amts blatt - Landkreis Wunsiedel im Fichtelgebirge
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amts blatt - Landkreis Wunsiedel im Fichtelgebirge
AMTS BLATT des Landkreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge Donnerstag, 7. Oktober 2010 Nr. 18/2010 Nr. 125 Nachruf auf Hans Bruckner Seite 87 Nr. 126 Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken; Dorferneuerung Bad Alexandersbad; Teilnehmerversammlung Seite 88 Nr. 127 Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken; Gemeinsame Veröffentlichung der Stadt Arzberg und der Märkte Schirnding und Thiersheim; Verfahren Bergnersreuth; Schlussfeststellung Seite 88 Nr. 128 Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken; Gemeinsame Veröffentlichung der Stadt Hohenberg a. d. Eger und der Märkte Schirnding und Thiersheim; Verfahren Hohenberg a. d. Eger; Schlussfeststellung Seite 88 Nr. 129 Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz; Verfahren Gemeindeverbund Steinwald; Neuwahl Vorstand Teilnehmergemeinschaft Seite 89 Nr. 130 Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge; Vollzug des Baurechts; Neubau einer Bergehalle mit Photovoltaikanlage in 95697 Nagel Seite 89 Nr. 131 Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge; Vollzug des Bundesimmissionsschutzrechts; Antrag der Firma Eginolf Reuther, Schnaid-Voglerei 1, 96346 Wallenfels, auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer mobilen Bauschuttrecyclinganlage für nicht besonders überwachungsbedürftige Bauabfälle auf dem Gelände der ehemaligen Porzellanfabrik Schumann, 95659 Arzberg, Fl.-Nr. 500 der Gemarkung Arzberg Seite 90 Nr. 132 Stadt Arzberg; Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2010 Seite 90 Nr. 133 Stadt Kirchenlamitz; Altstadtsanierung; Neugestaltung Teilbereich Gartenstraße Seite 91 Nr. 134 Stadt Kirchenlamitz; Verordnung zur Wasserversorgung der Stadt Kirchenlamitz Seite 91 Nr. 135 Gemeinde Röslau; Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung Nr. 1 für das Haushaltsjahr 2010 Seite 91 Nr. 136 Stadt Schönwald; Gebührensatzung zur Friedhofssatzung Seite 91 Nr. 137 Thiersheim - Vollzug des Baurechts; Bebauungsplan "Photovoltaikparkanlage Wampen"; Einstellung des Bauleitplanverfahrens Seite 93 Nr. 125 Nachruf Der Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge trauert um Herrn Hans Bruckner Der Verstorbene war bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 1984 mehr als 2 Jahrzehnte beim Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge, zuletzt als Technischer Angestellter/Bauaufseher, beschäftigt. Seine fachlichen Qualitäten sowie sein aufgeschlossenes unkompliziertes und hilfsbereites Wesen machten ihn sowohl bei seinen ehemaligen Kolleginnen und Kollegen, als auch bei seinen Vorgesetzten und allen, die mit ihm in engem beruflichen Kontakt standen, so beliebt. Der Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge dankt Herrn Hans Bruckner für seinen langjährigen engagierten Dienst und wird ihm stets ein ehrendes Gedenken bewahren. Wunsiedel, 15. September 2010 LANDKREIS WUNSIEDEL I. FICHTELGEBIRGE Dr. Karl Döhler; Landrat Manfred Winterscheidt; Personalratsvorsitzender — 87 — Nr. 126 Ländliche Entwicklung in Bayern; Verfahren Bergnersreuth (DE), Stadt Arzberg, Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken Das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken erlässt die folgende Gemeinsame Bekanntmachung für die Gemeinden Bad Alexandersbad, Nagel und Tröstau Schlussfeststellung; Ländliche Entwicklung Dorferneuerung Bad Alexandersbad Gemeinde Bad Alexandersbad, Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge Wahl der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter (§ 21 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG, Art. 