ABC der Freibeträge - Krudewig Steuermedien
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Seite 1 von 20 ABC der Freibeträge, Freigrenzen, Pauschbeträge 2014/2015 Altersentlastungsbetrag Altersvorsorgebeitrag (Riester-Rente) Anrechnung, eigene Bezüge Aufmerksamkeiten Ausbildungsfreibetrag Außergewöhnliche Belastung Behinderten-Pauschbeträge Bedürftigkeit, eigenes Vermögen Belohnungsessen Berufsausbildung Berufskleidung Betriebsveranstaltung Bewirtung in eigener Kantine Bewirtung, Nachweis Buchführungspflicht Direktversicherung Doppelte Haushaltsführung Einkommensteuer-Vorauszahlungen Entfernungspauschale Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Erhaltungsaufwendungen Erholungsbeihilfen Ersatzlohnsteuerkarte Essen an Arbeitnehmer Fahrten zum Betrieb Fahrtkosten Fehlgeldentschädigungen Freibetrag beim Lohnsteuerabzug Geringfügig Beschäftigte/Mini-Job Geringfügigkeitsgrenze Geringwertiges Wirtschaftsgut Geschäfts-/Dienstreisen Geschenke Gesundheitsförderung Grundfreibetrag Grundstück, untergeordneter Wert Handwerkerleistungen Haushaltsnahe Beschäftigung Heimarbeiterzuschläge Hinterbliebenen-Pauschbetrag Investitionsabzugsbetrag Kinder, Betreuungsfreibetrag usw. Kinderbetreuungskosten Kinderbetreuung, kurzfristige Kinderfreibeträge Kindergartenbeiträge Kindergeld Kinderzuschlag (einmalig) Künstler Kurzfristige Beschäftigung Lehrtätigkeit [email protected] Lohnsteuer-Anmeldung Mindestentlohnung Mini-Job Nachhilfeunterricht Nebenberufliche Tätigkeit (ehrenamtlich) Nebeneinkünfte, Arbeitnehmer Notstandsbeihilfen Pflegeeltern/Tagesmütter Pflegepauschbetrag Prüfungstätigkeit Realsplitting Reisekosten Sachbezüge Sachprämien zur Kundenbindung Sachzuwendungen, pauschale Besteuerung Sammelbeförderung Sammelposten, Einstellung Schriftstellerische Tätigkeit Schulgeld Solidaritätszuschlag Sonderabschreibung Sonderausgaben-Pauschbetrag Sonstige Bezüge Sonstige Einkünfte Sparer-Pauschbetrag Spekulationsgeschäfte Spendenabzug Spenden an politische Parteien Spendennachweis Stiftungszuwendungen Teilzeitbeschäftigung Telekommunikationsleistungen Trinkgelder Übungsleiter Umzugskosten Unterhalt/Berufsausbildung Unterhalt für Ehegatten Veräußerung Verlustabzug Vermietung, Geringfügigkeit Verpflegungsmehraufwendungen Versorgungsfreibetrag Vorsorgezuwendungen Vortragstätigkeit Werbegeschenke Werbungskosten-Pauschbeträge Werkzeuggeld Zinsaufwendungen Zinsersparnisse Zumutbare Belastung www.krudewig-steuermedien.de Seite 2 von 20 Unterschiede zwischen Freibeträgen, Freigrenzen, Pauschbeträgen und Höchstbeträgen Freibeträge Freibeträge werden gewährt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie sind nicht davon abhängig, ob und in welcher Höhe tatsächlich Aufwendungen entstanden sind. Freigrenzen Freigrenzen wirken sich nur dann aus, wenn der jeweilige Grenzwert nicht überschritten wird. Wird der Grenzwert auch nur um 1 Cent überschritten, entfällt der Steuervorteil insgesamt. Pauschbeträge Pauschbeträge werden ohne Nachweis gewährt, weil gesetzlich unterstellt wird, dass entsprechende Aufwendungen entstanden sind. Es ist allerdings ausgeschlossen, die tatsächlichen Kosten zusätzlich geltend zu machen. Höchstbeträge Der Abzug von tatsächlich entstandenen Aufwendungen wird begrenzt. Grenzwerte sind somit Beträge, bis zu deren Höhe die Aufwendungen steuerlich abziehbar sind. Beträge, die darüber hinausgehen, wirken sich steuerlich nicht mehr aus. Praxis-Tipp Sie können Freibeträge und Freigrenzen auch mehrfach nutzen, indem Sie Einnahmen auf verschiedene Kalenderjahre, Familienangehörige oder Betriebe verteilen. Wichtig! Bei den im nachfolgenden ABC aufgeführten Beträgen handelt es sich um Jahresbeträge für 2014 und 2015. Sollte es sich im Einzelfall nicht um Jahresbeträge handeln, wird ausdrücklich darauf hingewiesen. [email protected] www.krudewig-steuermedien.de Seite 3 von 20 Stichwort Altersentlastungsbetrag Altersvorsorgebeiträge (Riester-Rente) Anrechnung eigener Bezüge Aufmerksamkeiten Ausbildungsfreibetrag Außergewöhnliche Belastung BehindertenPauschbeträge Beschreibung Gilt für Personen, die das 64. Lebensjahr vollendet haben. Höhe: Prozentsatz von der Summe aus Arbeitslohns + andere positive Einkünfte jährlich jedoch höchstens sind steuerfrei. Bei einer Zusammenveranlagung kann jeder Ehegatte den Altersentlastungsbetrag erhalten. Nicht begünstigt sind Versorgungsbezüge und Renten. Bei Einzahlung der geforderten Mindestbeiträge Grundzulage Kinderzulage je Kind für Kinder, die nach den 31.12.2007 geboren wurden Hinweis: Anspruchsberechtigte, die zu Beginn des Beitragsjahrs das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten einmalig Sonderausgabenabzug der begünstigten Beiträge bis zu Soweit eigene Bezüge des Kindes bzw. der unterhaltenen Person angerechnet werden (z. B. beim Kindergeld, bei außergewöhnlichen Belastungen) kann ein Unkosten-Pauschbetrag angerechnet werden in Höhe von für Arbeitnehmer aus persönlichem Anlass je Anlass (keine Geldgeschenke) für ein Kind in Berufsausbildung, wenn Anspruch auf Kindergeld oder Freibetrag für Kinder besteht. Nur für Kinder über 18 Jahre bei auswärtiger Unterbringung (Ausbildungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln, z.B. BAföG-Zuschüsse, andere Einkünfte und Bezüge werden nicht mehr auf den Ausbildungsfrei-betrag angerechnet) siehe unter „Zumutbare Belastung“ Grad der Behinderung von 25 und 30% von 35 und 40% von 45 und 50% von 55 und 60% von 65 und 70% von 75 und 80% von 85 und 90% von 95 und 100% Bei Blinden und Hilflosen, die auf fremde Hilfe angewiesen sind [email protected] Betrag 2014 In EUR Betrag 2015 In EUR Fundstelle § 24a EStG 25,6% 1.216 24,0% 1.140 §§ 84, 85 EStG 154 185 154 185 300 300 200 200 2.100 2.100 180 180 40 60 924 924 --- § 84 S. 2 EStG § 10a EStG BMF vom 7.6.2010; IV C 4-S 2285/07/ 0006:001; 2010/0415 733 R 19.6 Abs. 1 LStR § 33a Abs. 2 EStG --- 310 430 570 720 890 1.060 1.230 1.420 310 430 570 720 890 1.060 1.230 1.420 3.700 3.700 § 33 b Abs. 1 bis 3 EStG www.krudewig-steuermedien.de Seite 4 von 20 Stichwort Beschreibung BehindertenPauschbeträge (Fortsetzung) Liegt der Grad der Behinderung zwischen 25 und 50%, wird der Pauschbetrag nur gewährt, wenn - wegen der Behinderung Rentenbezüge zustehen oder - eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit vorliegt oder die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht. Verbraucherendpreis ggf. abzüglich 4%, zusätzlicher Freibetrag je Kalenderjahr Belegschaftsrabatt Bedürftigkeit, eigenes Vermögen Belohnungsessen Berufsausbildung Berufskleidung Betriebsveranstaltung Bewirtung in eigener Kantine Bewirtungskosten, Nachweis Buchführungspflicht/ Bilanzierung Unterhaltsaufwendungen können gemäß § 33a Abs. 1 EStG abgezogen werden, wenn der Empfänger bedürftig ist. Die Bedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die unterstützte Person eigenes Vermögen besitzt von nicht mehr als Bei der Beurteilung als Sachbezug pro Monat (vgl. auch Stichwort „Essen an Arbeitnehmer“) Höchstbetrag bei den Sonderausgaben für Aufwendungen zur Berufsausbildung bzw. der Ausbildung in einem nicht ausgeübten Beruf Überlassung an Arbeitnehmer bzw. Entschädigung für selbst beschaffte typische Berufskleidung Je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung Maximal 2 Veranstaltungen pro Jahr; bei mehr als 2 Veranstaltungen kann sich der Arbeitgeber aussuchen, welche Veranstaltungen begünstigt sein sollen. Der Betrag (brutto einschl. Umsatzsteuer) ist eine Freigrenze, d. h. bei Überschreiten erfolgt die Besteuerung des vollen Betrags. Bewirtungskosten bei der Bewirtung in betriebseigener Kantine; pauschaler Ansatz pro Mahlzeit mit Erleichterung des Nachweises bei Bewirtungskosten in Gaststätten bis zu einem Rechnungsbetrag von brutto Gewerbliche Unternehmen, die nicht bereits nach Handelsrecht zur Bilanzierung verpflichtet sind, müssen ihren Gewinn mithilfe einer doppelten Buchführung und Bilanz ermitteln, wenn [email protected] Betrag 2014 In EUR Betrag 2015 In EUR 1.080 1.080 15.500 15.500 44 44 6.000 6.000 ohne Begrenzung ohne Begrenzung 110 150 (unterschiedliche Bemessungsgrundlage beachten) 15 15 150 150 Fundstelle § 8 Abs. 3 EStG, R 8.2 Abs. 2 LStR R 33a.1 Abs. 2 EStR § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, R 8.1 Abs. 3 LStR § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG § 3 Nr. 31 EStG, R 3.31 LStR R 19.5 Abs. 4 LStR R 4.10 Abs. 6 EStR R 4.10 Abs. 8 EStR § 141 Abs. 1 AO www.krudewig-steuermedien.de Seite 5 von 20 Stichwort Beschreibung Betrag 2014 In EUR Betrag 2015 In EUR die Umsätze höher sind als oder der Gewinn höher ist als 500.000 50.000 500.000 50.000 500.000 500.000 25.000 50.000 25.000 50.000 Fundstelle Wer keinen dieser Grenzen überschreitet oder Freiberufler ist, kann seinen Gewinn mit einer EinnahmenÜberschuss-Rechnung ermitteln. Diese Grenzwerte gelten auch für Einzel-Kaufleute i.S. des HGB Direktversicherung Doppelte Haushaltsführung Land- und Forstwirte müssen bilanzieren, wenn die Umsätze höher sind als oder der Wirtschaftswert der selbst bewirtschafteten Fläche höher ist als oder der Gewinn höher ist als Verträge seit 2005 sind nur begünstigt, wenn es sich um eine nicht kapitalgedeckte Altersversorgung handelt. Höchstbetrag bis zu dem begünstigte Versicherungen pauschal besteuert werden können Höchstbetrag bei einem gemeinsamen Vertrag für mehrere Arbeitnehmer Höchstbetrag für Unfallversicherung als Direktversicherung (ohne Versicherungssteuer) a) Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand begrenzt auf die Dauer von 3 Monaten (wegen der Höhe: siehe unter Verpflegungsmehraufwendungen) b) Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort ohne zeitliche Begrenzung; tatsächliche Kosten, pro Monat maximal Pauschale Erstattung an Arbeitnehmer ohne Einzelnachweis je Übernachtung - in den ersten 3 Monaten - in der Folgezeit (ohne Begrenzung) c) Fahrten anlässlich des Wohnungswechsels zu Beginn u. Ende der doppelten Haushaltsführung je gefahrenen km [email protected] § 40b EStG 1.752 1.752 2.148 2.148 62 62 § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG und § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG 1.000 1.000 20 5 20 5 0,30 0,30 § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG R 9.11 Abs. 10 LStR R 9.11 Abs. 6 LStR www.krudewig-steuermedien.de Seite 6 von 20 Stichwort Doppelte