Gezuckerte Obstbrände
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Gezuckerte Obstbrände
Praxis Korrekte Einstellung auf Trinkstärke: Gezuckerte Obstbrände Was ist zu beachten? Seit Dezember 2000 dürfen auch hierzulande Obstbrände ohne Herkunftsbezeichnung mit max. 10 g/l gezuckert werden. Dass dann aber eine Alkoholeinstellung mit den gängigen Spindeln ohne Korrektur nicht mehr möglich ist, darauf wurde in dieser Zeitschrift schon mehrfach hingewiesen. Was Sie beachten müssen, um den tatsächlichen Alkoholgehalt Ihrer Produkte zu ermitteln, erläutert der folgende Beitrag. M it dem Inkrafttreten der Verordnung über alkoholhaltige Getränke am 9. 12. 2000 dürfen Obstbrände zur Geschmacksabrundung gezuckert werden. Der maximale Zuckerzusatz bei Kernund Steinobstbränden beträgt 10 g/l berechnet als Invertzucker (dies entspricht 9,5 g/l Saccharose). Die Toleranzgrenze zwischen tatsächlich vorhandenem Alkohol und dem auf dem Etikett deklarierten Alkoholgehalt liegt bei ± 0,3 %vol. Die Einhaltung dieser Grenzen ist schwierig und setzt exaktes Arbeiten voraus (Lempart, Kleinbrennerei 3/2002 S. 10-12). Zuckerung von Obstbränden Nachdem der gesetzliche Rahmen geschaffen wurde, stellen sich für viele Kleinbrenner unter anderem folgende Fragen: ● Bringt der Zusatz von Zucker zu Obstbränden einen Vermarktungsvorteil? ● Können durch die Süßung von Obstbränden Fehler überdeckt werden? ● Sind gesüßte Obstbrände besser als ungesüßte Brände? ● Wird die Zuckerung zu einer Notwendigkeit für jeden Hersteller von Obstbränden, oder nur ein Hinderungsgrund für die Zulassung zu Prämierungen und ein zusätzlicher Arbeitsaufwand? Verkostungsergebnisse unterschiedlich gezuckerter Obstbrände wurde von BauerChristoph veröffentlicht (Kleinbrennerei 8 11/2001 S. 5 – 8). Eine pauschale Empfehlung zur Süßung wird nicht gegeben. Die Entscheidung für eine Geschmacksharmonisierung durch Zuckerzusatz ist im Einzelfall nur nach einem Vorversuch richtig zu treffen. Zur Süßung zugelassene Zuckerarten 1. raffinierter Zucker 2. raffinierter Weißzucker 3. Halbweißzucker 4. Flüssigzucker 5. Invertflüssigzucker 6. Invertzuckersirup Bei 1. bis 3. handelt es sich um Saccharose in fester Form. Die Umrechnung von Saccharose in Invertzucker erfolgt durch Multiplikation mit 1,053. Somit entsprechen 9,5 g Saccharose etwa 10 g Invertzucker. Um den gesetzlichen Grenzwert einzuhalten dürfen von den Zuckerarten 1. bis 3. nur 9,5 g/l zugegeben werden. „ “ Alkoholbestimmung mittels Spindel wird durch Zucker gestört. Ermittlung der optimalen Zuckermenge bei Obstbränden Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind zu beachten, d.h. nur die zugelassenen Zuckerarten bis maximal 10 g/l (berechnet als Invertzucker) verwenden und vom deklarierten Alkoholgehalt darf nicht mehr als 0,3 %vol abgewichen werden. Arbeitshinweise: Einen Vorversuch im 100 bis 500 ml Maßstab durchführen und die Proben mit unterschiedlichem Zuckergehalt verkosten.Den Vorversuch und die Süßung selbst erst nach dem Herabsetzen auf Trinkstärke vornehmen. Die Verwendung von „Trockenzucker“, also von Saccharose (raffinierter Zucker, raffinierter Weißzucker, Halbweißzucker), ist einfacher und sinnvoller als der Zusatz