BGH erweitert Prüfungspflichten für Filehoster RapidShare

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BGH erweitert Prüfungspflichten für Filehoster RapidShare
8 PLATOW Recht
Nr. 114 | Mittwoch, 2. Oktober 2013
DEALS • PERSONALIEN • HINTERGRÜNDE
BGH erweitert Prüfungspflichten
für Filehoster RapidShare
Wieder einmal hat sich der
Bundesgerichtshof (BGH) mit der Haftung von Anbietern
von File-Hosting-Diensten befasst. Konkret machte in dem
im August entschiedenen Fall die Verwertungsgesellschaft
für Musikurheberrechte GEMA geltend, 4 815 Titel seien ohne
ihre Zustimmung über den Dienst von RapidShare Dritten zugänglich gemacht worden. Die GEMA verlangte Unterlassung.
Der BGH gab ihr Recht.
In seinem Urteil hat der BGH die bereits im vergangenen
Jahr eingeschlagene Rechtsprechung fortgesetzt. Ursprünglich konnten File-Hoster für Urheberrechtsverletzungen ihrer
Nutzer als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden, wenn sie nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung ihnen obliegende Prüfungspflichten nicht einhalten und es deswegen zu weiteren gleichartigen Verletzungen
kommt (BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 – I ZR 18/11 - „Alone
in the Dark“). Diese Prüfpflichten wurden nun verschärft.
Nach Ansicht des Gerichts befördert RapidShare durch sein
Geschäftsmodell eine urheberrechtsverletzende Nutzung und
begründet dadurch eine besondere „Gefahrengeneigtheit“.
Denn der File-Hoster erzielt Umsätze nur durch den Verkauf
von Premium-Konten, die eine illegale Nutzung besonders
förderten. Aus diesem Grund ist RapidShare verpflichtet, nicht
nur ein konkretes Angebot unverzüglich zu sperren. Vielmehr
muss der Anbieter nun alle einschlägigen Linksammlungen
unter Nutzung von Web-Suchmaschinen und sogenannten
„Webcrawlern“ auf weitere rechtsverletzende Links auf den
eigenen Servern durchsuchen – und dies ganz unabhängig
von der Zahl der zu überprüfenden Werke. Im vergangenem
Jahr war die manuelle Suche noch auf eine „einstellige Zahl
von Linksammlungen“ begrenzt worden.
„File-Hoster sind gut beraten, ihr Geschäftsmodell jetzt daraufhin zu überprüfen, ob sie dadurch die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung ihrer Dienste besonders fördern“,
rät Lutz Schreiber, IT-Rechtsexperte bei FPS Rechtsanwälte & Notare. Würden sie nämlich von Urheberrechtsverletzungen durch Rechteinhaber in Kenntnis gesetzt, könnten
die daran anknüpfenden Prüfungspflichten weit umfangreicher ausfallen, als ihnen lieb sein kann. „Für Betreiber von
Cloud-Diensten ändert sich hingegen nichts“, stellt Schreiber ausdrücklich fest. In Anbetracht der Tatsache, dass sich
deren Geschäftsmodell regelmäßig von dem RapidShares unterscheide, dürfte das Urteil auf sie nicht übertragbar sein.■
Urheberrechtsverletzung
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tra n s f e r m arkt
Luther gewinnt Gesellschafts-, Kapitalmarkt- und Bankrechtsexperten: Stephan Gittermann (46) und Ingo Wegerich (44)
wechseln mit ihren Teams zum 1. Oktober 2013 als Partner
zu der Sozietät. Der auf Aktienrecht und Kapitalmarktrecht
www.platow.de
spezialisierte Gittermann kommt von Mayer Brown. Bei Luther
wird er die Bereiche Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht an
den Standorten Hamburg und Frankfurt verstärken. Der DebtCapital-Markets-Rechtler Wegerich verstärkt den Bereich Börsen- und Kapitalmarktrecht sowie Bankrecht der Kanzlei. Er
wechselt von BRP Renaud & Partner zum Frankfurter Standort
von Luther. +  +  +   Norton Rose Fulbright hat ihre Steuerrechtspraxis zum 1. September 2013 ausgebaut: Frank Bayer
verstärkt die Kanzlei als Of Counsel am Münchener Standort.
Der 44-Jährige ist Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Certified Public Accountant (USA). Bei Norton Rose Fulbright wird
er seine langjährige Erfahrung in der steuerlichen Beratung
internationaler Private-Equity-Fonds, institutioneller Finanzinvestoren und strategischer Investoren im Bereich M&A, zu
Fragen der allgemeinen Unternehmensbesteuerung – vorwiegend zur Steuergestaltung und Umstrukturierung – sowie bei
Betriebsprüfungen einbringen. Einen besonderen Fokus richtet Bayer dabei auf den Immobilienbereich. +  +  +   Gerd
Schwendinger, Partner bei Graf von Westphalen, ist neuer
Lehrbeauftragter für Europarecht an der Bucerius Law School
(BLS) in Hamburg. Ab dem Wintersemester 2013/2014 wird er
zum Europäischen Recht im Rahmen des Studiengangs Master of
Law and Business lehren. Nach Lothar Harings und Christian
Mayer-Gießen ist Schwendinger bereits der dritte Partner von
Graf von Westphalen, der an der BLS unterrichtet.
S o g e h t e s w e it e r
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Banken
und Sparkassen beschäftigen am 8.10.2013 den Bundesgerichtshof (BGH). Im konkreten Fall hat der BGH über die
Klausel zum Erbennachweis in den AGB der Sparkassen zu
befinden. Danach kann die Sparkasse grundsätzlich auf die
Vorlage eines Erbscheins bestehen – es sei denn, sie verzichtet nach freiem Ermessen hierauf, wenn der Erbe nach
ihrer Einschätzung den Nachweis durch Vorlage des eröffneten
Testaments oder Erbvertrages führen kann. Die Verbraucherzentrale hat die Unwirksamkeit dieser Klausel reklamiert, und
sowohl das LG Dortmund als auch das OLG Hamm haben
ihrer Klage stattgegeben. Die AGB-Klausel, so das OLG Hamm,
verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil sie
die Vertragspartner der Sparkasse unangemessen benachteilige. Das OLG bemängelte insbesondere das unbeschränkte
Wahlrecht der Sparkasse und verlangte stattdessen eine differenzierte Betrachtung des jeweiligen Einzelfalles. „Sollte
der BGH die Auffassung der Vorinstanzen bestätigen, werden
die Sparkassen ihre AGB vermutlich anpassen müssen“, sagt
Frank van Alen von SKW Schwarz Rechtsanwälte. „Setzt der
BGH seine bisherige verbraucherfreundliche Rechtsprechung
fort, müssten die Sparkassen in jedem Einzelfall abwägen, ob
ein Erbschein zum Nachweis der Erbenstellung erforderlich ist,
oder ob andere Nachweise wie z. B. ein eröffnetes Testament
oder ein Erbvertrag ausreichen können. Der damit verbundene
Prüfungs- und Dokumentationsaufwand dürfte für die Sparkassen nicht unerheblich sein.“
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