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FACHBEREICH Bundesfamilienkasse THEMATIK Zuständigkeitswechsel bei Auslandssachverhalten; Mitteilungspflichten eines Kindergeldberechtigten Grundsätzlich sind die Familienkassen des öffentlichen Dienstes für die Festsetzung des Kindergeldes ihrer Bediensteten zuständig (§72 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG)). Abweichend hiervon werden Kindergeldansprüche auf Grund über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften durch die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit (BA) festgesetzt und ausgezahlt. Insoweit tritt ein gesetzlich geregelter Zuständigkeitswechsel ein (§ 72 Abs. 8 EStG). Dies trifft unter anderem zu, wenn der vorrangig Berechtigte Angehöriger eines anderen EU-/EWR- oder sonstigen Abkommensstaates (Algerien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien, Schweiz, Türkei und Tunesien) ist, auch wenn die gesamte Familie in Deutschland wohnt, wenn ein nachrangig Berechtigter (insbesondere der Ehegatte des vorrangig Berechtigten) Angehöriger eines anderen EU-/EWR- oder Abkommensstaates ist und entweder in Deutschland auf Veranlassung eines Arbeitgebers mit Sitz in einem anderen EU-/EWR- oder Abkommensstaat tätig ist oder Entgeltersatzleistungen aus einem solchen Staat bezieht, bei Erwerbstätigkeit eines vorrangig oder nachrangig Berechtigten in einem anderen EU-/EWR oder Abkommensstaat, bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt eines vorrangig oder nachrangig Berechtigten oder eines Kindes in einem anderen EU-/EWR- oder Abkommensstaat. Wenn sich ein Kind zum Zwecke einer zeitlich begrenzten Schul- oder Berufsausbildung im Ausland aufhält und seinen Wohnsitz im Inland beibehält, bleibt weiterhin die Familienkasse des öffentlichen Dienstes zuständig, bei nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern bzw. Gleichgestellten aus einem anderen EU-/EWR- oder Abkommensstaat (Art. 12 Abs. 1 Verordnung [EG] Nr. 883/2004 und Art. 14 Abs. 1 und 2 Verordnung [EG] Nr. 987/2009 sowie Art. 11 Abs. 3 Buchst. b, Art. 11 Abs. 4, Art. 13 Abs. 4 und Art. 16 Verordnung [EG] Nr. 883/2004 bzw. Art. 13 Abs. 2 Buchst.d, Art.14, Art. 14b Nr. 1 und 2, Art. 14e, Art. 17 Verordnung [EWG] Nr. 1408/71; entsprechende Regelungen in den Abkommen über Soziale Sicherheit bzw. Kindergeld mit den o. a. Staaten) und ihren (auch dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen) Ehegatten, bei Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen (vgl. A 3.4), bei (auch dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen) Ehegatten von in Deutschland stationierten Mitgliedern der NATO-Streitkräfte (Truppe und ziviles Gefolge), bei (auch dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen) Ehegatten von in Deutschland beschäftigten Mitgliedern diplomatischer Missionen bzw. konsularischer Vertretungen. STAND 15.09.2014 1 Es ist daher notwendig, dass der Kindergeldberechtigte in allen Fällen mit Auslandsbezug die Bundesfamilienkasse beim BVA rechtzeitig informiert (Mitteilungspflicht nach § 68 EStG) und sofern EU-/EWR- oder sonstige Abkommensstaaten betroffen sind, den anliegende Fragebogen mit der Arbeitgeberbescheinigung beifügt. Der Zuständigkeitswechsel nach § 72 Abs.8 EStG wird in jedem Einzelfall geprüft und der Kindergeldberechtigte entsprechend informiert. Für Fragen stehen Ihnen Ihre zuständigen Ansprechpartner in der Bundesfamilienkasse zur Verfügung, die Sie unter www.dienstleistungszentrum.de finden können. Mit freundlichen Grüßen Ihre Bundesfamilienkasse STAND15.06.2014 2