koppelung darlehen lebensversicherung
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koppelung darlehen lebensversicherung
206 (2006) Kombinationsfinanzierungen 867 Kombinationsfinanzierungen* – insbes. zur Risikoverteilung bei auftretenden Deckungslücken – von Dr. Kai-Oliver Knops, Köln/Bremen Inhaltsübersicht A. Funktionsweise und Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 868 B. Stand der Gesetz- und Normengebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 870 C. Tilgungsersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 872 I. Arten des Tilgungsersatzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 872 1. Lebensversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 873 2. Bausparvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 874 3. Fondssparpläne und andere Tilgungsersatzformen . . . . . . . . . . . . . . . . . 875 II. Anwendbare Regeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 876 D. Ablösung des Darlehens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 876 I. Ratio des Tilgungsersatzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 877 II. Angabepflicht nach Verbraucherkreditrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 878 III. Risikotragung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 880 1. Parteiabrede . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 880 2. Leistung an Erfüllungs statt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 881 3. Unklare Klauseln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 884 4. Tilgungsklauseln in der Praxis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 886 E. Aufklärungs- und Beratungspflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 889 I. Anforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 889 1. Kreditinstitut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 889 a) Kombinationstypische Gefahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 890 b) Gefahr auftretender Deckungslücken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 892 2. Versicherungsunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 894 3. Bausparkassen und Fondsbetreiber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 896 4. Vermittler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 896 II. Haftungsfolgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 898 1. Vertragsaufsage und Rückabwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 898 2. Schadensersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 898 3. Einwendungsdurchgriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 899 F. Rechtspolitische Imperative . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 900 I. Ergänzung des § 492 Abs. 1 lit.a BGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 900 II. Ergänzung des § 496 BGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 901 * Der Aufsatz wurde angeregt durch eine Ausschreibung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Kombinationsfinanzierung bei Immobilien. Archiv für die civilistische Praxis, Bd. 206 (2006), S. 867–901 © Mohr Siebeck – ISSN 0003-8997 868 Kai-Oliver Knops AcP Eine wirtschaftlich und rechtlich neue Dimension im Banksektor ist durch das sog. Allfinanzangebot der Kreditinstitute eröffnet worden. Es erstreckt sich neben dem Abschluss von Bausparverträgen auch auf die Vermittlung von geeigneten Grundstücken und Wohnungseigentum bis zum Abschluss von Lebensversicherungs- und sonstigen Versicherungsverträgen. Im Rahmen dieser Strategie hat die Kreditwirtschaft die traditionellen Formen der Immobilienfinanzierung verlassen und Spar-Kredit-Kombinationen wie den Lebensversicherungskredit, die Bausparsofortfinanzierung oder den Fondsinvestmentkredit geschaffen, bei denen jeweils die Tilgung in ein Sparprodukt umgeleitet wird. Der offizielle Marktanteil von Kombinationsfinanzierungen zwischen Darlehen und Lebensversicherung betrug bereits 1997 etwa 7,3 % mit einem Volumen von rund 80 Milliarden DM. Mittlerweile hat sich der Marktanteil durch die Allfinanzstrategie aller Großbanken und die Öffnungsund Fusionswelle im Hypothekenbankbereich drastisch verstärkt. Erreichen die Ablaufleistungen der Tilgungssubstitute die Darlehenssumme am Ende der Laufzeit des Kredites nicht, ist bislang weitgehend ungeklärt, wem das Risiko der erforderlichen Nachzahlungsbeträge zuzuordnen ist. A. Funktionsweise und Bedeutung Rechtlich stellt sich also die Frage, ob der Rückzahlungsanspruch aus einem Darlehen nach § 488 BGB am Ende der vorgesehenen Vertragslaufzeit insoweit ungedeckt bleibt, als das Sparprodukt, also etwa die Gesamtleistung der Lebensversicherung, dafür nicht ausreicht, oder ob sich aus dem Charakter der Kombinationsfinanzierung etwas anders ergibt. Dazu bedarf es zunächst eines Blicks auf die rechtstatsächliche Seite der Kombinationsfinanzierung und auch ihren Rahmenbedingungen. Die klassische Form der Immobilienfinanzierung besteht aus Tilgungsdarlehen mit festem Jahreszinssatz und gleichbleibenden Raten (Annuitäten). Bei derartigen Annuitätendarlehen bestehen die ersten Raten nicht aus gleichbleibenden Zins- und Tilgungsanteilen, sondern das Darlehen wird mit abnehmendem Kreditbetrag immer stärker getilgt. Derartige Kredite werden überwiegend mit einem festen Zinssatz vereinbart, bei einer Anfangstilgung von 1 bis 3 %, und haben eine Laufzeit von 20 bis 35 Jahren, wobei der Darlehensnehmer über die Zinsbindungsdauer vor schwankenden Kosten geschützt Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., 2002, Rn. 1.15. Vgl. Lear/Welter/Dübel, Study on mortgage credit in the European area, empirica: Bonn, Potsdam, 11/1997, S. 202. Im einzelnen Canaris, NJW 1987, 609 ff.; Knops, ZfIR 1998, 577 ff. sowie Seckelmann, Zinsrecht, 1992, passim. 206 (2006) Kombinationsfinanzierungen 869 wird. Annuitätendarlehen entsprechen dem Leitbild des Grundpfandkredits. Bei den sog. Kombinationsfinanzierungen zahlt der Kreditnehmer hingegen fortlaufend die Zinsen in voller Höhe des Kapitals, da eine schrittweise Tilgung der Darlehensvaluta nicht stattfindet. Die Darlehen sind meist ebenfalls festverzinslich ausgestaltet und haben wegen § 10 EStG eine Laufzeit von mindestens zwölf Jahren. Hinzu kommen die Prämien für die Lebensversicherung, den Bausparvertrag, das Fondsinvestment oder eine andere Ansparleistung, mit deren Endbetrag am Ende der Laufzeit der Kredit insgesamt getilgt werden soll. Hierzu lässt sich der Kreditgeber regelmäßig den entsprechenden Auszahlungsanspruch aus der Ansparung abtreten, um damit den offen stehenden Darlehensbetrag abzulösen. In Zeiten florierender Kapitalmärkte und wachsender Marktwirtschaften wurden regelmäßig die bei Vertragsschluss prognostizierten Erträge aus Lebensversicherungen, Bausparverträgen und Fondsbeteiligungen erzielt. Nach Einbruch der Kapitalmärkte, Verlusten im Lebensversicherungssektor und allgemein in Zeiten wirtschaftlicher Stagnation hat sich dagegen gerade in der jüngsten Vergangenheit offenbart, dass die prognostizierten Renditen nicht mehr erzielt werden konnten und Überschussbeteiligungen gekürzt werden. Die größte deutsche Lebensver sicherung, die Allianz-Lebensversicherung, war bereits vor Jahren gezwungen, 1,5 Milliarden DM an stillen Wertungsreserven auszuschöpfen, um ihre Renditeversprechen halten zu können. Diese Situation hat sich nach dem Zusammenbruch des Neuen Marktes, aus dem auch die Lebensversicherungen teilweise ihre Erträge erzielt haben, und in der anhaltenden wirtschaftlichen Baisse zum Teil dramatisch verschärft. Da ohnehin im großen Markt für pri Bruchner, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl. 2001, Rn. 61. Erman-Saenger, BGB, 11. Aufl. 2004, § 491 Rn. 9. Knops, in: Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2004, § 10 IV Rn. 71. Vgl. zum System und Anspruch der Überschussbeteiligung Donath, AcP 193 (1993), 279 ff. Zum Schutzdefizit für Versicherungsnehmer bei kapitalbildenden Lebensversicherungen mit Überschussbeteiligung bei der Ermittlung des Schlussüberschusses BVerfG, WM 2005, 1515 m. Anm. Brömmelmeyer, WuB 2006, 33; Löwe, EWiR 2005, 703; Schwintowski, VuR 2005, 305 u. Mudrak, VuR 2006, 41. Zu (daraufhin für unwirksam erklärten) Klauseln über die Berechnung der beitragsfreien Ver sicherungssumme und des Rückkaufswerts, der Verrechnung von Abschlusskosten und einem Stornoabzug BGH WM 2005, 2279 m. Anm. Elfring, NJW 2005, 3677; Lerch, VuR 2005, 469; Schwintowski , EWiR 2005, 875 sowie BGH VuR 2005, 416 m. Anm. Langheid, BGHR 2006, 24 u. Schwintowski, DStR 2006, 429. Zur bisherigen Berechnung Engeländer, VersR 1999, 1 ff.; ders., NVersZ 2000, 401 ff.; ders., NVersZ 2001, 289 ff.; ders., NVersZ 2002, 436 ff. Vgl. Süddeutsche Zeitung vom 31.3.1999. Vgl. Hennrichs, in: Festschrift für Siegried Kümpel zum 70. Geburtstag, 2003, 870 Kai-Oliver Knops AcP vate Immobilienfinanzierungen, der allein für Wohnungsbaukredite an Privatpersonen für 2005 ein Bestandsvolumen von mehr als 778 Milliarden € ausweist,10 durch den scharfen Wettbewerb und die deutliche Margenreduktion kaum viel Geld verdient wird, besteht allgemein die Prognose, dass die Anbieter von Kombinationsfinanzierungen die versprochenen Renditen nicht einlösen können. Schon bislang haben sich für viele der massenweise abgeschlossenen Verträge erhebliche Deckungslücken ergeben.11 Die Folgen für die betroffenen Privatsparer und Häuslebauer sind daher zum Teil krass, da bei Endfälligkeit des Darlehens die angesparten Beträge nicht ausreichen, um das nach wie vor in voller Höhe valutierte Darlehen zu tilgen. Die sich daraus ergebenden Deckungslücken können durch die Grundpfandrechtssicherung nebst Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung häufig zur Zwangsversteigerung der finanzierten Immobilie und zur Verwertung des Arbeitseinkommens bis zur Pfändungsgrenze führen, wenn die Differenz, die bis zu einem Drittel der finanzierten Summe betragen kann, wie üblich nicht anderweitig aufgebracht werden kann. Damit sind die Kalkulationssicherheit und die Altersvorsorge der belasteten Familien gefährdet. Besonders problematisch ist zudem, dass bei vorzeitiger Darlehensbeendigung in Fällen von Ehescheidung, Eintritt der Arbeitslosigkeit, berufsbedingtem Wohnungswechsel etc., die der Gesetzgeber ausdrücklich in § 490 Abs. 2 BGB vorgesehen hat, nochmals größere Deckungslücken auftreten können, insbesondere bei Lebensversicherungsfinanzierungen, da die Rückkaufbeträge zu Anfang bis Mitte der Laufzeit verhältnismäßig gering sind und erst zum Ende ansteigen, so dass ein zwangsweise vorzeitiger Ausstieg den Verbraucher ungleich stärker belastet als bei vorzeitiger Beendigung eines Annuitätendarlehens mit ratierlicher Tilgung. B. Stand der Gesetz- und Normengebung Auf europarechtlicher Ebene existiert bislang keine die Vertragsstaaten bindende Regelung. In Art. 20 des Vorschlags für eine neue Konsumentenrichtlinie vom 11.9.200212 waren die dort als „Kreditverträge mit KapitalbilS. 241 unter Hinweis auf Publikationen der FAZ, wo von einer „Tickenden Zeitbombe“ die Rede ist. 10 Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank März 2006, Statistischer Teil S. 33; vgl. auch den Jahresbericht der Deutschen Bundesbank für das Jahr 2003, 2004, S. 2. 11 Vgl. auch Artzt/Weber, BKR 2005, 264. 12 Entwurf der Kommission vom 11. September 2002: KOM(2002) 443 final. Vgl. die Dokumentation in WM 2004, 2371. 