amts blatt - Landkreis Wunsiedel im Fichtelgebirge

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amts blatt - Landkreis Wunsiedel im Fichtelgebirge
AMTS BLATT
des
Landkreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge
Donnerstag, 7. Oktober 2010
Nr. 18/2010
Nr. 125 Nachruf auf Hans Bruckner
Seite 87
Nr. 126 Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken; Dorferneuerung Bad Alexandersbad; Teilnehmerversammlung Seite 88
Nr. 127 Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken; Gemeinsame
Veröffentlichung der Stadt Arzberg und der Märkte Schirnding und Thiersheim; Verfahren Bergnersreuth; Schlussfeststellung Seite 88
Nr. 128 Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken; Gemeinsame
Veröffentlichung der Stadt Hohenberg a. d. Eger und der
Märkte Schirnding und Thiersheim; Verfahren Hohenberg a.
d. Eger; Schlussfeststellung Seite 88
Nr. 129 Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz; Verfahren Gemeindeverbund Steinwald; Neuwahl Vorstand Teilnehmergemeinschaft Seite 89
Nr. 130 Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge; Vollzug des Baurechts; Neubau einer Bergehalle mit Photovoltaikanlage in
95697 Nagel Seite 89
Nr. 131 Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge; Vollzug des Bundesimmissionsschutzrechts; Antrag der Firma Eginolf
Reuther, Schnaid-Voglerei 1, 96346 Wallenfels, auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer mobilen Bauschuttrecyclinganlage für nicht besonders überwachungsbedürftige Bauabfälle auf dem Gelände der ehemaligen
Porzellanfabrik Schumann, 95659 Arzberg, Fl.-Nr. 500 der
Gemarkung Arzberg Seite 90
Nr. 132 Stadt Arzberg; Bekanntmachung der Haushaltssatzung für
das Haushaltsjahr 2010
Seite 90
Nr. 133 Stadt Kirchenlamitz; Altstadtsanierung; Neugestaltung
Teilbereich Gartenstraße
Seite 91
Nr. 134 Stadt Kirchenlamitz; Verordnung zur Wasserversorgung der
Stadt Kirchenlamitz
Seite 91
Nr. 135 Gemeinde Röslau; Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung Nr. 1 für das Haushaltsjahr 2010
Seite 91
Nr. 136 Stadt Schönwald; Gebührensatzung zur Friedhofssatzung
Seite 91
Nr. 137 Thiersheim - Vollzug des Baurechts; Bebauungsplan "Photovoltaikparkanlage Wampen"; Einstellung des Bauleitplanverfahrens Seite 93
Nr. 125
Nachruf
Der Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge trauert um
Herrn Hans Bruckner
Der Verstorbene war bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 1984 mehr als 2 Jahrzehnte beim Landkreis
Wunsiedel i. Fichtelgebirge, zuletzt als Technischer Angestellter/Bauaufseher, beschäftigt.
Seine fachlichen Qualitäten sowie sein aufgeschlossenes unkompliziertes und hilfsbereites Wesen
machten ihn sowohl bei seinen ehemaligen Kolleginnen und Kollegen, als auch bei seinen
Vorgesetzten und allen, die mit ihm in engem beruflichen Kontakt standen, so beliebt.
Der Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge dankt Herrn Hans Bruckner für seinen langjährigen engagierten Dienst und wird ihm stets ein ehrendes Gedenken bewahren.
Wunsiedel, 15. September 2010
LANDKREIS WUNSIEDEL I. FICHTELGEBIRGE
Dr. Karl Döhler; Landrat
Manfred Winterscheidt; Personalratsvorsitzender
— 87 —
Nr. 126 Ländliche Entwicklung in Bayern; Verfahren Bergnersreuth
(DE), Stadt Arzberg, Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge
Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken
Das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken erlässt die folgende
Gemeinsame Bekanntmachung für die Gemeinden
Bad Alexandersbad, Nagel und Tröstau
Schlussfeststellung;
Ländliche Entwicklung
Dorferneuerung Bad Alexandersbad
Gemeinde Bad Alexandersbad,
Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge
Wahl der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder und ihrer
Stellvertreter (§ 21 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG,
Art. 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur
Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes - AGFIurbG)
Bekanntmachung und Ladung
Die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet Bad Alexandersbad
gehörenden Grundstücke und die ihnen gleichstehenden Erbbauberechtigten werden hiermit zur Teilnehmerversammlung geladen.