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes - AGFIurbG) Bekanntmachung und Ladung Die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet Bad Alexandersbad gehörenden Grundstücke und die ihnen gleichstehenden Erbbauberechtigten werden hiermit zur Teilnehmerversammlung geladen. Diese findet unter der Leitung des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken statt am: Dienstag, dem 26.10.2010, um 19:30 Uhr, Ort: Kursaal im Haus des Gastes in Bad Alexandersbad. Tagesordnung 1.Erläuterung der Aufgaben des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft und des Wahlverfahrens 2. Wahl ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter 3.Informationen zur Förderung privater Maßnahmen in der Dorferneuerung 4. Allgemeine Aussprache Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft. Er soll das volle Vertrauen der Teilnehmer am Verfahren besitzen. Wünschenswert ist deshalb, dass sich möglichst viele Teilnehmer an der Wahl des Vorstandes beteiligen. Das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken hat die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter auf je 5 festgesetzt. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer oder Bevollmächtigte kann somit als Mitglied und Stellvertreter insgesamt 10 Personen in den Vorstand wählen. Wahlberechtigt sind nur Teilnehmer. Die Teilnehmer sind die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke. Erbbauberechtigte stehen den Eigentümern gleich (§ 10 Nr. 1 FlurbG). Jeder Teilnehmer hat eine Stimme. Gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Einigen sich gemeinschaftliche Eigentümer nicht über die Stimmabgabe, so müssen sie von der Wahl ausgeschlossen werden. Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Bevollmächtigte haben sich in der Versammlung durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Zu beachten ist jedoch, dass nach § 21 Abs. 3 FlurbG im Wahltermin jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte nur eine Stimme hat, auch wenn er mehrere Teilnehmer vertritt. Teilnehmer, die nicht selbst in der Wahlversammlung anwesend sein können, werden daher zweckmäßig eine Person bevollmächtigen, die nicht selbst als Teilnehmer stimmberechtigt ist. Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter werden von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten gewählt. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten. 1. Das Verfahren der Ländlichen Entwicklung Bergnersreuth (DE) wird durch die Feststellung abgeschlossen, dass die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und dass den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Verfahren hätten berücksichtigt werden müssen. 2. Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft Bergnersreuth (DE) sind abgeschlossen; die Teilnehmergemeinschaft erlischt mit der Zustellung der unanfechtbar gewordenen Schlussfeststellung. Begründung: Die Ausführung des Flurbereinigungsplans ist dem Plan gemäß erfolgt; den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen. Das Verfahren war daher mit dieser Feststellung abzuschließen (§ 149 Abs. 1, 1. Halbsatz FlurbG). Es bestehen weder Beitragsverpflichtungen der Teilnehmer noch hat die Teilnehmergemeinschaft Darlehen zurückzuzahlen, gemeinschaftliche Anlagen zu unterhalten oder Grundeigentum sowie sonstiges Eigentum zu verwalten. Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind abgeschlossen. Auch dies war gemäß § 149 Abs. 1, 2. Halbsatz FlurbG festzustellen. Mit der Beendigung des Verfahrens durch die Zustellung der unanfechtbar gewordenen Schlussfeststellung erlischt daher die Teilnehmergemeinschaft (§ 149 Abs. 4 und Abs. 3 Satz 1 FlurbG). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Schlussfeststellung kann nur innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken in Bamberg, Nonnenbrücke 7a, (Postanschrift: Postfach 11 01 64, 96029 Bamberg) einzulegen. Ein Widerspruch muss spätestens am letzten Tag der Frist einlaufen. Ist über einen Widerspruch innerhalb einer Frist von sechs Monaten sachlich nicht entschieden worden, so kann nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten Anfechtungsklage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München (Hausanschrift: Ludwigstr. 