJW-RR 2001, 1111 und Gewinnanteilen OLG Düsseldorf NVersZ
2001, 15 sowie zur Erfüllungshaftung des Versicherers aufgrund der Vertragsverhandlungen Hennrichs, JuS 2000, 975, 977 ff.
131 Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, R 2/2000 unter II. C.
132 Verlautbarungen der Bundesaufsichtsanstalt für Finanzdienstleistungen 2002,
S. 183.
133 Kollhosser, in: Prölls/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, Vor § 159 Rn. 18.
134 Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften v. 19.12.2002, L 345/1.
896
Kai-Oliver Knops
AcP
Vertragsdauer u.a. alljährlich über den Stand der Gewinnbeteiligung informiert werden. Andernfalls haftet der Versicherer aus Verletzung einer Nebenpflicht. Die bloße Übersendung einer Jahresabrechnung ohne Erläuterung
eines (möglichen) Zurückbleibens der Ablaufleistung hinter der dem Versicherer bekannten Mittelverwendung zur Darlehenstilgung wird dem Informa­
tionsbedürfnis des Kunden nicht gerecht.
3. Bausparkassen und Fondsbetreiber
Versicherungen wie Banken als Sicherungsnehmer haben nach § 29 Abs. 1
EStDV dem Finanzamt die Fälle anzuzeigen, in denen Ansprüche aus Versicherungsleistungen zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt werden.135 Andere Anbieter von Ansparleistungen unterliegen dieser Pflicht
nicht. Bei einer stillen Zession haben diese u.U. keine Kenntnis davon, dass die
Sparbeträge zur Tilgung eines Darlehens dienen sollen. Wissen diese Anbieter
jedoch aufgrund der vertraglichen Zusammenarbeit mit einer Bank von der
Abtretung, müssen sie ihren Kunden ebenfalls über Risiken von Deckungs­
lücken informieren. Dies wird der Regelfall sein, weil Banken bei endfälligen
Darlehen mit Tilgungsaussetzung oft mit denselben Partnern zusammenarbeiten. Schon die Zahlung von Provisionen zwischen den professionell Beteiligten signalisiert auch deren Kenntnis von der Zession.
4. Vermittler
In Betracht kommt schließlich eine Eigenhaftung eines Kreditvermittlers.
Allerdings muss unter Umständen die Bank oder der Anbieter des Ansparvertrages auch für solche Makler, Vermittler, Treuhänder und Vermittlungsfirmen über § 278 BGB einstehen, die selbstständig tätig sind.136 Übernimmt
eine solche Person mit Wissen und Wollen der Bank Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen, so wird diese in ihrem Pflichtenkreis tätig und kann daher
als ihre Hilfsperson zu betrachten sein.137 So liegt es beispielsweise, wenn sich
der Vermittler der ihm überlassenen Formulare des Kreditgebers bedient.138
Tritt ein Vermittler im Auftrag des Darlehensnehmers an die Bank mit dem
135 Zu Verfahrensfragen im Zusammenhang mit der Anzeigepflicht des Kreditgebers bei Verwendung von Lebensversicherungsansprüchen zur Darlehenssicherung
Horlemann, DStR 1994, 1793 ff.
136 Vgl. etwa MünchKommBGB-Emmerich, 4. Aufl. 2003, § 311 Rn. 155 ff., 194 jew.
m. zahlr. N.; Ellenberger, WM 2001, SB. 1, S. 10.
137 Nobbe, aaO., Rn. 478 unter Hinweis auf BGH WM 1996, 2105.
138 Siol, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, aaO., § 44 Rn. 43; Hennrichs, FS Kümpel,
aaO., S. 241, 254.
