63 FAMILIENRECHT/RECHTSVERGLEICHUNG Bedri BAHTIRI

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63 FAMILIENRECHT/RECHTSVERGLEICHUNG Bedri BAHTIRI
International Journal of Management and Business Economics (IJMBE)
FAMILIENRECHT/RECHTSVERGLEICHUNG
Bedri BAHTIRI
Secretary General in Ministry of Justice of Republic of Kosovo
Lecturer in University College of International Management "Globus"
Art 37 der Verfassung der Republik Kosovo, Art. 42 ff. des
Familiengesetzes des Kosovo
Ehelicher Güterstand, Familienrecht, Rechtsvergleichung, Zivilrecht,
Kosovo
Inhaltsübersicht:
A. Einleitung
B. Güterrechtliche Verhältnisse der Eheleute nach dem albanischen
Gewohnheitsrecht
C. Der eheliche Güterstand nach dem Familiengesetz
1. Gütertrennung der Ehegatten
2. Die Gütergemeinschaft
3. Verwaltung der Gütergemeinschaft
4. Das unbewegliche Vermögen der Eheleute
5. Vertragsvereinbarungen über Besitz und Verwaltung der
Gütergemeinschaft
D. Schlussfolgerungen
Ehelicher Güterstand im Kosovo
Der eheliche Güterstand ist ein sehr wichtiges Institut des Familienrechts,
das auch im Kosovo gesetzlich geregelt wird. Der vorliegende Beitrag
befasst sich mit der Frage, wie der eheliche Güterstand im Kosovo geregelt
und behandelt wird.
Von Bedri Bahtiri
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A. Einleitung
Die Ehe als Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen verschiedenen
Geschlechts wird durch die Verfassung der Republik Kosovo25 und durch
das Familiengesetz geregelt. Die Ehe ist ein dauerhaftes durch
Rechtsvorschriften geregeltes Zusammenleben der Ehefrau und des
Ehemannes. D. h., die Ehe ist eine gesetzlich geregelte Verbindung eines
Mannes und einer Frau, deren Hauptzweck die Familiengründung ist.26
Eine nachvollziehbare Unsicherheit der Ehegatten ist vorhanden, wenn zu
Beginn der Ehe kein Ehegütervertrag abgeschlossen wird, in dem die
gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ehegatten hinsichtlich der Güter
festgeschrieben werden. In einer Lebensgemeinschaft steht die Toleranz im
Vordergrund, die eine der wertvollsten menschlichen Tugenden ist. Wie
auch in den vielen anderen modernen Rechtssystemen, gibt es auch im
Kosovo27 ein Familiengesetz, welches den Ehepartnern weitreichende
Befugnisse hinsichtlich der Regelung ihrer Güterverhältnisse und der
Verwaltung des gemeinsamen ehelichen Vermögens erteilt.
Die Gesamtheit der rechtlichen Regelungen oder Normen, mit denen das
Güterverhältnis der Ehegatten geregelt wird, heißt ehelicher Güterstand.
Unter dieser Bezeichnung finden sich Regeln, die das Vermögen der
Ehegatten betreffen. Der Begriff „Stand“ bedeutet, dass Ehegatten nach
ihrer Beurteilung selbst das System auswählen und über die Regeln
entscheiden können, die sie im Bezug auf ihre Gütergemeinschaft und deren
Zusammensetzung beachten möchten.28
Im Kosovo sind die gesetzlich geregelten Güterverhältnisse der Ehegatten
noch nicht in der Praxis29 ausreichend verwirklicht worden und die Gründe
dafür sind verschieden (rechtlich, politisch, traditionell, unzureichende
Informationen usw.). Die kosovarische Gesellschaft durchlebt in allen
25
Siehe Art. 37 der Verfassung der Republik Kosovo. Der Verfasser bedankt sich sehr bei
Herrn Rexhep Bajrami, der den vorliegenden Aufsatz freundlicherweise aus dem
Albanischen in die deutsche Sprache übertragen hat.
26
Ksanthimi, E Drejta familjare e Shqipërisë [Das Familienrecht Albaniens] (1985) 94.
27
Über die aktuellen Entwicklungen des Zivilrechts im Kosovo in der deutschen Sprache,
wird insbesondere auf Morina, Das „neue Zivilgesetzbuch“ des Kosovo, Zeitschrift für
Europarecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung (ZfRV) 2009, 224 ff.;
Morina, Die Entwicklung des Immobilienrechts im Kosovo (2007) 126 ff. verwiesen.
28
Vgl. Aurela, Të drejtat e gruas në legjislacionin shqiptar [Die Rechte der Frauen in der
albanischen Gesetzgebung], OSZE (2010) 26 ff.
29
Über die Entwicklungen des Zivilverfahrensrecht im Kosovo siehe die neueste
Darstellung Morina/Nikçi, Ligji për procedurën kontestimore - Komentar [Das Gesetz
über streitiges Verfahren - Kommentar] (2012) 2 ff., vor Art. 1.
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Lebensbereichen eine allgemeine Wende, einschließlich der Ehe und der
Familie, in der die Frauenautonomie sichtbar wird.
Im Kosovo erscheint das Rechtsinstitut der Güterverhältnisse der Ehegatten
selbst als ein nicht ausreichend behandelter Bereich, der sowohl speziell als
auch komplex ist. Umso mehr stellt die Behandlung dieses
familienrechtlichen Rechtsinstituts eine fachliche Herausforderung dar.
Einer der Gründe für die ungenügende Behandlung dieses Themas aus der
theoretischen und wissenschaftlichen Hinsicht in unserem Lande ist die
Tatsache, dass dieses Institut des Ehe- und Familienrechts in bestimmtem
Maße erst nach der Verabschiedung des gegenwärtigen Familiengesetzes
behandelt worden ist. Mit dem Inkrafttreten des neuen Familiengesetzes
2004 beginnt in der Rechtstheorie und –Praxis die Neuregelung dieses
Instituts, womit die jahrzehntelange Praxis des Änderungsverbots des
gesetzlichen und ehelichen Güterstandes im Lande geändert wird. Die
Entwicklung der ehelichen und familiären Verhältnisse macht die
Notwendigkeit der Regulierung dieses Instituts, das für ein ruhiges und
harmonisches Leben zwischen den Ehegatten von besonderer Bedeutung ist,
notwendig.