Diese findet unter der Leitung des Amtes für Ländliche Entwicklung
Oberfranken statt am:
Dienstag, dem 26.10.2010, um 19:30 Uhr,
Ort: Kursaal im Haus des Gastes in Bad Alexandersbad.
Tagesordnung
1.Erläuterung der Aufgaben des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft und des Wahlverfahrens
2. Wahl ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter
3.Informationen zur Förderung privater Maßnahmen in der Dorferneuerung
4. Allgemeine Aussprache
Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft. Er soll
das volle Vertrauen der Teilnehmer am Verfahren besitzen.
Wünschenswert ist deshalb, dass sich möglichst viele Teilnehmer an
der Wahl des Vorstandes beteiligen.
Das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken hat die Zahl der zu
wählenden Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter auf je 5
festgesetzt.
Jeder stimmberechtigte Teilnehmer oder Bevollmächtigte kann somit
als Mitglied und Stellvertreter insgesamt 10 Personen in den Vorstand
wählen.
Wahlberechtigt sind nur Teilnehmer. Die Teilnehmer sind die
Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke.
Erbbauberechtigte stehen den Eigentümern gleich (§ 10 Nr. 1 FlurbG).
Jeder Teilnehmer hat eine Stimme. Gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Einigen sich gemeinschaftliche Eigentümer
nicht über die Stimmabgabe, so müssen sie von der Wahl ausgeschlossen werden.
Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Bevollmächtigte
haben sich in der Versammlung durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Zu beachten ist jedoch, dass nach § 21 Abs. 3 FlurbG im
Wahltermin jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte nur eine Stimme
hat, auch wenn er mehrere Teilnehmer vertritt. Teilnehmer, die nicht
selbst in der Wahlversammlung anwesend sein können, werden daher
zweckmäßig eine Person bevollmächtigen, die nicht selbst als
Teilnehmer stimmberechtigt ist.
Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter
werden von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder
Bevollmächtigten gewählt. Gewählt sind diejenigen, die die meisten
Stimmen erhalten.
1. Das Verfahren der Ländlichen Entwicklung Bergnersreuth (DE)
wird durch die Feststellung abgeschlossen, dass die Ausführung
nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und dass den Beteiligten
keine Ansprüche mehr zustehen, die im Verfahren hätten berücksichtigt werden müssen.
2. Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft Bergnersreuth (DE) sind
abgeschlossen; die Teilnehmergemeinschaft erlischt mit der Zustellung der unanfechtbar gewordenen Schlussfeststellung.
Begründung:
Die Ausführung des Flurbereinigungsplans ist dem Plan gemäß erfolgt;
den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen. Das Verfahren
war daher mit dieser Feststellung abzuschließen (§ 149 Abs. 1, 1.
Halbsatz FlurbG).
Es bestehen weder Beitragsverpflichtungen der Teilnehmer noch hat
die Teilnehmergemeinschaft Darlehen zurückzuzahlen, gemeinschaftliche Anlagen zu unterhalten oder Grundeigentum sowie sonstiges
Eigentum zu verwalten. Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft
sind abgeschlossen. Auch dies war gemäß § 149 Abs. 1, 2. Halbsatz
FlurbG festzustellen. Mit der Beendigung des Verfahrens durch die
Zustellung der unanfechtbar gewordenen Schlussfeststellung erlischt
daher die Teilnehmergemeinschaft (§ 149 Abs. 4 und Abs. 3 Satz 1
FlurbG).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Schlussfeststellung kann nur innerhalb eines Monats nach
dem ersten Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift
beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken in Bamberg,
Nonnenbrücke 7a, (Postanschrift: Postfach 11 01 64, 96029 Bamberg)
einzulegen. Ein Widerspruch muss spätestens am letzten Tag der Frist
einlaufen.
Ist über einen Widerspruch innerhalb einer Frist von sechs Monaten
sachlich nicht entschieden worden, so kann nur bis zum Ablauf von
weiteren drei Monaten Anfechtungsklage beim Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof in München (Hausanschrift: Ludwigstr. 23,
80539 München; Postanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München)
schriftlich erhoben werden.
