Nr. 23
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Ausgabe 23/2014 | 21. Oktober 2014 Tax Short Cuts Aktuelle Steuerinformationen für Österreich von EY Inhalt 01 BMF-Info: Steuerliche Behandlung von Entgelten bei Einräumung von Leitungsrechten 02 Bausparprämie und Prämie für Zukunftsvorsorge für das Jahr 2015 02 VfGH: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Absetzbarkeit des Kirchenbeitrages 03 EuGH: Vorliegen einer festen Niederlassung des Dienstleistungsempfängers 03 EuGH: Rechtssicherheit i.Z.m. den Beweisanforderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen BMF-Info: Steuerliche Behandlung von Entgelten bei Einräumung von Leitungsrechten Das BMF hat in seiner Information vom 7. Oktober 2014 (BMF-010203/0340-VI/2014) die Regelung der EStR 2000 Rz 5174 ersetzt und erläutert, wie der steuerfreie Anteil einer Entschädigungssumme bei Einräumung von Leitungsrechten (insbesondere Strom- und Gasleitungen) bestimmt wird. Gemäß dem BMF ist bei Entgelten i.Z.m. Leitungsrechten bis zu einer jährlichen Gesamthöhe von EUR 30.000,00 bzw. Einmalentgelten bis zu EUR 50.000,00 wie folgt vorzugehen: ► Umfasst die gesamte Entschädigungszahlung nur landwirtschaftlich bzw. land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen mit einem Waldanteil von max. 10% und befindet sich auf diesen kein Maststandort (z.B. Gasleitung, Stromleitung mit reiner Überspannung), kann ein steuerpflichtiger Anteil von 70% des Gesamtentgeltes angenommen werden. Befindet sich auf der Fläche jedoch ein Maststandort, kann ein steuerpflichtiger Anteil von 55% des Gesamtentgeltes angenommen werden. Folglich sind je nach Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein eines Maststandortes 30% bzw. 45% des Gesamtentgeltes steuerfrei. ► Umfasst die gesamte Entschädigungszahlung land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen mit einem Waldanteil über 10%, jedoch unter 70%, kann ein steuerpflichtiger Anteil von 55% des Gesamtentgeltes angenommen werden. Somit sind 45% des Gesamtentgeltes steuerfrei. 04 BFG-Rechtsprechung zur Steuerfreiheit bei Kauf von Grund und Gebäuden durch getrennte Verträge 04 Ergebnisse des Salzburger Steuerdialogs 2014 – Umsatzsteuer 05 Ergebnisse des Salzburger Steuerdialogs 2014 – Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer 06 Intrastat – Neue Meldeschwellen ab dem Berichtsjahr 2015 07 Tschechien – Neuer Umsatzsteuersatz ab 2015 BMF-Info: Steuerliche Behandlung von Entgelten bei Einräumung von Leitungsrechten ► Umfasst die gesamte Entschädigungszahlung nur forstwirtschaftlich bzw. land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen mit einem Waldanteil über 70%, kann ein steuerpflichtiger Anteil von 40% des Gesamtentgeltes angenommen werden. Somit sind 60% des Gesamtentgeltes steuerfrei. Bei höheren Beträgen ist eine Feststellung im Einzelfall zu treffen, um den steuerfreien Anteil zu ermitteln. Dabei kann auch von einer Feststellung abgesehen werden und ein steuerfreier Betrag bestimmt werden, der den oben angeführten Anteilen bezogen auf EUR 30.000,00 bzw. EUR 50.000,00 entspricht. Die Neuregelung ist ab der Veranlagung 2014 sowie für Veranlagungen bis 2013 in allen offenen (noch nicht oder noch nicht endgültig rechtskräftig veranlagten) Fällen anzuwenden. Die BMF-Info ist unter folgendem Link abrufbar: https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e7s1&segmentId=47b0b249-49714001-b14d-ae27bb04a1e6 Bausparprämie und Prämie für Zukunftsvorsorge für das Jahr 2015 Einkommensteuergesetz Die Bausparprämie für das Kalenderjahr 2015 beträgt laut Erlass des BMF