Die Eheschließung beinhaltet viele rechtliche Verhältnisse zwischen den
Eheleuten, wie z. B. die Verhältnisse der personen- und güterrechtlichen
Natur des Ehemannes und der Ehefrau und der Beziehungen zwischen ihnen
und der sonstigen Familienangehörigen. In der Verfassung der Republik
Kosovo ist vorgesehen, dass „Ehegatten bei allen persönlichen und
güterrechtlichen Verhältnissen gleichberechtigt sind“.30
Die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten sind sehr komplex, wobei
in der Rechtstheorie und in der Rechtsprechung ein Dilemma und zahlreiche
Streitigkeiten bezüglich der Güter der Ehegatten bestehen. Durch das Fehlen
des Ehegütervertrages ist die Festsetzung der Beitragshöhe des einzelnen
Ehegatten bei der gemeinsamen Vermögensbildung für die
Gerichtsbehörden die Hauptherausforderung. Das geringe Interesse der
Eheleute für die Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften, die die
güterrechtlichen Verhältnisse der Eheleute festsetzen und regeln, ist eine
Folge auch der in der Öffentlichkeit vorhandenen Wahrnehmung und
Überzeugung, wonach diese rechtliche Angelegenheit in der Regel die
wirtschaftlich gutsituierten Einzelpersonen vertraglich abschließen, welche
hierdurch ihr Vermögen vor dem anderen Ehegatten absichern wollen. Ein
weiterer Grund könnte auch damit zusammenhängen, dass der
30
Kushtetuta e Republikës së Kosovës [Die Verfassung der Republik Kosovo], Art. 51.
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güterrechtliche Vertrag der Eheleute oftmals als Akt des gegenseitigen
Misstrauens und der Missachtung der Eheleute betrachtet wird.
B. Güterrechtliche Verhältnisse der Eheleute nach dem albanischen
Gewohnheitsrecht
Im albanischen Gewohnheitsrecht nahm die Ehe einen bedeutenden Platz
ein und wurde als Akt betrachtet, der den Zweck hatte die Fortdauer der
Familie und die Vererbung des väterlichen Vermögens 31 zu sichern, sowie
„um dem Hause einen Angehörigen mehr beizufügen, als Arbeitskraft und
zum Kinderzeugen“.32 Nach dem albanischen Gewohnheitsrecht ist die Ehe
als Regelung exogam, d.h. eine Heirat war nur mit einer Person, die
außerhalb des Stammes stand, zulässig.33
Das Verhältnis zwischen den Eheleuten ist persönlich und schließt das
gemeinsame Eheleben und die güterrechtlichen Verhältnisse ein.34 Das
eheliche Vermögen liegt in den Händen des Ehemannes, ausgenommen sind
die persönlichen Gegenstände und Geschenke, die der Ehefrau bei der
Eheschließung überreicht wurden und an denen sie Eigentum erlangt hat.35
Dem Ehemann oblag es, sich um seine Ehefrau zu kümmern, sie zu
ernähren, ihr Bekleidung zu geben, ihre Ehre zu schützen, ihr treu zu sein 36,
sowie für die Erfüllung der sonstigen Bedürfnisse seiner Ehefrau zu sorgen.
Des Weiteren waren die Pflichten der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann
die Ehre des Mannes zu wahren und ihm treu zu sein, dem Ehemann
gehorsam zu sein, seine Bekleidung vorzubereiten und die Kinder
großzuziehen.37 Grundsätzlich hatte nur der Ehemann das Recht, jederzeit
und aus beliebigem Grund die Scheidung zu verlangen, in bestimmten
Fällen stand dieses Recht allerdings auch der Ehefrau zu, z.B. beim Verstoß
gegen die eheliche Treue.38
31
Elez, Njohuri për të drejtën zakonore mbarëshqiptare [Kenntnisse über das
gesamtalbanische Gewohnheitsrecht] (2003) 59.
32
Shtjefen, Gjeçovi, “Kanuni i Lekë Dukagjinit” [Der Kanon von Lekë Dukagjini],
E.T.M.M. KSAK, (Prishtina1972), § 28.
33
Elezi, “Kanuni i Labërisë” [Der Kanon von Labëria], (2006) 104.
34
ebd., S. 120.
35
ebd., S. 122.
36
Elezi, “Njohuri për të drejtën zakonore mbarëshqiptare” [Kenntnisse über das
gesamtalbanische Gewohnheitsrecht], (2003) 60.
37
Vgl. Shtjefen, “Kanuni i Lekë Dukagjinit” [Der Kanon von Lekë Dukagjini], § 33.
38
Elezi, “Kanuni i Labërisë” [Der Kanon von Labëria], (2006) 123.
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Viele Vorschriften und Institute des albanischen Gewohnheitsrechts sind
heute überholt. Viele von ihnen sind transformiert oder haben sich den
gegenwärtigen Umständen der zeitgenössischen Gesellschaft angepasst.
Von diesen Veränderungen wird besonders hervorgehoben, dass das
albanische Gewohnheitsrecht hinsichtlich der Ehe und der Familie –
obschon nicht auf emanzipierte Weise – bei der Aufrechterhaltung des
Kerns der Ehe und der Familie behilflich war. Heute bleibt die albanische
Familie weiterhin konsolidiert und bewahrt unverändert ihren Kern.
C. Der eheliche Güterstand nach dem Familiengesetz
Die Ehe als zwischen dem Mann und der Frau gesetzlich geregelte
Lebensgemeinschaft stellt ein spezifisches Rechtsverhältnis der
überwiegend persönlichen Natur dar. Die gegenseitigen persönlichen
Beziehungen der Ehegatten betreffen auch das Güterverhältnis.39 Die
Ehegatten müssen zum Familienhaushalt beitragen und sich sowohl
materiell als auch moralisch gegenseitig unterstützen.40 Die Bewirtschaftung
der Güter des Miteigentums obliegt beiden Ehegatten, es sei denn, sie haben
sich untereinander anders geeinigt.
