63 FAMILIENRECHT/RECHTSVERGLEICHUNG Bedri BAHTIRI
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63 FAMILIENRECHT/RECHTSVERGLEICHUNG Bedri BAHTIRI
International Journal of Management and Business Economics (IJMBE) FAMILIENRECHT/RECHTSVERGLEICHUNG Bedri BAHTIRI Secretary General in Ministry of Justice of Republic of Kosovo Lecturer in University College of International Management "Globus" Art 37 der Verfassung der Republik Kosovo, Art. 42 ff. des Familiengesetzes des Kosovo Ehelicher Güterstand, Familienrecht, Rechtsvergleichung, Zivilrecht, Kosovo Inhaltsübersicht: A. Einleitung B. Güterrechtliche Verhältnisse der Eheleute nach dem albanischen Gewohnheitsrecht C. Der eheliche Güterstand nach dem Familiengesetz 1. Gütertrennung der Ehegatten 2. Die Gütergemeinschaft 3. Verwaltung der Gütergemeinschaft 4. Das unbewegliche Vermögen der Eheleute 5. Vertragsvereinbarungen über Besitz und Verwaltung der Gütergemeinschaft D. Schlussfolgerungen Ehelicher Güterstand im Kosovo Der eheliche Güterstand ist ein sehr wichtiges Institut des Familienrechts, das auch im Kosovo gesetzlich geregelt wird. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Frage, wie der eheliche Güterstand im Kosovo geregelt und behandelt wird. Von Bedri Bahtiri 63 International Journal of Management and Business Economics (IJMBE) A. Einleitung Die Ehe als Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts wird durch die Verfassung der Republik Kosovo25 und durch das Familiengesetz geregelt. Die Ehe ist ein dauerhaftes durch Rechtsvorschriften geregeltes Zusammenleben der Ehefrau und des Ehemannes. D. h., die Ehe ist eine gesetzlich geregelte Verbindung eines Mannes und einer Frau, deren Hauptzweck die Familiengründung ist.26 Eine nachvollziehbare Unsicherheit der Ehegatten ist vorhanden, wenn zu Beginn der Ehe kein Ehegütervertrag abgeschlossen wird, in dem die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ehegatten hinsichtlich der Güter festgeschrieben werden. In einer Lebensgemeinschaft steht die Toleranz im Vordergrund, die eine der wertvollsten menschlichen Tugenden ist. Wie auch in den vielen anderen modernen Rechtssystemen, gibt es auch im Kosovo27 ein Familiengesetz, welches den Ehepartnern weitreichende Befugnisse hinsichtlich der Regelung ihrer Güterverhältnisse und der Verwaltung des gemeinsamen ehelichen Vermögens erteilt. Die Gesamtheit der rechtlichen Regelungen oder Normen, mit denen das Güterverhältnis der Ehegatten geregelt wird, heißt ehelicher Güterstand. Unter dieser Bezeichnung finden sich Regeln, die das Vermögen der Ehegatten betreffen. Der Begriff „Stand“ bedeutet, dass Ehegatten nach ihrer Beurteilung selbst das System auswählen und über die Regeln entscheiden können, die sie im Bezug auf ihre Gütergemeinschaft und deren Zusammensetzung beachten möchten.28 Im Kosovo sind die gesetzlich geregelten Güterverhältnisse der Ehegatten noch nicht in der Praxis29 ausreichend verwirklicht worden und die Gründe dafür sind verschieden (rechtlich, politisch, traditionell, unzureichende Informationen usw.). Die kosovarische Gesellschaft durchlebt in allen 25 Siehe Art. 37 der Verfassung der Republik Kosovo. Der Verfasser bedankt sich sehr bei Herrn Rexhep Bajrami, der den vorliegenden Aufsatz freundlicherweise aus dem Albanischen in die deutsche Sprache übertragen hat. 26 Ksanthimi, E Drejta familjare e Shqipërisë [Das Familienrecht Albaniens] (1985) 94. 27 Über die aktuellen Entwicklungen des Zivilrechts im Kosovo in der deutschen Sprache, wird insbesondere auf Morina, Das „neue Zivilgesetzbuch“ des Kosovo, Zeitschrift für Europarecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung (ZfRV) 2009, 224 ff.; Morina, Die Entwicklung des Immobilienrechts im Kosovo (2007) 126 ff. verwiesen. 28 Vgl. Aurela, Të drejtat e gruas në legjislacionin shqiptar [Die Rechte der Frauen in der albanischen Gesetzgebung], OSZE (2010) 26 ff. 29 Über die Entwicklungen des Zivilverfahrensrecht im Kosovo siehe die neueste Darstellung Morina/Nikçi, Ligji për procedurën kontestimore - Komentar [Das Gesetz über streitiges Verfahren - Kommentar] (2012) 2 ff., vor Art. 1. 64 International Journal of Management and Business Economics (IJMBE) Lebensbereichen eine allgemeine Wende, einschließlich der Ehe und der Familie, in der die Frauenautonomie sichtbar wird. Im Kosovo erscheint das Rechtsinstitut der Güterverhältnisse der Ehegatten selbst als ein nicht ausreichend behandelter Bereich, der sowohl speziell als auch komplex ist. Umso mehr stellt die Behandlung dieses familienrechtlichen Rechtsinstituts eine fachliche Herausforderung dar. Einer der Gründe für die ungenügende Behandlung dieses Themas aus der theoretischen und wissenschaftlichen Hinsicht in unserem Lande ist die Tatsache, dass dieses Institut des Ehe- und Familienrechts in bestimmtem Maße erst nach der Verabschiedung des gegenwärtigen Familiengesetzes behandelt worden ist. Mit dem Inkrafttreten des neuen Familiengesetzes 2004 beginnt in der Rechtstheorie und –Praxis die Neuregelung dieses Instituts, womit die jahrzehntelange Praxis des Änderungsverbots des gesetzlichen und ehelichen Güterstandes