206 (2006) Kombinationsfinanzierungen 871 dungsklauseln“ bezeichneten Konstruktionen als Umgehungsverträge definiert und in Nr. 2 bestimmt, dass der Zusatzvertrag so zu gestalten war, dass die Rückzahlung des gesamten in Anspruch genommenen Kredits unbedingt gesichert sein musste.13 Der Kreditgeber sollte haften, wenn der mit der Kapitalbildung betraute Dritte seinen Verpflichtungen nicht nachkam. Wie zahllose andere Vorschriften zum Verbraucherschutz ist auch dieser Klauselentwurf nach Einwendungen der Kreditwirtschaft der Diskontinuität anheim gefallen. Allerdings bleiben die Erwägungsgründe des ersten Entwurfs auch weiterhin rechtstatsächlich maßgeblich: „Die neue Technik (…) ist für den Verbraucher jedoch riskant. (…) Es kann also passieren, dass im Zeitpunkt des Ablaufs des Hauptkreditvertrages das gebildete Kapital nicht zur Rückzahlung des Kredits ausreicht, was bei einem Produkt, das einem breiten Publikum angeboten wird, nicht hingenommen werden kann.“14 Auf nationaler Ebene sind keine Vorschriften vorhanden, die das bereits aufgetretene Problem der Deckungslücken erfassen. Vielmehr ist zu konstatieren, dass der deutsche Gesetzgeber derartige Kombinationsfinanzierungen privilegiert, indem er die gezahlten Versicherungsprämien im Rahmen bestimmter Höchstbeträge als Sonderausgaben für abzugsfähig deklariert.15 Im Vereinigten Königreich sind derartige Kredite unter dem Oberbegriff „endowment mortgages“ ebenfalls bekannt. Auch dort ist es bereits eingetreten, dass nach Ablauf des Kreditvertrages das gebildete Kapital wegen der Entwicklung auf dem Finanzmarkt nicht zur Rückzahlung des Kredites ausgereicht hat, mit der Folge, dass viele Verbraucher in Rückzahlungsschwierigkeiten geraten sind. Eine gesetzliche Lösung steht dort ebenfalls noch aus. Die Bundesregierung hat zu diesem Problem noch keine unter Verbraucherschutzgesichtspunkten ausdifferenzierte Position eingenommen. Das Problempotential ist in Deutschland evident. Angesichts der bereits massenweise abgeschlossenen Kombinationsfinanzierungen und der in naher Zukunft fälligen Kredite ist anzunehmen, dass die Gerichte und Schlichtungsstellen16 mit einem ungleich größeren Konfliktvolumen belastet werden als mit dem Phänomen der haustürvermittelten sog. Schrottimmobilien.17 13 Nach dem Wortlaut des Vorschlags der Richtlinie wäre eine Deckungslücke im Rahmen der außerplanmäßigen, vorzeitigen Rückzahlung des Kredits nicht gesichert. 14 Art. 20 (Kreditvertrag mit Kapitalbildung) des Entwurfes der Kommission vom 11. September 2002: KOM(2002) 443 final. 15 Vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b i.V.m. Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 EStG. 16 Vgl. von Gelder, WuB 2006, 55. 17 Vgl. dazu EuGH, Rs. C-229/04 Crailsheimer Volksbank, WM 2005, 2086 auf Vorlage des OLG Bremen WM 2004, 1628 m. Bespr. Knops, VuR 2004, 397 und EuGH, Rs C-350/03 Schulte, WM 2005, 2079 auf Vorlage des LG Bochum, WM 2003, 1609 m. Bespr. Hoffmann, ZIP 2004, 49 u. Staudinger, GPR 2003, 21. Zur Rechtslage Knops, in: Bülow/Artz (Hrsg.), Handbuch Verbraucherprivatrecht, 2005, S. 374 ff.; ders., in: Fest- 872 Kai-Oliver Knops AcP C. Tilgungsersatz Zunächst ist zwischen den verschiedenen Fall- und Vertragsgestaltungen wie Lebensversicherungskrediten, Bausparsofortfinanzierungen, Fondsinvestmentdarlehen und anderen in der Praxis anzutreffenden Kombinationsfinanzierungen zu differenzieren.18 I. Arten des Tilgungsersatzes In allen genannten Fällen wird zunächst ein Darlehensvertrag nach § 488 BGB geschlossen. Dieser ist zumeist für einen bestimmten Zeitraum festverzinslich ausgestaltet.19 Der Kreditnehmer verpflichtet sich, die vereinbarten Zinsen während der gesamten Laufzeit zu zahlen. Eine fortlaufende Tilgung wird nicht vorgesehen. Stattdessen wird der Darlehensnehmer verpflichtet, einen Vertrag zur Kapitalbildung abzuschließen; die Bezugsrechte hieraus werden der Bank gemäß § 398 BGB abgetreten. Eine entsprechende Klausel im Darlehensvertrag ist weder überraschend im Sinne des § 305 c BGB (§ 3 AGBG a.F.) noch unangemessen nach § 309 BGB (§ 9 AGBG a.F.). 20 Unabhängig davon, welche Form der Tilgungssubstitution 21 die Parteien im Einzelfall vereinbart haben, handelt es sich nach Ansicht des BGH und der ihm folgenden Literatur immer um einen verschleierten Ratenkredit. 22 In der Praxis kommen überwiegend nachstehende Kombinationen vor: schrift für Peter Derleder zum 65. Geburtstag, 2005, S. 383 ff. und insbesondere nach den EuGH Entscheidungen Derleder, BKR 2005, 441ff. u. Knops, WM 2006, 70 ff. sowie VuR 2006, 90 ff. (Teil 1); 127 ff. (Teil 2 – zus. m. Kulke) u. 186 ff. (Teil 3). 18 Dies betrifft insbesondere auch solche Gruppen, die bislang Produktinnovationen unter dem Schlagwort „Altersvorsorge“ betrieben haben. Nicht aufgearbeitet werden können im Rahmen dieses Beitrages hingegen die steuergesetzlichen Vorgaben und Möglichkeiten, unter deren Prämissen sich derartige Produkte am Markt etabliert haben (vgl. dazu Philipowski, in: Derleder/Knops/Bamberger, aaO., § 58 Rn. 122 f. m.w.N.). 19 Nicht erforderlich ist, dass der Zinsbindungszeitraum mit der Darlehenslaufzeit kongruent verläuft. 20 OLG Schleswig WM 1998, 1486 f.; Nobbe, Bankrecht – Aktuelle höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, 1999, Rn. 516. 21 Die Formulierung Tilgungsersatz entspringt der Bankpraxis und ist insoweit ungenau als dass es sich in Wahrheit um einen Tilgungsaufschub des Darlehens handelt und zum vereinbarten Zeitpunkt die Rückzahlung – an Stelle der (ratierlichen) Tilgungsbeträge – mittels der Ablaufleistung aus dem Ersatzansparprodukt besorgt wird. 22 BGH NJW 1988, 1318 = ZIP 1988, 422; Vortmann, Verbraucherkreditgesetz, 1991, vor § 1 Rn. 19; Reifner, ZIP 1988, 818. 206 (2006) Kombinationsfinanzierungen 873 1. Lebensversicherung Die Kombination eines Festzinsdarlehens mit einer Kapitallebensversicherung wird vor allem bei Finanzierung einer fremd genutzten Immobilie empfohlen wegen der zu erzielenden Steuervorteile. 23 Mit der Umleitung der Tilgung in die Versicherung dient diese nicht nur der Kapitalansammlung, sondern besorgt zugleich die Sicherung des Rückzahlungsanspruches des Darlehensgebers. Wirtschaftlich werden die Ergebnisse eines Raten- oder Hypothekenkredits durch Aufspaltung in drei Vertragstypen erreicht:24 ein tilgungsfreier Festkredit, also ein Darlehen an den Kreditnehmer gemäß § 488 BGB, eine in der Kapitallebensversicherung nach § 159 VVG enthaltener Sparvertrag mit Mindestverzinsung und dem Versprechen einer Überschussbeteiligung25 sowie eine Risikolebensversicherung, die die Differenz zwischen jeweils angespartem Kapital und der Kapitallebensversicherungssumme für den Todesfall versichert. 26 Regelmäßig lässt sich die Bank den Auszahlungsanspruch aus der Lebensversicherung abtreten, und mit der Fälligkeit der Police tritt vereinbarungsgemäß auch die Fälligkeit des Darlehens ein. Die Lebensversicherungsprämie enthält also bereits einen Anteil zur Abdeckung des Todesrisikos, womit eine Restschuldversicherung auf den Todesfall unnötig wird. 27 Nicht begründbar ist hierbei die These, bei Verbund eines Hypothekendarlehens mit einem Lebensversicherungsvertrag könne die Kündigung des Darlehens auf Lebenszeit des Darlehensnehmers ausgeschlossen werden, 28 handelt es sich doch um einen normalen grundpfandlich gesicherten Festzinskredit. Gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB besteht bei ihm nach Ende der Zinsbindungsfrist die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung, die nach Abs. 4 der Norm nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden darf. Ebenso kann der Vertrag unter den Voraussetzungen des § 490 Abs. 2 BGB außerordentlich gekündigt werden. Ist das Darlehen hingegen nicht grundpfandlich gesichert, besteht ebenso wie beim Hypothekarkredit gemäß 23 Zur steuerrechtlichen Behandlung Heßler/Mosebach, DStR 2001, 1244; Tischbein, DStR 2000, 1759; Kahlen, WuM 1994, 10 sowie Horlemann, BB 1994, 2321 betreffend Umschuldungsfragen. 24 Reifner, in: Derleder/Knops/Bamberger, aaO., § 11 Rn. 163. 25 Diese fehlt bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung, weswegen diese Form des Tilgungsersatzes als hoch spekulativ anzusehen ist. 26 Vortmann, VerbrKrG, 1991, Anhang § 4 Rn. 6; Schmelz/Klute, NJW 1988, 3113, 3115; Scholz, BB 1986, 157. Vgl. im Einzelnen die Beschreibung bei Reifner/Keich, R isiko Baufinanzierung, 1993, S. 63 ff. 27 Zur Restschuldversicherung im Verbraucherkredit Knops, VersR 2006, (im Erscheinen). 28 Palandt-Putzo, BGB, 65. Aufl. 2006, § 488 Rn. 31; Baum/Reiter/Methner, in: Derleder/Knops/Bamberger, aaO., § 28 Rn. 39. 874 Kai-Oliver Knops AcP § 490 Abs. 3 BGB die Möglichkeit zu seiner Beendigung wie bei anderen Dauerschuldverhältnissen nach § 314 BGB. 29 Bei Darlehen ohne Grundpfand sicherung findet zum Schutz des Kreditnehmers zudem nach ganz h.M. die Verzugsregelung des § 498 BGB entsprechende Anwendung, auch wenn die Tilgung über die Lebensversicherungssumme erfolgen soll, da es für den Darlehensnehmer keinen Unterschied macht, ob er Tilgungsraten oder Versicherungsprämien mit Kapitalanteil zahlt. 30 2. Bausparvertrag Kombinationen zwischen Grundpfanddarlehen und Bausparverträgen werden hingegen bei eigengenutzten Immobilien bevorzugt und sind vielfach bei Sparkassen aufgrund ihres Verbunds mit Bausparkassen anzutreffen. 31 Dann nimmt der Kreditnehmer ein (grundpfandlich gesichertes) Darlehen bei der Sparkasse auf, tilgt es aber nicht, sondern schließt einen Bausparvertrag mit der kooperierenden Bausparkasse, um bei Zuteilung der Bausparsumme mit dieser den (Grundschuld-)Kredit zu tilgen. Der Bausparvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, mit dem der Kreditnehmer einen Anspruch auf Gewährung eines niedrig verzinslichen Bauspardarlehens erwirbt, das nach § 1 Abs. 3 BausparkG nur zweckgebunden verwendet werden darf. Neben der Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden und Wohnungen gehört dazu auch die Ablösung von Verbindlichkeiten, die zur Durchführung derartiger Maßnahmen eingegangen wurden,32 also auch von Grundpfanddarlehen. Die Bauspar- 29 BT-Drucks. 14/6040, S. 255; MünchKommBGB-Berger, 4. Aufl. 2005, § 490 Rn. 53 m.w.N.; Knops, in: Derleder/Knops/Bamberger, aaO., § 10 IV Rn. 65 m.w.N. Nr. 18 II AGB-Banken bzw. Nr. 26 II AGB-Sparkassen, die dem Kunden ebenfalls ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund einräumen, haben insofern rein deklaratorische Wirkung (Baterau, ebd., § 34 Rn. 38). 30 OLG Celle BKR 2005, 66; Palandt-Putzo, aaO., § 498 Rn. 2; Bülow, VerbrKrG, 5. Aufl. 2002, § 12 Rn. 15. Derartige Kombinationsprodukte werden allerdings nicht von Art. 29 EGBGB erfasst (Müller-Graff, in: Derleder/Knops/Bamberger, aaO., § 61 Rn. 66), wie ein mit einer Lebensversicherung kombinierter Kredit (Knaul, Auswirkungen des Europäischen Binnenmarktes der Banken auf das internationale Bankvertragsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Verbraucherschutzes, 1995, S. 273; Hörmann, VuR 1991, 226, 227). Zur Unanwendbarkeit von § 39 VVG s. BGHZ 140, 319 = NJW 1999, 1335. 31 Bei Bausparverträgen handelt es sich um eine für die übrige Kreditwirtschaft nach § 3 Nr. 2 KWG verbotenes Kollektivsparsystem zwischen Bausparkassen und Kreditnehmern (MünchKommBGB-Berger, aaO., Vor § 488 Rn. 34 m.w.N.). 32 MünchKommBGB-Berger, aaO., Vor § 488 Rn. 34. 206 (2006) Kombinationsfinanzierungen 875 finanzierung selbst ist dabei in der Praxis variantenreich ausgestaltet. 33 Es werden zwei Grundmodelle unterschieden:34 Im ersten Fall entsprechen sich die Darlehensvaluta und die Bausparsumme der Höhe nach. Das Kreditinstitut gewährt ein festverzinsliches Darlehen; die für die Tilgung möglichen Beträge werden in einen Bausparvertrag umgeleitet, der den Erfordernissen der §§ 1 ff. BausparkG entsprechen muss.35 Im zweiten Modell stehen die Bausparsumme und der Kreditbetrag im Verhältnis 1:2, der mithin das Doppelte des eigentlichen Finanzierungsbedarfs ausmacht.36 Die Hälfte des Darlehens wird in den Bausparvertrag eingezahlt, um diesen beitragsfrei zu stellen, so dass nur an die Bank Zinsen zu zahlen sind, allerdings in Höhe des gesamten Darlehensbetrages.37 Der Vorteil kürzerer Laufzeit wird mit einem Mehr an Zinsen erkauft. In beiden Fällen wird mit Zuteilungsreife die geschuldete Darlehenssumme abgelöst, 38 wobei allerdings problematisch bleibt, dass konkrete Terminzusagen auf Zuteilung ohne weiteres nach § 4 Abs. 5 BausparkG nichtig sind.39 Gleichwohl werden auch hier die Auszahlungstermine an das Datum der Endfälligkeit des Darlehens angepasst. 