Die Anfechtungsklage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat
Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll
einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden
Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und der Klage sowie allen weiteren Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen
Beteiligten beigefügt werden.
gez.: Hepple; Ltd. Baudirektor
Nr. 128
Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken
Bamberg, 8.09.2010
Gemeinsame Bekanntmachung der Stadt Hohenberg
a. d. Eger und der Märkte Schirnding und Thiersheim
Ländliche Entwicklung in Bayern;
Verfahren Hohenberg a. d. Eger (DE), Stadt Hohenberg a. d. Eger,
Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge
Das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken erlässt die folgende
Bamberg, 13. September 2010,
gez.: Stich; Baudirektorin
Schlussfeststellung:
Nr. 127
Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken Bamberg, 8.09.2010
Gemeinsame Bekanntmachung der Stadt Arzberg,
der Märkte Schirnding und Thiersheim
1. Das Verfahren der Ländlichen Entwicklung Hohenberg a. d. Eger
(DE) wird durch die Feststellung abgeschlossen, dass die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und dass den
Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Verfahren hätten
berücksichtigt werden müssen.
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2. Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft Hohenberg a. d. Eger
(DE) sind abgeschlossen; die Teilnehmergemeinschaft erlischt mit
der Zustellung der unanfechtbar gewordenen Schlussfeststellung.
Begründung:
Die Ausführung des Flurbereinigungsplans ist dem Plan gemäß erfolgt;
den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen. Das Verfahren
war daher mit dieser Feststellung abzuschließen (§ 149 Abs. 1, 1. Halbsatz FlurbG).
Es bestehen weder Beitragsverpflichtungen der Teilnehmer noch hat
die Teilnehmergemeinschaft Darlehen zurückzuzahlen, gemeinschaftliche Anlagen zu unterhalten oder Grundeigentum sowie sonstiges
Eigentum zu verwalten. Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft
sind abgeschlossen. Auch dies war gemäß § 149 Abs. 1, 2. Halbsatz
FlurbG festzustellen. Mit der Beendigung des Verfahrens durch die
Zustellung der unanfechtbar gewordenen Schlussfeststellung erlischt
daher die Teilnehmergemeinschaft (§ 149 Abs. 4 und Abs. 3 Satz 1
FlurbG).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Schlussfeststellung kann nur innerhalb eines Monats nach
dem ersten Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift
beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken in Bamberg,
Nonnenbrücke 7a, (Postanschrift: Postfach 11 01 64, 96029 Bamberg)
einzulegen. Ein Widerspruch muss spätestens am letzten Tag der Frist
einlaufen.
Ist über einen Widerspruch innerhalb einer Frist von sechs Monaten
sachlich nicht entschieden worden, so kann nur bis zum Ablauf von
weiteren drei Monaten Anfechtungsklage beim Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof in München (Hausanschrift: Ludwigstr. 23,
80539 München; Postanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München)
schriftlich erhoben werden.
Die Anfechtungsklage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat
Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll
einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden
Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und der Klage sowie allen weiteren Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen
Beteiligten beigefügt werden.
gez.: Hepple; Ltd. Baudirektor
Nr. 129
Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz
Ländliche Entwicklung
Vereinfachtes Verfahren Gemeindeverbund Steinwald
Städte Erbendorf, Kemnath und Waldershof
Märkte Falkenberg, Fuchsmühl und Wiesau
Gemeinden Friedenfels, Krummennaab, Pullenreuth und Reuth b.
Erbendorf, Landkreis Tirschenreuth
Neu-Wahl der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder und ihrer
Stellvertreter (§ 21 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG,
Art. 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur
Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes - AGFlurbG)
Bekanntmachung und Ladung
Die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet Gemeindeverbund Steinwald gehörenden Grundstücke und die ihnen gleichstehenden Erbbauberechtigten werden hiermit zur Teilnehmerversammlung geladen.
Diese findet unter der Leitung des Amtes für Ländliche Entwicklung
Oberpfalz statt am:
Mittwoch, dem 20.10.2010, um 12:30 Uhr,
Ort: Stadt Waldershof,
Gasthof Zoiglstube Schwarzer Ritter,
Markt 9,
95679 Waldershof.
Tagesordnung
1.Erläuterung der Aufgaben des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft und des Wahlverfahrens
2. Wahl ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter
3. Allgemeine Aussprache
Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft. Er soll
das volle Vertrauen der Teilnehmer am Verfahren besitzen. Wünschenswert ist deshalb, dass sich möglichst viele Teilnehmer an der
Wahl des Vorstandes beteiligen.
Das Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz hat die Zahl der zu
wählenden Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter auf je 9
festgesetzt.
Jeder stimmberechtigte Teilnehmer oder Bevollmächtigte kann somit
als Mitglied und Stellvertreter insgesamt 9 Personen in den Vorstand
wählen.