206 (2006)
Kombinationsfinanzierungen
897
Wunsch nach einer bestimmten Kreditform heran, darf das Kreditinstitut davon ausgehen, dass die Frage der Zweckmäßigkeit der gewählten Kreditform
bereits geprüft wurde.139 Dies gilt aber nicht, wenn der Dritte nicht professionell handelt und etwa selbst als Verbraucher anzusehen ist.140 Zudem kann sich
die Bank auch bei einer gewerbsmäßig handelnden Vermittlungsperson nicht
gewiss sein, dass die Aufklärung und Beratung über die Risiken des Geschäfts
hinreichend erfolgt ist. Wie im Wertpapierhandelsrecht muss daher sichergestellt werden, dass der eigentlich Betroffene effektiv vor den Gefahren des Geschäfts gewarnt wird. Nach Ansicht des Bankrechtssenates bestehen hingegen
keine Aufklärungspflichten der Bank bei Kombinationsfinanzierungen, wenn
ein Kreditnehmer (über einen Finanzierungsvermittler) mit einem vollständigen – die Tilgung des Darlehens durch eine Kapitallebensversicherung vorsehenden – Finanzierungskonzept an das Kreditinstitut herantritt und ihr ein
entsprechendes Vertragsangebot macht.141 Wegen der gezielten Nachfrage
hätte das Kreditinstitut davon ausgehen dürfen, dass ein Informationsbedürfnis kreditnehmerseits nicht vorlag.142 Soweit aber der Kreditnehmer nicht unmittelbar von der Bank, dem Versicherer oder dem sonstigen Anbieter einer
Ansparleistung selbst entsprechend zu unterrichten ist, treffen den Vermittler
die genannten Aufklärungs-, Hinweis- und Beratungspflichten. Bei Vermittlung fremdfinanzierter Lebensversicherungen haftet der Vermittler bereits
dann, wenn er nicht deutlich über das Risiko aufklärt, dass der Darlehenszins
höher ist als der Ertrag der Versicherung.143 Ebenso wie der Darlehensgeber ist
ein Vermittler daher bei Kombinationsfinanzierungen gehalten, auf mögliche
Deckungslücken hinzuweisen. Andernfalls haftet er aus Aufklärungs- und
Beratungsverschulden selbst, wenn sein Handeln dem Prinzipal, der auch der
Versicherer, die Fondsgesellschaft oder ein anderer Anbieter sein kann, nicht
zugerechnet werden kann.
139 OLG Köln WM 2000, 2139, 2142; OLG Koblenz WM 2000, 2006, 2007; Münscher, WuB 2002, 949.
140 Vgl. BGH WM 2001, 1685.
141 BGH WM 2004, 172, 175.
142 BGH WM 2003, 2328, 2333.
143 BGH WM 1998, 1673; Bamberger, in: Derleder/Knops/Bamberger, aaO., § 44
Rn. 139.
898
Kai-Oliver Knops
AcP
II. Haftungsfolgen
1. Vertragsaufsage und Rückabwicklung
Die Eingehung eines Vertrages als solches begründet in der Regel nicht bereits den Eintritt eines Schadens und zwar auch dann nicht, wenn mit ihm ein
Risiko für eine Partei verbunden ist.144 Erst wenn die Handlung, die den späteren Vertragspartner zum Vertragsschluss beeinflusst hat, gegen Rechtspflichten verstößt, deren Zweck es ist, die Willensfreiheit zu schützen, kann
der Verletzte verlangen, dass der Vertrag aufgehoben wird.145 Zwar kommt
dann primär eine Anfechtung nach den §§ 119 ff. BGB oder § 123 BGB in Betracht.146 Dies kann aber auch bei Vorliegen der Voraussetzungen einer culpa
in contrahendo gemäß § 280 Abs. 1 i.V.m. §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB der
Fall sein,147 weil über § 241 Abs. 2 BGB (auch) die Vertragsfreiheit geschützt
wird.148 Demgegenüber ist der Bankrechtssenat bislang der Auffassung, eine
Aufklärungspflichtverletzung des Kreditgebers könne grundsätzlich nicht
zur Rückabwicklung des Darlehensvertrages, sondern nur zum Ersatz der
Vermögensdifferenz, also des Schadens führen, dessen Eintritt die Einhaltung
der Pflicht verhindern sollte.149
2. Schadensersatz
Nach Ansicht des BGH kann der geschädigte Kunde von der Bank die
durch eine ungünstige Finanzierung entstandenen Mehrkosten verlangen.150
Voraussetzung sei aber, dass der insoweit darlegungs- und beweispflichtige
Verbraucher die wirtschaftlichen Nachteile gegenüber einem herkömmlichen
144 BGH WM 2003, 2242, 2243; BGH WM 2000, 1345, 1347.
Im Einzelnen Knops, AcP 205 (2005), 821, 827 ff.