3. Fondssparpläne und andere Tilgungsersatzformen Nicht prinzipiell anders wird verfahren, wenn die Ansparleistungen, die zur Darlehenstilgung verwandt werden könnten, in den Erwerb von Fonds anteilen,40 in (Renten-) Sparverträge oder für eine andere Kapitalbildung wie mit Wertpapieren oder Aktiensparplänen erbracht werden. Immer besteht die Erwartung, dass der angesammelte Betrag nebst den daraus erwirtschafteten Erträgen die Rückzahlungssumme des Darlehens am Ende der Laufzeit übersteigt oder doch wenigstens erreicht. Ausgeschlossen ist dies in aller Regel bei reinen Sparanlagen, da deren Zinsertrag meist weit unter dem Darlehenszins liegt. Dann kann mittels durchgängiger steuerlicher Absetzbarkeit der Kreditkosten ein deutlicher Verlust vermieden werden.41 33 Dazu Reifner/Keich, Risiko Baufinanzierung, 2. Aufl. 1996, passim sowie Mayen, WM 1995, 913, 914 f. 34 von Gelder, WuB 2004, 92, 94. 35 Zu Begriff und Funktionsweise Laux, Die Bausparfinanzierung, 7. Aufl. 2005, passim. 36 Zur sog. Bausparsofortfinanzierung vgl. Reifner, in: Derleder/Knops/Bamberger, aaO., § 11 Rn. 173. 37 von Gelder, WuB 2004, 92, 94. 38 Vgl. BGH WM 2002, 380 f. 39 BGH WM 1976, 50, 51. 40 Zum erhöhten Risiko Rösler, BKR 2001, 125, 129. 41 Ebenso liegt es zumeist bei der Tilgungsaussetzung mit Bausparvertragsabschluss, wenn die Zinsbindung des Kredites bei der Bank lang ist oder sich die Zinsen 876 Kai-Oliver Knops AcP II. Anwendbare Regeln Kombinationsfinanzierungen, bei denen keine laufende Tilgung erfolgt, sind unabhängig davon, ob durch Ansparungen in eine Lebensversicherung, einen Bausparvertrag, Investmentfonds oder in Rentenprodukte ein Ablösebetrag gebildet wird, rechtlich wie „normale“ Verbraucherdarlehen zu behandeln.42 Aus Sicht des Kreditnehmers besteht insofern kein struktureller Unterschied zwischen einem Ratenkredit und einem Kredit, bei dem über eine Kapitallebensversicherung43 oder einen sonstigen Ansparvertrag wie einen Bausparvertrag und die mit ihnen verbundenen Prämien und Sparleistungen eine Tilgung am Ende der Vertragslaufzeit vorgesehen ist.44 Es ist daher bezogen auf den tilgungsfreien Darlehensvertrag notwendig die Spar-Kredit-Kombinationen zu untersuchen und möglichst nach denselben Regeln zu bewältigen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Tilgungsersatz ganz oder teilweise erfolgen soll.45 Eine einheitliche „übliche“ Bankpraxis lässt sich in diesem Bereich nicht feststellen.46 D. Ablösung des Darlehens Auf das konkrete Anlagegeschäft kommt es nach der vom Bankrechtsenat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Trennungstheorie47 dabei zunächst nicht an, so dass für den Rückzahlungsanspruch des Kreditgebers der Darlehensvertrag maßgeblich bleibt (dazu III). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn beide Verträge verbunden sind (dazu IV). Allerdings stellt sich vorweg die Frage, welchen Sinn und Zweck die Ersetzung der Darlehensrückführung durch die Ansparung eines Tilgungsbetrages hat (dazu I.) und welche Angabepflichten den Kreditgeber bei Vertragsschluss treffen (dazu II). am Markt nach Ablauf der Frist nicht entsprechend entwickeln. Vgl. auch Rösler, BKR 2001, 125, 128. 42 Reifner, in: Derleder/Knops/Bamberger, aaO., § 11 Rn. 171. 43 BGHZ 111, 117, 121 = WM 1991, 179. 44 BGH WM 2002, 380, 382. Ebenso v.Rottenburg, in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl. 1996, § 4 Rn. 80; Wagner-Wieduwilt, in: Bruchner/ Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG, 2. Aufl. 1994, § 4 Rn. 74; Peters, in: Schimansky/ Bunte/Lwowski, aaO., § 4 VerbrKrG Rn. 80; ders., WM 1994, 1405, 1406. 45 BGH WM 2004, 2436. 46 Ebenso von Gelder, WuB 2004, 92, 93 für die Kombination eines Festdarlehens mit einer Kapitallebensversicherung. 47 Vgl. nur BGH WM 2000, 1687, 1688 m.w.N. 206 (2006) Kombinationsfinanzierungen 877 I. Ratio des Tilgungsersatzes Im Vordergrund steht auf Anbieterseite wirtschaftlich das Bestreben zur Gewinnmaximierung, Risikodiversifikation und Absatzförderung. Das Darlehen wird über die gesamte Laufzeit voll verzinst, womit bei gleichem Effektivzins mehr Kreditzinsen im Kreditvertrag erwirtschaftet werden, als wenn die Sparleistungen des Kreditnehmers unmittelbar zur Tilgung des Kredites genutzt werden würden. Die (unter Umständen mit der Bank verbundenen) Versicherungsunternehmen, Bausparkassen, Fondsbetreiber und anderen Anbieter erzielen ihren Gewinn aus dem Anlagegeschäft. Oft werden an die vermittelnden Bankmitarbeiter Provisionen gezahlt,48 die der Kreditnehmer letztlich im Ansparvertrag mitfinanzieren muss. Mit der Umleitung der Tilgungsbeträge an einen oder mehrere andere Beteiligte entledigt sich die Bank der normalerweise zu erfüllenden Verwaltungsaufgaben. Die zu leistenden Raten bestehen während der Laufzeit aus immer derselben Summe, die mangels Tilgungsanteils nicht verschieden verrechnet und staffelmäßig berücksichtigt werden muss. Zinsbescheinigungen wie Darlehensabrechungen am Jahresende oder in anderen Zeitabständen bleiben von Periode zu Periode immer gleich. Unter Vertriebsgesichtspunkten sind Kombinationsfinanzierungen vielfach auch leichter zu verkaufen, weil sich häufig ein niedriger Darlehenszinssatz und ein niedriger anfänglich effektiver Jahreszins nach der Preisangabenverordnung darstellen lassen.49 Für den Verbraucher macht hingegen eine derartige Konstruktion von vorneherein nur Sinn, wenn für ihn wirtschaftlich dasselbe Ergebnis erzielt wird wie bei einem marktüblichen Kredit. Schließlich will er am Ende der Laufzeit den Hauskredit abbezahlt haben und schuldenfrei sein, weswegen die Finanzierung – wie oft – zeitlich auf den (nahenden) Renteneintritt abgestimmt ist und der Altersicherung dient. Die Kostenlast auf dem Niveau eines normalen Annuitätendarlehens zu halten, kann in aller Regel nur über steuerliche Vorteile erreicht werden, deren Eintritt auch angesichts der langen Vertragslaufzeit unsicher bleibt. Änderungen der Lebenssituation machen nicht selten die bei Vertragsschluss geplanten Steuerersparnisse (teilweise) zunichte. Zudem sind solche Kredite auch ohne Auftreten von Deckungslücken wirtschaftlich betrachtet für die Kunden vor allem bereits deswegen nachteilig, weil die Leistungen des Verbrauchers im Ansparprodukt unsicherer angelegt sind, als wenn die Beträge direkt in die Tilgung des Kredits fließen. Hinzu kommen die Kosten für den Ansparvertrag, weil auch deren Anbieter erhebliche Gewinne erzielen wollen. Zu entscheiden ist daher nicht nur die Frage, wem im Kreditverhältnis mit Tilgungsersatz das Risiko auftretender De48 49 Reifner, ZBB 1999, 349, 352 spricht von 3,5 % Vermittlungscourtage. Rösler, BKR 2001, 125 m.w.N. 878 Kai-Oliver Knops AcP ckungslücken zuzuordnen ist. Vielmehr wird zugleich damit festgelegt, ob dem Kreditnehmer auch das Insolvenzrisiko des Dritten wie etwa des Fondsbetreibers auferlegt werden soll, wenn die Spar-Kredit-Kombination – wie regelmäßig – nicht vom ihm selbst ausgewählt, sondern von dem Kreditinstitut empfohlen wurde. Zudem liegt das Abgehen von einem marktüblichen Ratenkredit wegen der damit verbundenen höheren Zinskosten des Darlehens in aller Regel nicht im Interesse des Kunden. Er will nicht mehr zahlen als nötig, wird aber unter Umständen gerade durch die niedrigen Zinssätze über die wahre Belastung in die Irre geleitet. Zudem verschafft sich die Bank mit der Abtretung der Auszahlungsansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft oder Bausparkasse einen zusätzlichen, überaus bonitätsstarken Schuldner, wenn der Kunde neben seiner Pflicht zur Zahlung der Ansparbeträge noch darüber hinaus haften würde. II. Angabepflicht nach Verbraucherkreditrecht Besondere Bedeutung haben im Verbraucherkredit die Schriftform und mit ihr der festzulegende Vertragsinhalt. Sie dient der Aufklärung und Warnung sowie dem Beweiserfordernis.50 Diese Funktionen werden nur erfüllt, wenn dem Verbraucher die finanzielle Belastung und das eingegangene Risiko über die Vertragsurkunde deutlich vor Augen geführt werden. Dadurch soll ihm auch ein Preisvergleich ermöglicht werden. Ohne die entsprechenden Angaben ist er nicht in die Lage, nicht nur den günstigsten Anbieter für seinen Kreditbedarf zu ermitteln, sondern überhaupt marktübliche Konditionen zu erkennen. Gleichwohl verneint der Bankrechtssenat des BGH gegen die ganz überwiegende Meinung in der Literatur die Angabepflicht für Prämien einer Kapitallebensversicherung, die neben einer Grundpfandrechtsicherung zur Tilgung des Darlehens bei dessen Endfälligkeit abgeschlossen wird, nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 f VerbrKrG a.F. (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 6 BGB).51 Gleichfalls sollen diese Prämien auch nicht in der Angabe des effektiven Zinssatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 e VerbrKrG (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5 BGB) Berücksichtigung finden müssen.52 Lediglich bei der Gesamtbetragsangabe nach 50 Palandt-Putzo, aaO., § 492 Rn. 1. BGH WM 2005, 415, 417 m.w.N., dazu Beining, VuR 2005, 407; Büchel/Günther, WuB 2005, 268; Habersack, WM 2006, 353; Metz, EWiR 2006, 31, 32; Reifner, WM 2005, 1825; Sauer, BKR 2005, 154; Weber, BGHR 2005, 573. 52 BGH aaO.; a.A. bspw. Müller-Graff, in: Derleder/Knops/Bamberger, aaO., § 61 Rn. 66 sowie Reifner, ebd., § 11 Rn. 110, 120 u. 167, wonach es sich bei den in der Kapitallebensversicherung anteilig mit etwa 10 % der Prämie enthaltenen Risikobestand teilen um eine zwingend mit abgeschlossene Restschuldllebensversicherung handelt, deren Prämien bereits nach § 6 Abs. 3 Ziff. 5 Alt. 2 PAngV in den Cash Flow zur Effektivzinsberechnung einzubeziehen sind. Zudem gelte für die Sparraten in die Kapitalle51 206 (2006) Kombinationsfinanzierungen 879 § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 e VerbrKrG (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5 BGB) sind die Versicherungsprämien wie auch solche für Bausparverträge zwar anzugeben,53 aber auch nur, wenn sie dem Tilgungsersatz54 und nicht zur Sicherung des Darlehens dienen.55 Vielen privaten Kreditnehmern wird so nicht deutlich, welche erhöhten Belastungen auf sie zukommen. Die Effektivzinsangabe, die einen Vergleich zu den Konditionen anderer Kreditinstitute, vor allem aber zum normalen Grundpfandkredit erst ermöglicht, fehlt. Vielmehr wird der Kunde durch die fehlenden Angaben der Versicherungsprämien in der Effektivzinsberechnung erst zum Vertragschluss verleitet, weil er diese mit den vermeintlich höheren Zinssätzen von Annuitätenkrediten vergleicht. Damit wird den vom Bankrechtsenat als risikoreich erkannten Kombinationsfinanzierungen offensichtlich Vorschub geleistet. Folgt man der Ansicht der Rechtsprechung gibt allerdings die Einrechnung in den nach § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5 BGB anzugebenden Gesamtbetrag bereits ein deutliches Indiz, wie der Anbieter das Tilgungssubstitut selbst behandelt wissen will, kann doch unterstellt werden, dieser wolle sich gesetzeskonform verhalten. Rechnet die Bank die neben dem Darlehen zu zahlenden Prämien des Ansparvertrages von vorneherein in die Gesamtkosten des Darlehens ein, ist davon auszugehen, dass sie damit einen echten Tilgungsersatz im Hinblick auf den bei Fälligkeit des Kredits zu erfüllenden Rückzahlungsanspruch gewollt hat, die Ablaufleistung mithin als Ersatz für die Tilgung anzusehen ist. Nicht anders verstehen in der Regel die Darlehensnehmer die Vertragskombination. Andernfalls wäre das Informationsdefizit des Kunden eklatant, auch weil wohl fast kein Laie in der Lage ist, die Gesamtbelastung selbst rechnungsweise zu bestimmen. Ohne Vergleichsrechnung ist diese für den Kunden nicht erkennbar, womit die Bank auch ihrer – später noch eingehend zu erörternden – Aufklärungspflicht bei derartigen Kombinationsprodukten nicht gerecht wird, weil dann nicht einmal zu erkennen ist, dass diese Kreditformen weitaus kostenträchtiger sind als ein normales Annuitätendarlehen. bensversicherung über § 506 Satz 2 BGB dasselbe, weil die Tilgungsraten zum Cash Flow des Kredites gehörten und daher bei der Effektivzinsberechnung berücksichtigt werden müssten. Siehe dazu auch Reifner, WM 2005, 1825 f.; VuR 2002, 367, 372 f. und ZBB 1999, 349, 361 f. 53 BGH WM 2002, 380, 382 m. zahlr. w N., dazu Balzer, WuB 2002, 1031; v. Rottenburg, BKR 2002, 229; Saenger/Bertram, EWiR 2002, 237; Sauer/Wallner, BKR 2003, 959. 