im Lande geändert wird. Die Entwicklung der ehelichen und familiären Verhältnisse macht die Notwendigkeit der Regulierung dieses Instituts, das für ein ruhiges und harmonisches Leben zwischen den Ehegatten von besonderer Bedeutung ist, notwendig. Die Eheschließung beinhaltet viele rechtliche Verhältnisse zwischen den Eheleuten, wie z. B. die Verhältnisse der personen- und güterrechtlichen Natur des Ehemannes und der Ehefrau und der Beziehungen zwischen ihnen und der sonstigen Familienangehörigen. In der Verfassung der Republik Kosovo ist vorgesehen, dass „Ehegatten bei allen persönlichen und güterrechtlichen Verhältnissen gleichberechtigt sind“.30 Die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten sind sehr komplex, wobei in der Rechtstheorie und in der Rechtsprechung ein Dilemma und zahlreiche Streitigkeiten bezüglich der Güter der Ehegatten bestehen. Durch das Fehlen des Ehegütervertrages ist die Festsetzung der Beitragshöhe des einzelnen Ehegatten bei der gemeinsamen Vermögensbildung für die Gerichtsbehörden die Hauptherausforderung. Das geringe Interesse der Eheleute für die Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften, die die güterrechtlichen Verhältnisse der Eheleute festsetzen und regeln, ist eine Folge auch der in der Öffentlichkeit vorhandenen Wahrnehmung und Überzeugung, wonach diese rechtliche Angelegenheit in der Regel die wirtschaftlich gutsituierten Einzelpersonen vertraglich abschließen, welche hierdurch ihr Vermögen vor dem anderen Ehegatten absichern wollen. Ein weiterer Grund könnte auch damit zusammenhängen, dass der 30 Kushtetuta e Republikës së Kosovës [Die Verfassung der Republik Kosovo], Art. 51. 65 International Journal of Management and Business Economics (IJMBE) güterrechtliche Vertrag der Eheleute oftmals als Akt des gegenseitigen Misstrauens und der Missachtung der Eheleute betrachtet wird. B. Güterrechtliche Verhältnisse der Eheleute nach dem albanischen Gewohnheitsrecht Im albanischen Gewohnheitsrecht nahm die Ehe einen bedeutenden Platz ein und wurde als Akt betrachtet, der den Zweck hatte die Fortdauer der Familie und die Vererbung des väterlichen Vermögens 31 zu sichern, sowie „um dem Hause einen Angehörigen mehr beizufügen, als Arbeitskraft und zum Kinderzeugen“.32 Nach dem albanischen Gewohnheitsrecht ist die Ehe als Regelung exogam, d.h. eine Heirat war nur mit einer Person, die außerhalb des Stammes stand, zulässig.33 Das Verhältnis zwischen den Eheleuten ist persönlich und schließt das gemeinsame Eheleben und die güterrechtlichen Verhältnisse ein.34 Das eheliche Vermögen liegt in den Händen des Ehemannes, ausgenommen sind die persönlichen Gegenstände und Geschenke, die der Ehefrau bei der Eheschließung überreicht wurden und an denen sie Eigentum erlangt hat.35 Dem Ehemann oblag es, sich um seine Ehefrau zu kümmern, sie zu ernähren, ihr Bekleidung zu geben, ihre Ehre zu schützen, ihr treu zu sein 36, sowie für die Erfüllung der sonstigen Bedürfnisse seiner Ehefrau zu sorgen. Des Weiteren waren die Pflichten der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann die Ehre des Mannes zu wahren und ihm treu zu sein, dem Ehemann gehorsam zu sein, seine Bekleidung vorzubereiten und die Kinder großzuziehen.37 Grundsätzlich hatte nur der Ehemann das Recht, jederzeit und aus beliebigem Grund die Scheidung zu verlangen, in bestimmten Fällen stand dieses Recht allerdings auch der Ehefrau zu, z.B. beim Verstoß gegen die eheliche Treue.38 31 Elez, Njohuri për të drejtën zakonore mbarëshqiptare [Kenntnisse über das gesamtalbanische Gewohnheitsrecht] (2003) 59. 32 Shtjefen, Gjeçovi, “Kanuni i Lekë Dukagjinit” [Der Kanon von Lekë Dukagjini], E.T.M.M. KSAK, (Prishtina1972), § 28. 33 Elezi, “Kanuni i Labërisë” [Der Kanon von Labëria], (2006) 104. 34 ebd., S. 120. 35 ebd., S. 122. 36 Elezi, “Njohuri për të drejtën zakonore mbarëshqiptare” [Kenntnisse über das gesamtalbanische Gewohnheitsrecht], (2003) 60. 37 Vgl. Shtjefen, “Kanuni i Lekë Dukagjinit” [Der Kanon von Lekë Dukagjini], § 33. 38 Elezi, “Kanuni i Labërisë” [Der Kanon von Labëria], (2006) 123. 66 International Journal of Management and Business Economics (IJMBE) Viele Vorschriften und Institute des albanischen Gewohnheitsrechts sind heute überholt. Viele von ihnen sind transformiert oder haben sich den gegenwärtigen Umständen der zeitgenössischen Gesellschaft angepasst. Von diesen Veränderungen wird besonders hervorgehoben, dass das albanische Gewohnheitsrecht hinsichtlich der Ehe und der Familie – obschon nicht auf emanzipierte Weise – bei der Aufrechterhaltung des Kerns der Ehe und der Familie behilflich war. Heute bleibt die albanische Familie weiterhin konsolidiert und bewahrt unverändert ihren Kern. C. Der eheliche Güterstand nach dem Familiengesetz Die Ehe als zwischen dem Mann und der Frau gesetzlich geregelte Lebensgemeinschaft stellt ein spezifisches Rechtsverhältnis der überwiegend persönlichen Natur dar. Die gegenseitigen persönlichen Beziehungen der Ehegatten betreffen auch das Güterverhältnis.39 Die Ehegatten müssen zum Familienhaushalt beitragen und sich sowohl materiell als auch moralisch gegenseitig unterstützen.40 