Das Eherecht als Bestandteil des positiven Familienrechts befasst sich mit
der Ehe und der ehelichen Beziehungen41 zwischen den Ehegatten, die
zahlreich und verschieden sein können. Die Rechte und Pflichten der
Ehegatten und die vergleichenden juristischen Analysen zeigen, dass die
ehelichen Güterstände in festgelegten Zeiträumen der gesellschaftlichen
Entwicklung unterschiedlich waren und – in der Essenz – von der Stellung
abhängten, die die Frau in der Gesellschaft hatte.
Allgemein betrachtet gibt es drei eheliche Güterstände:
1. Güterstand der Gütergemeinschaft;
2. Güterstand der Gütertrennung, die in dem zeitgenössischen Eherecht
selten in der reinen Form erscheint und
3. Dritter Güterstand als Kombination der Gütergemeinschaft und trennung.
39
Zwischen den persönlichen Vermögensverhältnissen der Eheleute gibt es keine strengen
Grenzen. Diese Verhältnisse sind gegenseitig verstrickt und bedingt, so dass eine Teilung
der rechtlichen Verhältnisse in persönliche und vermögensrechtliche Verhältnisse einen
gänzlich bedingten Charakter hat.
40
Vgl.: Familiengesetz Nr. 2004/32, Art. 42 Abs. 3.
41
Podvorica, E drejta familjare [Familienrecht], (2006) 59.
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Das Familienrecht erlaubt durch die verschiedenen bekannten Güterstände
den Ehegatten, den gewöhnlichen Güterstand zu umgehen, indem dieser in
den gesetzlich vorgesehenen Grenzen geändert wird oder einer der
gesetzlich zulässigen Güterstände ausgewählt wird.
Im kosovarischen Familienrecht überwiegt die Gütergemeinschaft bzw. der
gesetzliche Güterstand.42 Den Ehegatten steht es frei, Rechtsgeschäfte
bezüglich der Sondergüter und des Gemeinschaftsgutes abzuschließen,
jedoch können sie den gesetzlichen Güterstand nicht ändern.43 Das positive
Recht erkennt auch die außereheliche Lebensgemeinschaft an, die als
dauerhafte faktische eheähnliche Gemeinschaft betrachtet wird. Diese
Gemeinschaft war lange Zeit nicht durch gesetzliche Normen geregelt.
Obwohl sie viele Elemente der Ehe hatte, wurde sie nicht als solche
behandelt, allerdings ist sie oftmals der Ehe vorausgegangen. 44 Die
außerehelichen Beziehungen wurden lange Zeit nicht anerkannt. Vielmehr
wurden sie als gesetzeswidrige Handlungen aus gesellschaftlichen,
religiösen und kulturellen Gründen geahndet. Im Vergleich zur
Vergangenheit neigt die Gegenwart dazu, die historischen Werte der Ehe
nicht aufrechtzuerhalten und zu respektieren.45 Als Grundelement des
Zusammenlebens ist das gemeinsame Leben der Ehegatten in dieser
Gemeinschaft.46 Aus der außerehelichen Gemeinschaft entsteht die
tatsächliche Familie, die von Personen gegründet wird, die nicht durch Ehe
verbunden sind.
Auch das Familiengesetz von Kosovo erkennt die außereheliche
Lebensgemeinschaft an, in dem dort ausdrücklich steht: „Die faktische
Gemeinschaft (außereheliche Lebensgemeinschaft) wird als tatsächliche
Beziehung zwischen Mann und Frau bezeichnet, wenn sie als Paar leben
und durch ein gemeinsames Leben geprägt sind, welches eine Eigenschaft
der Stabilität und Dauerhaftigkeit darstellt“.47
1. Gütertrennung der Ehegatten
Die Ehe ist eine gesetzlich geregelte Lebensgemeinschaft einer Frau und
eines Mannes, deren Zweck die Gründung einer Gemeinschaft ist. Die Ehe
42
Laut Artikel des Familiengesetzes von Kosovo von 2007, aufgrund der gesetzlichen
Institution „Miteigentum am zugewonnenen Eigentum“ kann das Vermögen der Eheleute
Gütertrennung oder Gütergemeinschaft sein.
43
Vgl.: Familiengesetz Nr. 2004/32, Art. 3.
44
Podvorica, E drejta familjare [Familienrecht] (2006) 141.
45
Lira, Jeta seksuale, probleme të përditshme [Sexualleben, Alltagsprobleme], (2009) 219.
46
Aliu/Gashi, E drejta familjare [Familienrecht], Prishtina (2007) 187.
47
Familiengesetz Nr. 2004/32, Artikel 39, Abs. 1.
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ist auch eine wirtschaftliche Gemeinschaft der Ehegatten, in der durch die
gemeinsame Verwaltung die Lebensbedürfnisse der Ehegatten und der
sonstigen Familienangehörigen in der Regel erfüllt werden, solange die Ehe
besteht. Sie ist die zentrale und wichtigste Institution des Familienrechts.
Die Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse ist nicht nur für die
Ehegatten wichtig, sondern auch für Dritte, die ein Vertragsverhältnis mit
einem der Ehegatten eingehen könnten. Aus diesem Grund würde die
Regelung dieses Bereiches durch gesetzliche und vertragsrechtliche
Vorschriften den Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem der Ehegatten
dienen und sicherstellen, dass Rechte und Interessen des Ehegatten nicht
verletzt werden. Die Regelung der Vermögensverhältnisse ist sehr wichtig,
weil sie die Gleichberechtigung der Ehegatten, die gegenseitigen Rechte und
Pflichten für den Unterhalt, Erziehung und Ausbildung der
Familienangehörigen bzw. deren Kinder ermöglicht. Der gesonderte
Vermögensanteil der Ehegatten kann vor oder während der Ehe erworben
werden. Der gesonderte Vermögensanteil bildet das Vermögen, das der
Ehegatte vor der Eheschließung erworben hat, sowie das in der Ehe durch
Trennung der Gütergemeinschaft erworbene Vermögen und das nicht durch
Arbeit erworbene Vermögen.
