Margenbesteuerung bei Reiseleistungen auch im B2B
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Margenbesteuerung bei Reiseleistungen auch im B2B
Tax News Margenbesteuerung bei Reiseleistungen auch im B2BBereich? Nr. 30 vom 1. Oktober 2013 Inhalt Die Einschränkung der Margenbesteuerung bei Reiseleistungen auf den B2C-Bereich dürfte nicht gemeinschaftsrechtskonform sein. Dies gilt auch für die pauschale Ermittlung der Besteuerungsgrundlage pro Monat/Quartal. Für den Inhalt verantwortlich: Armin Obermayr EuGH bestätigt weiten Anwendungsbereich der Margenbesteuerung für Reiseleistungen auch auf B2B-Umsätze Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren zuständigen KPMG Berater. In zahlreichen Vertragsverletzungsverfahren hat der EuGH die Sichtweise der Mitgliedstaaten bestätigt, dass der Verkauf der Reise an den unmittelbaren Endkonsumenten für die Anwendung der Margenbesteuerung nicht notwendig ist: Vielmehr ist die Margenbesteuerung auch dann anwendbar, wenn die Reise von einem Veranstalter an ein Reisebüro verkauft wird, welches die Reise wiederum im eigenen Namen an den Endkonsumenten oder einen anderen Abnehmer veräußert. Österreich vertrat bisher die enger ausgelegte Meinung der EU-Kommission, nach der die Margenbesteuerung im Verhältnis B2B keine Anwendung findet. Tritt das Reisebüro hingegen als Vermittler im fremden Namen auf, unterliegt die Vermittlungsprovision nicht der Margenbesteuerung. Die der Margenbesteuerung unterliegende Reiseleistung wird direkt vom Veranstalter an den Endkunden erbracht. Vereinnahmt das Reisebüro den Reisepreis im Namen des Veranstalters, liegt beim Reisebüro ein durchlaufender Posten vor. Außerdem hat der EuGH festgehalten, dass eine pauschale Ermittlung der Besteuerungsgrundlage für einen Veranlagungszeitraum nicht zulässig ist. Die Steuer ist für jeden einzelnen Umsatz gesondert festzustellen. Eine negative Marge führt zu keiner negativen Umsatzsteuer. Dies wirkt sich negativ für den Steuerpflichtigen aus, sofern einzelne verkaufte Reisen verlustbringend sind. Da Österreich sowohl die Anwendung der Margenbesteuerung auf den B2BBereich ablehnt, als auch eine pauschale Ermittlung der Besteuerungsgrundlage ermöglicht (§ 23 Abs 7 UStG), ist im Einzelfall die weitere Vorgangsweise abzuklären, insbesondere, inwieweit eine Berufung seitens des Steuerpflichtigen auf eine direkte Anwendung der EU-Richtlinie möglich bzw allenfalls geboten ist. Herausgeber: KPMG Alpen-Treuhand AG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, www.kpmg.at Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen nicht individuelle Beratung im Einzelfall. Die KPMG übernimmt keine Haftung für Schäden, welcher Art immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. KPMG übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts der Newsletter. © 2013 KPMG Alpen-Treuhand AG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, österreichisches Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. KPMG und das KPMG-Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Für eine nähere Analyse des Judikats steht Ihnen Ihr KPMG Team gerne zur Verfügung. Tax News / Nr. 30 vom 1. Oktober 2013 2