54 BGH WM 2004, 2306, dazu Bülow, WuB 2005, 90; Steiner, EWiR 2005, 47 sowie BGH WM 2004, 1542, 1545. 55 OLG Stuttgart WM 2003, 2234, 2236 (vgl. dazu die Revisionsinstanz BGH WM 2004, 2436 sowie die Anm. Steiner, EWiR 2004, 143; v. Westphalen, WuB 2004, 97); Palandt-Putzo, aaO., § 492 Rn. 10. 880 Kai-Oliver Knops AcP III. Risikotragung In den weiteren Vertragsbestimmungen kann die Vorstellung des Kunden, mit den Leistungen an den Dritten habe er alle Verpflichtungen für die endgültige Darlehenstilgung erbracht, entweder bestärkt und aufrecht erhalten werden, oder aber es kann deutlich auf die Risikotragungspflicht hinsichtlich möglicher Deckungslücken hingewiesen werden. 1. Parteiabrede In Rechtsprechung und Literatur wird bislang vor allem diskutiert, ob in Anbetracht der Darlehensvertragsklauseln die an die Bank abgetretene Ablaufleistung des Tilgungsersatzes als Leistung an Erfüllungs statt gemäß § 364 BGB oder lediglich als Leistung erfüllungshalber anzusehen ist. Dabei ist die Leistung an Erfüllungs statt als Erfüllungssurrogat anzusehen, die das Schuldverhältnis im engeren Sinne erlöschen lässt. Bei der Leistung erfüllungshalber bleibt das Schuldverhältnis zunächst bestehen. Die Erfüllungswirkung tritt erst dann ein, wenn sich der Gläubiger aus dem erfüllungshalber Geleisteten befriedigt hat. Wurde hingegen von dem Schuldner von Beginn an in dem Vertrag nur ein bestimmtes Leistungsprogramm (nämlich Zinszahlungen und Ansparleistungen) versprochen und erbringt er dieses, tritt Erfüllung ein. Eine andere als die geschuldete Leistung wird weder geschuldet noch erbracht. Wie jeder andere Vertrag unterliegt die darlehensweise Überlassung von Geld der Privatautonomie. Seine Grenzen findet die Gestaltungsmacht der Parteien in dem zwingenden Gesetzesrecht und der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Vereinbaren die Vertragspartner, dass der Kreditnehmer das Darlehen bei Fälligkeit nicht zurückzahlen, sondern (lediglich) bestimmte Beiträge in einen Ansparvertrag leisten soll, nebst Abtretung der sich daraus ergebenden Ablaufleistung an die Bank, ist dies ohne weiteres zulässig. § 488 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BGB ist keine zwingende Regelung.56 Erfüllt der Kreditnehmer seine vertraglich übernommenen Pflichten vollständig, tritt Erfüllung ein und zwar endgültig. Für eine wie auch immer geartete zusätzliche Leistung besteht weder eine Veranlassung noch eine Verpflichtung. Die Vertragsklauseln ersetzen die Rückzahlungspflicht durch die Ansparverpflichtung und die Abtretung. Das Vertragsprogramm ist kreditnehmerseits vollständig erfüllt. Dann kann die Bank keine weitere Leistung des Kreditnehmers erwarten.57 So liegt 56 Erst recht muss der Darlehensnehmer nicht in persona das zur Verfügung gestellte Darlehen zurück erstatten. 57 Ebenso von Gelder, WuB 2006, 55, 56 unter zutreffender Ablehnung der Entscheidung des LG Mainz WM 2005, 2093. 206 (2006) Kombinationsfinanzierungen 881 es, wenn in dem Darlehensvertrag lediglich bestimmt ist, dass die Tilgung des Darlehens durch die Ansparleistung erfolgen soll.58 Für die Annahme, es könne sich um eine Leistung erfüllungshalber handeln, ist damit von vorneherein kein Raum. Es war niemals vorgesehen, dass der Schuldner anstatt der geschuldeten Leistung eine andere Leistung bewirkt, die kraft vertraglicher Vereinbarung zur Sicherheit und Verwertung hingegeben wird. Eine Parteivereinbarung fehlt gerade nicht, weswegen die Auslegungsregel des § 364 Abs. 2 BGB nicht eingreift.59 2. Leistung an Erfüllungs statt In einer grundsätzlichen Entscheidung zu auftretenden Deckungslücken bei Kombinationsfinanzierungen hat das OLG Karlsruhe im Jahre 2003 entschieden, dass die Bank die verbleibende Differenz zum Darlehensbetrag nur dann von ihrem Kunden verlangen kann, wenn sich dies eindeutig aus den Regelungen des Darlehensvertrages ergibt.60 Der Bankwirtschaft waren entsprechende Klauseln bereits vorher in der Literatur dringend empfohlen worden.61 Entsprechend bestimmt die „Europäische Vereinbarung eines freiwilligen Verhaltenskodexes über vorvertragliche Informationen für wohnungswirtschaftliche Kredite“62 im Teil II zu Ziff. 9 rechte Spalte, dass „der Anbieter darauf hinweisen (sollte), dass das Tilgungsinstrument möglicherweise nicht die vollständige Rückzahlung des Kredits garantiert.“63 In dem vom OLG entschiedenen Fall ging es um ein Festzinsdarlehen zweier Verbraucher zur Baufinanzierung, bei dem hinsichtlich der Rückzahlung von der Sparkasse formularmäßig vorgegeben wurde, dass die Tilgung durch eine abzuschließende bzw. bereits bestehende Lebensversicherung bei einem bestimmten Versicherer erfolgen sollte. Weitere Abreden hinsichtlich 58 Nicht anders ist zu entscheiden, wenn zusätzlich unter der Rubrik Zins und Tilgung bestimmt wird, dass das Darlehen ohne laufende Tilgung und mit Rückzahlung in einem Betrag erfolgt. 59 Damit scheidet auch eine Ersetzungsbefugnis aus (dazu Gernsheim, Die Ersetzungsbefugnis (facultas alternativa) im deutschen bürgerlichen Recht, 1906). 60 OLG Karlsruhe WM 2003, 2412 m. Anm. van Gelder, WuB 2004, 92 und Wagner, EWiR 2003, 1179. 61 Rösler, BKR 2001, 125, 128 f. u. insbes. 131 zu Ziff. 6 und van Gelder, WuB 2004, 92, 94; ders., WuB 2006, 55, 57. Vgl. auch Wulff, WuB 2001, 900, 902 und Mues, EWiR 2001, 311, 312. 62 Abrufbar unter http://europa.eu.int/comm/internal_market/finservices-retail/ docs/home-loans/agreement_de.pdf 63 Und weiter heißt es: „Falls ein Darlehensgeber ein Tilgungsinstrument als Teil eines tilgungsfreien Darlehens anbietet, sollte klargestellt werden, ob das Angebot an das vom Anbieter vorgeschlagene Tilgungsinstrument gebunden ist.“ 882 Kai-Oliver Knops AcP der Rückzahlung wurden nicht getroffen. Die Versicherungssumme erreichte im Todesfalle die Kreditvaluta des Hauptkredits64 und blieb ohne garantierte Überschussbeteiligung im Erlebensfalle dahinter zurück. Zum Fälligkeitszeitpunkt erreichte die Ablaufleistung des Versicherungsvertrages einschließlich der zwischenzeitlich angesammelten Überschussanteile den ursprünglichen Darlehensbetrag nicht. Als das Kreditinstitut die Zahlung des Differenzbetrages verlangte, erhoben die Verbraucher Klage auf Feststellung, dass der Beklagten keine weitere Zahlung zustehe. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gab das OLG Karlsruhe dem Klagebegehren rechtskräftig statt:65 Zwar hat der Darlehensgeber normalerweise einen Anspruch auf Rückzahlung der vollen Darlehenssumme. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit ermöglicht es den Parteien jedoch, abweichende Regelungen zu treffen. Davon haben die Parteien Gebrauch gemacht, indem sie ausdrücklich vereinbart haben, dass eine (vollständige) Tilgung des Darlehens durch die Auszahlung der Versicherungssumme bei Ablauf der Lebensversicherung erfolgen soll, unabhängig von der Höhe des ausbezahlten Betrages. Die Parteien haben insoweit vereinbart, dass die Auszahlung der Versicherungssumme an die beklagte Sparkasse zur Tilgung des Darlehens an Erfüllungs Statt und nicht erfüllungshalber erfolgt. Dies ergibt sich nach überzeugender Auffassung des Senates sowohl aus der Formulierung „die Tilgung erfolgt durch eine Lebensversicherung“,66 die bei wörtlicher Auslegung so zu verstehen ist, dass mit der Auszahlung der Lebensversicherungssumme das Darlehen getilgt ist und dass dementsprechend weitere Zahlungen der Kreditnehmer zur Rückführung des Darlehens nicht erforderlich sind. Zudem kommt nach Ansicht des Gerichts dem Begriff „Tilgungslebensversicherung“ besondere Bedeutung zu: Wer mit der Bankenpraxis der Kombination von Darlehensverträgen mit (Tilgungs-) Lebensversicherungen nicht vertraut ist, muss diesen Begriff so deuten, dass durch die Lebensversicherung die Tilgung des Darlehens (endgültig) erledigt wird. Zwar entspricht die Regelung über die Tilgung des Darlehens in dem Vertrag nicht der üblichen Bankenpraxis.67 Angesichts der Eindeutigkeit der Formulie64 Das Zusatzdarlehen betrug 2 % des Hauptkredits. OLG Karlsruhe WM 2003, 2412 ff. 66 – bzw. „Das Darlehen wird getilgt durch eine bei der (…) abzuschließende bzw. bereits bestehende Lebensversicherung als Tilgungslebensversicherung.“ – 67 Nach Ansicht des OLG Karlsruhe WM 2003, 2412, 2414 können für die Auslegung des Vertrages die übliche Praxis und mögliche Vorstellungen von Bankmitarbeitern keine Rolle spielen, wenn diese Vorstellungen in den Formulierungen des Vertrages, wie ausgeführt, keinen Niederschlag gefunden haben. Bei der Kombination eines Darlehens mit einer Tilgungslebensversicherung kann – für die Auslegung des Vertrages – nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass den Klägern als Kunden die übliche Bankenpraxis bekannt war. Vielmehr wird üblicherweise die erforderliche Ver65 206 (2006) Kombinationsfinanzierungen 883 rungen im Darlehensvertrag und angesichts der Besonderheiten einer Lebensversicherung muss einem Kunden, der keine besondere Erfahrung in Bankgeschäften besitzt, auch nicht ohne weiteres auffallen, dass die beklagte Sparkasse mit dem vorliegenden Vertrag ein gewisses Risiko (für den Fall einer Unterdeckung der Lebensversicherungssumme) übernommen hat.68 Die Entscheidung des Gerichts überzeugt bereits hinsichtlich des Blickwinkels, unter dem der Vertrag und seine Klauseln zu betrachten sind. Wie auch der Bankrechtsenat des BGH bereits mehrfach bekräftigt hat, kommt es maßgeblich darauf an, wie derartige Produkte aus Sicht des Kreditnehmers zu beurteilen sind.69 Ohne besondere Aufklärung herrscht dort subjektiv durchgängig die Vorstellung, mit der Erbringung der Ansparleistungen zum einen und der Zahlung der Zinsen zum anderen sei der Kredit am Ende der Laufzeit vollständig erledigt. In der einschlägigen Werbung, in Prospekten wie auch im Kundengespräch wird dauernd der Eindruck vermittelt, die Ablaufleistungen erreichten die Kreditsumme allemal und es bestehe ggf. die Aussicht auf einen Überschuss. Dass für den Überschuss keine Erwartung auf Vereinnahmung durch die Banken herrschen kann, ist eigentlich selbstverständlich;70 ein Rückgriff auf § 364 BGB ist diesbezüglich verfehlt und die Auslegungsfrage nur dahingehend zu stellen, ob in concreto nach der getroffenen Vereinbarung mit Überweisung der Ablaufleistung an die Bank der betragsmäßig höhere Darlehensrückerstattungsanspruch getilgt wird.71 Obwohl derartige Klauselgestaltungen in der Kreditpraxis häufig anzutreffen sind, ist die genannte Entscheidung des OLG Karlsruhe als Einzelentscheidung und nicht verallgemeinerungsfähig deklariert worden.72 Dabei hat das Judikat aus Karlsruhe einen Vorläufer, in dem die Ansicht des Gerichts zu den Deckungslücken bereits zum Ausdruck gekommen und vom Bundesgerichtshof bestätigt worden ist. Dort ging es ebenfalls um die Frage, ob der sicherungssumme für die Lebensversicherung von der Bank vorgegeben, so dass die Beklagte – aus der Sicht der Kläger – ein eventuelles Risiko bei der Tilgung des Darlehens durch die Lebensversicherung selbst am besten beurteilen konnte. 