23, 80539 München; Postanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München) schriftlich erhoben werden. Die Anfechtungsklage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und der Klage sowie allen weiteren Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. gez.: Hepple; Ltd. Baudirektor Nr. 128 Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken Bamberg, 8.09.2010 Gemeinsame Bekanntmachung der Stadt Hohenberg a. d. Eger und der Märkte Schirnding und Thiersheim Ländliche Entwicklung in Bayern; Verfahren Hohenberg a. d. Eger (DE), Stadt Hohenberg a. d. Eger, Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge Das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken erlässt die folgende Bamberg, 13. September 2010, gez.: Stich; Baudirektorin Schlussfeststellung: Nr. 127 Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken Bamberg, 8.09.2010 Gemeinsame Bekanntmachung der Stadt Arzberg, der Märkte Schirnding und Thiersheim 1. Das Verfahren der Ländlichen Entwicklung Hohenberg a. d. Eger (DE) wird durch die Feststellung abgeschlossen, dass die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und dass den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Verfahren hätten berücksichtigt werden müssen. — 88 — 2. Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft Hohenberg a. d. Eger (DE) sind abgeschlossen; die Teilnehmergemeinschaft erlischt mit der Zustellung der unanfechtbar gewordenen Schlussfeststellung. Begründung: Die Ausführung des Flurbereinigungsplans ist dem Plan gemäß erfolgt; den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen. Das Verfahren war daher mit dieser Feststellung abzuschließen (§ 149 Abs. 1, 1. Halbsatz FlurbG). Es bestehen weder Beitragsverpflichtungen der Teilnehmer noch hat die Teilnehmergemeinschaft Darlehen zurückzuzahlen, gemeinschaftliche Anlagen zu unterhalten oder Grundeigentum sowie sonstiges Eigentum zu verwalten. Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind abgeschlossen. Auch dies war gemäß § 149 Abs. 1, 2. Halbsatz FlurbG festzustellen. Mit der Beendigung des Verfahrens durch die Zustellung der unanfechtbar gewordenen Schlussfeststellung erlischt daher die Teilnehmergemeinschaft (§ 149 Abs. 4 und Abs. 3 Satz 1 FlurbG). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Schlussfeststellung kann nur innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken in Bamberg, Nonnenbrücke 7a, (Postanschrift: Postfach 11 01 64, 96029 Bamberg) einzulegen. Ein Widerspruch muss spätestens am letzten Tag der Frist einlaufen. Ist über einen Widerspruch innerhalb einer Frist von sechs Monaten sachlich nicht entschieden worden, so kann nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten Anfechtungsklage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München (Hausanschrift: Ludwigstr. 23, 80539 München; Postanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München) schriftlich erhoben werden. Die Anfechtungsklage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und der Klage sowie allen weiteren Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. gez.: Hepple; Ltd. Baudirektor Nr. 129 Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz Ländliche Entwicklung Vereinfachtes Verfahren Gemeindeverbund Steinwald Städte Erbendorf, Kemnath und Waldershof Märkte Falkenberg, Fuchsmühl und Wiesau Gemeinden Friedenfels, Krummennaab, Pullenreuth und Reuth b. Erbendorf, Landkreis Tirschenreuth Neu-Wahl der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter (§ 21 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG, Art. 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes - AGFlurbG) Bekanntmachung und Ladung Die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet Gemeindeverbund Steinwald gehörenden Grundstücke und die ihnen gleichstehenden Erbbauberechtigten werden hiermit zur Teilnehmerversammlung geladen. Diese findet unter der Leitung des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberpfalz statt am: Mittwoch, dem 20.10.2010, um 12:30 Uhr, Ort: Stadt Waldershof, Gasthof Zoiglstube Schwarzer Ritter, Markt 9, 95679 Waldershof. Tagesordnung 1.Erläuterung der Aufgaben des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft und des Wahlverfahrens 2. Wahl ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter 3. Allgemeine Aussprache Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft. Er soll das volle Vertrauen der Teilnehmer am Verfahren besitzen. Wünschenswert ist deshalb, dass sich möglichst viele Teilnehmer an der Wahl des Vorstandes beteiligen. Das Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz hat die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter auf je 9 festgesetzt. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer oder Bevollmächtigte kann somit als Mitglied und Stellvertreter insgesamt 9 Personen in den Vorstand wählen. Um eine angemessene Vertretung der einzelnen Besitzstandsgruppen sicherzustellen, wurde durch das Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz für die gruppenmäßige Zusammensetzung des Vorstandes bestimmt, dass im Verfahren je 1 Vorstandsmitglied und Stellvertreter die Besitzstandsgruppe Erbendorf je 1 Vorstandsmitglied und Stellvertreter die Besitzstandsgruppe Falkenberg je 1 Vorstandsmitglied und Stellvertreter die Besitzstandsgruppe Friedenfels je 1 Vorstandsmitglied und Stellvertreter die Besitzstandsgruppe Fuchsmühl je 1 Vorstandsmitglied und Stellvertreter die Besitzstandsgruppe Krummennaab je 1 Vorstandsmitglied und Stellvertreter die Besitzstandsgruppc Pullenrcuth je 1 Vorstandsmitglied und Stellvertreter die Besitzstandsgruppe Reuth b. Erbendorf je 1 Vorstandsmitglied und Stellvertreter die Besitzstandsgruppe Waldershof je 1 Vorstandsmitglied und Stellvertreter die Besitzstandsgruppe Wiesau vertreten. Wahlberechtigt sind nur Teilnehmer. Die Teilnehmer sind die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke. Erbbauberechtigte stehen den Eigentümern gleich (§ 10 Nr. 1 FlurbG). Jeder Teilnehmer hat eine Stimme. Gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Einigen sich gemeinschaftliche Eigentümer nicht über die Stimmabgabe, so müssen sie von der Wahl ausgeschlossen werden. Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Bevollmächtigte haben sich in der Versammlung durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Zu beachten ist jedoch, dass nach § 21 Abs. 3 FlurbG im Wahltermin jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte nur eine Stimme hat, auch wenn er mehrere Teilnehmer vertritt. Teilnehmer, die nicht selbst in der Wahlversammlung anwesend sein können, werden daher zweckmäßig eine Person bevollmächtigen, die nicht selbst als Teilnehmer stimmberechtigt ist. Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter werden von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten gewählt. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten. Regensburg, 10. September 2010 gez.: Göhler; Baudirektor Nr. 130 Vollzug der Bayer. Bauordnung (BayBO); -Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBOBauantrag Neubau einer Bergehalle mit Photovoltaikanlage auf Dachfläche ohne Aufständerung Grundstück FI.Nr. 1476/3 Gemarkung Nagel; Bauherr Hans-Peter Schlicht Hohenbrand 2 in 95697 Nagel Das Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge hat in oben bezeichneter Angelegenheit am 9.09.2010 unter dem Aktenzeichen 411 - 392/2010 folgenden Bescheid erlassen: 1. Der oben genannte Bauantrag wird entsprechend den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen unter den nachste- — 89 — henden Auflagen und Bedingungen genehmigt. Die Bauvorlagen sind Bestandteil dieses Bescheides. II. Als Antragsteller haben Sie die Kosten des Verfahrens zu tragen. Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth Friedrichstr. 16, 95444 Bayreuth (Hausadresse) bzw. Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth (Postanschrift), Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie Klage erheben. Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bei dem Bayerischen V erwaltungsgericht Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angehen. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVB1 S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts und des Denkmalschutzrechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesem Bescheid in Urschrift oder Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung_ - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBI. 5.390) wurde das Widerspruchsverfahren im hier vorliegenden Rechtsbereich abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Wunsiedel, 15. September 2010 Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge; gez.: Sellnow; Regierungsrätin Nr. 132 Haushaltssatzung der Stadt Arzberg für das Haushaltsjahr 2010 Hinweis: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dem heutigen Tage der Bekanntmachung die Zustellung als bewirkt gilt, d. h., von diesem Zeitpunkt an läuft die Klagefrist von einem Monat. Der Baugenehmigungsbescheid im vollen Wortlaut sowie die genehmigten Bauvorlagen können von beteiligten Nachbarn i. S. von Art. 66 Abs. 1 BayBO während der üblichen Besuchszeiten im Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Jean-Paul-Straße 9, im Zimmer 1.75, eingesehen werden. Wunsiedel, 9. September 2010 Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge; gez.: Sellnow; Regierungsrätin I. Auf Grund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Arzberg folgende Haushaltssatzung: §1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 9.494.600 Euro und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 5.609.900 Euro ab. Nr. 131 Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG); Antrag der Firma Eginolf Reuther, Schnaid-Voglerei 1, 96346 Wallenfels, auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer mobilen Bauschuttrecyclinganlage für nicht besonders überwachungsbedürftige mineralische Bauabfälle auf dem Gelände der ehemaligen Porzellanfabrik Schumann, 95659 Arzberg, Fl.-Nr. 500 der Gemarkung Arzberg Das Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge hat in der oben bezeichneten Angelegenheit am 15.09.2010 unter dem Aktenzeichen 4128240/00-06/10 folgenden Bescheid erlassen: 1.Die Firma Eginolf Reuther, Schnaid-Voglerei 1, 96346 Wallenfels, erhält nach Maßgabe der nachstehenden Nr. 3 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer mobilen Bauschuttrecyclinganlage zum Brechen von nicht besonders überwachungsbedürftigen mineralischen Bauabfällen auf dem Gelände der ehemaligen Porzellanfabrik Schumann, Grundstück Fl.Nr. 500 der Gemarkung Arzberg. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Rechtsbehelfsbelehrung 2 Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 3.577.500 Euro festgesetzt. §3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. §4 Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 330 v. H. 350 v. H. b) für die Grundstücke (B) 340 v. H. 2. Gewerbesteuer §5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 7.000.000 Euro festgesetzt. §6 Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen. Gegen diesen Bescheid können Sie Klage erheben. Die Klage müssen — 90 — §7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2010 in Kraft. Nr. 135 II. Das Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge hat als Rechtsaufsichtsbehörde die nach Art. 71 Abs. 2 GO erforderliche Genehmigung zu § 2 der Haushaltssatzung mit Schreiben vom 17.09.2010 Nr. 20 - 9413 zu einem Teilbetrag in Höhe von 1.564.900 Euro erteilt. III. Die Haushaltssatzung liegt gemäß § 4 der Bekanntmachungsverordnung -BekV- während der gesamten Dauer ihrer Gültigkeit im Rathaus der Stadt Arzberg (Zimmer-Nr. 3) zur Einsicht bereit. Arzberg, 22. September 2010 Stadt Arzberg; gez.: Göcking; Erster Bürgermeister Nachtragshaushaltssatzung Nr. 1 der Gemeinde Röslau für das Haushaltsjahr 2010 I. Aufgrund des Art. 68 Abs. 1 i. V. m. t. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Röslau folgende Nachtragshaushaltssatzung: §1 Der Höchstbetrag der Kassenkredite (§ 5) zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird von 534.200 Euro um 465.800 Euro erhöht und damit auf 1.000.000 Euro neu festgesetzt. §2 Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2010 in Kraft. Nr. 133 Altstadtsanierung Kirchenlamitz; Neugestaltung Teilbereich Gartenstraße; Die Stadt Kirchenlamitz beabsichtigt, im Rahmen der Altstadtsanierung als nächsten Abschnitt die Gartenstraße im Bereich zwischen der Weißenstädter Straße und der Einmündung Bayergasse neu zu gestalten. Vom Architekturbüro Plaß, Thiersheim, wurde hierzu eine Entwurfsplanung erstellt. II. Diese Nachtrags1 ishaltssatzung enthält keine gemäß Art. 67 und 71 GO genehmigungspflichtigen Teile. III. Die Nachtragshaushaltssatzung liegt gemäß § 4 der Bekanntmachungsverordnung - BekV - während der gesamten Dauer ihrer Gültigkeit im Rathaus der Gemeinde Röslau zur Einsicht bereit. Röslau, den 27. September 2010 Gemeinde Röslau; gez.: Schade; Erster Bürgermeister Diese liegt in der Zeit Nr. 136 Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Schönwald (GS-FHS) vom 18.10. bis 19.11.2010 bei der Stadt Kirchenlamitz, Marktplatz 3, in der Bauverwaltung, Erdgeschoss, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus. Betroffene Bürger haben die Möglichkeit, während der Auslegungsfrist Anregungen und Stellungnahmen vorzubringen. Kirchenlamitz, 27. September 2010 Stadt Kirchenlamitz; gez.: Schwarz; Erster Bürgermeister Nr. 134 Stadt Kirchenlamitz Verordnung über das Wasserschutzgebiet für den Tiefbrunnen Schloßleithe, die Hallmeyer-, Lorbeer- und Nachtwächterquelle in den Gemeinden Kirchenlamitz und Sparneck sowie im gemeindefreien Gebiet Hallersteiner Forst-Süd für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Kirchenlamitz Das Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge beabsichtigt, für den Tiefbrunnen Schloßleithe sowie für die Hallmeyer-, Lorbeer- und Nachtwächterquelle zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung ein neues Wasserschutzgebiet festzusetzen. Gegen die beabsichtigte Änderung des Schutzgebiets und der Schutzanordnungen wurden Bedenken vorgebracht. Nach Art. 85 Abs. 3 Satz 1 BayWG (alt) i. V. mit Art. 73 Abs. 6 Satz 1 BayVwVfG sind die rechtzeitig vorgebrachten Bedenken und Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger der Wasserversorgung, den Stellen, die Bedenken vorgebracht haben, und den Behörden zu erörtern. Diese Erörterung findet am Dienstag, 26.10.2010, 9.30 Uhr im Rathaus, Sitzungssaal, 2. Stock der Stadt Kirchenlamitz, Marktplatz 3, 95158 Kirchenlamitz statt. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um einen nicht öffentlichen Termin handelt. Kirchenlamitz, 10. September 2010 Stadt Kirchenlamitz; gez.: Schwarz; Erster Bürgermeister Vom 20. August 2010 Die Stadt Schönwald erlässt aufgrund der Art. 2 und Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) und Art. 22 Kostengesetz (KG) folgende Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Leichenhalle der Stadt Schönwald: §1 Gebührenpflicht (1) Für die Benutzung des Friedhofs, der Leichenhalle und der sonstigen Bestattungseinrichtungen der Stadt Schönwald werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. (2) Es werden erhoben: a) Nutzungsgebühren (Grabgebühren - § 6 - und Leichenhallengebühren - § 7) b) Arbeitsgebühren (§ 8), c) Verwaltungsgebühren (§ 9). (3) Daneben werden Auslagen gemäß Art. 13 Kostengesetz erhoben, soweit diese im Zuge von beantragten Amtshandlungen nach der Friedhofssatzung und dieser Gebührensatzung erwachsen. §2 Gebührenschuldner (1) Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen nach dieser Satzung ist verpflichtet: a) wer die Erteilung einer Genehmigung, die Durchführung der Bestattung, die Benutzung der Leichenhalle oder sonstiger Einrichtungen des städtischen Bestattungswesens beantragt hat, b) wer nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen über das Bestattungswesen für die Bestattung zu sorgen hat, c) wer sich sonst der Stadt gegenüber schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat. (2) Zur Entrichtung der Grabgebühren für Wahlgräber ist zusätzlich der Grabnutzungsberechtigte verpflichtet. (3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. §3 Anwendung des Kostengesetzes Für die Verwaltungsgebühren gemäß § 9 dieser Satzung und die Erhebung von