Wem gehört der Hausrat ? Das Gesetz vermutet, dass
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Wem gehört der Hausrat ? Das Gesetz vermutet, dass
Wem gehört der Hausrat ? Das Gesetz vermutet, dass Hausrat, der während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft worden ist, unabhängig vom Güterstand im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten steht. Hierbei kommt es nicht darauf an, welcher Ehegatte den jeweiligen Haushaltsgegenstand gekauft oder bezahlt hat. Beruft sich ein Ehegatten auf Alleineigentum, muss er die gesetzliche Vermutung widerlegen. Dies gilt nicht für Hausratsgegenstände, die bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung im Alleineigentum eines Ehepartners standen (z.B.: Mobiliar, Aussteuer) bzw. während der Ehe geerbt wurden (z.B.: Antiquitäten, Teppiche). Diese Gegenstände bleiben Alleineigentum desjenigen Ehegatten, der sie in die Ehe eingebracht oder während der Ehe geerbt hat. Dieses Alleineigentum erstreckt sich auch auf während der Ehe vorgenommene Ersatzbeschaffungen. § 1370 BGB – Ersatz von Haushaltsgegenständen: Haushaltsgegenstände, die an Stelle von nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenständen angeschafft werden, werden Eigentum des Ehegatten, dem die nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenstände gehört haben. Hat zum Beispiel ein Ehegatte ein Fernsehgerät in den ehelichen Hausstand eingebracht, erlangt er das Alleineigentum an dem während der Ehe angeschafften Ersatzgerät unabhängig davon, ob er das Ersatzgerät bezahlt hat. “Wertlosigkeit“ nach § 1370 BGB ist dabei nicht wörtlich zu verstehen. Es genügt, wenn der ersetzte Gegenstand den persönlichen Zwecken der Ehegatten nicht mehr entsprach. Können sich die Ehegatten nicht über die Aufteilung des Hausrats einigen, richten sich die Ansprüche auf Hausrat während des Getrenntlebens nach § 1361a BGB, mit der Scheidung der Ehe nach der Hausratsverordnung. § 1361a BGB – Hausratsverteilung bei Getrenntleben: (1) (2) (3) (4) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht. Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen. Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren. Für die Dauer des Getrenntlebens gilt damit, daß jeder Ehegatte diejenigen Haushaltsgegenstände, die in seinem Alleineigentum stehen, d.h. bereits in die Ehe eingebracht, in der Folge gegebenenfalls nach § 1370 BGB ersetzt , ausschließlich ihm geschenkt oder an ihn vererbt wurden, herausverlangen kann, da er durch die Ehe sein Alleineigentum an diesen Gegenständen nicht verloren hat. Nur wenn der Entzug dieser Gegenstände für den anderen Ehegatten eine unbillige Härte bedeuten würde, muß er ihm diese Gegenstände bis zur Ehescheidung zur Nutzung belassen, u.U. gegen eine angemessene Vergütung. Im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehender Hausrat ist nach billigem Ermessen zu verteilen. Können sich die Ehegatten nicht einigen, entscheidet das zuständige Familiengericht auf Antrag nach rein pragmatischen Erwägungen. Derjenige Ehepartner, bei dem die Kinder leben, erhält regelmäßig die Kinderzimmereinrichtung, die Waschmaschine, den Esstisch mit Stühlen und einen großen Teil der Kücheneinrichtung und des Kücheninventars. Die gleichen Grundsätze gelten auch dann, wenn auf Antrag eines Ehegatten das Gericht im Zuge der Ehescheidung den Hausrat „gerecht und zweckmäßig“ nach der Hausratsverordnung verteilt. . “Notwendige Gegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, kann der Richter dem anderen Ehegatten zuweisen, wenn dieser hierauf angewiesen ist und es dem Eigentümer zugemutet werden kann, sie dem anderen zu überlassen“ (§ 9 Hausratsverordnung). Daneben ist das Gericht berechtigt, demjenigen Ehegatten, der .wertmäßig mehr an Hausrat erhält, zugunsten des anderen eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen, wenn dies der “Billigkeit“ entspricht. § 8 HausratsVO – Gemeinsames Eigentum beider Ehegatten (1) (2) (3) Hausrat, der beiden Ehegatten gemeinsam gehört, verteilt der Richter gerecht und zweckmäßig. Hausrat, der während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft ist, gilt für die Verteilung (Absatz 1) auch dann, wenn er nicht zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehört, als gemeinsames Eigentum, es sei denn, dass das Alleineigentum eines Ehegatten feststeht. Die Gegenstände gehen in das Alleineigentum des Ehegatten über, dem sie der Richter zuteilt. Der Richter soll diesem Ehegatten zugunsten des anderen eine Ausgleichszahlung auferlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht. § 9 HausratsVO – Alleineigentum eines Ehegatten (1) (2) Notwendige Gegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, kann der Richter dem anderen Ehegatten zuweisen, wenn dieser auf ihre Weiterbenutzung angewiesen ist und es dem Eigentümer zugemutet werden kann, sie dem anderen zu überlassen. Im Falle des Absatzes 1 kann der Richter ein Mietverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem anderen Ehegatten begründen und den Mietzins festsetzen. Soweit im Einzelfall eine endgültige Auseinandersetzung über den Hausrat notwendig ist, kann er statt dessen das Eigentum an den Gegenständen auf den anderen Ehegatten übertragen und dafür ein angemessenes Entgelt festsetzen.