Nr. 23

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Nr. 23
Ausgabe 23/2014 | 21. Oktober 2014
Tax Short
Cuts
Aktuelle Steuerinformationen
für Österreich von EY
Inhalt
01 BMF-Info: Steuerliche
Behandlung von Entgelten
bei Einräumung von
Leitungsrechten
02 Bausparprämie und
Prämie für Zukunftsvorsorge für das Jahr
2015
02 VfGH: Keine
verfassungsrechtlichen
Bedenken gegen
Absetzbarkeit des
Kirchenbeitrages
03 EuGH: Vorliegen einer
festen Niederlassung des
Dienstleistungsempfängers
03 EuGH: Rechtssicherheit
i.Z.m. den Beweisanforderungen bei
innergemeinschaftlichen
Lieferungen
BMF-Info: Steuerliche
Behandlung von Entgelten bei
Einräumung von Leitungsrechten
Das BMF hat in seiner Information vom 7. Oktober 2014 (BMF-010203/0340-VI/2014)
die Regelung der EStR 2000 Rz 5174 ersetzt und erläutert, wie der steuerfreie Anteil
einer Entschädigungssumme bei Einräumung von Leitungsrechten (insbesondere
Strom- und Gasleitungen) bestimmt wird.
Gemäß dem BMF ist bei Entgelten i.Z.m. Leitungsrechten bis zu einer jährlichen
Gesamthöhe von EUR 30.000,00 bzw. Einmalentgelten bis zu EUR 50.000,00 wie folgt
vorzugehen:
►
Umfasst die gesamte Entschädigungszahlung nur landwirtschaftlich bzw. land- und
forstwirtschaftlich genutzte Flächen mit einem Waldanteil von max. 10% und
befindet sich auf diesen kein Maststandort (z.B. Gasleitung, Stromleitung mit
reiner Überspannung), kann ein steuerpflichtiger Anteil von 70% des
Gesamtentgeltes angenommen werden. Befindet sich auf der Fläche jedoch ein
Maststandort, kann ein steuerpflichtiger Anteil von 55% des Gesamtentgeltes
angenommen werden. Folglich sind je nach Vorhandensein bzw.
Nichtvorhandensein eines Maststandortes 30% bzw. 45% des Gesamtentgeltes
steuerfrei.
►
Umfasst die gesamte Entschädigungszahlung land- und forstwirtschaftlich
genutzte Flächen mit einem Waldanteil über 10%, jedoch unter 70%, kann ein
steuerpflichtiger Anteil von 55% des Gesamtentgeltes angenommen werden.
Somit sind 45% des Gesamtentgeltes steuerfrei.
04 BFG-Rechtsprechung zur
Steuerfreiheit bei Kauf
von Grund und Gebäuden
durch getrennte Verträge
04 Ergebnisse des Salzburger
Steuerdialogs 2014 –
Umsatzsteuer
05 Ergebnisse des Salzburger
Steuerdialogs 2014 –
Normverbrauchsabgabe
und Kraftfahrzeugsteuer
06 Intrastat – Neue
Meldeschwellen ab dem
Berichtsjahr 2015
07 Tschechien – Neuer
Umsatzsteuersatz ab
2015
BMF-Info: Steuerliche Behandlung von Entgelten bei
Einräumung von Leitungsrechten
►
Umfasst die gesamte Entschädigungszahlung nur forstwirtschaftlich bzw.
land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen mit einem Waldanteil über 70%,
kann ein steuerpflichtiger Anteil von 40% des Gesamtentgeltes angenommen
werden. Somit sind 60% des Gesamtentgeltes steuerfrei.
Bei höheren Beträgen ist eine Feststellung im Einzelfall zu treffen, um den
steuerfreien Anteil zu ermitteln. Dabei kann auch von einer Feststellung abgesehen
werden und ein steuerfreier Betrag bestimmt werden, der den oben angeführten
Anteilen bezogen auf EUR 30.000,00 bzw. EUR 50.000,00 entspricht.
Die Neuregelung ist ab der Veranlagung 2014 sowie für Veranlagungen bis 2013 in
allen offenen (noch nicht oder noch nicht endgültig rechtskräftig veranlagten)
Fällen anzuwenden.
Die BMF-Info ist unter folgendem Link abrufbar:
https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e7s1&segmentId=47b0b249-49714001-b14d-ae27bb04a1e6
Bausparprämie und Prämie für
Zukunftsvorsorge für das Jahr 2015
Einkommensteuergesetz
Die Bausparprämie für das Kalenderjahr 2015 beträgt laut Erlass des BMF vom
3. Oktober 2014 unverändert zum Vorjahr 1,5% der prämienbegünstigten
Einzahlungen. Die prämienbegünstigten Einzahlungen für das Jahr 2015 belaufen
sich auf höchstens EUR 1.200,00.