Auslagen gilt das Kostengesetz des Freistaates Bayern in seiner jeweiligen Fassung. — 91 — §4 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld (1) Die Gebührenschuld entsteht, sobald eine Leistung beantragt oder in Anspruch genommen wird. Grabgebühren gemäß § 6 dieser Satzung sind für die Nutzungsdauer oder für die Dauer der jeweiligen Ruhefrist im Voraus zu entrichten. Die Gebühren nach dieser Satzung werden einen Monat nach Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. (2) Die Stadt kann die Ausführung von Leistungen, die Erteilung von Genehmigungen und die Vergabe von Grabnutzungsrechten von der vorherigen Leistung entsprechender Gebühren bzw. Kostenvorschüsse abhängig machen. Sie kann auch eine vorherige ausreichende Sicherung ihrer Gebührenansprüche nach dieser Satzung insbesondere durch Abtretung von Ansprüchen aus Sterbegeld oder Lebensversicherungen fordern. (3) Werden Gebühren nach dieser Satzung weder im Voraus entrichtet noch ausreichend gesichert, ist die Stadt berechtigt, unumgänglich notwendige Bestattungshandlungen in einfacher würdiger Form auszuführen. §5 Pflichten der Gebührenschuldner Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt sämtliche für die Höhe der Gebührenschuld maßgeblichen Veränderungen unverzüglich anzuzeigen und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen. §6 Grabgebühren (1) Für die Überlassung von Reihengräbern gemäß § 16 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 Friedhofssatzung werden folgende Gebühren erhoben: a) Kindergrab für die Dauer der Ruhefrist (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Friedhofssatzung): 115 Euro b) Kindergrab für die Dauer einer sich anschließenden Nutzungszeit (§ 16 Abs. 1 Satz 2 Friedhofssatzung): 50 Euro c) Reihengrab für die Dauer der Ruhefrist: (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Friedhofssatzung): 310 Euro d) Reihengrab für die Dauer einer sich anschließenden Nutzungszeit (§ 16 Abs. 1 Satz 2 Friedhofssatzung): 130 Euro (2) Für die Überlassung eines Wahlgrabes gemäß § 17 Abs. 1 und § 12 Abs. 3 Friedhofssatzung auf eine Nutzungsdauer entsprechend § 17 Abs. 2 Satz 1 Friedhofssatzung folgende Gebühren erhoben: a) Wahlgrab entlang der Friedhofeinfriedung und in den Grabfeldern 11 - 16 für die Dauer der Nutzungszeit: je Grabplatz 660 Euro b) unterirdisches Urnengrab für die Dauer der Nutzungszeit: 310 Euro 1100 Euro c) Urnennische für die Dauer der Nutzungszeit: 400 Euro d) Naturgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit: (3) Für die Belegung eines Grabs, einer Urnennische oder einer Naturgrabstätte mit einer oder mehreren Urnen wird folgende Gebühr erhoben: 70 Euro je Urnenbeisetzung (4) Für die Verlängerung der Nutzungsdauer von Wahlgräbern gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 Friedhofssatzung i. V. m. § 17 Abs. 7 sind folgende Gebühren je Grabplatz zu entrichten: a) Wahlgrab entlang der Friedhofeinfriedung und in den Grabfeldern 11 - 16 für die Dauer der Nutzungszeit: je Grabplatz 200 Euro b) unterirdisches Urnengrab für die Dauer der Nutzungszeit: 130 Euro (5 ) Überschreitet bei Wahlgräbern (§ 12 Abs. 3 Friedhofsatzung) gemäß § 17 Abs. 8 Friedhofssatzung bei der Bestattung eines Verstorbenen die Ruhefirst die Nutzungsdauer, so sind die Gebühren gemäß Absatz 2 bis zum Ablauf der Ruhefrist nachzuentrichten. Maßgebend sind hierbei die Gebührensätze, die zum Zeitpunkt der zuletzt erfolgten Bestattung gelten. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Verhältnis der Dauer des Verlängerungszeitraumes zur üblichen Nutzungsdauer nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Friedhofssatzung. Angefangene Jahre werden voll berechnet. (6) Wird ein Verstorbener aus einem Reihengrab vor Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungsdauer in ein Wahlgrab gemäß § 16 Abs. 4 Friedhofsatzung umgebettet, so ist für jedes Jahr der Nutzung des Wahlgrabs eine Gebühr zu entrichten, die sich nach dem Verhältnis der abgelaufenen Frist zur neu beantragten Nutzungsdauer bemisst. Angefangene Jahre werden voll