Satzung der Gemeinde Wedderstedt über die Sondernutzung in den

Transcription

Satzung der Gemeinde Wedderstedt über die Sondernutzung in den
Satzung der Gemeinde Wedderstedt über die Sondernutzung in den
Ortsdurchfahrten und in Gemeindestraßen der Gemeinde
Wedderstedt (Sondernutzungssatzung)
in Form der Euroanpassungssatzung
Satzung
Beschlussfassung
Sondernutzungssatzung und
Sondernutzungsgebührensatzung
Gemeinderat am
11.10.1995
1. Änderungssatzung
Gemeinderat am
03.04.1997
Veröffentlichung
Inkraftsetzung
Bekanntmachung durch 27.01.1996
Aushang am
08.01.1996
Amtsblatt vom
26.01.1996
Bekanntmachung durch 24.05.1997
Aushang am 25.04.1997
Amtsblatt vom
23.05.1997
Präambel
Aufgrund der §§ 6 und 7 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom
05. 10. 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch das Gesetz über das
Kommunalwahlrecht für nichtdeutsche Unionsbürger vom 06. 11. 1995 (GVBl. LSA S. 314),
der §§ 2 Abs. 3 Satz 1 sowie 5 Abs. 1 der Vereinbarung über die Verwaltungsgemeinschaft
Bode – Selke- Aue vom 18. 03. 1994 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 Nr. 1
des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 06. 07. 1993 (GVBl. LSA
Nr. 30/1993, S. 334) sowie des Bundesfernstraßengesetzes (FSTrG) vom 01. 10. 1974 (BGBl.
I S. 2414), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Gemeinderat Wedderstedt. folgende
Satzung beschlossen:
§1
Sachlicher Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten von Bundes- und Kreisstraßen
im Gebiet der Gemeinde Wedderstedt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 FStrG i. V. m. § 5 Abs. 4 FStrG
sowie § 18 und § 42 StrG LSA).
§2
Erlaubnispflicht für Sondernutzungen
(1) Der Gebrauch der in § 1 bezeichneten Straße ist jedermann nach Maßgabe des § 7 FStrG
und des § 14 StrG LSA im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet
(Gemeingebrauch).
(2) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, bedarf der Gebrauch der in § 1
bezeichneten Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der
Gemeinde.
Zur Sondernutzung zählen insbesondere:
1. Die Errichtung und das Aufstellen von
Arbeitswagen
Automaten
Auslageständen und – stücken
Baubuden
bauliche Anlagen
Bauzäunen
Containern
Einlass-, Licht- und Entlüftungsschächten
Fernsprechhäuschen - privat –
Gehwegüberfahrten/Gleisanlagen
Schaukästen
Sonnenschirmen
Tischen und Stühlen
Tribünen / Podesten
Fahrradständer
unterirdischen Lager
Informationsständen
Kiosken und sonstige Verkaufsständen, Verkaufswagen
Leitungen (ober- und unterirdische / Kreuzungen)
Markisen
Maschinen
Masten
motorsportliche Veranstaltungen
Müllboxen
Vitrinen
Werbeanlagen (Werbeträger, Stellschilder, Plakate usw.)
Werbeschriften
Zirkussen
2. Das Abstellen von
a) nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen
b) nicht zugelassenen Kraftfahrzeuganhängern
c) Fahrzeugen zum Zwecke der Werbung oder zum Zwecke des Anbietens
von Waren und Leistungen auf der Straße
3. Das Lagern von Baustoffen, Bauschutt, Brennstoffen und sonstigen Gegenständen.
4. Das Spannen oder Anbringen von Girlanden, Fahnen, Spruchbändern, Plakaten und
dergleichen.
5. Das Verlegen von Leitungen.
6. Bauliche Anlagen, soweit dadurch die Widmung des öffentlichen Straßenraumes eine
wesentliche Beeinträchtigung erfährt (z. B. Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke,
Eingangsstufen, Vordächer und Verblendmauern).
7. Das Musizieren in verkehrsberuhigten Bereichen, soweit der Standort nicht spätestens
nach einer halben Stunde um 50 m verlagert wird. Ein Zurückkehren an den ursprünglichen Standort ist im Rahmen der Standortverlegung nicht zulässig.
(3) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechtes eine Erlaubnis für eine übermäßige
Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner
Erlaubnis nach Absatz 2 (§ 8 Abs. 6 FStr.G / § 19 StrG LSA).
(4) Nach anderen gesetzlichen oder ortsrechtlichen Vorschriften erforderliche Erlaubnisse
und Genehmigungen bleiben unberührt. Dazu gehören u.a. die geltende Bauordnung.
§3
Erlaubnis
(1) Öffentliche Straßen dürfen für Sondernutzungen erst in Anspruch genommen werden,
wenn die Erlaubnis erteilt ist. Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden.
Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden (§ 8 Abs. 2 FStrG / § 18 StrG
LSA).
(2) Die Erlaubnis kann insbesondere aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des
Verkehrs, des Straßenbaues oder aus stadtbildpflegerischen bzw. stadtplanerischen Gründen
versagt oder widerrufen werden. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des
Landes Sachsen-Anhalt vom 18.08.1993 (GVBl. LSA S. 412) in der jeweils geltenden
Fassung bleiben unberührt.
(3) Die Erlaubnis erlischt durch Zeitablauf, durch Widerruf, Einziehung der Straße und
Verzicht sowie dann, wenn der Berechtigte sechs Monate hindurch keinen Gebrauch von der
Erlaubnis gemacht hat.
(4) Der Erlaubnisnehmer kann von der Gemeinde keinen Ersatz verlangen, wenn die Straße
gesperrt, geändert oder eingezogen oder die Erlaubnis widerrufen wird.
(5) Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht nicht.
§4
Versagung und Widerruf der Erlaubnis
Die Erlaubnis nach § 3 kann insbesondere versagt oder widerrufen werden, wenn
1. die benötigte Fläche nicht oder nicht weiter zur Verfügung gestellt werden kann,
2. die Sondernutzung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder andere öffentliche
Interessen (z.B. Schutz der Straße) gefährden würde.
3. städtebauliche Gründe entgegenstehen oder
4. der Antragsteller die geforderten Sicherheiten, Vorschüsse oder Gebühren nicht
leistet.
§5
Pflichten des Erlaubnisnehmers
(1) Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen die für die Erlaubnis zuständige Behörde die
Anlage auf seine Kosten zu ändern und die Kosten zu ersetzen, die dem Träger der
Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der
Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen (§ 8 Abs. 2 a FStrG /
§ 18 Abs. 4 StrG LSA).
(2) Der Erlaubnisnehmer hat seine Anlagen so zu errichten und zu erhalten, dass sie die
Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik
genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung des Trägers und
Straßenbaulast/Straßenbaubehörde (§ 8 Abs. 2 a Satz 1 und 2 FStrG / § 18 Abs. 4 StrG LSA).
Er hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass niemand gefährdet,
geschädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird. Er
hat insbesondere die von ihm erstellten Einrichtungen sowie die ihm zugewiesene Fläche im
ordnungsgemäßen und sauberen Zustand zu unterhalten.
(3) Der Erlaubnisnehmer hat darauf zu achten, dass ein ungehinderter Zugang zu allen in der
Straßendecke eingebauten Einrichtungen möglich ist. Wasserabzugsrinnen und Kanalschächte
sind freizuhalten. Soweit zur Aufstellung, Anbringung oder Entfernung von Gegenständen der
Gehsteig oder die Fahrbahn aufgegraben werden muss, ist jede weitere Beschädigung des
Straßenkörpers oder der Anlagen, insbesondere der Wasserabzugsrinnen und der
Versorgungs- und Kanalleitungen sowie eine Änderung ihrer Lage zu vermeiden. Die
Gemeinde ist mindestens drei Tage vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benachrichtigen.
Die Verpflichtung, andere beteiligten Behörden oder Stellen zu benachrichtigen oder deren
Genehmigung einzuholen, bleibt unberührt.
(4) Erlischt die Erlaubnis, hat der Erlaubnisnehmer alle von ihm erstellten Einrichtungen zu
entfernen und den früheren Zustand ordnungsgemäß wieder herzustellen.
(5) Für umfangreiche Sondernutzungen wie Zirkusse und andere Veranstaltungen sowie für
Plakatierungen größeren Umfangs kann die Erteilung der Erlaubnis von einer im Voraus zu
entrichtenden Kaution abhängig gemacht werden. Die Kaution dient der Sicherstellung der
Verpflichtung
des
Erlaubnisnehmers
nach
den
Absätzen
1
bis
4.
Erfüllt der Erlaubnisnehmer seine Verpflichtung in vollem Umfang, so wird die Kaution in
voller Höhe zurückgezahlt. Andernfalls dient sie dazu, der Gemeinde die entstehenden Kosten
eines pflichtwidrigen Verhaltens, insbesondere die Kosten einer erforderlich werdenden
Ersatzvornahme zu decken. Die Höhe der Kaution beträgt 100,00 – 1.500,00 € und richtet
sich nach dem Umfang der Sondernutzung.
§6
Haftung
(1) Die Gemeinde haftet dem Erlaubnisnehmer nicht für Schäden, die sich aus dem Zustand
der Straßen und der darin eingebauten Leitungen und Einrichtungen für den Erlaubnisnehmer
und die von ihm erstellten Anlagen ergeben. Mit der Vergabe der Fläche übernimmt die
Gemeinde keinerlei Haftung, insbesondere nicht für die Sicherheit der von dem Benutzer
eingebrachten Sachen.
(2) Der Erlaubnisnehmer haftet der Gemeinde für alle Schäden durch unbefugte,
ordnungswidrige oder nicht rechtzeitig gemeldete Arbeiten. Er haftet der Gemeinde für
Schäden, wenn die Sondernutzung die Verkehrssicherheit beeinträchtigt. Er hat die Gemeinde
von allen Ansprüchen freizustellen, die von dritter Seite aus der Art der Benutzung gegen die
Gemeinde erhoben werden können.
(3) Die Gemeinde kann verlangen, dass der Erlaubnisnehmer zur Deckung des
Haftpflichtrisikos vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluss einer ausreichenden
Haftpflichtversicherung nachweist und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung
aufrechterhält. Auf Verlangen der Gemeinde sind Versicherungsschein und Prämienquittung
vorzulegen.
§7
Erlaubnisantrag
(1) Der Erlaubnisantrag ist mindestens 10 Tage vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung
bei der Gemeinde zu stellen. Die Gemeinde kann Erläuterungen durch Zeichnungen, textliche
Beschreibungen oder in sonst geeigneter Weise verlangen.
(2) Wird durch die Sondernutzung ein im Eigentum eines Dritten stehendes Grundstück in
Anspruch genommen oder in seiner Nutzung beeinträchtigt, so kann die Erteilung der
Sondernutzungserlaubnis von der schriftlichen Zustimmung des Berechtigten abhängig
gemacht werden.
§8
Erlaubnisfreie Sondernutzung
(1) Keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfen:
1. Werbeanlagen, wenn sie höher als 3 m über dem Gehweg oder höher als 4,50 m über
der Fahrbahn angebracht werden, sowie sonstige in den Straßenraum hineinragende
Werbe- und Verkaufseinrichtungen und Automaten oder mit einer baulichen Anlage
verbundene Werbeeinrichtung bis zu einer Größe von 0,8 m² soweit sie innerhalb einer
Höhe von bis zu 3 m nicht mehr als 5 % der Gehwegbreite hineinragen.
2. Werbeanlagen, die vorübergehend an der Stätte der Leistung angebracht oder
aufgestellt oder nicht mit dem Boden oder einer baulichen Anlage verbunden sind, wenn
sie in einer Höhe bis zu 3 m nicht mehr als 0,10 m in den Gehweg hineinragen.
Von dieser Vorschrift werden erforderliche Baugenehmigungen nach der Bauordnung
nicht berührt.
3. Das Verteilen und der Verkauf von Handzetteln, Flugblättern und Schriften politischen
Inhalts auf öffentlichen Straßen; diese Tätigkeiten sind spätestens 2 Arbeitstage vorher
schriftlich bei der Gemeinde anzuzeigen; wird diese erlaubnisfreie Sondernutzung beendet,
so hat der Sondernutzer alle von ihm erstellten Einrichtungen zu entfernen und den
früheren Zustand ordnungsgemäß wiederherzustellen.
4. Alle vorübergehenden Benutzungsarten des Straßenkörpers mit Ausnahme der
Fahrbahn durch Anlieger für Zwecke ihres Grundstückes, wie z.B. Lagern von Hausbrand,
Kartoffeln, Sperrmüll und sonstigen Materialien auf dem Gehweg bis zum Einbruch der
Dunkelheit sowie deren Transport auf das anliegende Grundstück, das Be- und Entladen
von Fahrzeugen aller Art, auch mit aufgelegten und gesicherten Schläuchen oder sonstigen
Hilfsmitteln, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt
werden;
5. Bauaufsichtlich genehmigte Teile, bauliche Anlagen, wie z.B. Gebäudesockel,
Gesimse, Fensterbänke, Eingangsstufen, Sonnenschutzdächer (Markisen und
Verblendmauern sowie Vordächer), Kellerschächte, soweit sie die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen. Die Errichtung derartiger baulicher
Anlagen ist der Gemeinde mindestens 1 Monat vorher anzuzeigen.
6. Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen, die im Einvernehmen mit der Gemeinde
im Gehweg angebracht werden.
7. Das Anbringen von Fahnen, Girlanden, Lichterketten, Spruchbändern und dgl.
während der Dauer einer zeitlich begrenzten Veranstaltung, sofern die Sicherheit und die
Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden.
8. Der Aufbruch des Straßenkörpers, soweit er im öffentlichen Interesse liegt. Ein
derartiges Vorhaben ist der Gemeinde mindestens 1 Monat vor Beginn anzuzeigen.
(2) § 2 Absatz 3 bleibt unberührt.
§9
Einschränkungen erlaubnisfreier Sondernutzung
Auch Sondernutzungen, die nach § 8 keiner Erlaubnis bedürfen oder nur anzeigepflichtig
sind, können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn öffentliche Belange es erfordern. Sie
können durch Bedingungen und Auflagen beschränkt werden, wenn dies für die Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutze der Straße erforderlich ist.
§ 10
Unerlaubte Sondernutzung
(1) Wird eine Straße ohne erforderliche Erlaubnis benutzt und werden Fahrzeuge oder andere
Gegenstände verbotswidrig abgestellt oder kommt ein Erlaubnisnehmer seinen
Verpflichtungen nicht nach, so kann die Gemeinde die erforderlichen Maßnahmen zur
Beendigung der Sondenutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen.
Der Anordnung ist Folge zu leisten. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter
unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann die
Gemeinde nach Satz 1 den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen
lassen.
(2) Die Gemeinde kann die von den Ortsdurchfahrten und den Gemeindestraßen entfernten
Gegenstände bis zur Erstattung ihrer Aufwendungen zurückbehalten.
(3) Ist der Eigentümer oder der Halter der von der Straße entfernten Gegenstände innerhalb
angemessener Frist nicht zu ermitteln oder kommt er seinen Zahlungsfristen innerhalb von
zwei Monaten nach Zahlungsaufforderungen nicht nach oder holt er die Gegenstände
innerhalb einer ihm schriftlich gestellten angemessenen Frist nicht ab, so kann die Gemeinde
die Gegenstände verwerten oder entsorgen.
§ 11
Sondernutzungsgebühren
Die Höhe der Sondernutzungsgebühren, die der Gemeinde als Träger der Straßenbaulast und
in den Ortsdurchfahrten zustehen (§ 8 Abs. FStrG / § 21 StrG LSA), richtet sich nach der
Sondernutzungsgebührensatzung der Gemeinde in der jeweils gültigen Fassung.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §§ 3, 5 Abs. 1 bis 4 und
§ 10 eine Straße über den Gemeingebrauch benutzt oder erteilten vollziehbaren Auflagen
nicht nachkommt (§ 48 Abs. 1 StrG LSA).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden (§
48 Abs. 2 StrG LSA).
§ 13
Märkte
Diese Satzung findet keine Anwendung auf öffentliche Markteinrichtungen, soweit diese
unter die besonderen Vorschriften einer geltenden Marktordnung fallen.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
gez. Dr. E. Wiezer
Bürgermeister
Sondernutzungsgebührensatzung
der Gemeinde Wedderstedt
in Form der 1. Änderungssatzung und der Euro-Anpassungssatzung
Auf Grund
-
der §§ 6 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom
05. 10. 1993 (GVBl. LSA S. 568):
-
der §§ 2 Abs. 3 Satz 1 der Vereinbarung über die Verwaltungsgemeinschaft Bode-SelkeAue vom 18. 03. 1994
-
in Verbindung mit §§ 18 Abs. 2 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG
LSA) vom 06. 07. 1993 (GVBl. S. 334) sowie dem § 8 Abs. 3 des
Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 01. 10. 1974 (BGBl. S. 2414),
-
und den §§ 1 und 2 ff. des Kommunalabgabengesetzes (KAG – LSA) vom 11. 06. 1991
(GVBl. LSA S. 105) in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Gemeinderat
Wedderstedt folgende Gebührensatzung beschlossen:
§1
Geltungsbereich
Für die Sondernutzung in Gemeindestraßen (§ 18 StrG LSA) und in den Ortsdurchfahrten von
Bundes- und Kreisstraßen (§ 8 FStrG) im Gebiet der Gemeinde Wedderstedt werden
Sondernutzungsgebühren nach folgenden Bestimmungen erhoben.
§2
Gebührenpflicht
(1) Gebühren für Sondernutzungen werden nach anliegendem Gebührentarif erhoben. Der
Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. Sondernutzungen, die nach § 8 der Satzung der
Gemeinde über die Sondernutzung in den Ortsdurchfahrten und Gemeindestraßen der
Gemeinde (Sondernutzungssatzung) keiner Erlaubnis bedürfen, bleiben gebührenfrei.
(2) Als beanspruchte Verkehrsfläche im Sinne des Tarifs gilt bei festen Verkaufsständen,
Gerüsten und dergleichen die Grünfläche des Standes, Gerüstes usw.
(3) Die nach dem Tarif jährlich, monatlich, wöchentlich oder täglich zu erhebende Gebühr
wird für jedes angefangene Kalenderjahr, jeden angefangenen Kalendermonat, jede
angefangene Woche und jeden angefangenen Tag errechnet. Die Gebühr wird auf volle EUR–
Beträge aufgerundet.
(4) Ist die sich nach Absatz 3 ergebene Gebühr geringer als die im Tarif festgesetzte
Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben.
(5) Bei Sondernutzungen, für die im Gebührentarif eine Rahmengebühr enthalten ist, ist die
Gebühr innerhalb des Rahmens zu bemessen:
1. nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch und
2. nach dem wirtschaftlichen Interesse Gebührenschuldners an der Sondernutzung
§3
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind
a) der Antragsteller
b) der Erlaubnisnehmer, auch wenn er den Antrag nicht gestellt hat.
(2) Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haften sie als Gesamtschuldner.
§4
Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht
a) für Sondernutzungen auf Zeit, bei der Erteilung der Erlaubnis für deren Dauer;
b) für die Sondernutzungen auf Widerruf; erstmalig bei der Erlaubnis für das laufende
Kalenderjahr, für nachfolgende Jahre am 01. 02.;
c) für Sondernutzungen, für die bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Erlaubnis bereits
erteilt war: mit Inkrafttreten der Satzung; Gebühren, die auf Grund bisheriger
Regelungen bereits bezahlt worden sind, werden angerechnet;
d) für unerlaubte Sondernutzungen, mit deren Beginn.
(2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind einen Monat nach
Bekanntgabe des Bescheides fällig. Sie unterliegen der Betreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
§5
Gebührenerstattung
(1) Wird die Sondernutzung vorzeitig aufgehoben, werden auf Antrag die im Voraus
entrichteten Gebühren anteilig erstattet, wenn der Erstattungsbetrag mindestens 25,00 €
beträgt.
(2) Die entrichteten Gebühren werden rückwirkend anteilig erstattet, wenn die
Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerrufen wird, die vom Gebührenschuldner nicht zu
vertreten sind. Bagatelleträge unter 2,50 € werden nicht erstattet.
§6
Billigkeitsmaßnahmen
Die Gemeinde kann von der Erhebung der Gebühren ganz oder teilweise absehen oder sie
ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Erhebung oder Einziehung nach der Lage des
Einzelfalles unbillig ist. Sie kann außerdem ganz oder teilweise von der Erhebung von
Gebühren absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist.
§7
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Wedderstedt,
gez. Stockmann
amt. Bürgermeister
Tarif
gem. § 2 Abs. 1 der Sondernutzungsgebührensatzung der Gemeinde
Wedderstedt vom 11. 10. 1995
Tarifstelle
lfd. Nr.
Art der Sondernutzung
1
Feste Verkaufsstände, Imbissstände
Kioske u.a.
2
Das Aufstellen und der Betrieb von
a) Verkaufswagen, je angefangene
m² Verkehrsfläche
tgl.
wtl.
Sondernutzungsgebühren
Mindestgebühr
mtl.
jährl.
10 €
1€
12,50 €
b) Auslieferung und Verkauf von
Back- und Fleischerzeugnissen bei
gleichzeitig freiem Angebot
3
4
5
Das Aufstellen und der Betrieb von
ambulanten Verkaufsständen aller
Art in Fußgängerzonen und auf
Nebenanlagen öffentlicher Straßen, je
angefangener m² Verkehrsfläche
125 € - 250 €
1€
Aufstellen von Warenauslageständen
bis max. 4 m², Tiefenbegrenzung 0,75
m, je angefangene Verkehrsfläche
12,50 €
1,25 €
wie unter 4), jedoch mit Straßenver-
12,50 €
5€
2€
10 €
10 €
kauf, je angefangene m² Verkehrsfläche
6
7
8
9
Weihnachtsbaumhandel, je angefangene m² Verkehrsfläche
1€
Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten vor der Betriebsstätte zur
Verabreichung von Getränken und
zubereiteten Speisen zum Verzehr an
Ort und Stelle, je angefangene m²
Verkehrsfläche
5€
Warenautomaten, Vitrinen und Schaukästen, soweit sie die Maße in § 8
der Sondernutzungssatzung je angefangenen m² Verkehrsfläche
a) Fahrten mit Fahrzeugen, bei denen
die Reklame den alleinigen oder den
überwiegenden Teil der Fahrt bildet
bzw. das Abstellen solcher Fahrzeuge
(Werbefahrten) und die Werbung
durch Personen, die Werbetafeln umhertragen oder sich zum Zwecke der
Werbung verkleidet haben (Werbegänge) je Fahrzeug mit Lautsprecher
(Werbefahrt)
2,50 €
6€
25 €
10 €
Tarifstelle
Art der Sondernutzung
lfd. Nr.
tgl.
je Fahrzeug ohne Lautsprecher
(Werbefahrt)
pro Person
bis 0,50 cm²
wtl.
Sondernutzungsgebühren
Mindestgebühr
mtl.
jährl.
12,50
€
10 €
gebührenfrei
b) Lichterketten und Girlanden
gebührenfrei
c) Transparente und Schriftbänder,
je Transparent, je Schriftband
d) Aufstellen von Informationstischen
zur Werbung für gewerbliche und
wirtschaftliche Zwecke, je angefangene m² Verkehrsfläche
e) Verteilung von Werbeschriften
für gewerbliche und wirtschaftliche
Zwecke pro Person
f) Werbeplakate (ausgenommen
Wahlplakate) pro Stück
bis 50 Plakate
über 50 Plakate
2,50 €
10 €
2,50 €
10 €
10 €
0,75 €
0,50 €
17,50 €
10 €
25 €
25 €
g) Stellschilder (max. Größe: 1 m²)
pro Stück
einseitige Werbefläche
beidseitige Werbefläche
10
11
12
13
12,50 €
15 €
h) feste Hinweisschilder, soweit sie
nicht im öffentlichen Interesse liegen,
pro Stück
20 €
i) sonstige Werbeträger, pro Stück
15 €
Bauzäune, Baubuden sowie Lagerung
von Baustoffen, Bauschutt, Gerüsten,
Baumschinen und Geräten, je angefangene m² Verkehrsfläche
0,50 €
Die Lagerung von nicht unter Ziff. 10
fallende Gegenstände wie Hausbrand,
Kartoffeln, oder Umzugsgut für
Zwecke der Anlieger
20 €
gebührenfrei
Gleisanlagen, soweit sie nicht
Zwecken des öffentlichen Verkehrs
dienen, je angefangenen lfm. Gleis
Abstellen von Großcontainern
für Bauschutt u.ä.
bis 10 m² Stellfläche
über 10 m² Stellfläche
1€
5€
5€
7,50 €
halbmonatlich 25 €
75 €
Tarifstelle
Art der Sondernutzung
lfd. Nr.
14
tgl.
Aufstellen von Tribünen und
Podesten, je angefangene m² Verkehrsfläche
15
Motorsportliche Veranstaltung
16
a) Bewegliche Fahrradständer soweit
sie nur den Firmennamen tragen und
nicht Werbeträger i.S.d.S. sind
b) bewegliche Fahrradständer als
Werbeträger, je angefangene m²
Verkehrsfläche
17
18
19
20
21
0,25 €
zwischen 10 € und 125 €
gebührenfrei
0,50 €
Aufbruch der Straßenkörper, soweit
er nicht im Interesse der öffentlichen
Versorgung erforderlich ist, je angefangene m² Fläche
Das Aufstellen zulassungspflichtiger
aber nicht zugelassener Fahrzeuge
oder nicht betriebbereiter Fahrzeuge
einschließlich Anhänger je angefangene m2 Fläche
Fernsprechhäuschen privat
Kreuzungen/ ober und unterirdische
Leitungen, soweit sie nicht Zwecken
der öffentlichen Versorgung mit Gas,
Elektrizität, Wärme oder der öffentlichen Abwasserleitung dient; pro 100
lfd. m a) Rohrleitungen, die nur vorübergehend verlegt werden
bis 100 mm Durchmesser
über 100 mm Durchmesser
b) Rohleitungen, die auf Dauer
verlegt
werden, sowie Breitbandkabel
bis 100 mm Durchmesser
über 100 mm Durchmesser
Bauliche Anlagen
a) Ladevorrichtungen, die ständig auf
öffentlichen Flächen aufgestellt sind
oder in den öffentlichen Luftraum
ragen (ausgenommen Milchbänke und
Mülltonnenschränke), je angefangene
m² Verkehrsfläche
Zirkusse, sonstige Großveranstaltungen, je angefangene m² Fläche
2€
1€
25 €
10 €
7,50 €
75 €
5€
10 €
25 €
37,50 €
5€
b) Masten (soweit nicht Zubehör zu
Leitungen usw.)
Pfosten und Hinweisschilder bis
0,4 m² (außer Werbeschilder)
22
wtl.
Sondernutzungsgebühren
Mindestgebühr
mtl.
jährl.
2,50 €
0,08 €
10 €
Tarifstelle
lfd. Nr.
23
Art der Sondernutzung
tgl.
Sonstige Nutzungen, die nicht unter
vorstehende Tarifstellen fallen unter
Berücksichtigung des wirtschaftlichen
Vorteils sowie Art und Umfang der
Nutzung
a) bei widerruflichen Dauergenehmigungen einmalig
b) sonstige
0,25 €
- 25 €
wtl.
Sondernutzungsgebühren
Mindestgebühr
mtl.
jährl.
zwischen 5 € und 100 €
10 €