Erwerb vor der Ehe: Sondervermögen vor der Ehe kann auf verschiedene
Weise erworben werden. Durch Eheschließung bleibt die Rechtsform dieses
Vermögens unverändert. Es ist weiterhin Sondervermögen der Ehegatten. In
verschiedenen Ländern bestehen unterschiedliche Statistiken, betreffend der
güterrechtlichen Vereinbarungen, die vor oder während der Ehe getroffen
werden. In Schweden werden beispielsweise etwa 25 % der güterrechtlichen
Vereinbarungen vor der Eheschließung und 75 % während der Ehe
getroffen.48
Erwerb in der Ehe: Das Sondervermögen in der Ehe wird durch Trennung
der Gütergemeinschaft erworben. Die Gütergemeinschaft wird nach der
Aufteilung oder Trennung in Sondervermögen umgewandelt. Darüber
hinaus zählt zum Sondervermögen zwar auch jenes ganze Vermögen, das
die Ehegatten in der Ehe erworben haben, jedoch nicht das durch ihre Arbeit
erworbene Vermögen, das zur Gütergemeinschaft zählt. Hierzu zählen vor
allem die Sach- und Schuldrechte, die ein Ehegatte durch Schenkung, Erbe,
Vermächtnis, aus den Einnahmen des Sondervermögens u.a. erworben hat.
Zum Sondervermögen zählen auch die Schulden des Sondervermögens. Für
eingegangene Verpflichtungen gegenüber Dritten bezüglich des
48
Regeringens Proposition 1986/87:1 Äktenskapsbalk [Regierungsvorlage 1986/87: 1 über
die Ehe Balken usw.], (1986/87) 142 ff.
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Sondervermögens haftet der Ehegatte mit seinem ganzen Vermögen,
einschließlich mit dem aus der Teilung der Gütergemeinschaft erworbenen
Vermögen. Die Geschenke, die die Ehegatten in der Ehe von Dritten
erhalten haben, zählen zu ihrem Sondervermögen.
Das Familiengesetz regelt den Güterstand der Gütertrennung und der
Gütergemeinschaft und schließt Situationen nicht aus, in denen Ehegatten
nur Gütergemeinschaft haben, nur Gütertrennung oder gleichzeitig sowohl
Gütergemeinschaft als auch Gütertrennung.49 Daraus ist zu verstehen, dass
Ehegatten nur eine Gütertrennung haben können, die vor bzw. bis zur
Eheschließung50 begründet wurde, wenn sie nach der Eheschließung nicht
begonnen haben, die Gütergemeinschaft zu verwalten, oder wenn die
eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst wird, bevor die Begründung der
Gütergemeinschaft erfolgt ist.
Allerdings ist der aus einem Vermögen erzielte Erwerb Gütergemeinschaft.
Zum Beispiel ein Ehegatte besitzt ein Geschäftslokal, das er für 500 Euro im
Monat vermietet. Durch eine güterrechtliche Vereinbarung gehört das Lokal
zur Gütertrennung. Es stellt sich die Frage, ob auch diese 500 Euro aus den
Mieteinnahmen zur Gütertrennung gehören oder, ob sie als
Gütergemeinschaft behandelt werden sollen? In Schweden werden
beispielsweise diese 500 Euro als Gütergemeinschaft betrachtet.51
Die Gütertrennung wird in der Regel vom Ehegatten, dem dieses Vermögen
während der gesamten Ehe52 und nach der eventuellen Scheidung gehört,
selbständig verwaltet und der auch darüber verfügen kann. Vor dem Gesetz
haben alle Männer und alle Frauen gleiche Rechte in allen aus der Ehe und
aus den Familienverhältnissen entstehenden Angelegenheiten. 53 Jeder
Ehegatte verwaltet sein Vermögen und verfügt darüber unabhängig von der
Gütertrennung. Der Ehegatte kann die Verwaltungshandlungen zur
Gütertrennung persönlich vornehmen oder die Verwaltung auf den anderen
Ehegatten oder auf Dritte übertragen. Ähnlich ist es auch hinsichtlich der
Verfügung über dieses Vermögen. Zur Gütertrennung gehören auch die
49
Familiengesetz, Nr. 2004/32, Art. 45.
Art. 46 Abs. 1 des Familiengesetzes.
51
Agell/ Margareta, Äktenskap, Samboende, Partnerskap” [Ehe, Zusammenleben,
Partnerschaft], (2004) 99.
52
Familiengesetz Nr. 2004/32, Art. 46 Abs. 5.
53
Grupi për analiza dhe studime të barazisë gjinore (GASGE) [Analyse- und Studiengruppe
Geschlechter-Gleichbehandlung], “Ti njohim të drejtat tona” [Unsere Rechte kennen],
Prishtina, 2005, S 10.
50
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aufgrund der Erbschaft erworbenen Rechte, wobei als Grundlage für den
Erbanspruch auch ein Testament sein kann.54
Auch das durch Glücksspiel errungene Vermögen wird als Vermögen des
Ehegatten betrachtet, der das gewonnene Geld in die Gütertrennung
eingebracht hat. Ist jedoch das Glücksspiel mit dem Vermögen aus der
Gütergemeinschaft finanziert worden, dann zählt das aus dem Gewinn
erzielte Vermögen zur Gütergemeinschaft.55 Zur Gütertrennung zählt auch
die Versicherungssumme, die durch die Geltendmachung von Ansprüchen
aus der Versicherung, vorgesehen durch Vertrag über die Versicherung von
persönlichen Gütern (Gesundheit, Arbeitsunfähigkeit, Leben usw.), erlangt
worden ist.56 Ebenfalls fällt der Vermögensanteil des Ehegatten aus der
Gütergemeinschaft unter die Gütertrennung.57 Kunstwerke oder sonstige
geistige Werke, entstanden durch die geistige Tätigkeit des Menschen,
werden in der Gütertrennung als Vermögen des Ehegatten betrachtet.58
Durch eine güterrechtliche Vereinbarung können die Ehegatten oder
kürzlich Verheirateten beschließen, dass das Vermögen, das einem der
Ehegatten gehört oder (durch Erbschaft, Glückspielgewinn oder
Geschäftseinnahme) erringt, ihm als Gütertrennung und nicht als
Gütergemeinschaft, die im Scheidungsfall geteilt wird, gehört. Vielmehr
kann durch eine neue güterrechtliche Vereinbarung bestimmt werden, dass
eine zuvor gewordene Gütertrennung erneut zur Gütergemeinschaft wird.
