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FACHBEREICH
Bundesfamilienkasse
THEMATIK
Zuständigkeitswechsel bei Auslandssachverhalten; Mitteilungspflichten
eines Kindergeldberechtigten
Grundsätzlich sind die Familienkassen des öffentlichen Dienstes für die Festsetzung des
Kindergeldes ihrer Bediensteten zuständig (§72 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG)).
Abweichend hiervon werden Kindergeldansprüche auf Grund über- oder
zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften durch die Familienkassen der Bundesagentur für
Arbeit (BA) festgesetzt und ausgezahlt. Insoweit tritt ein gesetzlich geregelter
Zuständigkeitswechsel ein (§ 72 Abs. 8 EStG).
Dies trifft unter anderem zu,
wenn der vorrangig Berechtigte Angehöriger eines anderen EU-/EWR- oder sonstigen
Abkommensstaates (Algerien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro,
Serbien, Schweiz, Türkei und Tunesien) ist, auch wenn die gesamte Familie in Deutschland
wohnt,
wenn ein nachrangig Berechtigter (insbesondere der Ehegatte des vorrangig Berechtigten)
Angehöriger eines anderen EU-/EWR- oder Abkommensstaates ist und entweder in
Deutschland auf Veranlassung eines Arbeitgebers mit Sitz in einem anderen EU-/EWR- oder
Abkommensstaat tätig ist oder Entgeltersatzleistungen aus einem solchen Staat bezieht,
bei Erwerbstätigkeit eines vorrangig oder nachrangig Berechtigten in einem anderen
EU-/EWR oder Abkommensstaat,
bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt eines vorrangig oder nachrangig Berechtigten
oder eines Kindes in einem anderen EU-/EWR- oder Abkommensstaat. Wenn sich ein Kind
zum Zwecke einer zeitlich begrenzten Schul- oder Berufsausbildung im Ausland aufhält und
seinen Wohnsitz im Inland beibehält, bleibt weiterhin die Familienkasse des öffentlichen
Dienstes zuständig,
bei nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern bzw. Gleichgestellten aus einem anderen
EU-/EWR- oder Abkommensstaat (Art. 12 Abs. 1 Verordnung [EG] Nr. 883/2004 und Art. 14
Abs. 1 und 2 Verordnung [EG] Nr. 987/2009 sowie Art. 11 Abs. 3 Buchst. b, Art. 11 Abs. 4,
Art. 13 Abs. 4 und Art. 16 Verordnung [EG] Nr. 883/2004 bzw. Art. 13 Abs. 2 Buchst.d, Art.14,
Art. 14b Nr. 1 und 2, Art. 14e, Art. 17 Verordnung [EWG] Nr. 1408/71; entsprechende
Regelungen in den Abkommen über Soziale Sicherheit bzw. Kindergeld mit den o. a. Staaten)
und ihren (auch dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen) Ehegatten,
bei Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen (vgl. A 3.4),
bei (auch dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen) Ehegatten von in Deutschland
stationierten Mitgliedern der NATO-Streitkräfte (Truppe und ziviles Gefolge),
bei (auch dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen) Ehegatten von in Deutschland
beschäftigten Mitgliedern diplomatischer Missionen bzw. konsularischer Vertretungen.
STAND 15.09.2014
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Es ist daher notwendig, dass der Kindergeldberechtigte in allen Fällen mit Auslandsbezug
die Bundesfamilienkasse beim BVA rechtzeitig informiert (Mitteilungspflicht nach § 68
EStG) und sofern EU-/EWR- oder sonstige Abkommensstaaten betroffen sind, den
anliegende Fragebogen mit der Arbeitgeberbescheinigung beifügt.
Der Zuständigkeitswechsel nach § 72 Abs.8 EStG wird in jedem Einzelfall geprüft und der
Kindergeldberechtigte entsprechend informiert.
Für Fragen stehen Ihnen Ihre zuständigen Ansprechpartner in der Bundesfamilienkasse
zur Verfügung, die Sie unter www.dienstleistungszentrum.de finden können.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Bundesfamilienkasse
STAND15.06.2014
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