berechnet. §7 Leichenhallengebühren Für die Benutzung der Leichenhalle gemäß § 4 Abs. 1 Friedhofssatzung einschließlich deren Reinigung werden erhoben: a) für die Aufbewahrung der Leiche in einer Aufbahrungszelle 160 Euro b) für die Benutzung der städtischen Aussegnungshalle für Trauerfeierlichkeiten 310 Euro §8 Arbeitsgebühren (1) Für städtische Dienstleistungen werden folgende Arbeitsgebühren pro beigesetzter Person erhoben: a) Mithilfe beim Transport der Leiche vom Leichenwagen in den Aufbewahrungsraum 15 Euro b) Mithilfe bei Beerdigung, Trauerfeier und Feuerbestattungen 35 Euro c) Grabausheben, Wiedereinfüllen und Abfuhr der überschüssigen Erde - Personen, die bei Eintritt des Todes das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hatten: 160 Euro - für sonstige Personen 350 Euro 40 Euro - für ein Urnengrab 25 Euro d) Abholen einer Urne im Krematorium 25 Euro e) Herrichten des Grabplatzes bei Naturbestattung 0 Beisetzung einer Urne 30 Euro g) für Ausgraben oder Umbetten, sofern die Leiche nach auswärts überführt wird, pro Leiche: 480 Euro h) für Ausgraben und Umbetten, soweit die Leiche innerhalb des Friedhofs umgebettet wird, pro Leiche: 640 Euro i) für Ausgraben oder Umbetten von Urnen, sofern 40 Euro die Urne nach auswärts überführt wird, pro Urne: j) für Ausgraben und Umbetten von Urnen, soweit die Urne innerhalb des Friedhofs umgebettet wird, pro Urne: 80 Euro (2) Erfordern die städtischen Dienstleistungen einen Arbeits- und Kostenaufwand, der das übliche Maß übersteigt, so kann im Einzelfall zu den Gebühren gemäß Abs. I ein Zuschlag bis zu 150 % erhoben werden. (3) Für städtische Dienstleistungen, welche an einem Samstag erbracht werden müssen, erhöhen sich die Gebühren nach Absatz 1 um 25 %. §9 Verwaltungsgebühren An Verwaltungsgebühren werden erhoben: a) Erteilen einer Befreiung vom Benutzungszwang (§ 5 Abs. 1 Friedhofssatzung): 60 Euro b) Genehmigung einer Exhumierung oder Umbettung, die nicht gerichtlich oder behördlich angeordnet ist (§ 9 Abs. 3 Friedhofssatzung): 60 Euro c) Gebühr für die Gestattung einer nachträglichen Umwandlung eines Reihengrabes in ein Wahlgrab (§ 16 Abs. 4 Friedhofssatzung): 25 Euro d) Ausstellen einer Graburkunde 20 Euro (§ 17 Abs. 3 Friedhofssatzung): e) Umschreibung eines Grabnutzungsrechts (§ 18 Abs. 3 Friedhofssatzung): 20 Euro f) Genehmigung zur Ausmaucrung eines Wahlgrabes als Gruft je bestattungsfähiger Person 120 Euro (§ 21 Abs. 1 Friedhofssatzung): g) Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals oder einer Grabeinfassung (§ 28 Abs. 1 Friedhofssatzung): 5 % Anschaffungspreises (Brutto-Rechnungsbetrag) § 10 Inkrafttreten (1) Diese Gebührensatzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Schönwald vom 17. November 2006 (Kreisamtsblatt Nr. 25/2006 vom 7. Dezember 2006), geändert durch Satzung vom 13. Februar 2009 (Kreisamtsblatt Nr. 5/2009 vom 5. März 2009) außer Kraft. Schönwald, 20. August 2010 Stadt Schönwald; gez.: Frenzl; Erster Bürgermeister — 92 — Nr. 137 Bauleitplanung des Marktes Thiersheim Parallelverfahren zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes im vereinfachten Verfahren und zur Aufstellung eines Bebauungsplanes "Photovoltaikparkanlage Wampen" Einstellung des Bauleitplanverfahrens BEKANNTMACHUNG Der Marktgemeinderat des Marktes Thiersheim hat am 22.02.2010 beschlossen, den Flächennutzungsplan im Bereich der Grundstücke Flurnummern 1262, 1264, 1265, 1266 und 1267 der Gemarkung Grafenreuth im vereinfachten Verfahren zu ändern und im Parallelverfahren für denselben Bereich einen Bebauungsplan "Photovoltaikparkanlage Wampen" gemäß § 2 Abs. 1 und § 8 BauGB aufzustellen. Das Baulcitplanverfahren wurde bis zur förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB bzw. förmlichen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung eines Bebauungsplanes "Photovoltaikparkanlage Wampen" werden eingestellt. Thiersheim, 27. September 2010 gez.: Hofmann; Erster Bürgermeister Herausgeber und Verleger: Landratsamt Wunsiedel, 95632 Wunsiedel, Telefon 09232/80-455 Druck: Beer Druck GmbH, Wunsiedel — 94 —