Haushaltsführung (Fortsetzung) Einkommensteuer-Voraus zahlungen Entfernungspauschale Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Erhaltungsaufwendungen Erholungsbeihilfen Essen an Arbeitnehmer Beschreibung d) Familienheimfahrt maximal 1 x pro Woche je Entfernungskilometer (unabhängig vom Verkehrsmittel) Fahrzeug im Betriebsvermögen: Kosten für eine wöchentliche Familienheimfahrt werden nicht als Arbeitslohn versteuert Einkommensteuer-Vorauszahlungen sind zum 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. zu leisten, wenn mindestens - pro Jahr - und pro Vorauszahlungszeitpunkt festzusetzen sind. Bestimmte Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bleiben unberücksichtigt, wenn sie insgesamt nicht höher sind als Anpassung innerhalb von 15 Monaten nach Ablauf eines Jahres; Voraussetzung: Erhöhung beträgt mindestens siehe unter Fahrten zum ersten Betriebsstäte bzw. zur ersten Tätigkeitsstätte Der Entlastungsbetrag von steht Alleinstehenden zu, wenn - sie mit mindestens einem Kind eine Haushaltsgemeinschaft in der gemeinsamen Wohnung bilden, - das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, - der Alleinstehende und das Kind in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Der Alleinstehende darf mit anderen Personen (außer den Kindern) keine Haushaltsgemeinschaft bilden Betragen die Aufwendungen für eine Baumaßnahme nicht mehr als (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer), können Sie die Aufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sofort als Erhaltungsaufwand abziehen. Höchstbetrag für die 25%ige Lohnsteuer-Pauschalierung für den Arbeitnehmer für den Ehegatten des Arbeitnehmers je Kind des Arbeitnehmers Bei außergewöhnlichem Arbeitseinsatz kein Arbeitslohn je Anlass bis [email protected] Betrag 2014 In EUR Betrag 2015 In EUR 0,30 0,30 Fundstelle R 9.11 Abs. 6 LStR § 37 Abs. 3 und 5 EStG 400 100 400 100 600 600 5.000 5.000 --- --- 1.308 1.308 4.000 4.000 § 24b EStG R 21.1 Abs. 2 EStR § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG 156 156 104 52 104 52 40 60 R 19.6 Abs. 2 LStR www.krudewig-steuermedien.de Seite 7 von 20 Stichwort Beschreibung Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte bzw. ersten Betriebsstätte je Entfernungs-Kilometer unabhängig vom Verkehrsmittel höchstens pro Jahr Die Höchstgrenze gilt nicht, soweit ein eigenes oder ein zur Nutzung überlassenes Kfz (Z. B. LeasingFahrzeug) verwendet wird. Pauschbeträge je km bei Dienst- und Geschäftsreisen mit privatem - PKW Mitnahme pro Person zusätzlich - Motorrad/Motorroller Mitnahme pro Person zusätzlich - Moped/Mofa - Fahrrad Mankogeld bei Mitarbeitern im Kassen- und Zähldienst, steuerfreie Pauschale von monatlich bis zu Berücksichtigung nur möglich, wenn Werbungskosten, außergewöhnliche Belastung und Sonderausgaben zusammen einen Betrag ergeben von mehr als Pauschale Besteuerung mit wenn Rentenversicherungsbeiträge mit erhoben werden und der Arbeitslohn monatlich nicht höher ist als (mit den pauschalen 2% sind Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag abgegolten) a) Anschaffungs-/ Herstellungskosten netto (ohne USt) Sofortabschreibung zu 100% Keine Aufzeichnung (d. h. keine Aufnahme in das Bestands- bzw. Anlageverzeichnis) b) Anschaffungs-/ Herstellungskosten netto (ohne USt) (Einstellung in einen Sammelposten, gewinnmindernde Auflösung über 5 Jahre) c) Anschaffungs-/ Herstellungskosten netto (ohne USt) Sofortabschreibung zu 100% (Bildung eines Sammelpostens nicht möglich) Alternatives Wahlrecht für einzelne Wirtschaftsgüter = Abschreibung über die Nutzungsdauer Fahrtkosten Fehlgeldentschädigung Freibetrag beim Lohnsteuerabzug Geringfügige Beschäftigung (Mini-Job) Geringwertiges Wirtschaftsgut [email protected] Betrag 2014 In EUR Betrag 2015 In EUR 0,30 4.500 0,30 4.500 Fundstelle § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG R 9.5 Abs. 1 LStR 0,30 0,02 0,13 0,01 0,08 0,05 0,30 0,02 0,13 0,01 0,08 0,05 R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR § 39 a Abs. 2 EStG 16 16 600 2% 600 2% 15% 15% 450 450 bis 150 EUR bis 150 EUR über 150 bis 1.000 EUR über 150 bis 1.000 EUR § 6 Abs. 2a EStG bis 410 EUR bis 410 EUR § 6 Abs. 2 EStG § 40a Abs. 2 EStG § 6 Abs. 2 EStG, R 6.13 Abs. 2 EStR www.krudewig-steuermedien.de Seite 8 von 20 Stichwort Geschäftsreisen/ Dienstreisen (Inland) Beschreibung Verpflegungspauschale bei eintägigen Reisen und einer täglichen Abwesenheit von - 8 Stunden und weniger - mehr als 8 Stunden - 24 Stunden Verpflegungspauschale bei mehrtägigen Reisen - am An- und Abreisetag (ohne zeitliche Vorgaben) - Abwesenheit 24 Stunden Betrag 2014 In EUR Betrag 2015 In EUR 0 12 24 0 12 24 12 12 24 24 20 20 0,30 0,30 Fundstelle § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG und § 9 Abs. 4a EStG Abzug der tatsächlichen Kosten ist nicht zulässig (Vorsteuerabzug aus den tatsächlichen Kosten ist allerdings möglich) Übernachtungskosten können pauschal an den Arbeitnehmer mit steuerfrei erstattet werden. Ansonsten ist ein Einzelnachweis erforderlich Geschenke Gesundheitsförderung Grundfreibetrag Grundstück von untergeordnetem Wert Fahrtkosten mit dem Privat-PKW je gefahrenen km Abziehbar