Sondernutzung Container Berlin
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Sondernutzung Container Berlin
Sondernutzung für Abfallcontainer im öffentlichen Verkehrsraum der Stadt Berlin Sondernutzung von öffentlichem Straßenland in Berlin, die der Durchführung eines Bauvorhabens dienen, können seit dem 13. Juli 1999 nach § 11 (11) BerlStrG nur noch durch den Bauherrn beim zuständigen Tiefbauamt beantragt werden. Unterschieden wird zwischen Anliegergebrauch, Gemeingebrauch und Sondernutzung. Nutzungen von Gehwegen und Fahrbahnen im Zusammenhang mit einer baulichen Maßnahme auf dem Anliegergrundstück gehören zum Anliegergebrauch und nach heutigen Stand nicht erlaubnispflichtig, wenn 10 Tage und bis zu 10m² Nutzungsfläche nicht überschritten werden. Dies bedeutet jede Nutzung des öffentlichen Straßenlandes auf Gehwegen, Fahrbahnen oder sonstigem Straßenraum (Parkbucht, Bürgersteig, etc.), die über den Gemeingebrauch, Anliegergebrauch und über das baurechtliche ohne Ausnahme oder Befreiung zulässige Maß hinausgehen, stellen eine Sondernutzung dar, die der Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde nach § 11 (1) BerlStrG. erfordern. Wo die Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenlandes von über 10 Tage oder über 10 m² Nutzungsfläche beansprucht wird, ist die Sondernutzung bei der Straßenverkehrsbehörde – beim zuständigen Amt zu beantragen. KONTAKTDATEN (ggf. ist eine andere Behördenstelle zu kontaktieren) Fachbereich Tiefbau Tel.: (0 30) 90298-8050 Fax: (0 30) 90298-8015 eMail: [email protected] Unabhängig von der Beantragung der Sondernutzung benötigen Sie noch eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 (1) Nr. 8 StVO für die Aufstellung von Containern auf öffentl. Straßenland im Land Berlin. Unsere Partner übernehmen für Sie die Anmeldung der Containergestellung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Ggf. hierfür anfallende Kosten werden Ihnen separat in Rechnung gestellt. Folgende Angaben benötigen Sie bei Antragstellung der Sondernutzung: 1.Name und Adresse des Antragstellers (Bauherr) 2. Sondernutzungsort, Zeitraum von - bis 3. Sondernutzungsart (z.B. Container, Toilette, Bauzaun, Materiallagerung) mit Angabe der benötigten qm insgesamt, davon die qm-Fläche die auf öffentliche Fläche z.B. auf Fahrbahn oder Gehweg genutzt werden. Nachstehende Tabelle stellt Auszug aus der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung öffentlicher Straßen (Sondernutzungsgebührenverordnung –SNGebV-) v. 24.06.2006 (GVBl. Nr. 23, S. 589 ff.) und Auszug aus dem Gebührenverzeichnis der Verwaltungsgebührenverordnung (VGebO) vom 13.11.1978 (GVBl. S. 2410), in der Fassung der 25. Verordnung zur Änderung der VGebO v. 07.12.2001 (GVBl. S. 632 ff.) dar. Sie dient ausschließlich zu informativen Zwecken und begründet keine Rechtsfolge. Gebühren für die Sondernutzung öffentl. Straßenlandes werden durch die Straßenverkehrsbehörde mittels Gebührenbescheid erhoben. ________________________________________________________________________________________ Tempo 30-Zonen Alle anderen Straßen Nutzungsgebühr je Monat/m² Gehweg Sonstiger Straßenraum Gehweg Sonstiger Straßenraum € 2,00 € 4,00 € 4,00 € 7,50 € 5,00 € 10,00 € 10,00 € 20,00 Verlängerung je Monat/m² zzgl. einer Verwaltungsgebühr je Erlaubnis € 56,24 € 56,24 € 56,24 € 56,24 ________________________________________________________________________________________ Stand September 2013 ggf. abweichend berechnete Gebühren sind bei der zuständigen Behörde zu erfragen Auszug aus dem Berliner Straßengesetz (BerlStrG) vom 13.07.1999 § 10 (2) BerlStrG -> Gemeingebrauch Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedem im Rahmen der Widmung für den Verkehr (Gemeingebrauch) gestattet. Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. § 11 (1) BerlStrG -> Sondernutzung Jeder Gebrauch der öffentlichen Straßen, der über den Gemeingebrauch hinausgeht, ist eine Sondernutzung und bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. § 11 (11) BerlStrG -> Beantragung Bauherr Sondernutzungen, die der Durchführung eines Bauvorhabens dienen, können nur vom Bauherrn beantragt werden. Der Erlaubnisnehmer hat Beginn, Umfang und Ende der Sondernutzung sowie den Namen und die Telefonnummer der Straßenbaubehörde an der Baustelle auf einem Schild nach außen hin deutlich lesbar zu kennzeichnen.