68 Nach OLG Karlsruhe WM 2003, 2412, 2414 steht dieser Auslegung des Vertrags auch nicht entgegen, dass das eingegangene Risiko für die Bank unkalkulierbar gewesen wäre. Diese kannte bei Abschluss des Darlehensvertrages die bereits früher abgeschlossene Lebensversicherung und konnte dementsprechend das eingegangene Risiko beurteilen. Die Beklagte konnte hierbei auch das Risiko der Verrechnung von Überschussanteilen der Lebensversicherung mit Beiträgen kalkulieren und berücksichtigen. 69 BGHZ 111, 117, 121 = WM 1991, 179 sowie BGH WM 2002, 380, 382. 70 Vgl. auch Wagner, EWiR 2003, 1179, 1180. 71 Zutreffend und deutlich van Gelder, WuB 2006, 55 f. 72 So etwa Rösler/Wimmer/Lang, Vorzeitige Beendigung von Darlehensverträgen, 2003, S. 40; Wagner, EWiR 2003, 1179, 1180; a.A. aber von Gelder, WuB 2004, 92, 93. 884 Kai-Oliver Knops AcP Bank bei Fälligkeit der Lebensversicherung ein darüber hinausgehender Zins anspruch zusteht. Bei Lebensversicherungskrediten und Bausparkombina tionen wird vielfach vereinbart, dass mit der Fälligkeit der Police auch die Fälligkeit des Darlehens eintritt. Eine Kündigung ist in diesem Fall nicht notwendig. In diesem Fall existiert nach Ansicht des OLG Karlsruhe auch keine geschützte Zinserwartung mehr, nach der die Bank etwa einen Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung hätte.73 Diese Rechtsauffassung des OLG hat der BGH in der dazu ergangenen Entscheidung zur Nichtannahme der Revision bestätigt: Wird die Lebensversicherung fällig, weil der Kreditnehmer stirbt, scheidet ein solcher Anspruch allein deswegen aus, da eine Tilgung des Darlehens auch im Falle des Todes von vorneherein vereinbart war.74 Auch wenn keine Verknüpfung der Fälligkeitszeitpunkte vorgesehen ist, muss die Bank – systemimmanent – mit dem Tod des Kreditnehmers rechnen und kann dieses Risiko nicht noch in Form einer zusätzlichen Vorfälligkeitsentschädigung realisieren. Der Gläubiger schützt sich mit der Versicherung gegen dessen Ableben, um sich aus der Versicherungssumme zu befriedigen. Die Lebensversicherungsprämie enthält bereits einen Anteil zur Abdeckung des Todesrisikos, so dass auch in diesem Fall durch die Versicherungsleistung endgültig Erfüllung eintreten soll. Dasselbe gilt, wenn die Fälligkeit der Lebensversicherung vor Ablauf des Zinsbindungszeitraums eintritt und der ablösungswillige Kreditnehmer darüber nicht aufgeklärt wurde.75 Eine Deckungslücke in Form einer Entschädigung nach § 490 Abs. 2 BGB oder bezüglich des Kapitals kann damit nicht entstehen. 3. Unklare Klauseln In der Praxis können die maßgeblichen Vertragsklauseln auch weniger eindeutig sein als die vom OLG Karlsruhe beurteilten. Nach § 305 c Abs. 2 BGB (§ 5 AGBG a.F.) gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen aber zu Lasten des Verwenders. Wenn nach dem Darlehensvertrag einer Partei das Risiko auftretender Deckungslücken nicht eindeutig zuzu73 OLG Karlsruhe, WM 2001, 1561 m. zust. Anm. Krüger; VuR 2000, 271; Knops, ZfIR 2001, 438, 444; ähnlich LG Mannheim, VuR 2000, 205 f.; a.A. OLG Köln, ZIP 2000, 308 (dazu krit. Wulff, WuB 2001, 900, 901); Rösler/Wimmer/Lang, aaO., S. 38; Wenzel, ZfIR 2001, 93, 96. Zur (reduzierten) Bemessung der Entschädigungsleistung bei einem konkret durch eine Lebensversicherungs-AG refinanzierten Darlehen v. Rottenburg, WuB 2001, 1242, 1244. 74 BGH Beschl. v. 5.12.2000, Az. XI ZR 137/00 (abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de, sonst nicht veröffentlicht). 75 LG Mannheim VuR 2000, 205 f.; Knops in: Derleder/Knops/Bamberger, aaO., § 10 IV Rn. 71; Rösler/Wimmer/Lang, aaO., S. 40; v. Heymann/Rösler, ZIP 2001, 441, 444; Rösler, BKR 2001, 125. 206 (2006) Kombinationsfinanzierungen 885 ordnen ist, soll diese Norm nach einer Meinung in der Literatur unanwendbar sein. Begründet wird dies mit der Behauptung, es gehöre zum „Allgemeingut“, dass die Ablaufleistung der Kapitallebensversicherung bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht exakt bestimmbar sei und die Banken üblicherweise nicht das Risiko einer etwaigen Deckungslücke übernähmen.76 Mit diesem Verständnis könne ein typischer Durchschnittskunde keine Zweifel am Aussagehalt derartiger Klauseln haben, weswegen es an der erforderlichen Mehrdeutigkeit der betreffenden Bestimmungen fehle und damit § 305 c Abs. 2 BGB generell nicht eingreife.77 Schon einem durchschnittlichen Kreditnehmer zu unterstellen, er kenne positiv die fehlende Risikobereitschaft der Bank, ist verfehlt, liegt doch in jeder Kreditausreichung und Tilgungsvereinbarung immanent eine Gefahr der (teilweisen) Nichterfüllung.78 Dies würde jedoch auch voraussetzen, dass der Kreditnehmer überhaupt die Gefahr des Auftretens einer Deckungslücke kennt. Eine solche wird durch eine unklare Regelung selbst verschleiert. Mit Benennung der Versicherung als Tilgungsersatz in der Vertragsurkunde wird gerade der gegenteilige Eindruck beim durchschnittlichen Kreditnehmer geweckt oder aufrechterhalten. Das Risiko und seine Übernahmeverpflichtung dem Kunden als Wissen zu unterstellen, um so eine entsprechende unklare Klausel der kundenfreundlichen Auslegungsregel des § 305 c Abs. 2 BGB zu entziehen, macht eine nicht zu beweisende Behauptung zur Prämisse.79 Zudem verstößt ein derartiger Ausschluss für Tilgungsklauseln klar gegen Art. 5 Satz 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.3.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, der eine derartige Einschränkung nicht kennt. Sie ist auch nach nationalem Recht sachlich nicht zu rechtfertigen. Der massenhafte Streit zwischen Banken und Kreditnehmern beweist gerade das Gegenteil, insbesondere dass die Parteien derartige Klauseln gerade nicht übereinstimmend in einem bestimmten Sinne, sondern typischerweise konträr verstehen. Sind derartige Klauseln aber nicht nur in Randzonen, sondern in ihrem Kernbereich unklar, sind sie sowohl nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB als auch gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam.80 Dann kommt es auf eine 76 Artzt/Weber, BKR 2005, 264, 266 f.; ähnlich bereits Wagner, EWiR 2003, 1179, 1180 sowie Früh, ZIP 1999, 701, 702; dagegen bereits überzeugend Hennrichs, FS Kümpel, aaO., S. 241, 249 f. 77 Artzt/Weber, BKR 2005, 264, 266 f. 78 Darum verlangt der Kreditgeber gerade Zinsen und Sicherheiten. 79 Zudem ist auch kaum einem durchschnittlichen, juristisch und bankfachlich nicht vorgebildeten Bankkunden wie einem Versicherungsnehmer ohne Kenntnisse des Versicherungswesens klar, dass sich die Ablaufleistung einer Kapitallebensversicherung nicht exakt bestimmen ließe, was im übrigen ohnehin unzutreffend ist hinsichtlich der garantierten Überschussbeteiligungen. 80 Palandt-Heinrichs, aaO., § 305 Rn. 18 a.E. 886 Kai-Oliver Knops AcP eventuelle Verletzung von Aufklärungspflichten durch das Kreditinstitut nicht mehr an. 4. Tilgungsklauseln in der Praxis Die Darlehensrückzahlung wird in den in der Praxis verwandten Formularverträgen sehr unterschiedlich behandelt. Empfehlungen des Bundesverbandes deutscher Banken, des Bankenfachverbandes oder der Verbände der Sparkassen oder Genossenschaftsbanken existieren hierzu nicht.81 Typische Darlehensklauseln bestimmen die Rückzahlung entweder in voller Höhe am Ende der Laufzeit oder in Raten bestimmter Höhe während der Vertragslaufzeit.82 Isoliert betrachtet kann es bei beiden Konstellationen keinen Zweifel an der Verpflichtung des Kunden zur vollständigen Tilgung der offen stehenden Valuta geben, sei es ratierlich oder erst am Ende des Belassungszeitraums. Die Abtretung der Leistungen des Ansparvertrages an die Bank ist dann lediglich als zusätzliche Sicherung des Rückzahlungsanspruches anzusehen, womit sich sogleich Fragen der Übersicherung aufdrängen. Bei korrekter Ermittlung des Beleihungswertes und Einhaltung der üblichen Beleihungsgrenzen ist bei grundpfandlich gesicherten Krediten ein Ausfallrisiko kaum noch messbar.83 Mit Anhäufung der Sparbeträge ergibt sich mit zunehmender Laufzeit von Darlehen und Ansparvertrag somit eine immer größer werdende nachträgliche Übersicherung.84 Anders ist indes die Verpflichtung des Kreditnehmers zu beurteilen, wenn die Rückerstattung durch Auszahlung des Ansparvertrages erfolgen soll. Derartige Klauseln modifizieren entweder bestehende Regelungen über die Rückzahlung oder ersetzen diese. So liegt es, wenn in dem Darlehensvertrag lediglich bestimmt ist, dass die Tilgung des Darlehens durch die Ansparleistung erfolgen soll. Dann kann die Bank keine weitere Leistung des Kreditnehmers erwarten.85 Nicht anders ist zu entscheiden, wenn unter der Rubrik Zins und Tilgung bestimmt wird, dass das Darlehen ohne laufende Tilgung und mit 81 Vgl. dagegen zum Musterdarlehensvertrag für gewerbliche Kreditvergaben Wand, WM 2005, 1932 ff. u. 1969 ff. sowie zu Teilaspekten Langenbucher, BKR 2005, 134 ff. 82 Siehe die Beispiele bei von Gelder, WUB 2006, 55, 56. 83 Knops, Verbraucherschutz bei Begründung, Beendigung und Übernahme von Immobiliarkreditverhältnissen, 2000, S. 232 m.w.N. rechtstatsächlicher Untersuchungen der Bankwirtschaft. 84 Sind Leistungen aus einer sog. Bausparsofortfinanzierung zur Sicherung abgetreten, liegt hinsichtlich des daraus sofort fälligen Teils bereits anfänglich eine erheb liche Übersicherung des Kreditgebers vor. 85 Ebenso von Gelder, WuB 2004, 92, 93; ders., WuB 2006, 55, 56 unter zutreffender Ablehnung der Entscheidung des LG Mainz WM 2005, 2093. 206 (2006) Kombinationsfinanzierungen 887 Rückzahlung in einem Betrag erfolgt. Ein durchschnittlicher Kreditnehmer wird dies lediglich als Ergebnis der Vertragsverhandlungen verstehen, in denen zumeist nur die Rede davon ist, dass mit der Ablaufleistung des Ansparvertrages das Darlehen getilgt wird. Eine cent-genaue Abstimmung zwischen beiden Beträgen in den Vorverhandlungen ist nicht erforderlich, sondern verstärkt nur die Auffassung des Kunden, die Darlehenssumme sei jedenfalls durch das eingebundene Tilgungsprodukt gedeckt.86 Dies gilt erst recht, wenn in dem Vertrag zusätzlich unter derselben Rubrik bestimmt wird, dass die Bank (lediglich) bei Nichtentrichten der Versicherungs- bzw. Bausparprämien „für das Festdarlehen ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats eine angemessene jährliche Tilgung festlegen (kann), um eine Darlehensrückzahlung innerhalb der Gesamtlaufzeit zu erreichen.“ Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine weitere Tilgung des Darlehenskapitals durch den Kreditnehmer nicht geschuldet ist, wenn er stets die Prämien des Ansparvertrages erbracht hat. Beachtlich sind in diesem Zusammenhang auch Regelungen zum Kündigungsrecht des Darlehensnehmers, wonach „die Rückzahlung des Festdarlehens durch Leistungen aus einer der Bank abgetretenen und fälligen KapitalLebensversicherung und/oder einem der Bank abgetretenen und zugeteilten Bausparvertrag“ von den zuvor genannten Kündigungsfristen für das Darlehen unberührt bleibt. Wenn hingegen im Vertrag in aller Deutlichkeit geregelt wird, dass die Ablaufleistung nicht zur vollständigen Tilgung des Darlehens ausreichen wird, gibt es keinen Zweifel daran, dass auftretende Rückzahlungslücken vom Kreditnehmer zu decken sind.87 Dies ist aber noch nicht ohne weiteres der Fall, wenn in den Darlehensbedingungen lediglich bestimmt wird, dass der Kreditgeber eine angemessene jährliche Tilgung festlegen kann, sollte die Rückzahlung aus der abgetretenen Lebensversicherung nicht mehr gewährleistet sein.88 Sie widerspricht der ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien, wenn das Darlehen als tilgungsfrei bezeichnet wird oder die Rückzahlung vorbehaltlos aus dem Ansparvertrag erfolgt. Ein durchschnittlicher Kreditnehmer wird daraus nicht schließen können, dass er bei Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches, die regelmäßig erst nach über zwölf Jahren eintritt, ein nun plötzlich auftretendes Defizit gegenüber der erst dann abgerechneten Ansparleistung aufbringen muss, wenn während der gesamten Vertragsdauer kein Anpassungsverlangen erhoben worden ist. 86 Vgl. Hennrichs, FS Kümpel, aaO., S. 241, 250. Zutreffend van Gelder, WuB 2006, 55, 56; ders., WUB 2004, 92, 93. 