Die Bewirtschaftung der Güter des Miteigentums obliegt beiden Ehegatten, es sei denn, sie haben sich untereinander anders geeinigt. Das Eherecht als Bestandteil des positiven Familienrechts befasst sich mit der Ehe und der ehelichen Beziehungen41 zwischen den Ehegatten, die zahlreich und verschieden sein können. Die Rechte und Pflichten der Ehegatten und die vergleichenden juristischen Analysen zeigen, dass die ehelichen Güterstände in festgelegten Zeiträumen der gesellschaftlichen Entwicklung unterschiedlich waren und – in der Essenz – von der Stellung abhängten, die die Frau in der Gesellschaft hatte. Allgemein betrachtet gibt es drei eheliche Güterstände: 1. Güterstand der Gütergemeinschaft; 2. Güterstand der Gütertrennung, die in dem zeitgenössischen Eherecht selten in der reinen Form erscheint und 3. Dritter Güterstand als Kombination der Gütergemeinschaft und trennung. 39 Zwischen den persönlichen Vermögensverhältnissen der Eheleute gibt es keine strengen Grenzen. Diese Verhältnisse sind gegenseitig verstrickt und bedingt, so dass eine Teilung der rechtlichen Verhältnisse in persönliche und vermögensrechtliche Verhältnisse einen gänzlich bedingten Charakter hat. 40 Vgl.: Familiengesetz Nr. 2004/32, Art. 42 Abs. 3. 41 Podvorica, E drejta familjare [Familienrecht], (2006) 59. 67 International Journal of Management and Business Economics (IJMBE) Das Familienrecht erlaubt durch die verschiedenen bekannten Güterstände den Ehegatten, den gewöhnlichen Güterstand zu umgehen, indem dieser in den gesetzlich vorgesehenen Grenzen geändert wird oder einer der gesetzlich zulässigen Güterstände ausgewählt wird. Im kosovarischen Familienrecht überwiegt die Gütergemeinschaft bzw. der gesetzliche Güterstand.42 Den Ehegatten steht es frei, Rechtsgeschäfte bezüglich der Sondergüter und des Gemeinschaftsgutes abzuschließen, jedoch können sie den gesetzlichen Güterstand nicht ändern.43 Das positive Recht erkennt auch die außereheliche Lebensgemeinschaft an, die als dauerhafte faktische eheähnliche Gemeinschaft betrachtet wird. Diese Gemeinschaft war lange Zeit nicht durch gesetzliche Normen geregelt. Obwohl sie viele Elemente der Ehe hatte, wurde sie nicht als solche behandelt, allerdings ist sie oftmals der Ehe vorausgegangen. 44 Die außerehelichen Beziehungen wurden lange Zeit nicht anerkannt. Vielmehr wurden sie als gesetzeswidrige Handlungen aus gesellschaftlichen, religiösen und kulturellen Gründen geahndet. Im Vergleich zur Vergangenheit neigt die Gegenwart dazu, die historischen Werte der Ehe nicht aufrechtzuerhalten und zu respektieren.45 Als Grundelement des Zusammenlebens ist das gemeinsame Leben der Ehegatten in dieser Gemeinschaft.46 Aus der außerehelichen Gemeinschaft entsteht die tatsächliche Familie, die von Personen gegründet wird, die nicht durch Ehe verbunden sind. Auch das Familiengesetz von Kosovo erkennt die außereheliche Lebensgemeinschaft an, in dem dort ausdrücklich steht: „Die faktische Gemeinschaft (außereheliche Lebensgemeinschaft) wird als tatsächliche Beziehung zwischen Mann und Frau bezeichnet, wenn sie als Paar leben und durch ein gemeinsames Leben geprägt sind, welches eine Eigenschaft der Stabilität und Dauerhaftigkeit darstellt“.47 1. Gütertrennung der Ehegatten Die Ehe ist eine gesetzlich geregelte Lebensgemeinschaft einer Frau und eines Mannes, deren Zweck die Gründung einer Gemeinschaft ist. Die Ehe 42 Laut Artikel des Familiengesetzes von Kosovo von 2007, aufgrund der gesetzlichen Institution „Miteigentum am zugewonnenen Eigentum“ kann das Vermögen der Eheleute Gütertrennung oder Gütergemeinschaft sein. 43 Vgl.: Familiengesetz Nr. 2004/32, Art. 3. 44 Podvorica, E drejta familjare [Familienrecht] (2006) 141. 45 Lira, Jeta seksuale, probleme të përditshme [Sexualleben, Alltagsprobleme], (2009) 219. 46 Aliu/Gashi, E drejta familjare [Familienrecht], Prishtina (2007) 187. 47 Familiengesetz Nr. 2004/32, Artikel 39, Abs. 1. 68 International Journal of Management and Business Economics (IJMBE) ist auch eine wirtschaftliche Gemeinschaft der Ehegatten, in der durch die gemeinsame Verwaltung die Lebensbedürfnisse der Ehegatten und der sonstigen Familienangehörigen in der Regel erfüllt werden, solange die Ehe besteht. Sie ist die zentrale und wichtigste Institution des Familienrechts. Die Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse ist nicht nur für die Ehegatten wichtig, sondern auch für Dritte, die ein Vertragsverhältnis mit einem der Ehegatten eingehen könnten. Aus diesem Grund würde die Regelung dieses Bereiches durch gesetzliche und vertragsrechtliche Vorschriften den Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem der Ehegatten dienen und sicherstellen, dass Rechte und Interessen des Ehegatten nicht verletzt werden. Die Regelung der Vermögensverhältnisse ist sehr wichtig, weil sie die Gleichberechtigung der Ehegatten, die gegenseitigen Rechte und Pflichten für den Unterhalt, Erziehung und Ausbildung der Familienangehörigen bzw. deren Kinder ermöglicht. Der gesonderte Vermögensanteil der Ehegatten kann vor oder während der Ehe erworben werden. Der gesonderte Vermögensanteil bildet das