Regelung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
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Regelung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Regelung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Zweck Arbeitsmedizinische Vorsorge gehört zu den zentralen gesetzlichen Verpflichtungen jedes Unternehmens und zur gesundheitlichen Fürsorgepflicht jedes Arbeitgebers. Sie hilft, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und ihnen vorzubeugen. Weitere Ziele sind der Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und ein guter Gesundheitszustand der Mitarbeiter. Rechtsgrundlage ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Darüber hinaus regelt das „Gesetz für Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (ASiG) die Bestellung und Aufgabenbereiche der Betriebsärzte. Als Arbeitgeber profitieren Sie davon, wenn medizinische Vorsorge auf freiwilliger Basis oder in sichtbarer Form als Betriebsvereinbarung ins Bewusstsein Ihrer Beschäftigten rückt. Fehlzeiten und Ausfalltage nehmen in der Folge ab. Beschäftigte nehmen zudem wahr, dass ihre gesundheitliche Situation dem Unternehmen nicht gleichgültig ist. Verstärken Sie diesen Eindruck, indem Sie Mitarbeiter systematisch beteiligen, etwa in Teambesprechungen. Ein funktionierendes Frühwarnsystem mittels einer gut organisierten und dauerhaft etablierten betriebsärztlichen Betreuung schützt das Unternehmen und den einzelnen Beschäftigten – eine wichtige Leistung in Zeiten, in denen Arbeitsaufgaben komplexer werden, individuell stärker belasten und eine alternsgerechte Gestaltung der Arbeit wichtiger wird. Ihr Nutzen Arbeitsmedizinische Vorsorge gehört zum Standard eines systematisch organisierten Arbeitsschutzes. Nutzen Sie zusätzlich die Elemente Ihres Qualitätsmanagementsystems, um die gesetzlichen Forderungen zur Arbeitsmedizin mit Hilfe von kontrollierten, gesteuerten Prozessen umzusetzen. Die MAAS-BGW ermöglichen es Unternehmen, Maßnahmen zum frühzeitigen Erkennen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu ergreifen. Mit Ihrer dokumentierten Regelung beschreiben Sie den Rahmen dieses Prozesses und verankern ihn in Ihrer Aufbau- und Ablauforganisation. Sie legen systematisch fest, wer zu welchem Zeitpunkt was auf welche Weise tut. Damit sichern Sie die Verlässlichkeit und Nachhaltigkeit der Untersuchungen. Gleichzeitig konkretisieren Sie die arbeitsmedizinische Vorsorge individuell für Ihren Betrieb. Als Arbeitgeber gewinnen Sie mit Ihrer Festlegung Rechtssicherheit. Sie können nicht nur nachweisen, dass Sie Ihren gesetzlichen Verpflichtung nachkommen. Sie schaffen auch für alle Beteiligten in Ihrem Unternehmen eine sichere Handlungsgrundlage und klare Zuständigkeiten. Was Sie tun können Den Umfang der Vorsorgeuntersuchungen leiten Sie aus der Gefährdungsbeurteilung ab, indem Sie erheben, welche gesundheitlichen Belastungsfaktoren in Ihrem Unternehmen schwerpunktmäßig vorliegen. Stellen Sie auf dieser Grundlage sicher, dass angemessene arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden. BGW Hauptverwaltung Pappelallee 33/35/37 22089 Hamburg Gesetzliche Unfallversicherung Körperschaft des Öffentlichen Rechts Telefon (040) 202 07 - 0 Telefax (040) 202 07 - 24 95 www.bgw-online.de Je nach Untersuchungsanlass unterscheidet man zwischen allgemeinen und speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Spezielle Vorsorgeuntersuchungen richten sich an Mitarbeiter, die besonderen Gesundheitsgefährdungen ausgesetzt sind. Sie erfolgen auf der Grundlage von Vorschriften oder als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Pflichtuntersuchungen, zum Beispiel bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, müssen Sie als Arbeitgeber in Form der Erstuntersuchung vor Beschäftigungsaufnahme und in festgelegten Abständen als Nachuntersuchung veranlassen. Angebotsuntersuchungen, zum Beispiel bei Tätigkeiten am Bildschirm, oder ein Impfangebot sind ein Arbeitnehmerrecht. Sie müssen ebenfalls vom Arbeitgeber bei bestimmten Gefährdungen angeboten werden. Eine Teilnahmepflicht der Mitarbeiter besteht jedoch nicht. Die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern, Mitarbeitern und Betriebsärzten sowie konkrete Untersuchungsanlässe regelt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Empfehlungen zum Untersuchungsumfang, zu Fristen und Beurteilungs-kriterien für das Untersuchungsergebnis werden in Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen veröffentlicht. Arbeitsmedizinische Grundsätze im Gesundheitsdienst Die Untersuchungen werden nach definierten arbeitsmedizinischen Grundsätzen, so genannte GGrundsätze, durchgeführt. Sie geben den Untersuchungsumfang und die Untersuchungsfristen ebenso vor wie Kriterien für die arbeitsmedizinische Beurteilung des Untersuchten. Im Gesundheitsdienst kommen beispielsweise Untersuchungen nach folgenden arbeitsmedizinischen