146 Vgl. Staudinger-Medicus, BGB, 12. Aufl. 1993, § 249 Rn. 7.
147 Verletzt ein Vermittler gegenüber seinem Kunden schuldhaft eine Informationspflicht, kann eine von diesem weder die Aufhebung des Darlehensvertrages noch die
des Ansparvertrages verlangt werden, da der Vermittler daran nicht beteiligt ist.
148 Vor der Schuldrechtsreform war dies umstritten (vgl. hierzu Lorenz, Der Schutz
vor dem unerwünschten Vertrag, 1997, S. 72 f. m.w.N. u. Fleischer, AcP 200 (2000),
91 ff.). Sind hingegen nur Anspruchsgrundlagen betroffen, die nicht an die Entschlussfreiheit, sondern an die Handlung und das Verschulden des anderen Teils oder
eines Dritten anknüpfen, wie etwa deliktische Ansprüche, liegt in dem Vertragsschluss
als solchem kein Ereignis, das eine Aufhebung oder Haftung rechtfertigt (Knops, AcP
205 (2005), 821, 827).
149 BGH NJW 2003, 2529, 2531 unter Hinweis auf BGHZ 116, 209, 213 = NJW
1992, 555 u. Urt. vom 29. April 2003 – XI ZR 201/01, Umdruck S. 10 – unveröffentlicht
– sowie BGH, ZIP 2003, 806 m. w. Nachw.
150 BGH WM 2003, 1370, 1372; vgl. auch OLG Hamm WM 1999, 1056; Rösler/
Wimmer/Lang, aaO., S. 39; v. Heymann/Rösler, ZIP 2001, 441, 444; a.A. OLG Frank145 206 (2006)
Kombinationsfinanzierungen
899
Annuitätenkredit substantiiert aufzeigt,151 wozu eine pauschale, ohne jeden
Bezug zum konkreten Fall aufgestellte Behauptung, die gewählte Finanzierung sei um einen bestimmten Satz teurer als ein Annuitätendarlehen, nicht
ausreiche.152 Dem kann nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Ein Kreditnehmer, der etwa zum Zwecke der Altersvorsorge ohne transparente Vertragsregelung und hinreichende Aufklärung eine Kombinationsfinanzierung eingeht und auf eine für ihn nicht voraussehbare Deckungslücke stößt, kann in
jedem Fall Schadensersatz in der Weise verlangen, dass er so gestellt wird wie
er bei einer anlage- und anlegergerechten Finanzierung ohne Kombination
mit einem Tilgungsersatz stehen würde.153 Zudem kann von keinem durchschnittlichen Kreditnehmer erwartet werden, dass er den finanziellen Unterschied zwischen der Kredit-Spar-Kombination und einem normalen Annuitätenkredit in concreto aufzeigt. Dazu sind selbst die allermeisten Bankmitarbeiter oder Verbraucherzentralen nicht in der Lage, wie es ohnehin unmöglich
ist, etwa bei fondsbasierten Produkten den Endbetrag exakt zu bestimmen.
Finanzmathematische Kenntnisse können auch bei den beteiligten Juristen
nicht vorausgesetzt werden und sind im Regelfall auch nicht vorhanden. Ohne
Sachverständigengutachten wird daher auch der Bankrechtssenat nicht auskommen, weswegen es vollkommen ausreichend ist, allein die erhöhte Zinsbelastung darzulegen.
Bezüglich der Verletzung von Aufklärungs- oder Hinweispflichten bei Lebensversicherungsverträgen ist demgegenüber das Bundesaufsichtsamt der
dogmatisch zutreffenden Auffassung, dass die Höhe des Schadensersatzanspruches die garantierte Leistung der zuzüglich der in der Werbung avisierten
Überschussbeteiligung übersteigen kann, da die Höhe der Ansprüche aus
c.i.c. nicht durch das positive Interesse begrenzt ist.154
3. Einwendungsdurchgriff
Spar-Kreditkombinationen wie Lebensversicherungskredit, Bausparsofortfinanzierung oder Fondsinvestmentkredit sind verbundene Geschäfte155
und zudem klassische Anwendungsfälle von Umgehungsgeschäften i.S. des
furt WM 2002, 549, 554 f.: Rückabwicklung des Vertrages unter Herausgabe des mit
dem Darlehen erworbenen Gegenstandes.
151 Zu dieser Voraussetzung vgl. OLG Köln WM 2000, 127, 129.
152 BGH NJW 2003, 2529, 2531.
153 Dabei können auch günstigere Angebote anderer Kreditinstitute zu berücksichtigen sein vgl. BGH WM 1991, 179, 182 unter II. 2. a.