Dies lässt zu verstehen, dass eine güterrechtliche Vereinbarung jederzeit
geändert werden kann, so oft dies die Ehegatten wünschen.59
2. Die Gütergemeinschaft
Gütergemeinschaft entsteht durch Arbeit während der ehelichen
Gemeinschaft.60 Beide Ehegatten können gemeinsam an den Arbeiten aus
der gleichen Tätigkeit oder getrennt an verschiedenen Arbeiten mitwirken.
Der Beitrag zum Erwerb der Gütergemeinschaft kann unmittelbar
(Zugewinn aus dem Arbeitsverhältnis, Rente usw.) oder mittelbar sein,
wenn die Arbeit eines Ehegatten sich als Unterstützung des anderen
54
Art. 2 des neuen kosovarischen Erbgesetzes (Nr. 2004/26).
Familiengesetz Nr. 2004/32, Art. 47.
56
Siehe Art. 183 und 185 des neuen kosovarischen Gesetzes (Nr. 4/L-77) über
Schuldverhältnisse.
57
Familiengesetz, Nr. 2004/32, Art. 46 Abs. 3.
58
Familiengesetz, Nr. 2004/32, Art. 46 Abs. 4.
59
Agell/ Margareta, Äktenskap, Samboende, Partnerskap” [Ehe, Zusammenleben,
Partnerschaft], (2004) 95.
60
Familiengesetz, Nr. 2004/32, Art. 47 Abs. 1.
55
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Ehegatten, an Arbeiten der Familiengemeinschaft usw. darstellt. Früchte
und Sacheinnahmen aus der Gütertrennung werden als Gütergemeinschaft
behandelt, wenn sie durch gemeinsame Tätigkeit des einen oder der beiden
Ehegatten erlangt worden sind. Demzufolge kann die Gütergemeinschaft
auch Sach- und Schuldrechte einschließen.61 Einkünfte aus der
Gütergemeinschaft, auch wenn sie nicht durch Arbeit errungen wurden,
gehören zur Gütergemeinschaft (Vermietung, Früchte, Zinsen aus
Bankanlagen usw.). Nach der herrschenden Meinung ist bei der Festsetzung
des Ehegattenanteils für die Einnahmen aus der Gütertrennung dem
Eigentümer der Gütertrennung dessen Beitrag bei Renditen bzw.
Nutzungsentschädigung anzuerkennen. Andererseits wird die Rendite aus
der Gütergemeinschaft (Einnahmen) nicht geteilt und steht nicht dem
Ehegatten zu, der Eigentümer der Gegenstände ist. Einnahmen aus
Erfindungsrechten, Autorenhonorare, wissenschaftliche und literarische
Vergütungen usw. zählen zur Gütergemeinschaft, sofern sie Ergebnis der
Ehegattentätigkeit als Erfinder oder Autor während der Dauer der ehelichen
Gemeinschaft sind, obwohl deren Höhe vom Talent des Erfinders oder des
Autors abhängig ist.62 Geschenke von Dritten an einen Ehegatten während
der ehelichen Gemeinschaft (Geld, Gegenstände, Arbeitshilfe) gehören zur
Gütergemeinschaft, sofern etwas anderes aus dem Geschenkzweck nicht zu
entnehmen ist, oder sich nicht aus den Umständen bei der
Geschenküberreichung ergibt, dass der Schenker das Geschenk nur einem
der Ehegatten überreichen wollte (z.B. es wurde nur Frauenschmuck oder
sonstiger Gegenstand geschenkt, bestimmte Geldsumme, die der Schenker
nur einem der Ehegatten überreicht hat usw.). Darüber hinaus wird auch das
durch Glücksspiel erworbene Vermögen der Ehegatten als Vermögen der
Gütergemeinschaft betrachtet.63 Gegenstand der Gütergemeinschaft können
alle (absoluten und relativen) Vermögensrechte sein. Gütergemeinschaft ist
das Eigentumsrecht der Ehegatten über dem unteilbaren Gegenstand, wenn
deren Anteile festgelegt sind, aber nicht vorher bestimmt waren.
Folgerichtig sind die Ehegatten gemeinsame Eigentümer in
gleichberechtigten Anteilen über die Gütergemeinschaft, wenn sie sich nicht
anders geeinigt haben.64 Die Gütergemeinschaft kann in Wirklichkeit jeder
der Ehegatten gegenüber Dritte durch Eigentums- und Besitzklage schützen.
Die Interessen um eine güterrechtliche Vereinbarung einzugehen, können
61
Art. 47 Abs. 2 des Familiengesetzes.
Urheberrechtsgesetz Nr.2004/45, Art. 73.
63
Familiengesetz, Nr. 2004/32, Art. 47 Abs. 3.
64
Art. 47 Abs. 4 des Familiengesetzes.
62
72
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unterschiedlich sein. Die Ehegatten wollen möglicherweise, dass nur das
während der Ehe durch Arbeit errungene Vermögen zum Güterstand der
Gütergemeinschaft wird, falls es in der Zukunft zur Ehescheidung kommt.