Vermögen, das der Ehegatte vor der Eheschließung erworben hat, sowie das in der Ehe durch Trennung der Gütergemeinschaft erworbene Vermögen und das nicht durch Arbeit erworbene Vermögen. Erwerb vor der Ehe: Sondervermögen vor der Ehe kann auf verschiedene Weise erworben werden. Durch Eheschließung bleibt die Rechtsform dieses Vermögens unverändert. Es ist weiterhin Sondervermögen der Ehegatten. In verschiedenen Ländern bestehen unterschiedliche Statistiken, betreffend der güterrechtlichen Vereinbarungen, die vor oder während der Ehe getroffen werden. In Schweden werden beispielsweise etwa 25 % der güterrechtlichen Vereinbarungen vor der Eheschließung und 75 % während der Ehe getroffen.48 Erwerb in der Ehe: Das Sondervermögen in der Ehe wird durch Trennung der Gütergemeinschaft erworben. Die Gütergemeinschaft wird nach der Aufteilung oder Trennung in Sondervermögen umgewandelt. Darüber hinaus zählt zum Sondervermögen zwar auch jenes ganze Vermögen, das die Ehegatten in der Ehe erworben haben, jedoch nicht das durch ihre Arbeit erworbene Vermögen, das zur Gütergemeinschaft zählt. Hierzu zählen vor allem die Sach- und Schuldrechte, die ein Ehegatte durch Schenkung, Erbe, Vermächtnis, aus den Einnahmen des Sondervermögens u.a. erworben hat. Zum Sondervermögen zählen auch die Schulden des Sondervermögens. Für eingegangene Verpflichtungen gegenüber Dritten bezüglich des 48 Regeringens Proposition 1986/87:1 Äktenskapsbalk [Regierungsvorlage 1986/87: 1 über die Ehe Balken usw.], (1986/87) 142 ff. 69 International Journal of Management and Business Economics (IJMBE) Sondervermögens haftet der Ehegatte mit seinem ganzen Vermögen, einschließlich mit dem aus der Teilung der Gütergemeinschaft erworbenen Vermögen. Die Geschenke, die die Ehegatten in der Ehe von Dritten erhalten haben, zählen zu ihrem Sondervermögen. Das Familiengesetz regelt den Güterstand der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft und schließt Situationen nicht aus, in denen Ehegatten nur Gütergemeinschaft haben, nur Gütertrennung oder gleichzeitig sowohl Gütergemeinschaft als auch Gütertrennung.49 Daraus ist zu verstehen, dass Ehegatten nur eine Gütertrennung haben können, die vor bzw. bis zur Eheschließung50 begründet wurde, wenn sie nach der Eheschließung nicht begonnen haben, die Gütergemeinschaft zu verwalten, oder wenn die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst wird, bevor die Begründung der Gütergemeinschaft erfolgt ist. Allerdings ist der aus einem Vermögen erzielte Erwerb Gütergemeinschaft. Zum Beispiel ein Ehegatte besitzt ein Geschäftslokal, das er für 500 Euro im Monat vermietet. Durch eine güterrechtliche Vereinbarung gehört das Lokal zur Gütertrennung. Es stellt sich die Frage, ob auch diese 500 Euro aus den Mieteinnahmen zur Gütertrennung gehören oder, ob sie als Gütergemeinschaft behandelt werden sollen? In Schweden werden beispielsweise diese 500 Euro als Gütergemeinschaft betrachtet.51 Die Gütertrennung wird in der Regel vom Ehegatten, dem dieses Vermögen während der gesamten Ehe52 und nach der eventuellen Scheidung gehört, selbständig verwaltet und der auch darüber verfügen kann. Vor dem Gesetz haben alle Männer und alle Frauen gleiche Rechte in allen aus der Ehe und aus den Familienverhältnissen entstehenden Angelegenheiten. 53 Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen und verfügt darüber unabhängig von der Gütertrennung. Der Ehegatte kann die Verwaltungshandlungen zur Gütertrennung persönlich vornehmen oder die Verwaltung auf den anderen Ehegatten oder auf Dritte übertragen. Ähnlich ist es auch hinsichtlich der Verfügung über dieses Vermögen. Zur Gütertrennung gehören auch die 49 Familiengesetz, Nr. 2004/32, Art. 45. Art. 46 Abs. 1 des Familiengesetzes. 51 Agell/ Margareta, Äktenskap, Samboende, Partnerskap” [Ehe, Zusammenleben, Partnerschaft], (2004) 99. 52 Familiengesetz Nr. 2004/32, Art. 46 Abs. 5. 53 Grupi për analiza dhe studime të barazisë gjinore (GASGE) [Analyse- und Studiengruppe Geschlechter-Gleichbehandlung], “Ti njohim të drejtat tona” [Unsere Rechte kennen], Prishtina, 2005, S 10. 50 70 International Journal of Management and Business Economics (IJMBE) aufgrund der Erbschaft erworbenen Rechte, wobei als Grundlage für den Erbanspruch auch ein Testament sein kann.54 Auch das durch Glücksspiel errungene Vermögen wird als Vermögen des Ehegatten betrachtet, der das gewonnene Geld in die Gütertrennung eingebracht hat. Ist jedoch das Glücksspiel mit dem Vermögen aus der Gütergemeinschaft finanziert worden, dann zählt das aus dem Gewinn erzielte Vermögen zur Gütergemeinschaft.55 Zur Gütertrennung zählt auch die Versicherungssumme, die durch die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Versicherung, vorgesehen durch Vertrag über die Versicherung von persönlichen Gütern (Gesundheit, Arbeitsunfähigkeit, Leben usw.), erlangt worden ist.56 Ebenfalls fällt der Vermögensanteil des Ehegatten aus der Gütergemeinschaft unter die Gütertrennung.57 Kunstwerke oder sonstige geistige Werke, entstanden durch die geistige Tätigkeit des Menschen, werden in der Gütertrennung als Vermögen des Ehegatten betrachtet.58 