Nr. 1

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Nr. 1
Ausgabe 01/2016 | 13. Jänner 2016
Tax Short
Cuts
Aktuelle Steuerinformationen
für Österreich von EY
Steuerliche
Änderungen 2016
Inhalt
01 Steuerliche Änderungen
2016
09 Aktuelle Veröffentlichungen
09 Update: Liste der Länder mit
umfassender Amtshilfe
10 BMF: Information betreffend
Kinderbetreuungskosten
Im Jahr 2015 wurden zahlreiche Gesetzesänderungen umgesetzt, die für das
Jahr 2016 zur Anwendung kommen. Wir haben nachfolgend die wesentlichsten
Änderungen nochmals zusammengefasst.
Tarifentlastung-Einkommensteuer
• Das neue Tarifmodel umfasst sechs Steuerstufen, wobei der
Eingangssteuersatz ab EUR 11.000 von bislang 36,5% auf 25% gesenkt
wurde und bis EUR 18.000 anwendbar ist.
• Einkommensteile über EUR 18.000 werden mit 35%, über EUR 31.000
mit 42% und von EUR 60.000 bis EUR 90.000 mit 48% besteuert.
11 Update: Nutzungsdauer von
Baugeräten der
Österreichischen
Baugeräteliste
• Der Grenzsteuersatz von 50% ist für Einkommensteile ab EUR 90.000
11 BMF: Erlass zur
Durchführung des
Kapitalabfluss-Meldegesetzes
• Der neue Spitzensteuersatz für Einkommen über EUR 1 Mio. beträgt 55%.
11 Doppelbesteuerungsabkommen mit Chile
13 Doppelbesteuerungsabkommen mit Montenegro
14 Ausgleichstaxe 2016 nach
dem BEinstG
anwendbar.
Weitere Entlastungen
• Der Arbeitnehmerabsetzbetrag wurde in den Verkehrsabsetzbetrag
integriert und auf EUR 400 p.a. erhöht.
• Die Negativsteuer (künftig bezeichnet als SV-Rückerstattung) für
Geringverdiener beträgt 50% der SV-Beiträge und maximal EUR 400 p.a.
Dieser Betrag erhöht sich bei Pendlern auf maximal EUR 500 p.a.
Steuerliche Änderungen 2016
Einkommensteuergesetz
Körperschaftsteuergesetz
• Kleinpensionisten haben erstmals Anspruch auf eine Steuergutschrift i.H.v.
50% der SV-Beiträge, maximal EUR 110. Für 2015 beträgt die SVRückerstattung maximal EUR 55.
• Gering verdienenden Pendlern (Jahreseinkommen bis zu EUR 12.200)
steht ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag von EUR 690 p.a. zu. Bis zu einem
Jahreseinkommen von EUR 13.000 reduziert sich der Verkehrsabsetzbetrag einschleifend auf EUR 400 p.a.; Pendlerzuschlag und
-ausgleichsbetrag entfallen.
• Der Kinderfreibetrag beträgt EUR 440 pro Kind (bisher EUR 220). Bei
Splitting erhöht sich der Betrag von EUR 132 auf je EUR 300.
Änderungen bei der Einlagenrückzahlung
• Im Bereich der Einlagenrückzahlung wird in weiten Teilen die Rechtslage
vor dem Steuerreformgesetz 2015/16 wieder hergestellt. Unternehmensrechtliche Ausschüttungen können daher wieder steuerlich entweder als
Gewinnausschüttung oder als KESt-freie Einlagenrückzahlung behandelt
werden.
• Für Einlagenrückzahlungen muss ein positiver Einlagenstand und für
Gewinnausschüttungen eine positive Innenfinanzierung gewähleistet sein.
• Evidenzierung mittels Innenfinanzierung-Evidenzkonto (Stand der
Innenfinanzierung) und Einlagen-Evidenzkonto (Stand der
Außenfinazierung)
• Bei der Ermittlung des Standes der Innenfinanzierung bleiben verdeckte
Einlagen und erhaltene Einlagenrückzahlungen sowie nach
§ 235 Abs. 1 UGB ausschüttungsgesperrte Beträge außer Ansatz.
• Gilt für Ausschüttungen, die nach dem 31. Dezember 2015 beschlossen
werden.
Gebäudeabschreibung
• Gebäude im betrieblichen Bereich dürfen einheitlich nur mehr mit 2,5%
abgeschrieben werden.
• Betriebsgebäude, die zu Wohnzwecken vermietet werden, sind mit 1,5%
abzuschreiben.
• Bei Vermietung und Verpachtung ist für das pauschale Aufteilungs-
verhältnis für bebaute Grundstücke der Grundanteil mit 40%
festgeschrieben. Der Nachweis eines niedrigeren Grundanteils ist möglich.
Die Verordnung zur Ermittlung des Grundanteils, die GrundanteilVerordnung, liegt bereits als Begutachtungsentwurf vor.
• Der Verteilungszeitraum von Instandsetzungs- und wahlweise
Instandhaltungsaufwendungen wird auf 15 Jahre verlängert.