Grundsätzen infrage: • • • • • Hauterkrankungen (G24) Infektionskrankheiten (G42) Bildschirmarbeitsplätze (G37) Fahrtätigkeit (G25) Atemschutzgeräte (G26) Allgemeine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Allgemeine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden auf Wunsch des Arbeitnehmers durchgeführt und deshalb auch Wunschuntersuchungen genannt. Sie haben den Charakter einer allgemeinen Untersuchung unter arbeitsmedizinischen Gesichtspunkten und dienen dazu, Erkenntnisse über Zusammenhänge zwischen Arbeitsbedingungen und Gesundheit oder Krankheit der Beschäftigten zu gewinnen. Nicht oder weniger bekannte, tätigkeits- oder arbeitsplatzbezogene Gefahrenmerkmale sollen aufgedeckt werden. Jeder Arbeitgeber muss seinen Beschäftigten die Möglichkeit bieten, an Wunschuntersuchungen teilzunehmen. Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen An Arbeitsplätzen mit spezifischen Gefahren, wie Biostoffen und Gefahrstoffen, dürfen Unternehmen nur dann Arbeitnehmer beschäftigen, wenn diese vor Aufnahme der Tätigkeit (Erstuntersuchung) und in festgelegten Abständen (Nachuntersuchung) untersucht werden. Diese speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind auf der Grundlage gesonderter Rechtsvorschriften sowie auf Wunsch des BGW Hauptverwaltung Pappelallee 33/35/37 22089 Hamburg Gesetzliche Unfallversicherung Körperschaft des Öffentlichen Rechts Telefon (040) 202 07 - 0 Telefax (040) 202 07 - 24 95 www.bgw-online.de Arbeitnehmers durchzuführen und werden deshalb auch Pflichtuntersuchungen genannt (zum Beispiel G42 Infektionskrankheiten). In einigen Tätigkeitsbereichen muss der Arbeitnehmer zumindest die Möglichkeit haben, sich im Hinblick auf bestimmte Gefahren untersuchen zu lassen. Der Arbeitnehmer muss jedoch von dem Angebot keinen Gebrauch machen. Verbindliche Regelungen können durch eine Betriebsvereinbarung getroffen werden. Diese Untersuchungen werden Angebotsuntersuchungen genannt (zum Beispiel G37 Bildschirmarbeitsplätze). Darüber hinaus kann der Arbeitgeber freiwillige Untersuchungsangebote zur Verfügung stellen, auch die Teilnahme durch die Arbeitnehmer ist freiwillig (zum Beispiel G25 Fahrtätigkeit). Konkrete Hinweise enthalten • die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sowie • staatliche Rechtsvorschriften (zum Beispiel Biostoffverordnung, Gefahrstoffverordnung). Wer darf untersuchen? Nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen ist die Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen nur den Betriebsärzten erlaubt. Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sorgt hier vor, in dem es die Bestellung eines Betriebsarztes unabhängig von Vorsorgeuntersuchungen für jedes Unternehmen zur Pflicht erhebt. Arbeitgeber sollen einen Betriebsarzt oder Arbeitsmediziner ihrer Wahl vertraglich zur Durchführung dieser Vorsorgeuntersuchungen verpflichten. Sinnvoll ist es, wenn die betreuenden Betriebsärzte auch über die Ermächtigung zur Durchführung dieser Untersuchungen verfügen. Sie sind dann mit den besonderen Arbeitsplatzverhältnissen vertraut und können daher gezielt Empfehlungen erteilen. Was geschieht mit den Ergebnissen? Die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt werten die Befunde unter Berücksichtigung der in den Grundsätzen vorgegebenen Kriterien aus und halten das Ergebnis in einer Vorsorgekartei fest. Gesundheitliche Einzelheiten dürfen sie Dritten nicht mitteilen. Sie unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht, von der sie nur die Untersuchten entbinden können. Den Arbeitgebern ist ausschließlich das Ergebnis der Pflichtuntersuchungen in einer ärztlichen Bescheinigung nach folgenden Kriterien mitzuteilen: • • • • keine gesundheitlichen Bedenken keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen befristete gesundheitliche Bedenken dauerhafte gesundheitliche Bedenken Konsequenzen bei gesundheitlichen Bedenken Bei gesundheitlichen Bedenken ergeben sich unterschiedliche, in den jeweiligen Vorschriften geregelte Folgen, die bis zu einem Beschäftigungsverbot durch den Arbeitgeber gehen können. Ein Beschäftigungsverbot ist erforderlich, wenn die gesundheitlichen Bedenken auf Gesundheits- BGW Hauptverwaltung Pappelallee 33/35/37 22089 Hamburg Gesetzliche Unfallversicherung Körperschaft des Öffentlichen Rechts Telefon (040) 202 07 - 0 Telefax (040) 202 07 - 24 95 www.bgw-online.de gefährdungen am Arbeitsplatz zurückzuführen sind, deren Einwirkungen trotz aller Maßnahmen nicht kurzfristig wirksam verringert werden können. Ärztin oder Arzt sind verpflichtet, den jeweiligen Beschäftigten über den Untersuchungsbefund zu unterrichten und ihm eine Durchschrift der Bescheinigung auszustellen. BGW Hauptverwaltung Pappelallee 33/35/37 22089 Hamburg Gesetzliche Unfallversicherung Körperschaft des Öffentlichen Rechts Telefon (040) 202 07 - 0 Telefax (040) 202 07 - 24 95 www.bgw-online.de