Durch eine güterrechtliche Vereinbarung können die Ehegatten oder kürzlich Verheirateten beschließen, dass das Vermögen, das einem der Ehegatten gehört oder (durch Erbschaft, Glückspielgewinn oder Geschäftseinnahme) erringt, ihm als Gütertrennung und nicht als Gütergemeinschaft, die im Scheidungsfall geteilt wird, gehört. Vielmehr kann durch eine neue güterrechtliche Vereinbarung bestimmt werden, dass eine zuvor gewordene Gütertrennung erneut zur Gütergemeinschaft wird. Dies lässt zu verstehen, dass eine güterrechtliche Vereinbarung jederzeit geändert werden kann, so oft dies die Ehegatten wünschen.59 2. Die Gütergemeinschaft Gütergemeinschaft entsteht durch Arbeit während der ehelichen Gemeinschaft.60 Beide Ehegatten können gemeinsam an den Arbeiten aus der gleichen Tätigkeit oder getrennt an verschiedenen Arbeiten mitwirken. Der Beitrag zum Erwerb der Gütergemeinschaft kann unmittelbar (Zugewinn aus dem Arbeitsverhältnis, Rente usw.) oder mittelbar sein, wenn die Arbeit eines Ehegatten sich als Unterstützung des anderen 54 Art. 2 des neuen kosovarischen Erbgesetzes (Nr. 2004/26). Familiengesetz Nr. 2004/32, Art. 47. 56 Siehe Art. 183 und 185 des neuen kosovarischen Gesetzes (Nr. 4/L-77) über Schuldverhältnisse. 57 Familiengesetz, Nr. 2004/32, Art. 46 Abs. 3. 58 Familiengesetz, Nr. 2004/32, Art. 46 Abs. 4. 59 Agell/ Margareta, Äktenskap, Samboende, Partnerskap” [Ehe, Zusammenleben, Partnerschaft], (2004) 95. 60 Familiengesetz, Nr. 2004/32, Art. 47 Abs. 1. 55 71 International Journal of Management and Business Economics (IJMBE) Ehegatten, an Arbeiten der Familiengemeinschaft usw. darstellt. Früchte und Sacheinnahmen aus der Gütertrennung werden als Gütergemeinschaft behandelt, wenn sie durch gemeinsame Tätigkeit des einen oder der beiden Ehegatten erlangt worden sind. Demzufolge kann die Gütergemeinschaft auch Sach- und Schuldrechte einschließen.61 Einkünfte aus der Gütergemeinschaft, auch wenn sie nicht durch Arbeit errungen wurden, gehören zur Gütergemeinschaft (Vermietung, Früchte, Zinsen aus Bankanlagen usw.). Nach der herrschenden Meinung ist bei der Festsetzung des Ehegattenanteils für die Einnahmen aus der Gütertrennung dem Eigentümer der Gütertrennung dessen Beitrag bei Renditen bzw. Nutzungsentschädigung anzuerkennen. Andererseits wird die Rendite aus der Gütergemeinschaft (Einnahmen) nicht geteilt und steht nicht dem Ehegatten zu, der Eigentümer der Gegenstände ist. Einnahmen aus Erfindungsrechten, Autorenhonorare, wissenschaftliche und literarische Vergütungen usw. zählen zur Gütergemeinschaft, sofern sie Ergebnis der Ehegattentätigkeit als Erfinder oder Autor während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft sind, obwohl deren Höhe vom Talent des Erfinders oder des Autors abhängig ist.62 Geschenke von Dritten an einen Ehegatten während der ehelichen Gemeinschaft (Geld, Gegenstände, Arbeitshilfe) gehören zur Gütergemeinschaft, sofern etwas anderes aus dem Geschenkzweck nicht zu entnehmen ist, oder sich nicht aus den Umständen bei der Geschenküberreichung ergibt, dass der Schenker das Geschenk nur einem der Ehegatten überreichen wollte (z.B. es wurde nur Frauenschmuck oder sonstiger Gegenstand geschenkt, bestimmte Geldsumme, die der Schenker nur einem der Ehegatten überreicht hat usw.). Darüber hinaus wird auch das durch Glücksspiel erworbene Vermögen der Ehegatten als Vermögen der Gütergemeinschaft betrachtet.63 Gegenstand der Gütergemeinschaft können alle (absoluten und relativen) Vermögensrechte sein. Gütergemeinschaft ist das Eigentumsrecht der Ehegatten über dem unteilbaren Gegenstand, wenn deren Anteile festgelegt sind, aber nicht vorher bestimmt waren. Folgerichtig sind die Ehegatten gemeinsame Eigentümer in gleichberechtigten Anteilen über die Gütergemeinschaft, wenn sie sich nicht anders geeinigt haben.64 Die Gütergemeinschaft kann in Wirklichkeit jeder der Ehegatten gegenüber Dritte durch Eigentums- und Besitzklage schützen. Die Interessen um eine güterrechtliche Vereinbarung einzugehen, können 61 Art. 47 Abs. 2 des Familiengesetzes. Urheberrechtsgesetz Nr.2004/45, Art. 73. 63 Familiengesetz, Nr. 2004/32, Art. 47 Abs. 3. 64 Art. 47 Abs. 4 des Familiengesetzes. 62 72 International Journal of Management and Business Economics (IJMBE) unterschiedlich sein. Die Ehegatten wollen möglicherweise, dass nur das während der Ehe durch Arbeit errungene Vermögen zum Güterstand der Gütergemeinschaft wird, falls es in der Zukunft zur Ehescheidung kommt. Gelegentlich kann auch die Situation auftreten, dass die Ehegatten einen bestimmten Vermögensstand haben, so dass sie dann wollen, dass jedes gemeinsam vorhandene Vermögen nicht zur Gütergemeinschaft gehört. Es gibt auch Fälle, wo ein Ehegatte einen Betrieb oder ein vererbtes Vermögen, z.B. Grundstück, besitzt, und nicht möchte, dass es zum Güterstand der Gütergemeinschaft gehört, so dass durch eine güterrechtliche Vereinbarung festgelegt ist, dass das betreffende Vermögen nicht zur Gütergemeinschaft wird.65 3. Verwaltung der Gütergemeinschaft Die Ehe ist ein Institut der Aufrechterhaltung der Reinheit, die ein starkes öffentliches Interesse hat, weil die Ehe