Um eine angemessene Vertretung der einzelnen Besitzstandsgruppen
sicherzustellen, wurde durch das Amt für Ländliche Entwicklung
Oberpfalz für die gruppenmäßige Zusammensetzung des Vorstandes
bestimmt, dass im Verfahren
je 1 Vorstandsmitglied und Stellvertreter
die Besitzstandsgruppe Erbendorf
je 1 Vorstandsmitglied und Stellvertreter
die Besitzstandsgruppe Falkenberg
je 1 Vorstandsmitglied und Stellvertreter
die Besitzstandsgruppe Friedenfels
je 1 Vorstandsmitglied und Stellvertreter
die Besitzstandsgruppe Fuchsmühl
je 1 Vorstandsmitglied und Stellvertreter
die Besitzstandsgruppe Krummennaab
je 1 Vorstandsmitglied und Stellvertreter
die Besitzstandsgruppc Pullenrcuth
je 1 Vorstandsmitglied und Stellvertreter
die Besitzstandsgruppe Reuth b. Erbendorf
je 1 Vorstandsmitglied und Stellvertreter
die Besitzstandsgruppe Waldershof
je 1 Vorstandsmitglied und Stellvertreter
die Besitzstandsgruppe Wiesau vertreten.
Wahlberechtigt sind nur Teilnehmer. Die Teilnehmer sind die
Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke.
Erbbauberechtigte stehen den Eigentümern gleich (§ 10 Nr. 1 FlurbG).
Jeder Teilnehmer hat eine Stimme. Gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Einigen sich gemeinschaftliche Eigentümer
nicht über die Stimmabgabe, so müssen sie von der Wahl ausgeschlossen werden.
Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Bevollmächtigte
haben sich in der Versammlung durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.
Zu beachten ist jedoch, dass nach § 21 Abs. 3 FlurbG im Wahltermin
jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte nur eine Stimme hat, auch
wenn er mehrere Teilnehmer vertritt. Teilnehmer, die nicht selbst in der
Wahlversammlung anwesend sein können, werden daher zweckmäßig
eine Person bevollmächtigen, die nicht selbst als Teilnehmer stimmberechtigt ist.
Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter
werden von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder
Bevollmächtigten gewählt. Gewählt sind diejenigen, die die meisten
Stimmen erhalten.
Regensburg, 10. September 2010
gez.: Göhler; Baudirektor
Nr. 130
Vollzug der Bayer. Bauordnung (BayBO);
-Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBOBauantrag Neubau einer Bergehalle mit
Photovoltaikanlage auf Dachfläche ohne
Aufständerung
Grundstück FI.Nr. 1476/3
Gemarkung Nagel;
Bauherr
Hans-Peter Schlicht
Hohenbrand 2 in 95697 Nagel
Das Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge hat in oben bezeichneter
Angelegenheit am 9.09.2010 unter dem Aktenzeichen 411 - 392/2010
folgenden Bescheid erlassen:
1. Der oben genannte Bauantrag wird entsprechend den mit
Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen unter den nachste-
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henden Auflagen und Bedingungen genehmigt. Die Bauvorlagen
sind Bestandteil dieses Bescheides.
II. Als Antragsteller haben Sie die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bei
dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth
Friedrichstr. 16, 95444 Bayreuth (Hausadresse) bzw.
Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth (Postanschrift),
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie Klage erheben. Die Klage müssen
Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bei
dem
Bayerischen V erwaltungsgericht Bayreuth,
Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. In der Klage müssen Sie
den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand
des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten
Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und
Beweismittel angehen. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in
Urschrift oder Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen
sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der
Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVB1 S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts und des
Denkmalschutzrechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.
Die Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig.
- Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. In der Klage müssen Sie
den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand
des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten
Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und
Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesem Bescheid in
Urschrift oder Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen
sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung_
- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der
Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBI. 5.390) wurde
das Widerspruchsverfahren im hier vorliegenden Rechtsbereich abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid
Widerspruch einzulegen.
Die Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig.
Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
Wunsiedel, 15. September 2010
Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge;
gez.: Sellnow; Regierungsrätin
Nr. 132
Haushaltssatzung der Stadt Arzberg für das Haushaltsjahr 2010
Hinweis:
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dem heutigen
Tage der Bekanntmachung die Zustellung als bewirkt gilt, d. h.,
von diesem Zeitpunkt an läuft die Klagefrist von einem Monat.
Der Baugenehmigungsbescheid im vollen Wortlaut sowie die genehmigten Bauvorlagen können von beteiligten Nachbarn i. S. von
Art. 66 Abs. 1 BayBO während der üblichen Besuchszeiten im
Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Jean-Paul-Straße 9, im
Zimmer 1.75, eingesehen werden.
Wunsiedel, 9. September 2010
Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge;
gez.: Sellnow; Regierungsrätin
I.
