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Ausgabe 01/2016 | 13. Jänner 2016 Tax Short Cuts Aktuelle Steuerinformationen für Österreich von EY Steuerliche Änderungen 2016 Inhalt 01 Steuerliche Änderungen 2016 09 Aktuelle Veröffentlichungen 09 Update: Liste der Länder mit umfassender Amtshilfe 10 BMF: Information betreffend Kinderbetreuungskosten Im Jahr 2015 wurden zahlreiche Gesetzesänderungen umgesetzt, die für das Jahr 2016 zur Anwendung kommen. Wir haben nachfolgend die wesentlichsten Änderungen nochmals zusammengefasst. Tarifentlastung-Einkommensteuer • Das neue Tarifmodel umfasst sechs Steuerstufen, wobei der Eingangssteuersatz ab EUR 11.000 von bislang 36,5% auf 25% gesenkt wurde und bis EUR 18.000 anwendbar ist. • Einkommensteile über EUR 18.000 werden mit 35%, über EUR 31.000 mit 42% und von EUR 60.000 bis EUR 90.000 mit 48% besteuert. 11 Update: Nutzungsdauer von Baugeräten der Österreichischen Baugeräteliste • Der Grenzsteuersatz von 50% ist für Einkommensteile ab EUR 90.000 11 BMF: Erlass zur Durchführung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes • Der neue Spitzensteuersatz für Einkommen über EUR 1 Mio. beträgt 55%. 11 Doppelbesteuerungsabkommen mit Chile 13 Doppelbesteuerungsabkommen mit Montenegro 14 Ausgleichstaxe 2016 nach dem BEinstG anwendbar. Weitere Entlastungen • Der Arbeitnehmerabsetzbetrag wurde in den Verkehrsabsetzbetrag integriert und auf EUR 400 p.a. erhöht. • Die Negativsteuer (künftig bezeichnet als SV-Rückerstattung) für Geringverdiener beträgt 50% der SV-Beiträge und maximal EUR 400 p.a. Dieser Betrag erhöht sich bei Pendlern auf maximal EUR 500 p.a. Steuerliche Änderungen 2016 Einkommensteuergesetz Körperschaftsteuergesetz • Kleinpensionisten haben erstmals Anspruch auf eine Steuergutschrift i.H.v. 50% der SV-Beiträge, maximal EUR 110. Für 2015 beträgt die SVRückerstattung maximal EUR 55. • Gering verdienenden Pendlern (Jahreseinkommen bis zu EUR 12.200) steht ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag von EUR 690 p.a. zu. Bis zu einem Jahreseinkommen von EUR 13.000 reduziert sich der Verkehrsabsetzbetrag einschleifend auf EUR 400 p.a.; Pendlerzuschlag und -ausgleichsbetrag entfallen. • Der Kinderfreibetrag beträgt EUR 440 pro Kind (bisher EUR 220). Bei Splitting erhöht sich der Betrag von EUR 132 auf je EUR 300. Änderungen bei der Einlagenrückzahlung • Im Bereich der Einlagenrückzahlung wird in weiten Teilen die Rechtslage vor dem Steuerreformgesetz 2015/16 wieder hergestellt. Unternehmensrechtliche Ausschüttungen können daher wieder steuerlich entweder als Gewinnausschüttung oder als KESt-freie Einlagenrückzahlung behandelt werden. • Für Einlagenrückzahlungen muss ein positiver Einlagenstand und für Gewinnausschüttungen eine positive Innenfinanzierung gewähleistet sein. • Evidenzierung mittels Innenfinanzierung-Evidenzkonto (Stand der Innenfinanzierung) und Einlagen-Evidenzkonto (Stand der Außenfinazierung) • Bei der Ermittlung des Standes der Innenfinanzierung bleiben verdeckte Einlagen und erhaltene Einlagenrückzahlungen sowie nach § 235 Abs. 1 UGB ausschüttungsgesperrte Beträge außer Ansatz. • Gilt für Ausschüttungen, die nach dem 31. Dezember 2015 beschlossen werden. Gebäudeabschreibung • Gebäude im betrieblichen Bereich dürfen einheitlich nur mehr mit 2,5% abgeschrieben werden. • Betriebsgebäude, die zu Wohnzwecken vermietet werden, sind mit 1,5% abzuschreiben. • Bei Vermietung und Verpachtung ist für das pauschale Aufteilungs- verhältnis für bebaute Grundstücke der Grundanteil mit 40% festgeschrieben. Der Nachweis eines niedrigeren Grundanteils ist möglich. Die Verordnung zur Ermittlung des Grundanteils, die GrundanteilVerordnung, liegt bereits als Begutachtungsentwurf vor. • Der Verteilungszeitraum von Instandsetzungs- und wahlweise Instandhaltungsaufwendungen wird auf 15 Jahre verlängert. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 01/2016 | 2 Steuerliche Änderungen 2016 Immobilienertragsteuer • Erhöhung der Immobilienertragsteuer von 25% auf 30% (für Körperschaften bleibt der Steuersatz von 25%). • Ersatzlose Streichung des Inflationsabschlags. • Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen sind im Ausmaß von 60% primär über 15 Jahre zu verteilen und nur über Antrag sofort mit Vermietungseinkünften zu verrechnen. Wartetastenregelung für Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern • Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern sind nicht mehr ausgleichsoder vortragsfähig, sofern durch den Verlust ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Dies gilt nicht für Wirtschaftsgüter im Sonderbetriebsvermögen. • Als