Die staatliche Prämie bei der Zukunftsvorsorge beträgt für das Kalenderjahr 2015
4,25%. Im Jahr 2015 wird die Prämie auf Einzahlungen bis höchstens
EUR 2.561,22 (2014: EUR 2.495,12) gewährt.
VfGH: Keine verfassungsrechtlichen
Bedenken gegen Absetzbarkeit des
Kirchenbeitrages
Einkommensteuergesetz
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hält in der Entscheidung vom 7. Oktober 2014
(B 905/2013) fest, dass es nicht verfassungswidrig ist, dass Beiträge zu Vereinen
oder gesetzlich nicht anerkannten Religionsgemeinschaften nicht als
Kirchenbeiträge und somit nicht als Sonderausgabe steuerlich absetzbar sind. Nach
Ansicht des VfGH liegt es somit im rechtspolitischen Gestaltungsraum des
Gesetzgebers, wenn dieser beim Kirchenbeitrag als abzugsfähige Sonderausgabe
auf „gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften“ abstellt.
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EuGH: Vorliegen einer festen
Niederlassung des Dienstleistungsempfängers
Umsatzsteuergesetz
Der EuGH hatte in der Rechtssache Welmory vom 16. Oktober 2014 (C-605/12)
hinsichtlich der Leistungsortbestimmung zu beurteilen, ob eine feste Niederlassung
des Dienstleistungsempfängers begründet wird, wenn dieser zur Ausübung seiner
eigenen unternehmerischen Tätigkeit die Infrastruktur seines Dienstleistungserbringers nutzt.
Im konkreten Fall nutzte eine zypriotische Gesellschaft Leistungen ihrer polnischen
Tochtergesellschaft, um damit selbst Leistungen an polnische Kunden zu
erbringen. Der EuGH hatte die Frage zu beantworten, ob die Leistungen der
polnischen Tochtergesellschaft an eine polnische feste Niederlassung der
zypriotischen Gesellschaft erbracht werden.
Der EuGH hat hierzu ausgeführt, dass eine feste Niederlassung des
Leistungsempfängers einen hinreichenden Grad an Beständigkeit und eine Struktur
voraussetzt, die es von den personellen und technischen Mitteln her erlaubt,
Dienstleistungen für den eigenen Bedarf zu empfangen und dort zu verwenden.
Diese Voraussetzung besteht auch dann, wenn die Möglichkeit zur Ausübung einer
wirtschaftlichen Tätigkeit im fraglichen Land ohne personelle und sachliche Mittel
bestünde. Im konkreten Fall sei zumindest eine geeignete Struktur hinsichtlich
personeller und technischer Ausstattung (z.B. Computerausstattung, Server und
Software) erforderlich damit eine feste Niederlassung der zypriotischen
Gesellschaft angenommen werden kann, die Leistungen in Polen empfangen kann.
Diese Ausstattung muss die zypriotische Gesellschaft selbst haben. Ausstattungen,
die in der Leistung der polnischen Gesellschaft enthalten sind, sind für die
Beurteilung der Frage, ob die polnische Gesellschaft ihre Leistung an eine feste
Niederlassung der zypriotischen Gesellschaft in Polen erbringt, nicht relevant.
Ebenfalls unbeachtlich ist, ob die wirtschaftlichen Tätigkeiten des
Dienstleistungsempfängers und des Leistungserbringers auf Basis eines
Kooperationsvertrages eine ökonomische Einheit bilden.
EuGH: Rechtssicherheit i.Z.m. den
Beweisanforderungen bei
innergemeinschaftlichen Lieferungen
Umsatzsteuergesetz
Der EuGH hatte in der Rechtssache Traum vom 9. Oktober 2014 (C-492/13) zu
beurteilen, ob die Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen versagt
werden kann, wenn zusätzlich zu einer von den Finanzbehörden aufgestellten Liste
betreffend Nachweispflichten geforderte Unterlagen nicht vorhanden sind bzw.
Systemfehler sowie verspätete Wartungen hinsichtlich UID-Nummern zu falschen
Informationen führen.
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EuGH: Rechtssicherheit i.Z.m. den Beweisanforderungen bei
innergemeinschaftlichen Lieferungen
Dies hat der EuGH verneint. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass sich ein
Steuerpflichtiger darauf verlassen können muss, dass eine von den
Finanzbehörden aufgestellte Liste betreffend Nachweispflichten vollständig ist.
Weiters können Systemfehler und verspätete Wartungen (im vorliegenden Fall
rückwirkende Löschung einer UID-Nummer aus der MIAS-Datenbank) nicht dem
Steuerpflichtigen zur Last gelegt werden. Der EuGH hat betont, dass dies
insbesondere dann gilt, wenn die Nachweise für die Steuerfreiheit zunächst von
den Finanzbehörden akzeptiert wurden und erst bei einer späteren Kontrolle
weitere Beweise gefordert bzw. Fehler festgestellt werden.