sind Geschenke an Nichtarbeitnehmer bis zu einen Betrag von pro Person und Jahr (maßgebend sind die Anschaffungskosten ohne Verpackungs- und Versandkosten), wenn keine pauschale Besteuerung nach § 37b EStG erfolgt Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes im Kalenderjahr sind steuerfrei bis (Maßnahmen, die nach §§ 20, 20a SGB V begünstigt sind, wie z. B. die Reduzierung von Bewegungsmangel, den Abbau von Übergewicht, Stressbewältigung usw.) bei Alleinstehenden, Grundtabelle bei Verheirateten, Splittingtabelle Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert brauchen nicht als Betriebsvermögen ausgewiesen werden. Das ist der Fall, wenn der betriebliche Anteil nicht mehr als des Marktwerts des gesamten Grundstücks beträgt und nicht mehr ausmacht als [email protected] § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG 35 35 § 3 Nr. 34 EStG 500 500 8.354 16.708 8.354 16.708 1/5 1/5 20.500 20.500 § 32 a EStG § 8 EStDV www.krudewig-steuermedien.de Seite 9 von 20 Stichwort Handwerkerleistungen Haushaltsnahe Dienstleistung, Beschäftigung HeimarbeiterZuschläge Hinterbliebenen - Pauschbetrag Investitionsabzugsbetrag Beschreibung für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind von der Steuerschuld abziehbar in Höhe von höchstens jedoch (begünstigt sind nur Aufwendungen für Dienstleistungen; Nachweis durch eine Rechnung und Zahlung auf das Konto des Unternehmers; Barzahlung ist nicht zulässig) Bei dieser Steuerermäßigung gibt es verschiedene Varianten: 1. bei Beschäftigung im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (bis 450 € mit pauschalen Abgaben von insgesamt 12 %) können, im Jahr mit von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 2. bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung können von den Aufwendungen und 3. bei Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen ohne Arbeitsverhältnis (z. B. durch eine Reinigungsfirma) können von den Aufwendungen von der Steuerschuld abgezogen werden, höchstens jedoch für Nr. 2 und 3 zusammen Pflege- und Betreuungsleistungen sind ebenfalls begünstigt. Mit Ausnahme des Mini-Jobs muss der Nachweis durch eine Rechnung und Zahlung auf ein Konto des Unternehmers erfolgen; Barzahlung ist nicht möglich. nur für Heimarbeiter Es muss ein Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge bestehen Begünstigt sind: - Einnahmen-ÜberschussRechner, wenn der Gewinn ohne Investitionsabzugsbetrag nicht höher ist als - Bilanzierende, wenn das Betriebsvermögen des laufenden Jahres nicht höher ist als - Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, wenn der Wirtschaftsoder Ersatzwirtschaftswert nicht höher als [email protected] Betrag 2014 In EUR Betrag 2015 In EUR Fundstelle § 35a EStG 20 % 1.200 20 % 1.200 § 35a EStG 20 % 20 % 510 510 20 % 20 % 20 % 20 % 4.000 4.000 bis zu 10% des Grundlohns bis zu 10% des Grundlohns 370 370 R 9.13 Abs. 2 LStR § 33 b Abs. 4 EStG § 7g Abs. 1 bis 4, 7 EStG 100.000 100.000 235.000 235.000 175.000 175.000 www.krudewig-steuermedien.de Seite 10 von 20 Stichwort InvestitionsAbzugsbetrag (Fortsetzung) Kinder: Betreuungs-, Erziehungsund AusbildungsFreibetrag Kinderbetreuungskosten Kinderbetreuungskosten, kurzfristige Kinderfreibetrag Kindergartenbeiträge Kindergeld Beschreibung Maximale Höhe des Investitionsabzugsbetrags bis 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten bis zum Höchstbetrag Gewährung als Freibetrag zusätzlich zum Kinderfreibetrag je Elternteil bei zusammenlebenden Eltern somit Betreuungsfreibetrag + Kinderfreibetrag werden nur gewährt, wenn die steuerliche Auswirkung höher ist als das Kindergeld, d.h. das gezahlte Kindergeld wird angerechnet (vgl. auch Stichwort „Ausbildungsfreibetrag“). Betreuungskosten sind als Sonderausgaben abziehbar zu je Kind höchstens bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs ohne weitere Voraussetzung Leistungen des Arbeitgebers (zusätzlich zum normalen Arbeitslohn): zur kurzfristigen Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahr (oder stark behinderten Kindern, Eintritt der Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs), wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist (auch im Privathaushalt des Arbeitnehmers) bis für Dienstleistungsunternehmen für Beratung und Vermittlung bei Kinderbetreuung und pflegebedürftigen Angehörigen Freibetrag je Elternteil bei zusammenlebenden Eltern somit (der Kinderfreibetrag wird zusammen mit dem Betreuungsfreibetrag nur gewährt, wenn die steuerliche Auswirkung höher ist als das Kindergeld, d. h. das gezahlte Kindergeld wird angerechnet) Leistungen des Arbeitgebers (zusätzlich zum normalen Arbeitslohn) zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen Kindergeld wird vorrangig vor Kinderfreibeträgen gewährt und beträgt monatlich für das 1. Kind für das 2. Kind für das 3. Kind [email protected] Betrag 2014 In EUR Betrag 2015 In EUR 200.000 200.000 1.320 2.640 1.320 2.640 2/3 4.000 2/3 4.000 Fundstelle § 32 Abs. 6 EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG § 3 Nr. 34a 5 EStG (Entwurf/ neu) ---- 600 2.184 4.368 ohne Begrenzung 2.184 4.368 keine Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge steuerfrei § 32 Abs. 6 EStG keine Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge steuerfrei § 3 Nr. 33 EStG, R 3.33 LStR § 66 EStG 184 184 190 184 184 190 www.krudewig-steuermedien.de Seite 11 von 20 Stichwort Kindergeld (Fortsetzung) Künstler Kurzfristige Beschäftigung Lehrtätigkeit LohnsteuerAnmeldung Mini-Job Nachhilfeunterricht Nebenberufliche Tätigkeit (ehrenamtlich) Nebeneinkünfte Arbeitnehmer Notstandsbeihilfen Beschreibung für das 4. und jedes weitere Kind (keine Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge) Pauschaler Betriebsausgabenabzug bei nebenberuflicher Tätigkeit der Betriebseinnahmen, höchstens wenn die Regelung zur Übungsleiterpauschale keine Anwendung findet siehe unter Teilzeitbeschäftigung Pauschaler Betriebsausgabenabzug von der Betriebseinnahmen, höchstens wenn die Tätigkeit nebenberuflich und selbstständig ausgeübt wird und die Regelung zur Übungsleiterpauschale keine Anwendung findet Der Lohnsteuer - Anmeldungszeitraum ist - das Kalenderjahr, wenn die Lohnsteuer weniger als - das Kalendervierteljahr, wenn die Lohnsteuer mehr als - der Kalendermonat, wenn die Lohnsteuer mehr als im Vorjahr betragen hat. siehe unter Teilzeitbeschäftigungen Bei nebenberuflicher Tätigkeit: pauschaler Abzug der Betriebsausgaben von der Betriebseinnahmen, höchstens Freibetrag für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich (mit dieser Aufwandspauschale sollen alle Kosten abgegolten werden, die den ehrenamtlich Tätigen, z. B. Vereinsvorständen, Platzwarte usw., durch ihre Tätigkeit entstehen) Veranlagungsfreigrenze für Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen mit stufenweiser Überleitung bis (ausgenommen sind Kapitaleinkünfte, bei denen die Besteuerung nach § 32d Abs. 6 EStG erfolgt) Zahlungen an Arbeitnehmer durch privaten Arbeitgeber lohnsteuerfrei je Anlass bis zu einem Betrag von [email protected] Betrag 2014 In EUR Betrag 2015 In EUR 215 215 25% 614 25% 614 --- --- 25% 614 25% 614 Fundstelle § 32 Abs. 4 EStG H 18.2 EStH --H 18.2 EStH § 41a Abs. 2 EStG 1.000 1.080 1.000 1.080 4.000 4.000 --25% 614 --25% 614 H 18.2 EStH § 3 Nr. 26a EStG 720 720 410 410 820 820 600 600 § 46 Abs. 3, 5 EStG; § 70 EStDV R 3.11 Abs. 2 LStR www.krudewig-steuermedien.de Seite 12 von 20 Stichwort Pflegeeltern, Tagesmütter Beschreibung Tages- und Wochenmütter, die fremde Kinder tagsüber betreuen und das Pflegegeld unmittelbar von privater Seite erhalten, üben eine sonstige selbstständige Tätigkeit aus. Pauschaler Betriebsausgabenabzug bei voller Tagespflege je betreutes Kind und Monat Der Betrag wird wie folgt gekürzt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 40 Stunden beträgt: Betrag 2014 In EUR 300 Betrag 2015 In EUR Fundstelle 300 BMF vom 20.5.2009, IV C 6-S 2246/07/ 10002; 2009/32706 7 300 € x vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit (max. 40 Stunden) (8 Stunden x 5 Tage =) 40 Stunden Pflegepauschbetrag Prüfungstätigkeit Realsplitting Reisekosten Sachbezüge Sachprämien zur Kundenbindung Freibetrag (ohne Kostennachweis) für die Pflege einer anderen hilflosen Person in dessen oder in der eigenen Wohnung, wenn kein Pflegegeld gezahlt wird (ein zusätzlicher Abzug der tatsächlichen Kosten bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen scheidet aus) Pauschaler Betriebsausgabenabzug von der Betriebseinnahmen, höchstens wenn die Regelung zur Übungsleiterpauschale (siehe dort) keine Anwendung findet, z. B. beim Ablegen der Gesellenprüfung im Handwerk Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten, höchstens Besteuerung beim Empfänger als sonstige Einkünfte siehe unter Geschäftsreisen/Dienstreisen Sachzuwendungen (z. B. Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge) sind steuerfrei, wenn der zugewendete Vorteil pro Monat insgesamt nicht übersteigt (Freigrenze). Pauschal versteuerte Zuwendungen werden nicht einbezogen. Steuerfrei sind Sachprämien, die ein Unternehmen für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen gewährt, soweit es sich um ein Verfahren handelt, das jedem zugänglich ist, pro Person bis maximal [email protected] § 33b Abs. 6 EStG 924 924 25% 614 25% 614 H 18.2 EStR § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 13.805 13.805 --- --- 44 § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, R 8.1 Abs. 3 LStR 44 § 3 Nr. 38 EStG 1.080 1.080 www.krudewig-steuermedien.de Seite 13 von 20 Stichwort Sachzuwendungen, pauschale Besteuerung Sammelbeförderung Sammelposten schriftstellerische Tätigkeit Schulgeld Solidaritätszuschlag Beschreibung Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer bis können auf Antrag pauschal versteuert werden mit (einheitliche Handhabung für alle Zuwendungen eines Jahres) Unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung von Arbeitnehmern aus betrieblichem Anlass Bewegliche Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten mehr als aber nicht mehr als netto ohne Umsatzsteuer betragen, sind in einen Sammelposten einzustellen und gewinnmindernd über 5 Jahre aufzulösen, wenn nicht die 410 €-Variante gewählt wird (s. unter geringwertige Wirtschaftsgüter). Pauschaler Betriebsausgabenabzug - bei nebenberuflicher Tätigkeit