die Grundlage der Familie und der Gesellschaft ist. Ohne sie würde es weder die Zivilisation noch den Fortschritt geben.66 Die Nichtfestlegung der Ehegattenanteile an der Gütergemeinschaft beeinflusst auch die Art und Weise der Verwaltung und Verfügung über die Gütergemeinschaft. Die Tatsache, dass deren Anteile nicht bekannt sind, verhindert, dass jeder Ehegatte dieses Vermögen selbstständig verwaltet und darüber verfügt. Aus diesem Grund verwalten und verfügen sie darüber auf gleichberechtigte Weise und durch Vereinbarung. Alle Entscheidungen hinsichtlich der Verwaltungs- und Verfügungshandlungen mit der Gütergemeinschaft müssen das Ergebnis der Willensübereinkunft zwischen beiden Ehegatten sein. Darüber hinaus gehören zur Verwaltung auch Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die der Erfüllung der alltäglichen Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft dienen (Anschaffungen für den Familienbedarf, Zahlung von kommunalen Dienste, Anschaffungen für die Bekleidung usw.). Die Ermächtigung für die Ehegatten, dass sie gemeinsam und vereinbarungsgemäß über das Vermögen der Gütergemeinschaft verfügen, es verwalten und nutzen, ergibt sich aus deren Essenz.67 Die Gütergemeinschaft bekräftigt die Kohäsion der Ehegatten und trägt zur vollständigen Umsetzung der sonstigen Rechten und Pflichten der Eheleute bei. Der Güterstand der Gütergemeinschaft – im kosovarischen Recht – kann gesetzlich und vertraglich begründet sein. Der 65 Agell/ Margareta, Äktenskap, Samboende, Partnerskap” [Ehe, Zusammenleben, Partnerschaft], (2004) 95. 66 Bilalli,/Meçaj/Tefta/Fullani, “E drejta familjare” [Familienrecht] (2006) 80. 67 Familiengesetz, Nr. 2004/32, Art. 49. 73 International Journal of Management and Business Economics (IJMBE) gesetzliche Güterstand der Gütergemeinschaft ist hiermit nicht mehr verbindlich, wie es bis zur Verabschiedung des Familiengesetzes war. Der gesetzliche Güterstand der Gütergemeinschaft wird nur in dem Fall angewandt, wenn Eheleute durch eine Vereinbarung auf eine andere Weise ihre Vermögensverhältnisse nicht geregelt haben. Die Eheleute können vereinbaren (Vertrag abschließen), dass die Gütergemeinschaft nur von einem von ihnen verwaltet werden kann. Die Verwaltung umfasst in diesem Falle auch die Verfügung im Rahmen der ordentlichen Geschäfte, wenn die Eheleute nichts Abweichendes vereinbart haben. Die Vereinbarung kann nur einen Teil oder die gesamte Gütergemeinschaft betreffen. Diese Vereinbarung kann ausdrücklich erfolgen oder in den meisten Fällen - wie in der Praxis erkennbar- stillschweigend (konkludent). Eine konkludente Vereinbarung ist vorhanden, wenn ein Ehegatte Verwaltungshandlungen vornimmt, wenn der andere Ehegatte dem nicht widerspricht. In diesem Fall wird die Zustimmung des anderen Ehegatten als vorhanden angenommen. Hinsichtlich der Verwaltung mit dem Gesamtgut der Eheleute kann es zu Streitigkeiten kommen. Dann kann die Lösung nur in der Teilung des Gesamtgutes gesucht werden. Über Gegenstände und Sachrechte aus der Vermögensmasse der Gütergemeinschaft haben die Eheleute Mitbesitz.68 Diese genießen Rechtsschutz gegenüber alle, die sie im Verhältnis zu Dritten oder im gegenseitigen Verhältnis in dem Besitz stören (Besitzstörung) oder den Besitz entziehen oder wenn ein Ehegatte den anderen Ehegatten an der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Sache hindert.69 Die Verwaltung des Gesamtgutes schließt die Vornahme von rechtlichen und tatsächlichen Handlungen zwecks Erfüllung der ordentlichen Bedürfnisse der Eheleute beziehungsweise der Familiengemeinschaft ein. 4. Das unbewegliche Vermögen der Eheleute Das gemeinschaftliche Eigentumsrecht an unbeweglichen Sachen erlangen die Eheleute durch Eintragung in das Grundbuch. Das gemeinschaftliche Eigentumsrecht an unbeweglichen Sachen wird in das Grundbuch unter dem Namen der beiden Ehegatten als Gütergemeinschaft mit nicht festgesetzten Anteilen eingetragen.70 Ein Ehegatte kann aufgrund des Vertrages mit dem 68 Siehe Art. 108 des neuen kosovarischen Gesetzes (Nr. 03/L-54) über Eigentum und andere dingliche Rechte. 69 Siehe Art. 113 des neuen kosovarischen Gesetzes (Nr. 03/L-54) über Eigentum und andere dingliche Rechte. 70 Familiengesetz, Nr. 2004/32, Art. 50 Abs. 1. 74 International Journal of Management and Business Economics (IJMBE) anderen Ehegatten ermächtigt werden, die Gütergemeinschaft allein zu verwalten und darüber zu verfügen.71 Auf Grundlage einer derartigen Ermächtigung wird in den mehrheitlichen Fällen in ländlichen Gebieten größtenteils der Ehemann in den Grundregistern als Haupteigentümer der Immobilie eingetragen.72 Dann gilt die gesetzliche Vermutung, dass die Eintragung im Namen der beiden Ehegatten erfolgt ist. Der schriftliche Vertrag muss darüber hinaus beim Gericht oder bei den zuständigen Organen, abhängig von der Art der Regelung, beglaubigt werden. Wenn die Eheleute in dem Vertrag die festgesetzten idealen Anteile bestimmt haben, dann wird davon ausgegangen, dass damit die Trennung der Gütergemeinschaft vollzogen worden ist. Dann endet der Güterstand der Gütergemeinschaft über unbewegliche Sachen und es