vom 3. Oktober 2014 unverändert zum Vorjahr 1,5% der prämienbegünstigten Einzahlungen. Die prämienbegünstigten Einzahlungen für das Jahr 2015 belaufen sich auf höchstens EUR 1.200,00. Die staatliche Prämie bei der Zukunftsvorsorge beträgt für das Kalenderjahr 2015 4,25%. Im Jahr 2015 wird die Prämie auf Einzahlungen bis höchstens EUR 2.561,22 (2014: EUR 2.495,12) gewährt. VfGH: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Absetzbarkeit des Kirchenbeitrages Einkommensteuergesetz Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hält in der Entscheidung vom 7. Oktober 2014 (B 905/2013) fest, dass es nicht verfassungswidrig ist, dass Beiträge zu Vereinen oder gesetzlich nicht anerkannten Religionsgemeinschaften nicht als Kirchenbeiträge und somit nicht als Sonderausgabe steuerlich absetzbar sind. Nach Ansicht des VfGH liegt es somit im rechtspolitischen Gestaltungsraum des Gesetzgebers, wenn dieser beim Kirchenbeitrag als abzugsfähige Sonderausgabe auf „gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften“ abstellt. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 23/2014 | 21. Oktober 2014 2 EuGH: Vorliegen einer festen Niederlassung des Dienstleistungsempfängers Umsatzsteuergesetz Der EuGH hatte in der Rechtssache Welmory vom 16. Oktober 2014 (C-605/12) hinsichtlich der Leistungsortbestimmung zu beurteilen, ob eine feste Niederlassung des Dienstleistungsempfängers begründet wird, wenn dieser zur Ausübung seiner eigenen unternehmerischen Tätigkeit die Infrastruktur seines Dienstleistungserbringers nutzt. Im konkreten Fall nutzte eine zypriotische Gesellschaft Leistungen ihrer polnischen Tochtergesellschaft, um damit selbst Leistungen an polnische Kunden zu erbringen. Der EuGH hatte die Frage zu beantworten, ob die Leistungen der polnischen Tochtergesellschaft an eine polnische feste Niederlassung der zypriotischen Gesellschaft erbracht werden. Der EuGH hat hierzu ausgeführt, dass eine feste Niederlassung des Leistungsempfängers einen hinreichenden Grad an Beständigkeit und eine Struktur voraussetzt, die es von den personellen und technischen Mitteln her erlaubt, Dienstleistungen für den eigenen Bedarf zu empfangen und dort zu verwenden. Diese Voraussetzung besteht auch dann, wenn die Möglichkeit zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit im fraglichen Land ohne personelle und sachliche Mittel bestünde. Im konkreten Fall sei zumindest eine geeignete Struktur hinsichtlich personeller und technischer Ausstattung (z.B. Computerausstattung, Server und Software) erforderlich damit eine feste Niederlassung der zypriotischen Gesellschaft angenommen werden kann, die Leistungen in Polen empfangen kann. Diese Ausstattung muss die zypriotische Gesellschaft selbst haben. Ausstattungen, die in der Leistung der polnischen Gesellschaft enthalten sind, sind für die Beurteilung der Frage, ob die polnische Gesellschaft ihre Leistung an eine feste Niederlassung der zypriotischen Gesellschaft in Polen erbringt, nicht relevant. Ebenfalls unbeachtlich ist, ob die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Dienstleistungsempfängers und des Leistungserbringers auf Basis eines Kooperationsvertrages eine ökonomische Einheit bilden. EuGH: Rechtssicherheit i.Z.m. den Beweisanforderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Umsatzsteuergesetz Der EuGH hatte in der Rechtssache Traum vom 9. Oktober 2014 (C-492/13) zu beurteilen, ob die Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen versagt werden kann, wenn zusätzlich zu einer von den Finanzbehörden aufgestellten Liste betreffend Nachweispflichten geforderte Unterlagen nicht vorhanden sind bzw. Systemfehler sowie verspätete Wartungen hinsichtlich UID-Nummern zu falschen Informationen führen. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 23/2014 | 21. Oktober 2014 3 EuGH: Rechtssicherheit i.Z.m. den Beweisanforderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Dies hat der EuGH verneint. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass sich ein Steuerpflichtiger darauf verlassen können muss, dass eine von den Finanzbehörden aufgestellte Liste betreffend Nachweispflichten vollständig ist. Weiters können Systemfehler und verspätete Wartungen (im vorliegenden Fall rückwirkende Löschung einer UID-Nummer aus der MIAS-Datenbank) nicht dem Steuerpflichtigen zur Last gelegt werden. Der EuGH hat betont, dass dies insbesondere dann gilt, wenn die Nachweise für die Steuerfreiheit zunächst von den Finanzbehörden akzeptiert wurden und erst bei einer späteren Kontrolle weitere Beweise gefordert bzw. Fehler festgestellt werden. Der EuGH hält darüber hinaus fest, dass die Steuerbefreiung zu versagen wäre, wenn der Lieferant von einer Steuerhinterziehung durch den Erwerber wusste oder wissen hätte müssen, und nicht alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung ergriffen hat. Das Urteil zeigt, wie wichtig eine regelmäßige Abfrage inklusive Dokumentation von UID-Nummern in der Praxis ist. Wir unterstützen Sie hierbei gerne mit einer Software, die UID-Massenabfragen inklusive Dokumentation auf Knopfdruck erlaubt. Diesbezüglich steht Ihnen Raffaela Herges-Geier ([email protected]) gerne zur Verfügung. BFG-Rechtsprechung zur Steuerfreiheit bei Kauf von Grund und Gebäuden durch getrennte Verträge Umsatzsteuergesetz Gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit. a UStG sind Umsätze von Grundstücken unecht steuerbefreit. Die Befreiung greift auch für Umsätze von Grundstücken samt Gebäuden, sofern es sich um einen einheitlichen Vorgang handelt. Diesbezüglich stellt das BFG in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (RV/3100404/2012 vom 7.3.2014) klar, dass der Erwerb eines Grundstücks und des darauf zu errichtenden Gebäudes von verschiedenen Lieferanten durch rechtlich getrennte Vorgänge keine einheitliche Leistung darstellt. Somit kann die Errichtung des Gebäudes nicht als steuerfreie Grundstückslieferung behandelt werden. Ergebnisse des Salzburger Steuerdialogs 2014 – Umsatzsteuer Umsatzsteuergesetz Reihengeschäft bei kurzfristiger Zwischenlagerung und Wechsel der Transportorganisation der Waren Bei Zwischenlagerung von Waren und in weiterer Folge Änderung der Organisation des Transports liegt keine einheitliche Warenbewegung vor. Die Transportunterbrechung ist derjenigen Partei zuzuordnen, in deren Lager die Waren zwischengelagert werden. Als Reihengeschäft kommen die vorgelagerte und/oder die nachgelagerte Warenbewegung in Betracht. Der Lagerbesitzer fungiert somit als letzter Abnehmer und/oder erster Lieferer in der Reihe. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 23/2014 | 21. Oktober 2014 4 Ergebnisse des Salzburger Steuerdialogs 2014 – Umsatzsteuer Anstelle des Lagerbesitzers kann jedoch auch einer anderen Partei der Reihe die Transportunterbrechung zugeordnet werden, wenn dieser unmittelbar bei Eintreffen der Waren im Lager die Verfügungsmacht über die Waren übertragen wird. Dies kann dann der Fall sein, wenn diese andere Partei Risiko und Kosten für alle für sie in das Lager transportierten Waren trägt und z.B. aus entsprechender Adressierung bzw. Kennzeichnung in den Frachtdokumenten die Zuordnung der Verfügungsmacht