der Betriebseinnahmen, höchstens - bei selbstständig ausgeübter Haupttätigkeit der Betriebseinnahmen, höchstens Schulgeld für ein Kind, für das Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld besteht, ist bis zu höchstens bis zu abziehbar. Es muss sich um Schulgeld für eine staatlich genehmigte bzw. anerkannte Ersatzschule/Ergänzungsschule in der EU handeln. Zahlungen für Unterkunft, Betreuung und Verpflegung sind nicht begünstigt. Einbehaltung des Solidaritätszuschlags nur dann, wenn die Bemessungsgrundlage (= Einkommensteuer, vermindert um die Einkommensteuer gemäß § 32d EStG) beim Splittingverfahren höher ist als in anderen Fällen höher ist als Grenzwert beim laufenden Arbeitslohn bei monatlicher Lohnzahlung: Steuerklasse III Steuerklassen I, II, IV bis VI [email protected] Betrag 2014 In EUR Betrag 2015 In EUR 10.000 10.000 30 % 30 % steuerfrei steuerfrei Fundstelle § 37b EStG § 3 Nr. 32 EStG § 6 Abs. 2a EStG 150 1.000 150 1.000 25% 25% 614 614 30% 30% 2.455 2.455 H 18.2 EStR § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 30% 5.000 30% 5.000 § 3 Abs. 4 SolZG 1.944 972 1.944 972 162 81 162 81 www.krudewig-steuermedien.de Seite 14 von 20 Stichwort Solidaritätszuschlag (Fortsetzung) Sonderabschreibung SonderausgabenPauschbetrag Sonstige Bezüge Sonstige Einkünfte SparerPauschbetrag Spekulationsgeschäfte Beschreibung Betrag 2014 In EUR Betrag 2015 In EUR § 3 Abs. 4 SolZG Grenzwert beim laufenden Arbeitslohn bei wöchentlicher Lohnzahlung: Steuerklasse III Steuerklassen I, II, IV bis VI 37,80 18,90 37,80 18,90 Grenzwert beim laufenden Arbeitslohn bei täglicher Lohnzahlung: Steuerklasse III Steuerklassen I, II, IV bis VI 5,40 2,70 5,40 2,70 1.944 1.944 972 972 Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich ist der Solidaritätszuschlag nur zu ermitteln, wenn die Bemessungsgrundlage (= Einkommensteuer) in Steuerklasse III höher ist als Steuerklassen I, II, IV bis VI höher ist als Begünstigt sind - Einnahmen-ÜberschussRechner, wenn ihr Gewinn des Vorjahres nicht höher war als - Bilanzierende, wenn das Betriebsvermögen des Vorjahres nicht höher war als - Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, wenn Wirtschaftsbzw. Ersatzwirtschaftswert nicht höher ist als Höhe der Sonderabschreibung innerhalb von 5 Jahren bis insgesamt (beliebige Verteilung) - für Ledige - für Verheiratete Pauschalierung je Arbeitnehmer, höchstens Jährliche Freigrenze bei sonstigen Einkünften, z. B. aus gelegentlicher Vermittlung und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. Steuerfrei bleiben jährliche Einkünfte von weniger als bei Alleinstehenden und getrennt veranlagten Ehegatten je Ehegatte bei zusammenveranlagten Ehegatten (kein Werbungskostenabzug) Freigrenze für private Veräußerungsgewinne (Spekulationsgewinne) [email protected] Fundstelle § 7g Abs. 5 und 6 EStG 100.000 100.000 235.000 235.000 125.000 125.000 20% 20% 36 72 36 72 1.000 1.000 256 256 801 801 1.602 1.602 512 512 § 10c Abs. 1 EStG § 40 Abs. 1 EStG § 22 Nr. 3 EStG § 20 Abs. 4 EStG § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG www.krudewig-steuermedien.de Seite 15 von 20 Stichwort Beschreibung Spendenabzug Spenden zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und anerkannt gemeinnütziger Zwecke. Höchstbetrag des Gesamtbetrags der Einkünfte oder von der Summe der Umsätze und Löhne/Gehälter. Spenden an politische Parteien Spendennachweis Stiftungszuwendungen Teilzeitbeschäftigung (überschreitet die Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke den Höchstbetrag, ist der übersteigende Betrag in den Folgejahren im Rahmen der Höchstbeträge als Sonderausgaben abziehbar) Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien und Wählervereinigungen - bei Alleinstehenden als Abzug von der Steuerschuld 50% der Ausgaben, höchstens - bei Verheirateten als Abzug von der Steuerschuld 50% der Ausgaben, höchstens Mitgliedsbeiträge und Spenden, die darüber hinausgehen sind Sonderausgaben bis zu bei zusammenveranlagten Ehegatten bis zu Als Nachweis reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (Kontoauszug), wenn die Zuwendung nicht höher ist als Eine Spendenbescheinigung ist dann nicht erforderlich. für steuerbegünstigte Zwecke; bei zusammenveranlagten Ehegatten bis zu a) Kurzfristig Beschäftigte Pauschaler Lohnsteuerabzug mit nur möglich, wenn die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und - der Lohn pro Arbeitstag nicht höher ist als - und der Stundenlohn nicht höher ist als b) Geringfügig Beschäftigte (Mini-Job) Pauschaler Lohnsteuerabzug mit wenn monatlicher Arbeitslohn nicht höher ist als Voraussetzung: Es werden pauschale Rentenversicherungsbeiträge gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 8a SGB IV gezahlt. [email protected] Betrag 2014 In EUR Betrag 2015 In EUR Fundstelle § 10b Abs. 1 EStG 20% 20% 0,4 % 0,4 % § 34g EStG 825 825 1.650 1.650 § 10b Abs. 2 EStG 1.650 1.650 3.300 3.300 § 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV 200 200 1 Mio. 1 Mio. 2 Mio. 2 Mio. 25% 25% 62 62 12 12 2% 2% 450 450 § 10b Abs. 1a EStG § 40a EStG www.krudewig-steuermedien.de Seite 16 von 20 Stichwort Beschreibung Telekommunikationsleistung