Wem gehört der Hausrat ? Das Gesetz vermutet, dass

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Wem gehört der Hausrat ? Das Gesetz vermutet, dass
Wem gehört der Hausrat ?
Das Gesetz vermutet, dass Hausrat, der während der Ehe für den gemeinsamen
Haushalt angeschafft worden ist, unabhängig vom Güterstand im gemeinsamen
Eigentum der Ehegatten steht. Hierbei kommt es nicht darauf an, welcher Ehegatte
den jeweiligen Haushaltsgegenstand gekauft oder bezahlt hat. Beruft sich ein
Ehegatten auf Alleineigentum, muss er die gesetzliche Vermutung widerlegen.
Dies gilt nicht für Hausratsgegenstände, die bereits zum Zeitpunkt der
Eheschließung im Alleineigentum eines Ehepartners standen (z.B.: Mobiliar,
Aussteuer) bzw. während der Ehe geerbt wurden (z.B.: Antiquitäten, Teppiche).
Diese Gegenstände bleiben Alleineigentum desjenigen Ehegatten, der sie in die Ehe
eingebracht oder während der Ehe geerbt hat. Dieses Alleineigentum erstreckt sich
auch auf während der Ehe vorgenommene Ersatzbeschaffungen.
§ 1370 BGB – Ersatz von Haushaltsgegenständen:
Haushaltsgegenstände, die an Stelle von nicht mehr vorhandenen oder
wertlos gewordenen Gegenständen angeschafft werden, werden Eigentum des
Ehegatten, dem die nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen
Gegenstände gehört haben.
Hat zum Beispiel ein Ehegatte ein Fernsehgerät in den ehelichen Hausstand
eingebracht, erlangt er das Alleineigentum an dem während der Ehe angeschafften
Ersatzgerät unabhängig davon, ob er das Ersatzgerät bezahlt hat. “Wertlosigkeit“
nach § 1370 BGB ist dabei nicht wörtlich zu verstehen. Es genügt, wenn der ersetzte
Gegenstand den persönlichen Zwecken der Ehegatten nicht mehr entsprach.
Können sich die Ehegatten nicht über die Aufteilung des Hausrats einigen,
richten sich die Ansprüche auf Hausrat während des Getrenntlebens nach § 1361a
BGB, mit der Scheidung der Ehe nach der Hausratsverordnung.
§ 1361a BGB – Hausratsverteilung bei Getrenntleben:
(1)
(2)
(3)
(4)
Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden
Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist
jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen,
soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die
Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden
zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.
Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige
Gericht. Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der
Haushaltsgegenstände festsetzen.
Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten
nichts anderes vereinbaren.
Für die Dauer des Getrenntlebens gilt damit, daß jeder Ehegatte diejenigen
Haushaltsgegenstände, die in seinem Alleineigentum stehen, d.h.
bereits in die Ehe eingebracht,
in der Folge gegebenenfalls nach § 1370 BGB ersetzt ,
ausschließlich ihm geschenkt oder
an ihn vererbt wurden,
herausverlangen kann, da er durch die Ehe sein Alleineigentum an diesen
Gegenständen nicht verloren hat. Nur wenn der Entzug dieser Gegenstände für den
anderen Ehegatten eine unbillige Härte bedeuten würde, muß er ihm diese
Gegenstände bis zur Ehescheidung zur Nutzung belassen, u.U. gegen eine
angemessene Vergütung.
Im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehender Hausrat ist nach billigem
Ermessen zu verteilen. Können sich die Ehegatten nicht einigen, entscheidet das
zuständige Familiengericht auf Antrag nach rein pragmatischen Erwägungen.
Derjenige Ehepartner, bei dem die Kinder leben, erhält regelmäßig die
Kinderzimmereinrichtung, die Waschmaschine, den Esstisch mit Stühlen und einen
großen Teil der Kücheneinrichtung und des Kücheninventars.
Die gleichen Grundsätze gelten auch dann, wenn auf Antrag eines Ehegatten das
Gericht im Zuge der Ehescheidung den Hausrat „gerecht und zweckmäßig“ nach der
Hausratsverordnung verteilt. . “Notwendige Gegenstände, die im Alleineigentum
eines Ehegatten stehen, kann der Richter dem anderen Ehegatten zuweisen, wenn
dieser hierauf angewiesen ist und es dem Eigentümer zugemutet werden kann, sie
dem anderen zu überlassen“ (§ 9 Hausratsverordnung). Daneben ist das Gericht
berechtigt, demjenigen Ehegatten, der .wertmäßig mehr an Hausrat erhält,
zugunsten des anderen eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen, wenn dies der
“Billigkeit“ entspricht.
§ 8 HausratsVO – Gemeinsames Eigentum beider Ehegatten
(1)
(2)
(3)
Hausrat, der beiden Ehegatten gemeinsam gehört, verteilt der Richter gerecht
und zweckmäßig.
Hausrat, der während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft ist,
gilt für die Verteilung (Absatz 1) auch dann, wenn er nicht zum Gesamtgut
einer Gütergemeinschaft gehört, als gemeinsames Eigentum, es sei denn,
dass das Alleineigentum eines Ehegatten feststeht.
Die Gegenstände gehen in das Alleineigentum des Ehegatten über, dem sie
der Richter zuteilt. Der Richter soll diesem Ehegatten zugunsten des anderen
eine Ausgleichszahlung auferlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht.
§ 9 HausratsVO – Alleineigentum eines Ehegatten
(1)
(2)
Notwendige Gegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen,
kann der Richter dem anderen Ehegatten zuweisen, wenn dieser auf ihre
Weiterbenutzung angewiesen ist und es dem Eigentümer zugemutet werden
kann, sie dem anderen zu überlassen.
Im Falle des Absatzes 1 kann der Richter ein Mietverhältnis zwischen dem
Eigentümer und dem anderen Ehegatten begründen und den Mietzins
festsetzen. Soweit im Einzelfall eine endgültige Auseinandersetzung über den
Hausrat notwendig ist, kann er statt dessen das Eigentum an den
Gegenständen auf den anderen Ehegatten übertragen und dafür ein
angemessenes Entgelt festsetzen.