88 So aber LG Freiburg WM 2005, 2090; LG Göttingen WM 2005, 2092; wohl auch LG Hannover WM 2006, 89, 90. 87 888 Kai-Oliver Knops AcP Bereits aus Gründen der Klarheit muss die Information und Warnung deutlich und vollständig sein.89 Erforderlich ist vielmehr, dass der Kunde unmissverständlich auf das Risiko einer Tilgungslücke hingewiesen wird und zwar nicht nur zum Ende der Laufzeit des Darlehensvertrages, sondern auch bei vorzeitiger Kreditbeendigung, wo die Gefahr wegen der unterschiedlichen Dynamik des Ansparvertrages noch viel stärker besteht. Wenn dies nicht der Fall ist, kommt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot in Betracht. Danach dürfen insbesondere die wirtschaftlichen Folgen eines Vertrages nicht verschleiert werden, wozu vor allem die Bestimmungen gehören, die das beiderseitige Hauptleistungsprogramm bei Vertragsschluss und dessen Abwicklung gestalten und beeinflussen.90 Die Intransparenz kann sich demnach nicht nur aus der formalen Gestaltung der AGB – etwa bei unzusammenhängenden Regelungen – oder aus der inhaltlichen Unklarheit und Unbestimmtheit einer in den AGB enthaltenen Regelung ergeben,91 sondern auch dann, wenn eine Klausel nicht vorhanden ist, die geeignet ist, entscheidend auf die Rechte und Pflichten vor allem des Formularvertragsgegners einzuwirken. Klarheit bedeutet nicht nur die Pflicht zur Bestimmtheit, Durchschaubarkeit, Konkretisierung und Folgenangabe des Verwenders gegenüber dem Verbraucher, sondern auch Vollständigkeit, wenn es sich nicht nur um ganz unwesentliche Vertragsumstände handelt.92 Insbesondere die Nichtbennung einer Leistungspflicht kann schnell zur Irreführung der anderen Vertragspartei führen. Trotz der vermehrten Berichterstattung über Deckungslücken bei endfälligen Darlehen kann nicht davon ausgegangen werden, dass einem durchschnittlichen Kreditnehmer bekannt ist, dass er bei Abschluss eines derartigen Vertrages Gefahr läuft, erhebliche Tilgungslücken am Ende der Laufzeit abdecken zu müssen – trotz vollständiger Leistung in den Ansparvertrag, Abtretung und ständiger monatlicher Zinszahlung. Dieses Risiko ist ihm durch das Fehlen einer entsprechenden Klausel bei Vertragsschluss nicht bewusst. Möglicherweise hätte er sich dann die Unterzeichnung des Vertrages zweimal überlegt und eventuell davon Abstand genommen.93 Im Gegensatz dazu ist dem Kreditinstitut die Situation spätestens seit Einbruch der Kapitalmärkte und aus dem eigenen Geschäft bekannt. Neben dem Verstoß nach den § 305 Abs. 2 89 Zur AGB-rechtliche Unwirksamkeit einer Klausel wegen Unvollständigkeit Armbrüster, DNotZ 2004, 437, 439. 90 Brandner, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl. 2001, § 9 Rn. 90 m.w.N. 91 Siehe Brandner, in: Ulmer/Brandner/Hensen, aaO., § 9 Rn. 90; Reich, in: Horn (Hrsg.), Die neuen AGB-Banken, 1994, S. 43, 52. 92 Dabei muß es sich also nicht um die essentialia negotii des Vertrages handeln. 93 Zu den Grenzen der Lückenfüllung durch Auslegung bei unwirksamer AGBKlausel zuletzt BGH NJW 2006, 996, 999. Kombinationsfinanzierungen 206 (2006) 889 Nr. 2 BGB94 kommt diesbezüglich auch ein Verletzung der Aufklärungspflicht des Kreditinstituts bei Vertragsschluss in Betracht.95 E. Aufklärungs- und Beratungspflichten Für auftretende Tilgungslücken haftet der Kreditnehmer nicht, wenn ihm gegenüber Informationspflichten (Aufklärungs-, Warn- und Beratungspflich ten)96 verletzt worden sind, auch wenn die Klauseln noch der Inhaltskontrolle standhalten. I. Anforderungen In der Praxis weniger relevant ist in diesem Kontext die Haftung für die Erteilung einer falschen Information. Zumeist werden Anbieter und Vermittler der Kredit- wie Ansparverträge für das Unterlassen einer an sich notwendigen Information einstehen müssen. 1. Kreditinstitut Zwar muss die Bank den Kreditnehmer auf Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit einer vom ihm selbst gewählten Kreditart i. d. R. nicht von sich aus unaufgefordert hinweisen oder bezüglich der Verwendung der Darlehensvaluta.97 Dieser oft zitierte Grundsatz erfährt aber einige Ausnahmen. Eine davon besteht darin, dass Aufklärungs- und Warnpflichten dort bestehen, wo besondere Risiken für den Kreditnehmer bestehen und die Bank dies erkennen kann.98 Hier muss der Kreditgeber also von sich aus tätig werden.99 Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde die Kreditart selbst in Betracht gezogen 94 Vgl. Palandt-Heinrichs, aaO., § 305 Rn. 41 zur Abgrenzung zu § 305 c Abs. 2 BGB. 95 Zum bislang ungeklärten Verhältnisses beider Rechtsinstitute Brandner, in: Ulmer/Brandner/Hensen, § 9 Rn. 90 m.w.N. 96 – gerade auch hinsichtlich der speziellen Gefahr des Auftretens von Deckungslücken –. 97 BGH WM 1978, 869, 897. 98 Legt der Kunde der Bank bereits von sich aus ein entsprechendes Finanzierungskonzept vor, obliegen dieser keine Aufklärungspflichten (BGH WM 2003, 2328, 2330 f.; BGH WM 2004, 417; BGH WM 2004, 172). 99 Auf Nachfrage ist die Bank ohne weiteres zur vollständigen und richtigen Auskunft verpflichtet und hat insbesondere über die Vor- und Nachteile der in Frage kommenden Finanzierungsmodelle zu beraten (OLG Celle WM 1993, 2082, 2085; PalandtHeinrichs, aaO., § 280 Rn. 56; Siol, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts- 890 Kai-Oliver Knops AcP hat, insbesondere aber dann, wenn dem Kunden keine besondere Finanzierungsform vorschwebt, sondern er sich bei der Auswahl ganz auf die Bank verlässt. In beiden Fällen hat die Bank den Darlehensnehmer über belastende Besonderheiten des angebotenen Kredittyps im Vergleich zu einem normalen Ratenkredit zu informieren.100 Dies gilt insbesondere für die für einen Durchschnittskunden nicht zu durchschauenden Nachteile von Finanzierungen,101 wie bei der Kombination von Kreditvertrag und Lebensversicherung.102 a) Kombinationstypische Gefahren Bei Lebensversicherungskrediten ist über folgende Umstände aufzuklären:103 – die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen für die gesamte Laufzeit auf die volle Darlehensvaluta – das Risiko der Zinserhöhung auf die volle Darlehenssumme nach Ablauf der Zinsbindungsfrist – die Höhe der monatlichen Gesamtbelastung – die deutlich höhere Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrages infolge Kündigung – den in den ersten Jahren die Summe der eingezahlten Beiträge unterschreitenden Rückkaufswert der Lebensversicherung – die höhere Gesamtzinsbelastung des Festzinskredits gegenüber einem Annuitätendarlehen Handbuch, 2. Aufl. 2001, § 44 Rn. 9; Tonner/Tonner, in: Derleder/Knops/Bamberger, aaO., § 4 Rn. 48). 100 BGH WM 1991, 179, 181; Palandt-Heinrichs, aaO., § 280 Rn. 56; zu Unrecht einschränkend OLG Naumburg, WM 2001, 1411. Unerheblich ist, ob die Bank überhaupt Ratenkredite anbietet, da es auf einen solchen marktüblichen Typs ankommt (a.A. Mülbert, JZ 1992, 401, 407). Ist eine Grundpfandsicherung üblich, scheidet die Einrechung einer Restschuldversicherung aus. 101 Siol, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, aaO., § 44 Rn. 41 ff.; Tonner/Tonner, in: Derleder/Knops/Bamberger, aaO., § 4 Rn. 63 jew. m.w.N. 102 BGH WM 2003, 1370; BGHZ 111, 117, 124 = WM 1991, 179 m. Anm. Kothe, JZ 1991, 149; BGH WM 1989, 665, 666; OLG München, WM 2002, 1297; OLG Frankfurt WM 2002, 549; OLG Koblenz ZIP 2000, 1436, 1437 f.; OLG Karlsruhe, ZIP 1998, 1711, 1712; OLG Celle WM 1993, 2082, 2085. Zur Frage des Wuchers bei Koppelung von Darlehensgewährung und Lebensversicherungsvermittlung OLG Karlsruhe, JR 1985, 167 m. Anm. Otto. 103 BGH WM 2005, 415, 418. Vgl. bereits BGH WM 1998, 939 unter III. 2 b; BGH WM 1989, 665, 666 f; Reifner, in: Derleder/Knops/Bamberger, aaO., § 11 Rn. 165 f.; ders., KreditR, 1991, § 21 Rn. 41 f.; ders., ZIP 1988, 820; ders., VuR 1986, 6; ders., DB 1984, 2178, 2182 f.; Kothe, ZBB 1989, 130, 131 f. 206 (2006) Kombinationsfinanzierungen 891 sowie104 – die erhebliche Vermögenseinbuße bei vorzeitiger Kreditkündigung wegen des ungünstigen Rückkaufswertes der Versicherung105 – die volle Verzinsung von Bearbeitungsgebühren während der gesamten Laufzeit und (besonders wichtig) – das Risiko des Totalverlustes sämtlicher Ansparleistungen bei Insolvenz oder Untergang des Anlageträgers. Bei anderen Kombinationen gelten entsprechende Grundsätze, abgestimmt auf deren Funktionsweise und Besonderheiten, wie bei Tilgungsaussetzungsmodellen unter Bausparabschluss,106 Fondsbeteiligung107 oder kontokorrentähnlichen Abreden,108 bei denen für den Kunden die wirkliche Belastung nicht mehr erkennbar ist.109 Bei einem kreditfinanziertem Erwerb von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds mit Tilgungsersetzung durch eine Lebensversicherung, muss die Bank den Darlehensnehmer darauf hinweisen, dass die laufenden Renditen aus dem Fonds unter den aufzubringenden Zinsen des Darlehens liegen können.110 Entsprechendes gilt, wenn aus der späteren Veräußerung der Gesellschaftsanteile der Kredit getilgt werden soll. Ebenso ist darauf hinzuweisen, wenn sich für den Kreditnehmer in seiner konkreten Situation steuerliche Vorteile nicht oder nur unwesentlich einstellen.111 Zudem können die Risiken wie auch Chancen von Finanzierungen mit Tilgungsaussetzung regelmäßig nur dadurch aufgezeigt und beurteilt werden, wenn ein fairer Vergleich zu einem marktüblichen Grundpfandkredit unter Berücksichtigung aller Kosten, Chancen und Risiken angestellt wird.112 Nicht 104 Insoweit nicht berücksichtigt in BGH WM 2005, 415, 418. OLG Frankfurt, WM 2002, 549, 553; vgl. zur Rücksichtnahmepflicht des Darlehengebers BGH ZIP 1987, 1105. 106 Vgl. Mayen, WM 1995, 913 f. und Siol, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, § 44 Rn. 44. 107 Vgl. OLG München ZIP 2000, 2295, 2999. 108 Oft als Abrufdarlehen, Variokredit, Idealkredit oder Scheckrahmenkredit bezeichnet. 109 BGH WM 1991, 179 ff.; BGH WM 1990, 918, 919; Siol, in: Schimansky/Bunte/ Lwowski, § 44 Rn. 43; Tonner/Tonner, in: Derleder/Knops/Bamberger, aaO., § 4 Rn. 63; Mülbert, JZ 1992, 401, 407. 110 OLG Karlsruhe, ZIP 2001, 1914 m. zust. Anm. Knops, EWiR 2002, 511, 512. Generell ist die Verleitung einer Aktienspekulation auf Kredit pflichtwidrig (BGH ZIP 1997, 580, 581). 111 Vgl. dazu Rösler, BKR 2001, 125, 128. 112 Im Grundsatz BGHZ 111, 117 f. = WM 1991, 179; v. Heymann, Bankenhaftung 105 892 Kai-Oliver Knops AcP selten können bei alternativen Tilgungsmodellen weitere Kosten auf den Kreditnehmer zukommen wie Restschuldversicherungsprämien, Ausgabenaufschläge etc. Andernfalls ist der Kunde auch nicht in die Lage versetzt, Konkurrenzangebote zu prüfen und ggf. marktferne Konditionen zu bemerken. b) Gefahr auftretender Deckungslücken Zu einer anlage- und anlegergerechten Aufklärung und Beratung gehört es darüber hinaus, die persönlichen Anlageziele, wirtschaftlichen Verhältnisse und die Vorerfahrungen des Kunden nicht nur zu erfragen, sondern daraufhin entsprechend die Erfüllung der Pflichten anzupassen. Die Bank haftet bei unzutreffender Berechnung des Kreditbedarfs bei Umschuldung113 ebenso wie für eine solche über die künftigen Kreditbelastungen etwa beim Haukauf,114 insbesondere auch dann, wenn der Kredit zu überdurchschnittlichen Belastungen des Kunden führt.115 Nicht anders kann entschieden werden, wenn im Rahmen einer Kombinationsfinanzierung der Verbraucher auf die Gefahr gegebenenfalls auftretender Deckungslücken wenigstens nicht einmal hingewiesen wurde. Ein Tilgungsersatz, der zur Tilgung des Darlehens möglicherweise nicht ausreicht, gefährdet nachgerade den Vertragszweck der Vertragskombination.116 Die Bank hat als der wirtschaftlich, intellektuell oder sozial überlegene Vertragspartnerin auf ihrem ureigenen Betätigungsfeld mit einer Vielzahl gleicher oder doch zumindest ähnlicher Verträge einen derartigen Informations- und Wissensvorsprung,117 dass sie den Verbraucher, dem regelmäßig diesbezüglich jedwede konkrete Geschäftserfahrung fehlt, auf dieses Risiko, auch wenn es bei Vertragsschluss nur abstrakt besteht, hinzuweisen hat.118 Diese Pflicht besteht spätestens, seitdem es auf dem Kreditsektor erstmals zu erheblichen Einbrüchen bei den Ablaufleistungen als Tilgungsersatz gekommen ist oder in der allgemeinen Presse über die auch insoweit bestehende Gefahr derartiger Finanzierungen berichtet worden ist.119 Denn die bei Immobilienanlagen, 15. Aufl. 2001, S. 149 ff.; Rösler, BKR 2001, 125, 127; vgl. auch BGH NJW 1990, 1844. 