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Steuerliche Änderungen 2016
Immobilienertragsteuer
• Erhöhung der Immobilienertragsteuer von 25% auf 30% (für Körperschaften
bleibt der Steuersatz von 25%).
• Ersatzlose Streichung des Inflationsabschlags.
• Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen sind im Ausmaß von 60%
primär über 15 Jahre zu verteilen und nur über Antrag sofort mit
Vermietungseinkünften zu verrechnen.
Wartetastenregelung für Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern
• Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern sind nicht mehr ausgleichsoder vortragsfähig, sofern durch den Verlust ein negatives steuerliches
Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Dies gilt nicht für Wirtschaftsgüter
im Sonderbetriebsvermögen.
• Als kapitalistische Mitunternehmer gelten jene Gesellschafter, die Dritten
gegenüber nicht oder nur eingeschränkt haften und keine ausgeprägte
Mitunternehmerinitiative entfalten.
• Die Verluste sind auf Wartetaste zu legen und können in Folgejahren nur
mit Gewinnen aus der Beteiligung oder mit geleisteten Einlagen verrechnet
werden.
• Die Neuregelung betrifft insbesondere Kommanditisten und atypisch stille
Gesellschafter.
• Wird der kapitalistische Mitunternehmer zu einem unbeschränkt haftenden
Gesellschafter gemäß § 128 UGB, werden sämtliche Wartetastenverluste
ab diesem Veranlagungsjahr zu ausgleichs- und vortragsfähigen Verlusten.
Wegzugsbesteuerung
• Betrieblicher Bereich: Ersetzung des Nichtfestsetzungskonzepts
gegenüber EU-/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und
Vollstreckungshilfe durch das Ratenzahlungskonzept. Entrichtung der
Abgabenschuld für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens verteilt über
7 Jahre; für Umlaufvermögen verteilt über 2 Jahre. Das Ratenzahlungskonzept gilt auch für Umgründungen, bei denen das Besteuerungsrecht der
Republik Österreich eingeschränkt wird.
• Außerbetrieblicher Bereich: Das bisherige Nichtfestsetzungskonzept wird
auf den tatsächlichen Wegzug natürlicher Personen sowie auf eine
unentgeltliche Übertragung auf eine andere natürliche Person
eingeschränkt. Für alle anderen Umstände gilt analog zum betrieblichen
Bereich das Ratenzahlungskonzept.
• Das Recht zur Festsetzung von Abgaben verjährt spätestens nach
10 Jahren (absolute Verjährung). Es wurde eine eigene Verjährungsregelung für im Wegzugsjahr nicht festgesetzte Steuern eingeführt. Diese
verjähren nun erst 10 Jahre nach Eintritt des rückwirkenden Ereignisses.
EY Tax Short Cuts, Ausgabe 01/2016 | 3
Steuerliche Änderungen 2016
Kapitalertragsteuer
• Die Kapitalertragsteuer auf Gewinnanteile und realisierte Wertsteigerungen
erhöht sich von 25% auf 27,5% (für Gewinnausschüttungen an
österreichische Körperschaften bleibt der Steuersatz bei 25%).
• Bei der Feststellung von verdeckten Gewinnausschüttungen wird die
Kapitalertragsteuer primär dem Abzugsverpflichteten vorgeschrieben.
Lohnsteuer/Lohnverrechnung
• Die Beitragsgruppen in der Sozialversicherung wurden deutlich reduziert
u.a. durch Angleichung der Beitragssätze in der Krankenversicherung für
Arbeiter und Angestellte.
• Zahlreiche Bemessungsgrundlagen und Befreiungen im Bereich der
Lohnsteuer und der Sozialversicherung wurden harmonisiert (u.a.
Lohnsteuerfreiheit für Jubiläumsgeschenke bis zu EUR 186).
• Für geldwerte Vorteile ist der Endpreis für fremde Letztverbraucher an
Stelle des bisherigen üblichen Mittelpreises des Verbrauchsortes relevant.
• Mitarbeiterrabatte bis zu 20% des Letztverbraucherpreises sind steuerfrei
(Freigrenze). Wenn die einem Mitarbeiter gewährten Rabatte 20%
übersteigen, bleiben diese bis zu EUR 1.000 steuerfrei (Freibetrag). Die
Steuerfreiheit gilt nur für den Eigenbedarf der Mitarbeiter.
• Für Expatriates wurde eine 20%ige Werbungskostenpauschale (max.
EUR 10.000 pro Jahr) eingeführt.
• Bei Essensgutscheinen entfällt die Einschränkung auf „nahe gelegene“
Gaststätten.
• Die Begünstigung für Diensterfindungen wurde gestrichen.
• Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderungen inklusive
präventiver Leistungen werden lohnsteuerfrei.
• Der Freibetrag für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung wurde auf EUR 3.000
angehoben.
• Die Befreiung von Haustrunk im Brauereigewerbe wurde aufgehoben.
• Zuwendungen des Arbeitgebers für das Begräbnis eines Arbeitnehmers,
dessen Partner oder Kinder sind steuerfrei.
• Reiseaufwandsentschädigungen (Taggelder, Nächtigungsgelder und
Kilometergelder) für Betriebsräte und Personalvertreter sind steuerfrei.