Auf Grund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Stadt
Arzberg folgende Haushaltssatzung:
§1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010
wird hiermit festgesetzt;
er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 9.494.600 Euro
und
im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit
5.609.900 Euro
ab.
Nr. 131
Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG);
Antrag der Firma Eginolf Reuther, Schnaid-Voglerei 1, 96346
Wallenfels, auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer
mobilen Bauschuttrecyclinganlage für nicht besonders überwachungsbedürftige mineralische Bauabfälle auf dem Gelände der
ehemaligen Porzellanfabrik Schumann, 95659 Arzberg, Fl.-Nr. 500
der Gemarkung Arzberg
Das Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge hat in der oben bezeichneten Angelegenheit am 15.09.2010 unter dem Aktenzeichen 4128240/00-06/10 folgenden Bescheid erlassen:
1.Die Firma Eginolf Reuther, Schnaid-Voglerei 1, 96346 Wallenfels,
erhält nach Maßgabe der nachstehenden Nr. 3 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer mobilen Bauschuttrecyclinganlage zum Brechen von nicht besonders
überwachungsbedürftigen mineralischen Bauabfällen auf dem
Gelände der ehemaligen Porzellanfabrik Schumann, Grundstück
Fl.Nr. 500 der Gemarkung Arzberg.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Rechtsbehelfsbelehrung
2
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 3.577.500 Euro festgesetzt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht
festgesetzt.
§4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 330 v. H.
350 v. H.
b) für die Grundstücke (B)
340 v. H.
2. Gewerbesteuer
§5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von
Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 7.000.000 Euro festgesetzt.
§6
Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.
Gegen diesen Bescheid können Sie Klage erheben. Die Klage müssen
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§7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2010 in Kraft.
Nr. 135
II.
Das Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge hat als Rechtsaufsichtsbehörde die nach Art. 71 Abs. 2 GO erforderliche Genehmigung zu §
2 der Haushaltssatzung mit Schreiben vom 17.09.2010 Nr. 20 - 9413
zu einem Teilbetrag in Höhe von 1.564.900 Euro erteilt.
III.
Die Haushaltssatzung liegt gemäß § 4 der Bekanntmachungsverordnung -BekV- während der gesamten Dauer ihrer Gültigkeit im Rathaus
der Stadt Arzberg (Zimmer-Nr. 3) zur Einsicht bereit.
Arzberg, 22. September 2010
Stadt Arzberg; gez.: Göcking; Erster Bürgermeister
Nachtragshaushaltssatzung Nr. 1 der Gemeinde Röslau für das
Haushaltsjahr 2010
I.
Aufgrund des Art. 68 Abs. 1 i. V. m. t. 63 ff. der Gemeindeordnung
erlässt die Gemeinde Röslau folgende Nachtragshaushaltssatzung:
§1
Der Höchstbetrag der Kassenkredite (§ 5) zur rechtzeitigen Leistung
von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird von 534.200 Euro um
465.800 Euro erhöht und damit auf 1.000.000 Euro neu festgesetzt.
§2
Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2010 in Kraft.
Nr. 133
Altstadtsanierung Kirchenlamitz;
Neugestaltung Teilbereich Gartenstraße;
Die Stadt Kirchenlamitz beabsichtigt, im Rahmen der Altstadtsanierung als nächsten Abschnitt die Gartenstraße im Bereich zwischen der
Weißenstädter Straße und der Einmündung Bayergasse neu zu gestalten.
Vom Architekturbüro Plaß, Thiersheim, wurde hierzu eine Entwurfsplanung erstellt.
II.
Diese Nachtrags1 ishaltssatzung enthält keine gemäß Art. 67 und 71
GO genehmigungspflichtigen Teile.
III.
Die Nachtragshaushaltssatzung liegt gemäß § 4 der Bekanntmachungsverordnung - BekV - während der gesamten Dauer ihrer Gültigkeit im
Rathaus der Gemeinde Röslau zur Einsicht bereit.
Röslau, den 27. September 2010
Gemeinde Röslau; gez.: Schade; Erster Bürgermeister
Diese liegt in der Zeit
Nr. 136
Gebührensatzung zur Friedhofssatzung
der Stadt Schönwald (GS-FHS)
vom 18.10. bis 19.11.2010
bei der Stadt Kirchenlamitz, Marktplatz 3, in der Bauverwaltung,
Erdgeschoss, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus.
Betroffene Bürger haben die Möglichkeit, während der Auslegungsfrist
Anregungen und Stellungnahmen vorzubringen.