kapitalistische Mitunternehmer gelten jene Gesellschafter, die Dritten gegenüber nicht oder nur eingeschränkt haften und keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative entfalten. • Die Verluste sind auf Wartetaste zu legen und können in Folgejahren nur mit Gewinnen aus der Beteiligung oder mit geleisteten Einlagen verrechnet werden. • Die Neuregelung betrifft insbesondere Kommanditisten und atypisch stille Gesellschafter. • Wird der kapitalistische Mitunternehmer zu einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter gemäß § 128 UGB, werden sämtliche Wartetastenverluste ab diesem Veranlagungsjahr zu ausgleichs- und vortragsfähigen Verlusten. Wegzugsbesteuerung • Betrieblicher Bereich: Ersetzung des Nichtfestsetzungskonzepts gegenüber EU-/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe durch das Ratenzahlungskonzept. Entrichtung der Abgabenschuld für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens verteilt über 7 Jahre; für Umlaufvermögen verteilt über 2 Jahre. Das Ratenzahlungskonzept gilt auch für Umgründungen, bei denen das Besteuerungsrecht der Republik Österreich eingeschränkt wird. • Außerbetrieblicher Bereich: Das bisherige Nichtfestsetzungskonzept wird auf den tatsächlichen Wegzug natürlicher Personen sowie auf eine unentgeltliche Übertragung auf eine andere natürliche Person eingeschränkt. Für alle anderen Umstände gilt analog zum betrieblichen Bereich das Ratenzahlungskonzept. • Das Recht zur Festsetzung von Abgaben verjährt spätestens nach 10 Jahren (absolute Verjährung). Es wurde eine eigene Verjährungsregelung für im Wegzugsjahr nicht festgesetzte Steuern eingeführt. Diese verjähren nun erst 10 Jahre nach Eintritt des rückwirkenden Ereignisses. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 01/2016 | 3 Steuerliche Änderungen 2016 Kapitalertragsteuer • Die Kapitalertragsteuer auf Gewinnanteile und realisierte Wertsteigerungen erhöht sich von 25% auf 27,5% (für Gewinnausschüttungen an österreichische Körperschaften bleibt der Steuersatz bei 25%). • Bei der Feststellung von verdeckten Gewinnausschüttungen wird die Kapitalertragsteuer primär dem Abzugsverpflichteten vorgeschrieben. Lohnsteuer/Lohnverrechnung • Die Beitragsgruppen in der Sozialversicherung wurden deutlich reduziert u.a. durch Angleichung der Beitragssätze in der Krankenversicherung für Arbeiter und Angestellte. • Zahlreiche Bemessungsgrundlagen und Befreiungen im Bereich der Lohnsteuer und der Sozialversicherung wurden harmonisiert (u.a. Lohnsteuerfreiheit für Jubiläumsgeschenke bis zu EUR 186). • Für geldwerte Vorteile ist der Endpreis für fremde Letztverbraucher an Stelle des bisherigen üblichen Mittelpreises des Verbrauchsortes relevant. • Mitarbeiterrabatte bis zu 20% des Letztverbraucherpreises sind steuerfrei (Freigrenze). Wenn die einem Mitarbeiter gewährten Rabatte 20% übersteigen, bleiben diese bis zu EUR 1.000 steuerfrei (Freibetrag). Die Steuerfreiheit gilt nur für den Eigenbedarf der Mitarbeiter. • Für Expatriates wurde eine 20%ige Werbungskostenpauschale (max. EUR 10.000 pro Jahr) eingeführt. • Bei Essensgutscheinen entfällt die Einschränkung auf „nahe gelegene“ Gaststätten. • Die Begünstigung für Diensterfindungen wurde gestrichen. • Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderungen inklusive präventiver Leistungen werden lohnsteuerfrei. • Der Freibetrag für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung wurde auf EUR 3.000 angehoben. • Die Befreiung von Haustrunk im Brauereigewerbe wurde aufgehoben. • Zuwendungen des Arbeitgebers für das Begräbnis eines Arbeitnehmers, dessen Partner oder Kinder sind steuerfrei. • Reiseaufwandsentschädigungen (Taggelder, Nächtigungsgelder und Kilometergelder) für Betriebsräte und Personalvertreter sind steuerfrei. • Für Wissenschaftler und Forscher wurde ein Zuzugsfreibetrag von 30% der Einkünfte aus in- und ausländischer wissenschaftlicher Tätigkeit, befristet auf 5 Jahre, eingeführt. Wird der Freibetrag gewährt, können keine weiteren Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnlichen Belastungen im Zusammenhang mit dem Zuzug geltend gemacht werden. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 01/2016 | 4 Steuerliche Änderungen 2016 • Sofern nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen und bis Ende Juni des Folgejahres keine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt wird und sich eine Steuergutschrift ergibt, hat das Finanzamt von Amts wegen eine antragslose Veranlagung vorzunehmen. • Der Sachbezug für Dienstautos erhöht sich auf 2% der Anschaffungskosten (maximal EUR 960 monatlich). Für PKWs mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 Gramm pro Kilometer beträgt der Sachbezug 1,5% der Anschaffungskosten (maximal EUR 720). Die Privatnutzung von Dienstfahrzeugen ohne CO2-Ausstoß (Elektrofahrzeuge) ist steuerfrei. Sonstige Änderungen im Bereich der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer: • In Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, sind aufgrund des Rechnungslegungsänderungsgesetzes (RÄG 2014) Zuschreibungen auf Wertaufholungen aus früheren Wirtschaftsjahren zwingend durchzuführen. Auf Antrag kann die Zuschreibung einer Zuschreibungsrücklage zugeführt werden, welche gegen spätere Abschreibungen aus der Aufwertung, spätestens im Zeitpunkt des Ausscheidens des Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen, steuerwirksam aufzulösen ist. • Erhöhung der Forschungsprämie von 10% auf 12% • Streichung des Bildungsfreibetrags bzw. der Bildungsprämie für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1. Jänner 2016 beginnen. • Die Topfsonderausgaben für Beiträge zur freiwilligen Kranken-, Unfall-, Pensions- und Lebensversicherungen und Ausgaben für Wohnraumschaffung und –sanierung entfallen für Vertragsabschlüsse ab dem 1. Jänner 2016. Für bestehende Verträge ist die bisherige Regelung noch 5 Jahre weiter anwendbar. • Der Erhöhungsbeitrag für Topfsonderausgaben bei mindestens 3 Kindern entfällt. • Im Bereich der Sonderausgaben wird für Spenden, Kirchenbeiträge und Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten ein automatischer Datenaustausch eingeführt. • Bei der Anschaffung von Registrierkassen im Zeitraum 1. März 2015 bis 31. Dezember 2016 können die Anschaffungs- und Umrüstungskosten in voller Höhe sofort als Aufwendungen abgesetzt werden. Die dafür eingeführte steuerfreie Anschaffungsprämie beträgt EUR 200 pro Erfassungseinheit, bei elektronischen Kassensystem EUR 200 pro Kassensystem, maximal EUR 30 pro Erfassungseinheit. • Barzahlungen im Baugewerbe (Bauleistungen i.S.d. § 82a EStG) von über EUR 500 sind steuerlich nicht mehr abzugsfähig. • Verpflichtung der unbaren Auszahlung von Arbeitslöhnen in der Bauwirtschaft. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 01/2016 | 5 Steuerliche Änderungen 2016 • Der bisher einheitliche Netto-Abzugsteuersatz von 35% für in einem EU/EWR-Vertragsstaat ansässige beschränkt Steuerpflichtige wird auf 25% gesenkt. • Verluste von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern, die durch ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wurden, sind zukünftig unbeschränkt vortags- und abzugsfähig. • Einkünfte aus einer Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft sowie aus einer höchstpersönlichen Tätigkeit (z.B. Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Sportler und Vortragender) werden trotz Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft unmittelbar jener natürlichen Person zugerechnet, die diese Leistungen erbringt, wenn die Körperschaft unter dem Einfluss der leistungserbringenden natürlichen Person steht und die Körperschaft selbst über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt. Ein eigenständiger Betrieb liegt dann vor, wenn die höchstpersönliche Tätigkeit der natürlichen Person bloßer Ausfluss der eigenbetrieblichen Tätigkeit der Körperschaft ist (z.B. bei rechtsberatenden Berufen). • Die gesetzliche Umsetzung des OECD-Aktionsplans gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) bleibt abzuwarten. Umsatzsteuergesetz • Der ermäßigte Steuersatz erhöht sich für bestimmte Umsätze (z.B. Eintrittsberechtigungen zu sportlichen Veranstaltungen bzw. im kulturellen und Freizeitbereich, Futtermittel, Saatgut, Holz, Beherbergung, Inlandsflüge, bestimmte Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten sowie Pflanzen) ab 1. Jänner 2016 auf 13%. Für Beherbergungen und Eintritte im kulturellen Bereich greift die Anhebung erst ab 1. Mai 2016. • Die Lieferung und Einfuhr bestimmter Edelmetallmünzen unterliegt nicht mehr dem ermäßigten Steuersatz. • Das Recht auf Vorsteuerabzug wird auf bestimmte unternehmerisch genutzte Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen ohne CO2-Ausstoß (Elektrofahrzeuge) ausgedehnt. • Die Verpflichtung zur Führung und Aufbewahrung von dem buchmäßigen Nachweis dienenden Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen im Inland wurde gestrichen. Neuregelung der Grunderwerbsteuer bei unentgeltlichen Übertragungen Grunderwerbsteuergesetz • Umstellung der Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen und teilentgeltlichen Erwerbsvorgängen auf den Grundstückswert. Eine Verordnung zur Ermittlung des Grundstückswertes wurde bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl II Nr. 442/2015). • Für die als unentgeltlich geltenden Erwerbe innerhalb des Familienverbandes sowie für Erwerbe von Todes wegen gilt als Bemessungsgrundlage der Grundstückswert. • Progressiver Tarif bei unentgeltlichen Erwerben: 0,5% bis zu einem Wert von EUR 250.000, 2,0% bis EUR 400.000 und darüber 3,5% (Stufentarif) EY Tax Short Cuts, Ausgabe 01/2016 | 6 Steuerliche Änderungen 2016 • Für die Ermittlung des Steuersatzes sind von derselben Person an dieselbe Person anfallende Erwerbe innerhalb der letzten 5 Jahre zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung erfolgt auch, wenn eine wirtschaftliche Einheit durch zwei oder mehrere Erwerbsvorgänge innerhalb der Fünfjahresfrist an dieselbe Person anfällt. • Abgrenzung in unentgeltliche Übertragungen (Gegenleistung bis zu 30% des Grundstückswerts) und entgeltliche Übertragungen (Gegenleistung ab 70% des Grundstückswerts), dazwischen teilentgeltlich. • Weiterhin Anwendung des einfachen Einheitswertes in der Land- und Forstwirtschaft. • Anhebung des Betriebsfreibetrags auf EUR 900.000, Deckelung der Grunderwerbsteuer mit 0,5% des Grundstückswerts. • Steuersatz von 0,5% des Grundstückswerts bei Anteilsvereinigungen, Übertragung aller Anteile oder Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz. • Die Steuerpflicht bei Anteilsvereinigung tritt bereits ab Erreichen von 95% der unmittelbar gehaltenen Anteile ein. Auch die Vereinigung in der Hand einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG löst künftig Grunderwerbsteuer aus. Treuhändig gehaltene Anteile sind dem Treugeber zuzurechnen. • Sofern bei Personengesellschaften innerhalb von 5 Jahren mindestens 95% der Anteile übergehen, fällt ebenfalls Grunderwerbsteuer an. Kapitalverkehrsteuergesetz Bundesabgabenordnung • Die Gesellschaftsteuer wurde mit 1. Jänner 2016 abgeschafft. • Barumsätze sind ab dem ersten Euro einzeln zu erfassen. • Als Barumsätze gelten Umsätze mit Barzahlung, Zahlungen mit Kredit- oder Bankomatkarte sowie vergleichbarer Zahlungsformen. Nicht als Barumsatz gilt die nachträgliche Zahlung mit Erlagschein oder E-Banking. • Die bisher bestehenden Ausnahmen und Erleichterungen (Losungsermittlung mittels Kassasturz) gelten nur mehr auf Basis der sogenannten „kalte Händeregelung“, begrenzt mit EUR 30.000 Jahresumsatz pro Betrieb. • Betriebe, die überwiegend Barumsätze tätigen, haben ab einem Jahresumsatz von EUR 15.000, Barumsätze verpflichtend mittels Registrierkasse einzeln aufzuzeichnen. • Für große Unternehmen, die über geschlossene elektronische Gesamtsysteme zur Erfüllung der Aufzeichnungspflichten verfügen, wird die Möglichkeit eingeräumt, die Manipulationssicherheit durch einen Feststellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes bestätigt zu erhalten. • Die Verpflichtigung zur Nutzung von gesicherten Registrierkassensystemen besteht ab 1. Jänner 2017. • Unternehmer haben Barzahlern einen Beleg über die empfangende Barzahlung zu erteilen (Belegerteilungspflicht). EY Tax Short Cuts, Ausgabe 01/2016 | 7 Steuerliche Änderungen 2016 • Der Leistungsempfänger hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen. Normverbrauchsabgabe • Im Hinblick auf das Erkenntnis des VwGH vom 29. Jänner 2015 ist der Nachweis der Entrichtung der NoVA in jener Höhe zu erbringen, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung fällig gewesen wäre. • Die Vergütung der Normverbrauchsabgabe ist bei Erfüllung der Voraussetzungen möglich, wenn das Fahrzeug vom privaten oder unternehmerischen Zulassungsbesitzer ins Ausland verbracht oder geliefert wird. Daher wird im Hinblick auf das VfGH Erkenntnis vom 29. November 2014 (G 153/2014) nicht mehr auf die überwiegend betriebliche Nutzung des Fahrzeuges abgestellt. Gebührengesetz • Bei bestimmten gebührenpflichtigen Anträgen und elektronisch übermittelten Beilagen sollen Gebühren um 40% ermäßigt werden, wenn Anträge elektronisch mittels Bürgerkarte eingebracht werden. Finanzstrafgesetz • Die Strafbarkeit der fahrlässigen Verkürzungsdelikten tritt erst bei grober Fahrlässigkeit ein. • Die systematische Manipulation einer automationsunterstützten Datenverarbeitung zu Hinterziehungszwecken fällt unter Abgabenbetrug gem. § 39 FinStrG. • Sofern eine systematische Manipulation noch zu keinem Verkürzungsdelikt geführt hat, ist sie als Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu EUR 25.000 zu ahnden. • Die vorsätzliche Verletzung eines Verbots zur Leistung oder Entgegennahme von Barzahlungen sowie die Verletzung einer Verpflichtung zur Verwendung von Registrierkassen sind als Finanzordnungswidrigkeit zu ahnden. • Zur Wahrnehmung des Rechtsschutzes im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren wird im BMF ein Rechtsschutzbeauftragter eingerichtet. Zentrales Kontenregister/ Bankgeheimnis • Schaffung eines zentralen Kontenregisters, auf das Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden, das Bundesfinanzgericht und Abgabenbehörden des Bundes zugreifen könnnen. • Das Kapitalabfluss-Meldegesetz verpflichtet Banken größere Kapitalab- bzw. Kapitalzuflüsse seit 1. März 2015 zu melden. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 01/2016 | 8 Aktuelle Veröffentlichungen Abgabenänderungsgesetz 2015 (AbgÄG 2015) Das AbgÄG 2015 wurde am 28. Dezember 2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl I Nr. 163/2015). Es enthält im Vergleich zur Regierungsvorlage keine wesentlichen Änderungen (vgl. unsere Tax Short Cuts Nr. 23/2015 vom 22. Oktober 2015 sowie Nr. 26/2015 vom 1. Dezember 2015). Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 (GG 2015) Das GG 2015 wurde am 28. Dezember 2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl I Nr. 163/2015). Es enthält im Vergleich zur Regierungsvorlage keine wesentlichen Änderungen (vgl. unsere Tax Short Cuts Nr. 24/2015 vom 4. November 2015 sowie Nr. 26/2015 vom 1. Dezember 2015). Grundstückswertverordnung 2016 (GrWV 2016) Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde die Möglichkeit eingeräumt, mittels Verordnung die Berechnung des Grundstückswertes als Bemessungsgrundlage für die GrESt genauer festzulegen. Die GrWV 2016 wurde am 21. Dezember 2015 im Bundesgesetzblatt samt Anlage veröffentlicht (BGBl II Nr. 442/2015). Sie enthält im Vergleich zur Regierungsvorlage einige Änderungen. Unter anderem wurde die Ermittlung der Nutzfläche genauer geregelt und höhere Abschläge bei Gebäuden im Pauschalwertmodell festgelegt. Darüber hinaus wurden die Baukostenfaktoren für jedes Bundesland um ca. 5 % gesenkt. Weiters können höhere Abschläge für einfachste Bauten angesetzt werden und das Kellergeschoß kann niedriger gewichtet werden. Außerdem wurde festgelegt, dass eine umfassende Sanierung nur dann gegeben ist, wenn von fünf in der Verordnung genannten Sanierungsmaßnahmen vier umgesetzt wurden. Zusätzlich wurde eine weitere Kategorie, die Teilsanierung (zwei Sanierungsmaßnahmen), eingeführt. Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002) - Wartungserlass 2015 Das BMF hat am 21. Dezember 2015 einen Wartungserlass zu den Lohnsteuerrichtlinien veröffentlicht. Über die darin enthaltenen Neuerungen werden wir Sie in einem unserer nächsten Tax Short Cuts informieren. Umgründungssteuerrichtlinien 2002 (UmgrStR 2002) - Wartungserlass 2015 Das BMF hat am 23. Dezember 2015 einen Wartungserlass zu den Umgründungssteuerrichtlinien veröffentlicht. Über die darin enthaltenen Neuerungen werden wir Sie in einem unserer nächsten Tax Short Cuts informieren. Update: Liste der Länder mit umfassender Amtshilfe Das BMF hat in seiner Information vom 18. Dezember 2015 (BMF-010221/0651VI/8/2015) eine Liste all jener Staaten und Territorien veröffentlicht, mit welchen per 1. Jänner 2016 eine umfassende Amtshilfe besteht. Neu hinzugefügt wurden im Vergleich zur BMF-Info vom 27. Jänner 2015 (BMF-010221/0844- EY Tax Short Cuts, Ausgabe 01/2016 | 9 Update: Liste der Länder mit umfassender Amtshilfe VI/8/2014) Belarus, Chile, Kamerun, Kasachstan, Mauritius, Montenegro, Nigeria, Russland und die Seychellen. Das BMF stellt klar, dass der Begriff „umfassende“ Amtshilfe im Sinne des „großen“ Informationsaustausches (RL 2011/16/EU, multilaterales Amtshilfeabkommen, DBA-Auskunftsklauseln bzw. Abkommen über den Informationsaustausch - TIEA) zu verstehen ist. Das Vorliegen einer umfassenden Amtshilfe ist u.a. Voraussetzung für die Steuerfreiheit von Beteiligungserträgen aus Portfoliobeteiligungen in Drittstaaten, für die Einbeziehung eines ausländischen Gruppenmitglieds in eine österreichische Gruppe, sowie bei der Verlustnachversteuerung und für die Spendenbegünstigung. Mit folgenden Staaten und Territorien besteht mit Stand 1. Jänner 2016 eine umfassende Amtshilfe: Ägypten, Albanien, Anguilla, Algerien, Andorra, Argentinien, Armenien, Aruba, Aserbaidschan, Australien, Bahrain, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Bermuda, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Britische Jungferninseln, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Curaçao, Dänemark, Deutschland, Estland, Färöer-Inseln, Finnland, Frankreich, Georgien, Ghana, Gibraltar, Griechenland, Großbritannien, Grönland, Guernsey, Hongkong, Indien, Indonesien, Irland, Island, Isle of Man, Israel, Italien, Japan, Jersey, Kaimaninseln, Kamerun, Kanada, Kasachstan, Katar, Kolumbien, Korea (Republik), Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Mauritius, Mazedonien, Mexiko, Moldau, Monaco, Montenegro, Montserrat, Neuseeland, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, St. Vincent und die Grenadinen, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Serbien, Seychellen, Singapur, Sint Maarten, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Südafrika, Tadschikistan, Taiwan, Thailand, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turks- und Caicosinseln, Ukraine, Ungarn, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam und Zypern. Mit China, einem der wichtigsten österreichischen Handelspartner, besteht somit bis dato noch keine umfassende Amtshilfe. Die BMF-Info ist unter folgendem Link abrufbar: https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&segmentId=a6f055af -8286-4b82-9087-e44c4123cb3e BMF: Information betreffend Kinderbetreuungskosten Einkommensteuergesetz Gemäß dem Erkenntnis des VwGH 2012/15/0211 vom 30. September 2015 muss eine pädagogisch qualifizierte Person im Sinne des § 34 Abs. 9 Z 3 EStG mindestens jene Ausbildung haben, welche bei Tagesmüttern und Tagesvätern erforderlich ist. Gemäß Rz. 884i LStR 2002 reicht eine Ausbildung von mindestens 8 bzw. 16 Stunden aus, um als pädagogisch qualifiziert zu gelten. Das BMF stellt nun in seiner Information (BMF-010222/0001-VI/7/2016 vom 4. Jänner 2016) klar, dass Rz. 884i LStR 2002 bis auf weiteres anwendbar bleibt, und dass für das Veranlagungsjahr 2015 eine Ausbildung im Ausmaß von 8 bzw. 16 Stunden jedenfalls für die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ausreichend ist. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 01/2016 | 10 Update: Nutzungsdauer von Baugeräten der Österreichischen Baugeräteliste Einkommensteuergesetz Für die Nutzungsdauer von Baugeräten können die in der Österreichischen Baugeräteliste ausgewiesenen Nutzungsdauern mit einem um 50% erhöhten Wert als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer i.S.d. § 7 Abs 1 EStG der AfA zu Grunde gelegt werden. Diese erlassmäßige Regelung war bis Ende 2015 begrenzt (vgl. die BMF Information vom 21. November 2014, BMF-010203/0369VI/2014). Mit der BMF-Information vom 18. Dezember 2015 (BMF-010203/0407-VI/2015) wurde der Anwendungszeitraum auf Anschaffungen in Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. Jänner 2017 beginnen, verlängert. Zum 14. Dezember 2011 bereits abgeschlossene Betriebsprüfungsverfahren, bei denen der AfA für derartige Wirtschaftsgüter eine, gemäß obiger Darstellung, abweichende Nutzungsdauer zu Grunde gelegt worden ist, bleiben davon unberührt. BMF: Erlass zur Durchführung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes Kapitalabfluss-Meldegesetz Am 23. Dezember 2015 hat das BMF einen Erlass zur Durchführung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes veröffentlicht. Betreffend Kapitalabflüsse wird neben dem Umfang der Meldepflicht vor allem auf die Übertragung von Wertpapieren mittels Schenkung im Inland, die Behandlung von Eigenübertragungen und auf Einmalzahlungen i.Z.m. der Nachversteuerung von Vermögenswerten eingegangen. Bei den Kapitalzuflüssen wird ebenfalls der Umfang der Meldepflicht beschrieben. Außerdem werden Sonderregelungen zu Liechtensteinischen Stiftungen und stiftungsähnlichen Anstalten behandelt. Der Erlass kann unter folgendem Link abgerufen werden: https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&segmentId=a7c9260317dd-46c2-8d72-4a5b2af76aec Doppelbesteuerungsabkommen mit Chile Doppelbesteuerungsabkommen Am 7. Oktober 2015 wurde das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Chile im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. III 140/2015). Bislang bestand kein DBA zwischen Österreich und Chile. Das mit 9. September 2015 in Kraft getretene DBA ist auf alle Besteuerungszeiträume anwendbar, die am oder nach dem 1. Jänner 2016 beginnen. Das DBA folgt großteils dem OECD- EY Tax Short Cuts, Ausgabe 01/2016 | 11 Doppelbesteuerungsabkommen mit Chile Musterabkommen. Über wesentliche Inhalte und Abweichungen zum OECDMusterabkommen soll in der Folge ein Überblick gegeben werden: Betriebsstätte Der Betriebsstättenbegriff des DBA Österreich-Chile folgt jenem des OECDMusterabkommens. Bauausführungen begründen bereits ab einer Überschreitung von 6 Monaten eine Betriebsstätte. Vor Ort erbrachte Dienstleistungen können eine Betriebsstätte begründen, sofern Tätigkeiten über einem Zeitraum von mehr als 6 Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten ausgeführt werden. Dividenden Das Besteuerungsrecht für Dividenden wird