en - Trinkgelder freiwillige Trinkgelder, die der Arbeitnehmer von Dritten erhält Steuerfrei sind Einnahmen aus einer nebenberuflichen selbstständigen oder nichtselbstständigen Tätigkeit bis zu Übungsleiter Umzugskosten Unterhalt/ Berufsausbildung Unterhalt für Ehegatten Veräußerung, Gewerbebetrieb - private Nutzung arbeitgebereigener Einrichtungen als Auslagenersatz der Kosten, höchstens jedoch Es muss sich um eine Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder einer vergleichbaren Tätigkeit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Dienst oder im Auftrag einer inländischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen gemeinnützigen Einrichtung handeln. Daneben sind keine weiteren Kosten abziehbar. Höchstbetrag für umzugsbedingten Nachhilfeunterricht je Kind Pauschbetrag für sonstige Umzugskosten - für Verheiratete - für Ledige - Erhöhung für jede weitere Person Höchstbetrag für Aufwendungen für Unterhalt und etwaige Berufsausbildung, wenn niemand für den Unterstützten Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hat (8.004 € werden ggf. um übernommene Krankenversicherungsbeiträge erhöht) Nur bei gesetzlicher Unterhaltspflicht (oder wenn der unterstützten Person wegen des Einkommens des Unterstützenden öffentliche Mittel gekürzt werden). Eigene Einkünfte und Bezüge werden angerechnet, soweit sie im Jahr übersteigen. Ausbildungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln werden voll angerechnet. siehe unter Realsplitting Einmaliger Freibetrag von wenn der Unternehmer, der das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne berufsunfähig ist, seinen Gewerbebetrieb aufgibt oder veräußert. [email protected] Betrag 2014 In EUR Betrag 2015 In EUR steuerfrei 20% 20 € pro Monat steuerfrei 20% 20 € pro Monat steuerfrei steuerfrei 2.400 2.400 ab 1.3.2014 1.802 ab 1.3.2015 1.841 1.429 715 1.460 730 315 322 Fundstelle § 3 Nr. 45 EStG, R 3.45 LStR, R 9.1 Abs. 5 LStR § 3 Nr. 51 EStG § 3 Nr. 26 EStG BMF vom 6.10.2014, Az. IV C 5 S 2353/08/ 10007 § 33 a Abs. 1 EStG 8.004 8.004 624 624 --- --- --- 45.000 45.000 § 16 Abs. 4 EStG www.krudewig-steuermedien.de Seite 17 von 20 Stichwort Veräußerung des freiberuflichen Betriebsvermögens Veräußerung der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft Veräußerung, Land- und Forstwirtschaft Beschreibung Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn bzw. Aufgabegewinn übersteigt. Identische Regelung wie bei der Veräußerung eines Gewerbebetriebs Freibetrag pro Veräußerung von bei der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft innerhalb der letzten 5 Jahre (Anteil von mindestens 1% an der Kapitalgesellschaft). Der Freibetrag wird nur in der Höhe gewährt, die dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht (beim Verkauf eines Anteils von z.B. 10% beträgt der Freibetrag nur 906 €). Der Freibetrag verringert sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Betrag von übersteigt. Soweit nur ein Anteil veräußert wird (z. B. 10%), verringert sich der Betrag von 36.100 € entsprechend dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft (z. B. bei 10% auf 3.610 €). Identische Regelung, wie bei der Veräußerung eines Gewerbebetriebs Freibetrag bei der Veräußerung/ Entnahme landwirtschaftlicher Grundstücke zur Abfindung weichender Erben bei der Hofnachfolge, Stufenweise Verminderung, wenn das Einkommen höher ist als bei zusammenveranlagten Ehegatten Übersteigt das Einkommen diesen Betrag, wird der Freibetrag für jede angefangene um einen Betrag gekürzt von Bei Ehegatten wird der Freibetrag für jede angefangenen gekürzt um einen Betrag von [email protected] Betrag 2014 In EUR Betrag 2015 In EUR 136.000 136.000 siehe oben siehe oben 9.060 9.060 36.100 36.100 siehe oben siehe oben Fundstelle § 18 Abs. 3 EStG i.V. mit § 16 Abs. 4 EStG § 17 Abs. 3 EStG § 14 EStG i.V. mit § 16 Abs. 4 EStG § 14 a Abs. 4 EStG 61.800 61.800 18.000 36.000 18.000 36.000 250 10.300 250 10.300 500 10.300 500 10.300 www.krudewig-steuermedien.de Seite 18 von 20 Stichwort Verlustabzug Vermietung, Geringfügigkeit Verpflegungsmehraufwendungen Versorgungsfreibetrag Vorsorgeaufwendungen Beschreibung Ein Verlustrücktrag ist nur möglich für Verluste bis Bei zusammenveranlagten Ehegatten bis zu Verlustvortrag ist möglich, aber pro Jahr begrenzt auf Bei zusammenveranlagen Ehegatten bis zu Darüber hinausgehende Verluste sind abziehbar bis zu Einnahmen aus Vermietung von Teilen eines Einfamilienhauses werden nicht besteuert, wenn die Einnahmen im Jahr nicht übersteigen siehe unter Geschäfts- und Dienstreisen Versorgungsbezüge sind Zuflüsse, die aus Altersgründen, wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezüge gewährt werden (z.B. betriebliche Pensionen). dieser Bezüge, höchstens aber sind steuerfrei (maßgeblich = Jahr des Versorgungsbeginns) 1. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu landwirtschaftlichen Alterskassen und zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Leistungen erbringen, die denen einer gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind (z. B. die Versorgungskasse der Rechtsanwälte). Abziehbar sind sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberanteile. 2. Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag die Zahlung einer Leibrente frühestens ab dem 60. Lebensjahr vorsieht (Rürup-Rente). 3. Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. privaten Krankenversicherung auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung [email protected] Betrag 2014 In EUR Betrag 2015 In EUR 1.000.000 1.000.000 2.000.000 2.000.000 1.000.000 1.000.000 2.000.000 2.000.000 60% 60% 520 520 --- Fundstelle § 10 d EStG R 21.2 Abs. 1 EStR --- 25,6% 1.920 24,0 1.800 § 19 Abs. 2 EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG tatsächliche Aufwendungen der Nrn. 1 + 2, höchstens 20.000 €, bei Ehegatten 40.000 € im Jahr (der sich ergebende Betrag ist in 2014 mit 78% abzüglich Arbeitgeberanteil anzusetzen) tatsächliche Aufwendungen der Nrn. 1 + 2, höchstens 20.000 €, bei Ehegatten 40.000 € im Jahr (der sich ergebende Betrag ist in 2015 mit 80% abzüglich Arbeitgeberanteil anzusetzen) 100%iger Abzug 100%iger Abzug § 10 Abs. 3 EStG www.krudewig-steuermedien.de Seite 19 von 20 Stichwort Vorsorgeaufwendungen (Fortsetzung) Beschreibung 4. 5. Vortragstätigkeit Werbegeschenke Werbungskosten Pauschbeträge Werkzeuggeld Zinsaufwendungen Beiträge zu Versicherungen gegen Erwerbslosigkeit, zu Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen (soweit sie nicht unter 1. und 2. fallen), zu Unfall, Haftpflicht- und nicht begünstigten Teilen Ihrer Krankenversicherungen sowie für Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen. Kapitallebensversicherungen und alle anderen Versicherungen, die nicht unter 1. bis 3. fallen, soweit Sie diese Versicherungen vor dem 1.1.2005 abgeschlossen und den ersten Beitrag gezahlt haben. Pauschaler Betriebsausgabenabzug - bei nebenberuflicher Tätigkeit der Betriebseinnahmen, höchstens - bei selbstständig ausgeübter Haupttätigkeit der Betriebseinnahmen, höchstens an Personen, die nicht Arbeitnehmer des zuwendenden Unternehmers sind, Freigrenze für Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug pro Person und Jahr maßgebend ist der Nettobetrag bei Berechtigung zum Vorsteuerabzug, ansonsten der Bruttobetrag. Die gesetzlichen WerbungskostenPauschbeträge betragen für die Einkünfte aus - nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitnehmer-Pauschbetrag), bei Versorgungsbezügen jedoch nur - wiederkehrenden Bezügen und Ehegattenunterhalt gemäß § 22 EStG Entschädigung für die Benutzung von Werkzeug des Arbeitnehmers im Betrieb Sockelbetrag bei Abzug von Schuldzinsen bei betrieblichen Konten (z. B. Kontokorrentkonten) als Betriebsausgaben [email protected] Betrag 2014 In EUR Betrag 2015 In EUR Fundstelle Aufwendungen dürfen bis höchstens 2.800 € im Jahr abgezogen werden: Aber: Dieser Betrag verringert sich auf 1.900 € im Jahr, wenn steuerfreie Arbeitgeberanteile zur Krankenversicherung gezahlt werden (Kürzung erfolgt auch, wenn Arbeitgeber Krankheitskosten übernimmt) Aufwendungen dürfen bis höchstens 2.800 € im Jahr abgezogen werden: Aber: Dieser Betrag verringert sich auf 1.900 € im Jahr, wenn steuerfreie Arbeitgeberanteile zur Krankenversicherung gezahlt werden (Kürzung erfolgt auch, wenn Arbeitgeber Krankheitskosten übernimmt) § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b EStG H 18.2 EStH 25% 614 30% 2.455 § 4 Abs.5 Nr. 1 EStG, § 9 Abs. 5 EStG, R 4.10 EStR 35 § 9a EStG 1.000 1.000 102 102 102 102 steuerfrei § 3 Nr. 30 EStG, R 3.30 LStR § 4 Abs. 4a EStG 2.050 www.krudewig-steuermedien.de Seite 20 von 20 Stichwort Zinsersparnisse zumutbare Belastung Beschreibung Steuerfrei bei Darlehen an Arbeitnehmer, die am Ende des Lohnzahlungszeitraums nicht mehr als betragen. Bei höheren Darlehen sind Zinsvorteile als geldwerter Vorteil zu versteuern. (ein Zinsvorteil liegt vor, wenn der tatsächliche Zinssatz bei Vertragsabschluss unter den zuletzt von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Effektivzinssätzen - gewichteten Durchschnittssätzen - liegt). Erwachsen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl von Personen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, handelt es sich um außergewöhnliche Belastungen, die steuerlich abgezogen werden können, soweit sie die zumutbare Belastung (= Eigenanteil) übersteigen. Die zumutbare Belastung beträgt bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte bis - bei Alleinstehenden ohne Kinder - bei Verheirateten ohne Kinder - bei Personen mit 1 oder 2 Kindern - bei Personen mit drei oder mehr Kindern 1%; bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte bis - bei Alleinstehenden ohne Kinder - bei Verheirateten ohne Kinder - bei Personen mit 1 oder 2 Kindern - bei Personen mit drei oder mehr Kindern bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als - bei Alleinstehenden ohne Kinder - bei Verheirateten ohne Kinder - bei Personen mit 1 oder 2 Kindern bei Personen mit drei oder mehr Kindern [email protected] Betrag 2014 In EUR 2.600 Betrag 2015 In EUR Fundstelle 2.600 BMF vom 1.10.2008, Az. IV C 5S 2334/07/ 0009 § 33 Abs. 3 EStG 15.340 5% 4% 2% 15.340 5% 4% 2% 1% 1% 51.130 6% 5% 3% 51.130 6% 5% 3% 1% 1% 51.130 7% 6% 4% 51.130 7% 6% 4% 2% 2% www.krudewig-steuermedien.de