Gebührensatzung Straßen- und Wegegesetz
Transcription
Gebührensatzung Straßen- und Wegegesetz
Gebührensatzung für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen und Wegen nach Art. 18 Abs. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes vom 15. Juni 1982 i.d.F. vom 27.11.2001 Gebührensatzung §1 Gebührengegenstand Für Sondernutzungen an Gemeindestraßen 8Gemeindeverbindungsstraßen, Innerortsstraßen) nach Art. 18 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes werden Sondernutzungsgebühren nach dieser Satzung erhoben. §2 Gebühren Die Gebühren werden erhoben für: 1. 2. Bauliche Anlagen, soweit durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird, wie Kioske, Imbißstätten und sonstige Verkaufsstände je qm in Anspruch genommene Verkaufsfläche jährlich 16,00 Euro Automaten, wenn sie mehr als 20 cm in die öffentliche Verkehrsfläche hineinragen jährlich 16,00 Euro Verladestellen pro qm jährlich 26,00 Euro Vorübergehende Baustelleneinrichtungen z. B. Baukräne, Gerüste, Bauzäune, Baracken, Baumaterial usw. je qm in Anspruch genommene Verkehrsfläche monatlich 1,00 Euro mindestens aber 10,00 Euro Werden die Verkehrsflächen weniger als 15 Tage in Anspruch genommen, ist die Sondernutzung gebührenfrei. 3. 4. Besondere Benutzung im Sinne der Straßenverkehrsordnung für motorsportliche Veranstaltungen (Rennen, Sonderprüfungen mit Renncharakter) oder Versuchsfahrten, wenn eine Verkehrsbeschränkung oder Umleitung angeordnet wird Im übrigen, wenn der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann 26,00 Euro 6,00 Euro §3 Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind: 1. Der Erlaubnis- und der Genehmigungsinhaber oder deren Rechtsnachfolger oder 2. wer die Sondernutzung unerlaubt oder in seinem Interesse ausüben läßt. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. §4 Entstehen und Ende der Gebührenpflicht 1. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt, von dem an die Sondernutzungserlaubnis erteilt wird oder von dem an eine Sondernutzung unerlaubt ausgeübt wird. 2. Die Gebührenpflicht endet bei erlaubten Sondernutzungen mit dem zeitlichen Ablauf oder mit dem Widerruf der Erlaubnis. Bei unerlaubten Sondernutzungen endet die Gebührenpflicht mit dem Zeitpunkt, zu dem die Sondernutzung tatsächlich eingestellt wird. §5 Fälligkeit der Gebühren 1. Die Gebühren werden regelmäßig zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. 2. Bei wiederkehrenden Jahresgebühren werden der anteilige Gebührenbetrag für das laufende Kalenderjahr zwei Wochen nach Zustellung es Gebührenbescheides, die folgenden Jahresbeiträge jeweils mit Beginn des Kalenderjahres fällig. §6 Gebührenerstattung 1. Wird eine für Tage, Monate oder Jahre erteilte Sondernutzungserlaubnis vor Ablauf des Nutzungszeitraumes beendet, so werden die über die tatsächliche Nutzung hinaus entrichteten Gebühren für die noch nicht begonnenen Zeiteinheiten auf Antrag anteilig erstattet. 2. Die Gebührenerstattung unterbleibt, wenn der zu zahlende Betrag weniger als 3,00 Euro beträgt. 3. Wurde eine Sondernutzungserlaubnis deshalb widerrufen, weil der Gebührenschuldner gegen den Inhalt des Erlaubnisbescheides verstoßen hat, so ist eine Gebührenerstattung ausgeschlossen. §7 Inkrafttreten Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Ebensfeld, den 15. Juni 1982 Markt Ebensfeld Storath 1. Bürgermeister