Kirchenlamitz, 27. September 2010
Stadt Kirchenlamitz; gez.: Schwarz; Erster Bürgermeister
Nr. 134
Stadt Kirchenlamitz
Verordnung über das Wasserschutzgebiet für den Tiefbrunnen
Schloßleithe, die Hallmeyer-, Lorbeer- und Nachtwächterquelle in
den Gemeinden Kirchenlamitz und Sparneck sowie im gemeindefreien Gebiet Hallersteiner Forst-Süd für die öffentliche
Wasserversorgung der Stadt Kirchenlamitz
Das Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge beabsichtigt, für den
Tiefbrunnen Schloßleithe sowie für die Hallmeyer-, Lorbeer- und
Nachtwächterquelle zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung
ein neues Wasserschutzgebiet festzusetzen.
Gegen die beabsichtigte Änderung des Schutzgebiets und der Schutzanordnungen wurden Bedenken vorgebracht.
Nach Art. 85 Abs. 3 Satz 1 BayWG (alt) i. V. mit Art. 73 Abs. 6 Satz
1 BayVwVfG sind die rechtzeitig vorgebrachten Bedenken und
Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger der Wasserversorgung,
den Stellen, die Bedenken vorgebracht haben, und den Behörden zu
erörtern.
Diese Erörterung findet am
Dienstag, 26.10.2010, 9.30 Uhr
im Rathaus, Sitzungssaal, 2. Stock
der Stadt Kirchenlamitz, Marktplatz 3, 95158 Kirchenlamitz
statt.
Es wird darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um einen nicht öffentlichen Termin handelt.
Kirchenlamitz, 10. September 2010
Stadt Kirchenlamitz; gez.: Schwarz; Erster Bürgermeister
Vom 20. August 2010
Die Stadt Schönwald erlässt aufgrund der Art. 2 und Art. 8
Kommunalabgabengesetz (KAG) und Art. 22 Kostengesetz (KG) folgende Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung des Friedhofs
und der Leichenhalle der Stadt Schönwald:
§1
Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung des Friedhofs, der Leichenhalle und der sonstigen Bestattungseinrichtungen der Stadt Schönwald werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(2) Es werden erhoben:
a) Nutzungsgebühren
(Grabgebühren - § 6 - und Leichenhallengebühren - § 7)
b) Arbeitsgebühren (§ 8),
c) Verwaltungsgebühren (§ 9).
(3) Daneben werden Auslagen gemäß Art. 13 Kostengesetz erhoben,
soweit diese im Zuge von beantragten Amtshandlungen nach der
Friedhofssatzung und dieser Gebührensatzung erwachsen.
§2
Gebührenschuldner
(1) Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen nach dieser Satzung
ist verpflichtet:
a) wer die Erteilung einer Genehmigung, die Durchführung der
Bestattung, die Benutzung der Leichenhalle oder sonstiger Einrichtungen des städtischen Bestattungswesens beantragt hat,
b) wer nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen über das
Bestattungswesen für die Bestattung zu sorgen hat,
c) wer sich sonst der Stadt gegenüber schriftlich zur Übernahme der
Kosten verpflichtet hat.
(2) Zur Entrichtung der Grabgebühren für Wahlgräber ist zusätzlich
der Grabnutzungsberechtigte verpflichtet.
(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§3
Anwendung des Kostengesetzes
Für die Verwaltungsgebühren gemäß § 9 dieser Satzung und die
Erhebung von Auslagen gilt das Kostengesetz des Freistaates Bayern
in seiner jeweiligen Fassung.
— 91 —
§4
Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht, sobald eine Leistung beantragt oder
in Anspruch genommen wird. Grabgebühren gemäß § 6 dieser
Satzung sind für die Nutzungsdauer oder für die Dauer der jeweiligen Ruhefrist im Voraus zu entrichten. Die Gebühren nach dieser
Satzung werden einen Monat nach Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig.
(2) Die Stadt kann die Ausführung von Leistungen, die Erteilung von
Genehmigungen und die Vergabe von Grabnutzungsrechten von
der vorherigen Leistung entsprechender Gebühren bzw. Kostenvorschüsse abhängig machen. Sie kann auch eine vorherige ausreichende Sicherung ihrer Gebührenansprüche nach dieser Satzung
insbesondere durch Abtretung von Ansprüchen aus Sterbegeld oder
Lebensversicherungen fordern.
(3) Werden Gebühren nach dieser Satzung weder im Voraus entrichtet
noch ausreichend gesichert, ist die Stadt berechtigt, unumgänglich
notwendige Bestattungshandlungen in einfacher würdiger Form
auszuführen.