113 OLG Naumburg, WM 2004, 782 f. 114 BGH ZIP 1991, 645. 115 BGH, WM 1991, 181. 116 Treffend Hennrichs, FS Kümpel, aaO., S. 241, 250. 117 Spezialwissen professioneller Anbieter wirkt pflichtenbegründend oder – verstärkend (Fleischer, Informationsasymmetrie im Vertragsrecht 2001, S. 580, 586; Hennrichs, FS Kümpel, aaO., S. 241, 247). 118 Ebenso Hennrichs, FS Kümpel, aaO., S. 241, 250; van Gelder, WuB 2006, 55, 57; Artzt/Weber, BKR 2005, 264, 268; Rösler, BKR 2001, 125, 128 f.; Reifner, ZBB 1989, 349, 354. 119 Vielfach konnte die Bank das Risiko auch bereits bei Vertragsschluss erkennen, 206 (2006) Kombinationsfinanzierungen 893 Bank trifft bei einer von ihr gegebenen Anlageempfehlung eine Pflicht, den Kunden auf die mögliche negative Entwicklung der Ansparleistung hinzuweisen und sie handelt im Hinblick auf die Tilgung des Kredits auch im eigenen Interesse.120 Dies gilt im Übrigen auch für laufende Kreditverträge, in denen die Partner wegen der Ausgestaltung als Dauerschuldverhältnis erhöhte Pflichten und Obliegenheiten treffen. Warnhinweise und Risikoaufklärung bei stark geänderten Verhältnissen sind hier selbstverständlich, und ihre Nichterfüllung ist über § 280 Abs. 1 i.V.m. §§ 241 Abs. 2, 311 a BGB sanktionierbar. Bestätigt wird diese Auffassung durch den Vergleich mit der Konstellation, dass im Rahmen der Finanzierung Bausparverträge angeboten werden. Hier muss das Institut den Verbraucher über die Möglichkeit einer ungünstigen Änderung (wie etwa der erwarteten Zuteilungszeit) aufklären.121 Diese betrifft den Ablösetermin der Valuta und kann bei Verschiebung ebenfalls zu einer Deckungslücke führen. Dasselbe gilt wiederum für Darlehen, deren Tilgung durch eine Lebensversicherung vorgesehen war. Hier muss die Bank den Darlehensnehmer auf die Konsequenzen hinweisen, wenn die Laufzeit des Darlehens und diejenige der Lebensversicherung nicht übereinstimmen.122 Andernfalls haftet sie wegen Verletzung von Aufklärungspflichten, u. a. darauf, dass sie eine etwaige Vorfälligkeitsentschädigung ersetzen muss.123 Insgesamt kann man in diesem Bereich konstatieren, dass jedwede mögliche Änderung gegenüber einer bei Vertragsschluss aufgezeigten Modellrechnung von der Aufklärungs- und Beratungspflicht umfasst wird. Insoweit gelten für Kombinationsfinanzierungen keine geringeren Pflichten als für andere Anlagegeschäfte. Letztlich gehört der Hinweis auf das mögliche Auftreten von Deckungslücken bereits zu dem bankseits anzustellenden Vergleich mit einem üblichen Annuitätendarlehen. Denn anderenfalls lassen sich insbesondere das Risiko der Zinserhöhung nach Ablauf der Zinsbindungsfrist und die Gefahr des zeitweise zu geringen Rückkaufswertes der Lebensversicherung gegenüber der Darlehenssumme gar nicht ordnungsgemäß vermitteln. Wird gar in den Vertragsverhandlungen eine bisherige Gewinnbeteiligung als sichere Kalwenn die Höhe der (garantierten) Ansparleistung von vorneherein nicht zur Tilgung des Darlehens ausreicht. Bestimmt sie selbst die Höhe der Ansparleistung durch Nennung der Gesamt(versicherungs)summe oder die Ratenhöhe des Kombinationsvertrages, beruht eine Minderleistung bei Ablösung des Kredites auf ihrer eigenen Fehlkalkulation, für die sie einzustehen hat. 120 Vgl. OLG Saarbrücken, OLGR-KSZ 2003, 136. 121 Vortmann, Aufklärungs- und Beratungspflichten der Banken, 7. Aufl. 2002, Rn. 85. 122 Rösler/Wimmer/Lang, aaO., Rn. 91; v. Heymann/Rösler, ZIP 2001, 441, 444. 123 OLG Karlsruhe, WM 2001, 1561. Ebenso Rösler/Wimmer/Lang, aaO., Rn. 91; Rösler, BKR 2001, 125. 894 Kai-Oliver Knops AcP kulationsgröße behandelt, muss sich die Bank daran festhalten lassen124 und dafür im Rahmen des § 311 a Abs. 2 BGB einstehen. Dazu hat die Bank den Kunden auch auf die Größenordnung möglicher Tilgungslücken hinzuweisen. Andernfalls kann der Kreditnehmer keine anderweitige Vorsorge treffen, etwa indem er die in Aussicht genommene Ablaufleistung (kalkulatorisch oder real) um einen Sicherheitszuschlag erhöht, Sondertilgungen leistet oder eine andere Finanzierung vorzieht. Schließlich obliegen dem Institut besondere Pflichten, wenn sie bei einer Kredit-Spar-Kombination dem Kunden zu einer konkreten Anlage bei einem bestimmten Anbieter rät. In diesem Fall darf der Kunde darauf vertrauen, dass die ihn beratende Bank das Ansparmodell geprüft und für gut befunden hat, es wenigstens einer Plausibilitätskontrolle unterzogen hat.125 Wie bei sonstigen Anlagengeschäften auch verletzt die Bank ihre Pflicht zu ordnungsgemäßer Beratung auch dann, wenn sie den Kreditnehmer nicht darauf hinweist, dass sie das Produkt nicht selbst geprüft hat und daher nicht einschätzen kann.126 Bei falschen Versprechungen und fehlerhaften oder nicht erfolgten Informationen haftet die Bank somit für das von ihr selbst initiierte Finanzierungsmodell. Nachbesicherungsansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen. Sie kann auch nicht darauf verweisen, dass die Versicherung, die Bausparkasse oder der sonstige Dritte den Kunden hätte belehren müssen oder über Teilaspekte informiert hat, weil diese Informationen nicht auf die Risiken des Darlehens bezogen sind.127 2. Versicherungsunternehmen Anbieter von Kapitallebensversicherungen haften ebenfalls, wenn sie den Kunden nicht auf mögliche Risiken oder bevorstehende Deckungslücken hinweisen.128 Bereits im Oktober 2000 hat das damalige Bundesaufsichtsamtes für Versicherungswesen alle zum Direktversicherungsgeschäft in Deutschland befugten Lebensversicherungen in einem Rundschreiben u.a. darauf hingewiesen, dass bei den Versicherungsnehmern keine Gewinnerwartungen geweckt werden dürfen, die später nicht erfüllt werden können.129 Danach können irreführende Darstellungen eine Vielzahl von Versicherungsnehmern 124 132 f. Kohte, in: Derleder/Knops/Bamberger, aaO., § 7 Rn. 27; ders., ZBB 1989, 130, 125 Vgl. BGHZ 100, 117, 121 f. = NJW 1987, 1815 m. Bespr. Schwintowski, NJW 1989, 2087 u. Köndgen, JZ 1987, 723. 126 Vgl. BGH WM 1998, 1391, 1392; BGH WM 1993, 1455, 1456 127 Vgl. auch Köndgen, NJW 2000, 468, 470; Kulke, EWiR 2004, 481, 482; a.A. Hennrichs, FS Kümpel, aaO., S. 241, 253; Artzt/Weber, BKR 2005, 264, 268. 128 Allgemein zu den Informations-, Aufklärungs- und Beratungspflichten bei Abschluss von Versicherungsverträgen Kieninger, AcP 199 (1999), 190 ff. 129 Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, R 2/2000 unter I. A. 206 (2006) Kombinationsfinanzierungen 895 zu für sie ungeeigneten oder ungünstigen Vertragsabschlüssen verleiten, woraus sich für die Betroffenen Ansprüche aufgrund des Rücktrittsrechts des § 13a UWG (a.F.) und culpa in contrahendo (nunmehr § 311 a BGB) ergeben können. Nach ebenso überzeugender Ansicht des Aufsichtsamtes sind unzutreffende Leistungsdarstellungen einer AGB-Kontrolle unterworfen und eine unsachgemäße Darstellung der Überschussbeteiligung kann als verbindliches Leistungsversprechen und damit als Vertragsbestandteil angesehen werden.130 Werbung und Vertragsbestimmungen, die nicht den Transparenzanforderungen von Verständlichkeit, Klarheit, Eindeutigkeit und Übersichtlichkeit entsprechen, führen daher bezüglich versprochener, aber nicht erreichter Ablaufsummen nebst Überschussbeteiligungen zu einer Haftung des Versicherers. Dabei ist an die Prüfung der Irreführung ein strenger Maßstab anzulegen, weil sich derartige Angebote an alle Schichten der Bevölkerung richten und somit auch an diejenigen, die im Wirtschaftleben weniger gewandt sind. Bereits jede Angabe zur Gesamtleistung vor oder bei Vertragsschluss, die nicht nur auf eine mögliche Leistung gerichtet war, kann somit aus den Grundsätzen der Vertrauenshaftung eine Einstandverpflichtung des Versicherers begründen. Bei Fondsgebundenen Lebensversicherungen ist die Unterscheidung zwischen konventioneller Überschussbeteiligung aus dem Kosten- und Risikoergebnis einerseits und der Fondsentwicklung andererseits zu verdeutlichen und insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass und welche Risiken sich aus einem niedrigen Fondwert bei Ablauf des Vertrages ergeben.131 Explizit hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen bereits in einer Verlautbarung Anfang 2002132 die Versicherer dazu aufgefordert, die Versicherungsnehmer bei Koppelung eines Kreditvertrages mit einer Kapitallebensversicherung frühzeitig darüber zu informieren, wenn infolge Absinkens der Überschussbeteiligung die Gefahr besteht, dass die gesamte Ablaufleistung des Versicherungsvertrages wesentlich niedriger ausfallen wird als der tilgende Darlehensbetrag.133 Diese Pflicht besteht nicht nur zum Beginn des Vertrages. Vielmehr muss der Versicherungsnehmer gemäß Art. 36 Abs. 2 der Richtlinie 2002/83/EG über Lebensversicherungen134 während der gesamten 130 Vgl. zur Haftung bei Werbung mit nicht realisierbaren Überschusszahlungen OLG Koblenz, NJW-RR 2001, 1111 und Gewinnanteilen OLG Düsseldorf NVersZ 2001, 15 sowie zur Erfüllungshaftung des Versicherers aufgrund der Vertragsverhandlungen Hennrichs, JuS 2000, 975, 977 ff. 131 Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, R 2/2000 unter II. C. 132 Verlautbarungen der Bundesaufsichtsanstalt für Finanzdienstleistungen 2002, S. 183. 133 Kollhosser, in: Prölls/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, Vor § 159 Rn. 18. 134 Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften v. 19.12.2002, L 345/1. 896 Kai-Oliver Knops AcP Vertragsdauer u.a. alljährlich über den Stand der Gewinnbeteiligung informiert werden. Andernfalls haftet der Versicherer aus Verletzung einer Nebenpflicht. Die bloße Übersendung einer Jahresabrechnung ohne Erläuterung eines (möglichen) Zurückbleibens der Ablaufleistung hinter der dem Versicherer bekannten Mittelverwendung zur Darlehenstilgung wird dem Informa tionsbedürfnis des Kunden nicht gerecht. 3. Bausparkassen und Fondsbetreiber Versicherungen wie Banken als Sicherungsnehmer haben nach § 29 Abs. 1 EStDV dem Finanzamt die Fälle anzuzeigen, in denen Ansprüche aus Versicherungsleistungen zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt werden.135 Andere Anbieter von Ansparleistungen unterliegen dieser Pflicht nicht. Bei einer stillen Zession haben diese u.U. keine Kenntnis davon, dass die Sparbeträge zur Tilgung eines Darlehens dienen sollen. Wissen diese Anbieter jedoch aufgrund der vertraglichen Zusammenarbeit mit einer Bank von der Abtretung, müssen sie ihren Kunden ebenfalls über Risiken von Deckungs lücken informieren. Dies wird der Regelfall sein, weil Banken bei endfälligen Darlehen mit Tilgungsaussetzung oft mit denselben Partnern zusammenarbeiten. Schon die Zahlung von Provisionen zwischen den professionell Beteiligten signalisiert auch deren Kenntnis von der Zession. 