Regelung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

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Regelung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Regelung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Zweck
Arbeitsmedizinische Vorsorge gehört zu den zentralen gesetzlichen Verpflichtungen jedes Unternehmens
und zur gesundheitlichen Fürsorgepflicht jedes Arbeitgebers. Sie hilft, arbeitsbedingte Erkrankungen
frühzeitig zu erkennen und ihnen vorzubeugen. Weitere Ziele sind der Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit
und ein guter Gesundheitszustand der Mitarbeiter. Rechtsgrundlage ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Darüber hinaus regelt das „Gesetz für Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (ASiG) die Bestellung und Aufgabenbereiche der
Betriebsärzte.
Als Arbeitgeber profitieren Sie davon, wenn medizinische Vorsorge auf freiwilliger Basis oder in sichtbarer Form als Betriebsvereinbarung ins Bewusstsein Ihrer Beschäftigten rückt. Fehlzeiten und Ausfalltage nehmen in der Folge ab. Beschäftigte nehmen zudem wahr, dass ihre gesundheitliche Situation dem
Unternehmen nicht gleichgültig ist. Verstärken Sie diesen Eindruck, indem Sie Mitarbeiter systematisch
beteiligen, etwa in Teambesprechungen.
Ein funktionierendes Frühwarnsystem mittels einer gut organisierten und dauerhaft etablierten betriebsärztlichen Betreuung schützt das Unternehmen und den einzelnen Beschäftigten – eine wichtige Leistung
in Zeiten, in denen Arbeitsaufgaben komplexer werden, individuell stärker belasten und eine alternsgerechte Gestaltung der Arbeit wichtiger wird.
Ihr Nutzen
Arbeitsmedizinische Vorsorge gehört zum Standard eines systematisch organisierten Arbeitsschutzes.
Nutzen Sie zusätzlich die Elemente Ihres Qualitätsmanagementsystems, um die gesetzlichen
Forderungen zur Arbeitsmedizin mit Hilfe von kontrollierten, gesteuerten Prozessen umzusetzen. Die
MAAS-BGW ermöglichen es Unternehmen, Maßnahmen zum frühzeitigen Erkennen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu ergreifen.
Mit Ihrer dokumentierten Regelung beschreiben Sie den Rahmen dieses Prozesses und verankern ihn in
Ihrer Aufbau- und Ablauforganisation. Sie legen systematisch fest, wer zu welchem Zeitpunkt was auf
welche Weise tut. Damit sichern Sie die Verlässlichkeit und Nachhaltigkeit der Untersuchungen. Gleichzeitig konkretisieren Sie die arbeitsmedizinische Vorsorge individuell für Ihren Betrieb.
Als Arbeitgeber gewinnen Sie mit Ihrer Festlegung Rechtssicherheit. Sie können nicht nur nachweisen,
dass Sie Ihren gesetzlichen Verpflichtung nachkommen. Sie schaffen auch für alle Beteiligten in Ihrem
Unternehmen eine sichere Handlungsgrundlage und klare Zuständigkeiten.
Was Sie tun können
Den Umfang der Vorsorgeuntersuchungen leiten Sie aus der Gefährdungsbeurteilung ab, indem Sie
erheben, welche gesundheitlichen Belastungsfaktoren in Ihrem Unternehmen schwerpunktmäßig
vorliegen. Stellen Sie auf dieser Grundlage sicher, dass angemessene arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden.
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22089 Hamburg
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Je nach Untersuchungsanlass unterscheidet man zwischen allgemeinen und speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Spezielle Vorsorgeuntersuchungen richten sich an Mitarbeiter,
die besonderen Gesundheitsgefährdungen ausgesetzt sind. Sie erfolgen auf der Grundlage von
Vorschriften oder als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.
Pflichtuntersuchungen, zum Beispiel bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, müssen Sie als Arbeitgeber in
Form der Erstuntersuchung vor Beschäftigungsaufnahme und in festgelegten Abständen als
Nachuntersuchung veranlassen.
Angebotsuntersuchungen, zum Beispiel bei Tätigkeiten am Bildschirm, oder ein Impfangebot sind ein
Arbeitnehmerrecht. Sie müssen ebenfalls vom Arbeitgeber bei bestimmten Gefährdungen angeboten
werden. Eine Teilnahmepflicht der Mitarbeiter besteht jedoch nicht. Die Rechte und Pflichten von
Arbeitgebern, Mitarbeitern und Betriebsärzten sowie konkrete Untersuchungsanlässe regelt die
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Empfehlungen zum Untersuchungsumfang, zu Fristen
und Beurteilungs-kriterien für das Untersuchungsergebnis werden in Berufsgenossenschaftlichen
Grundsätzen veröffentlicht.