§5
Pflichten der Gebührenschuldner
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt sämtliche für die
Höhe der Gebührenschuld maßgeblichen Veränderungen unverzüglich
anzuzeigen und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu
erteilen.
§6
Grabgebühren
(1) Für die Überlassung von Reihengräbern gemäß § 16 Abs. 1 und
§ 12 Abs. 2 Friedhofssatzung werden folgende Gebühren erhoben:
a) Kindergrab für die Dauer der Ruhefrist
(§ 16 Abs. 1 Satz 1 Friedhofssatzung): 115 Euro
b) Kindergrab für die Dauer einer sich anschließenden Nutzungszeit
(§ 16 Abs. 1 Satz 2 Friedhofssatzung): 50 Euro
c) Reihengrab für die Dauer der Ruhefrist:
(§ 16 Abs. 1 Satz 1 Friedhofssatzung): 310 Euro
d) Reihengrab für die Dauer einer sich anschließenden Nutzungszeit
(§ 16 Abs. 1 Satz 2 Friedhofssatzung): 130 Euro
(2) Für die Überlassung eines Wahlgrabes gemäß § 17 Abs. 1 und § 12
Abs. 3 Friedhofssatzung auf eine Nutzungsdauer entsprechend § 17
Abs. 2 Satz 1 Friedhofssatzung folgende Gebühren erhoben:
a) Wahlgrab entlang der Friedhofeinfriedung und in den Grabfeldern
11 - 16 für die Dauer der Nutzungszeit:
je Grabplatz
660 Euro
b) unterirdisches Urnengrab für die Dauer der Nutzungszeit: 310 Euro
1100 Euro
c) Urnennische für die Dauer der Nutzungszeit:
400 Euro
d) Naturgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit: (3) Für die Belegung eines Grabs, einer Urnennische oder einer
Naturgrabstätte mit einer oder mehreren Urnen wird folgende
Gebühr erhoben:
70 Euro
je Urnenbeisetzung
(4) Für die Verlängerung der Nutzungsdauer von Wahlgräbern gemäß
§ 17 Abs. 2 Satz 2 Friedhofssatzung i. V. m. § 17 Abs. 7 sind folgende Gebühren je Grabplatz zu entrichten:
a) Wahlgrab entlang der Friedhofeinfriedung und in den Grabfeldern
11 - 16 für die Dauer der Nutzungszeit:
je Grabplatz
200 Euro
b) unterirdisches Urnengrab für die Dauer der Nutzungszeit: 130 Euro
(5 ) Überschreitet bei Wahlgräbern (§ 12 Abs. 3 Friedhofsatzung)
gemäß § 17 Abs. 8 Friedhofssatzung bei der Bestattung eines
Verstorbenen die Ruhefirst die Nutzungsdauer, so sind die
Gebühren gemäß Absatz 2 bis zum Ablauf der Ruhefrist nachzuentrichten. Maßgebend sind hierbei die Gebührensätze, die zum
Zeitpunkt der zuletzt erfolgten Bestattung gelten. Die Höhe der
Gebühr bemisst sich nach dem Verhältnis der Dauer des Verlängerungszeitraumes zur üblichen Nutzungsdauer nach § 17 Abs. 2 Satz
1 Friedhofssatzung. Angefangene Jahre werden voll berechnet.
(6) Wird ein Verstorbener aus einem Reihengrab vor Ablauf der
Ruhefrist oder der Nutzungsdauer in ein Wahlgrab gemäß § 16
Abs. 4 Friedhofsatzung umgebettet, so ist für jedes Jahr der
Nutzung des Wahlgrabs eine Gebühr zu entrichten, die sich nach
dem Verhältnis der abgelaufenen Frist zur neu beantragten
Nutzungsdauer bemisst. Angefangene Jahre werden voll berechnet.