auf diese andere Partei ersichtlich ist. Hierbei ist darauf zu achten, dass die entsprechenden Vereinbarungen nachweisbar vorliegen. Reihengeschäft bei Übergabe von Handelspapieren bei bereits begonnenem Transport der Waren Die Eigentumsübertragung mittels Übergabe von Handelspapieren ist für die Beurteilung des Lieferorts bei bewegten Lieferungen unerheblich. Der Leistungsort bestimmt sich bei bewegten Lieferungen zwingend danach, wo sich die Ware zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Transport zum Endabnehmer befindet. Auch zivilrechtliche Vereinbarungen wie beispielsweise Incoterms können zu keinem anderen Ergebnis hinsichtlich der Beurteilung des Leistungsorts führen. Lediglich eine Berücksichtigung der Lieferbedingungen bei der Feststellung des tatsächlichen Sachverhalts ist möglich. Ergebnisse des Salzburger Steuerdialogs 2014 – Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer Normverbrauchsabgabe Kraftfahrzeugsteuer Standortvermutung von Unternehmensfahrzeugen i.Z.m. NoVA- und KFZSteuerpflicht Werden Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland nach Österreich gebracht und hier verwendet, so gilt unter Beachtung der Monatsfrist grundsätzlich das Inland als dauernder Standort des Fahrzeugs. Um zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, ist zwingend die Erbringung eines Gegenbeweises erforderlich. ► ausländischer Einzelunternehmer mit Hauptwohnsitz im Inland Hinsichtlich des Gegenbeweises ist es im Fall von ausländischen Einzelunternehmern mit Hauptwohnsitz im Inland jedenfalls erforderlich, dass das Fahrzeug betrieblich nahezu ausschließlich im Ausland verwendet wird. Diesbezüglich ist von einem Grenzwert von mindestens 80% der Gesamtfahrten für betriebliche Zwecke (dies inkludiert nicht die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb) auszugehen. Weiters ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen, wie beispielsweise hinsichtlich des regelmäßigen Orts des Fahrzeugs und der Art der Verwendung. ► Nutzung durch Arbeitnehmer Bei der Zurverfügungstellung von Fahrzeugen ausländischer Arbeitgeber an Arbeitnehmer mit Hauptwohnsitz im Inland ist eine Gesamtbetrachtung der EY Tax Short Cuts, Ausgabe 23/2014 | 21. Oktober 2014 5 Ergebnisse des Salzburger Steuerdialogs 2014 – Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer Verhältnisse hinsichtlich der Standortvermutung entscheidend. Ist die Nutzung des Fahrzeuges durch den Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gestattet, jegliche weitere private Verwendung jedoch untersagt, so ist das Fahrzeug dem Arbeitgeber zuzurechnen. Der dauernde Standort des Fahrzeugs liegt folglich am Sitz des Unternehmens im Ausland. Beachtlich wird auch sein, ob eine inländische Betriebsstätte vorliegt oder nicht. ► Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer Aufgrund der unbeschränkten Verfügungsmacht über das Fahrzeug ist nachzuweisen, dass Fahrten ausgehend vom ausländischen Betriebsstandort zu mehr als 80% betrieblich veranlasst im Ausland durchgeführt werden, um den dauernden Standort im Ausland zu begründen. Die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstandort sind hierbei außer Acht zu lassen. Werden jedoch auch vom inländischen Hauptwohnsitz betrieblich veranlasste Fahrten vorgenommen und wird dadurch die 80%-Grenze unterschritten, so ist die Standortvermutung des Fahrzeugs im Inland nicht widerlegt. Bei Entstehen einer NoVA-Pflicht kommen der Zulassungsbesitzer (ausländisches Unternehmen) und der Verwender des Fahrzeugs (Gesellschafter-Geschäftsführer) als Abgabenschuldner in