Der EuGH hält darüber hinaus fest, dass die Steuerbefreiung zu versagen wäre,
wenn der Lieferant von einer Steuerhinterziehung durch den Erwerber wusste oder
wissen hätte müssen, und nicht alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung
ergriffen hat.
Das Urteil zeigt, wie wichtig eine regelmäßige Abfrage inklusive Dokumentation von
UID-Nummern in der Praxis ist. Wir unterstützen Sie hierbei gerne mit einer
Software, die UID-Massenabfragen inklusive Dokumentation auf Knopfdruck
erlaubt. Diesbezüglich steht Ihnen Raffaela Herges-Geier ([email protected]) gerne zur Verfügung.
BFG-Rechtsprechung zur Steuerfreiheit
bei Kauf von Grund und Gebäuden durch
getrennte Verträge
Umsatzsteuergesetz
Gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit. a UStG sind Umsätze von Grundstücken unecht
steuerbefreit. Die Befreiung greift auch für Umsätze von Grundstücken samt
Gebäuden, sofern es sich um einen einheitlichen Vorgang handelt.
Diesbezüglich stellt das BFG in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung
(RV/3100404/2012 vom 7.3.2014) klar, dass der Erwerb eines Grundstücks und
des darauf zu errichtenden Gebäudes von verschiedenen Lieferanten durch
rechtlich getrennte Vorgänge keine einheitliche Leistung darstellt. Somit kann die
Errichtung des Gebäudes nicht als steuerfreie Grundstückslieferung behandelt
werden.
Ergebnisse des Salzburger Steuerdialogs
2014 – Umsatzsteuer
Umsatzsteuergesetz
Reihengeschäft bei kurzfristiger Zwischenlagerung und Wechsel der
Transportorganisation der Waren
Bei Zwischenlagerung von Waren und in weiterer Folge Änderung der Organisation
des Transports liegt keine einheitliche Warenbewegung vor. Die
Transportunterbrechung ist derjenigen Partei zuzuordnen, in deren Lager die
Waren zwischengelagert werden. Als Reihengeschäft kommen die vorgelagerte
und/oder die nachgelagerte Warenbewegung in Betracht. Der Lagerbesitzer
fungiert somit als letzter Abnehmer und/oder erster Lieferer in der Reihe.
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Ergebnisse des Salzburger Steuerdialogs 2014 –
Umsatzsteuer
Anstelle des Lagerbesitzers kann jedoch auch einer anderen Partei der Reihe die
Transportunterbrechung zugeordnet werden, wenn dieser unmittelbar bei
Eintreffen der Waren im Lager die Verfügungsmacht über die Waren übertragen
wird. Dies kann dann der Fall sein, wenn diese andere Partei Risiko und Kosten für
alle für sie in das Lager transportierten Waren trägt und z.B. aus entsprechender
Adressierung bzw. Kennzeichnung in den Frachtdokumenten die Zuordnung der
Verfügungsmacht auf diese andere Partei ersichtlich ist. Hierbei ist darauf zu
achten, dass die entsprechenden Vereinbarungen nachweisbar vorliegen.
Reihengeschäft bei Übergabe von Handelspapieren bei bereits begonnenem
Transport der Waren
Die Eigentumsübertragung mittels Übergabe von Handelspapieren ist für die
Beurteilung des Lieferorts bei bewegten Lieferungen unerheblich. Der Leistungsort
bestimmt sich bei bewegten Lieferungen zwingend danach, wo sich die Ware zum
Zeitpunkt der Entscheidung über den Transport zum Endabnehmer befindet.
Auch zivilrechtliche Vereinbarungen wie beispielsweise Incoterms können zu
keinem anderen Ergebnis hinsichtlich der Beurteilung des Leistungsorts führen.
Lediglich eine Berücksichtigung der Lieferbedingungen bei der Feststellung des
tatsächlichen Sachverhalts ist möglich.
Ergebnisse des Salzburger Steuerdialogs
2014 – Normverbrauchsabgabe und
Kraftfahrzeugsteuer
Normverbrauchsabgabe
Kraftfahrzeugsteuer
Standortvermutung von Unternehmensfahrzeugen i.Z.m. NoVA- und KFZSteuerpflicht
Werden Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen von Personen mit
Hauptwohnsitz im Inland nach Österreich gebracht und hier verwendet, so gilt
unter Beachtung der Monatsfrist grundsätzlich das Inland als dauernder Standort
des Fahrzeugs. Um zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, ist zwingend die
Erbringung eines Gegenbeweises erforderlich.
