BGH erweitert Prüfungspflichten für Filehoster RapidShare
Transcription
BGH erweitert Prüfungspflichten für Filehoster RapidShare
8 PLATOW Recht Nr. 114 | Mittwoch, 2. Oktober 2013 DEALS • PERSONALIEN • HINTERGRÜNDE BGH erweitert Prüfungspflichten für Filehoster RapidShare Wieder einmal hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Haftung von Anbietern von File-Hosting-Diensten befasst. Konkret machte in dem im August entschiedenen Fall die Verwertungsgesellschaft für Musikurheberrechte GEMA geltend, 4 815 Titel seien ohne ihre Zustimmung über den Dienst von RapidShare Dritten zugänglich gemacht worden. Die GEMA verlangte Unterlassung. Der BGH gab ihr Recht. In seinem Urteil hat der BGH die bereits im vergangenen Jahr eingeschlagene Rechtsprechung fortgesetzt. Ursprünglich konnten File-Hoster für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung ihnen obliegende Prüfungspflichten nicht einhalten und es deswegen zu weiteren gleichartigen Verletzungen kommt (BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 – I ZR 18/11 - „Alone in the Dark“). Diese Prüfpflichten wurden nun verschärft. Nach Ansicht des Gerichts befördert RapidShare durch sein Geschäftsmodell eine urheberrechtsverletzende Nutzung und begründet dadurch eine besondere „Gefahrengeneigtheit“. Denn der File-Hoster erzielt Umsätze nur durch den Verkauf von Premium-Konten, die eine illegale Nutzung besonders förderten. Aus diesem Grund ist RapidShare verpflichtet, nicht nur ein konkretes Angebot unverzüglich zu sperren. Vielmehr muss der Anbieter nun alle einschlägigen Linksammlungen unter Nutzung von Web-Suchmaschinen und sogenannten „Webcrawlern“ auf weitere rechtsverletzende Links auf den eigenen Servern durchsuchen – und dies ganz unabhängig von der Zahl der zu überprüfenden Werke. Im vergangenem Jahr war die manuelle Suche noch auf eine „einstellige Zahl von Linksammlungen“ begrenzt worden. „File-Hoster sind gut beraten, ihr Geschäftsmodell jetzt daraufhin zu überprüfen, ob sie dadurch die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung ihrer Dienste besonders fördern“, rät Lutz Schreiber, IT-Rechtsexperte bei FPS Rechtsanwälte & Notare. Würden sie nämlich von Urheberrechtsverletzungen durch Rechteinhaber in Kenntnis gesetzt, könnten die daran anknüpfenden Prüfungspflichten weit umfangreicher ausfallen, als ihnen lieb sein kann. „Für Betreiber von Cloud-Diensten ändert sich hingegen nichts“, stellt Schreiber ausdrücklich fest. In Anbetracht der Tatsache, dass sich deren Geschäftsmodell regelmäßig von dem RapidShares unterscheide, dürfte das Urteil auf sie nicht übertragbar sein.■ Urheberrechtsverletzung ■ tra n s f e r m arkt Luther gewinnt Gesellschafts-, Kapitalmarkt- und Bankrechtsexperten: Stephan Gittermann (46) und Ingo Wegerich (44) wechseln mit ihren Teams zum 1. Oktober 2013 als Partner zu der Sozietät. Der auf Aktienrecht und Kapitalmarktrecht www.platow.de spezialisierte Gittermann kommt von Mayer Brown. Bei Luther wird er die Bereiche Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht an den Standorten Hamburg und Frankfurt verstärken. Der DebtCapital-Markets-Rechtler Wegerich verstärkt den Bereich Börsen- und Kapitalmarktrecht sowie Bankrecht der Kanzlei. Er wechselt von BRP Renaud & Partner zum Frankfurter Standort von Luther. + + + Norton Rose Fulbright hat ihre Steuerrechtspraxis zum 1. September 2013 ausgebaut: Frank Bayer verstärkt die Kanzlei als Of Counsel am Münchener Standort. Der 44-Jährige ist Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Certified Public Accountant (USA). Bei Norton Rose Fulbright wird er seine langjährige Erfahrung in der steuerlichen Beratung internationaler Private-Equity-Fonds, institutioneller Finanzinvestoren und strategischer Investoren im Bereich M&A, zu Fragen der allgemeinen Unternehmensbesteuerung – vorwiegend zur Steuergestaltung und Umstrukturierung – sowie bei Betriebsprüfungen einbringen. Einen besonderen Fokus richtet Bayer dabei auf den Immobilienbereich. + + + Gerd Schwendinger, Partner bei Graf von Westphalen, ist neuer Lehrbeauftragter für Europarecht an der Bucerius Law School (BLS) in Hamburg. Ab dem Wintersemester 2013/2014 wird er zum Europäischen Recht im Rahmen des Studiengangs Master of Law and Business lehren. Nach Lothar Harings und Christian Mayer-Gießen ist Schwendinger bereits der dritte Partner von Graf von Westphalen, der an der BLS unterrichtet. S o g e h t e s w e it e r Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Banken und Sparkassen beschäftigen am 8.10.2013 den Bundesgerichtshof (BGH). Im konkreten Fall hat der BGH über die Klausel zum Erbennachweis in den AGB der Sparkassen zu befinden. Danach kann die Sparkasse grundsätzlich auf die Vorlage eines Erbscheins bestehen – es sei denn, sie verzichtet nach freiem Ermessen hierauf, wenn der Erbe nach ihrer Einschätzung den Nachweis durch Vorlage des eröffneten Testaments oder Erbvertrages führen kann. Die Verbraucherzentrale hat die Unwirksamkeit dieser Klausel reklamiert, und sowohl das LG Dortmund als auch das OLG Hamm haben ihrer Klage stattgegeben. Die AGB-Klausel, so das OLG Hamm, verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil sie die Vertragspartner der Sparkasse unangemessen benachteilige. Das OLG bemängelte insbesondere das unbeschränkte Wahlrecht der Sparkasse und verlangte stattdessen eine differenzierte Betrachtung des jeweiligen Einzelfalles. „Sollte der BGH die Auffassung der Vorinstanzen bestätigen, werden die Sparkassen ihre AGB vermutlich anpassen müssen“, sagt Frank van Alen von SKW Schwarz Rechtsanwälte. „Setzt der BGH seine bisherige verbraucherfreundliche Rechtsprechung fort, müssten die Sparkassen in jedem Einzelfall abwägen, ob ein Erbschein zum Nachweis der Erbenstellung erforderlich ist, oder ob andere Nachweise wie z. B. ein eröffnetes Testament oder ein Erbvertrag ausreichen können. Der damit verbundene Prüfungs- und Dokumentationsaufwand dürfte für die Sparkassen nicht unerheblich sein.“ ■