Margenbesteuerung bei Reiseleistungen auch im B2B

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Margenbesteuerung bei Reiseleistungen auch im B2B
Tax News
Margenbesteuerung bei
Reiseleistungen auch im B2BBereich?
Nr. 30 vom 1. Oktober 2013
Inhalt
Die Einschränkung der Margenbesteuerung bei Reiseleistungen
auf den B2C-Bereich dürfte nicht
gemeinschaftsrechtskonform sein.
Dies gilt auch für die pauschale
Ermittlung der Besteuerungsgrundlage pro Monat/Quartal.
Für den Inhalt verantwortlich:
Armin Obermayr
EuGH bestätigt weiten Anwendungsbereich der Margenbesteuerung für Reiseleistungen auch auf B2B-Umsätze
Für weitere Fragen wenden Sie
sich bitte direkt an Ihren
zuständigen KPMG Berater.
In zahlreichen Vertragsverletzungsverfahren hat der EuGH die Sichtweise der
Mitgliedstaaten bestätigt, dass der Verkauf der Reise an den unmittelbaren
Endkonsumenten für die Anwendung der Margenbesteuerung nicht notwendig
ist: Vielmehr ist die Margenbesteuerung auch dann anwendbar, wenn die
Reise von einem Veranstalter an ein Reisebüro verkauft wird, welches die
Reise wiederum im eigenen Namen an den Endkonsumenten oder einen
anderen Abnehmer veräußert. Österreich vertrat bisher die enger ausgelegte
Meinung der EU-Kommission, nach der die Margenbesteuerung im Verhältnis
B2B keine Anwendung findet.
Tritt das Reisebüro hingegen als Vermittler im fremden Namen auf, unterliegt
die Vermittlungsprovision nicht der Margenbesteuerung. Die der Margenbesteuerung unterliegende Reiseleistung wird direkt vom Veranstalter an den
Endkunden erbracht. Vereinnahmt das Reisebüro den Reisepreis im Namen
des Veranstalters, liegt beim Reisebüro ein durchlaufender Posten vor.
Außerdem hat der EuGH festgehalten, dass eine pauschale Ermittlung der
Besteuerungsgrundlage für einen Veranlagungszeitraum nicht zulässig ist. Die
Steuer ist für jeden einzelnen Umsatz gesondert festzustellen. Eine negative
Marge führt zu keiner negativen Umsatzsteuer. Dies wirkt sich negativ für den
Steuerpflichtigen aus, sofern einzelne verkaufte Reisen verlustbringend sind.
Da Österreich sowohl die Anwendung der Margenbesteuerung auf den B2BBereich ablehnt, als auch eine pauschale Ermittlung der Besteuerungsgrundlage ermöglicht (§ 23 Abs 7 UStG), ist im Einzelfall die weitere
Vorgangsweise abzuklären, insbesondere, inwieweit eine Berufung seitens des
Steuerpflichtigen auf eine direkte Anwendung der EU-Richtlinie möglich bzw
allenfalls geboten ist.
Herausgeber: KPMG Alpen-Treuhand AG
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