entsteht das Miteigentum. Ein Dritter kann nicht geltend machen, dass er nicht in Kenntnis dessen war, wenn er die Immobilie nur von einem Ehegatten gekauft hat, aber beide Ehegatten im Grundbuch eingetragen sind. Ebenfalls ist der Dritte nicht gutgläubig, wenn er die Immobilie aufgrund des Vertrages mit einem Ehegatten erworben hat und die gemeinsame Immobilie nur auf den einen Namen des einen Ehegatten eingetragen ist, weil die Veräußerung dieses Eigentums nicht ohne Zustimmung der beiden Ehegatten erfolgen kann.73 Ausnahme dieser Regel ist der Fall, wenn es zur Eintragung aufgrund des zwischen den Ehegatten schriftlich abgeschlossenen Vertrages gekommen ist. In dieser Situation kann der Dritte durch Einsicht in die Grundbücher feststellen, auf welcher Grundlage die Eintragung erfolgt ist. Darüber hinaus können die Eheleute die Gütergemeinschaft in Grundbüchern als gemeinsame Eigentümer mit bestimmten Anteilen eintragen. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die Eheleute die Trennung oder Teilung der Gütergemeinschaft vorgenommen haben.74 5. Vertragsvereinbarungen über Besitz und Verwaltung der Gütergemeinschaft Das Gesamtvermögen der in Ehe stehenden Eheleute besteht aus zwei vermögensrechtlichen Bestandteilen: das Gesamtgut und das Sondergut. Die spezifische Rechtsregelung, die diesen Teil des Vermögens in Sondergut teilt, setzt das Vorhandensein von zwei Inhabern voraus. Träger des 71 Siehe Art. 51 Abs. 1 des Familiengesetzes Nr. 2004/32. Familiengesetz, Nr. 2004/32, Art. 50 Abs. 2. 73 Art. 50 Abs. 2 des Familiengesetzes. 74 Art. 3 des Familiengesetzes. 72 75 International Journal of Management and Business Economics (IJMBE) ehelichen Vermögens sind der Ehemann und die Ehefrau mit den unbestimmten Anteilen. Das bedeutet, dass die Eheleute nicht die Inhaber von bestimmten Anteilen an Sachrechten, wie etwa Gütergemeinschaft, tatsächliche Dienstbarkeit, Nutznießung, aber auch keine Gläubiger von bestimmten Teilen von Forderungen sind. Mit dem Ermächtigungsvertrag können die Eheleute bestimmen, dass einer von ihnen die Angelegenheiten erledigt hinsichtlich: 1) Verwaltung der allgemeinen Gütergemeinschaft oder deren Anteile und Verfügung darüber; 2) Verwaltung der allgemeinen Gütergemeinschaft oder deren Anteile; 3) Verfügung über die allgemeine Gütergemeinschaft oder über deren Anteile.75 Die Verwaltung der Gütergemeinschaft oder deren Anteile umfasst auch die Verfügungshandlungen, die zu regelmäßigen Geschäften zählen. Der Ehegatte, der eine allgemeine Ermächtigung hat, ist ermächtigt, den Mietzins entgegenzunehmen, den landwirtschaftlichen Boden zu bearbeiten, das Saatgut zu erwerben, die erforderlichen Hausreparaturen vorzunehmen, die landwirtschaftlichen Maschinen zu benutzen usw.76 Veräußert der Ehegatte einen Gegenstand aus dem Gesamtgut ohne Zustimmung des anderen Ehegatten, dann stimmt dieser Vertrag nicht mit den Pflichtvorschriften überein und ist deshalb ungültig, ausgenommen die Fälle, wenn der andere Ehegatte ein solches Rechtsgeschäft bestätigt Die Klage auf Vertragsaufhebung und Rückführung der beweglichen Sachen in die Gütergemeinschaft kann durch Anfechtung abgelehnt werden, wenn der selbstbewusste Käufer zum Zeitpunkt der Übergabe das Eigentumsrecht aufgrund eines Vertrages mit dem Nichteigentümer erworben hat. 77 Der Ehegatte, der bei der Rückführung des ohne seine Zustimmung veräußerten Gegenstandes erfolglos ist, hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den anderen Ehegatten. Die Verjährungsfrist im Sinne dieser Forderung läuft nicht, solange die eheliche Lebensgemeinschaft der Eheleute andauert.78 Es ist nicht erforderlich, dass der Ermächtigungsvertrag zwischen den Eheleuten in schriftlicher Form abgeschlossen wird. Ist allerdings gesetzlich vorgeschrieben, dass für einen Vertrag oder ein sonstiges Rechtsgeschäft – als wesentliche Voraussetzung für die Gültigkeit 75 Art. 51 Abs. 1 und 2 des Familiengesetzes. Art. 79 Abs. 2 des neuen kosovarischen Gesetzes (Nr. 4/L-77) über Schuldverhältnisse. 77 Ausführlicher zum Schutz des gewissenhaften Käufers im französischen Recht siehe Colomer Regimes matrimmoniaux, Rep. Civ. Dalloz (1999) 471, 472. 78 Art. 363 Abs. 1 des neuen kosovarischen Gesetzes (Nr. 4/L-77) über Schuldverhältnisse. 76 76 International Journal of Management and Business Economics (IJMBE) – eine Form festgelegt ist, dann gilt die gleiche Form auch für die Ermächtigung für den Abschluss eines solchen Vertrages bzw. eines Rechtsgeschäftes.79 Gelegentlich fehlt eine Ermächtigung des Ehegattens zur Vornahme der aus der Verwaltung und Verfügung der Gütergemeinschaft hervorgehenden Rechtsgeschäfte, obwohl gesetzlich keine Form für den Abschluss solcher Rechtsgeschäfte vorgesehen ist. Eine zwingende Beteiligung beider Ehegatten an dem Abschluss dieses Rechtsgeschäftes würde allerdings den Rechtsverkehr behindern. Darüber hinaus würde ein Ehegatte selten Handlungen der Verfügung und der Verwaltung gegen den Willen des anderen Ehegatten vornehmen. Aus diesem Grund gilt die widerlegbare Vermutung, dass die Zustimmung des anderen Ehegatten für die Vornahmen solcher Rechtshandlungen