Betracht. Hinsichtlich einer etwaigen KFZ-Steuerpflicht ist der Verwender des Fahrzeuges im Inland (Gesellschafter-Geschäftsführer) alleiniger Abgabenschuldner. NoVA-Vergütung bei Verbringung bzw. Lieferung eines Fahrzeuges ins Ausland Bei Verkauf eines Fahrzeuges durch einen inländischen Unternehmer (kein Fahrzeughändler) an einen ausländischen befugten Fahrzeughändler erfolgt die Fahrzeugbewegung aufgrund eines Liefertatbestands. Eine Einstufung des Transports als Verbringung des Fahrzeuges ist daher ausgeschlossen. Aus diesem Grund kann die Vergütung der Normverbrauchsabgabe nur vom inländischen Unternehmer beantragt werden. Hierbei unerheblich ist, welche Partei den Transport organisiert. Intrastat – Neue Meldeschwellen ab dem Berichtsjahr 2015 Intrastat Gegenstand der Außenhandelsstatistik Österreichs (INTRASTAT) ist der grenzüberschreitende Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union. INTRASTAT meldepflichtig sind Unternehmen, deren Wareneingänge aus EUMitgliedstaaten bzw. deren Warenversendungen in EU-Mitgliedstaaten den festgelegten Schwellenwert übersteigen. Der Schwellenwert für die Meldepflicht im Rahmen der INTRASTAT-Erhebung wurde ab dem Berichtsmonat Jänner 2015 sowohl eingangs- als auch versendungsseitig von EUR 550.000 auf EUR 750.000 angehoben. Wird die Schwelle erst im laufenden Kalenderjahr 2015 überschritten, sind ab jenem Monat, in dem diese Überschreitung erfolgt, statistische Meldungen abzugeben. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 23/2014 | 21. Oktober 2014 6 Tschechien – Neuer Umsatzsteuersatz ab 2015 Umsatzsteuergesetz Tschechien wird voraussichtlich ab Jänner 2015 einen dritten Mehrwertsteuersatz einführen. Zusätzlich zu dem aktuellen Normalsteuersatz i.H.v. 21% und dem ermäßigten Steuersatz i.H.v. 15% soll ein weiterer ermäßigter Steuersatz i.H.v. 10% gelten. Dieser soll Anwendung finden für Medikamente, Bücher und Säuglingsnahrung. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 23/2014 | 21. Oktober 2014 7 Ansprechpartner Feedback Business Tax Wenn Sie kontaktiert werden möchten, Rückfragen oder Vorschläge haben, senden Sie bitte ein E-Mail an: Feedback Mag. Andreas Stefaner Telefon +43 1 211 70 1041 [email protected] Archiv International Tax Ältere Ausgaben dieses Newsletters finden Sie hier: Archiv Dr. Roland Rief Telefon +43 1 211 70 1257 [email protected] Website Indirect Tax Besuchen Sie unsere Website und informieren Sie sich über unsere Dienstleistungen, Aktivitäten und aktuellen Veranstaltungen: Website MMag. Ingrid Rattinger Telefon +43 1 211 70 1251 [email protected] Abmeldung Medieninhaber und Herausgeber Wenn Sie diesen Newsletter in Zukunft nicht mehr erhalten wollen, senden Sie bitte eine E-Mail unter Angabe Ihres Namens und Ihrer E-MailAdresse an: Abmeldung Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. („EY“) Wagramer Straße 19, IZD-Tower 1220 Wien Verantwortlicher Partner Mag. Andreas Stefaner Telefon +43 1 211 70 1041 [email protected] EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory Die globale EY-Organisation im Überblick EY ist einer der globalen Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, dynamischen Teams, einer ausgeprägten Kundenorientierung und individuell zugeschnittenen Dienstleistungen. Unser Ziel ist es, die Funktionsweise wirtschaftlich relevanter Prozesse in unserer Welt zu verbessern – für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unsere Kunden sowie die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch „Building a better working world“. 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