154 Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, R 2/2000 unter I. B.
155 Vgl. BGH WM 2002, 380, 382; BGHZ 111, 117, 121 = WM 1991, 179; Derleder,
in: Derleder/Knops/Bamberger, aaO., § 9 Rn. 73; Hennrichs, FS Kümpel, aaO., S. 241,
250; zu Unrecht einschränkend OLG Celle BKR 2005, 66, 67, wonach ein verbundenes
900
Kai-Oliver Knops
AcP
§ 506 Satz 2 BGB, bei denen durch die Aufteilung von Kreditauszahlung und
Kreditrückzahlung auf zwei verschiedene Verträge wirtschaftlich die Ergebnisse eines Tilgungskredits erreicht werden.156 Ansprüche aus Informationspflichtverletzungen, die über die §§ 280, 311 a BGB die Vertragsauflösung zur
Folge haben, schlagen damit auch auf den verbundenen Vertrag durch, so dass
dieser auf Verlangen ebenfalls rückabzuwickeln ist.
F. Rechtspolitische Imperative
Die Analyse der derzeitigen Rechtslage hat gezeigt, dass in fast allen Variationen des Tilgungsersatzes – unter Voraussetzung der hinreichenden Aufklärung – die möglichen Folgen von der im Einzelfall verwendeten Klausel abhängig sind, die Transparenz der Klauseln nicht gesichert ist und auch Informationspflichten zu erfüllen sind. Nach Ausklammerung der Problematik aus
der Neufassung der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie ist dieses gravierende Dilemma damit nicht etwa beseitigt. Vielmehr steht dieses allein aus
Gründen der Rechtssicherheit auf der Tagesordnung des nationalen Gesetzgebers. Eine differenzierte Lösung muss auf der einen Seite dem langfristigen
Anlageinteresse der Kreditwirtschaft Rechnung tragen und auf der anderen
Seite die Verbraucher, die regelmäßig derartige Kredite wegen ihres wirtschaftlichen Gewichts nur einmal im Leben schließen, vor desaströsen Deckungslücken bewahren. Im Rahmen des europäischen wie nationalen Informationsmodells könnte angelehnt an den Entwurf der Kommission aus dem
Jahre 2002 eine Lösung durch jeweils eine Ergänzung in den §§ 492, 496
BGB157 wie nachstehend erfolgen:
I. Ergänzung des § 492 Abs. 1 lit. a BGB (durch Anfügung von Satz 3)
Zahlungen, Prämien, wiederkehrende oder nicht wiederkehrende Kosten,
die der Darlehensnehmer vereinbarungsgemäß nicht an den Darlehensgeber,
sondern an einen Dritten zur Kapitalbildung leistet, um damit bei Fälligkeit
die Darlehensumme zurückzuzahlen, sind in den effektiven Jahreszins nach
Absatz 1 Satz 5 Nr. 5 mit einzubeziehen.
Geschäft nur vorliege, wenn das Kredit gewährende Institut bei Abschluss des Kreditvertrages auf dem gleichzeitigen Abschluss einer Lebensversicherung und die Abtretung aus jener Versicherung gedrungen hätte.
156 Reifner, in: Derleder/Knops/Bamberger, aaO., § 11 Rn. 110, 120, 160, 166.
157 Durch die Regelung im Verbraucherkreditrecht wird zugleich der sensible Konsumentenkredit zum Hausbau und Wohnungserwerb geschützt, andere Kreditfinanzierungen wie etwa im gewerblichen Bereich aber vom Anwendungsbereich ausgenommen.
206 (2006)
Kombinationsfinanzierungen
901
II. Ergänzung des § 496 BGB (durch Anfügung von Absatz 3)
Erbringt der Darlehensnehmer vereinbarungsgemäß an den Darlehensgeber keine Tilgung, sondern leistet er stattdessen an einen Dritten Beträge zur
Kapitalbildung, um damit bei Fälligkeit die Darlehensumme zurückzuzahlen,
muss die Rückzahlung des gesamten in Anspruch genommenen Kredits unbedingt gesichert sein. Im Zweifel haften für auftretende Deckungslücken nicht
der Darlehensnehmer, sondern der Darlehensgeber und Dritte als Gesamtschuldner.

Documents pareils