Online-Zugriff auf das Handelsregister über Internet und Intranet
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Online-Zugriff auf das Handelsregister über Internet und Intranet
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: 7002 Chur, Poststrasse 14 Tel. (081) 257 39 68 Chur, 21. März 2005 An die Betreibungsämter des Kantons Graubünden Online-Zugriff auf das Handelsregister über Internet und Intranet; Verzicht auf die Weiterführung des Registers betreffend der Konkursbetreibung unterliegenden Personen Sehr geehrte Frauen und Herren In bezeichneter Sache verdanken wir den Rücklauf Ihrer Meldungen über die Anbindung der Betreibungsämter an das Internet. Es ist festzustellen, dass -von einer Ausnahme abgesehen- überall grundsätzlich die Möglichkeit der Informationsbeschaffung über das Internet besteht. Die Aufsichtsbehörde ist von einem Betreibungsamt darauf hingewiesen worden, dass die im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1-5 SchKG notwendigen Informationen bei Personengesellschaften und anderen der Konkursbetreibung unterliegenden natürlichen Personen in Graubünden, im Gegensatz zu anderen Kantonen, nicht über das Internet einsehbar seien. Der Hinweis ist nur, aber immerhin insoweit berechtigt, als ein Internet-Vollauszug auf der Webseite des Handelsregisteramtes Graubünden, welcher die genannten Personendaten enthält, derzeit nur gegen eine Gebühr von Fr. 10.— erhältlich ist. Das ist zwar bedauerlich. Dessen ungeachtet ist festzustellen, dass die online-Abfrage der im Sinne von Art. 39 SchKG notwendigen Daten möglich ist und damit die Anforderungen der "Vollständigkeit und Zuverlässigkeit" im Sinne der bundesgerichtlichen Vorgabe für den Verzicht auf die Führung eines speziellen Registers erfüllt sind. In der Gebührenfrage drängen sich 2 Hinweise auf: Mit einer Verbindung über das kantonale Intranet, d.h. über den vom kantonalen Amt für Informatik betriebenen zentralen Zugangsserver, kann auf der Webseite des Handelsregisteramtes nach Personen gesucht werden und eine online-Anzeige des HReg-Vollauszuges samt Personendaten zu amtlichem Gebrauch ist ohne weiteres gebührenfrei abrufbar. Wir empfehlen daher den Betreibungsämtern, sich Zugang über das kantonale Intranet zu verschaffen, sei es selbst oder über die Kreisämter. Ferner ist auf Art. 9 Abs. 3 der eidgenössischen Handelsregisterverordnung hinzuweisen, wonach das Handelsregister Auszüge und Bescheinigungen zu amtlichem Gebrauch unentgeltlich abzugeben hat; den Betreibungsämtern obliegt ihrerseits die Pflicht, dem Handelsregister alle eintragungspflichtigen Tatsachen unentgeltlich zu melden (Art. 5 der kant. Vollziehungsverordnung über das HReg, BR 219.600). Im Sinne einer Alternative zum Intranetzugang besteht für Internetbenützer die Möglichkeit, über die Webseite des Handelsregisteramtes ein Vorauszahlungskonto mit Benutzername und Passwort einzurichten. Dieses "Vorauszahlungskonto" kann unseres Erachtens im Fall der Betreibungsämter nur fiktiv sein, nachdem diese Anspruch auf kostenlose Auskunft haben. Mit vorzüglicher Hochachtung Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung- und Konkurs Kopie zur Kenntnis an: Handelregisteramt des Kantons Graubünden