• Für Wissenschaftler und Forscher wurde ein Zuzugsfreibetrag von 30% der
Einkünfte aus in- und ausländischer wissenschaftlicher Tätigkeit, befristet
auf 5 Jahre, eingeführt. Wird der Freibetrag gewährt, können keine
weiteren Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnlichen
Belastungen im Zusammenhang mit dem Zuzug geltend gemacht werden.
EY Tax Short Cuts, Ausgabe 01/2016 | 4
Steuerliche Änderungen 2016
• Sofern nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen und bis Ende Juni des
Folgejahres keine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt wird und sich
eine Steuergutschrift ergibt, hat das Finanzamt von Amts wegen eine
antragslose Veranlagung vorzunehmen.
• Der Sachbezug für Dienstautos erhöht sich auf 2% der Anschaffungskosten
(maximal EUR 960 monatlich). Für PKWs mit einem CO2-Emissionswert von
nicht mehr als 130 Gramm pro Kilometer beträgt der Sachbezug 1,5% der
Anschaffungskosten (maximal EUR 720). Die Privatnutzung von
Dienstfahrzeugen ohne CO2-Ausstoß (Elektrofahrzeuge) ist steuerfrei.
Sonstige Änderungen im Bereich der Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer:
• In Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, sind
aufgrund des Rechnungslegungsänderungsgesetzes (RÄG 2014)
Zuschreibungen auf Wertaufholungen aus früheren Wirtschaftsjahren
zwingend durchzuführen. Auf Antrag kann die Zuschreibung einer
Zuschreibungsrücklage zugeführt werden, welche gegen spätere
Abschreibungen aus der Aufwertung, spätestens im Zeitpunkt des
Ausscheidens des Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen,
steuerwirksam aufzulösen ist.
• Erhöhung der Forschungsprämie von 10% auf 12%
• Streichung des Bildungsfreibetrags bzw. der Bildungsprämie für
Wirtschaftsjahre, die ab dem 1. Jänner 2016 beginnen.
• Die Topfsonderausgaben für Beiträge zur freiwilligen Kranken-, Unfall-,
Pensions- und Lebensversicherungen und Ausgaben für Wohnraumschaffung und –sanierung entfallen für Vertragsabschlüsse ab dem
1. Jänner 2016. Für bestehende Verträge ist die bisherige Regelung noch
5 Jahre weiter anwendbar.
• Der Erhöhungsbeitrag für Topfsonderausgaben bei mindestens 3 Kindern
entfällt.
• Im Bereich der Sonderausgaben wird für Spenden, Kirchenbeiträge und
Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von
Versicherungszeiten ein automatischer Datenaustausch eingeführt.
• Bei der Anschaffung von Registrierkassen im Zeitraum 1. März 2015 bis
31. Dezember 2016 können die Anschaffungs- und Umrüstungskosten in
voller Höhe sofort als Aufwendungen abgesetzt werden. Die dafür
eingeführte steuerfreie Anschaffungsprämie beträgt EUR 200 pro
Erfassungseinheit, bei elektronischen Kassensystem EUR 200 pro
Kassensystem, maximal EUR 30 pro Erfassungseinheit.
• Barzahlungen im Baugewerbe (Bauleistungen i.S.d. § 82a EStG) von über
EUR 500 sind steuerlich nicht mehr abzugsfähig.
• Verpflichtung der unbaren Auszahlung von Arbeitslöhnen in der
Bauwirtschaft.
EY Tax Short Cuts, Ausgabe 01/2016 | 5
Steuerliche Änderungen 2016
• Der bisher einheitliche Netto-Abzugsteuersatz von 35% für in einem
EU/EWR-Vertragsstaat ansässige beschränkt Steuerpflichtige wird auf 25%
gesenkt.
• Verluste von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern, die durch ordnungsgemäße
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wurden, sind zukünftig
unbeschränkt vortags- und abzugsfähig.
• Einkünfte aus einer Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer
Körperschaft sowie aus einer höchstpersönlichen Tätigkeit (z.B. Künstler,
Schriftsteller, Wissenschaftler, Sportler und Vortragender) werden trotz
Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft unmittelbar jener natürlichen
Person zugerechnet, die diese Leistungen erbringt, wenn die Körperschaft
unter dem Einfluss der leistungserbringenden natürlichen Person steht und
die Körperschaft selbst über keinen eigenständigen, sich von dieser
Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt. Ein eigenständiger Betrieb liegt dann
vor, wenn die höchstpersönliche Tätigkeit der natürlichen Person bloßer
Ausfluss der eigenbetrieblichen Tätigkeit der Körperschaft ist (z.B. bei
rechtsberatenden Berufen).
• Die gesetzliche Umsetzung des OECD-Aktionsplans gegen
Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) bleibt abzuwarten.
Umsatzsteuergesetz
• Der ermäßigte Steuersatz erhöht sich für bestimmte Umsätze
(z.B. Eintrittsberechtigungen zu sportlichen Veranstaltungen bzw. im
kulturellen und Freizeitbereich, Futtermittel, Saatgut, Holz, Beherbergung,
Inlandsflüge, bestimmte Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und
Antiquitäten sowie Pflanzen) ab 1. Jänner 2016 auf 13%. Für Beherbergungen
und Eintritte im kulturellen Bereich greift die Anhebung erst ab 1. Mai 2016.
