Nr. 5

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Nr. 5
Ausgabe 05/2016 | 8. März 2016
Tax Short
Cuts
Aktuelle Steuerinformationen
für Österreich von EY
Inhalt
01 Änderungen im
Zahlungsverkehr mit den
Finanzämtern
Änderungen im
Zahlungsverkehr
mit den
Finanzämtern
Die FinanzOnline VO 2006 wird durch die im Bundesgesetzblatt
(BGBl II 2016/46, ausgegeben am 16. Februar 2016) veröffentlichte Verordnung
abgeändert. Von der Verordnung sind nun auch folgende zwei Möglichkeiten der
elektronischen Entrichtung von Abgaben durch Überweisung erfasst:
1.
Die Überweisung hat, wenn das Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen im
E-Banking-System die Funktion „Finanzamtszahlung“ zur Verfügung stellt,
im Wege der Finanzamtszahlung zu erfolgen.
2.
Alternativ kann die elektronische Überweisung im Wege des über
FinanzOnline zur Verfügung gestellten „eps-Verfahren“ erfolgen.
02 BFG: KFZ-Reparatur
02 BMF-Info: Nachweis der
Besteuerung bei missglückten
Dreiecksgeschäften
02 BMF: Aktuelle Verordnungsentwürfe
Außerdem wird die Zumutbarkeit einer elektronischen Überweisung des
Zahlungspflichtigen geregelt. Die elektronische Überweisung ist zumutbar, wenn
der Steuerpflichtige bereits Abgaben mittels E-banking entrichtet hat und über
einen Internetanschluss verfügt.
Die Neuregelung betrifft die Entrichtung von Abgaben ab 1. April 2016.
Darüber hinaus ist bei Überweisung mittels Finanzamtszahlung die Angabe der
Abgabenkontonummer verpflichtend. Steht die Abgabenkontonummer noch
nicht fest, so ist je nach Finanzamt eine „fiktive“ Abgabenkontonummer des
Finanzamtes bei der Überweisung anzugeben.
Eine Liste der „fiktiven“ Abgabenkontonummern ist unter folgendem Link
abrufbar:
https://www.bmf.gv.at/top-themen/Steuern_online_bezahlen_.html#heading_
Finanzamtszahlung
BFG: KFZ-Reparatur
Umsatzsteuergesetz
Unter Hinweis auf die Judikatur des deutschen BFH führt das BFG in seinem Urteil
vom 3. Juni 2014 (GZ RV/2100150/2013, veröffentlicht am 2. März 2016) aus,
dass es für die Beurteilung, ob im Falle von Reparaturen, Ausbesserungen und
dergleichen eine Werklieferung oder eine Werkleistung (mit entsprechenden
Konsequenzen für den Leistungsort) vorliegt, nicht darauf ankommt, ob ein
Gegenstand anderer Marktgängigkeit entsteht, sondern ob der Unternehmer mehr
als bloße Zutaten oder Nebensachen verwendet. Im vorliegenden Fall hat das BFG
nach gesamthafter Würdigung des wirtschaftlichen Gehalts entschieden, dass von
einer Lieferung von Gegenständen und nicht von einer sonstigen Leistung
auszugehen ist.
BMF-Info: Nachweis der Besteuerung
bei missglückten Dreiecksgeschäften
Umsatzsteuergesetz
Im Falle eines – aus österreichischer Sicht – missglückten Dreiecksgeschäftes und
der damit verbundenen Festsetzung eines (zweiten) innergemeinschaftlichen
Erwerbes im Land der UID, die vom Erwerber verwendet wurde (i.e. Doppelerwerb
in Österreich), muss für die Sanierung dieses Doppelerwerbs die Besteuerung des
innergemeinschaftlichen Erwerbes im Bestimmungsland der Gegenstände
nachgewiesen werden. Akzeptiert das Bestimmungsland allerdings die
Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte, so reicht es für den Nachweis der
korrekten Besteuerung im Bestimmungsland (i.e. die Besteuerung durch den
Empfänger), wenn den österreichischen Finanzbehörden eine entsprechende
Bestätigung des Bestimmungsmitgliedstaates vorgelegt wird. Sollte eine solche
Bestätigung nicht beigebracht werden können, so sollen auch Unterlagen genügen,
die die korrekte Besteuerung durch den Empfänger im Bestimmungsland
nachweisen (z.B. Steuerbescheide des Empfängers im Bestimmungsland), sofern
sichergestellt ist, dass die Finanzverwaltung im Bestimmungsland Kenntnis vom
konkreten Sachverhalt und seinem Besteuerungsrecht hat.
BMF: Aktuelle Verordnungsentwürfe
Das BMF hat am 26. Februar 2016 zwei Verordnungsentwürfe zur Begutachtung
versandt.
Kontenregister- und
Konteneinschaugesetz
Kapitalabfluss-Meldegesetz
Kontenregister-Durchführungsverordnung (KontReg-DV)
Mit dieser Verordnung zu § 3 Abs 1 und § 6 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz soll das Verfahren und der Inhalt der elektronischen Übertragung von Daten
der Kreditinstitute an das BMF näher geregelt werden.
Kapitalabfluss-Durchführungsverordnung (KapAbfl-DV)
Mit dieser Verordnung zu § 11 des Kapitalabfluss-Meldegesetz soll das Verfahren
der elektronischen Datenübermittlung von Kapitalbewegungen über EUR 50.000
an das BMF näher geregelt werden.
Die Verordnungsentwürfe können unter folgendem Link abgerufen werden:
https://www.bmf.gv.at/steuern/Neue-Verordnungen.html
Die Begutachtungsfrist endet jeweils mit 14. März 2016. Die Veröffentlichung der
finalen Verordnung bleibt abzuwarten.
EY Tax Short Cuts, Ausgabe 05/2016 | 2
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