Gelegentlich kann auch die Situation auftreten, dass die Ehegatten einen
bestimmten Vermögensstand haben, so dass sie dann wollen, dass jedes
gemeinsam vorhandene Vermögen nicht zur Gütergemeinschaft gehört. Es
gibt auch Fälle, wo ein Ehegatte einen Betrieb oder ein vererbtes Vermögen,
z.B. Grundstück, besitzt, und nicht möchte, dass es zum Güterstand der
Gütergemeinschaft gehört, so dass durch eine güterrechtliche Vereinbarung
festgelegt ist, dass das betreffende Vermögen nicht zur Gütergemeinschaft
wird.65
3. Verwaltung der Gütergemeinschaft
Die Ehe ist ein Institut der Aufrechterhaltung der Reinheit, die ein starkes
öffentliches Interesse hat, weil die Ehe die Grundlage der Familie und der
Gesellschaft ist. Ohne sie würde es weder die Zivilisation noch den
Fortschritt geben.66 Die Nichtfestlegung der Ehegattenanteile an der
Gütergemeinschaft beeinflusst auch die Art und Weise der Verwaltung und
Verfügung über die Gütergemeinschaft. Die Tatsache, dass deren Anteile
nicht bekannt sind, verhindert, dass jeder Ehegatte dieses Vermögen
selbstständig verwaltet und darüber verfügt. Aus diesem Grund verwalten
und verfügen sie darüber auf gleichberechtigte Weise und durch
Vereinbarung. Alle Entscheidungen hinsichtlich der Verwaltungs- und
Verfügungshandlungen mit der Gütergemeinschaft müssen das Ergebnis der
Willensübereinkunft zwischen beiden Ehegatten sein. Darüber hinaus
gehören zur Verwaltung auch Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die
der Erfüllung der alltäglichen Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft
dienen (Anschaffungen für den Familienbedarf, Zahlung von kommunalen
Dienste, Anschaffungen für die Bekleidung usw.). Die Ermächtigung für die
Ehegatten, dass sie gemeinsam und vereinbarungsgemäß über das
Vermögen der Gütergemeinschaft verfügen, es verwalten und nutzen, ergibt
sich aus deren Essenz.67 Die Gütergemeinschaft bekräftigt die Kohäsion der
Ehegatten und trägt zur vollständigen Umsetzung der sonstigen Rechten und
Pflichten der Eheleute bei. Der Güterstand der Gütergemeinschaft – im
kosovarischen Recht – kann gesetzlich und vertraglich begründet sein. Der
65
Agell/ Margareta, Äktenskap, Samboende, Partnerskap” [Ehe, Zusammenleben,
Partnerschaft], (2004) 95.
66
Bilalli,/Meçaj/Tefta/Fullani, “E drejta familjare” [Familienrecht] (2006) 80.
67
Familiengesetz, Nr. 2004/32, Art. 49.
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gesetzliche Güterstand der Gütergemeinschaft ist hiermit nicht mehr
verbindlich, wie es bis zur Verabschiedung des Familiengesetzes war. Der
gesetzliche Güterstand der Gütergemeinschaft wird nur in dem Fall
angewandt, wenn Eheleute durch eine Vereinbarung auf eine andere Weise
ihre Vermögensverhältnisse nicht geregelt haben. Die Eheleute können
vereinbaren (Vertrag abschließen), dass die Gütergemeinschaft nur von
einem von ihnen verwaltet werden kann. Die Verwaltung umfasst in diesem
Falle auch die Verfügung im Rahmen der ordentlichen Geschäfte, wenn die
Eheleute nichts Abweichendes vereinbart haben. Die Vereinbarung kann nur
einen Teil oder die gesamte Gütergemeinschaft betreffen. Diese
Vereinbarung kann ausdrücklich erfolgen oder in den meisten Fällen - wie
in der Praxis erkennbar- stillschweigend (konkludent). Eine konkludente
Vereinbarung ist vorhanden, wenn ein Ehegatte Verwaltungshandlungen
vornimmt, wenn der andere Ehegatte dem nicht widerspricht. In diesem Fall
wird die Zustimmung des anderen Ehegatten als vorhanden angenommen.
Hinsichtlich der Verwaltung mit dem Gesamtgut der Eheleute kann es zu
Streitigkeiten kommen. Dann kann die Lösung nur in der Teilung des
Gesamtgutes gesucht werden. Über Gegenstände und Sachrechte aus der
Vermögensmasse der Gütergemeinschaft haben die Eheleute Mitbesitz.68
Diese genießen Rechtsschutz gegenüber alle, die sie im Verhältnis zu
Dritten oder im gegenseitigen Verhältnis in dem Besitz stören
(Besitzstörung) oder den Besitz entziehen oder wenn ein Ehegatte den
anderen Ehegatten an der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die
Sache hindert.69 Die Verwaltung des Gesamtgutes schließt die Vornahme
von rechtlichen und tatsächlichen Handlungen zwecks Erfüllung der
ordentlichen
Bedürfnisse
der
Eheleute
beziehungsweise
der
Familiengemeinschaft ein.
4. Das unbewegliche Vermögen der Eheleute
Das gemeinschaftliche Eigentumsrecht an unbeweglichen Sachen erlangen
die Eheleute durch Eintragung in das Grundbuch. Das gemeinschaftliche
Eigentumsrecht an unbeweglichen Sachen wird in das Grundbuch unter dem
Namen der beiden Ehegatten als Gütergemeinschaft mit nicht festgesetzten
Anteilen eingetragen.70 Ein Ehegatte kann aufgrund des Vertrages mit dem
68
Siehe Art. 108 des neuen kosovarischen Gesetzes (Nr. 03/L-54) über Eigentum und
andere dingliche Rechte.
69
Siehe Art. 113 des neuen kosovarischen Gesetzes (Nr. 03/L-54) über Eigentum und
andere dingliche Rechte.
70
Familiengesetz, Nr. 2004/32, Art. 50 Abs. 1.