►
ausländischer Einzelunternehmer mit Hauptwohnsitz im Inland
Hinsichtlich des Gegenbeweises ist es im Fall von ausländischen
Einzelunternehmern mit Hauptwohnsitz im Inland jedenfalls erforderlich, dass
das Fahrzeug betrieblich nahezu ausschließlich im Ausland verwendet wird.
Diesbezüglich ist von einem Grenzwert von mindestens 80% der
Gesamtfahrten für betriebliche Zwecke (dies inkludiert nicht die Fahrten
zwischen Wohnung und Betrieb) auszugehen. Weiters ist eine
Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen, wie beispielsweise
hinsichtlich des regelmäßigen Orts des Fahrzeugs und der Art der
Verwendung.
►
Nutzung durch Arbeitnehmer
Bei der Zurverfügungstellung von Fahrzeugen ausländischer Arbeitgeber an
Arbeitnehmer mit Hauptwohnsitz im Inland ist eine Gesamtbetrachtung der
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Ergebnisse des Salzburger Steuerdialogs 2014 –
Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer
Verhältnisse hinsichtlich der Standortvermutung entscheidend. Ist die
Nutzung des Fahrzeuges durch den Arbeitnehmer für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte gestattet, jegliche weitere private Verwendung
jedoch untersagt, so ist das Fahrzeug dem Arbeitgeber zuzurechnen. Der
dauernde Standort des Fahrzeugs liegt folglich am Sitz des Unternehmens im
Ausland. Beachtlich wird auch sein, ob eine inländische Betriebsstätte vorliegt
oder nicht.
►
Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer
Aufgrund der unbeschränkten Verfügungsmacht über das Fahrzeug ist
nachzuweisen, dass Fahrten ausgehend vom ausländischen Betriebsstandort
zu mehr als 80% betrieblich veranlasst im Ausland durchgeführt werden, um
den dauernden Standort im Ausland zu begründen. Die Fahrten zwischen
Wohnung und Betriebsstandort sind hierbei außer Acht zu lassen. Werden
jedoch auch vom inländischen Hauptwohnsitz betrieblich veranlasste Fahrten
vorgenommen und wird dadurch die 80%-Grenze unterschritten, so ist die
Standortvermutung des Fahrzeugs im Inland nicht widerlegt.
Bei Entstehen einer NoVA-Pflicht kommen der Zulassungsbesitzer
(ausländisches Unternehmen) und der Verwender des Fahrzeugs
(Gesellschafter-Geschäftsführer) als Abgabenschuldner in Betracht.
Hinsichtlich einer etwaigen KFZ-Steuerpflicht ist der Verwender des
Fahrzeuges im Inland (Gesellschafter-Geschäftsführer) alleiniger
Abgabenschuldner.
NoVA-Vergütung bei Verbringung bzw. Lieferung eines Fahrzeuges ins Ausland
Bei Verkauf eines Fahrzeuges durch einen inländischen Unternehmer (kein
Fahrzeughändler) an einen ausländischen befugten Fahrzeughändler erfolgt die
Fahrzeugbewegung aufgrund eines Liefertatbestands. Eine Einstufung des
Transports als Verbringung des Fahrzeuges ist daher ausgeschlossen. Aus diesem
Grund kann die Vergütung der Normverbrauchsabgabe nur vom inländischen
Unternehmer beantragt werden. Hierbei unerheblich ist, welche Partei den
Transport organisiert.
Intrastat – Neue Meldeschwellen ab dem
Berichtsjahr 2015
Intrastat
Gegenstand der Außenhandelsstatistik Österreichs (INTRASTAT) ist der
grenzüberschreitende Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union.
INTRASTAT meldepflichtig sind Unternehmen, deren Wareneingänge aus EUMitgliedstaaten bzw. deren Warenversendungen in EU-Mitgliedstaaten den
festgelegten Schwellenwert übersteigen. Der Schwellenwert für die Meldepflicht im
Rahmen der INTRASTAT-Erhebung wurde ab dem Berichtsmonat Jänner 2015
sowohl eingangs- als auch versendungsseitig von EUR 550.000 auf EUR 750.000
angehoben. Wird die Schwelle erst im laufenden Kalenderjahr 2015 überschritten,
sind ab jenem Monat, in dem diese Überschreitung erfolgt, statistische Meldungen
abzugeben.
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Tschechien – Neuer Umsatzsteuersatz ab
2015
Umsatzsteuergesetz
Tschechien wird voraussichtlich ab Jänner 2015 einen dritten Mehrwertsteuersatz
einführen. Zusätzlich zu dem aktuellen Normalsteuersatz i.H.v. 21% und dem
ermäßigten Steuersatz i.H.v. 15% soll ein weiterer ermäßigter Steuersatz i.H.v.
10% gelten. Dieser soll Anwendung finden für Medikamente, Bücher und
Säuglingsnahrung.
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