• Die Lieferung und Einfuhr bestimmter Edelmetallmünzen unterliegt nicht mehr
dem ermäßigten Steuersatz.
• Das Recht auf Vorsteuerabzug wird auf bestimmte unternehmerisch genutzte
Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen ohne CO2-Ausstoß
(Elektrofahrzeuge) ausgedehnt.
• Die Verpflichtung zur Führung und Aufbewahrung von dem buchmäßigen
Nachweis dienenden Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen im Inland
wurde gestrichen.
Neuregelung der Grunderwerbsteuer bei unentgeltlichen Übertragungen
Grunderwerbsteuergesetz
• Umstellung der Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen und
teilentgeltlichen Erwerbsvorgängen auf den Grundstückswert. Eine
Verordnung zur Ermittlung des Grundstückswertes wurde bereits im
Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl II Nr. 442/2015).
• Für die als unentgeltlich geltenden Erwerbe innerhalb des Familienverbandes
sowie für Erwerbe von Todes wegen gilt als Bemessungsgrundlage der
Grundstückswert.
• Progressiver Tarif bei unentgeltlichen Erwerben: 0,5% bis zu einem Wert von
EUR 250.000, 2,0% bis EUR 400.000 und darüber 3,5% (Stufentarif)
EY Tax Short Cuts, Ausgabe 01/2016 | 6
Steuerliche Änderungen 2016
• Für die Ermittlung des Steuersatzes sind von derselben Person an dieselbe
Person anfallende Erwerbe innerhalb der letzten 5 Jahre zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung erfolgt auch, wenn eine wirtschaftliche
Einheit durch zwei oder mehrere Erwerbsvorgänge innerhalb der
Fünfjahresfrist an dieselbe Person anfällt.
• Abgrenzung in unentgeltliche Übertragungen (Gegenleistung bis zu 30% des
Grundstückswerts) und entgeltliche Übertragungen (Gegenleistung ab 70% des
Grundstückswerts), dazwischen teilentgeltlich.
• Weiterhin Anwendung des einfachen Einheitswertes in der Land- und
Forstwirtschaft.
• Anhebung des Betriebsfreibetrags auf EUR 900.000, Deckelung der
Grunderwerbsteuer mit 0,5% des Grundstückswerts.
• Steuersatz von 0,5% des Grundstückswerts bei Anteilsvereinigungen,
Übertragung aller Anteile oder Vorgängen nach dem
Umgründungssteuergesetz.
• Die Steuerpflicht bei Anteilsvereinigung tritt bereits ab Erreichen von 95% der
unmittelbar gehaltenen Anteile ein. Auch die Vereinigung in der Hand einer
Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG löst künftig Grunderwerbsteuer aus.
Treuhändig gehaltene Anteile sind dem Treugeber zuzurechnen.
• Sofern bei Personengesellschaften innerhalb von 5 Jahren mindestens 95%
der Anteile übergehen, fällt ebenfalls Grunderwerbsteuer an.
Kapitalverkehrsteuergesetz
Bundesabgabenordnung
• Die Gesellschaftsteuer wurde mit 1. Jänner 2016 abgeschafft.
• Barumsätze sind ab dem ersten Euro einzeln zu erfassen.
• Als Barumsätze gelten Umsätze mit Barzahlung, Zahlungen mit Kredit- oder
Bankomatkarte sowie vergleichbarer Zahlungsformen. Nicht als Barumsatz
gilt die nachträgliche Zahlung mit Erlagschein oder E-Banking.
• Die bisher bestehenden Ausnahmen und Erleichterungen (Losungsermittlung
mittels Kassasturz) gelten nur mehr auf Basis der sogenannten „kalte
Händeregelung“, begrenzt mit EUR 30.000 Jahresumsatz pro Betrieb.
• Betriebe, die überwiegend Barumsätze tätigen, haben ab einem Jahresumsatz
von EUR 15.000, Barumsätze verpflichtend mittels Registrierkasse einzeln
aufzuzeichnen.
• Für große Unternehmen, die über geschlossene elektronische Gesamtsysteme
zur Erfüllung der Aufzeichnungspflichten verfügen, wird die Möglichkeit
eingeräumt, die Manipulationssicherheit durch einen Feststellungsbescheid
des zuständigen Finanzamtes bestätigt zu erhalten.
• Die Verpflichtigung zur Nutzung von gesicherten Registrierkassensystemen
besteht ab 1. Jänner 2017.
• Unternehmer haben Barzahlern einen Beleg über die empfangende
Barzahlung zu erteilen (Belegerteilungspflicht).
EY Tax Short Cuts, Ausgabe 01/2016 | 7
Steuerliche Änderungen 2016
• Der Leistungsempfänger hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb
der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen.
Normverbrauchsabgabe
• Im Hinblick auf das Erkenntnis des VwGH vom 29. Jänner 2015 ist der
Nachweis der Entrichtung der NoVA in jener Höhe zu erbringen, die im
Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung fällig gewesen wäre.
• Die Vergütung der Normverbrauchsabgabe ist bei Erfüllung der
Voraussetzungen möglich, wenn das Fahrzeug vom privaten oder
unternehmerischen Zulassungsbesitzer ins Ausland verbracht oder geliefert
wird. Daher wird im Hinblick auf das VfGH Erkenntnis vom
29. November 2014 (G 153/2014) nicht mehr auf die überwiegend
betriebliche Nutzung des Fahrzeuges abgestellt.
Gebührengesetz
• Bei bestimmten gebührenpflichtigen Anträgen und elektronisch übermittelten
Beilagen sollen Gebühren um 40% ermäßigt werden, wenn Anträge
elektronisch mittels Bürgerkarte eingebracht werden.
Finanzstrafgesetz
• Die Strafbarkeit der fahrlässigen Verkürzungsdelikten tritt erst bei grober
Fahrlässigkeit ein.
• Die systematische Manipulation einer automationsunterstützten
Datenverarbeitung zu Hinterziehungszwecken fällt unter Abgabenbetrug gem.
§ 39 FinStrG.
• Sofern eine systematische Manipulation noch zu keinem Verkürzungsdelikt
geführt hat, ist sie als Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu
EUR 25.000 zu ahnden.
• Die vorsätzliche Verletzung eines Verbots zur Leistung oder Entgegennahme
von Barzahlungen sowie die Verletzung einer Verpflichtung zur Verwendung
von Registrierkassen sind als Finanzordnungswidrigkeit zu ahnden.
• Zur Wahrnehmung des Rechtsschutzes im verwaltungsbehördlichen
Finanzstrafverfahren wird im BMF ein Rechtsschutzbeauftragter eingerichtet.
Zentrales Kontenregister/
Bankgeheimnis
• Schaffung eines zentralen Kontenregisters, auf das Staatsanwaltschaften,
Strafgerichte, Finanzstrafbehörden, das Bundesfinanzgericht und
Abgabenbehörden des Bundes zugreifen könnnen.
• Das Kapitalabfluss-Meldegesetz verpflichtet Banken größere Kapitalab- bzw.
Kapitalzuflüsse seit 1. März 2015 zu melden.
EY Tax Short Cuts, Ausgabe 01/2016 | 8
Aktuelle Veröffentlichungen
Abgabenänderungsgesetz 2015 (AbgÄG 2015)
Das AbgÄG 2015 wurde am 28. Dezember 2015 im Bundesgesetzblatt
veröffentlicht (BGBl I Nr. 163/2015). Es enthält im Vergleich zur
Regierungsvorlage keine wesentlichen Änderungen (vgl. unsere Tax Short Cuts
Nr. 23/2015 vom 22. Oktober 2015 sowie Nr. 26/2015 vom
1. Dezember 2015).
Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 (GG 2015)
Das GG 2015 wurde am 28. Dezember 2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
(BGBl I Nr. 163/2015). Es enthält im Vergleich zur Regierungsvorlage keine
wesentlichen Änderungen (vgl. unsere Tax Short Cuts Nr. 24/2015 vom
4. November 2015 sowie Nr. 26/2015 vom 1. Dezember 2015).
Grundstückswertverordnung 2016 (GrWV 2016)
Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde die Möglichkeit eingeräumt,
mittels Verordnung die Berechnung des Grundstückswertes als
Bemessungsgrundlage für die GrESt genauer festzulegen.
Die GrWV 2016 wurde am 21. Dezember 2015 im Bundesgesetzblatt samt
Anlage veröffentlicht (BGBl II Nr. 442/2015). Sie enthält im Vergleich zur
Regierungsvorlage einige Änderungen.
Unter anderem wurde die Ermittlung der Nutzfläche genauer geregelt und höhere
Abschläge bei Gebäuden im Pauschalwertmodell festgelegt. Darüber hinaus
wurden die Baukostenfaktoren für jedes Bundesland um ca. 5 % gesenkt. Weiters
können höhere Abschläge für einfachste Bauten angesetzt werden und das
Kellergeschoß kann niedriger gewichtet werden. Außerdem wurde festgelegt,
dass eine umfassende Sanierung nur dann gegeben ist, wenn von fünf in der
Verordnung genannten Sanierungsmaßnahmen vier umgesetzt wurden.
Zusätzlich wurde eine weitere Kategorie, die Teilsanierung (zwei
Sanierungsmaßnahmen), eingeführt.
Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002) - Wartungserlass 2015
Das BMF hat am 21. Dezember 2015 einen Wartungserlass zu den
Lohnsteuerrichtlinien veröffentlicht. Über die darin enthaltenen Neuerungen
werden wir Sie in einem unserer nächsten Tax Short Cuts informieren.
Umgründungssteuerrichtlinien 2002 (UmgrStR 2002) - Wartungserlass 2015
Das BMF hat am 23. Dezember 2015 einen Wartungserlass zu den
Umgründungssteuerrichtlinien veröffentlicht. Über die darin enthaltenen
Neuerungen werden wir Sie in einem unserer nächsten Tax Short Cuts
informieren.