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anderen Ehegatten ermächtigt werden, die Gütergemeinschaft allein zu
verwalten und darüber zu verfügen.71 Auf Grundlage einer derartigen
Ermächtigung wird in den mehrheitlichen Fällen in ländlichen Gebieten
größtenteils der Ehemann in den Grundregistern als Haupteigentümer der
Immobilie eingetragen.72 Dann gilt die gesetzliche Vermutung, dass die
Eintragung im Namen der beiden Ehegatten erfolgt ist. Der schriftliche
Vertrag muss darüber hinaus beim Gericht oder bei den zuständigen
Organen, abhängig von der Art der Regelung, beglaubigt werden. Wenn die
Eheleute in dem Vertrag die festgesetzten idealen Anteile bestimmt haben,
dann wird davon ausgegangen, dass damit die Trennung der
Gütergemeinschaft vollzogen worden ist. Dann endet der Güterstand der
Gütergemeinschaft über unbewegliche Sachen und es entsteht das
Miteigentum. Ein Dritter kann nicht geltend machen, dass er nicht in
Kenntnis dessen war, wenn er die Immobilie nur von einem Ehegatten
gekauft hat, aber beide Ehegatten im Grundbuch eingetragen sind. Ebenfalls
ist der Dritte nicht gutgläubig, wenn er die Immobilie aufgrund des
Vertrages mit einem Ehegatten erworben hat und die gemeinsame
Immobilie nur auf den einen Namen des einen Ehegatten eingetragen ist,
weil die Veräußerung dieses Eigentums nicht ohne Zustimmung der beiden
Ehegatten erfolgen kann.73 Ausnahme dieser Regel ist der Fall, wenn es zur
Eintragung aufgrund des zwischen den Ehegatten schriftlich
abgeschlossenen Vertrages gekommen ist. In dieser Situation kann der
Dritte durch Einsicht in die Grundbücher feststellen, auf welcher Grundlage
die Eintragung erfolgt ist. Darüber hinaus können die Eheleute die
Gütergemeinschaft in Grundbüchern als gemeinsame Eigentümer mit
bestimmten Anteilen eintragen. In diesem Fall wird davon ausgegangen,
dass die Eheleute die Trennung oder Teilung der Gütergemeinschaft
vorgenommen haben.74
5. Vertragsvereinbarungen über Besitz und Verwaltung der
Gütergemeinschaft
Das Gesamtvermögen der in Ehe stehenden Eheleute besteht aus zwei
vermögensrechtlichen Bestandteilen: das Gesamtgut und das Sondergut. Die
spezifische Rechtsregelung, die diesen Teil des Vermögens in Sondergut
teilt, setzt das Vorhandensein von zwei Inhabern voraus. Träger des
71
Siehe Art. 51 Abs. 1 des Familiengesetzes Nr. 2004/32.
Familiengesetz, Nr. 2004/32, Art. 50 Abs. 2.
73
Art. 50 Abs. 2 des Familiengesetzes.
74
Art. 3 des Familiengesetzes.
72
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ehelichen Vermögens sind der Ehemann und die Ehefrau mit den
unbestimmten Anteilen. Das bedeutet, dass die Eheleute nicht die Inhaber
von bestimmten Anteilen an Sachrechten, wie etwa Gütergemeinschaft,
tatsächliche Dienstbarkeit, Nutznießung, aber auch keine Gläubiger von
bestimmten Teilen von Forderungen sind.
Mit dem Ermächtigungsvertrag können die Eheleute bestimmen, dass
einer von ihnen die Angelegenheiten erledigt hinsichtlich:
1) Verwaltung der allgemeinen Gütergemeinschaft oder deren Anteile
und Verfügung darüber;
2) Verwaltung der allgemeinen Gütergemeinschaft oder deren Anteile;
3) Verfügung über die allgemeine Gütergemeinschaft oder über deren
Anteile.75
Die Verwaltung der Gütergemeinschaft oder deren Anteile umfasst auch
die Verfügungshandlungen, die zu regelmäßigen Geschäften zählen. Der
Ehegatte, der eine allgemeine Ermächtigung hat, ist ermächtigt, den
Mietzins entgegenzunehmen, den landwirtschaftlichen Boden zu bearbeiten,
das Saatgut zu erwerben, die erforderlichen Hausreparaturen vorzunehmen,
die landwirtschaftlichen Maschinen zu benutzen usw.76 Veräußert der
Ehegatte einen Gegenstand aus dem Gesamtgut ohne Zustimmung des
anderen Ehegatten, dann stimmt dieser Vertrag nicht mit den
Pflichtvorschriften überein und ist deshalb ungültig, ausgenommen die
Fälle, wenn der andere Ehegatte ein solches Rechtsgeschäft bestätigt Die
Klage auf Vertragsaufhebung und Rückführung der beweglichen Sachen in
die Gütergemeinschaft kann durch Anfechtung abgelehnt werden, wenn der
selbstbewusste Käufer zum Zeitpunkt der Übergabe das Eigentumsrecht
aufgrund eines Vertrages mit dem Nichteigentümer erworben hat. 77 Der
Ehegatte, der bei der Rückführung des ohne seine Zustimmung veräußerten
Gegenstandes erfolglos ist, hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen
den anderen Ehegatten. Die Verjährungsfrist im Sinne dieser Forderung
läuft nicht, solange die eheliche Lebensgemeinschaft der Eheleute
andauert.78 Es ist nicht erforderlich, dass der Ermächtigungsvertrag
zwischen den Eheleuten in schriftlicher Form abgeschlossen wird. Ist
allerdings gesetzlich vorgeschrieben, dass für einen Vertrag oder ein
sonstiges Rechtsgeschäft – als wesentliche Voraussetzung für die Gültigkeit
75
Art. 51 Abs. 1 und 2 des Familiengesetzes.
Art. 79 Abs. 2 des neuen kosovarischen Gesetzes (Nr. 4/L-77) über Schuldverhältnisse.
77
Ausführlicher zum Schutz des gewissenhaften Käufers im französischen Recht siehe
Colomer Regimes matrimmoniaux, Rep. Civ. Dalloz (1999) 471, 472.
78
Art. 363 Abs. 1 des neuen kosovarischen Gesetzes (Nr. 4/L-77) über Schuldverhältnisse.
