SchiedsamtsZeitung - Bund Deutscher Schiedsmänner und
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SchiedsamtsZeitung - Bund Deutscher Schiedsmänner und
SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 78. Jahrgang 2007 Heft 07 Seite 153-154 Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 u 44704 Bochum www.schiedsamt.de u [email protected] Leserbrief von Martin Breidbach, Dipl.-Ing. Gartenbau, Landesfachberater, Oberursel "Sehr geehrte Damen und Herren, in der Schiedsamtszeitung (die ich seit Jahren beziehe und auch sehr schätze) Ausgabe 11/06 befassen sie sich auf den Seiten 249/250 mit den Grenzabständen einer ThujaAnpflanzung. Leider ist Ihnen meines Erachtens ein Fehler unterlaufen. Im letzten Absatz erwähnen Sie, dass bei einem Grenzabstand von 1 m die Hecke auf 2 m wachsen darf. Leider ist es in Hessen der Fall, dass die Hecke bei einem Abstand von mehr als 75 cm über 2 m hinaus wachsen darf, wobei rein rechtlich keine Obergrenze vorliegt. Der sich gestört fühlende Nachbar hat also keine Ansprüche auf ein Einhalten der 2Meter-Grenze. Mit freundlichen Grüßen" Aus der Antwort Als Redakteur und Verfasser des von Ihnen erwähnten Artikels freue ich mich wirklich, dass die Schiedsamtszeitung nicht nur gelesen wird - auch außerhalb des Kreises unserer Schiedspersonen-, sondern auch noch kritisch gelesen wird. Deshalb bedanke ich mich, dass Nachdruck und Vervielfältigung Sie mir Gelegenheit geben, das Problem der Hecken im Lande Hessen noch einmal aufzugreifen. Zunächst ist festzuhalten, dass § 39 Abs. 1 Ziff. 1 des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes (HessNRG) davon ausgeht, dass Hecken überhaupt über 2 m hinaus wachsen können. Denn nach dieser Vorschrift ist für Hecken mit einer Höhe über 2 m ein Abstand von der Seitenwand bis zur Grenze von 75 cm einzuhalten. Ich darf nun einmal im Weiteren die ganz frisch auf den Markt gekommene 2. Auflage des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes von Dr. Martin Rammert, erschienen im Carl-Heymanns-Verlag, zitieren: "Vorschriften über den Zurückschnitt einer im Verhältnis zum konkreten Grenzabstand im Laufe der Jahre zu hoch gewachsenen Hecke enthält das HessNRG ebenfalls nicht. Ein Anspruch auf Zurückschneiden der Hecke ergibt sich jedoch aus § 1004 BGB in Verbindung mit § 39 HessNRG. Unabhängig davon, ob eine wesentliche Beeinträchtigung durch die zu hoch gewachsene Hecke gegeben ist oder nicht, kann der Nachbar den Seite 1/2 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages. SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 78. Jahrgang 2007 Heft 07 Seite 153-154 Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 u 44704 Bochum www.schiedsamt.de u [email protected] Rückschnitt auf die im Verhältnis zum Grenzabstand nach § 39 HessNRG zulässige Höhe verlangen. Dabei darf auch die gem. § 39 Abs. 1 Nr. 1 HessNRG mit einem Seitenabstand von 0,75 m gepflanzte Hecke nicht endlos über 2 m hinaus wachsen. Der Begriff 'Hecke beinhaltet bereits, dass sie nicht baumhoch wird. Zudem sind Hecken hinsichtlich ihres Grenzabstandes erheblich privilegiert, obwohl von einer solchen dichtwachsenden, wandartigen Formation dem Nachbarn mehr Licht und Luft entzogen wird als durch einzelne Bäume, die Beeinträchtigung insoweit größer ist. Unter Berükksichtigung der aus § 39 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 HessNRG ersichtlichen Intention des Gesetzgebers, den Nachbarn vor hohen Anlagen und Einrichtungen um so mehr zu schützen, je grenznäher sie sind, dürften Hecken mit einem seitlichen Abstand von 0,75 m zur Grenze eine Höhe von 2,80 m nicht überschreiten, bzw. müssen noch höhere Hecken einen entsprechend größeren Grenzabstand haben. Aber auch bezüglich dieses Anspruchs auf Zurückschnitt gilt die Ausschlussfrist des § 43 HessNRG, denn das Zurückschneiden einer Hecke ist deren teilweise Beseitigung. Fünf Jahre nach den Zeitpunkt, in welchem die Hecke über da gesetzlich zugelassene Höchstmaß erstmals hinausgewachsen ist, muss die Klage auf Zurückschnitt erhoben werden." Nachdruck und Vervielfältigung Ich denke der hier vorgetragenen Argumentation ist zu folgen. Deshalb dürfte die maximale Höhe hessischer Hecken mit einem Seitenabstand von 0,75 m bei 2,80 n enden. Burkhard Treese Seite 2/2 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages.