Satzung der Gemeinde Wedderstedt über die Sondernutzung in den
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Satzung der Gemeinde Wedderstedt über die Sondernutzung in den
Satzung der Gemeinde Wedderstedt über die Sondernutzung in den Ortsdurchfahrten und in Gemeindestraßen der Gemeinde Wedderstedt (Sondernutzungssatzung) in Form der Euroanpassungssatzung Satzung Beschlussfassung Sondernutzungssatzung und Sondernutzungsgebührensatzung Gemeinderat am 11.10.1995 1. Änderungssatzung Gemeinderat am 03.04.1997 Veröffentlichung Inkraftsetzung Bekanntmachung durch 27.01.1996 Aushang am 08.01.1996 Amtsblatt vom 26.01.1996 Bekanntmachung durch 24.05.1997 Aushang am 25.04.1997 Amtsblatt vom 23.05.1997 Präambel Aufgrund der §§ 6 und 7 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. 10. 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch das Gesetz über das Kommunalwahlrecht für nichtdeutsche Unionsbürger vom 06. 11. 1995 (GVBl. LSA S. 314), der §§ 2 Abs. 3 Satz 1 sowie 5 Abs. 1 der Vereinbarung über die Verwaltungsgemeinschaft Bode – Selke- Aue vom 18. 03. 1994 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 Nr. 1 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 06. 07. 1993 (GVBl. LSA Nr. 30/1993, S. 334) sowie des Bundesfernstraßengesetzes (FSTrG) vom 01. 10. 1974 (BGBl. I S. 2414), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Gemeinderat Wedderstedt. folgende Satzung beschlossen: §1 Sachlicher Geltungsbereich Diese Satzung gilt für Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten von Bundes- und Kreisstraßen im Gebiet der Gemeinde Wedderstedt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 FStrG i. V. m. § 5 Abs. 4 FStrG sowie § 18 und § 42 StrG LSA). §2 Erlaubnispflicht für Sondernutzungen (1) Der Gebrauch der in § 1 bezeichneten Straße ist jedermann nach Maßgabe des § 7 FStrG und des § 14 StrG LSA im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch). (2) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, bedarf der Gebrauch der in § 1 bezeichneten Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Gemeinde. Zur Sondernutzung zählen insbesondere: 1. Die Errichtung und das Aufstellen von Arbeitswagen Automaten Auslageständen und – stücken Baubuden bauliche Anlagen Bauzäunen Containern Einlass-, Licht- und Entlüftungsschächten Fernsprechhäuschen - privat – Gehwegüberfahrten/Gleisanlagen Schaukästen Sonnenschirmen Tischen und Stühlen Tribünen / Podesten Fahrradständer unterirdischen Lager Informationsständen Kiosken und sonstige Verkaufsständen, Verkaufswagen Leitungen (ober- und unterirdische / Kreuzungen) Markisen Maschinen Masten motorsportliche Veranstaltungen Müllboxen Vitrinen Werbeanlagen (Werbeträger, Stellschilder, Plakate usw.) Werbeschriften Zirkussen 2. Das Abstellen von a) nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen b) nicht zugelassenen Kraftfahrzeuganhängern c) Fahrzeugen zum Zwecke der Werbung oder zum Zwecke des Anbietens von Waren und Leistungen auf der Straße 3. Das Lagern von Baustoffen, Bauschutt, Brennstoffen und sonstigen Gegenständen. 4. Das Spannen oder Anbringen von Girlanden, Fahnen, Spruchbändern, Plakaten und dergleichen. 5. Das Verlegen von Leitungen. 6. Bauliche Anlagen, soweit dadurch die Widmung des öffentlichen Straßenraumes eine wesentliche Beeinträchtigung erfährt (z. B. Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Eingangsstufen, Vordächer und Verblendmauern). 7. Das Musizieren in verkehrsberuhigten Bereichen, soweit der Standort nicht spätestens nach einer halben Stunde um 50 m verlagert wird. Ein Zurückkehren an den ursprünglichen Standort ist im Rahmen der Standortverlegung nicht zulässig. (3) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechtes eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 2 (§ 8 Abs. 6 FStr.G / § 19 StrG LSA). (4) Nach anderen gesetzlichen oder ortsrechtlichen Vorschriften erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen bleiben unberührt. Dazu gehören u.a. die geltende Bauordnung. §3 Erlaubnis (1) Öffentliche Straßen dürfen für Sondernutzungen erst in Anspruch genommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden (§ 8 Abs. 2 FStrG / § 18 StrG LSA). (2) Die Erlaubnis kann insbesondere aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, des Straßenbaues oder aus stadtbildpflegerischen bzw. stadtplanerischen Gründen versagt oder widerrufen werden. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 18.08.1993 (GVBl. LSA S. 412) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. (3) Die Erlaubnis erlischt durch Zeitablauf, durch Widerruf, Einziehung der Straße und Verzicht sowie dann, wenn der Berechtigte sechs Monate hindurch keinen Gebrauch von der Erlaubnis gemacht hat. (4) Der Erlaubnisnehmer kann von der Gemeinde keinen Ersatz verlangen, wenn die Straße gesperrt, geändert oder eingezogen oder die Erlaubnis widerrufen wird. (5) Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht nicht. §4 Versagung und Widerruf der Erlaubnis Die Erlaubnis nach § 3 kann insbesondere versagt oder widerrufen werden, wenn 1. die benötigte Fläche nicht oder nicht weiter zur Verfügung gestellt werden kann, 2. die Sondernutzung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder andere öffentliche Interessen (z.B. Schutz der Straße) gefährden würde. 3. städtebauliche Gründe entgegenstehen oder 4. der Antragsteller die geforderten Sicherheiten, Vorschüsse oder Gebühren nicht leistet. §5 Pflichten des Erlaubnisnehmers (1) Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen die für die Erlaubnis zuständige Behörde die Anlage auf seine Kosten zu ändern und die Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen (§ 8 Abs. 2 a FStrG / § 18 Abs. 4 StrG LSA). (2) Der Erlaubnisnehmer hat seine Anlagen so zu errichten und zu erhalten, dass sie die Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung des Trägers und Straßenbaulast/Straßenbaubehörde (§ 8 Abs. 2 a Satz 1 und 2 FStrG / § 18 Abs. 4 StrG LSA). Er hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird. Er hat insbesondere die von ihm erstellten Einrichtungen sowie die ihm zugewiesene Fläche im ordnungsgemäßen und sauberen Zustand zu unterhalten. (3) Der Erlaubnisnehmer hat darauf zu achten, dass ein ungehinderter Zugang zu allen in der Straßendecke eingebauten Einrichtungen möglich ist. Wasserabzugsrinnen und Kanalschächte sind freizuhalten. Soweit zur Aufstellung, Anbringung oder Entfernung von Gegenständen der Gehsteig oder die Fahrbahn aufgegraben werden muss, ist jede weitere Beschädigung des Straßenkörpers oder der Anlagen, insbesondere der Wasserabzugsrinnen und der Versorgungs- und Kanalleitungen sowie eine Änderung ihrer Lage zu vermeiden. Die Gemeinde ist mindestens drei Tage vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benachrichtigen. Die Verpflichtung, andere beteiligten Behörden oder Stellen zu benachrichtigen oder deren Genehmigung einzuholen, bleibt unberührt. (4) Erlischt die Erlaubnis, hat der Erlaubnisnehmer alle von ihm erstellten Einrichtungen zu entfernen und den früheren Zustand ordnungsgemäß wieder herzustellen. (5) Für umfangreiche Sondernutzungen wie Zirkusse und andere Veranstaltungen sowie für Plakatierungen größeren Umfangs kann die Erteilung der Erlaubnis von einer im Voraus zu entrichtenden Kaution abhängig gemacht werden. Die Kaution dient der Sicherstellung der Verpflichtung des Erlaubnisnehmers nach den Absätzen 1 bis 4. Erfüllt der Erlaubnisnehmer seine Verpflichtung in vollem Umfang, so wird die Kaution in voller Höhe zurückgezahlt. Andernfalls dient sie dazu, der Gemeinde die entstehenden Kosten eines pflichtwidrigen Verhaltens, insbesondere die Kosten einer erforderlich werdenden Ersatzvornahme zu decken. Die Höhe der Kaution beträgt 100,00 – 1.500,00 € und richtet sich nach dem Umfang der Sondernutzung. §6 Haftung (1) Die Gemeinde haftet dem Erlaubnisnehmer nicht für Schäden, die sich aus dem Zustand der Straßen und der darin eingebauten Leitungen und Einrichtungen für den Erlaubnisnehmer und die von ihm erstellten Anlagen ergeben. Mit der Vergabe der Fläche übernimmt die Gemeinde keinerlei Haftung, insbesondere nicht für die Sicherheit der von dem Benutzer eingebrachten Sachen. (2) Der Erlaubnisnehmer haftet der Gemeinde für alle Schäden durch unbefugte, ordnungswidrige oder nicht rechtzeitig gemeldete Arbeiten. Er haftet der Gemeinde für Schäden, wenn die Sondernutzung die Verkehrssicherheit beeinträchtigt. Er hat die Gemeinde von allen Ansprüchen freizustellen, die von dritter Seite aus der Art der Benutzung gegen die Gemeinde erhoben werden können. (3) Die Gemeinde kann verlangen, dass der Erlaubnisnehmer zur Deckung des Haftpflichtrisikos vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung aufrechterhält. Auf Verlangen der Gemeinde sind Versicherungsschein und Prämienquittung vorzulegen. §7 Erlaubnisantrag (1) Der Erlaubnisantrag ist mindestens 10 Tage vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung bei der Gemeinde zu stellen. Die Gemeinde kann Erläuterungen durch Zeichnungen, textliche Beschreibungen oder in sonst geeigneter Weise verlangen. (2) Wird durch die Sondernutzung ein im Eigentum eines Dritten stehendes Grundstück in Anspruch genommen oder in seiner Nutzung beeinträchtigt, so kann die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis von der schriftlichen Zustimmung des Berechtigten abhängig gemacht werden. §8 Erlaubnisfreie Sondernutzung (1) Keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfen: 1. Werbeanlagen, wenn sie höher als 3 m über dem Gehweg oder höher als 4,50 m über der Fahrbahn angebracht werden, sowie sonstige in den Straßenraum hineinragende Werbe- und Verkaufseinrichtungen und Automaten oder mit einer baulichen Anlage verbundene Werbeeinrichtung bis zu einer Größe von 0,8 m² soweit sie innerhalb einer Höhe von bis zu 3 m nicht mehr als 5 % der Gehwegbreite hineinragen. 2. Werbeanlagen, die vorübergehend an der Stätte der Leistung angebracht oder aufgestellt oder nicht mit dem Boden oder einer baulichen Anlage verbunden sind, wenn sie in einer Höhe bis zu 3 m nicht mehr als 0,10 m in den Gehweg hineinragen. Von dieser Vorschrift werden erforderliche Baugenehmigungen nach der Bauordnung nicht berührt. 3. Das Verteilen und der Verkauf von Handzetteln, Flugblättern und Schriften politischen Inhalts auf öffentlichen Straßen; diese Tätigkeiten sind spätestens 2 Arbeitstage vorher schriftlich bei der Gemeinde anzuzeigen; wird diese erlaubnisfreie Sondernutzung beendet, so hat der Sondernutzer alle von ihm erstellten Einrichtungen zu entfernen und den früheren Zustand ordnungsgemäß wiederherzustellen. 4. Alle vorübergehenden Benutzungsarten des Straßenkörpers mit Ausnahme der Fahrbahn durch Anlieger für Zwecke ihres Grundstückes, wie z.B. Lagern von Hausbrand, Kartoffeln, Sperrmüll und sonstigen Materialien auf dem Gehweg bis zum Einbruch der Dunkelheit sowie deren Transport auf das anliegende Grundstück, das Be- und Entladen von Fahrzeugen aller Art, auch mit aufgelegten und gesicherten Schläuchen oder sonstigen Hilfsmitteln, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden; 5. Bauaufsichtlich genehmigte Teile, bauliche Anlagen, wie z.B. Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Eingangsstufen, Sonnenschutzdächer (Markisen und Verblendmauern sowie Vordächer), Kellerschächte, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen. Die Errichtung derartiger baulicher Anlagen ist der Gemeinde mindestens 1 Monat vorher anzuzeigen. 6. Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen, die im Einvernehmen mit der Gemeinde im Gehweg angebracht werden. 7. Das Anbringen von Fahnen, Girlanden, Lichterketten, Spruchbändern und dgl. während der Dauer einer zeitlich begrenzten Veranstaltung, sofern die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. 8. Der Aufbruch des Straßenkörpers, soweit er im öffentlichen Interesse liegt. Ein derartiges Vorhaben ist der Gemeinde mindestens 1 Monat vor Beginn anzuzeigen. (2) § 2 Absatz 3 bleibt unberührt. §9 Einschränkungen erlaubnisfreier Sondernutzung Auch Sondernutzungen, die nach § 8 keiner Erlaubnis bedürfen oder nur anzeigepflichtig sind, können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn öffentliche Belange es erfordern. Sie können durch Bedingungen und Auflagen beschränkt werden, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutze der Straße erforderlich ist. § 10 Unerlaubte Sondernutzung (1) Wird eine Straße ohne erforderliche Erlaubnis benutzt und werden Fahrzeuge oder andere Gegenstände verbotswidrig abgestellt oder kommt ein Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die Gemeinde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Sondenutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Der Anordnung ist Folge zu leisten. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann die Gemeinde nach Satz 1 den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen lassen. (2) Die Gemeinde kann die von den Ortsdurchfahrten und den Gemeindestraßen entfernten Gegenstände bis zur Erstattung ihrer Aufwendungen zurückbehalten. (3) Ist der Eigentümer oder der Halter der von der Straße entfernten Gegenstände innerhalb angemessener Frist nicht zu ermitteln oder kommt er seinen Zahlungsfristen innerhalb von zwei Monaten nach Zahlungsaufforderungen nicht nach oder holt er die Gegenstände innerhalb einer ihm schriftlich gestellten angemessenen Frist nicht ab, so kann die Gemeinde die Gegenstände verwerten oder entsorgen. § 11 Sondernutzungsgebühren Die Höhe der Sondernutzungsgebühren, die der Gemeinde als Träger der Straßenbaulast und in den Ortsdurchfahrten zustehen (§ 8 Abs. FStrG / § 21 StrG LSA), richtet sich nach der Sondernutzungsgebührensatzung der Gemeinde in der jeweils gültigen Fassung. § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §§ 3, 5 Abs. 1 bis 4 und § 10 eine Straße über den Gemeingebrauch benutzt oder erteilten vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt (§ 48 Abs. 1 StrG LSA). (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden (§ 48 Abs. 2 StrG LSA). § 13 Märkte Diese Satzung findet keine Anwendung auf öffentliche Markteinrichtungen, soweit diese unter die besonderen Vorschriften einer geltenden Marktordnung fallen. § 14 Inkrafttreten Diese Satzungsänderung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. gez. Dr. E. Wiezer Bürgermeister Sondernutzungsgebührensatzung der Gemeinde Wedderstedt in Form der 1. Änderungssatzung und der Euro-Anpassungssatzung Auf Grund - der §§ 6 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. 10. 1993 (GVBl. LSA S. 568): - der §§ 2 Abs. 3 Satz 1 der Vereinbarung über die Verwaltungsgemeinschaft Bode-SelkeAue vom 18. 03. 1994 - in Verbindung mit §§ 18 Abs. 2 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 06. 07. 1993 (GVBl. S. 334) sowie dem § 8 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 01. 10. 1974 (BGBl. S. 2414), - und den §§ 1 und 2 ff. des Kommunalabgabengesetzes (KAG – LSA) vom 11. 06. 1991 (GVBl. LSA S. 105) in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Gemeinderat Wedderstedt folgende Gebührensatzung beschlossen: §1 Geltungsbereich Für die Sondernutzung in Gemeindestraßen (§ 18 StrG LSA) und in den Ortsdurchfahrten von Bundes- und Kreisstraßen (§ 8 FStrG) im Gebiet der Gemeinde Wedderstedt werden Sondernutzungsgebühren nach folgenden Bestimmungen erhoben. §2 Gebührenpflicht (1) Gebühren für Sondernutzungen werden nach anliegendem Gebührentarif erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. Sondernutzungen, die nach § 8 der Satzung der Gemeinde über die Sondernutzung in den Ortsdurchfahrten und Gemeindestraßen der Gemeinde (Sondernutzungssatzung) keiner Erlaubnis bedürfen, bleiben gebührenfrei. (2) Als beanspruchte Verkehrsfläche im Sinne des Tarifs gilt bei festen Verkaufsständen, Gerüsten und dergleichen die Grünfläche des Standes, Gerüstes usw. (3) Die nach dem Tarif jährlich, monatlich, wöchentlich oder täglich zu erhebende Gebühr wird für jedes angefangene Kalenderjahr, jeden angefangenen Kalendermonat, jede angefangene Woche und jeden angefangenen Tag errechnet. Die Gebühr wird auf volle EUR– Beträge aufgerundet. (4) Ist die sich nach Absatz 3 ergebene Gebühr geringer als die im Tarif festgesetzte Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben. (5) Bei Sondernutzungen, für die im Gebührentarif eine Rahmengebühr enthalten ist, ist die Gebühr innerhalb des Rahmens zu bemessen: 1. nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch und 2. nach dem wirtschaftlichen Interesse Gebührenschuldners an der Sondernutzung §3 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind a) der Antragsteller b) der Erlaubnisnehmer, auch wenn er den Antrag nicht gestellt hat. (2) Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haften sie als Gesamtschuldner. §4 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebühr entsteht a) für Sondernutzungen auf Zeit, bei der Erteilung der Erlaubnis für deren Dauer; b) für die Sondernutzungen auf Widerruf; erstmalig bei der Erlaubnis für das laufende Kalenderjahr, für nachfolgende Jahre am 01. 02.; c) für Sondernutzungen, für die bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Erlaubnis bereits erteilt war: mit Inkrafttreten der Satzung; Gebühren, die auf Grund bisheriger Regelungen bereits bezahlt worden sind, werden angerechnet; d) für unerlaubte Sondernutzungen, mit deren Beginn. (2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Sie unterliegen der Betreibung im Verwaltungszwangsverfahren. §5 Gebührenerstattung (1) Wird die Sondernutzung vorzeitig aufgehoben, werden auf Antrag die im Voraus entrichteten Gebühren anteilig erstattet, wenn der Erstattungsbetrag mindestens 25,00 € beträgt. (2) Die entrichteten Gebühren werden rückwirkend anteilig erstattet, wenn die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerrufen wird, die vom Gebührenschuldner nicht zu vertreten sind. Bagatelleträge unter 2,50 € werden nicht erstattet. §6 Billigkeitsmaßnahmen Die Gemeinde kann von der Erhebung der Gebühren ganz oder teilweise absehen oder sie ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Erhebung oder Einziehung nach der Lage des Einzelfalles unbillig ist. Sie kann außerdem ganz oder teilweise von der Erhebung von Gebühren absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist. §7 Inkrafttreten Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Wedderstedt, gez. Stockmann amt. Bürgermeister Tarif gem. § 2 Abs. 1 der Sondernutzungsgebührensatzung der Gemeinde Wedderstedt vom 11. 10. 1995 Tarifstelle lfd. Nr. Art der Sondernutzung 1 Feste Verkaufsstände, Imbissstände Kioske u.a. 2 Das Aufstellen und der Betrieb von a) Verkaufswagen, je angefangene m² Verkehrsfläche tgl. wtl. Sondernutzungsgebühren Mindestgebühr mtl. jährl. 10 € 1€ 12,50 € b) Auslieferung und Verkauf von Back- und Fleischerzeugnissen bei gleichzeitig freiem Angebot 3 4 5 Das Aufstellen und der Betrieb von ambulanten Verkaufsständen aller Art in Fußgängerzonen und auf Nebenanlagen öffentlicher Straßen, je angefangener m² Verkehrsfläche 125 € - 250 € 1€ Aufstellen von Warenauslageständen bis max. 4 m², Tiefenbegrenzung 0,75 m, je angefangene Verkehrsfläche 12,50 € 1,25 € wie unter 4), jedoch mit Straßenver- 12,50 € 5€ 2€ 10 € 10 € kauf, je angefangene m² Verkehrsfläche 6 7 8 9 Weihnachtsbaumhandel, je angefangene m² Verkehrsfläche 1€ Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten vor der Betriebsstätte zur Verabreichung von Getränken und zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle, je angefangene m² Verkehrsfläche 5€ Warenautomaten, Vitrinen und Schaukästen, soweit sie die Maße in § 8 der Sondernutzungssatzung je angefangenen m² Verkehrsfläche a) Fahrten mit Fahrzeugen, bei denen die Reklame den alleinigen oder den überwiegenden Teil der Fahrt bildet bzw. das Abstellen solcher Fahrzeuge (Werbefahrten) und die Werbung durch Personen, die Werbetafeln umhertragen oder sich zum Zwecke der Werbung verkleidet haben (Werbegänge) je Fahrzeug mit Lautsprecher (Werbefahrt) 2,50 € 6€ 25 € 10 € Tarifstelle Art der Sondernutzung lfd. Nr. tgl. je Fahrzeug ohne Lautsprecher (Werbefahrt) pro Person bis 0,50 cm² wtl. Sondernutzungsgebühren Mindestgebühr mtl. jährl. 12,50 € 10 € gebührenfrei b) Lichterketten und Girlanden gebührenfrei c) Transparente und Schriftbänder, je Transparent, je Schriftband d) Aufstellen von Informationstischen zur Werbung für gewerbliche und wirtschaftliche Zwecke, je angefangene m² Verkehrsfläche e) Verteilung von Werbeschriften für gewerbliche und wirtschaftliche Zwecke pro Person f) Werbeplakate (ausgenommen Wahlplakate) pro Stück bis 50 Plakate über 50 Plakate 2,50 € 10 € 2,50 € 10 € 10 € 0,75 € 0,50 € 17,50 € 10 € 25 € 25 € g) Stellschilder (max. Größe: 1 m²) pro Stück einseitige Werbefläche beidseitige Werbefläche 10 11 12 13 12,50 € 15 € h) feste Hinweisschilder, soweit sie nicht im öffentlichen Interesse liegen, pro Stück 20 € i) sonstige Werbeträger, pro Stück 15 € Bauzäune, Baubuden sowie Lagerung von Baustoffen, Bauschutt, Gerüsten, Baumschinen und Geräten, je angefangene m² Verkehrsfläche 0,50 € Die Lagerung von nicht unter Ziff. 10 fallende Gegenstände wie Hausbrand, Kartoffeln, oder Umzugsgut für Zwecke der Anlieger 20 € gebührenfrei Gleisanlagen, soweit sie nicht Zwecken des öffentlichen Verkehrs dienen, je angefangenen lfm. Gleis Abstellen von Großcontainern für Bauschutt u.ä. bis 10 m² Stellfläche über 10 m² Stellfläche 1€ 5€ 5€ 7,50 € halbmonatlich 25 € 75 € Tarifstelle Art der Sondernutzung lfd. Nr. 14 tgl. Aufstellen von Tribünen und Podesten, je angefangene m² Verkehrsfläche 15 Motorsportliche Veranstaltung 16 a) Bewegliche Fahrradständer soweit sie nur den Firmennamen tragen und nicht Werbeträger i.S.d.S. sind b) bewegliche Fahrradständer als Werbeträger, je angefangene m² Verkehrsfläche 17 18 19 20 21 0,25 € zwischen 10 € und 125 € gebührenfrei 0,50 € Aufbruch der Straßenkörper, soweit er nicht im Interesse der öffentlichen Versorgung erforderlich ist, je angefangene m² Fläche Das Aufstellen zulassungspflichtiger aber nicht zugelassener Fahrzeuge oder nicht betriebbereiter Fahrzeuge einschließlich Anhänger je angefangene m2 Fläche Fernsprechhäuschen privat Kreuzungen/ ober und unterirdische Leitungen, soweit sie nicht Zwecken der öffentlichen Versorgung mit Gas, Elektrizität, Wärme oder der öffentlichen Abwasserleitung dient; pro 100 lfd. m a) Rohrleitungen, die nur vorübergehend verlegt werden bis 100 mm Durchmesser über 100 mm Durchmesser b) Rohleitungen, die auf Dauer verlegt werden, sowie Breitbandkabel bis 100 mm Durchmesser über 100 mm Durchmesser Bauliche Anlagen a) Ladevorrichtungen, die ständig auf öffentlichen Flächen aufgestellt sind oder in den öffentlichen Luftraum ragen (ausgenommen Milchbänke und Mülltonnenschränke), je angefangene m² Verkehrsfläche Zirkusse, sonstige Großveranstaltungen, je angefangene m² Fläche 2€ 1€ 25 € 10 € 7,50 € 75 € 5€ 10 € 25 € 37,50 € 5€ b) Masten (soweit nicht Zubehör zu Leitungen usw.) Pfosten und Hinweisschilder bis 0,4 m² (außer Werbeschilder) 22 wtl. Sondernutzungsgebühren Mindestgebühr mtl. jährl. 2,50 € 0,08 € 10 € Tarifstelle lfd. Nr. 23 Art der Sondernutzung tgl. Sonstige Nutzungen, die nicht unter vorstehende Tarifstellen fallen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Vorteils sowie Art und Umfang der Nutzung a) bei widerruflichen Dauergenehmigungen einmalig b) sonstige 0,25 € - 25 € wtl. Sondernutzungsgebühren Mindestgebühr mtl. jährl. zwischen 5 € und 100 € 10 €