Update: Liste der Länder mit
umfassender Amtshilfe
Das BMF hat in seiner Information vom 18. Dezember 2015 (BMF-010221/0651VI/8/2015) eine Liste all jener Staaten und Territorien veröffentlicht, mit welchen
per 1. Jänner 2016 eine umfassende Amtshilfe besteht. Neu hinzugefügt wurden
im Vergleich zur BMF-Info vom 27. Jänner 2015 (BMF-010221/0844-
EY Tax Short Cuts, Ausgabe 01/2016 | 9
Update: Liste der Länder mit umfassender Amtshilfe
VI/8/2014) Belarus, Chile, Kamerun, Kasachstan, Mauritius, Montenegro,
Nigeria, Russland und die Seychellen.
Das BMF stellt klar, dass der Begriff „umfassende“ Amtshilfe im Sinne des
„großen“ Informationsaustausches (RL 2011/16/EU, multilaterales
Amtshilfeabkommen, DBA-Auskunftsklauseln bzw. Abkommen über den
Informationsaustausch - TIEA) zu verstehen ist. Das Vorliegen einer umfassenden
Amtshilfe ist u.a. Voraussetzung für die Steuerfreiheit von Beteiligungserträgen
aus Portfoliobeteiligungen in Drittstaaten, für die Einbeziehung eines
ausländischen Gruppenmitglieds in eine österreichische Gruppe, sowie bei der
Verlustnachversteuerung und für die Spendenbegünstigung.
Mit folgenden Staaten und Territorien besteht mit Stand 1. Jänner 2016 eine
umfassende Amtshilfe:
Ägypten, Albanien, Anguilla, Algerien, Andorra, Argentinien, Armenien, Aruba,
Aserbaidschan, Australien, Bahrain, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Bermuda,
Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Britische Jungferninseln, Bulgarien, Chile, Costa
Rica, Curaçao, Dänemark, Deutschland, Estland, Färöer-Inseln, Finnland,
Frankreich, Georgien, Ghana, Gibraltar, Griechenland, Großbritannien, Grönland,
Guernsey, Hongkong, Indien, Indonesien, Irland, Island, Isle of Man, Israel, Italien,
Japan, Jersey, Kaimaninseln, Kamerun, Kanada, Kasachstan, Katar, Kolumbien,
Korea (Republik), Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta,
Marokko, Mauritius, Mazedonien, Mexiko, Moldau, Monaco, Montenegro,
Montserrat, Neuseeland, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Philippinen, Polen,
Portugal, Rumänien, Russland, St. Vincent und die Grenadinen, San Marino,
Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Serbien, Seychellen, Singapur, Sint Maarten,
Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Südafrika, Tadschikistan, Taiwan,
Thailand, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turks- und Caicosinseln,
Ukraine, Ungarn, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam und
Zypern.
Mit China, einem der wichtigsten österreichischen Handelspartner, besteht somit
bis dato noch keine umfassende Amtshilfe.
Die BMF-Info ist unter folgendem Link abrufbar:
https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&segmentId=a6f055af
-8286-4b82-9087-e44c4123cb3e
BMF: Information betreffend
Kinderbetreuungskosten
Einkommensteuergesetz
Gemäß dem Erkenntnis des VwGH 2012/15/0211 vom 30. September 2015
muss eine pädagogisch qualifizierte Person im Sinne des § 34 Abs. 9 Z 3 EStG
mindestens jene Ausbildung haben, welche bei Tagesmüttern und Tagesvätern
erforderlich ist. Gemäß Rz. 884i LStR 2002 reicht eine Ausbildung von
mindestens 8 bzw. 16 Stunden aus, um als pädagogisch qualifiziert zu gelten.
Das BMF stellt nun in seiner Information (BMF-010222/0001-VI/7/2016 vom
4. Jänner 2016) klar, dass Rz. 884i LStR 2002 bis auf weiteres anwendbar bleibt,
und dass für das Veranlagungsjahr 2015 eine Ausbildung im Ausmaß von 8 bzw.
16 Stunden jedenfalls für die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ausreichend ist.
EY Tax Short Cuts, Ausgabe 01/2016 | 10
Update: Nutzungsdauer von
Baugeräten der Österreichischen
Baugeräteliste
Einkommensteuergesetz
Für die Nutzungsdauer von Baugeräten können die in der Österreichischen
Baugeräteliste ausgewiesenen Nutzungsdauern mit einem um 50% erhöhten Wert
als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer i.S.d. § 7 Abs 1 EStG der AfA zu Grunde
gelegt werden. Diese erlassmäßige Regelung war bis Ende 2015 begrenzt
(vgl. die BMF Information vom 21. November 2014, BMF-010203/0369VI/2014).
Mit der BMF-Information vom 18. Dezember 2015 (BMF-010203/0407-VI/2015)
wurde der Anwendungszeitraum auf Anschaffungen in Wirtschaftsjahren, die vor
dem 1. Jänner 2017 beginnen, verlängert.
Zum 14. Dezember 2011 bereits abgeschlossene Betriebsprüfungsverfahren, bei
denen der AfA für derartige Wirtschaftsgüter eine, gemäß obiger Darstellung,
abweichende Nutzungsdauer zu Grunde gelegt worden ist, bleiben davon
unberührt.
BMF: Erlass zur Durchführung des
Kapitalabfluss-Meldegesetzes
Kapitalabfluss-Meldegesetz
Am 23. Dezember 2015 hat das BMF einen Erlass zur Durchführung des
Kapitalabfluss-Meldegesetzes veröffentlicht.
Betreffend Kapitalabflüsse wird neben dem Umfang der Meldepflicht vor allem auf
die Übertragung von Wertpapieren mittels Schenkung im Inland, die Behandlung
von Eigenübertragungen und auf Einmalzahlungen i.Z.m. der Nachversteuerung
von Vermögenswerten eingegangen.
Bei den Kapitalzuflüssen wird ebenfalls der Umfang der Meldepflicht beschrieben.
Außerdem werden Sonderregelungen zu Liechtensteinischen Stiftungen und
stiftungsähnlichen Anstalten behandelt.
Der Erlass kann unter folgendem Link abgerufen werden:
https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&segmentId=a7c9260317dd-46c2-8d72-4a5b2af76aec
Doppelbesteuerungsabkommen mit
Chile
Doppelbesteuerungsabkommen
Am 7. Oktober 2015 wurde das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Chile
im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. III 140/2015). Bislang bestand kein
DBA zwischen Österreich und Chile. Das mit 9. September 2015 in Kraft
getretene DBA ist auf alle Besteuerungszeiträume anwendbar, die am oder nach
dem 1. Jänner 2016 beginnen. Das DBA folgt großteils dem OECD-
EY Tax Short Cuts, Ausgabe 01/2016 | 11
Doppelbesteuerungsabkommen mit Chile
Musterabkommen. Über wesentliche Inhalte und Abweichungen zum OECDMusterabkommen soll in der Folge ein Überblick gegeben werden:
Betriebsstätte
Der Betriebsstättenbegriff des DBA Österreich-Chile folgt jenem des OECDMusterabkommens. Bauausführungen begründen bereits ab einer Überschreitung
von 6 Monaten eine Betriebsstätte. Vor Ort erbrachte Dienstleistungen können eine
Betriebsstätte begründen, sofern Tätigkeiten über einem Zeitraum von mehr als
6 Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten ausgeführt werden.
Dividenden
Das Besteuerungsrecht für Dividenden wird grundsätzlich dem Vertragsstaat
zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist. Die im Quellenstaat
erhobene Steuer für Dividenden ist mit höchstens 15% des Bruttobetrages
begrenzt. Für wesentliche Beteiligungen wurde kein reduzierter Quellensteuersatz
vereinbart. Ungeachtet des Abkommens hat sich Chile die Einhebung der
chilenischen „Additional Tax“ (wird auf alle Auszahlungen von
Unternehmensgewinnen an ausländische Gesellschafter erhoben) vorbehalten,
sofern die „First Category Tax“ auf die „Additional Tax“ angerechnet werden kann.
Zinsen
Der Quellensteuersatz für Zinsen beträgt grundsätzlich 5% des Bruttobetrages der
Zinsen, wenn diese im Zusammenhang mit Darlehen von Kreditinstituten oder
Versicherungsunternehmen, mit an einer Börse gehandelten Anleihen und
Obligationen oder mit dem Kauf auf Raten von Maschinen und Ausrüstungen
stehen. In allen anderen Fällen betrag der Quellensteuersatz 15% des
Bruttobetrages der Zinsen.
Lizenzgebühren
Das Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren wird grundsätzlich dem Vertragsstaat
zugeteilt, in dem der Empfänger der Lizenzgebühren ansässig ist. Dem Quellenstaat
steht jedoch ein Besteuerungsrecht in Höhe von 5% des Bruttobetrages der
Lizenzzahlungen i.Z.m. dem Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer
oder wissenschaftlicher Ausrüstungen zu. In allen anderen Fällen beträgt der
Quellensteuersatz 10% des Bruttobetrages der Lizenzgebühren.
Veräußerungsgewinne
Gemäß dem DBA Österreich-Chile steht dem Quellenstaat das Besteuerungsrecht
für Anteile an Grundstücksgesellschaften zu. Im Falle der Veräußerung qualifizierter
Beteiligungen (unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen von mindestens 20% am
Kapital zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb von 12 Monaten vor der Veräußerung)
kommt dem Quellenstaat ein unbeschränktes, bei sonstigen Beteiligungen ein mit
17% beschränktes Besteuerungsrecht zu.
Vermeidung der Doppelbesteuerung
Österreich wendet grundsätzlich die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt
an. Bei Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Gewinnen aus der Veräußerung
von Beteiligungen vermeidet Österreich die Doppelbesteuerung durch Anrechnung
mit Progressionsvorbehalt. Chile wendet grundsätzlich die Anrechnungsmethode
an.