4. Vermittler In Betracht kommt schließlich eine Eigenhaftung eines Kreditvermittlers. Allerdings muss unter Umständen die Bank oder der Anbieter des Ansparvertrages auch für solche Makler, Vermittler, Treuhänder und Vermittlungsfirmen über § 278 BGB einstehen, die selbstständig tätig sind.136 Übernimmt eine solche Person mit Wissen und Wollen der Bank Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen, so wird diese in ihrem Pflichtenkreis tätig und kann daher als ihre Hilfsperson zu betrachten sein.137 So liegt es beispielsweise, wenn sich der Vermittler der ihm überlassenen Formulare des Kreditgebers bedient.138 Tritt ein Vermittler im Auftrag des Darlehensnehmers an die Bank mit dem 135 Zu Verfahrensfragen im Zusammenhang mit der Anzeigepflicht des Kreditgebers bei Verwendung von Lebensversicherungsansprüchen zur Darlehenssicherung Horlemann, DStR 1994, 1793 ff. 136 Vgl. etwa MünchKommBGB-Emmerich, 4. Aufl. 2003, § 311 Rn. 155 ff., 194 jew. m. zahlr. N.; Ellenberger, WM 2001, SB. 1, S. 10. 137 Nobbe, aaO., Rn. 478 unter Hinweis auf BGH WM 1996, 2105. 138 Siol, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, aaO., § 44 Rn. 43; Hennrichs, FS Kümpel, aaO., S. 241, 254. 206 (2006) Kombinationsfinanzierungen 897 Wunsch nach einer bestimmten Kreditform heran, darf das Kreditinstitut davon ausgehen, dass die Frage der Zweckmäßigkeit der gewählten Kreditform bereits geprüft wurde.139 Dies gilt aber nicht, wenn der Dritte nicht professionell handelt und etwa selbst als Verbraucher anzusehen ist.140 Zudem kann sich die Bank auch bei einer gewerbsmäßig handelnden Vermittlungsperson nicht gewiss sein, dass die Aufklärung und Beratung über die Risiken des Geschäfts hinreichend erfolgt ist. Wie im Wertpapierhandelsrecht muss daher sichergestellt werden, dass der eigentlich Betroffene effektiv vor den Gefahren des Geschäfts gewarnt wird. Nach Ansicht des Bankrechtssenates bestehen hingegen keine Aufklärungspflichten der Bank bei Kombinationsfinanzierungen, wenn ein Kreditnehmer (über einen Finanzierungsvermittler) mit einem vollständigen – die Tilgung des Darlehens durch eine Kapitallebensversicherung vorsehenden – Finanzierungskonzept an das Kreditinstitut herantritt und ihr ein entsprechendes Vertragsangebot macht.141 Wegen der gezielten Nachfrage hätte das Kreditinstitut davon ausgehen dürfen, dass ein Informationsbedürfnis kreditnehmerseits nicht vorlag.142 Soweit aber der Kreditnehmer nicht unmittelbar von der Bank, dem Versicherer oder dem sonstigen Anbieter einer Ansparleistung selbst entsprechend zu unterrichten ist, treffen den Vermittler die genannten Aufklärungs-, Hinweis- und Beratungspflichten. Bei Vermittlung fremdfinanzierter Lebensversicherungen haftet der Vermittler bereits dann, wenn er nicht deutlich über das Risiko aufklärt, dass der Darlehenszins höher ist als der Ertrag der Versicherung.143 Ebenso wie der Darlehensgeber ist ein Vermittler daher bei Kombinationsfinanzierungen gehalten, auf mögliche Deckungslücken hinzuweisen. Andernfalls haftet er aus Aufklärungs- und Beratungsverschulden selbst, wenn sein Handeln dem Prinzipal, der auch der Versicherer, die Fondsgesellschaft oder ein anderer Anbieter sein kann, nicht zugerechnet werden kann. 139 OLG Köln WM 2000, 2139, 2142; OLG Koblenz WM 2000, 2006, 2007; Münscher, WuB 2002, 949. 140 Vgl. BGH WM 2001, 1685. 141 BGH WM 2004, 172, 175. 142 BGH WM 2003, 2328, 2333. 143 BGH WM 1998, 1673; Bamberger, in: Derleder/Knops/Bamberger, aaO., § 44 Rn. 139. 898 Kai-Oliver Knops AcP II. Haftungsfolgen 1. Vertragsaufsage und Rückabwicklung Die Eingehung eines Vertrages als solches begründet in der Regel nicht bereits den Eintritt eines Schadens und zwar auch dann nicht, wenn mit ihm ein Risiko für eine Partei verbunden ist.144 Erst wenn die Handlung, die den späteren Vertragspartner zum Vertragsschluss beeinflusst hat, gegen Rechtspflichten verstößt, deren Zweck es ist, die Willensfreiheit zu schützen, kann der Verletzte verlangen, dass der Vertrag aufgehoben wird.145 Zwar kommt dann primär eine Anfechtung nach den §§ 119 ff. BGB oder § 123 BGB in Betracht.146 Dies kann aber auch bei Vorliegen der Voraussetzungen einer culpa in contrahendo gemäß § 280 Abs. 1 i.V.m. §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB der Fall sein,147 weil über § 241 Abs. 2 BGB (auch) die Vertragsfreiheit geschützt wird.148 Demgegenüber ist der Bankrechtssenat bislang der Auffassung, eine Aufklärungspflichtverletzung des Kreditgebers könne grundsätzlich nicht zur Rückabwicklung des Darlehensvertrages, sondern nur zum Ersatz der Vermögensdifferenz, also des Schadens führen, dessen Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte.149 2. Schadensersatz Nach Ansicht des BGH kann der geschädigte Kunde von der Bank die durch eine ungünstige Finanzierung entstandenen Mehrkosten verlangen.150 Voraussetzung sei aber, dass der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Verbraucher die wirtschaftlichen Nachteile gegenüber einem herkömmlichen 144 BGH WM 2003, 2242, 2243; BGH WM 2000, 1345, 1347. Im Einzelnen Knops, AcP 205 (2005), 821, 827 ff. 146 Vgl. Staudinger-Medicus, BGB, 12. Aufl. 1993, § 249 Rn. 7. 147 Verletzt ein Vermittler gegenüber seinem Kunden schuldhaft eine Informationspflicht, kann eine von diesem weder die Aufhebung des Darlehensvertrages noch die des Ansparvertrages verlangt werden, da der Vermittler daran nicht beteiligt ist. 148 Vor der Schuldrechtsreform war dies umstritten (vgl. hierzu Lorenz, Der Schutz vor dem unerwünschten Vertrag, 1997, S. 72 f. m.w.N. u. Fleischer, AcP 200 (2000), 91 ff.). Sind hingegen nur Anspruchsgrundlagen betroffen, die nicht an die Entschlussfreiheit, sondern an die Handlung und das Verschulden des anderen Teils oder eines Dritten anknüpfen, wie etwa deliktische Ansprüche, liegt in dem Vertragsschluss als solchem kein Ereignis, das eine Aufhebung oder Haftung rechtfertigt (Knops, AcP 205 (2005), 821, 827). 149 BGH NJW 2003, 2529, 2531 unter Hinweis auf BGHZ 116, 209, 213 = NJW 1992, 555 u. Urt. vom 29. April 2003 – XI ZR 201/01, Umdruck S. 10 – unveröffentlicht – sowie BGH, ZIP 2003, 806 m. w. Nachw. 150 BGH WM 2003, 1370, 1372; vgl. auch OLG Hamm WM 1999, 1056; Rösler/ Wimmer/Lang, aaO., S. 39; v. Heymann/Rösler, ZIP 2001, 441, 444; a.A. OLG Frank145 206 (2006) Kombinationsfinanzierungen 899 Annuitätenkredit substantiiert aufzeigt,151 wozu eine pauschale, ohne jeden Bezug zum konkreten Fall aufgestellte Behauptung, die gewählte Finanzierung sei um einen bestimmten Satz teurer als ein Annuitätendarlehen, nicht ausreiche.152 Dem kann nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Ein Kreditnehmer, der etwa zum Zwecke der Altersvorsorge ohne transparente Vertragsregelung und hinreichende Aufklärung eine Kombinationsfinanzierung eingeht und auf eine für ihn nicht voraussehbare Deckungslücke stößt, kann in jedem Fall Schadensersatz in der Weise verlangen, dass er so gestellt wird wie er bei einer anlage- und anlegergerechten Finanzierung ohne Kombination mit einem Tilgungsersatz stehen würde.153 Zudem kann von keinem durchschnittlichen Kreditnehmer erwartet werden, dass er den finanziellen Unterschied zwischen der Kredit-Spar-Kombination und einem normalen Annuitätenkredit in concreto aufzeigt. Dazu sind selbst die allermeisten Bankmitarbeiter oder Verbraucherzentralen nicht in der Lage, wie es ohnehin unmöglich ist, etwa bei fondsbasierten Produkten den Endbetrag exakt zu bestimmen. Finanzmathematische Kenntnisse können auch bei den beteiligten Juristen nicht vorausgesetzt werden und sind im Regelfall auch nicht vorhanden. Ohne Sachverständigengutachten wird daher auch der Bankrechtssenat nicht auskommen, weswegen es vollkommen ausreichend ist, allein die erhöhte Zinsbelastung darzulegen. Bezüglich der Verletzung von Aufklärungs- oder Hinweispflichten bei Lebensversicherungsverträgen ist demgegenüber das Bundesaufsichtsamt der dogmatisch zutreffenden Auffassung, dass die Höhe des Schadensersatzanspruches die garantierte Leistung der zuzüglich der in der Werbung avisierten Überschussbeteiligung übersteigen kann, da die Höhe der Ansprüche aus c.i.c. nicht durch das positive Interesse begrenzt ist.154 3. Einwendungsdurchgriff Spar-Kreditkombinationen wie Lebensversicherungskredit, Bausparsofortfinanzierung oder Fondsinvestmentkredit sind verbundene Geschäfte155 und zudem klassische Anwendungsfälle von Umgehungsgeschäften i.S. des furt WM 2002, 549, 554 f.: Rückabwicklung des Vertrages unter Herausgabe des mit dem Darlehen erworbenen Gegenstandes. 151 Zu dieser Voraussetzung vgl. OLG Köln WM 2000, 127, 129. 152 BGH NJW 2003, 2529, 2531. 153 Dabei können auch günstigere Angebote anderer Kreditinstitute zu berücksichtigen sein vgl. BGH WM 1991, 179, 182 unter II. 2. a. 154 Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, R 2/2000 unter I. B. 155 Vgl. BGH WM 2002, 380, 382; BGHZ 111, 117, 121 = WM 1991, 179; Derleder, in: Derleder/Knops/Bamberger, aaO., § 9 Rn. 73; Hennrichs, FS Kümpel, aaO., S. 241, 250; zu Unrecht einschränkend OLG Celle BKR 2005, 66, 67, wonach ein verbundenes 900 Kai-Oliver Knops AcP § 506 Satz 2 BGB, bei denen durch die Aufteilung von Kreditauszahlung und Kreditrückzahlung auf zwei verschiedene Verträge wirtschaftlich die Ergebnisse eines Tilgungskredits erreicht werden.156 Ansprüche aus Informationspflichtverletzungen, die über die §§ 280, 311 a BGB die Vertragsauflösung zur Folge haben, schlagen damit auch auf den verbundenen Vertrag durch, so dass dieser auf Verlangen ebenfalls rückabzuwickeln ist. F. Rechtspolitische Imperative Die Analyse der derzeitigen Rechtslage hat gezeigt, dass in fast allen Variationen des Tilgungsersatzes – unter Voraussetzung der hinreichenden Aufklärung – die möglichen Folgen von der im Einzelfall verwendeten Klausel abhängig sind, die Transparenz der Klauseln nicht gesichert ist und auch Informationspflichten zu erfüllen sind. Nach Ausklammerung der Problematik aus der Neufassung der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie ist dieses gravierende Dilemma damit nicht etwa beseitigt. Vielmehr steht dieses allein aus Gründen der Rechtssicherheit auf der Tagesordnung des nationalen Gesetzgebers. Eine differenzierte Lösung muss auf der einen Seite dem langfristigen Anlageinteresse der Kreditwirtschaft Rechnung tragen und auf der anderen Seite die Verbraucher, die regelmäßig derartige Kredite wegen ihres wirtschaftlichen Gewichts nur einmal im Leben schließen, vor desaströsen Deckungslücken bewahren. Im Rahmen des europäischen wie nationalen Informationsmodells könnte angelehnt an den Entwurf der Kommission aus dem Jahre 2002 eine Lösung durch jeweils eine Ergänzung in den §§ 492, 496 BGB157 wie nachstehend erfolgen: I. Ergänzung des § 492 Abs. 1 lit. a BGB (durch Anfügung von Satz 3) Zahlungen, Prämien, wiederkehrende oder nicht wiederkehrende Kosten, die der Darlehensnehmer vereinbarungsgemäß nicht an den Darlehensgeber, sondern an einen Dritten zur Kapitalbildung leistet, um damit bei Fälligkeit die Darlehensumme zurückzuzahlen, sind in den effektiven Jahreszins nach Absatz 1 Satz 5 Nr. 5 mit einzubeziehen. Geschäft nur vorliege, wenn das Kredit gewährende Institut bei Abschluss des Kreditvertrages auf dem gleichzeitigen Abschluss einer Lebensversicherung und die Abtretung aus jener Versicherung gedrungen hätte. 156 Reifner, in: Derleder/Knops/Bamberger, aaO., § 11 Rn. 110, 120, 160, 166. 157 Durch die Regelung im Verbraucherkreditrecht wird zugleich der sensible Konsumentenkredit zum Hausbau und Wohnungserwerb geschützt, andere Kreditfinanzierungen wie etwa im gewerblichen Bereich aber vom Anwendungsbereich ausgenommen. 206 (2006) Kombinationsfinanzierungen 901 II. Ergänzung des § 496 BGB (durch Anfügung von Absatz 3) Erbringt der Darlehensnehmer vereinbarungsgemäß an den Darlehensgeber keine Tilgung, sondern leistet er stattdessen an einen Dritten Beträge zur Kapitalbildung, um damit bei Fälligkeit die Darlehensumme zurückzuzahlen, muss die Rückzahlung des gesamten in Anspruch genommenen Kredits unbedingt gesichert sein. Im Zweifel haften für auftretende Deckungslücken nicht der Darlehensnehmer, sondern der Darlehensgeber und Dritte als Gesamtschuldner.