Ab 2010: Optionales Faktorverfahren für den Lohnsteuerabzug bei

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Ab 2010: Optionales Faktorverfahren für den Lohnsteuerabzug bei
Ab 2010: Optionales Faktorverfahren für den Lohnsteuerabzug bei Ehegatten, die beide
Arbeitslohn beziehen
Ziel des optionalen Faktorverfahrens
Antrag der Ehegatten
Ehegatten können für das Lohnsteuerabzugsverfahren
zwischen den Steuerklassenkombinationen III/V und IV/IV
wählen.
Das Faktorverfahren kann angewendet werden, wenn
beide Ehegatten im jeweiligen Kalenderjahr (oder auch in
einem Teil des Kalenderjahres) Arbeitslohn beziehen.
Ausgangspunkt
kann
sowohl
die
Steuerklassenkombination IV/IV als auch III/V sein. Das
Faktorverfahren kann jedoch nicht angewendet werden,
wenn ein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr keinen
Arbeitslohn bezieht.
Da bei der Steuerklassenkombination III/V in der
Steuerklasse III der doppelte Grundfreibetrag als
ehebezogene Entlastung berücksichtigt wird,
Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale und eventuelle
Kinderfreibeträge jedoch in Steuerklasse V fehlen, ergibt
sich für den Ehegatten mit der Lohnsteuerklasse V eine
verhältnismäßig hohe Lohnsteuerbelastung, die auch
höher ist als in Lohnsteuerklasse IV.
Deshalb ist mit dem Jahressteuergesetz 2009 das
Lohnsteuerabzugsverfahren um ein optionales
Faktorverfahren erweitert worden, das erstmals für den
Lohnsteuerabzug ab 2010 angewendet werden kann (§
52 Abs. 52 EStG). Ehegatten, die beide Arbeitslohn
beziehen, können für den Lohnsteuerabzug vom
Arbeitslohn auch die Steuerklassenkombination IV/IV in
Verbindung mit einem auf der Lohnsteuerkarte
einzutragenden Faktor wählen. Mit dem Faktorverfahren
wird erreicht, dass im Lohnsteuerabzugsverfahren bei
beiden Ehegatten in Lohnsteuerklasse IV die jeweils
persönlich zustehenden Beträge für Grundfreibetrag,
Vorsorgepauschale und Kinderfreibeträge
steuerentlastend wirken und zusätzlich die
steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens
berücksichtigt wird. Das hat zur Folge, dass eine
zutreffendere Gesamtlohnsteuer mit geringfügigen
Abweichungen zur Jahreseinkommensteuer ermittelt wird.
Auf Antrag der Ehegatten wird vom Finanzamt auf beiden
Lohnsteuerkarten jeweils die Lohnsteuerklasse IV und ein
individueller Faktor zur Ermittlung der Lohnsteuer als
Änderung der allgemeinen Besteuerungsmerkmale
eingetragen, wenn dieser Faktor kleiner als 1
ist.Elektronische
Lohnsteuerbescheinigung
und
Lohnsteuer-Anmeldung
Der Faktor wird auf Antrag ermittelt und auf der
Lohnsteuerkarte eingetragen.
Der einzutragende Faktor wird vom Finanzamt auf der
Grundlage der voraussichtlichen Jahresarbeitslöhne aus
den jeweils ersten Dienstverhältnissen der beiden
Ehegatten berechnet. Dabei wird die voraussichtliche
Einkommensteuer für beide Ehegatten nach der
Splittingtabelle ins Verhältnis gesetzt zur Summe der
voraussichtlichen Jahreslohnsteuer, die sich für jeden
Ehegatten bei der Anwendung der Lohnsteuerklasse IV
ergeben würde (§ 39 f Abs. 1 EStG). Der Faktor wird mit
drei Nachkommastellen berechnet und ohne Rundungen
angegeben.
Arbeitslöhne aus weiteren Dienstverhältnissen
werden nicht berücksichtigt
Jahresarbeitslohn
LSt-Klasse III/V
LSt-Klasse IV/IV
LSt-Klasse IV/IV mit Faktorverfahren
A –35.000,00 €
B – 10.000,00 €
2.790,00 €
1.271,00 €
6.111,00 €
0,00 €
6.111,00 € x 0,835 =
€
0,00 € x 0,835 = 0,00 €
Einkommensteuer nach
Splitting-Tabelle
5.102,69
Summe der Lohnsteuer
(Y) 5.108,00 €
4.061,00 €
(X) 6.111,00 €
5.102,69 €
Faktor = Y/X = 5.108,00 €/6.111,00 € = 0,835
Nachzahlung (–) /
Erstattung (+)
– 1.047,00 €
+ 1.003,00 €
– 5,31 €
Beispiel mit LSt-Beträgen aus 2009
Beantragungszeitpunkt
Lohnsteuerabzug
für
Änderungen
beim
Ehegatten können vor Beginn oder im Laufe des
Kalenderjahres einmal, spätestens bis zum 30.
November, die auf ihren Lohnsteuerkarten eingetragenen
Steuerklassen ändern lassen, und zwar mit Wirkung vom
Beginn des folgenden Kalendermonats an. Das gilt auch
hinsichtlich der Eintragung eines Faktors (§ 39 f Abs. 3
i.V.m. § 39 Abs. 5 Satz 3 und 4 EStG).
Die Änderung der Steuerklassenkombination im Laufe
des Kalenderjahres wird stets mit Beginn des auf die
Antragstellung folgenden Kalendermonats eingetragen.
Eine rückwirkende Änderung der
Steuerklassenkombination ist nicht möglich.
Darstellung
in
der
Lohnsteuerkarte
II. Änderungen der Eintragungen im Abschnitt I
(bei
Antrag
Steuerklasse/ Faktor
Zahl der
Kinderfreibeträge
Kirchensteuerabzug
VIER
0,835
-
-
der
Ehegatten
im
Diese Eintragung gilt, wenn
sie nicht widerrufen wird:
Januar
2010)
Datum, Stempel
und Unterschrift
der Behörde
Vom 01.02.2010 an
Bis zum ____________ 2010
Vom ____________ 2010 an
Bis zum __________ 2010
Anwendungspflicht für den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber hat den auf der Lohnsteuerkarte
eingetragenen Faktor bei der Berechnung der Lohnsteuer
zwingend zu berücksichtigen (§ 39 f Abs. 2 EStG). Der
Arbeitgeber ermittelt dabei die Lohnsteuer nach der
Lohnsteuerklasse IV und multipliziert das Ergebnis
anschließend
mit
dem
für
den
Arbeitnehmer
eingetragenen individuellen Faktor.
Beim Einsatz von Abrechnungsprogrammen zur
maschinellen Berechnung der Lohnsteuer wird dieses
Faktorverfahren bereits berücksichtigt (§ 39 f Abs. 4
EStG).
Das Faktorverfahren gilt auch für die Erhebung der
Zuschlagsteuern und wird ebenfalls bei der Ermittlung des
Solidaritätszuschlags und gegebenenfalls der
Kirchensteuer angewendet.
Aufzeichnungspflicht und Ausschluss vom LohnsteuerJahresausgleich durch den Arbeitgeber
Da der Arbeitgeber die auf der Lohnsteuerkarte
eingetragenen allgemeinen Besteuerungsmerkmale im
Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzuzeichnen hat (§ 4
Abs. 1 Nr. 1 LStDV), ist auch der Faktor im Lohnkonto
aufzunehmen.
Wenn das Faktorverfahren angewandt wurde, ist der
Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgebers
ausgeschlossen (§ 42 b Abs. 1 Satz 4 Nr. 3b EStG). Die
Anwendung des Faktorverfahren hat für den
Arbeitnehmer eine Pflichtveranlagung zur
Einkommensteuer zur Folge (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 a EStG).
Hinzurechnungsbeträge werden zusätzlich
eingetragen und sind zu berücksichtigen.
Hinweis zur Lohnsteuerkarte 2010
Berücksichtigung
von
Hinzurechnungsbeträgen
Freibeträgen
und
Neben den voraussichtlichen Jahresarbeitslöhnen werden
auch persönliche Freibeträge des Arbeitnehmers, die auf
der Lohnsteuerkarte eingetragen werden könnten, in die
Ermittlung des Faktors einbezogen. Damit ist für
Zeiträume, für die ein Faktor angegeben worden ist, der
Eintrag eines persönlichen Freibetrags ausgeschlossen.
Freibeträge werden bereits im Faktor
berücksichtigt und nicht gesondert eingetragen.
Der in Verbindung mit einem Hinzurechnungsbetrag
einzutragende Freibetrag auf einer Lohnsteuerkarte mit
Lohnsteuerklasse VI (für ein weiteres Arbeitsverhältnis)
wird allerdings beibehalten. Der Hinzurechnungsbetrag
wird auch weiterhin auf der Lohnsteuerkarte für das erste
Arbeitsverhältnis
eingetragen
und
ist
beim
Lohnsteuerabzug neben dem angegebenen Faktor zu
berücksichtigen (§ 39 f Abs. 1 EStG).
Sollen auf der Lohnsteuerkarte bei einem eingetragenen
Faktor im Laufe des Jahres erstmals persönliche
Freibeträge berücksichtigt oder soll die Höhe der bereits
einbezogenen Freibeträge geändert werden, wird vom
zuständigen Finanzamt gegebenenfalls eine weitere
Änderung des Faktors vorgenommen.
Die Lohnsteuerkarte in Papierform wird letztmalig für das
Kalenderjahr 2010 ausgegeben. Ab 2011 sind für die
Durchführung des Lohnsteuerabzugsverfahrens die
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)
anzuwenden, die die Arbeitgeber über die
Identifikationsnummer ihrer Arbeitnehmer beim
Bundeszentralamt für Steuern abzurufen haben.
Der Zeitpunkt für den erstmaligen Abruf der
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale durch die
Arbeitgeber wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Bis
dahin gelten die auf der Lohnsteuerkarte bescheinigten
Lohnsteuerabzugsmerkmale, gegebenenfalls auch über
den Jahreswechsel 2010/2011 hinaus.
Stand: 29. Oktober 2009