von Flüssigzucker. Mit Flüssigzucker wird durch die Verdünnung des Obstbrandes der Alkoholgehalt deutlich erniedrigt und eine nochmalige Einstellung auf Trinkstärke wird erforderlich. Mögliche Vorversuche: Fertigstellung der Brände 1. Einstellung auf Trinkstärke (Lempart, Kleinbrennerei 3/2002 S. 10-12) 2. Filtration 3. Vorversuch zur Ermittlung der Zuckermenge 4. Süßung 5. Alkoholkontrolle 6. Abfüllung Unter Berücksichtigung des zugelassenen Zusatzes von Zucker ist die Fertigstellung der Brände um die Punkte 3 und 4 zu erweitern. Alternative 1: Jeweils 100 ml Obstbrand mit 0 g, 0,48 g und 0,95 g Saccharose versetzen und kräftig umschütteln um den Zucker aufzulösen. Die drei Proben verkosten und die beste Probe heraussuchen. Alternative 2: 500 ml Obstbrand mit 4,75 g Saccharose (entspricht 10 g/l Zucker berechnet als Invertzucker) versetzen und den Zucker vollständig auflösen. Die Spirituose darf dabei nicht erwärmt werden. Durch Verschnitt mit ungesüßtem Obstbrand Zuckergehalte von 0 – 10 g/l einstellen und verkosten. Den Zuckerzusatz Kleinbrennerei 11/2002 Praxix analog zur geruchlich und geschmacklich besten Probe vornehmen. Der Zucker löst sich bei 20 °C in der Spirituose nur unter starkem Rühren auf. Die Temperatur des Obstbrandes sollte auf keinen Fall deutlich über 20 °C liegen. Alkoholbestimmungsverfahren Chromatographische Verfahren wie Gaschromatographie (GC) oder Hochdruckfüssigkeitschromatographie (HPLC) erlauben eine exakte Bestimmung vom Alkoholgehalt unabhängig vom Zuckergehalt des Obstbrandes. Diese Untersuchungsmethoden finden aufgrund des hohen apparativen Aufwandes nur in sehr gut ausgestatteten Fachlabors Anwendung. Das gleiche gilt auch für IR-spektroskopische Untersuchungsverfahren. Die chemische Alkoholbestimmung nach Dr. Rebelein wird auch in einigen kleine- turen durchzuführen wie sie z.B. von der Fa. Schliessmann angeboten werden. lung ohne Abtrennung des Zuckers Die Bestimmung des Alkoholgehaltes in zuckerhaltigen Bränden ist möglich, wenn die Zuckerkonzentration genau bekannt ist. Der zugesetzte Zucker erhöht die Dichte der Spirituose. Auf der Spindel wird somit ein zu niedriger Alkoholgehalt angezeigt. Pro 1 g/l zugesetztem Zucker muss zu dem auf der Spindel abgelesenen Alkoholgehalt 0,3 %vol dazugezählt werden. In Tabelle 1 sind die auf der Spindel abgelesenen und die tatsächlich vorhandenen Alkoholgehalte von gezuckertem Obstbrand angegeben. Berechnung des Alkoholgehaltes in gezuckerten Spirituosen Eine Spirituose ohne Extraktstoffe (Zucker oder aus Holzgebinden ausgelaugte Stoffe) hat bei 40,0 %vol eine Dichte von 0,9480 (1 l wiegt Tabelle 1. Tatsächlicher und auf der Spindel an948 g). Durch den Zusatz von gezeigter Zuckergehalt bei gezuckerten Bränden 10 g Zucker wird das Volumen Zucker-Zusatz Alkoholgehalt tatsächlicher um 6 ml (0,6 ml pro 1 g Zucker) laut Spindel Alkoholgehalt erhöht. Das Gewicht der Flüssigkeit wird um die zugesetzte Zu0 g/l 40,0 %vol 40,0 ckermenge (10 g) schwerer. Die 2 g/l 39,4 %vol 40,0 Dichte der gesüßten Spirituose 4 g/l 38,8 %vol 39,9 beträgt dann 0,9523 und führt 6 g/l 38,3 %vol 39,9 zur Alkoholanzeige auf der 8 g/l 37,8 %vol 39,8 Spindel von 37,3 %vol, obwohl 10 g/l 37,2 %vol 39,8 die Spirituose 39,8 %vol besitzt. ren Labors und Praxisbetrieben durchgeführt. Hier ist zwar ein geringer Gerätebedarf erforderlich, aber die notwendigen Chemikalien müssen nach der Untersuchung aufwendig entsorgt werden. Auch bei diesem Verfahren würde Zucker in den Proben die Messung nicht stören. Die Bestimmung des Alkoholgehaltes mit der Spindel (Aräometrie) setzt zuckerfreie Destillate voraus. Bei genauer Kenntnis des Zuckergehaltes kann der an der Spindel abgelesene Alkoholgehalt jedoch berichtigt werden. Alkoholbestimmung in gesüßten Spirituosen 1. Alkoholbestimmung durch Spindelung nach Abtrennung des Zuckers durch Destillation Für dieses Verfahren wird die zu untersuchende Spirituose destilliert und nur das Destillat zur Messung mit der Spindel eingesetzt. Im Destillat ist kein Zucker mehr vorhanden. Zucker ist nicht flüchtig und bleibt bei der Destillation in Destillierkolben zurück. Am einfachsten ist diese Bestimmung mit Probedestillationsappara- Kleinbrennerei 11/2002 Kurz InfoInfo 2. Alkoholbestimmung durch Spinde- Die Zuckerung von Trester-, Hefeund Topinamburbränden zur Geschmacksabrundung ist in Deutschland weiterhin verboten. Wie das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft mitteilt, soll die Änderung der AlkoholhaltigeGetränke Verordnung (AGeV) spätestens zum 1. Oktober 2003, d.h. zeitgleich zum Brennereiwirtschaftsjahr 2003/04 in Kraft treten. (Nähere Informationen dazu siehe auf S. 3 dieser Ausgabe) Red. Herkunftsangabe erlaubt Ein Zuckerzusatz ist nur sinnvoll, wenn er zur Geschmacksharmonisierung beiträgt und die Spirituose dadurch besser wird. Diese Verbesserung kann nur durch Vorversuche sensorisch ermittelt werden. Die Alkoholbestimmung mittels Spindel wird durch Zucker gestört. Für jedes Gramm Zucker pro Liter wird 0,3 %vol Alkohol auf der Spindel zu wenig angezeigt. Bei bekanntem Zuckergehalt kann das Ergebnis bereinigt werden. Ist der Zuckergehalt nicht bekannt, muss vor der Spindelung der Zucker durch Tabelle 2. Auswirkung eines Zuckerzusatzes in fester Form auf Volumen und tatsächlichen Alkoholgehalt. Spirituose ohne Zucker Zuckerzusatz von 10 g Spirituose mit Zucker Volumen Gewicht Alkoholmenge %vol 1000 6 1006 1000 948,0 10,0 958,0 952,3 400 0 400 398 40,0 %vol ––– 39,8 %vol 39,8 %vol ml ml ml ml Der Zusatz von Zucker in fester Form hat eine geringe Volumensmehrung zu Folge, die sich auf den tatsächlichen Alkoholgehalt nur mit einer Verringerung von maximal 0,2 %vol auswirkt. Selbst bei der Ausschöpfung des zugelassenen Zuckerzusatzes bis zu 10 g/l liegt der Alkoholgehalt noch im Toleranzbereich. Bei der Verwendung von Flüssigzucker ist die Vergrößerung vom Volumen so groß, dass der tatsächliche Alkoholgehalt nicht mehr in der zugelassenen Schwankungsbreite liegt. g g g g ml ml ml ml Destillation abgetrennt werden. Im Destillat ohne Zucker liefert die Spindelung den exakten Wert. Dr. Martin Geßner Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau Sachgebiet: Wein- und Getränkeanalytik, Veitshöchheim Literatur: Fazit Der Gesetzgeber hat den Zusatz von Zucker bis 10 g/l bei Obstbränden ohne Bauer-Christoph, Kleinbrennerei 11/2001 S. 5-8 Lempart, Kleinbrennerei 3/2002 S. 10-12 9