76
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– eine Form festgelegt ist, dann gilt die gleiche Form auch für die
Ermächtigung für den Abschluss eines solchen Vertrages bzw. eines
Rechtsgeschäftes.79 Gelegentlich fehlt eine Ermächtigung des Ehegattens
zur Vornahme der aus der Verwaltung und Verfügung der
Gütergemeinschaft hervorgehenden Rechtsgeschäfte, obwohl gesetzlich
keine Form für den Abschluss solcher Rechtsgeschäfte vorgesehen ist. Eine
zwingende Beteiligung beider Ehegatten an dem Abschluss dieses
Rechtsgeschäftes würde allerdings den Rechtsverkehr behindern. Darüber
hinaus würde ein Ehegatte selten Handlungen der Verfügung und der
Verwaltung gegen den Willen des anderen Ehegatten vornehmen. Aus
diesem Grund gilt die widerlegbare Vermutung, dass die Zustimmung des
anderen Ehegatten für die Vornahmen solcher Rechtshandlungen vorhanden
ist. Schließt ein Ehegatte in der Gütergemeinschaft ohne Ermächtigung des
anderen Ehegatten einen Vertrag ab, dann ist dieser für den anderen
Ehegatten nur verbindlich, wenn dieser dem zustimmt oder diesen
nachträglich genehmigt. Der Vertrag ohne Zustimmung bzw. Genehmigung
ist ungültig.80 Ist ein Ehegatte nicht geschäftsfähig, dann wird ihm ein
Vormund bestellt, der seine Interessen vertritt. Für die Veräußerung oder
Belastung der Gütergemeinschaft des (betreuten) Ehegatten ist die
Zustimmung der Vormundschaftsbehörde erforderlich.81 Das Vermögen
kann gemäß der Vereinbarung der Eheleute auch durch das Gericht geteilt
werden.
D. Schlussfolgerungen
Das eheliche Vermögensrecht regelt die vermögensrechtlichen Verhältnisse
zwischen den Eheleuten. Diese Verhältnisse sind im Familiengesetz des
Kosovo durch den gesetzlichen Güterstand geregelt. Das bedeutet, dass den
Eheleuten nicht die Möglichkeit gelassen wurde, diese Verhältnisse durch
einen Vertrag anders als es im Gesetz lautet zu regeln. Demnach
unterscheidet sich das kosovarische Recht von der Mehrzahl ausländischer
Rechtssysteme, welche den Eheleuten die Möglichkeit einräumen, die
Vermögensverhältnisse so zu regeln, dass die Umsetzung des gesetzlichen
Güterstandes ausgeschlossen wird. In einer Großzahl von Gesetzgebungen
wird der gesetzliche Güterstand nur dann angewandt, wenn die Eheleute
79
Siehe Art. 78 des neuen kosovarischen Gesetzes (Nr. 4/L-77) über Schuldverhältnisse.
Siehe Art. 76 Abs. 3 und 89 Abs. 1 des neuen kosovarischen Gesetzes (Nr. 4/L-77) über
Schuldverhältnisse.
81
Siehe Art. 219 Familiengesetz Nr. 2004/32.
80
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sich für einen vertraglichen Güterstand entschlossen haben bzw. wenn durch
Inanspruchnahme eines anderen Güterstandes die Umsetzung des
gesetzlichen Güterstandes nicht ausgeschlossen wird. Diese Derogation des
gesetzlichen Güterstandes erfolgt durch einen (vor)ehelichen Vertrag, der
jedenfalls vor der Eheschließung abgeschlossen und durch einen Notar oder
durch eine sonstige zuständige Behörde beglaubigt werden muss, je nach
Gesetzeslage in den verschiedenen Staaten. Die positive Gesetzgebung im
Kosovo hat in diesem Bereich das Rechtssystem der vermögensrechtlichen
Verhältnisse der Eheleute aufrechterhalten, ohne den Abschluss von
Eheverträgen vorzusehen bzw. ohne die Möglichkeit der Änderung des
gesetzlichen Güterstandes vorzusehen. Das Zögern bei der Normierung und
beim Abschluss von ehelichen Vermögensverträgen findet im Kosovo seine
Rechtfertigung in der Bedeutung, die die Gesellschaft der Institution der
traditionellen Familie beimisst. Trotzdem stellt der Abschluss eines
ehelichen Vermögensvertrages heutzutage in der zeitgenössischen Welt ein
Gleichgewicht zwischen den Eheleuten in den Vermögensbeziehungen aber
auch gegenüber Dritten dar. Der Einsatz zum Abschluss von
Vermögensvereinbarungen der Eheleute, stellt zweifellos einen Ausdruck
der Reife bzw. des Bewusstseinsanstiegs der Verlobten, aber auch der
Eheleute und deren Entschlüsse dar, um die potentiellen Streitigkeiten
vermögensrechtlicher Natur, die in der Ehe oft auftreten können, zu
vermeiden. Für den Abschluss derartiger Vereinbarungen muss immer mehr
geworben werden, weil das die Stabilität der ehelichen Lebensgemeinschaft
erhöht und zweifellos zur Reduzierung der Scheidungsrate beiträgt. Auch
wenn es zu einer Scheidung kommen sollte, wird ein derartiger Prozess
schmerzlos und ohne größere Probleme ablaufen. Der Abschluss von
Vermögensvereinbarungen von Eheleuten kann diese von mühsamen
Gerichtsverfahren und von langfristigen Streitigkeiten darüber, wie viel und
welcher Anteil des Gesamtgutes einem Ehegatten und welcher Anteil dem
anderen Ehegatten zusteht, verschonen. Solche Streitigkeiten (innerhalb des
Streites über die Teilung des ehelichen Vermögens, der im Streitverfahren
erfolgt) bringen unvermeidlich hohe Kosten und schwierige
Gerichtsverfahren mit sich, nach denen sich das Verhältnis der ehemaligen
Eheleute deutlich verschlechtert.
78
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Zum Thema
Die vermögensrechtlichen Verhältnisse zwischen den Eheleuten werden
durch das Familiengesetz des Kosovo geregelt. Es wird festgestellt, dass den
Eheleuten nicht die Möglichkeit gelassen wurde, diese Verhältnisse durch
einen Vertrag anders als es im Gesetz lautet zu regeln. Demnach
unterscheidet sich das kosovarische Recht von der Mehrzahl ausländischer
Rechtssysteme, welche den Eheleuten die Möglichkeit einräumen, die
Vermögensverhältnisse so zu regeln, dass die Umsetzung des gesetzlichen
Güterstandes ausgeschlossen wird.
Über den Autor:
Bedri Bahtiri ist 1981 in Podujevë (Kosovo) geboren. Er hat das Jura- und
Magisterstudium an der Juristischen Fakultät der Universität Prishtina
abgeschlossen. Zurzeit promoviert er an der Juristischen Fakultät der
Universität Prishtina, wo er auch als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist.
Zudem ist er Staatssekretär am Justizministerium der Regierung der
Republik Kosovo.
Kontaktadresse: [email protected]
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