vorhanden ist. Schließt ein Ehegatte in der Gütergemeinschaft ohne Ermächtigung des anderen Ehegatten einen Vertrag ab, dann ist dieser für den anderen Ehegatten nur verbindlich, wenn dieser dem zustimmt oder diesen nachträglich genehmigt. Der Vertrag ohne Zustimmung bzw. Genehmigung ist ungültig.80 Ist ein Ehegatte nicht geschäftsfähig, dann wird ihm ein Vormund bestellt, der seine Interessen vertritt. Für die Veräußerung oder Belastung der Gütergemeinschaft des (betreuten) Ehegatten ist die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde erforderlich.81 Das Vermögen kann gemäß der Vereinbarung der Eheleute auch durch das Gericht geteilt werden. D. Schlussfolgerungen Das eheliche Vermögensrecht regelt die vermögensrechtlichen Verhältnisse zwischen den Eheleuten. Diese Verhältnisse sind im Familiengesetz des Kosovo durch den gesetzlichen Güterstand geregelt. Das bedeutet, dass den Eheleuten nicht die Möglichkeit gelassen wurde, diese Verhältnisse durch einen Vertrag anders als es im Gesetz lautet zu regeln. Demnach unterscheidet sich das kosovarische Recht von der Mehrzahl ausländischer Rechtssysteme, welche den Eheleuten die Möglichkeit einräumen, die Vermögensverhältnisse so zu regeln, dass die Umsetzung des gesetzlichen Güterstandes ausgeschlossen wird. In einer Großzahl von Gesetzgebungen wird der gesetzliche Güterstand nur dann angewandt, wenn die Eheleute 79 Siehe Art. 78 des neuen kosovarischen Gesetzes (Nr. 4/L-77) über Schuldverhältnisse. Siehe Art. 76 Abs. 3 und 89 Abs. 1 des neuen kosovarischen Gesetzes (Nr. 4/L-77) über Schuldverhältnisse. 81 Siehe Art. 219 Familiengesetz Nr. 2004/32. 80 77 International Journal of Management and Business Economics (IJMBE) sich für einen vertraglichen Güterstand entschlossen haben bzw. wenn durch Inanspruchnahme eines anderen Güterstandes die Umsetzung des gesetzlichen Güterstandes nicht ausgeschlossen wird. Diese Derogation des gesetzlichen Güterstandes erfolgt durch einen (vor)ehelichen Vertrag, der jedenfalls vor der Eheschließung abgeschlossen und durch einen Notar oder durch eine sonstige zuständige Behörde beglaubigt werden muss, je nach Gesetzeslage in den verschiedenen Staaten. Die positive Gesetzgebung im Kosovo hat in diesem Bereich das Rechtssystem der vermögensrechtlichen Verhältnisse der Eheleute aufrechterhalten, ohne den Abschluss von Eheverträgen vorzusehen bzw. ohne die Möglichkeit der Änderung des gesetzlichen Güterstandes vorzusehen. Das Zögern bei der Normierung und beim Abschluss von ehelichen Vermögensverträgen findet im Kosovo seine Rechtfertigung in der Bedeutung, die die Gesellschaft der Institution der traditionellen Familie beimisst. Trotzdem stellt der Abschluss eines ehelichen Vermögensvertrages heutzutage in der zeitgenössischen Welt ein Gleichgewicht zwischen den Eheleuten in den Vermögensbeziehungen aber auch gegenüber Dritten dar. Der Einsatz zum Abschluss von Vermögensvereinbarungen der Eheleute, stellt zweifellos einen Ausdruck der Reife bzw. des Bewusstseinsanstiegs der Verlobten, aber auch der Eheleute und deren Entschlüsse dar, um die potentiellen Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur, die in der Ehe oft auftreten können, zu vermeiden. Für den Abschluss derartiger Vereinbarungen muss immer mehr geworben werden, weil das die Stabilität der ehelichen Lebensgemeinschaft erhöht und zweifellos zur Reduzierung der Scheidungsrate beiträgt. Auch wenn es zu einer Scheidung kommen sollte, wird ein derartiger Prozess schmerzlos und ohne größere Probleme ablaufen. Der Abschluss von Vermögensvereinbarungen von Eheleuten kann diese von mühsamen Gerichtsverfahren und von langfristigen Streitigkeiten darüber, wie viel und welcher Anteil des Gesamtgutes einem Ehegatten und welcher Anteil dem anderen Ehegatten zusteht, verschonen. Solche Streitigkeiten (innerhalb des Streites über die Teilung des ehelichen Vermögens, der im Streitverfahren erfolgt) bringen unvermeidlich hohe Kosten und schwierige Gerichtsverfahren mit sich, nach denen sich das Verhältnis der ehemaligen Eheleute deutlich verschlechtert. 78 International Journal of Management and Business Economics (IJMBE) Zum Thema Die vermögensrechtlichen Verhältnisse zwischen den Eheleuten werden durch das Familiengesetz des Kosovo geregelt. Es wird festgestellt, dass den Eheleuten nicht die Möglichkeit gelassen wurde, diese Verhältnisse durch einen Vertrag anders als es im Gesetz lautet zu regeln. Demnach unterscheidet sich das kosovarische Recht von der Mehrzahl ausländischer Rechtssysteme, welche den Eheleuten die Möglichkeit einräumen, die Vermögensverhältnisse so zu regeln, dass die Umsetzung des gesetzlichen Güterstandes ausgeschlossen wird. Über den Autor: Bedri Bahtiri ist 1981 in Podujevë (Kosovo) geboren. Er hat das Jura- und Magisterstudium an der Juristischen Fakultät der Universität Prishtina abgeschlossen. Zurzeit promoviert er an der Juristischen Fakultät der Universität Prishtina, wo er auch als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist. Zudem ist er Staatssekretär am Justizministerium der Regierung der Republik Kosovo. Kontaktadresse: [email protected] 79