Arbeitsmedizinische Grundsätze im Gesundheitsdienst
Die Untersuchungen werden nach definierten arbeitsmedizinischen Grundsätzen, so genannte GGrundsätze, durchgeführt. Sie geben den Untersuchungsumfang und die Untersuchungsfristen ebenso
vor wie Kriterien für die arbeitsmedizinische Beurteilung des Untersuchten. Im Gesundheitsdienst
kommen beispielsweise Untersuchungen nach folgenden arbeitsmedizinischen Grundsätzen infrage:
•
•
•
•
•
Hauterkrankungen (G24)
Infektionskrankheiten (G42)
Bildschirmarbeitsplätze (G37)
Fahrtätigkeit (G25)
Atemschutzgeräte (G26)
Allgemeine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Allgemeine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden auf Wunsch des Arbeitnehmers
durchgeführt und deshalb auch Wunschuntersuchungen genannt. Sie haben den Charakter einer
allgemeinen Untersuchung unter arbeitsmedizinischen Gesichtspunkten und dienen dazu, Erkenntnisse
über Zusammenhänge zwischen Arbeitsbedingungen und Gesundheit oder Krankheit der Beschäftigten
zu gewinnen. Nicht oder weniger bekannte, tätigkeits- oder arbeitsplatzbezogene Gefahrenmerkmale
sollen aufgedeckt werden. Jeder Arbeitgeber muss seinen Beschäftigten die Möglichkeit bieten, an
Wunschuntersuchungen teilzunehmen.
Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
An Arbeitsplätzen mit spezifischen Gefahren, wie Biostoffen und Gefahrstoffen, dürfen Unternehmen nur
dann Arbeitnehmer beschäftigen, wenn diese vor Aufnahme der Tätigkeit (Erstuntersuchung) und in
festgelegten Abständen (Nachuntersuchung) untersucht werden. Diese speziellen arbeitsmedizinischen
Vorsorgeuntersuchungen sind auf der Grundlage gesonderter Rechtsvorschriften sowie auf Wunsch des
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Arbeitnehmers durchzuführen und werden deshalb auch Pflichtuntersuchungen genannt (zum Beispiel
G42 Infektionskrankheiten).
In einigen Tätigkeitsbereichen muss der Arbeitnehmer zumindest die Möglichkeit haben, sich im Hinblick
auf bestimmte Gefahren untersuchen zu lassen. Der Arbeitnehmer muss jedoch von dem Angebot keinen
Gebrauch machen. Verbindliche Regelungen können durch eine Betriebsvereinbarung getroffen werden.
Diese Untersuchungen werden Angebotsuntersuchungen genannt (zum Beispiel G37
Bildschirmarbeitsplätze).
Darüber hinaus kann der Arbeitgeber freiwillige Untersuchungsangebote zur Verfügung stellen, auch die
Teilnahme durch die Arbeitnehmer ist freiwillig (zum Beispiel G25 Fahrtätigkeit).
Konkrete Hinweise enthalten
•
die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sowie
•
staatliche Rechtsvorschriften (zum Beispiel Biostoffverordnung, Gefahrstoffverordnung).
Wer darf untersuchen?
Nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen ist die Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen
nur den Betriebsärzten erlaubt. Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sorgt hier vor, in dem es die
Bestellung eines Betriebsarztes unabhängig von Vorsorgeuntersuchungen für jedes Unternehmen zur
Pflicht erhebt.
Arbeitgeber sollen einen Betriebsarzt oder Arbeitsmediziner ihrer Wahl vertraglich zur Durchführung
dieser Vorsorgeuntersuchungen verpflichten. Sinnvoll ist es, wenn die betreuenden Betriebsärzte auch
über die Ermächtigung zur Durchführung dieser Untersuchungen verfügen. Sie sind dann mit den
besonderen Arbeitsplatzverhältnissen vertraut und können daher gezielt Empfehlungen erteilen.
Was geschieht mit den Ergebnissen?
Die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt werten die Befunde unter Berücksichtigung der in den Grundsätzen vorgegebenen Kriterien aus und halten das Ergebnis in einer Vorsorgekartei fest. Gesundheitliche
Einzelheiten dürfen sie Dritten nicht mitteilen. Sie unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht, von der sie
nur die Untersuchten entbinden können. Den Arbeitgebern ist ausschließlich das Ergebnis der
Pflichtuntersuchungen in einer ärztlichen Bescheinigung nach folgenden Kriterien mitzuteilen:
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keine gesundheitlichen Bedenken
keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen
befristete gesundheitliche Bedenken
dauerhafte gesundheitliche Bedenken
Konsequenzen bei gesundheitlichen Bedenken
Bei gesundheitlichen Bedenken ergeben sich unterschiedliche, in den jeweiligen Vorschriften geregelte
Folgen, die bis zu einem Beschäftigungsverbot durch den Arbeitgeber gehen können. Ein
Beschäftigungsverbot ist erforderlich, wenn die gesundheitlichen Bedenken auf Gesundheits-
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gefährdungen am Arbeitsplatz zurückzuführen sind, deren Einwirkungen trotz aller Maßnahmen nicht
kurzfristig wirksam verringert werden können. Ärztin oder Arzt sind verpflichtet, den jeweiligen
Beschäftigten über den Untersuchungsbefund zu unterrichten und ihm eine Durchschrift der
Bescheinigung auszustellen.
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