Online-Zugriff auf das Handelsregister über Internet und Intranet

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Online-Zugriff auf das Handelsregister über Internet und Intranet
Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
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Ref.:
7002 Chur, Poststrasse 14
Tel. (081) 257 39 68
Chur, 21. März 2005
An die Betreibungsämter
des Kantons Graubünden
Online-Zugriff auf das Handelsregister über Internet und Intranet; Verzicht auf die Weiterführung des Registers betreffend der Konkursbetreibung unterliegenden Personen
Sehr geehrte Frauen und Herren
In bezeichneter Sache verdanken wir den Rücklauf Ihrer Meldungen über die Anbindung der Betreibungsämter an das Internet. Es ist festzustellen, dass -von einer Ausnahme abgesehen- überall grundsätzlich die Möglichkeit der Informationsbeschaffung über das Internet besteht.
Die Aufsichtsbehörde ist von einem Betreibungsamt darauf hingewiesen worden, dass die im Sinne
von Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1-5 SchKG notwendigen Informationen bei Personengesellschaften und
anderen der Konkursbetreibung unterliegenden natürlichen Personen in Graubünden, im Gegensatz zu anderen Kantonen, nicht über das Internet einsehbar seien. Der Hinweis ist nur, aber immerhin insoweit berechtigt, als ein Internet-Vollauszug auf der Webseite des Handelsregisteramtes
Graubünden, welcher die genannten Personendaten enthält, derzeit nur gegen eine Gebühr von
Fr. 10.— erhältlich ist. Das ist zwar bedauerlich. Dessen ungeachtet ist festzustellen, dass die online-Abfrage der im Sinne von Art. 39 SchKG notwendigen Daten möglich ist und damit die Anforderungen der "Vollständigkeit und Zuverlässigkeit" im Sinne der bundesgerichtlichen Vorgabe für den
Verzicht auf die Führung eines speziellen Registers erfüllt sind.
In der Gebührenfrage drängen sich 2 Hinweise auf:
Mit einer Verbindung über das kantonale Intranet, d.h. über den vom kantonalen Amt für Informatik
betriebenen zentralen Zugangsserver, kann auf der Webseite des Handelsregisteramtes nach Personen gesucht werden und eine online-Anzeige des HReg-Vollauszuges samt Personendaten zu
amtlichem Gebrauch ist ohne weiteres gebührenfrei abrufbar. Wir empfehlen daher den Betreibungsämtern, sich Zugang über das kantonale Intranet zu verschaffen, sei es selbst oder über die
Kreisämter.
Ferner ist auf Art. 9 Abs. 3 der eidgenössischen Handelsregisterverordnung hinzuweisen, wonach
das Handelsregister Auszüge und Bescheinigungen zu amtlichem Gebrauch unentgeltlich abzugeben hat; den Betreibungsämtern obliegt ihrerseits die Pflicht, dem Handelsregister alle eintragungspflichtigen Tatsachen unentgeltlich zu melden (Art. 5 der kant. Vollziehungsverordnung über
das HReg, BR 219.600). Im Sinne einer Alternative zum Intranetzugang besteht für Internetbenützer die Möglichkeit, über die Webseite des Handelsregisteramtes ein Vorauszahlungskonto mit
Benutzername und Passwort einzurichten. Dieses "Vorauszahlungskonto" kann unseres Erachtens
im Fall der Betreibungsämter nur fiktiv sein, nachdem diese Anspruch auf kostenlose Auskunft
haben.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung- und Konkurs
Kopie zur Kenntnis an: Handelregisteramt des Kantons Graubünden