grundsätzlich dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist. Die im Quellenstaat erhobene Steuer für Dividenden ist mit höchstens 15% des Bruttobetrages begrenzt. Für wesentliche Beteiligungen wurde kein reduzierter Quellensteuersatz vereinbart. Ungeachtet des Abkommens hat sich Chile die Einhebung der chilenischen „Additional Tax“ (wird auf alle Auszahlungen von Unternehmensgewinnen an ausländische Gesellschafter erhoben) vorbehalten, sofern die „First Category Tax“ auf die „Additional Tax“ angerechnet werden kann. Zinsen Der Quellensteuersatz für Zinsen beträgt grundsätzlich 5% des Bruttobetrages der Zinsen, wenn diese im Zusammenhang mit Darlehen von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen, mit an einer Börse gehandelten Anleihen und Obligationen oder mit dem Kauf auf Raten von Maschinen und Ausrüstungen stehen. In allen anderen Fällen betrag der Quellensteuersatz 15% des Bruttobetrages der Zinsen. Lizenzgebühren Das Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren wird grundsätzlich dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Empfänger der Lizenzgebühren ansässig ist. Dem Quellenstaat steht jedoch ein Besteuerungsrecht in Höhe von 5% des Bruttobetrages der Lizenzzahlungen i.Z.m. dem Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen zu. In allen anderen Fällen beträgt der Quellensteuersatz 10% des Bruttobetrages der Lizenzgebühren. Veräußerungsgewinne Gemäß dem DBA Österreich-Chile steht dem Quellenstaat das Besteuerungsrecht für Anteile an Grundstücksgesellschaften zu. Im Falle der Veräußerung qualifizierter Beteiligungen (unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen von mindestens 20% am Kapital zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb von 12 Monaten vor der Veräußerung) kommt dem Quellenstaat ein unbeschränktes, bei sonstigen Beteiligungen ein mit 17% beschränktes Besteuerungsrecht zu. Vermeidung der Doppelbesteuerung Österreich wendet grundsätzlich die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt an. Bei Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen vermeidet Österreich die Doppelbesteuerung durch Anrechnung mit Progressionsvorbehalt. Chile wendet grundsätzlich die Anrechnungsmethode an. Informationsaustausch Österreich und Chile verpflichten sich, alle Auskünfte auszutauschen, die für die richtige Durchführung des Abkommens oder des nationalen Rechts der Vertragsstaaten betreffend Steuern erforderlich sind. Der vereinbarte große EY Tax Short Cuts, Ausgabe 01/2016 | 12 Doppelbesteuerungsabkommen mit Chile Informationsaustausch umfasst auch den Austausch von Bankinformationen. Diese Bestimmungen entsprechen dem neuen Standard des OECD-Musterabkommens. Doppelbesteuerungsabkommen mit Montenegro Doppelbesteuerungsabkommen Am 4. Mai 2015 wurde das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Montenegro im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. III 51/2015). Bislang bestand kein DBA zwischen Österreich und Montenegro. Das mit 21. April 2015 in Kraft getretene DBA ist auf alle Besteuerungszeiträume anwendbar, die am oder nach dem 1. Jänner 2016 beginnen. Das DBA folgt großteils dem OECDMusterabkommen. Über wesentliche Inhalte und Abweichungen zum OECDMusterabkommen soll in der Folge ein Überblick gegeben werden: Betriebsstätte Der Betriebsstättenbegriff des DBA Österreich-Montenegro folgt jenem des OECDMusterabkommens. Bauausführungen begründen demnach ab einer Überschreitung von 12 Monaten eine Betriebsstätte. Dividenden Das Besteuerungsrecht für Dividenden wird grundsätzlich dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist. Eine vom Quellenstaat erhobene Steuer für Dividenden aus Portfoliobeteiligungen ist mit 10% des Bruttobetrages begrenzt. Der Quellensteuersatz für Dividenden, die an Gesellschaften (jedoch keine Personengesellschaften) gezahlt werden, die zu mindestens 5% am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft unmittelbar beteiligt sind, beträgt 5%. Zinsen Der Quellensteuersatz für Zinsen beträgt grundsätzlich 10% des Bruttobetrages der Zinsen. Zinsen für Darlehen, Forderungen oder Kredite, die von einem Staat geschuldet oder einem Staat, einer seiner Gebietskörperschaften oder Ausfuhrförderungsstellen gewährt, garantiert oder versichert werden, unterliegen keiner Quellensteuer. Lizenzgebühren Das Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren wird grundsätzlich dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Empfänger der Lizenzgebühren ansässig ist. Dem Quellenstaat steht jedoch ein Besteuerungsrecht in Höhe von 5% des Bruttobetrages der Lizenzzahlungen i.Z.m. Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme und Aufnahmen oder anderer Medien, die für Radio- oder Fernsehübertragungen benutzt werden, oder anderer Mittel der Wiedergabe oder Übertragung oder Computersoftware zu. Bei Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen beträgt der Quellensteuersatz 10% des Bruttobetrages der Lizenzgebühren. Veräußerungsgewinne Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen entspricht im Wesentlichen dem OECD-Musterabkommen. Besondere Bestimmungen über die Veräußerung von Anteilen an Grundstücksgesellschaften wurden nicht aufgenommen. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 01/2016 | 13 Doppelbesteuerungsabkommen mit Montenegro Vermeidung der Doppelbesteuerung Österreich als auch Montenegro wenden grundsätzlich die Anrechnungsmethode an. Bei Einkünften aus unselbstständiger Arbeit und Unternehmensgewinnen wendet Österreich die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt an. Bei Unternehmensgewinnen ist dafür Voraussetzung, dass in Montenegro eine nachhaltige aktive Geschäftstätigkeit ausgeübt wird. Informationsaustausch Österreich und Montenegro verpflichten sich, alle Auskünfte auszutauschen, die für die richtige Durchführung des Abkommens oder des nationalen Rechts der Vertragsstaaten betreffend Steuern erforderlich sind. Der vereinbarte große Informationsaustausch umfasst auch den Austausch von Bankinformationen. Diese Bestimmungen entsprechen dem neuen Standard des OECD-Musterabkommens. Ausgleichstaxe 2016 nach dem BEinstG Behinderteneinstellungsgesetz Gemäß dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) sind Dienstgeber mit 25 oder mehr Dienstnehmern verpflichtet, auf jeweils 25 Dienstnehmer einen begünstigten behinderten Dienstnehmer einzustellen. Die Höhe der Ausgleichstaxe 2016 nach dem BEinstG beträgt für jede Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich EUR 251,00 (2015: EUR 248,00), für Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmern monatlich EUR 352,00 (2015: EUR 348,00) und für Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmern monatlich EUR 374,00 (2015: EUR 370,00). EY Tax Short Cuts, Ausgabe 01/2016 | 14 Ansprechpartner Feedback Business Tax Wenn Sie kontaktiert werden möchten, Rückfragen oder Vorschläge haben, senden Sie bitte ein E-Mail an: Feedback Mag. Andreas Stefaner Telefon +43 1 211 70 1041 [email protected] Archiv International Tax Ältere Ausgaben dieses Newsletters finden Sie hier: Archiv Dr. Roland Rief Telefon +43 1 211 70 1257 [email protected] Website Indirect Tax Besuchen Sie unsere Website und informieren Sie sich über unsere Dienstleistungen, Aktivitäten und aktuellen Veranstaltungen: Website MMag. Ingrid Rattinger Telefon +43 1 211 70 1251 [email protected] Abmeldung Wenn Sie diesen Newsletter in Zukunft nicht mehr erhalten wollen, senden Sie bitte eine E-Mail unter Angabe Ihres Namens und Ihrer E-MailAdresse an: Abmeldung Medieninhaber und Herausgeber Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. („EY“) Wagramer Straße 19, IZD-Tower 1220 Wien EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory Die globale EY-Organisation im Überblick EY ist einer der globalen Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, dynamischen Teams, einer ausgeprägten Kundenorientierung und individuell zugeschnittenen Dienstleistungen. Unser Ziel ist es, die Funktionsweise wirtschaftlich relevanter Prozesse in unserer Welt zu verbessern – für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unsere Kunden sowie die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch „Building a better working world“. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter www.ey.com. In Österreich ist EY an vier Standorten präsent. „EY“ und „wir“ beziehen sich in dieser Publikation auf alle österreichischen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited. Verantwortlicher Partner Angaben zur Offenlegung gem. § 25 MedG können hier abgerufen werden. Mag. Andreas Stefaner Telefon +43 1 211 70 1041 [email protected] © 2016 Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. All Rights Reserved. Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. 1220 Wien, Wagramer Straße 19 4020 Linz, Blumauerstraße 46 5020 Salzburg, Sterneckstraße 33 9020 Klagenfurt, Eiskellerstraße 5 Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in diesem Bericht auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, z. B. „Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen", verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter. Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. 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