§7
Leichenhallengebühren
Für die Benutzung der Leichenhalle gemäß § 4 Abs. 1 Friedhofssatzung einschließlich deren Reinigung werden erhoben:
a) für die Aufbewahrung der Leiche in einer Aufbahrungszelle
160 Euro
b) für die Benutzung der städtischen Aussegnungshalle
für Trauerfeierlichkeiten
310 Euro
§8
Arbeitsgebühren
(1) Für städtische Dienstleistungen werden folgende Arbeitsgebühren
pro beigesetzter Person erhoben:
a) Mithilfe beim Transport der Leiche vom Leichenwagen in den
Aufbewahrungsraum
15 Euro
b) Mithilfe bei Beerdigung, Trauerfeier und Feuerbestattungen
35 Euro
c) Grabausheben, Wiedereinfüllen und Abfuhr
der überschüssigen Erde
- Personen, die bei Eintritt des Todes
das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hatten:
160 Euro
- für sonstige Personen
350
Euro
40
Euro
- für ein Urnengrab
25 Euro
d) Abholen einer Urne im Krematorium
25 Euro
e) Herrichten des Grabplatzes
bei
Naturbestattung
0 Beisetzung einer Urne
30 Euro
g) für Ausgraben oder Umbetten, sofern die Leiche
nach auswärts überführt wird, pro Leiche:
480 Euro
h) für Ausgraben und Umbetten, soweit die Leiche
innerhalb des Friedhofs umgebettet wird, pro Leiche:
640 Euro
i) für Ausgraben oder Umbetten von Urnen, sofern 40 Euro
die Urne nach auswärts überführt wird, pro Urne:
j) für Ausgraben und Umbetten von Urnen, soweit
die Urne innerhalb des Friedhofs umgebettet wird,
pro Urne:
80 Euro
(2) Erfordern die städtischen Dienstleistungen einen Arbeits- und
Kostenaufwand, der das übliche Maß übersteigt, so kann im
Einzelfall zu den Gebühren gemäß Abs. I ein Zuschlag bis zu 150 %
erhoben werden.
(3) Für städtische Dienstleistungen, welche an einem Samstag erbracht
werden müssen, erhöhen sich die Gebühren nach Absatz 1 um 25 %.
§9
Verwaltungsgebühren
An Verwaltungsgebühren werden erhoben:
a) Erteilen einer Befreiung vom Benutzungszwang
(§ 5 Abs. 1 Friedhofssatzung):
60 Euro
b) Genehmigung einer Exhumierung oder Umbettung, die nicht
gerichtlich oder behördlich angeordnet ist
(§ 9 Abs. 3 Friedhofssatzung):
60 Euro
c) Gebühr für die Gestattung einer nachträglichen Umwandlung
eines Reihengrabes in ein Wahlgrab
(§ 16 Abs. 4 Friedhofssatzung):
25 Euro
d) Ausstellen einer Graburkunde 20 Euro
(§ 17 Abs. 3 Friedhofssatzung):
e) Umschreibung eines Grabnutzungsrechts
(§ 18 Abs. 3 Friedhofssatzung):
20 Euro
f) Genehmigung zur Ausmaucrung eines Wahlgrabes als Gruft
je bestattungsfähiger Person 120 Euro
(§ 21 Abs. 1 Friedhofssatzung):
g) Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals oder einer
Grabeinfassung
(§ 28 Abs. 1 Friedhofssatzung):
5 % Anschaffungspreises
(Brutto-Rechnungsbetrag)
§ 10
Inkrafttreten
(1) Diese Gebührensatzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der
Stadt Schönwald vom 17. November 2006 (Kreisamtsblatt Nr.
25/2006 vom 7. Dezember 2006), geändert durch Satzung vom 13.
Februar 2009 (Kreisamtsblatt Nr. 5/2009 vom 5. März 2009) außer
Kraft.
Schönwald, 20. August 2010
Stadt Schönwald; gez.: Frenzl; Erster Bürgermeister
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Nr. 137
Bauleitplanung des Marktes Thiersheim
Parallelverfahren zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes im
vereinfachten Verfahren und zur Aufstellung eines Bebauungsplanes "Photovoltaikparkanlage Wampen"
Einstellung des Bauleitplanverfahrens
BEKANNTMACHUNG
Der Marktgemeinderat des Marktes Thiersheim hat am 22.02.2010 beschlossen, den Flächennutzungsplan im Bereich der Grundstücke
Flurnummern 1262, 1264, 1265, 1266 und 1267 der Gemarkung
Grafenreuth im vereinfachten Verfahren zu ändern und im Parallelverfahren für denselben Bereich einen Bebauungsplan "Photovoltaikparkanlage Wampen" gemäß § 2 Abs. 1 und § 8 BauGB aufzustellen.
Das Baulcitplanverfahren wurde bis zur förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB bzw. förmlichen Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung eines
Bebauungsplanes "Photovoltaikparkanlage Wampen" werden eingestellt.
Thiersheim, 27. September 2010
gez.: Hofmann; Erster Bürgermeister
Herausgeber und Verleger: Landratsamt Wunsiedel, 95632 Wunsiedel, Telefon 09232/80-455
Druck: Beer Druck GmbH, Wunsiedel
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