SchiedsamtsZeitung - Bund Deutscher Schiedsmänner und

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SchiedsamtsZeitung - Bund Deutscher Schiedsmänner und
SchiedsamtsZeitung
Online-Archiv
78. Jahrgang 2007 Heft 07
Seite 153-154
Bund Deutscher Schiedsmänner und
Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 u 44704 Bochum
www.schiedsamt.de u [email protected]
Leserbrief
von Martin Breidbach, Dipl.-Ing. Gartenbau, Landesfachberater, Oberursel
"Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Schiedsamtszeitung (die ich seit Jahren
beziehe und auch sehr schätze) Ausgabe 11/06
befassen sie sich auf den Seiten 249/250 mit
den
Grenzabständen
einer
ThujaAnpflanzung. Leider ist Ihnen meines
Erachtens ein Fehler unterlaufen.
Im letzten Absatz erwähnen Sie, dass bei
einem Grenzabstand von 1 m die Hecke auf 2
m wachsen darf. Leider ist es in Hessen der
Fall, dass die Hecke bei einem Abstand von
mehr als 75 cm über 2 m hinaus wachsen darf,
wobei rein rechtlich keine Obergrenze vorliegt.
Der sich gestört fühlende Nachbar hat also
keine Ansprüche auf ein Einhalten der 2Meter-Grenze.
Mit freundlichen Grüßen"
Aus der Antwort
Als Redakteur und Verfasser des von Ihnen
erwähnten Artikels freue ich mich wirklich,
dass die Schiedsamtszeitung nicht nur gelesen
wird - auch außerhalb des Kreises unserer
Schiedspersonen-, sondern auch noch kritisch
gelesen wird. Deshalb bedanke ich mich, dass
Nachdruck und Vervielfältigung
Sie mir Gelegenheit geben, das Problem der
Hecken im Lande Hessen noch einmal aufzugreifen.
Zunächst ist festzuhalten, dass § 39 Abs. 1 Ziff.
1 des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes
(HessNRG) davon ausgeht, dass Hecken überhaupt über 2 m hinaus wachsen können. Denn
nach dieser Vorschrift ist für Hecken mit einer
Höhe über 2 m ein Abstand von der
Seitenwand bis zur Grenze von 75 cm einzuhalten.
Ich darf nun einmal im Weiteren die ganz
frisch auf den Markt gekommene 2. Auflage
des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes von Dr.
Martin Rammert, erschienen im Carl-Heymanns-Verlag, zitieren:
"Vorschriften über den Zurückschnitt einer im
Verhältnis zum konkreten Grenzabstand im
Laufe der Jahre zu hoch gewachsenen Hecke
enthält das HessNRG ebenfalls nicht. Ein
Anspruch auf Zurückschneiden der Hecke
ergibt sich jedoch aus § 1004 BGB in
Verbindung mit § 39 HessNRG. Unabhängig
davon, ob eine wesentliche Beeinträchtigung
durch die zu hoch gewachsene Hecke gegeben
ist oder nicht, kann der Nachbar den
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Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch
für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten
Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch
gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages.
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78. Jahrgang 2007 Heft 07
Seite 153-154
Bund Deutscher Schiedsmänner und
Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 u 44704 Bochum
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Rückschnitt auf die im Verhältnis zum
Grenzabstand nach § 39 HessNRG zulässige
Höhe verlangen. Dabei darf auch die gem. § 39
Abs. 1 Nr. 1 HessNRG mit einem Seitenabstand
von 0,75 m gepflanzte Hecke nicht endlos
über 2 m hinaus wachsen. Der Begriff 'Hecke
beinhaltet bereits, dass sie nicht baumhoch
wird. Zudem sind Hecken hinsichtlich ihres
Grenzabstandes erheblich privilegiert, obwohl
von einer solchen dichtwachsenden, wandartigen Formation dem Nachbarn mehr Licht
und Luft entzogen wird als durch einzelne
Bäume, die Beeinträchtigung insoweit größer
ist. Unter Berükksichtigung der aus § 39 Abs. 1
Nr. 2 und Nr. 3 HessNRG ersichtlichen
Intention des Gesetzgebers, den Nachbarn vor
hohen Anlagen und Einrichtungen um so
mehr zu schützen, je grenznäher sie sind,
dürften Hecken mit einem seitlichen Abstand
von 0,75 m zur Grenze eine Höhe von 2,80 m
nicht überschreiten, bzw. müssen noch höhere
Hecken einen entsprechend größeren
Grenzabstand haben. Aber auch bezüglich dieses Anspruchs auf Zurückschnitt gilt die
Ausschlussfrist des § 43 HessNRG, denn das
Zurückschneiden einer Hecke ist deren teilweise Beseitigung. Fünf Jahre nach den
Zeitpunkt, in welchem die Hecke über da
gesetzlich zugelassene Höchstmaß erstmals
hinausgewachsen ist, muss die Klage auf
Zurückschnitt erhoben werden."
Nachdruck und Vervielfältigung
Ich denke der hier vorgetragenen
Argumentation ist zu folgen. Deshalb dürfte
die maximale Höhe hessischer Hecken mit
einem Seitenabstand von 0,75 m bei 2,80 n
enden.
Burkhard Treese
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