Informationsaustausch
Österreich und Chile verpflichten sich, alle Auskünfte auszutauschen, die für die
richtige Durchführung des Abkommens oder des nationalen Rechts der
Vertragsstaaten betreffend Steuern erforderlich sind. Der vereinbarte große
EY Tax Short Cuts, Ausgabe 01/2016 | 12
Doppelbesteuerungsabkommen mit Chile
Informationsaustausch umfasst auch den Austausch von Bankinformationen. Diese
Bestimmungen entsprechen dem neuen Standard des OECD-Musterabkommens.
Doppelbesteuerungsabkommen mit
Montenegro
Doppelbesteuerungsabkommen
Am 4. Mai 2015 wurde das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit
Montenegro im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. III 51/2015). Bislang
bestand kein DBA zwischen Österreich und Montenegro. Das mit 21. April 2015
in Kraft getretene DBA ist auf alle Besteuerungszeiträume anwendbar, die am
oder nach dem 1. Jänner 2016 beginnen. Das DBA folgt großteils dem OECDMusterabkommen. Über wesentliche Inhalte und Abweichungen zum OECDMusterabkommen soll in der Folge ein Überblick gegeben werden:
Betriebsstätte
Der Betriebsstättenbegriff des DBA Österreich-Montenegro folgt jenem des OECDMusterabkommens. Bauausführungen begründen demnach ab einer
Überschreitung von 12 Monaten eine Betriebsstätte.
Dividenden
Das Besteuerungsrecht für Dividenden wird grundsätzlich dem Vertragsstaat
zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist. Eine vom Quellenstaat
erhobene Steuer für Dividenden aus Portfoliobeteiligungen ist mit 10% des
Bruttobetrages begrenzt. Der Quellensteuersatz für Dividenden, die an
Gesellschaften (jedoch keine Personengesellschaften) gezahlt werden, die zu
mindestens 5% am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft unmittelbar beteiligt
sind, beträgt 5%.
Zinsen
Der Quellensteuersatz für Zinsen beträgt grundsätzlich 10% des Bruttobetrages der
Zinsen. Zinsen für Darlehen, Forderungen oder Kredite, die von einem Staat
geschuldet oder einem Staat, einer seiner Gebietskörperschaften oder
Ausfuhrförderungsstellen gewährt, garantiert oder versichert werden, unterliegen
keiner Quellensteuer.
Lizenzgebühren
Das Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren wird grundsätzlich dem Vertragsstaat
zugeteilt, in dem der Empfänger der Lizenzgebühren ansässig ist. Dem Quellenstaat
steht jedoch ein Besteuerungsrecht in Höhe von 5% des Bruttobetrages der
Lizenzzahlungen i.Z.m. Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder
wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme und
Aufnahmen oder anderer Medien, die für Radio- oder Fernsehübertragungen
benutzt werden, oder anderer Mittel der Wiedergabe oder Übertragung oder
Computersoftware zu. Bei Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen,
geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher,
kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen beträgt der
Quellensteuersatz 10% des Bruttobetrages der Lizenzgebühren.
Veräußerungsgewinne
Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen entspricht im
Wesentlichen dem OECD-Musterabkommen. Besondere Bestimmungen über die
Veräußerung von Anteilen an Grundstücksgesellschaften wurden nicht
aufgenommen.
EY Tax Short Cuts, Ausgabe 01/2016 | 13
Doppelbesteuerungsabkommen mit Montenegro
Vermeidung der Doppelbesteuerung
Österreich als auch Montenegro wenden grundsätzlich die Anrechnungsmethode
an. Bei Einkünften aus unselbstständiger Arbeit und Unternehmensgewinnen
wendet Österreich die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt an. Bei
Unternehmensgewinnen ist dafür Voraussetzung, dass in Montenegro eine
nachhaltige aktive Geschäftstätigkeit ausgeübt wird.
Informationsaustausch
Österreich und Montenegro verpflichten sich, alle Auskünfte auszutauschen, die für
die richtige Durchführung des Abkommens oder des nationalen Rechts der
Vertragsstaaten betreffend Steuern erforderlich sind. Der vereinbarte große
Informationsaustausch umfasst auch den Austausch von Bankinformationen. Diese
Bestimmungen entsprechen dem neuen Standard des OECD-Musterabkommens.
Ausgleichstaxe 2016 nach dem
BEinstG
Behinderteneinstellungsgesetz
Gemäß dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) sind Dienstgeber mit 25 oder
mehr Dienstnehmern verpflichtet, auf jeweils 25 Dienstnehmer einen begünstigten
behinderten Dienstnehmer einzustellen.
Die Höhe der Ausgleichstaxe 2016 nach dem BEinstG beträgt für jede Person, die
zu beschäftigen wäre, für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich
EUR 251,00 (2015: EUR 248,00), für Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmern
monatlich EUR 352,00 (2015: EUR 348,00) und für Dienstgeber mit 400 oder
mehr Dienstnehmern monatlich EUR 374,00 (2015: EUR 370,00).
EY Tax Short Cuts, Ausgabe 01/2016 | 14
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Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in diesem Bericht
auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, z. B.
„Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen", verzichtet. Entsprechende
Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für
beide Geschlechter.
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Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine
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EY Tax Short Cuts, Ausgabe 01/2016 | 15